Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 12.4423

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21.August 2012 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Milchvieh-Laufstalles auf Fl. Nr. ... der Gemarkung ... wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt ½, der Beklagte und der Beigeladene jeweils ¼ der Kosten des Verfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger ½, im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2012 zur Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ....

Das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (Vorhabensgrundstück) liegt im Ortsteil ... des Marktgemeindegebiets des Klägers. Der Kläger ist zugleich Eigentümer des Grundstücks mit der Fl. Nr. .../5 Gemarkung ..., das an seiner nordöstlichen Grenze an das Vorhabensgrundstück angrenzt. Westlich vom Grundstück des Klägers verläuft die .... Beide Grundstücke liegen im Überschwemmungsgebiet der ... Das Vorhabensgrundstück fällt leicht zur ... hin ab.

Auf dem Grundstück .../5 betreibt der Kläger das gemeindliche Freibad. Nach den Angaben des 1. Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2013 hat das Freibad von Anfang Mai bis Mitte September geöffnet. Das Schwimmerbecken liegt im Nordwesten des Grundstücks, östlich davon befindet sich das Kinderbecken. Südlich von diesen beiden Schwimmbecken schließt sich das Gebäude mit Umkleideräumen, etc. an. Südlich der Umkleideräume und nördlich des Schwimmbeckens befinden sich die Liegewiesen. Auch die Flächen um das Kinderbecken werden als Liegebereich genutzt. Nördlich an das Freibadgelände grenzt ein Campingplatz, südlich davon befindet sich ein Parkplatz.

Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt und betreibt auf dem Vorhabensgrundstück, auf dem sich derzeit ein Wohnhaus, eine landwirtschaftliche Halle sowie ein Schweinestall befinden, sowie auf den südöstlich davon auf der anderen Seite der Schulstraße befindlichen Grundstücke Fl. Nr. ... und ... seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach eigener Aussage des Beigeladenen liegt der größere Betriebsteil östlich der Schulstraße, wo er ca. 70 bis 80 Rinder sowie 25 Schweine halte.

Bereits im Jahre 2007 hatte der Beigeladene eine Baugenehmigung zum Neubau eines Milchvieh-Laufstalles beantragt, die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. Juni 2009 genehmigt worden ist. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren (M 9 K 09.2893 und M 9 K 09.3050) wurden eingestellt, nachdem der Beigeladene seinen Bauantrag zurückgenommen hatte.

Am 5. März 2012 stellte der Beigeladene erneut einen Bauantrag auf Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles auf seinem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung .... Dieser soll eine Länge von 30 Metern und eine Breite von 28,10 Metern an der Ostseite und 23,30 Meter an der Westseite haben. Im Gegensatz zur früheren Planung wurde der Stall ca. 2 Meter kürzer geplant und die Lage um einen Meter nach Osten verschoben, um den Durchflussquerschnitt zwischen Stall und Freibad zu erhöhen. Der Stall soll zudem als Warmstall errichtet werden, der über zwei Abluftkamine auf dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Dachfirst entlüftet wird.

Mit Beschluss vom 14. September 2012 erteilte der Kläger sein gemeindliches Einvernehmen.

In einer anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten fachlichen Stellungnahme führte der fachliche Immissionsschutz am 4. April 2012 aus, dass das Freibad durch die vom Beigeladenen beabsichtigte Rinderhaltung keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht könne dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt werden. Grundlage für die fachliche Beurteilung waren dabei die Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“. In der Graphik, in der ausgehend vom beabsichtigten Tierbestand die Abstände ermittelt wurden, innerhalb dessen schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind (rote Linie) und der Abstand, ab welchem keine Sonderbeurteilung mehr vorgenommen werden müsse (grüne Linie), lag die nordöstliche Ecke des Schwimmbeckens sowie ein Teil des Kinderbeckens und die an der Grenze zum Vorhabensgrundstück befindlichen Liegeflächen für Besucher des Kinderbeckens innerhalb der grünen Linie.

Wegen der Lage des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der ... legte der beigeladene Bauherr zudem eine hydraulische Berechnung (2D-Wasserspiegelberechnung) des Ingenieur-Büros ... und ... vor, in dem die Wasserspiegel bei einem 100-jährigen Hochwasser im Ist-Zustand sowie im Plan-Zustand (bei Errichtung des Milchvieh-Stalles) verglichen wurden. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 19. März 2012 führte das Wasserwirtschaftsamt dazu aus, dass der 100-jährige Hochwasserstand beim Bauvorhaben bei 393,98 m. ü. NN liegt. Das Bauvorhaben müsse aufgrund seiner Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erfüllen und bedürfe der wasserrechtlichen Genehmigung. Das Vorhaben müsse hochwasserangepasst ausgeführt werden und die Oberkante des Stalles sei auf 394,48 m ü. NN auf die erforderlichen 50 cm über dem Bemessungshochwasserstand der ... anzuheben. Der Güllekeller sei wasserundurchlässig herzustellen.

Betreffend das Freibad ergab die hydraulische Berechnung einen Anstieg des Wasserspiegels bei einem 100jährigen Hochwasserereignis an der Nordseite der Fl. Nr. .../5 (Umkleidekabine Freibad) um einen Zentimeter. Da sich die Eingangshöhe des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers bereits mindestens 65 cm unter der errechneten Wasserspiegellage befinde, führe die Errichtung des Stallgebäudes nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes zu keinen zusätzlichen nachteiligen Veränderungen.

Neben einem Auflagenkatalog, der in den Bescheid aufzunehmen sei, forderte das Wasserwirtschaftsamt noch Ausgleichsmaßnahmen für den durch die Errichtung des Vorhabens verloren gehenden Retentionsraum. Da diese noch fehlten, lägen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG derzeit nicht vor.

Mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 1. Juni 2012 wurde gefordert, den Retentionsraumausgleich auf 619 m³ statt der geplanten 577 m³ zu vergrößern, ein entsprechender Roteintrag wurde in den genehmigten Plänen vorgenommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. August 2012 wurde dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Milchvieh-Laufstalles auf dem Vorhabensgrundstück erteilt (Ziffer I. des Bescheides). Gleichzeitig wurden die wasserrechtliche Genehmigung zum Anbau an das anliegende Gewässer erster Ordnung gemäß Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO (erster Spiegelstrich zu Ziffer I.) sowie die wasserrechtliche Genehmigung zum Bauen im festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz erteilt (2. Spiegelstrich zu Ziffer I.).

Der Bescheid enthält zahlreiche Auflagen, u. a. folgende Auflagen zum Immissionsschutz:

„32. Die Beurteilungspegel der von den Rinderställen auf dem Grundstück ausgehenden Geräusche (einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten) dürfen an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung (Dorfgebiet Fl. Nrn. ...; ...; ...; .../3; ...; .../1) folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

Tagsüber 60 dB(A)

nachts 45 dB(A).

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Summenwirkung mit der übrigen Anlage ist zu beachten.

33. Die Lüftungsanlage des Stalles ist dem derzeitigen Stand der Lärmschutztechnik entsprechend auszuführen und sorgfältig zu warten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Lärmabstrahlung der Abluftventilatoren durch eine Verwendung von Geräten mit niedrigen Drehzahlen so gering wie möglich gehalten wird und die o. g. Immissionsrichtwerte gesichert eingehalten werden (Augenmerk besonders Nachtbetrieb!).

34. Der Rinderstall ist auf einen Tierbestand von 60,62 GV ausgelegt und darf nicht überschritten werden.

35. Die Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Schweinestalles ist antragsgemäß spätestens mit Aufnahme der Nutzung des Milchvieh-Laufstalles einzustellen.“

Mit Schriftsatz vom 20. September 2012, eingegangen bei Gericht am 21. September 2012, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21.8.2012, ...Nr. ..., Neubau eines Milchviehlaufstalles, Fl. Nr. ... der Gemarkung ... aufzuheben.

Der Kläger mache seine Rechte als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../5, auf dem sich das gemeindliche Freibad befinde, geltend. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es durch das Vorhaben zu einer Geruchsbelästigung im gemeindlichen Freibad komme, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Die vom Beklagten im Baugenehmigungsverfahren vorgenommene immissionsschutzfachliche Betrachtung sei nicht ausreichend, da die zugrunde gelegte Methode nur eine grobe Einschätzung der Geruchssituation darstelle und in Einzelfällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe. Ein solcher besonderer Einzelfall liege hier aber gerade vor. Zudem befände sich der östliche Teil des klägerischen Grundstücks in einem Bereich, in dem auch nach den Vorgaben des Arbeitskreises Immissionsschutz eine Sonderbeurteilung vorgenommen werden müsse. Dies sei aber gerade nicht erfolgt.

Erschwerend komme hinzu, dass auch der Fachbereich Immissionsschutz ausgeführt habe, dass es selbst bei Windstille zu leichten Bewegungen der Abluft in Richtung ... und damit auch in Richtung des Freibades komme. Bei der Abstandsbemessung sei die Stallmitte zugrunde gelegt worden. Allerdings befänden sich die beiden Abluftkamine jeweils ca. 4 Meter vom angenommenen Emissionsschwerpunkt entfernt. Lege man für den westlichen Kamin diese geringere Entfernung zugrunde, würde die Geruchsbelastung noch eindrücklicher.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Ausweislich der Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes werde das Grundstück des Klägers keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt.

Der Beigeladene ließ durch seinen Bevollmächtigten ebenfalls die Klageabweisung beantragen und verwies auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes des Landratsamtes. Durch die Auflagen im Genehmigungsbescheid würden schädliche Umwelteinwirkungen zulasten des Klägers ausgeschlossen. Zudem habe der Kläger im Genehmigungsverfahren sein gemeindliches Einvernehmen erteilt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 2. Oktober 2013. Auf die Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 2. Oktober 2013 wird Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 eine ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt eingeholt, die mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 sowie einer Ergänzung vom 10. Januar 2014 dem Gericht übermittelt worden ist.

Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 wurde eine ergänzende Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes des Landratsamtes ... eingeholt, in der um eine einzelfallbezogene Sonderbeurteilung der zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigung für das Freibad und die Liegewiesen auf dem Grundstück des Klägers gebeten wurde. Dabei sollte unter Heranziehung anderer Erkenntnisquellen auch berücksichtigt werden, dass der Betrieb des Freibades nicht über das gesamte Jahr stattfinde, sondern auf die Monate Mai bis September beschränkt sei. Auf den Inhalt der Stellungnahme vom 27. November 2013 wird Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt hatten (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, da der Markt als Grundstückseigentümer und Betreiber des gemeindlichen Freibades möglicherweise in seinen Eigentümerrechten verletzt ist. Dieses Klagerecht geht durch die Erteilung des bauplanungsrechtlich erforderlichen Einvernehmens nicht verloren. Eine Nachbarunterschrift auf den Bauvorlagen ist nicht erfolgt.

Soweit sich die Klage gegen die baurechtliche Genehmigung des Vorhabens richtet, ist sie begründet, da die angefochtene Baugenehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der genehmigte Milchviehstall ist gegenüber dem Freibad des Klägers rücksichtslos, da dieser unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird (I.). Soweit für das Vorhaben wasserrechtliche Genehmigungen nach § 78 WHG und Art. 20 BayWG erteilt worden sind, war die Klage dagegen abzuweisen: Durch die Errichtung des Vorhabens im Überschwemmungsgebiet tritt keine unzumutbare Verschlechterung der Hochwassersituation ein, so dass keine geschützten Rechte des Klägers verletzt werden (II.).

I.

Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. In räumlicher Hinsicht besteht der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebende Nachbarschutz vor allem gegenüber der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung und schützt diese vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (BVerwG U. v. 18.10.1974 - 4 C 77.73 - juris) und will damit einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem, der baut, und dem, der vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen zu schützen ist (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris). Dabei kommt es darauf an, auf welche Interessen der Umgebungsbebauung in bestimmter Weise Rücksicht zu nehmen ist. Das BVerwG (ständige Rspr. seit U. v. 25.5.1977 - 4 C 22.75 - juris) verlangt allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind.

Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend gegeben. Die Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles durch den Beigeladenen ist gegenüber dem Kläger rücksichtslos, da das Kinderbecken des Freibades und die in der Nähe zum Vorhabensgrundstück befindlichen Liegewiesen einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung durch den geplanten Milchviehstall des Beigeladenen ausgesetzt würden.

1. Unabhängig von der Lage des Freibades im Innen- oder Außenbereich ist durch das streitgegenständliche Vorhaben in jedem Fall das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da das Freibad Immissionen ausgesetzt sein wird, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überschreiten.

a) Weder das Baugesetzbuch noch das Bundes-Immissionsschutzgesetz legen fest, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen auf benachbarte Grundstücke in zulässiger Weise ausgehen dürfen. Auch die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) äußert sich zu Geruchsemissionen aus der Rinderhaltung nicht. Es ist deshalb auf Regelwerke zurück zu greifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris Rn. 14) bilden die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der T. Universität M./Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft“ 52) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft“ 63) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Das Gleiche gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (BayVGH B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris Rn. 13), wie sie der Technische Immissionsschutz des Landratsamtes im Baugenehmigungsverfahren herangezogen hat.

b) Die neu eingeführte Richtlinie VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ ist nicht anwendbar, da der Abstand zwischen dem geplanten Stall und den kritischen Immissionsorten auf dem Freibadgelände (Kinderbecken, Liegebereiche um das Kinderbecken) unter 50 Metern liegt und damit unterhalb des Geltungsbereichs der VDI 3894 (vgl. VDI 3894 Blatt 2, Seite 3). Damit ist auf andere Erkenntnisquellen zurück zu greifen. Die vom fachlichen Immissionsschutz des Landratsamtes am 30. September 2013 auf der Grundlage der VDI 3894 vorgenommene Berechnung ist daher für die Beurteilung der Frage der unzumutbaren Geruchsbelastung nicht heranzuziehen.

2. Das Landratsamt ... hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 an der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ aus den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ orientiert, die Schutzabstände von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Bestandsgröße des Betriebs bestimmt und eine in der Rechtsprechung anerkannte sachverständige Orientierungshilfe darstellt (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Ergänzend wurden in der Stellungnahme vom 27. November 2013 die Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft ab 10/2013 berücksichtigt.

Ausgehend von den in Auflage Nr. 34 der Baugenehmigung als maximal zulässigen Tierbestand festgesetzten 60,62 Großvieheinheiten (GVE) kommt der fachliche Immissionsschutz zu dem Ergebnis, dass das Freibad bis zu acht Meter in dem Bereich liegt, in dem nach den zugrunde gelegten Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Eine solche Einzelfallbetrachtung für das Freibad wurde zunächst nicht vorgenommen. Die o. a. Stellungnahme erschöpft sich mit dem Hinweis, dass der Emissionsschwerpunkt des Stalles sowie die Milchviehhaltung als solche bei der Beurteilung von Gerüchen eher positiv zu beurteilen sind und auch der nunmehr genehmigte Warmstall gerade im Nahbereich zur umliegenden Bebauung positiver zu beurteilen ist, da durch die Abluftführung im First sichergestellt ist, dass eine ungehinderte Abluftabführung in die freie Luftströmung gewährleistet ist. Eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung für das Freibad werde ausgeschlossen. Zugrunde gelegt wurden dabei die Abstände zu einer Lage im Dorfgebiet und einem entsprechenden Schutzstatus.

3. Die Kammer teilt diese Einschätzung nicht, da das Freibad einen höheren Schutzanspruch genießt als die in der Umgebung des Milchviehstalles vorhandene Wohnbebauung im Dorfgebiet. Legt man einen höheren Schutz des Freibades zugrunde, ist dieses im nordöstlichen Bereich an der Grenze zum Vorhabensgrundstück schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Der angelegte Schutzstatus ist dabei der eines Wohngebiets.

Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:

a) Das Freibad stellt eine Sportanlage im Sinn der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung dar. Das Freibad ermöglicht aufgrund der Größe der vorhandenen Becken und deren Wassertiefen den Besuchern, zu schwimmen bzw. das Schwimmen zu erlernen. Zur Ausübung des Schwimmsports ohne Einschränkungen geeignet ist dabei das sog. Schwimmerbecken. Gleiches gilt letztlich auch für das Kinderbecken, das nach seiner Größe und Wassertiefe zweifellos das Schwimmen (für Ungeübte) und das Erlernen des Schwimmens ermöglicht und insoweit mehr einem Nichtschwimmerbecken gleicht als einem „Attraktionsbecken“ (BayVGH, U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris). Als eine solche Sportanlage ist das Freibad sinnvollerweise am Ortsrand bzw. abseits von Wohnbebauung anzusiedeln, um den Schutz der Nachbarn vor Lärmimmissionen zu gewährleisten. Umgekehrt profitiert das Freibad wegen seiner besonderen Zweckbestimmung, dass es nicht nur der sportlichen Betätigung, sondern auch der Erholung im Freien durch das Verweilen auf den Liegewiesen dient, von diesem Standort bzw. ist auf diesen angewiesen, da es so seinerseits vor Immissionen, etwa den Auswirkungen der Landwirtschaft oder anderer emittierender Betriebe, geschützt ist. Durch die gewählte Situierung des Freibades des Klägers am Rand des Ortsteils ... oberhalb der ... besteht zugunsten des auf diesen gewählten Standort angewiesenen Betriebs ein schutzwürdiges Vertrauen, an dieser Stelle vor heran rückenden Immissionen geschützt zu sein.

Dieser besondere Status, der das Freibad von der Wohnbebauung im Dorfgebiet und deren gegenüber dem Freibad geringeren Schutzwürdigkeit unterscheidet, wird dadurch untermauert, dass das Freibad selbst am westlichen Rand des faktischen Dorfgebiets an der ... im Überschwemmungsgebiet liegt und nicht mehr am Bebauungszusammenhang des Ortes teilnimmt. Nach den Ergebnissen des Augenscheins ist die Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. .../1 die einzige, die an das Freibadgelände angrenzt. Die unbebauten Freibadflächen und Becken nehmen nicht am Bebauungszusammenhang teil. Auch dem Gebäude auf dem Freibadgelände, in dem sich nur Umkleidekabinen und dem Badebetrieb dienende Räumlichkeiten befinden, schafft als bauliche Nebenanlage, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen dient, keinen Bebauungszusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.2000 - 4 B 39/00 - BauR 2000, 1851). Beim Augenschein drängte sich zudem der Eindruck auf, dass sich die westlich der Schulstraße gelegene Bebauung erst schrittweise nach der Errichtung des Freibades in den 60er-Jahren am Rande der ... im Überschwemmungsbiet nach Westen hin zum Freibad entwickelt hat und so dessen ursprünglich aus den oben dargelegten Gründen vom Dorfgebiet vorhandenen Abstand nach und nach verringert hat.

b) Die im Freibad stattfindende Nutzung ist von ihrer Schutzwürdigkeit her vergleichbar mit einer Wohnnutzung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit einer Sportnutzung im Freien entschieden, dass derjenige, der in seiner Freizeit im Freien "an der frischen Luft" Sport treibt, erwarten kann, von Gerüchen, die in starker Konzentration als ekelerregend empfunden werden können, verschont zu bleiben und dass nicht anzunehmen ist, dass Freizeitanlagen (Trainingsplatz) nicht zumindest annähernd denselben Schutzanspruch genießen sollten wie eine Wohnnutzung im Dorfgebiet oder im Außenbereich (BayVGH, U. v. 24.3.2005 - 26 B 03.1776 - juris Rn. 23 f.).

Bei einem Freibad ist darüber hinaus aber zu berücksichtigen, dass die Art der dort stattfindenden Nutzung über die bloße sportliche Betätigung im Freien hinausgeht und gerade der Erholungsgedanke, längere Zeit im Freien zu liegen und zu entspannen, im Vordergrund steht. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich um das Kinderbecken, der in der Regel von Familien und ihren kleinen Kindern genutzt wird. Deshalb ist gerade wegen des Erholungscharakters eines Aufenthalts im Freibad und des gegenüber einer typischen sportlichen Betätigung im Freien nur „statischen“ Aufenthalts (Liegen, Sitzen oder Plantschen im Becken) ein noch höherer Schutzstatus erforderlich als bei klassischen Sportanlagen im Freien wie beispielsweise Fußball-, Golf- oder Tennisplätzen. Bei der Beurteilung des Vorhabens ist außerdem zu berücksichtigen, dass nach den heran gezogenen Arbeitspapieren Neubauvorhaben generell kritischer zu beurteilen sind und der fachliche Immissionsschutz in seiner Stellungnahme selbst ausführt, dass auch außerhalb der in den Arbeitspapieren zugrunde gelegten Radien Gerüche wahrnehmbar sind. Die Folge von unangenehmen Gerüchen in einem Freibad ist, dass dieses wegen fehlender Besucher in seiner Existenz gefährdet werden kann.

c) Hier ist es somit sachgerecht, nicht - wie vom Technischen Immissionsschutz vorgenommen - die Abstandskurven für Rinderhaltungsbetriebe in Dorfgebieten heranzuziehen, sondern die Abstände für Rinderhaltungsbetriebe zu Wohngebieten (Bild 1 der Arbeitspapiere des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“). In dieser Tabelle sind gegenüber den schutzbedürftigen Nutzungen die doppelten Abstände gegenüber denen im Dorfgebiet (Bild 2 der Arbeitspapiere) einzuhalten. Damit liegt der Bereich des Freibades, der nach der Grafik des technischen Immissionsschutzes in seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 in dem Bereich liegt, in dem eine Einzelfallbetrachtung erforderlich wäre (Teil des Kinderbeckens, nordöstlicher Bereich des Schwimmerbeckens, Liegeflächen) anders als bei den im Dorfgebiet erforderlichen Abständen aber innerhalb des Bereichs, in dem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten sind (roter Bereich). Darüber hinaus befinden sich ein Großteil des Schwimmerbeckens und das gesamte Kinderbecken in dem (grauen) Bereich, in dem für Wohngebiete eine Einzelfallbetrachtung erforderlich wäre. Damit bestehen unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen bereits für den Fall, dass man den Emissionsschwerpunkt in der Stallmitte, also zwischen den beiden Abluftkaminen annimmt. Daher ist es unerheblich, ob man als Emissionsschwerpunkt den westlichen, also den dem Freibad näher gelegenen Abluftkamin (vgl. Ziffer 3.3.1 der Arbeitspapiere) heranzieht, da dies nur noch zu einer zusätzlichen Verschiebung des ohnehin schon von unzumutbaren Geruchsbelastungen betroffenen Bereiches nach Westen bedeuten würde.

d) Es gibt, anders als vom fachlichen Umweltschutz in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. November 2013 ausgeführt, auch keine zumutbare Möglichkeit einer Selbsthilfe. Das Kinderbecken ist auf den Standort, der innerhalb des kritischen Bereichs liegt, angewiesen. Das Gleiche gilt für die Liegeflächen um das Becken herum, auf der sich üblicherweise die Eltern der Kinder aufhalten. Gerade ein Ausweichen der Eltern nach Süden ist schon wegen der dann nicht mehr bestehenden Blickbeziehung zum Kinderbecken nicht zumutbar.

Auch die vom fachlichen Umweltschutz in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. November 2013 vorgenommene Umrechnung der maximalen Öffnungszeiten des Freibads auf 16% der Jahresstunden (Bl. 99 der Gerichtsakte) verbietet sich nach Auffassung der Kammer schon wegen der nur saisonalen Öffnung des Freibades und der gerade in dieser Zeit bestehenden besonderen Schutzwürdigkeit des Freibades. Gerade wegen seiner besonderen Zweckbestimmung, während der nur saisonalen Öffnungszeiten eine besondere Erholungsmöglichkeit im Freien zur Verfügung zu stellen, ist das Freibad zwingend darauf angewiesen, dass es in dieser Zeit mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen belastet ist.

Während der saisonalen Nutzungszeit ist das Freibad auf die Möglichkeit eines Aufenthalts im Freien angewiesen. Dies unterscheidet das Freibad von anderen Nutzungsarten wie z. B. Schulen, Altenheime und Kindergärten. Eine Ausweichmöglichkeit nach innen besteht gerade nicht und ist auch nicht Zweck eines Freibades. Im Falle einer Geruchsbelastung kommen auch keine Besucher. Ebenso wenig ist es zu erwarten, dass Eltern, deren Kinder sich im Kinderbecken aufhalten, einen anderen Liegeplatz suchen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll dazu beitragen, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet sind, dass Konflikte möglichst vermieden werden.

Dies setzt grundsätzlich eine dauerhafte und vom Willen des Einzelnen unabhängige Konfliktlösung voraus (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 (318 f.)). Eine solche Konfliktlösung ist aber dann nicht gewährleistet, wenn es dem einzelnen Besucher überlassen bliebe, ob die Geruchsbelastung für ihn noch akzeptabel ist.

Der Kläger als Betreiber des Freibades muss deshalb den Besuchern Verhältnisse anbieten, in denen eine Geruchsbeeinträchtigung im Rahmen des objektiv Zumutbaren liegt. Er kann es nicht dem einzelnen Badegast und seiner subjektiven Wahrnehmung überlassen, ob das Maß an Geruchsbeeinträchtigung für ihn persönlich noch hinnehmbar ist.

Sonstige Maßnahmen einer Selbsthilfe stehen nicht zur Verfügung, so dass die Alternative nur wäre, das Bad an solchen Tagen wegen der Geruchsbelastung bewusst zu meiden, was aber faktisch zu einer Nutzungseinschränkung für das Freibad und damit einer Existenzgefährdung führt.

e) Wegen dieser besonderen Situation und der Schutzbedürftigkeit des Freibades überwiegen die Interessen des Klägers an einem weiterhin möglichen Betrieb des Freibades, der am konkreten Standort seit Jahrzehnten stattfindet und auf diesen Standort angewiesen ist, die Interessen des Beigeladenen an der Errichtung des Stalles im Dorfgebiet. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Rinder, für die der Stall vorgesehen sei, derzeit im größeren Betriebsteil seiner Landwirtschaft östlich der Schulstraße untergebracht sind, so dass er nicht zwingend auf den Standort auf dem Vorhabensgrundstück angewiesen ist.

4. Unproblematisch ist die Lärmbelastung durch Geräusche des Stalles. Zwar ist das Freibad nicht im Auflagenkatalog der Baugenehmigung als Immissionsort aufgeführt. Allerdings spielen wegen der Öffnungszeiten des Freibades Nachtwerte ohnehin keine Rolle und tagsüber dürften wegen der Geräuschkulisse in Freibädern Lärmimmissionen aus der Nachbarschaft ohnehin nicht wahrnehmbar sein, da sie vom Lärm im Freibad selbst überlagert werden.

5. Auch eine Rücksichtslosigkeit wegen Gefährdung der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes liegt nicht vor.

a) Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Hochwasserschutz über das Gebot der Rücksichtnahme bei deutlich erkennbarer Betroffenheit auch Drittschutz vermitteln kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B. v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 15 zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 6 BauGB).

Soweit Bestimmungen zum Hochwasserschutz eine nachbar- bzw. drittschützende Wirkung zuerkannt wird, ist aber Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Abwehrrechts, dass dem Kläger durch die genehmigten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (BayVGH, B. v. 6.6.2000 - 22 ZS 00.1252 - BayVBl 2001, 20). Nur wenn „grobe Verstöße“ in Frage stehen, die zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation führen, kommt der Drittschutz zum Tragen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 15; BayVGH vom 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 -juris Rn. 3).

Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe seines Grundstücks geplanten Vorhabens muss der Nachbar jedoch hinnehmen. Ein Grundstückseigentümer hat unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht das Recht, jegliches in seiner Nachbarschaft geplante Vorhaben, das die Wasserverhältnisse verändert, insbesondere eine situationsbedingt ohnehin vorhandene Hochwassergefahr steigern kann, abzuwehren.

b) Die Voraussetzungen für eine sich an diesen Vorgaben orientierende Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind vorliegend nicht erfüllt, da durch das Bauvorhaben des Beigeladenen keine nachteiligen Veränderungen für das Grundstück des Klägers verursacht werden, geschweige denn eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassersituation ausgelöst wird.

Dies ergibt sich aus der hydraulischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... und ... vom 30. Januar 2012, nach der sich bei einem Vergleich der Überschwemmungssituation im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses keine nachteiligen Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers ergeben. Das Büro kommt aufgrund der angestellten 2D-Berechnungen zum Ergebnis, dass sich durch den Bau des Milchvieh-Laufstalles für die Nordseite der Fl. Nr. .../5 (Umkleidekabine Freibad) ein Wasserspiegelanstieg von maximal einem Zentimeter ergibt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2012 diese Untersuchungen als plausibel beurteilt und kommt zu dem Ergebnis, dass der für das Freibad errechnete Wasserspiegelanstieg keine zusätzlichen nachteiligen Veränderungen verursacht, da sich die Eingangshöhe des Gebäudes auf Fl. Nr. .../5 mindestens 65 Zentimeter unterhalb der errechneten Wasserspiegellage befindet und ein Anstieg um einen Zentimeter keine nachteiligen Auswirkungen mehr hat. Von einer unzumutbaren Verschärfung der Situation wie sie für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots erforderlich wäre, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.

c) Zweifel an der Fachkunde und Unparteilichkeit des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes bestehen nicht. Auch dem Gericht ist bereits aus anderen Verfahren bekannt, dass 2D-Berechnungsmodelle zu sehr realistischen Ergebnissen führen. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt vom 2. Dezember 2013 und vom 10. Januar 2014 ergibt, ändert auch die beim Augenschein auf dem Grundstück Fl. Nr. ... im südlichen Teil an der Grenze zu Fl. Nr. ... festgestellte Mauer nichts an den Ergebnissen der 2D-Berechnung bzw. der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes.

Die Aussagen des amtlichen Sachverständigen wurden seitens des Klägers nicht ernsthaft erschüttert. Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamtes als der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt große Bedeutung zu. Sie haben in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris Rn. 10; BayVGH B. v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9).

II.

Keine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich aus den dem Beigeladenen zugleich mit der Baugenehmigung erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen. Insoweit war die Klage abzuweisen.

1. Die Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a. A. BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb den Kläger nicht in seinen etwaigen Nachbarrechten verletzen.

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie bereits ausgeführt worden ist.

Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG).

2. Auch für eine Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 20 BayWG ist nichts ersichtlich. Im Übrigen vermittelt Art. 20 BayWG keinen Drittschutz, so dass eine Verletzung von Eigentumsrechten des Klägers schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist (BayVGH, B. v. 2.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 9 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO, da ein Obsiegen hinsichtlich der Baugenehmigung und ein Unterliegen bzgl. der wasserrechtlichen Erlaubnis vorliegt. Nachdem die Baugenehmigung und die wasserrechtlichen Erlaubnisse als gleichwertig anzusehen sind, waren die Kosten hälftig zu teilen. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, soweit er unterlegen ist, ihn hälftig an den Kosten zu beteiligen sowie umgekehrt, soweit er obsiegt hat, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 12.4423

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 12.4423 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

Referenzen

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.