Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juni 2014 - 8 K 13.383

bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 18. Juli 2012 stellten die Kläger einen Vorbescheidsantrag für den Neubau eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Keller und Carport auf dem Grundstück ...-Platz 8, Fl.Nr. ... Gemarkung ... nach Plan-Nr. .... Vorgesehen war auf dem Hinterliegergrundstück ein eingeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 8,50 m x 9 m und einem 1,20 m x 2 m großen Erker an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes. Die Wandhöhe beträgt 3,50 m.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)

Der Vorbescheidsantrag enthielt folgende Fragen:

1. Ist das Grundstück mit dem dargestellten Baukörper 8,50 m x 9 m und einer Gebäudehöhe von 3,50 m für ein eingeschossiges Wohngebäude und einem Carport grundsätzlich bebaubar?

2. Ist die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus mit Carport zulässig?

3. Ist ein Flachdach für das geplante Gebäude zulässig?

Dem Vorbescheidsantrag vom 18. Juli 2012 war bereits das Vorbescheidsverfahren mit der Plan-Nr. ... vorangegangen. In diesem Verfahren hatte der Kläger zu 1) ein zweigeschossiges Wohngebäude mit einer Grundfläche 9 m x 12,50 m und einer Wandhöhe von 6 m abgefragt.

Mit Vorbescheid vom ... Februar 2008 hatte die Beklagte die - nahezu gleichlautenden - Vorbescheidsfragen dahingehend beantwortet, dass das Vorhaben am beabsichtigten Standort unzulässig sei, da es außerhalb der festgesetzten Bauräume liege. Die gegen den Vorbescheid vom ... September 2008 erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. September 2009 ab (M 8 K 08.4935).

Zur Begründung wurde hier im Wesentlichen ausgeführt, der wirksam übergeleitete Baulinienplan aus dem Jahre 1921 stehe dem Vorhaben entgegen. Das diesem Baulinienplan zugrunde liegende planerische Konzept der Freihaltung des Geviertsinnneren von Bebauung erfülle im maßgeblichen Geviert auch noch eine städtebauliche Funktion. Im Inneren des Gevierts ...straße/...straße/...-Platz/...straße befänden sich außerhalb der rückwärtigen Baugrenzen einige Nebengebäude; als solches sei auch das auf der Westseite des klägerischen Grundstücks befindliche Gebäude auf der Fl.Nr. ... anzusehen. Die Nebengebäude stünden der planerischen Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen nicht entgegen. Gleiches gelte für das Gebäude auf dem Grundstück ...str. 11, das zwar außerhalb des festgesetzten Bauraumes liege, jedoch nicht aufgrund einer Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze, so dass das Geviertsinnere von dieser Bebauung unberührt bleibe. Die Bebauung auf dem Grundstück ...straße, Fl.Nr. ... überschreite zwar die rückwärtige Baugrenze, liege aber zum Teil innerhalb des Bauraumes und sei insgesamt noch zur Straße hin orientiert. Im eigentlichen Quartiersinneren existiere damit - abgesehen von den genannten Nebengebäuden - lediglich das so genannte „...haus“ auf dem an das klägerische Grundstück südlich angrenzenden Grundstück ...-Platz 6, Fl.Nr. .... Dieses Gebäude erweise sich damit als singulärer „Ausreißer“. Die festgesetzten rückwärtigen Baugrenzen seien daher nicht als funktionslos anzusehen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bestehe nicht, da durch die Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt würden.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers zu 1) auf Zulassung der Berufung ab (2 ZB 10.166).

Zur Begründung wurde ausführlich dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) der Baulinienplan der Beklagten aus dem Jahr 1921 wirksam übergeleitet worden sei. Durch eine Befreiung würden die Grundzüge der Planung berührt, da die städtebauliche Konzeption - die darin bestehe, eine Straßenrandbebauung begrenzter Tiefe entlang der umliegenden Straßen zu erlauben und das betreffende Geviertsinnere von einer solchen Bebauung aber freizuhalten - hier ein Grundzug der Planung sei. Selbst wenn der Baulinienplan aus dem Jahre 1921 hinsichtlich der rückwärtigen Baugrenzen im maßgeblichen Geviert nicht mehr wirksam sein sollte, wäre das Vorhaben nicht zulassungsfähig, da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit in diesem Fall allein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilen würde. Hiernach füge sich das Vorhaben aber nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da bislang die dann hier vorhandenen faktischen hinteren Baugrenzen nur von Nebengebäuden überschritten würden und das so genannte „...haus“ auf der Fl.Nr. ... als „Ausreißer“ angesehen werden könnte. Dieses wesentlich kleinere Gebäude könne damit weder von der überbaubaren Grundstücksfläche noch vom Maß der baulichen Nutzung her Vorbildwirkung für die vom Kläger geplante massive Hinterlandbebauung haben. Durch das klägerische Bauvorhaben würden vielmehr erstmals bodenrechtliche Spannungen entstehen, die das so genannte „...haus“ noch nicht verursache.

Mit Bescheiden vom ... Januar 2013, den Klägern jeweils am 10. Januar 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, erklärte die Beklagte das Vorhaben nach Plan-Nr. ... für nicht zulässig, da eine Bautiefe von 42 m in der Umgebungsbebauung nicht vorhanden sei. Bei dem Rückgebäude ...-Platz 6 handele es sich um ein baurechtlich nicht genehmigtes und auch nicht genehmigungsfähiges eingeschossiges Gebäude (Ausreißer), das derzeit als Reparaturwerkstatt für ... und ... genutzt werde. Die im Quartier festgesetzten Bauräume seien im Wesentlichen eingehalten; die Ausnahme auf dem Eckgrundstück ...str. 11 sei zwar außerhalb des Bauraumes situiert, füge sich aber im Übrigen nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Die Grundzüge der Planung würden hierdurch nicht berührt, da sich das Gebäude in der gedachten Verlängerung der festgesetzten Bauräume befinde, weshalb die Situation nicht mit der abgefragten Planung vergleichbar sei.

Die Antwort zu Frage 1 lautete:

Nein. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nicht zu lässig, weiterhin liegt es vollkommen außerhalb der festgesetzten Bauräume. Gründe für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt würden und eine Abweichung gegenüber den nachbarlichen Interessen nicht vertretbar sei. Ziel der Planung sei hier eine Bebauung auf den Bereich der Baufenster im äußeren Gürtel des Quartiers zu beschränken und den inneren Bereich als Gartennutzung von Bebauungen (ausgenommen Nebenanlage i. S. d. Art. 6 Abs. 9 BayBO) freizuhalten. Die Situierung des abgefragten Baukörpers im inneren Bereich des Quartiers sei mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar.

Frage 2 und Frage 3 wurden mit Bezug auf die Beantwortung der Frage 1 ebenfalls mit „nein“ beantwortet.

Mit einem am 30. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 29. Januar 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage gegen die Vorbescheide vom ... Januar 2013.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2013 beantragten die Bevollmächtigten der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung der Vorbescheide vom ... Januar 2013 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid antragsgemäß zu erteilen.

Zur Begründung wurde unter detaillierter Darlegung der Vorgeschichte erneut ausgeführt, der maßgebliche Baulinienplan aus dem Jahre 1921 sei nicht wirksam übergeleitet worden. Das verfahrensgegenständliche Bauliniengefüge sei ausweislich der Verfahrensakten ausschließlich an privaten Vorgaben und Zielrichtungen ausgerichtet gewesen. Obwohl die seinerzeitige Planung auf dem damals noch größeren - da nicht geteilten - Grundstücken nicht realisiert worden sei, seien die Baulinien bestehen geblieben; im Ergebnis seien 1960 Baulinien aus einem funktionslosen, da nicht mehr umsetzungsrelevanten Linienkonzept mit freien Innenräumen in eine kleinteilige und völlig inhomogene Grundstückssituation übergeleitet worden. Ohne eine erneute Betätigung des Plangebers könne sich die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenzen insoweit auch nicht zu einem Ausdruck von Planungsgrundsätzen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gewandelt haben. Somit bliebe maßgeblich, welche Intention der Plangeber im Augenblick des Beschlusses des Bauliniengefüges verfolgt habe.

Eine Befreiung sei städtebaulich vertretbar, da von dem Vorhaben keine maßgebliche Bezugsfallwirkung auszugehen vermöge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst habe im Beschluss vom 22. Februar 2011 ausgeführt, dass das so genannte „...haus“ als Ausreißer angesehen werden könne. Das streitgegenständliche Vorhaben zeichne sich gegenüber dem Vorgängervorhaben nunmehr dadurch aus, dass es in Volumen und Kubatur dem „...haus“ entspreche. Es sei daher - mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht erkennbar, weswegen das streitgegenständliche Vorhaben nun doch noch bodenrechtliche Spannungen auslösen könne. Mit dem „...haus“ existiere im engeren Geviert jedenfalls als Bezugsfall eine Bebauung in zweiter Reihe. Diese habe auch bei der Überleitung des Baulinienplanes von 1921 im Jahre 1960 schon bestanden. Das bauaufsichtliche Vorgehen der Beklagten gegen diesen gewerblich genutzten Bezugsfall sei nach Kenntnis der Klagepartei 2012 vor dem Verwaltungsgerichts München gescheitert. Die Ermessensbetätigung der Beklagten betreffend einer etwaigen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sei daher fehlerhaft erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Gerichte in den Entscheidungen der Verfahren M 8 K 08.4935 und 2 ZB 10.166 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 führten die Bevollmächtigten der Kläger aus, das Rückgebäude auf der Fl.Nr. ... sei offensichtlich jüngst saniert, mit zwei Dachflächenfenstern und sogar einer Beheizungsmöglichkeit versehen worden.

Des Weiteren wurde auch durch Vorlage von Luftbildern auf die Situation im Geviert aus der Zeit vor und im Jahre 1960 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 wurden nochmals Bilder aus den Jahren 1945 und 1963 vorgelegt, um die Dominanz der ... Straße im Vergleich zur ...-Straße (heute: ...ring) darzulegen.

Aufgrund der Behauptung der Klagepartei, dass das Gebäude auf der Fl.Nr. ... kein Nebengebäude mehr sei, erklärte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014, dass die behauptete Hauptnutzung bzw. deren etwaige Genehmigung nach der Entscheidung im Verfahren M 8 K 08.4935 überprüft werde.

Die Beteiligten erklärten sich daraufhin mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden und verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung, nachdem sie die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt hatten.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 sowie vom 8. Mai 2014 teilte die Beklagte dem Gericht das Ergebnis der angekündigten Überprüfung mit. Hiernach lägen für das Gebäude auf der Fl.Nr. ... - abgesehen von der Genehmigung vom ... Oktober 1949 als Gartenhaus - keine weiteren Genehmigungen vor. Bei einem Ortstermin am 29. April 2014 sei festgestellt worden, dass das Gartenhaus entsprechend dem genehmigten Plan genutzt werde. Es befinde sich in dem Gartenhaus eine Liegehalle, wie auch in dem genehmigten Plan dargestellt. Der Raum sei bis zum Dachspitz nach oben offen und werde durch die Dachflächenfenster belichtet. Der eingebaute Ofen - mit Außenkamin - solle den Raum für kühlere Tage beheizen, werde aber wegen der nicht ausreichenden Dämmung kaum genutzt.

Im Ergebnis entspreche die Nutzung der Genehmigung aus dem Jahre 1946, weshalb ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht erforderlich sei. Da eine Hauptnutzung nicht vorliege, existiere auch kein Bezugsfall für das streitgegenständliche Vorhaben.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 und 19. Mai 2014 führten die Bevollmächtigten der Kläger in Erwiderung des Schreibens der Beklagten vom 8. Mai 2014 aus, nach den Genehmigungsunterlagen sei die Liegehalle an zwei Seiten offen auszuführen. Das ausgeführte Gebäude entspreche diesen Vorgaben nicht. Ausweislich des genehmigten Grundrisses sollte das Gebäude an der Grundstücksgrenze stehen, was nicht der Fall sei. Es weise einen vollständig von der Eingabeplanung abweichenden Raumzuschnitt auf und sei in Bezug auf seine festen Außenwände mit der Genehmigungsplanung unvereinbar. Auf dem von der Beklagten vorgelegten Bild sei an der Nord-West-Seite eine Doppelglasschiebetür in einer durchgehenden Wand mittig eingebaut. Auf dem Bild sei nicht ersichtlich, was aus dem „Geräteraum“ geworden sei; hier sei möglicherweise noch ein weiterer kleiner Raum erstellt, sicher befinde sich aber hier die Heizmöglichkeit in der hinteren linken Ecke, denn deren Lage könne man anhand der Außenansicht erkennen. Die Kubatur des heutigen Gebäudes habe mit der genehmigten Grundfläche (3,10 m x 7,00 m) nichts gemein; die Süd-Ost-Wand weise eine Länge von 9,50 m zuzüglich jeweils etwa 0,50 m Dachüberhang auf. In der Süd-Ost-Wand sei seit 2013 ein doppelverglastes Fenster vorhanden. Ebenso seien zwei Dachfenster auf der Süd-Ost-Dachfläche hinzugekommen. Das Gebäude sei zu Aufenthaltszwecken geeignet und gedacht, wie auch die Holzvertäfelung im Inneren zeige. Die Behauptung der Beklagten, das Gebäude entspreche der Genehmigungslage 1946 habe den Bedeutungsgehalt einer bauaufsichtlichen Billigung und zugleich des Verzichtes auf bauaufsichtliches Einschreiten, weshalb hierdurch nunmehr ein weiterer, zureichender Bezugsfall für die dahinterliegende Hauptnutzung im Geviert begründet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen sowie die Akten und Entscheidungen in den Verfahren M 8 K 08.4935 und 2 ZB 10.166 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 verwiesen.

Gründe

A. Der Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

B.

I. Die Klage ist zulässig.

Der Klage steht nicht die Rechtskraft des Urteils vom 28. September 2009 (M 8 K 08.4935) entgegen. Zwar erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils - durch das die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen wurde - auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens (BVerwG, B. v. 1.4.1971 - IV B 95.69 - juris) und bindet das Gericht auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände an ein in einem vorangegangenen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil insoweit, als dieses für die im späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist (VGH BW, U. v. 25.11.1991 - 8 S 3624/91 - juris). Die Frage der Vorgreiflichkeit im Hinblick auf das nunmehr deutlich reduzierte Bauvorhaben und die von den Klägern behaupteten geänderten Umstände - weiterer Bezugsfall - können vorliegend allerdings offenbleiben, da sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur „inter partes“, das heißt zwischen den gleichen Beteiligten entfalten kann. Die Klagepartei des Verfahrens M 8 K 08.4935 ist allerdings nicht mit der des aktuellen Klageverfahrens identisch, da seinerzeit nur der Kläger zu 1) und nicht auch die Klägerin zu 2) Partei des Rechtsstreits waren.

II.

Die zulässige Klage ist aber nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten positiven Vorbescheides nach Plan-Nr. ..., weshalb sie durch die Bescheide vom ... Januar 2013 nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das vom Kläger abgefragte Vorhaben ist planungsrechtlich nicht zulässig.

Es entspricht weder den Festsetzungen des übergeleiteten Baulinienplanes aus dem Jahre 1921 noch fügt es sich - soweit man dessen Wirksamkeit in Frage stellen würde - hinsichtlich seiner Bebauungstiefe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.

2. Der Baulinienplan aus dem Jahre 1921 wurde wirksam übergeleitet.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil vom 28. September 2009 (M 8 K 08.4935) und im Beschluss vom 22. Februar 2011 (2 ZB 10.166) verwiesen, da die Einwendungen der Klagepartei hiergegen insoweit substantiell nichts wesentlich Neues enthalten.

Ergänzend ist zum Vorbringen der Klagepartei im streitgegenständlichen Verfahren auszuführen:

Die von der Klagepartei aufgestellte Behauptung, dass bei der Aufstellung des Baulinienplanes von 1921 hinsichtlich der rückwärtigen Baugrenzen keine öffentlichen Belange im Rahmen eines Abwägungsvorganges eingebracht wurden, sondern ausschließlich privaten Belangen Rechnung getragen wurde, steht - unabhängig von ihrer Richtigkeit, vgl. die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2011 - einer wirksamen Überleitung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1972 (IV C 14.71 - juris) ausgeführt, dass die Überleitungsfähigkeit von Vorschriften und Plänen von ihrem bebauungsplangemäßen Inhalt abhängt; nur um diesen geht es unmittelbar beim Abwägungsergebnis. Für dieses Abwägungsergebnis ist aber nur entscheidend, ob die übergeleitete Vorschrift einen solchen Inhalt sowohl im allgemeinen als auch in Gestalt eines nach neuem Recht rechtmäßigen Abwägungsergebnisses aufweist. Bei der Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG steht somit nur in Frage, ob eine Vorschrift bzw. ein Plan vom Bundesbaugesetz deshalb nicht übernommen worden ist, weil sein Inhalt als Abwägungsergebnis zur Zeit der Überleitung nicht bebauungsplangemäß war, also zu dieser Zeit nicht durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können, weil er als Interessenausgleich „zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis“ stand. Die Einwendungen der Klagepartei sind nicht geeignet, eine solche Annahme zu begründen.

2.1 Der übergeleiteten Festsetzung kann entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, einen Grundzug der Planung insoweit zum Ausdruck zu bringen, als die nicht mit Bauräumen versehenen Flächen von Bebauung freizuhalten sind. Die Argumentation der Klagepartei dem Baulinienplan von 1921 sei die Planung zugrunde gelegen, für die erfassten Gevierte eine großzügige Bebauung mit Wohnanlagen für Offiziere und Beamte „aus einem Guss“ (durchgehende Wohnhäuser in erster Reihe mit freien Innenräumen) zu schaffen, widerspricht dem oben genannten Ansatz nicht. Dies gilt auch für die angeführte Nichtrealisierung dieser Wohnanlagen und die infolge hiervon vorgenommenen späteren Grundstücksteilungen. Auch die zwischenzeitlich geteilten Grundstücke konnten - wie in der Folgezeit auch geschehen - entsprechend den Vorgaben durch die festgesetzten Bauräume unter Belassung von Freiflächen im Quartiersinneren bebaut werden. Es wurden daher 1960 keineswegs funktionslose, da keinem umsetzungsrelevanten Linienkonzept entsprechende, Bauraumfestsetzungen übergeleitet.

Die Festsetzung der Bauräume hatte und hat - wie die spätere Entwicklung gezeigt hat - auch für die kleinteiligere Bebauung auf den von unterschiedlichen Größen geprägten Grundstücken eine städtebauliche Ordnungsfunktion.

Insoweit ist auch nicht ersichtlich, weshalb es einer erneuten Betätigung des Plangebers bedurft hätte, um die Funktion der Festsetzung von straßennahen Bauräumen zum Zwecke der weitgehenden Freihaltung des Quartiersinneren von Bebauung erneut zum Planungsgrundsatz zu entwickeln.

3. Der wirksam übergeleitete Baulinienplan ist auch nicht zwischenzeitlich funktionslos geworden.

Insoweit wird ebenfalls auf die nach wie vor Geltung beanspruchenden Ausführungen im Urteil vom 28. September 2009 verwiesen.

3.1 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im streitgegenständlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Bebauung auf der Fl.Nr. ....

Dieses Gebäude wurde mit Genehmigung vom ... Oktober 1949 nach Plan-Nr. ... als Liegehalle mit den Maßen 7 m x 3,60 m und einer zum Teil offenen Nord-West-Seite und einer offenen Süd-West-Seite genehmigt. Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass das aktuelle Gebäude nicht mehr dem Genehmigungsstatus von 1949 entspricht, da es nunmehr über einen Grundriss von 9 m x 4 m sowie einer Glasschiebetür an der ursprünglich zum Teil offenen Nord-West-Seite verfügt und die Süd-West-Seite geschlossen wurde. Dennoch wird das Gebäude trotz Modernisierung und Erweiterung als Liegehalle und damit als Nebengebäude genutzt. Eine Hauptnutzung findet nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen der Beklagten beim Ortstermin am 29. April 2014 nicht statt und wäre entgegen der Behauptung der Klagepartei auch schon deshalb nicht möglich, da das Gebäude über keine sanitären Anlagen verfügt.

Im Ergebnis verbleibt es somit bei den Feststellungen des Urteils vom 28. September 2009, da außerhalb der Bauräume im Geviertsinneren nur eine Hauptnutzung als Ausreißer in Form des bereits mehrfach zitierten „...hauses“ vorzufinden ist.

3.2 Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht.

Die Zulassung einer weiteren Hauptnutzung in Form des streitgegenständlichen Bauvorhabens könnte - auch wenn es sich gegenüber dem im Verfahren M 8 K 08.4935 streitgegenständlichen Gebäude um eine deutlich verkleinerte Version handelt - nicht mehr als „Ausreißer“ angesehen werden und somit im Gegensatz zum „...haus“ Bezugsfallwirkung entfalten. Diese Bezugsfallwirkung berührt die Grundzüge der Planung, da die Beklagte weiteren Bauwünschen nicht mehr entgegentreten könnte und somit das Geviertsinnere für eine Bebauung offen stehen würde.

4. Eine im Ergebnis gleiche planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ergibt sich, wenn man mit der Klagepartei die Wirksamkeit des Baulinienplanes von 1921 in Zweifel zieht.

Wie bereits in den Entscheidungen vom 28. September 2009 sowie vom 22. Februar 2011 (a. a. O.) ausgeführt, fügt sich das Vorhaben - ebenso wie das im Verfahren M 8 K 08.4935 streitgegenständliche - wegen seiner im maßgeblichen Quartier bei Hauptgebäuden - mit Ausnahme des „...hauses“ - nicht vorzufindenden Bebauungstiefe nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.

Auch insoweit wird auf die Ausführungen in den oben genannten Entscheidungen verwiesen.

Das Vorhaben verursacht auch in der gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren verkleinerten Variante städtebauliche Spannungen, da es hinsichtlich der Bebauungstiefe die entsprechende Bezugsfallwirkung auslöst (s. oben 3.2).

Die Beklagte könnte aufgrund der Bezugsfallwirkung auch Bauwünschen im Quartiersinneren hinsichtlich größerer Vorhaben nicht mehr entgegentreten, da bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung auch die straßenseitige Bebauung - da im maßgeblichen Quartier vorhanden - prägend wäre. Die Zulässigkeitskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Ein Vorhaben, das nach Bebauungstiefe zulässig ist, kann daher nicht mehr erneut danach geprüft werden, ob auch speziell in dieser Tiefe das im Übrigen in der maßgeblichen Umgebung vorhandene Maß verwirklicht wird (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris bezüglich der Faktoren Art und Maß).

5. Das vom Kläger abgefragte Vorhaben ist daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Die im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen 2 und 3 bezüglich der Art der Nutzung sowie der zulässigen Dachform sind damit nicht mehr entscheidungserheblich.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.