Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 1 K 14.4472

published on 13.01.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 1 K 14.4472
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen vom Beklagten erlassenen Bescheid im Zusammenhang mit der Nachschau einer Feuerstätte. Sie ist Mieterin einer Wohnung im Anwesen „...“. In einem Feuerstättenbescheid des Landratsamts E. (Landratsamt) vom ... Oktober 2013 waren wiederkehrende Kehrarbeiten am Schornstein dieses Anwesens festgesetzt worden. Im Oktober 2013 hatte die Klägerin mehrfach dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Durchführung einer Feuerstättenschau verweigert (vgl. Bl. ... der Behördenakte - BA).

Am ... Januar 2014 wies das Landratsamt sowohl die Klägerin als auch die Eigentümerin des Anwesens auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Feuerstättenschau in der Wohnung der Klägerin hin, was jedoch zu keinem Ergebnis führte.

Mit Bescheid vom ... August 2014, der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 30. August 2014 zugestellt, verpflichtete das Landratsamt diese, in ihrer Wohnung vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau durchführen zu lassen und ihm hierzu den Zutritt zu den Räumen ihrer Wohnung zu gestatten (Nr. 1 des Bescheids). Falls sie dieser Anordnung nicht bis zum 18. September 2014 nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € zur Zahlung fällig (Nr. 2). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, es sei gesetzlich vorgeschrieben, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zur Wohnung aus besagtem Grund zu gestatten. Die Feuerstättenschau trage dazu bei, dass sich diese Anlagen in einem Zustand befänden, der jegliche Brandgefahr ausschließe. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben werden könne.

Am ... September 2014 erhob die Klägerin beim Landratsamt „Einspruch“ gegen den Bescheid und trug hierzu unter anderem vor, der Schornsteinfeger sei nach ihrem Einzug in die Wohnung vor Ort gewesen, er kenne also die Feuerstätte. Deshalb sei es nicht erforderlich, dass er sie in zeitlichen Abständen kontrolliere.

Am Mittwoch, dem 1. Oktober 2014 wurde zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens dem Zeitungsbriefkasten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ein Schreiben der Klägerin entnommen, in welchem sie „Einspruch“ gegen den Bescheid des Landratsamts vom ... August 2014, der ihr mit Zustellungsurkunde vom 30. August 2014 bekanntgegeben worden sei, erhob. Zuletzt beantragt sie,

den Bescheid des Landratsamts E. vom ... August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung äußerte sie sich ähnlich wie gegenüber dem Landratsamt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2015 trug die Klägerin unter anderem vor, sie habe die Klage bereits am Freitag vor dem ... Oktober 2014 beim Gericht eingeworfen. Einen anderen als den von ihr benutzten Briefkasten habe sie nicht gesehen.

Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Landratsamts vom ... August 2014 wurde der Klägerin ausweislich der in der Behördenakte vorhandenen Postzustellungsurkunde am 30. August 2014 zugestellt. Dieses Zustelldatum hat die Klägerin auch in ihrem Klageschreiben genannt. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) endete damit am Dienstag, dem 30. September 2014 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 AltBürgerliches Gesetzbuchbuch - BGB -). Die Klage ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts erst am Mittwoch, dem 1. Oktober 2014 bei Gericht ein.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Klägerin, sie habe die Klage schon vor Montag, dem 1. Oktober 2014 bei Gericht eingeworfen, ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass sie die Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Zwar wurde ihre Klage am 1. Oktober 2014 dem Zeitungsbriefkasten des Gerichts zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens entnommen. Damit kann zunächst nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Klage bereits am Wochenende vor dem 1. Oktober 2014 eingeworfen wurde. Diese Ungewissheit geht aber zulasten der Klägerin, denn am Zeitungsbriefkasten des Gerichts ist ein deutlicher Hinweis auf den Fristbriefkasten des Gerichts angebracht. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, einen fristgerechten Einwurf in den Zeitungsbriefkasten zu belegen, nachdem sie nicht den für den Einwurf von fristgebundenen Schriftsätzen vorgesehenen Fristbriefkasten genutzt hat. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht.

In Anbetracht der Unzulässigkeit der erhobenen Klage besteht für das Gericht keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu überprüfen. Allerdings bestehen bei oberflächlicher Sichtung der materiellen Sach- und Rechtslage kaum Zweifel, dass eine Behörde - gestützt auf Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) - die Besitzer von Räumen, in denen sich kehr- und prüfungspflichtige Feuerstätten befinden, verpflichten kann, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den Zutritt zu diesen Räumen zu gestatten, um diese Feuerstätten zu inspizieren (vgl. § 1 Abs. 3 SchfHwG). Die von der Klägerin gegen die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Feuerstättenschau (vgl. § 14 Abs. 1 SchfHwG) erhobenen Einwände sind insgesamt wohl unbegründet. Es liegt auf der Hand, dass benutzte Feuerstätten einer wiederholten turnusgemäßen Prüfung unterzogen werden müssen und es nicht darauf ankommen kann, ob einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstätte schon aus einer früheren Prüfung heraus bekannt ist. Denn durch die Benutzung einer Feuerstätte kann sich ihr Zustand so verändern, dass die Betriebs- und Brandsicherheit nicht mehr gegeben ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.