Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2014 - 19 DK 14.1201

14.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1978 geborene Beklagte schloss die Schule mit der mittleren Reife ab, danach arbeitete er eineinhalb Jahre bei einer Sicherheitsfirma. 1998 hat er eine Ausbildung bei der Polizei begonnen. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

... 1998: Ernennung zum Polizeimeisteranwärter unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

... 1999: Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

2000: Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „ausreichend (3,92)“

... 2000: Ernennung zum Polizeimeister

... 2003: Verlängerung der Probezeit um ein Jahr

... 2003: Ernennung zum Polizeiobermeister

... 2005: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

... 2008: Ernennung zum Polizeihauptmeister

Der Beklagte wurde 2005 mit 11 Punkten, 2008 mit 13 Punkten und 2011 mit 15 Punkten beurteilt.

Der Beklagte ist verheiratet und Vater von 2005 geborenen Zwillingen. Er erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9, die derzeit ca. 2.600,- € netto betragen.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Az: ...) vom ... 2012, geändert durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2012, rechtskräftig seit ... 2012, wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt.

Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1. Am ... 2011 gegen 0.00 Uhr verletzten Sie in der ..., ... vor dem Lokal „...“ den ... ohne rechtfertigenden Grund, indem Sie ihm zunächst ins Gesicht schlugen. Als Sie daraufhin - zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurden - schlugen Sie mit der rechten Hand links in den Bauch des Geschädigten ... Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, einen leichten Kratzer an der rechten Wange und zwei leichte Striemen unter dem rechten Auge, welche sich bereits am nächsten Morgen zurückgebildet hatten.

Die Staatsanwalt hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

2. Am ... 2011 gegen 0.15 Uhr wurden Sie am ... in ... von den Polizeibeamten ... und ... aufgefordert stehen zu bleiben. Aufgrund des unter Ziffer 1 benannten Vorfalls sollte Ihre Identität festgestellt werden. Nachdem Sie sich weigerten stehen zu bleiben, wurden Sie von beiden Polizeibeamten an Ihren Armen festgehalten. Sie rissen sich los und zeigten sich deutlich aggressiv. Infolgedessen wurden Sie aufgefordert, sich auf den Boden zu legen und durch ... über die Folgen des Nichtbefolgens belehrt. Trotz dessen leisteten Sie den Anweisungen keine Folge. Sie wurden daraufhin polizeilich festgehalten. Diesem erwehrten Sie sich massiv, indem Sie sich mit Ihren Armen und Beinen sperrten und mit beiden Beinen um sich schlugen. Sie wurden zu Boden gebracht, schlugen aber auch dort liegend noch wild um sich.

Hierbei schubsten Sie ... ohne rechtfertigenden Grund, so dass sie zu Boden fiel und sich wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen, eine Prellung an der rechten Schulter und des linken Handballens zuzog. Bei der sich anschließenden Fesselung traten Sie mit den Füßen wild um sich. Sie traten mehrfach gegen den linken Oberschenkel und den Po der ... Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Hämatom am linken Schienbein. Die Geschädigte erlitt durch die Verletzungen nicht unerhebliche Schmerzen.

Die Polizeibeamten waren für Sie durch das Tragen der Uniform als Amtsträger erkennbar.

Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Eine bei Ihnen am ... 2011 gegen 1.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille.“

2. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 2013 (Az: ...), rechtskräftig seit ... 2013, wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Am ... 2012 war der Angeklagte gemeinsam mit Kollegen als Polizeibeamter in der Nähe des U-Bahnhofs ... in ... gegen 14.30 Uhr bei der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Als der Angeklagte den Tatverdächtigen ... gestellt hatte, hatte dieser nach dem Angeklagten geschlagen. Ihm war danach zunächst die Flucht gelungen. Er konnte jedoch von Kollegen festgenommen werden. Als die Kollegen ... und ... Herrn ... an die Ecke ... Straße, ... in ... gegen 14.35 Uhr führten, kam der Angeklagte aus etlicher Entfernung hinzu, sagte zunächst „ja ja, das ist er“. Sodann ging der Angeklagte auf den von den Kollegen ... und ... gefesselten und abgeführten Herrn ... zu, sagte zu den Kollegen: „So, jetzt schauts mal kurz weg“. Der Angeklagte nahm dann mit der linken Hand den von ihm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug, nachdem Herr ... sinngemäß geäußert hatte: „Nicht schlagen“ mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion des Festgenommenen. Wie der Angeklagte wusste, hatte er dazu keinen rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund. Herr ... erlitt leichte Schmerzen jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt aufgrund der Gesamtsituation erheblich eingeschränkt.“

Am ... 2011 wurden gegen den Beklagten disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet und bis zum Abschluss der Strafverfahren ausgesetzt. Die Führung der Dienstgeschäfte wurde dem Beklagten mündlich am ... 2011, bestätigt durch Verfügung vom ... 2011, verboten. Mit Verfügung vom ... 2011 wurde das Verbot der Dienstgeschäfte aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom ... August fortgesetzt und der Beklagte gehört. Es wurde mit Verfügung vom ... 2012 ausgedehnt und gegenüber dem Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, das durch schriftliche Verfügung vom ... 2012 bestätigt wurde. Der Beklagte wurde nach entsprechender Anhörung mit Verfügung vom ... 2013 vom Dienst enthoben. 5% seiner Bezüge sowie die jährliche Sonderzahlung werden einbehalten. Das Disziplinarverfahren wurde nach Abschluss des weiteren Strafverfahrens fortgesetzt; der Beklagte äußerte sich durch seine Bevollmächtigte. Mit Schreiben vom ... Januar 2014 wurde er abschließend gehört. Seine Bevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom ... Februar 2014. Von der Beteiligung der Personalvertretung machte der Beklagte keinen Gebrauch.

Mit am 21. März 2014 eingegangen Schreiben vom 19. März 2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarangelegenheiten des Landes - erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte habe durch die ihm zur Last gelegten Sachverhalte, die dem Strafbefehl vom ... 2012 und dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugrunde lägen, erheblich gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er habe sich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten und die Gesetze nicht beachtet. Er habe damit ein schweres, den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen gemäß § 47 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; eine mildere, disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht veranlasst.

Durch die vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung habe sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, er habe auch die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht nicht beachtet, durch das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, der Achtung und dem Vertrauen, das sein Beruf erfordere, gerecht zu werden. Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen genieße, durch die Begehung einer solchen Straftat beträchtlich. Durch das außerdienstliche Verhalten sei der Beklagte dem Bild und dem Anspruch der Allgemeinheit an einen Polizeibeamten in keiner Weise gerecht geworden. Das Fehlverhalten des Beklagten sei folglich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Polizeibeamter, der wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt werde, stehe durch das abgeurteilte außerdienstliche Verhalten in Widerspruch zu seinem gesetzlichen Auftrag der Gefahrenabwehr und stelle die Beachtung des Kernbereichs seiner Dienstpflichten in Frage.

Bei dem vom Beklagten zusätzlich begangenen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sei der Dienstbezug zweifelsfrei gegeben. Als Mitglied der zivilen Einsatzgruppe sei es seine ureigenste Aufgabe, bei begangenen Straftaten die Täter ausfindig zu machen und festzunehmen. Dass hierbei auch mit Widerstand des polizeilichen Gegenübers zu rechnen sei, sei bedauerlicherweise keine Ausnahme. Denn gerade dem Beklagten als Polizeibeamten hätte daher bewusst sein müssen, dass polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten sei. Der Widerstand gegen seine Regensburger Kollegen weise deshalb einen mittelbaren Dienstbezug auf.

Die Körperverletzung im Amt, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... 2013 sei, stelle einen schwerwiegenden, auf den Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten zielenden Verstoß dar. Dieser Verstoß offenbare tiefgreifende Persönlichkeitsmängel und sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit und auch der Kollegen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten zu zerstören. Wenn sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetze, so bestimme die für das Dienstvergehen einheitlich zu verhängende Disziplinarmaßnahme sich in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das Schwergewicht des Dienstvergehens im vorliegenden Fall werde durch die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt bestimmt. Eine vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung im innerdienstlichen Bereich sei stets dienstpflichtwidrig. Disziplinarrechtlich besonders schwer seien vorsätzliche Tätigkeiten aus Rache gegen einen bereits Festgenommenen zu gewichten. Ein Polizeibeamter habe die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohten. Begehe ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes selbst eine vorsätzliche Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliege, so handle er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Er verletze damit den Kernbereich seiner Pflichten, zugleich missbrauche er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttere nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen, sondern beeinträchtige auch das Ansehen der Polizei als Institution in erheblichem Maße. Der dem Urteil zugrunde liegende Vorfall vom ... 2012 sei Gegenstand vielfacher Medienberichte gewesen. Die dienstrechtliche Behandlung der Angelegenheit sei von den Medien äußerst kritisch verfolgt worden. Der Verlauf des strafrechtlichen Verfahrens sei im Blick der Öffentlichkeit gestanden, so dass der Beklagte durch sein Fehlverhalten dem Ansehen der gesamten Polizei geschadet habe. Ein Beamter, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig mache, sei nach ständiger Rechtsprechung für den Dienst als Polizeibeamter untragbar.

Zugunsten des Beklagten sei zu werten, dass er bislang disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und über überdurchschnittlich gute Beurteilungen verfüge. Auch das Persönlichkeitsbild vom ... Oktober 2012 enthalte für den Beklagten sprechende Umstände, die jedoch nicht zur Folge hätten, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Nach dem aktuellen Persönlichkeitsbild vom ... Dezember 2013 sei dem Beklagten trotz diverser Vorkommnisse in der Vergangenheit mehrfach die Chance eingeräumt worden, sein Verhalten als Polizeibeamter in und außerhalb des Dienstes zu verbessern und das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Dienstvorgesetzten zu bestätigen. Auch sei der Beklagte weiterhin in der zivilen Einsatzgruppe eingesetzt worden. Diesem Vertrauen sei der Beklagte jedoch nicht gerecht geworden. Wenige Tage nach der Erstellung des letzten Persönlichkeitsbildes habe sich der Vorfall vom ... 2012 ereignet, der verdeutliche, dass Alkoholeinfluss nicht allein ursächlich für die Neigung des Beklagten zu Gewaltausbrüchen und Fehlverhalten sei. Der Beklagte neige offensichtlich im Dienst und außerhalb des Dienstes zu Gewaltexzessen. Er habe somit das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Dienstvorgesetzten missbraucht. Persönliche Erfahrungen aus früheren Verfehlungen habe er nicht in eine Verhaltensänderung umsetzen können.

Ferner spreche zulasten des Beklagten, dass ihm im Alter von 33 Jahren hätte bewusst sein müssen, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressionen neige. Dies ergebe sich aufgrund seiner Erfahrungen aus der Probezeit. Der Umstand, dass der Beklagte mit einem Wert von 2.09 Promille noch handlungsfähig gewesen sei, deute auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum hin. Der Einwand, der Beklagte neige nur unter Alkoholeinfluss zu Gewaltausbrüchen, werde durch die Straftat im Dienst ohne Alkoholeinfluss widerlegt. Seine Entschuldigungen und Beteuerungen nach dem ersten Vorfall seien folglich wenig glaubwürdig. Zulasten sei ferner zu berücksichtigen, dass er während eines laufenden Disziplinarverfahrens das schwerwiegende Dienstvergehen, nämlich die Körperverletzung im Amt, begangen habe. Ferner sei nicht außer Acht zu lassen, dass vorsätzliche Schläge von Polizeibeamten an wehrlos fixierten Bürgern grundsätzlich dazu geeignet seien, einen erheblichen Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei hervorzurufen.

Schließlich sei negativ zulasten des Beklagten einzustellen, dass er die Körperverletzung im Amt bis zuletzt geleugnet habe und damit seine Kollegen gezwungen habe, vor Gericht gegen ihn auszusagen. Trotz eines Hinweises des Strafgerichts habe der Beklagte seinen Einspruch aufrechterhalten und es erforderlich gemacht, dass seine Kollegen ... und ... aussagen.

Milderungsgründe zugunsten des Beklagten lägen nicht vor. Eine psychische Ausnahmesituation habe nicht bestanden, auch von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Die im Strafurteil angenommene verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sei weder zugunsten des Beklagten noch als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Im Disziplinarrecht wirke sich die verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht als Milderungsgrund bei der Maßnahmezumessung aus.

Die Bevollmächtigte des Beklagten hat beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der dem Beklagten zur Last gelegte Vorfall vom ... 2011 habe sich außerhalb des Dienstes ereignet. Der Beklagte habe seine dienstliche Beurteilung mit 15 Punkten mit Bekannten in einem Lokal in Regensburg gefeiert. Es sei zu einem Gerangel gekommen, bei dem sich die strafrechtlich abgeurteilten Sachverhalte ereignet hätten. Der Beklagte habe sich bei den beteiligten Polizeibeamten entschuldigt und dem geschädigten Studenten über einen Schlichtungsanwalt eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 500 € zukommen lassen. Der zweite Vorfall, der dem Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde liege, habe sich im Dienst ereignet. Der Beklagte und sein Kollege seien informiert worden, dass zwei Männer auf eine Wohnanlage zugegangen seien, wohl in der Absicht, einzubrechen. Er habe einen der Männer angesprochen, der sehr aggressiv reagiert und mehrmals auf den Beklagen eingeschlagen habe. Ein Faustschlag habe den Beklagten voll im Gesicht, ein weiterer an der Hüfte getroffen. Es sei zu einer Verfolgungsjagd gekommen, in der der Beklagte versucht habe, den Verdächtigen festzuhalten. Nach Eintreffen der Verstärkung sei es dieser gelungen, den Verdächtigen festzunehmen. Kurz darauf sei der Beklagte zu der Stelle gekommen, an der die Festnahme erfolgt sei. Dort solle der Beklagte mit dem Schlagstock dem Festgenommenen einen leichten Stoß versetzt haben. Die am folgenden Tag durchgeführte medizinische Untersuchung des Verdächtigen habe keine Verletzung ergeben, die hiermit in Einklang gestanden hätten. Nachdem sich der Beklagte und sein Kollege etwas erholt gehabt hätten, seien sie zum Revier zurückgekehrt. Dort sei festgestellt worden, dass der Verdächtige gefälschte Ausweise bei sich getragen habe. Es habe sich um einen gesuchten Schwerverbrecher gehandelt, der zwei Polizisten niedergeschossen und dafür eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren bekommen habe.

Die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erscheine nicht gerechtfertigt. Beim ersten Vorfall handle es sich um ein außerdienstliches Verhalten unter Alkoholeinfluss, an das der Beklagte keinerlei Erinnerung mehr habe. Er habe jedoch den Vorfall nie bestritten, ihn vielmehr bedauert. Auch habe er sich für sein Verhalten entschuldigt. Er räume ein, dass er sich nicht korrekt verhalten und gegen Strafvorschriften verstoßen habe. Der Beklagte trinke nur selten und sehr wenig. In diesem Fall habe er auf die erfreuliche Nachricht, dass er 15 Punkte erhalten habe, zwei Runden ausgegeben. Bei dem zweiten Vorfall habe der Beklagte in Ausübung seines Dienstes gehandelt. Keiner der anwesenden Polizeibeamten habe den Schlag tatsächlich gesehen. Von einem der Kollegen sei lediglich ausgesagt worden, dass der Beklagte auf den Verdächtigen zugegangen sei, dabei habe er in der rechten Hand sein Funkgerät gehalten, in der linken Hand den ausgezogenen Teleskopschlagstock. Diesen Schlagstock habe er so gehalten, dass der größte Teil des Schlagstocks parallel an seinem Unterarm angelegen und nur eine kleine Spitze von ca. fünf bis sechs Zentimeter über seine Hand hinausgestanden habe. Mit dieser Spitze habe er eine Bewegung auf den Verdächtigen hin gemacht. Dass der Verdächtige tatsächlich getroffen worden sei, hätten die Zeugen nicht gesehen. Bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung sei keine entsprechende Verletzung des Verdächtigen festgestellt worden. Dennoch sei das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe den Festgenommenen mit dem Schlagstock gestoßen.

Im Hinblick darauf, dass die Zeugenaussagen kein klares Bild des Vorfalls ergeben hätten, hätte der Beklagte freigesprochen werden müssen. Gehe man also davon aus, dass es den behaupteten Schlag nicht gegeben habe, läge kein disziplinarrechtlich erhebliches Verhalten des Beklagten vor. Selbst wenn man den Schlag zulasten des Beklagten unterstelle, rechtfertige dieser nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Gewalteinwirkung allenfalls im untersten Bereich gelegen habe. Darüber hinaus sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser durch den Festgenommenen zuvor massiv verletzt worden sei. Unmittelbar auf die Verletzung des Beklagten durch den später Festgenommenen habe sich eine wilde Verfolgungsjagd ergeben. Der Beklagte sei dabei mehrfach zu Boden gegangen, seine Kleidung sei völlig zerrissen gewesen, auch sei der Beklagte durch die zuvor erlittenen Verletzungen beeinträchtigt gewesen. Dies werde durch seinen Partner, den Kollegen Ch. bestätigt, der als Zeuge ausgesagt habe, dass der Beklagte am ganzen Körper gezittert habe und er so fertig gewesen sei, dass er sich zunächst in der Parkanlage auf den Boden hätte legen müssen, um wieder zu sich zu kommen. Der Beklagte habe sich ins Krankenhaus begeben müssen und habe sich eine Nacht auf der Intensivstation aufgehalten. Danach sei er noch zwei Wochen krank geschrieben gewesen. Der Beklagte habe sich folglich in einem Ausnahmezustand befunden, als er sich dem Festgenommenen genähert habe. Aus diesem Grund habe das Strafgericht ihm auch eine verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt.

Es sei zwar zutreffend, dass der Festgenommene bereits von zwei Polizeibeamten festgehalten worden sei. Alle an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten und auch der Geschädigte selbst hätten auf der Straße gestanden, ebenso einige Passanten. Der Geschädigte sei somit dem Blick der Öffentlichkeit nicht entzogen gewesen.

Zugunsten des Beklagten lägen erhebliche Milderungsgründe vor, die der Verhängung der Höchstmaßnahme entgegenstünden. Der Beklagte sei von dem Geschädigten selbst angegriffen und erheblich verletzt worden. Hierbei habe es sich nicht nur um einen verbalen Angriff gehandelt, sondern um eine körperliche Beeinträchtigung, die sogar stationär hätte versorgt werden müssen. Darüber hinaus sei die durch den Beklagten angeblich begangene Körperverletzung nur sehr geringfügig gewesen.

Ferner sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich stets mit vollem Einsatz und großem Erfolg für den Dienst eingesetzt habe. Dies ergebe sich aus seinen dienstlichen Beurteilungen und dem Umstand, dass er verschiedene Leistungsprämien erhalten habe. Auch das Persönlichkeitsbild vom ... Dezember 2012 spreche sich erheblich zugunsten des Beklagten aus. Das spätere, zu Ungunsten des Beklagten abgefasste Persönlichkeitsbild sei allein auf den Vorfall vom ... 2012 zurückzuführen. Die Beurteilung, der Beklagte neige zu Gewaltexzessen, sei unzutreffend. Er befinde sich bereits seit 10 Jahren im Polizeidienst, ohne dass es zu einem weiteren Vorfall im Dienst gekommen sei.

Unrichtig sei auch die Vermutung, der Beklagte nehme regelmäßig Alkohol zu sich. Ein solcher Alkoholkonsum wäre anhand der Blutwerte feststellbar. Die polizeiärztliche Untersuchung nach dem Vorfall am ... 2012 habe keinen Nachweis für einen häufigen Alkoholkonsum ergeben. Der Beklagte sei sich bewusst, dass er auf den Konsum von Alkohol problematisch reagiere und halte sich deshalb vom Alkohol fern. Nach alledem erscheine eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig.

Die Disziplinarklage wurde am 14. Juli 2014 mündlich verhandelt.

Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlichen Anträge. Auf die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Neben der Gerichtsakte waren Gegenstand des Verfahrens

- 1 Disziplinarvorgang (Bl. 1 - 253) des Polizeipräsidiums ...

- 1 Strafakte (Bl. 1 - 79) des Polizeipräsidiums ...

- 1 Strafakte (Bl. 1 - 214) des Polizeipräsidiums ...

- 1 Ermittlungsakte (Bl. 1 - 210) der Staatsanwaltschaft ...

- 1 Ermittlungsakte (Bl. 1 - 112) der Staatsanwaltschaft ...

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.

Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Beklagte hat am ... 2012 eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Insoweit besteht die Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... 2013 gemäß Art. 25, 55 BayDG.

Den Vorfall vom ... 2011, der Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom ... 2012 ist, hat der Beklagte in vollem Umfang eingeräumt. Insoweit hat er ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, denn sein Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Insgesamt betrachtet hat der Beklagte ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen. Er hat schuldhaft und in schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 BeamtStG verletzt, denn er hat die Gesetze nicht beachtet und sich seinem Beruf entsprechend weder achtungs- noch vertrauenswürdig verhalten.

Das Schwergewicht liegt auf der innerdienstlichen Verfehlung, nämlich der Körperverletzung im Amt. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände geht das Gericht davon aus, dass das Fehlverhalten des Beklagten äußerst schwer wiegt und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beklagten für angemessen und erforderlich.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 29.5.2008, Az.: 2 C 59/07 juris, BayVGH, Urt. v. 23.9.2009, Az.: 16a D 07.2355 juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen.

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien Persönlichkeitsbild des Beamten und bisheriges dienstliches Verhalten gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008, a. a. O.).

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist im vorliegenden Fall die Körperverletzung im Amt. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 1 GVG verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn gesetzte Vertrauen in seien dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die Kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Daraus folgt, dass in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in polizeilichem Gewahrsam befindlichen Personen, angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG vom 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07 ), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist.

Die vorsätzliche Körperverletzung als innerdienstliches Dienstvergehen kann von unterschiedlichem Gewicht sein. Eine ständige Rechtsprechung hat sich bisher nicht herausgebildet. Nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 10.11.2006, Az.: DL 16s 22/06 und vom 4.11.2008, DL 16s 616/08 jeweils ) ist in Fällen, in denen ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person begeht, die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme. Das OVG Münster (Urt. v. 10.3.1999, Az.: 6d A 255/98, DÖD 2000, 399) hat die Entfernung aus dem Dienst verhängt gegenüber einem Polizeivollzugsbeamten, der unangegriffen und unprovoziert sein Opfer mit einem Schlagstockhagel überfallen hat. Auch der BayVGH hat gegen einen Polizeivollzugsbeamten, der einen Geschädigten in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes schwerwiegend verletzt hat, auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Urt. v. 5.3.2008, Az.: 16a D 07.1368 ).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt die vorzunehmende Gesamtbetrachtung, dass die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt, in Verbindung mit den außerdienstlichen Körperverletzungen, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und dem Nachtatverhalten, dass der Beklagte das Vertrauen in nicht wiederherstellender Weise zerstört hat.

Mildernd könnte zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er vom Geschädigten geschlagen worden ist. Dieser Provokation kommt im vorliegenden Fall jedoch kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.

Wie die Bevollmächtigte des Beklagten vorträgt, ist dieser vom Geschädigten nämlich vor der Verfolgungsjagd, dem anschließenden Ausruhen des Beklagten und seines Kollegen in der Grünanlage Rotbuchenstraße und der sich daran anschließenden Rückkehr zum Tatort geschlagen worden. Es fehlt somit an der Unmittelbarkeit der vorausgegangenen Provokation.

Erheblich erschwerend fällt zulasten des Beklagten ins Gewicht, dass er den Geschädigten mit seinem Schlagstock geschlagen hat, als dieser bereits verhaftet und gefesselt flankiert von Kollegen ihm gegenüber stand. Der Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt somit in einem völlig wehrlosen Zustand, von ihm ging keinerlei Gefahr gegenüber dem Beklagten aus.

Ferner ist zulasten des Beklagten zu gewichten, dass er die Körperverletzung im Amt quasi als Racheakt an dem Geschädigten vorgenommen hat. Bevor er den Schlag mit seinem Schlagstock ausführte, forderte er nämlich seine Kollegen verbal auf wegzuschauen. Die Qualifikation seiner Äußerung „So, jetzt schauts mal kurz weg“ als „Scheiß“ vermag den Ablauf, nämlich eine Körperverletzung im Amt mit vorheriger Ankündigung nicht zu relativieren. Auch sein Vortrag, diese Äußerung sei als Machospruch zu werten, ändert an dieser Betrachtungsweise nicht das geringste.

Gegen den Beklagten spricht ferner auch sein Nachtatverhalten.

Der Beklagte hat im Strafverfahren sein innerdienstliches Fehlverhalten nicht eingeräumt und kein Geständnis abgelegt. Er hat so alle beteiligten Kollegen gezwungen, als Zeugen im Strafverfahren auszusagen. Auch in der mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren hat der Beklagte erneut versucht, sein Verhalten zu beschönigen. Abweichend vom Vortrag seiner Bevollmächtigten und dem medizinischen Gutachten des Prof. Dr. med. ... vom ... Oktober 2012, das beim Geschädigten zwei als druckschmerzhaft beschriebene Stellen an der Brustkorbseite links, die sich als Treffpunkte des eingesetzten Schlagstockes erklären lassen, hat er - wie schon im Strafverfahren - daran festgehalten, den Geschädigten nur gepackt und geschüttelt zu haben.

Milderungsgründe, aufgrund deren von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor. Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Milderungsgrundes, nämlich eine spontane, ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartige Handlung ist nicht gegeben. Der Geschädigte ist dem Beklagten gefesselt, umringt von Polizeibeamten gegenüber gestanden. Nach der Identifikation des Geschädigten durch eine entsprechende Erklärung des Beklagten erfolgte der Angriff auf den Geschädigten. Als quasi kurzschlussartige, spontane Handlung kann ein solches Verhalten nicht qualifiziert werden. Erst recht nicht, wenn der Beklagte vor der Körperverletzung die Kollegen auch noch auffordert, mal kurz wegzuschauen. Eine solche Vorgehensweise erfordert einen Tatentschluss und kann daher nur als vorsätzlich und geplant bezeichnet werden.

Damit ergibt sich, dass angesichts der Art und Weise der Körperverletzung im Amt und der Vorfälle am ... 2011 das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört ist. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird durch die vorgelegte dienstliche Äußerung vom ... Oktober 2012 nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte. Das Gericht hat die gesamte Persönlichkeit des Beklagten zu würdigen. Dazu zählt auch das Persönlichkeitsbild des Dienstvorgesetzten vom ... Dezember 2013 sowie der Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gewonnen hat. Der Beklagte zeigte in keiner Weise Einsicht in sein durch bindendes Strafurteil festgestelltes Verhalten. Seine Einlassungen belegen vielmehr, dass er sein Verhalten immer noch zu beschönigen sucht. Dieses Verhalten sowie der Umstand, dass der Beklagte bei Alkoholkonsum zu Gewaltexzessen neigt, wie sein Verhalten am ... 2011 und die Verlängerung seiner Probezeit wegen alkoholbedingter Vorfälle belegen, ergeben ein von deutlich negativen Zügen geprägtes Persönlichkeitsbild. Das sieht im Übrigen der Beklagte selbst so, denn er lässt durch seine Bevollmächtigte vortragen, ihm sei bewusst, dass der Konsum von Alkohol für ihn problematisch sei. Er halte sich deshalb vom Alkohol fern. Der Gesamteindruck. den der Beklagte aufgrund des innerdienstlichen und des außerdienstlichen Dienstvergehens und aufgrund seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, lässt somit nur die Prognose zu, dass er auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird. Die Entschuldigung des Beklagten bei den Kollegen und dem involvierten Studenten wegen des Vorfalls vom ... 2011 sowie das geleistete Schmerzensgeld ändern an dieser negativen Prognose nichts.

Schließlich ist zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.

Die Gesamtwürdigung ergibt, dass insbesondere angesichts der Art und Weise des innerdienstlichen Dienstvergehens, quasi einer Körperverletzung im Amt mit Ansage und der weiteren außerdienstlichen Körperverletzungen mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört ist. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist daher geboten, sie erscheint auch verhältnismäßig trotz der guten Beurteilungen des Beklagten und des Umstandes, dass er disziplinarrechtlich bisher nicht vorbelastet ist.

Hat ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (ständige Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 28.10.1978, DokBer B 98, 136 ff., BVerfG, B. v. 9.8.2006; DVBl 2006, 1372).

Die harten wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Dienst als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG vom 24.2.1999, Az.: 1 D 72.97 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 BayDG.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2014 - 19 DK 14.1201 zitiert 8 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du

Strafgesetzbuch - StGB | § 340 Körperverletzung im Amt


(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die

Referenzen

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.