Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - M 1 K 14.5409

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 14.5409

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. April 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Abgrenzung Innen-/Außenbereich bei einzeiliger Seebebauung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde R.b. B.

wegen Vorbescheids für Einfamilienhaus, FlNr. 1318/3 Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 21. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... Dezember 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den unter dem ... Mai 2013 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 1318/3 Gemarkung ... zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus.

Der Kläger ist Eigentümer des am Ufer des ...sees gelegenen Grundstücks FlNr. 1318/3 Gemarkung ... Der östliche Teil des Grundstücks ist mit einem Gebäude mit drei Wohnungen und einem weiteren Gebäude mit einer Wohnung und Garage bebaut; die Wohnungen werden als Ferienwohnungen genutzt. Im südwestlichen Teil des Grundstücks befindet sich ein Bootsschuppen. Die ein- bis zweizeilige, sich über etwa 350 m Länge erstreckende Bebauung am Ufer des ...sees besteht aus neun, teils massiven und teils zu Fremdenverkehrszwecken genutzten Gebäuden mit Nebengebäuden, darunter eine Residenz mit zehn Ferienwohnungen (FlNr. 1318/14), das Gasthaus ... mit ... (FlNr. 1349/2) und das ... ...zentrum ...see mit ... Zimmern (FlNr. 1348). Hinzu kommen ein Café mit Terrasse auf dem Grundstück FlNr. 1318/7 und mehrere (Ferien-)Wohnhäuser. Hinter der Bebauung steigt ein bewaldeter Hügel an.

Unter dem Datum des ... Mai 2013 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Außenmaßen von 10,5 x 12 m und einer Höhe von 7,5 m und für den Ersatzbau eines Bootsschuppens mit den Außenmaßen 15 x 5 m und einer Höhe von 4,5 m. Das Einfamilienhaus sollte am bisherigen Standort des Bootsschuppens situiert, der Bootsschuppen sollte circa 10 m weiter nordwestlich errichtet werden. Mit beiliegenden Schreiben fragte der Kläger nach der Zulässigkeit der Gebäude und äußerte die Auffassung, dass diese gegeben sei.

Die Beigeladene verweigerte zu dem Vorhaben mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... Mai 2013 das Einvernehmen. Sie führte aus, das Vorhaben liege im Außenbereich. Es würde eine Zersiedelung mit Vorbildwirkung einleiten. Durch Realisierung der Planung in der Nähe zur ...-Kapelle wäre aus der Nähe und aus der Ferne eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben. Der Flächennutzungsplan sehe Fläche für die Forstwirtschaft vor; bei dessen aktueller Überarbeitung werde nur die bestehende Bebauung fixiert, aber keine weitere Bebauung ermöglicht. Der Bootsschuppen würde nun 100 m vom See entfernt zu liegen kommen. Außerdem liege das Vorhaben im Bereich eines amtlich festgelegten Lawinenstrichs. Wegen der Nähe zur Gaststätte ... bestünden immissionsschutzrechtliche Bedenken. Das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Nach Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Dezember 2013 die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab. Es führte zur Begründung aus, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen verweigert, was nicht beanstandet werden könne. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht, weil die vorhandene Bebauung nicht den Eindruck der Geschlossenheit vermittle; vielmehr unterbreche das Baugrundstück gerade einen möglichen Bebauungszusammenhang. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Der Flächennutzungsplan sehe keine neue Bebauung vor. Der Funktion der Landschaft als Erholungsgebiet sei jegliche Bebauung wesensfremd. Gleiches gelte für die Eigenart der Landschaft. Außerdem sei das Vorhaben nicht gegen Bezugnahmen abgrenzbar.

Am ... Januar 2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 1 K 14.193). Er trägt vor, das Baugrundstück befinde sich im Innenbereich. Die Bebauung um die ...-Kapelle stelle einen Ortsteil dar; eine organische Siedlungsstruktur und gewisses Gewicht der Bebauung lägen vor. Der vorhandene Bebauungszusammenhang werde nicht durch die Freifläche zwischen dem klägerischen und dem südwestlich daran anschließenden Grundstück unterbrochen. Die Einzeiligkeit der Bebauung finde ihre Rechtfertigung in der Seeuferbebauung. Das Vorhaben füge sich ein. Es wäre überdies selbst bei der Annahme von Außenbereich als sonstiges Vorhaben zulässig. Der Flächennutzungsplan habe durch die tatsächliche Entwicklung seine Aussagekraft verloren, weil Hotel- und Pensionsbetriebe sowie Gebäude mit Ferienwohnungen errichtet oder erweitert worden seien. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart oder der Erholungsfunktion der Landschaft liege nicht vor, weil die zur Bebauung vorgesehene Fläche schon jetzt nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, weil allenfalls zwei weitere Neubauten (auf den Grundstücken FlNr. 1318/14 und 1318/12) hinzukommen könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 20. Mai 2014. Am 20. Mai und am 2. Dezember 2014 hat es mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014 hat der Kläger den Vorbescheidsantrag hinsichtlich des Bootshauses zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren deshalb insoweit eingestellt und die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus abgetrennt (vorliegendes Az. M 1 K 14.5409).

Der Kläger beantragt letztendlich,

den Bescheid des Landratsamts ... vom ... Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid für ein Einfamilienhaus zu erteilen.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Nach Aufforderung durch das Gericht teilte der Beklagte unter Vorlage einer denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme vom ... Februar 2015 und einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom ... Februar 2015 mit, dass dem Vorhaben keine diesbezüglichen Bedenken entgegen stehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 14.193, verwiesen, insbesondere auf die Niederschrift zum Augenschein am 20. Mai 2014.

Entscheidungsgründe:

Nach Rücknahme des Vorbescheidsantrags hinsichtlich des Bootshauses in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014 und Einstellung des Klageverfahrens insoweit ist Streitgegenstand nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids für ein Einfamilienhaus. Das Gericht sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses als von der Errichtung eines Bootshauses teilbares Vorhaben an, so dass die Stellung eines neuen, reduzierten Antrags nicht erforderlich erscheint.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Das Vorhaben des Klägers widerspricht nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Geklärt werden können Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind (Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. Baugesetzbuch - BauGB -). Nach der Fragestellung im Vorbescheidsantrag betrifft dieser die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.

2. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere soll es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwirklicht werden.

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die - trotz vorhandener Baulücken - geschlossen und zusammengehörend wirkt, nach Anzahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - juris Rn. 19). Der Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ umfasst also zwei Komponenten: den „Ortsteil“ und den „Bebauungszusammenhang“.

2.1. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 a. a. O. Rn. 23; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 4). Das „gewisse Gewicht“ ist nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der Gemeinde zu beurteilen, in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll (BVerwG, B.v. 19.9.2000 - 4 B 49.00 - juris Rn. 7). Das Erfordernis der „organischen Siedlungsstruktur“ schließt das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. An einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen (BVerwG, B.v. 9.2.2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 5).

2.1.1. Im vorliegenden Fall stellen die am ...see vorhandenen neun Gebäude eine Bebauung von gewissem Gewicht dar. Maßgeblich ist insoweit nicht nur die Zahl der Gebäude, sondern vor allem die Massivität der Bebauung. Unter den Gebäuden befinden sich mit einer Residenz mit zehn Ferienwohnungen, dem Gasthaus ... mit ... Zimmern und insbesondere dem ... ...zentrum ...see mit ... Zimmern und angegliedertem Sportzentrum großflächige Einrichtungen. Hinzu kommen ein Café mit Terrasse und mehrere Gebäude mit Ferienwohnungen. Für dieses Gebiet wäre eine Bebauungsplanfestsetzung als Sondergebiet „Fläche für Fremdenverkehr mit Wohnen“ denkbar.

2.1.2. Die vorhandenen Baulichkeiten können hier auch angesichts ihrer gemischten Nutzung eine Ortsteileigenschaft begründen. Zwar wird aufgrund des Merkmals der Siedlungsstruktur allgemein verlangt, dass die Gebäude grundsätzlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind deshalb unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - juris Ls. 2; B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - juris Rn. 3). Diese Rechtsprechung spricht jedoch nicht dagegen, die vorliegende Bebauung am ...see als Ortsteil zu qualifizieren. Bei der vorhandenen massiven Bebauung, die aufgrund der touristischen Nutzung des ...sees als Ausflugs-, Wander- und Wintersportgebiet und der Freizeitmöglichkeiten in der Umgebung ganzjährig - wenn aufgrund der jeweiligen Vermietungsmodalitäten unter Umständen auch nicht durchgehend - genutzt wird, kann keine nur vorübergehende Nutzung angenommen werden. So besteht insbesondere nach den Internet-Auftritten des ...zentrums und der ... die Möglichkeit der Zimmerbuchung ohne saisonale Begrenzung über das gesamte Jahr. Auch das Gastronomieangebot am ...see ist ganzjährig verfügbar.

2.1.3. Die vorliegende einzeilige, maximal zweizeilige Bebauung erscheint auch nicht regellos. Ihr ist daher trotz ihrer Ein- oder Zweizeiligkeit die Ortsteileigenschaft nicht abzusprechen. Infolge des Sees als Begrenzung auf der südöstlichen Seite und des ansteigenden bewaldeten Hügels auf der nord-westlichen Seite der Bebauung ist die ein- oder zweizeilige Anordnung der Gebäude in dem ohne Probleme bebaubaren Streifen entlang des Sees aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

2.2. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 11). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 a. a. O. Rn. 17; U.v. 19.4.2012 a. a. O.). Anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 9 B 11.2375 - juris Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben ist der westliche Teil des Grundstücks FlNr. 1318/3, wo das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, als Teil der Bebauung entlang des ...sees zu sehen. Die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung grenzt in nord-östlicher Richtung an den Standort an. Die ... auf dem Grundstück FlNr. 1349/2 grenzt hieran in süd-westlicher Richtung an. Selbst wenn man den derzeit vorhandenen Bootsschuppen, der nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist und deshalb keinen Bebauungszusammenhang vermittelt, bei der Betrachtung außer Acht lässt, liegt in West-Ost-Ausrichtung eine nicht bebaute Freifläche von nicht mehr als circa 65 m vor. Auf Seite des Sees ist seinetwegen keine Bebauung möglich. Auch kann das Baugrundstück nicht als Teil der sich nordwestlich anschließenden Freifläche gesehen werden. Sehr bald nach dem jetzigen Standort des Bootshauses steigt im Nordwesten ein bewaldeter Hügel an. Infolge dieser Geländetopographie bildet das Vorhabengrundstück mit den vorhandenen Freiflächen keine eigene Einheit, sondern stellt sich als Teil der Seebebauung dar.

Die vorhandene Freifläche auf den Grundstücken FlNr. 1318/3, 1318/12 und 1318/9 ist auch nicht so groß, dass sie ihrerseits den Bebauungszusammenhang unterbrechen würde. Das ist innerhalb eines Ortsteils nur dann der Fall, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung nicht mehr den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Die sich über circa 65 m ausdehnende Freifläche wird durch die angrenzende Bebauung derart verklammert, dass eine Bebauung des Grundstücks zu Wohnzwecken naheliegend erscheint. Das gilt gleichermaßen für Dauerwohnzwecke wie für touristische Zwecke. Auf den umliegenden Grundstücken herrscht lockere Bebauung mit großzügigen Grünflächen vor, so dass die Freifläche mit maximal zwei Gebäuden bebaubar ist, was noch als „Baulücke“ gelten kann.

3. Das Vorhaben fügt sich weiter nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die auch durch die vorhandene Wohnnutzung geprägt ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird der aus der Umgebung erkennbare Rahmen nicht überschritten. Nach der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Landratsamts vom ... Februar 2015 verstößt das Vorhaben auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil Immissionen vom Betrieb der nahe gelegenen Gaststätte „...“ nicht zu befürchten sind.

4. Auch Gesichtspunkte des Denkmalschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Landratsamts vom ... Februar 2015 verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 163 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.