Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 1 K 14.1717

13.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

Der Kläger war seit ... Januar 2013 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Am ... Februar 2014 teilten Bedienstete des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord der Beklagten mit, dass der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am ... Januar 2014 angehalten worden sei. Bei ihm seien drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Ein freiwilliger Drogenschnelltest habe positiv auf THC reagiert. Der Kläger gab an, vor ca. einem Monat einen Joint geraucht zu haben. Eine Blutprobe, die etwa eine Stunde nach der Verkehrskontrolle entnommen wurde, ergab einen THC-Wert von 6,6 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 37,8 ng/ml.

Mit Schreiben vom ... Februar 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Dessen Bevollmächtigter erwiderte darauf mit Schriftsatz vom ... Februar 2014, der Kläger habe kein Fahrzeug geführt, während er unter dem Einfluss von THC gestanden habe. Es sei ein Joint geraucht worden, nachdem man das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt habe.

Das Polizeipräsidium Oberbayern Nord führte im Aktenvermerk vom ... März 2014 (Bl. 104 d. Behördenakte) aus, das Fahrzeug, das der Kläger geführt habe, sei von Mitgliedern der zivilen Einsatzgruppe von der ...-straße bis auf ein Parkdeck in der ...-straße in ... verfolgt worden. Hierbei hätten keinerlei Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, ob im Fahrzeug geraucht wurde. Nachdem das Fahrzeug auf dem Parkdeck abgestellt worden sei, hätten Fahrer und Beifahrer noch kurze Zeit im Fahrzeug verweilt. Als sie das Fahrzeug nach kurzer Verweildauer verließen, habe der Beifahrer eine selbstgedrehte Zigarette geraucht. Der Kläger habe nicht geraucht. Als die Beamten an die beiden Männer herantraten, habe deutlicher Marihuanageruch festgestellt werden können. Der Beifahrer habe die selbstgedrehte Zigarette weggeschnippt. Er habe eine Kleinmenge Marihuana besessen. Im Fahrzeug habe kein Zigaretten- bzw. Marihuanageruch wahrgenommen werden können. Es habe keine Anzeichen gegeben, welche auf einen derartigen Konsum im Fahrzeug hingedeutet hätten. Der Kläger habe auf mehrmaliges Nachfragen erklärt, er habe nicht an dem vom Beifahrer gerauchten Joint mitgeraucht. Der Kläger habe auch nicht nach frischem Zigaretten- bzw. Marihuanarauch gerochen. Von den Beamten habe vor Ort nicht festgestellt werden können, dass der Kläger erst nach Fahrtantritt an dem Joint mitgeraucht habe.

Mit Bescheid vom ... April 2014 entzog die Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 4) die Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen (Nr. 1). Er wurde verpflichtet, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Durch den bei der Fahrt am ... Januar 2014 festgestellten THC-Wert von 6,6 ng/ml sei belegt, dass der Kläger den Konsum von Cannabis nicht ausreichend von der Verkehrsteilnahme trennen könne. Die Behauptung, der Cannabis-Konsum sei erst nach der Fahrt erfolgt, sei eine Schutzbehauptung und durch die nachträgliche Mitteilung der Polizeibeamten widerlegt. Bei der Anzeigeaufnahme sei noch keine Rede davon gewesen, dass der Kläger das Cannabis erst nach der Fahrt konsumiert habe. Es stehe auch fest, dass es sich nicht um den ersten Konsum dieser Drogen gehandelt habe. Es sei zum einen äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger bereits nach dem erstmaligen Konsum der Drogen mit einem Pkw fahre und dann auch sofort kontrolliert werde. Zudem sei durch den festgestellten THC-Wert von 6,6 ng/ml und die Angaben des Klägers, der letzte Drogenkonsum habe einen Monat vor der Fahrt stattgefunden, sowie die Abbaugeschwindigkeit von THC belegt, dass der Kläger mindestens gelegentlich Cannabis konsumiere.

Der Bescheid wurde dem Kläger am ... April 2014 zugestellt. Am ... April 2014 lieferte der Kläger seinen Führerschein bei der Beklagten ab.

Am ... April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 14.1718) ist ohne Erfolg geblieben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom ... April 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt. Vielmehr hätten er und der Beifahrer einen Joint geraucht, nachdem das Fahrzeug auf dem Parkdeck abgestellt worden sei. Die Beklagte widerspreche sich bereits selbst, wenn sie mitteile, dass im Fahrzeug kein Marihuana- bzw. Zigarettengeruch festgestellt habe werden können. Dies habe nämlich daran gelegen, dass der Kläger und der Beifahrer das Fahrzeug längt verlassen hätten, als ein Joint gemeinsam konsumiert worden sei. Es liege eine eidesstattliche Versicherung sowie die angebotene Zeugenaussage des Mitfahrers vor, dass der Cannabiskonsum erst nach Abstellen des Fahrzeugs durchgeführt wurde. Richtig sei, dass die Polizei erst aufgetaucht sei, als der Kläger und sein Mitfahrer längst ausgestiegen gewesen seien, sich an das Auto gelehnt und gemeinsam einen Joint konsumiert hätten. Falsch sei, dass die Polizei schon anwesend gewesen sei, als die beiden Insassen das Fahrzeug verlassen hätten. Die beiden Insassen hätten zuerst das Fahrzeug verlassen, dann das Cannabis konsumiert und seien erst dann von der Polizei gestellt worden. Der Kläger habe die Polizei auf die Frage hin, ob er am Joint des Beifahrers mitgeraucht habe, angelogen. Es liege auch kein gelegentlicher Konsum von Cannabis vor. Lediglich einmal zuvor sei ein Joint geraucht worden. Die THC-COOH-Konzentration i. H. v. 37,8 ng/ml lasse keinesfalls auf einen regelmäßigen Konsum schließen, denn dieser liege im Verwaltungsverfahren erst bei mindestens 75 ng/ml vor. Aus dem Laborbefund vom ... Mai 2014 geht hervor, dass eine Urinprobe des Klägers vom ... Mai 2014 negativ auf Cannabinol getestet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Behauptung des Klägers, die Drogen erst nach der Fahrt konsumiert zu haben, sei eine Schutzbehauptung. Die Polizeibeamten seien dem Fahrzeug bereits einige Zeit hinterhergefahren und hätten dann beobachten können, dass nur der Beifahrer eine selbstgedrehte Zigarette geraucht habe. Zudem habe der Kläger auch nicht nach frischem Marihuana- bzw. Zigarettenrauch gerochen, so dass es ausgeschlossen sei, dass die Drogeneinnahme erst nach der Beendigung der Fahrt stattgefunden habe. Ein fehlendes Trennvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sei ab festgestellten THC-Werten von über 2 ng/ml THC im Blut belegt. Nach der Rechtsprechung sei schon dann von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 legte der Klägerbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung des als Zeugen benannten Beifahrers vom ... April 2014 vor, in der dieser an Eides statt versichert, dass er am ... Januar 2014 mit dem Kläger auf das Parkdeck in der ...-straße in ... gefahren sei. Dort hätten sie das Fahrzeug geparkt und er habe einen Joint präpariert. Danach hätten sie das Fahrzeug verlassen und gemeinsam abseits des geparkten Fahrzeugs den Joint geraucht, als die Polizei gekommen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei Cannabis im Fahrzeug konsumiert worden. Sie hätten den Plan gehabt, das Fahrzeug stehen zu lassen und zu Fuß nach Hause zu gehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist nur zum Teil zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (2.).

1. Bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist die Klage bereits unzulässig. Denn der Kläger hat die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt und seinen Führerschein am ... April 2014 bei der Beklagten abgeliefert. Das Zwangsgeld kann daher nicht mehr fällig werden, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Damit hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, so dass der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht trennen kann.

Der Kläger konsumiert gelegentlich Cannabis. Ein „gelegentlicher“ Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt mindestens zwei selbstständige Konsumvorgänge voraus (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - juris). Aufgrund der Blutuntersuchung steht fest, dass der Kläger am ... Januar 2014 Cannabis konsumiert hat. Zudem gab der Kläger selbst an, etwa einen Monat vor der Kontrolle im Januar 2014 einen Joint geraucht zu haben. Damit hat der Kläger mindestens zwei Mal, also „gelegentlich“ i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, Cannabis konsumiert. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine THC-COOH-Konzentration i. H. v. 37,8 ng/ml keinesfalls auf einen regelmäßigen Konsum schließen lasse, kommt es hierauf nicht an, da es vorliegend um die Frage nach einem (nur) gelegentlichen Konsum geht.

Der Kläger kann Cannabiskonsum und Fahren nicht hinreichend trennen. Eine Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis liegt jedenfalls dann vor, wenn eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml THC im Blut festgestellt wurde (BayVGH, B. v. 25.1.2006 a. a. O.; BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 37 ff.). Der beim Kläger ermittelte Wert liegt weit über dieser Grenze. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens wurde bei ihm eine THC-Konzentration von 6,6 ng/ml festgestellt. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Kläger bereits während der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hat und damit keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgte. Der Vortrag des Klägers, er habe die Droge erst konsumiert, als er das Fahrzeug schon abgestellt hatte, stellt eine Schutzbehauptung dar.

Zu den Ereignissen vor Fahrtantritt am ... Januar 2014 enthält die eidesstattliche Versicherung des als Zeugen benannten Beifahrers vom ... April 2014 keine Angaben. Sie betrifft lediglich die Vorgänge auf dem Parkdeck. Soweit sie diesbezüglich zur Mitteilung der Polizeibeamten vom ... März 2014 in Widerspruch steht, ist die Kammer von dem Sachverhalt, wie ihn die Polizeibeamten schildern, überzeugt. Die Beamten beschreiben ausführlich, substantiiert und in sich schlüssig die Geschehnisse vom ... Januar 2014, insbesondere, dass sie dem Fahrzeug des Klägers bis zum Parkdeck nachgefahren seien und nicht festgestellt hätten, dass er nach dem Abstellen des Fahrzeugs an dem Joint mitgeraucht habe. Es gibt keinen Grund für sie, falsche Angaben zu machen und damit den Kläger ohne Tatsachengrundlage zu belasten. Die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage stehen daher außer Frage. In der Stellungnahme der Beamten wird explizit darauf hingewiesen, dass beim Kläger kein frischer Zigaretten- bzw. Marihuanarauch festgestellt werden konnte. Der Kläger hat also entgegen seiner Behauptung nicht erst nach der Beendigung der Fahrt Cannabis konsumiert. Dass im Fahrzeug kein Zigaretten- bzw. Marihuanageruch wahrgenommen werden konnte und es auch keine Anzeichen für einen Konsum im Fahrzeug gegeben hat, ist - anders als der Kläger vorträgt - kein Widerspruch in sich, da es für die mangelnde Fähigkeit, den Cannabiskonsum vom Fahren zu trennen, nicht darauf ankommt, dass während der Fahrt geraucht wird. Vielmehr genügen ein Konsum vor der Fahrt und eine anschließende Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis.

Aufgrund dieser Umstände ist die Beklagte im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger fahrungeeignet ist. Der vorherigen Einholung eines Gutachtens bedurfte es nicht. An dieser Bewertung ändert auch der vom Kläger vorgelegte laborärztliche Befund vom ... Mai 2014 nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Fahrerlaubnisentziehung vom ... April 2014. Der Befund vom ... Mai 2014 kann somit nur in einem eventuellen Wiedererteilungsverfahren zum Nachweis der einjährigen Abstinenz gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV Berücksichtigung finden.

Die Verpflichtung, den Führerschein bei der Beklagten abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids), ist rechtmäßig. Sie ist eine unmittelbare Folge der Fahrerlaubnisentziehung und findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergib sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.