Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 16 K 14.585

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung einer zulassungsbedürftigen Gewerbeausübung.

Mit Bescheid vom 13. Januar 1993 erteilte das Landratsamt Rosenheim dem Kläger eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO zur... Eine weitere, am 18. Oktober 2005 erteilte Erlaubnis nach § 34 c GewO betraf die... Unter dem 18. Februar 2008 erhielt der Kläger schließlich eine § 34 c GewO-Erlaubnis nach zur...

Mit Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2010 wurde der Kläger mit einem Mitangeklagten des gemeinschaftlichen Betrugs in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 23. Mai 2011 wurden die am 13. Januar 1993, am 18. Oktober 2005 sowie am 13. Februar 2008 erteilten Erlaubnisse nach § 34 c GewO widerrufen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die nach § 34 c Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnisse könnten nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt sei, die Erlaubnis nicht zu erteilen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Erlaubnis sei gemäß § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Ein Beweis für die gewerbliche Unzuverlässigkeit des Klägers sei insbesondere dessen Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften.

Ein Klageverfahren betreffend den Widerrufsbescheid vom 23. Mai 2011 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2011 eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte (M 16 K 11.2913).

Am 22. Oktober 2012 erfolgte eine Gewerbeanmeldung des Klägers als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der örtlich zuständigen Gemeinde. Die Anmeldung betraf unter anderem die ...

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (Az. ...) wurde ein Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. November 2010 aufgehoben, mit dem die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2010 verworfen worden war. Mit Beschluss vom 17. September 2013 (Az. ...) hob der Bundesgerichtshof daraufhin das Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2010 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ... zurück.

Mit Schreiben an das Landratsamt Rosenheim vom 13. November 2013 forderte der Kläger unter anderem, ihm „schnellstmöglich“ die Erlaubnisse nach § 34 c GewO „rückwirkend ab dem Entzug wieder zu gewähren“. Grundlage für den Widerruf der Erlaubnisse sei das Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2010 gewesen. Da dieses Urteil aber durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei, liege kein Grund vor, welcher den Entzug rechtfertige.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2014, dem Kläger am 13. Januar 2014 zugestellt, untersagte das Landratsamt Rosenheim dem Kläger die Fortsetzung des gemäß § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Gewerbes „...“ sowie „...“ (Ziff. 1). Dem Kläger wurde weiter unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 3) aufgegeben, die vorbezeichneten Tätigkeiten spätestens mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides einzustellen und bei den jeweiligen Gemeinden abzumelden (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei mit Bescheid vom 23. Mai 2011 die Erlaubnis gemäß § 34 c GewO widerrufen worden. Dieser Bescheid sei seit dem 27. Juni 2011 bestandskräftig. Die Tatsache, dass er trotz fehlender Erlaubnis gemäß § 34 c GewO die genannten Tätigkeiten weiterhin ausübe, rechtfertige die Untersagung gemäß § 15 Abs. 2 GewO. Bei Unterlassung dieser Maßnahme würde eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht auszuschließen sein. Andere Mittel zur Verhinderung der Fortsetzung der Gewerbetätigkeiten stünden nicht zur Verfügung.

Der Kläger erhob am 13. Februar 2014 Klage gegen den Bescheid vom 9. Januar 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, er sei gewerblich nur in ... mit seinem Gewerbe angemeldet. Seine Klage beim Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Urteil des Landgerichts ... vom 27. Oktober 2010 sei letztendlich erfolgreich gewesen. Somit liege der Grund für den Entzug der Erlaubnis nach § 34 c GewO von Anfang an nicht mehr vor. Aufgrund dieser Tatsachen habe er am 13. November 2013 den Antrag gestellt, ihm seine Erlaubnis wieder zu erteilen. Zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung habe er bis heute keinen Bescheid seitens des Landratsamtes erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 9. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Widerruf der Erlaubnis gemäß § 34 c GewO sei bestandskräftig und rechtmäßig und damit unabhängig vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Der Kläger sei trotz mehrmaliger Anschreiben nicht bereit, seine gemäß § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Daraufhin sei dem Kläger die Fortführung von gewerblichen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 2 GewO mit Bescheid vom 9. Januar 2014 untersagt worden. Aus Sicht des Landratsamtes Rosenheim sei diese Untersagung dringend geboten, um die Allgemeinheit zu schützen.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Juni 2014 und die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1 Das Klagebegehren ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2014 begehrt. Zwar wird in der Klageschrift vom 12. Februar 2014 darüber hinaus die noch ausstehende Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 13. November 2013 auf „Wiedererteilung“ der Erlaubnisse gemäß § 34 c GewO thematisiert. Zum einen hat er jedoch ausdrücklich nur Klage gegen den Bescheid vom 9. Januar 2014 erhoben, welcher lediglich die Gewerbeuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO beinhaltet. Zum anderen hat der Kläger selbst in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. Februar 2014 (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) die Erhebung einer Untätigkeitsklage bezüglich des Antrags vom 13. November 2013 erst als möglichen weiteren Schritt angekündigt.

Zudem hat der Kläger beantragt, dass der Beklagte „für den ungerechtfertigten Entzug Schadensersatz zu leisten“ habe, der noch beziffert werde. Allerdings ist nach dem Sinnzusammenhang davon auszugehen, dass der Kläger dieses Begehren lediglich als eine Nebenentscheidung für den Fall ansieht, dass der Bescheid vom 9. Januar 2014 antragsgemäß aufgehoben würde. Dieser beantragte Ausspruch zu einem Schadensersatzanspruch steht zwischen weiteren Anträgen des Klägers zur sofortigen Vollstreckbarkeit eines Urteils und der Kostentragung hinsichtlich der Verfahrenskosten.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Voraussetzungen für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO lagen hier vor.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Vorliegend war der Kläger infolge des mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Mai 2011 ausgesprochenen Widerrufs nicht mehr im Besitz der Erlaubnisse nach § 34 c GewO, die er für die Ausübung der am 22. Oktober 2012 angemeldeten Gewerbe benötigt. Der Kläger hat auch nicht bestritten, diese Gewerbe ausgeübt zu haben.

b) Der Beklagte war berechtigt, die Betriebseinstellung bereits aufgrund der festgestellten formellen Illegalität zu verfügen, ohne die materielle Rechtslage erneut zu prüfen. Das Gericht folgt nicht der Ansicht, dass in Fällen lediglich formaler Rechtswidrigkeit die sofortige Schließung eines Gewerbebetriebes ermessensfehlerhaft ist (vgl. hierzu: Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2013, § 15 Rn. 15 ff.). Vielmehr ist bei einer ohne die gemäß § 34 c GewO erforderliche Erlaubnis betriebenen gewerblichen Tätigkeit der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Betriebseinstellungsanordnung grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die materielle Erlaubnisfähigkeit des Betriebes für die Behörde im Entscheidungszeitpunkt ohne weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar ist, so dass eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen ist, oder wenn eine weitergehende materielle Prüfung im Wege einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung geboten ist. Die vorgenannten Ausschlussgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs vom 23. Mai 2011 zu.

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 580 ZPO sind nicht wegen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 gegeben. Mit dieser Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt auf der Beurteilung oder Entscheidung einer Vorfrage beruht und diese Beurteilung und Entscheidung nachträglich durch ein Urteil oder einen unanfechtbaren Verwaltungsakt anders beurteilt oder entschieden wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 51 Rn. 41). Die Vorschrift des § 580 Nr. 6 ZPO erfasst lediglich die rechtskräftige Aufhebung eines Urteils aufgrund eines neuen, vollständigen Erkenntnisverfahrens (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 580 Rn. 9).

Eine andere Sachentscheidung in diesem Sinne ist nicht bereits durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013, sondern erst durch das daraufhin gefällte Urteil des Landgerichts ... vom 9. Mai 2014 ergangen, von dem die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung berichtet haben. Diese erneute Entscheidung des Landgerichts ... ist jedoch nach Aussage der Beklagtenvertreter noch nicht rechtskräftig geworden, so dass der Tatbestand des § 580 Nr. 6 ZPO, der ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt, derzeit nicht vorliegt.

Sollte die erneute Verurteilung durch die Entscheidung vom 9. Mai 2014 Rechtskraft erlangen, so wäre ein Widerruf der Entscheidung des Landratsamtes Rosenheim vom 9. Januar 2014 dennoch nicht zulässig. Gemäß Art. 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt nur dann widerrufen werden, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhaltes nicht erneut erlassen werden müsste. Vorliegend würden die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnisse gemäß § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG weiterhin vorliegen, wenn der Kläger wiederum wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 16 K 14.585

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 16 K 14.585

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 16 K 14.585 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Referenzen

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.