Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 24 K 13.5840

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das Verfahren M 24 K 13.5840 betrifft die Frage eines Anspruchs des Klägers aufgrund des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) auf Einsichtnahme (mit Kopierrecht) in die dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vorliegenden Betriebshandbücher (BHB) und Notfallhandbücher (NHB) des Kernkraftwerks ... (...).
Das Verfahren M 24 K 13.5840 ist hervorgegangen aus einer Erweiterung der Klageanträge im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens M 24 K 12.3078.
Im Verfahren M 24 K 12.3078 war zuletzt noch streitgegenständlich, ob dem Kläger Ansprüche zustehen auf uneingeschränkte Herausgabe von Teilen des Gutachtens des TÜV-... zur Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA) für ... vom September 2007 sowie auf Herausgabe von Kopien diverser Ordner. Der Kläger hatte diesen Inhalt der Klage M 24 K 12.3078 - nach einem ursprünglich weitergehenden Antrag - in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 (Sitzungsprotokoll S. 3, Bl. 441 der Gerichtsakte M 24 K 12.3078) durch eine Bezugnahme auf eine von ihm selbst vorgelegte Notiz vom ... Oktober 2012 (Anlage K 27, Bl. 200 der Gerichtsakte M 24 K 12.3078) festgelegt.
Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger im Verfahren M 24 K 12.3078 mit Schriftsatz vom ... November 2013 die
Unterlageneinsicht mit Kopierrecht in die vollständigen Betriebs- und Notfallhandbücher (BHB, NHB)
beantragt, nachdem er mit Schreiben vom ... September 2013 (Anlage K35 zum klägerischen Schreiben vom ...11.2013 im Verfahren M 24 K 12.3078) einen entsprechenden Antrag beim StMUV gestellt hatte.
Das StMUV entschied bereits mit Bescheid vom ... Dezember 2013, dem Gericht allerdings erst vorgelegt im Verfahren M 24 K 13.5840 mit Schreiben des StMUV vom 4. April 2014 (als Teil der auf das UIG bezogenen Verwaltungsakte), wie folgt:
1. Ihr Antrag auf Einsichtnahme mit Kopierrecht in das Betriebshandbuch und in das Notfallhandbuch des Kernkraftwerks ... (...) wird abgelehnt.
2. Ihr Antrag auf Überlassung des Inhaltsverzeichnisses des Betriebshandbuchs und des Inhaltsverzeichnisses des Notfallhandbuchs wird abgelehnt.
In der letzten mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 24 K 12.3078 vom 12. Dezember 2013 erachtete das Gericht die mit Schriftsatz des Klägers vom 4. November 2013 vorgenommene Klageänderung nicht als sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO; die anderen Beteiligten hatten sich einer Klageänderung widersetzt (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 4).
Auch im Urteil vom 12. Dezember 2013 im Verfahren M 24 K 12.3078 (dort unter 1., UA S. 19), das am 12. Dezember 2013 verkündet und dem Kläger am 31. Januar 2014 in vollständiger Fassung zugestellt worden ist, wurde die Klageänderung als nicht sachdienlich und unzulässig dargestellt.
Sodann wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 das vorliegende Verfahren eigenständig unter dem Aktenzeichen M 24 K 13.5840 geführt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 beantragte der Kläger für das vorliegende Verfahren M 24 K 13.5840 unter anderem aus Gründen der Prozessökonomie
die Klageerweiterung nach UIG zu K 38 mit K 39, hier wegen Beschränkung des Begehrs.
Dem Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2014 war als Anlage K 38 ein Schreiben des Klägers an das StMUV vom 19.12.2013 beigefügt. Darin wird mit Verweis auf das UIG um Einsicht mit Kopierrecht gebeten in die Abbildungen und Beschreibungen des Sicherheitsberichts, des Sicherheitsgutachtens und der PSA nach § 19a AtG zum zeitlichen Verlauf des Kühlmittelstroms, des Reaktordrucks und des Neutronenflusses innerhalb mindestens der ersten 10 Sekunden nach der Auslösung des Störfalls „Ausfall der Hauptwärmesenke“ (AHWS); hinsichtlich des Druckverlaufs begehrt würden ferner die Auslegungsdaten des Reaktordruckbehälters (RDB) und dessen Sicherheitsbewertung bei AHWS.
Dem Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2014 weiter beigefügt war als Anlage K 39 ein Schreiben des StMUV vom 17. Januar 2014. Im Schreiben vom 17. Januar 2014 hat das StMUV dem Kläger mit Bezug auf das Anschreiben des Klägers vom 19. Dezember 2013 an das StMUV insoweit (nämlich: Sicherheitsbericht, PSA, Gutachten zu den Teilerrichtungs- und Änderungsgenehmigungen) einen Einsichtnahmetermin am 6. Februar 2014 angeboten.
Mit Klageerwiderung vom 4. April 2014 legte das StMUV dem Gericht die Verwaltungsakte zum UIG-Antrag des Klägers vor und beantragte,
Klageabweisung.
Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 11. April 2014 die Entscheidung in drei von ihm beim Verwaltungsgericht München anhängig gemachten Klagen, unter anderem im Verfahren M 24 K 13.5840 an und machte weitere Ausführungen zur Sache.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 betonte der Kläger, dass die Anträge in seinem Schreiben vom 24. Januar 2014 sehr viel weiter gingen als auf Einsichtnahme und Kopie von BHB und NHB.
Mit weiterem Schreiben vom 26. April 2014 nahm der Kläger erneut zur Sache Stellung und legte diverse Anlagen vor, bei dem er im Ergebnis feststellt, dass bei ... die Schutzmaßnahmen unzureichend seien.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. April 2014 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass im Verfahren M 24 K 13.5840 bislang noch keine Beiladung der Betreibergesellschaften des ... erfolgt sei und dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch sein könne, ob diese Betreibergesellschaften beigeladen werden.
Die Kammer hat am 15. Mai 2014 mündlich verhandelt. Soweit der Kläger im Schreiben vom 24. Januar 2014 eine Klageerweiterung hinsichtlich K 38 und K 39 beantragt hatte, wurde dieser Verfahrensgegenstand abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 24 K 14.2099 fortgeführt mit dem Ziel einer Abgabe an die zuständige 9. Kammer (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5). Nach einem Hinweis des Gerichts, dass hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom ... Dezember 2013 und damit mittelbar auch der Zulässigkeit der Klage noch Klärungsbedarf bestehe (Sitzungsprotokoll S. 6 und S. 7, unten), teilte die Klagepartei unter anderem mit, der Ablehnungsbescheid vom ... Dezember 2013 habe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens werden sollen - dem Kläger sei es um eine Untätigkeitsklage angesichts der langen Nichtverbescheidung seiner Anträge im Hinblick auf die Betriebs- und Notfallhandbücher gegangen (Sitzungsprotokoll S. 8, oben). Die Vertreterin der Beklagtenpartei übergab ein „Ausgangsschreiben“ des StMUV, aus dem sich ergibt, dass der streitgegenständliche Bescheid am 9. Dezember 2013 zur Post gegeben worden ist (Sitzungsprotokoll S. 8). Der Kläger führte unter anderem aus, in der Zeit um Weihnachten herum sei er nicht zuhause gewesen. Das hätte unter Umständen dazu führen können, dass er auf den Bescheid vom ... Dezember 2013 nicht fristgerecht reagieren konnte; er habe sich nicht vermerkt, wann er den streitgegenständlichen Bescheid erhalten habe (Sitzungsprotokoll S. 9). Die Klagepartei stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. November 2013; die Beklagtenpartei beantragte Klageabweisung (Sitzungsprotokoll S. 11).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte M 24 K 13.5840, die vom StMUV vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte im früheren Verfahren M 24 K 12.3078 Bezug genommen.
Gründe
1. Soweit über die Klage - nach der Abtrennung des von der Klageerweiterung im klägerischen Schreiben vom 24. Januar 2014 erfassten Teils - noch zu entscheiden ist, ist sie als Untätigkeitsklage unzulässig. Zwar ergibt sich die Unzulässigkeit nicht daraus, dass die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eingehalten worden wäre; denn jedenfalls in dem für die Sperrfist nach § 75 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG U. v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149, juris Rn. 12) war diese Sperrfrist gewahrt. Allerdings hat der Ablehnungsbescheid des StMUV vom ... Dezember 2013 Bestandskraft erlangt und ist nicht innerhalb der Klagefrist in das vorliegende Klageverfahren einbezogen worden.
2. Der Bescheid vom ... Dezember 2013 ist bestandskräftig geworden, so dass die Klage wegen Versäumung der in § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Monatsfrist unzulässig ist.
Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde ausweislich des vom Beklagten vorgelegten „Ausgangsschreibens“ am 9. Dezember 2013 zur Post gegeben, so dass er gemäß Art. 41 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) am dritten Tag als bekannt gegeben gilt. Die Klagepartei hat dabei nicht bestritten, den Bescheid erhalten zu haben, und insoweit auch keinen späteren Zeitpunkt vorgetragen.
Nachdem der Bescheid vom ... Dezember 2013 (dort S. 3 - 4) eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung aufweist, setzte er eine 1-monatige Klagefrist in Gang (vgl. § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO), die jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen war.
3. An der Bestandskraft des Bescheides vom ... Dezember 2013 ändert es vorliegend nichts, dass der Kläger bereits zuvor mit seinem Schreiben vom 4. November 2013 eine Untätigkeitsklage i. S. v. § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben hatte.
Nach einhelliger Meinung kann nach Ablehnung der begehrten Entscheidung innerhalb der Sperrfrist des § 75 VwGO die zuvor erhobene Klage als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage unter Einbeziehung der getroffenen Entscheidung fortgeführt werden (BayVGH B. v. 11.8.2005 - 4 CE 05.1580 - BayVBl 2006, 733, juris Rn. 28 m. w. N.). Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass - jedenfalls in einer Konstellation, in der wie hier gemäß Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kein Widerspruchsverfahren stattfindet (nur auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens beziehen sich BVerwG U. v. 23.3.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108; BVerwG B. v. 9.12.1983 - 4 B 232/83 - juris Rn. 4) - eine solche Einbeziehung in das bereits anhängige Untätigkeitsklageverfahren innerhalb der Klagefrist zu erfolgen hat (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage (2010), § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Auflage (2011), § 75 Rn. 16); denn durch diesen Ansatz werden widersprüchliche Wertungen (Bestandkraft einerseits, gerichtliche Entscheidung trotz Fristversäumung andererseits) vermieden. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Verwaltungsakt umfassen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage (2012), § 75, Rn. 21), so wäre in jedem Fall eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in das bisherige Untätigkeitsklageverfahren erforderlich (ebenso BayVGH B. v. 11.8.2005 - 4 CE 05.1580 - BayVBl 2006, 733, juris Rn. 29). Eine solche Einbeziehung hat die Klagepartei aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht erklärt, so dass es bei der Bestandskraft des Bescheides vom ... Dezember 2013 und damit bei der Unzulässigkeit der Klage zu verbleiben hat.
4. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage sieht sich das Gericht an einer Sachentscheidung gehindert. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist hinsichtlich der fristgerechten Einbeziehung des streitgegenständlichen Bescheides in das vorliegende Verfahren nicht gestellt worden; auch wäre unabhängig von der Verantwortlichkeit des Klägers hinsichtlich der Auswertung seiner Post auch während der Weihnachtszeit 2013, in der der Kläger vortrug, nicht zuhause gewesen zu sein, jedenfalls die 2-wöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für eine Wiedereinsetzung abgelaufen gewesen. Schließlich würde selbst eine Wiedereinsetzung nichts daran ändern, dass die Klagepartei - unabhängig von der Fristproblematik selbst - den streitgegenständlichen Bescheid explizit nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat.
5. Die Kosten des Verfahrens hat der - im Hinblick auf die nach der Abtrennung noch anhängige Klage - vollständig unterlegene Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Daran ändert § 161 Abs. 3 VwGO trotz der Untätigkeitsklagesituation nichts, weil diese Vorschrift vorliegend schon nicht anwendbar ist. Denn eine Kostenüberbürdung auf den Träger der Behörde gemäß § 161 Abs. 3 VwGO findet nicht statt, wenn der Kläger nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt; in diesem Fall erweist sich nämlich selbst eine verzögerte Verbescheidung durch den Beklagten als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess (BVerwG B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - NVwZ 1991, 1180, juris Rn. 13). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Unterliegen der Klagepartei auf eine gerichtliche Bestätigung des Ablehnungsbescheides in der Sache zurückgeht oder ob die Klage erfolglos bleibt, weil die Klagepartei - wie hier (s. o.) - den Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden lässt und nicht in das Klageverfahren einbezieht. Wenn nämlich eine Klagepartei - wie hier - einen Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden lässt und dies letztlich zur Erfolglosigkeit der Klage führt, so besteht erst recht keine hinreichende Kausalität zwischen der früheren Untätigkeit und dem Ausgang der nach Bescheiderlass fortgesetzten Klage. Aus diesem Grund muss vorliegend auch nicht geklärt werden, ob und inwieweit die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2013 (Umweltinformations-Richtlinie - UIRL) enthaltenen Wertungen hinsichtlich der Bearbeitungszeiten der Verwaltung (vgl. hierzu auch Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes - BayUIG) eine Modifizierung der 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bewirken. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers von einer bereits ursprünglich am 4. November 2013 - und nicht erst mit Ablauf der 3-Monats-Frist - zulässigen Untätigkeitsklage ausgegangen werden könnte, so würde dies nichts daran ändern, dass die Klagepartei den Ablehnungsbescheid vom ... Dezember 2013 ausdrücklich nicht zum Gegenstand dieser Untätigkeitsklage gemacht hat und die Erfolglosigkeit der Klage letztlich auf die Bestandskraft dieses Bescheides zurückgeht. Dass das Unionsrecht im vorliegenden Kontext auch Abweichungen von den - durch den nationalen Gesetzgeber festzulegenden - Rechtsbehelfsfristen und Bestandskraftregelungen vorsehen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

moreResultsText
Annotations
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung und Bewertung der Anlage durchzuführen und auf deren Grundlage die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und Bewertung sind bis zu dem in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Jeweils alle zehn Jahre nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung vorzulegen.
(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung und Bewertung entfällt, wenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Wer eine sonstige kerntechnische Anlage nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 betreibt, hat alle zehn Jahre eine Überprüfung und Bewertung der nuklearen Sicherheit der jeweiligen Anlage durchzuführen und die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung sind der Aufsichtbehörde vorzulegen.
(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 umfassen auch die Überprüfung, dass Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Überprüfung der physischen Barrieren sowie der administrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen müssen, bevor Leben, Gesundheit und Sachgüter durch die Wirkung ionisierender Strahlen geschädigt würden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen zu dem Umfang der Überprüfung und Bewertung durch den Genehmigungsinhaber treffen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.