Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 13.4617

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Auf die Ausschreibung vom ... Februar 2013 für den Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Kommissariats 7 - Zentrale Dienste bei der Kriminalpolizeiinspektion W. (Besoldungsgruppe A 12/13) bewarben sich u. a. der Kläger und der Beigeladene.

Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten. Der Beigeladene steht als Erster Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten.

Mit Auswahlvermerk vom ... August 2013 wurde der Beigeladene für den Dienstposten ausgewählt. Der Beigeladene sei seit über 20 Jahren im Stab beim Polizeipräsidium M. tätig. Der regelmäßige Wechsel zwischen Stabs- und Linienfunktionen liege in dienstlichem Interesse, das in einer Stabsfunktion gewonnene Fach- und Überblickswissen sei für Entscheidungen vor Ort gewinnbringend. Es solle auch nach einer solchen Funktion eine Perspektive für eine Anschlussverwendung geboten werden. Auch der Anfahrtsweg des Beamten vom Wohnort zu seiner Dienststelle würde bei dessen Versetzung nach W. erheblich verkürzt. Hinzu komme die persönliche Situation, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die betagten Eltern des Beigeladenen in dessen Haus wohnten und deren kurzfristige Unterstützung durch den Beamten bei Bedarf möglich sei.

Der Hauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Bestellung des Beigeladenen auf den Dienstposten am 28. August 2013, die Hauptschwerbehindertenvertretung am ... August 2013 zu.

Mit Schreiben vom ... September 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er sei bereits auf einem mit A 12/13 bewerteten Dienstposten bestellt und gelte damit als Versetzungsbewerber. Bei der Ausschreibung der Stelle sei darauf hingewiesen worden, dass Versetzungen/Umsetzungen vorrangig durchgeführt werden könnten. Es finde zwischen Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern kein Leistungsvergleich statt. Für die vorrangige Versetzung des Beigeladenen lägen sowohl dienstliche wie auch persönliche Gründe vor. Der regelmäßige Wechsel zwischen Stabs- und Linienfunktionen liege in dienstlichem Interesse. Durch eine Versetzung nach W. würde die Fahrtstrecke des Beamten vom Wohnort zur Dienststelle auch erheblich verkürzt und dessen familiäre Situation wesentlich verbessert.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

I.

Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ... September 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten „Leiter K 7 Zentrale Dienste KPI W. (Besoldungsgruppe A 12/13)“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Es wurde in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass weder besondere dienstliche noch persönliche Gründe vor lägen, die die vorrangige Versetzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorrangige Versetzung des Beigeladenen liege in dienstlichem Interesse, da ein Wechsel von der Tätigkeit in Stabs- in Linienfunktionen wegen des Austauschs der gewonnenen Erfahrungen angestrebt werde. Auch die persönliche Situation des Beamten werde durch die wohnortnahe Versetzung wesentlich entspannt.

Der für den Dienstposten ausgewählte Beamte wurde mit Beschluss vom ... Februar 2014 zum Verfahren beigeladen. Dieser hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt.

Ein Antrag vom 7. Oktober 2013 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Beklagten die Besetzung der Stelle einstweilen zu untersagen, wurde nach überstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 28. November 2013 eingestellt (M 5 E 13.4618).

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 11. Dezember 2013 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage (vgl. NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891) ist unbegründet. Der Verwaltungsakt vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr in der Ausschreibung zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterscheiden kann. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Da der Dienstherr in der Ausschreibung ausdrücklich angegeben hat, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 21. März 2003/RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, hat sich der Dienstherr nicht auf ein Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese beschränkt. Der Beigeladene, der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber ist, musste deshalb nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss daher nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BayVGH, B. v. 14.3.2014 - 3 ZB 13.1194 - juris Rn. 5 f. m. w. N.; B. v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491 - juris Rn. 17 m. w. N.).

2. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Nr. 3.1.1 RBestPol können Beamte, die bereits einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten mindestens gleichwertigen Dienstposten innehaben, vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern. Das vom Beigeladenen innegehaltene Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist gegenüber der höchsten Bewertung des hier in Streit stehenden Dienstpostens (A 12/13) gleich bewertet.

Soweit in Nr. 3.1.1 RBestPol besondere dienstliche Gründe als Tatbestandsvoraussetzung für die vorrangige Besetzung einer Stelle mit einem Umsetzungs-/Versetzungsbewerber genannt sind, muss allgemein für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG auf den ausgeschriebenen Dienstposten ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Wenn der Dienstherr in den Besetzungsrichtlinien besondere dienstliche Gründen voraussetzt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Umstände, die eine Versetzung eines Beamten auf einen ausgeschriebenen Dienstposten rechtfertigen, gegenüber dem eher weit gefassten dienstlichen Bedürfnis in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2013, Art. 48 BayBG Rn. 32) enger gefasst sind und eine vom Leistungsprinzip losgelöste Besetzung der Stelle mit einem zu versetzenden Beamten auch im Vergleich mit anderen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern rechtfertigen (vgl. auch VG München, U. v. 11.12.2013 - M 5 K 12.6165 - juris Rn. 22).

Die besonderen dienstlichen Gründe im Sinn von Nr. 3.1.1 RBestPol liegen hier vor. Das dienstliche Bedürfnis an der Besetzung der Stelle des Dienstpostens der Leiterin/des Leiters des Kommissariats 7 - Zentrale Dienste bei der Kriminalpolizeiinspektion W. (Besoldungsgruppe A 12/13) durch den Beigeladenen liegen in dem Wechsel dieses Beamten nach einer langjährigen Tätigkeit in einer Stabsfunktion in eine Linienfunktion begründet. Dieser Austausch der Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen wird dienstlich angestrebt, um die Dienstaufgaben vor diesem Hintergrund bestmöglich erfüllen zu können. Das wird durch die über 20-jährige Tätigkeit des Beamten im Stab des Polizeipräsidiums unterstrichen. Damit stellen die für die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen von Seiten des Dienstherrn benannten Gründe, die sowohl in Bezug auf die Dienststelle wie auch in Bezug auf den Beigeladenen von besonderer Bedeutung sind, besondere dienstliche Gründe dar. Diese Umstände sind auch hinreichend im Auswahlvermerk vom ... August 2013 und dem Schreiben an den Hauptpersonalrat vom ... August 2013 in den Akten dokumentiert (vgl. hierzu VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 12.645).

Auf das Vorliegen zwingender persönlicher Gründe, wobei dadurch keine Kosten entstehen (Nr. 3.1.2 RBestPol), kommt es damit für den vorliegenden Fall in entscheidungserheblicher Weise nicht an. Es spricht alles dafür, dass vorliegend auch zwingende persönliche Gründe für eine Versetzung des Beamten vorliegen. Nach der langjährigen Tätigkeit des beigeladenen Beamten in der ...-stadt wird durch eine wohnortnahe Versetzung dessen persönliche Situation nicht nur allgemein verbessert, sondern bekommt durch eine erforderlichenfalls kurzfristige Unterstützung der im selben Haus wohnen Eltern ein zusätzliches Gewicht. Aus der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2009 (3 CE 08.3278) folgt nichts Gegenteiliges. Denn in dem dort entschiedenen Fall wurden zwingende persönliche Gründe in der familiären Situation des nicht ausgewählten Beamten durch den Dienstherrn verneint. Im vorliegenden Fall wurden diese aber beim Beigeladenen bejaht, so dass dort eine andere, mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Fallgestaltung vorlag. Hinzu kommt, dass im hier zu entscheidenden Fall auch andere tatsächliche Umstände als in dem dargestellten Beschluss vom 20. März 2009 gegeben sind (u. a. höheres Alter der Eltern des Klägers, Wohnen im Haus des Beamten).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2014 - 3 ZB 13.1194

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das An

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht die Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sondern sich nur in Form einer Berufungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil wendet.

Denn selbst wenn man das als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sehen wollte, hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Stellenbesetzung des Dienstpostens „Leiter der Technischen Ergänzungsdienste bei der PI K.“ zu Recht abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das konkrete Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Zwar gewährt Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben (BVerfG B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 NVwZ 2013, 573); Art. 33 Abs. 2 GG dient vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigt aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen -ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BayVGH v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 27).

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Dienstherr in der Ausschreibung festgelegt hat, dass Umsetzungen/Versetzungen vorrangig durchgeführt werden können. Der Beklagte hat mit dem Hinweis in der Ausschreibung Nr. 11 vom 15. Juni 2011, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i. d. F. v. 31.3.2003 - Az. IC 3 - 0302.3 - 2 Gliederungsnr. 2030 2.2 - I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Ziffer 3.1.2 und 3.1.4 RBestPol). Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs- (Versetzungs-)Bewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Versetzungsbewerber bzw. Umsetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs- (Umsetzungs-)Bewerber festhalten lassen (BVerfG v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 - juris Rn.10; BayVGH v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris). Das war jedoch nicht der Fall.

Der Kläger musste nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen. Der Beklagte hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-, Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern andererseits eingeschränkt. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen musste daher nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und durfte nicht willkürlich sein (BVerfG v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG v. 22.5.1980 -2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 sowie die Rechtsprechung des Senats BayVGH B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris, B. v. 3.7.2008 - 3 CE 08.1538 - juris, B. v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris).

Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte insbesondere auf der Erwägung, dass der Beklagte im Interesse der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebes eine größtmögliche personelle Kontinuität auf diesem Dienstposten für erforderlich hielt, nachdem dort zuvor mehrfache Personalwechsel stattgefunden hatten. Dieser Gesichtspunkt ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt. Da es auf einen Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht ankommt, gehen die Ausführungen des Klägers in dieser Hinsicht ins Leere. In der Ausschreibung wurde auch nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise ein Beamter der dritten Qualifikationsebene bestellt werden kann, der die fachliche Ausbildung noch nicht besitzt. Diese ist dann nach der Bestellung auf den Dienstposten nachzuholen. Der Beigeladene hatte im Zeitpunkt der Umsetzung jedoch bereits an speziellen Fortbildungslehrgängen im Bereich Kfz, Waffen und Gerät teilgenommen. Allein durch die Behauptung, der Kläger sei für den fachspezifischen Dienstposten aufgrund seiner Vorbildung besser geeignet, lässt sich ein Ermessensfehler nicht begründen. Der Beigeladene hat den Dienstposten seit März 2010 inne, hat sich auf dem Dienstposten bewährt und inzwischen an den speziellen Fortbildungslehrgängen teilgenommen. Auch wenn der Kläger auf manchen Teilgebieten im Bereich Kfz-Waffen-Gerät als Seminarleiter eine größere Wissensfülle als der Beigeladene als Teilnehmer in diesem Seminar hat, wird dadurch die Umsetzungsentscheidung des Dienstherrn nicht fehlerhaft. Der Dienstherr hat festgestellt, dass sich der Beigeladene auf dem Dienstposten seit seiner Bestellung bewährt hat und wollte aus dienstlichen Gründen eine Kontinuität erreichen, nachdem zuvor der Dienstposten in kurzen Zeiträumen mit verschiedenen Beamten besetzt war.

Soweit der Kläger bemängelt, durch die Bestellung des 1956 geborenen Beigeladenen sei die Altersgrenze von 55 Jahren gemäß Nr. 2.11.2 RBestPol nicht beachtet worden, geht dieser Einwand ins Leere. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gilt die Regelung Nr. 2.11.2 RBestPol, wonach Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr auf einen Dienstposten wechseln können‚ für den eine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung erforderliche sind‚ nur für Beamte, die sich als Beförderungsbewerber um einen höheren Dienstposten bewerben. Darin kann auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen werden. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hinsichtlich Bewerbungen und Umsetzungen/Versetzungen aus besonderen dienstlichen Gründen unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Die Regelungen für die Umsetzung /Versetzung und für die Beförderung müssen nicht gleichgelagert sein, da es sich um verschiedene Sachverhalte handelt. Im Fall der Umsetzung/Versetzung kann der Dienstherr den Wechsel auf die in 2.11.2 RBestPol genannten Dienstposten bei seinen Überlegungen mit einbeziehen und kann in Kauf nehmen, dass dann hohe Ausbildungskosten entstehen. Im Fall einer Auswahl im Rahmen der Bestenauslese können hohe Aus- und Fortbildungskosten entstehen, ohne dass der Dienstherr sonst darauf Einfluss nehmen könnte. Solche unterschiedlichen Handhabungen sind vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt.

Ebenso kann sich der Kläger nicht auf eine Altersdiskriminierung berufen‚ da er nicht wegen Überschreitens der Altersgrenze von 55 Jahren abgelehnt wurde.

Die Ausführungen des Klägers über die frühere Besetzung der Stelle sind für das jetzige Besetzungsverfahren unerheblich. Soweit der Kläger auf den vom Verwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen Leistungsvergleich verweist (Rn. 24 UA) und ihn als unzulässig bewertet, setzt er sich in Widerspruch zu seinen Ausführungen in Nr. 1 der Zulassungsbegründung, in der er ausführt, der Dienstposten müsse nach den Grundsätzen der Bestenauslese vergeben werden. Ob der Kläger gegenüber den anderen Beförderungsbewerbern einen Leistungsvorsprung gehabt hätte, ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht entscheidungserheblich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.