Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - 16 K 13.5120

bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten verfügten Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Oktober 2013 wurde dem Kläger die selbstständige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „...“ untersagt (Ziffer 1). Weiter wurde der Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 4) aufgefordert, den derzeitigen Betriebssitz (Ziffer 2) und ggf. weitere Betriebssitze (Ziffer 3) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu schließen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO beurteilt werden. Er komme seinen öffentlich-rechtlichen, gewerbebezogenen Zahlungsverpflichtungen nur in unzureichendem Maße nach. Die beim Finanzamt ... aufgelaufenen Steuerrückstände aus gewerblicher Tätigkeit würden inzwischen rund 13.866,36 € (einschließlich Säumnis- und Verspätungszuschläge) betragen. Die Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft für ... hätten sich auf 326,16 € erhöht. Daraus ergebe sich, dass ihm die zur Führung eines Gewerbebetriebes erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Der Kläger sei ganz offensichtlich nicht willens bzw. nicht in der Lage, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Diese Einschätzung werde nicht zuletzt durch einen vom Amtsgericht ... gegen ihn erlassenen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Spätestens durch ein Anhörungsschreiben vom ... Dezember 2012 sei der Kläger über das gegen ihn eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren informiert gewesen. Selbst diese Mitteilung habe ihn allerdings nicht dazu veranlasst, die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten wenigstens ernsthaft zu versuchen. Mit Schreiben vom ... Mai 2013 sei ihm ausdrücklich die Fortführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens angedroht worden. Bis auf eine einmalige Zahlung gegenüber dem Finanzamt ... im Juni 2013 sei auch diese Androhung wirkungslos geblieben. Obwohl ihm bereits mit Schreiben vom ... Juni 2011 die Durchführung eines gegen ihn gerichteten Gewerbeuntersagungsverfahrens für den Fall des Anstiegs seiner Steuerschulden angedroht worden sei, sei er bis heute nicht in der Lage gewesen, das Ansteigen der Zahlungsrückstände beim Finanzamt ... zu verhindern. Da seine Verbindlichkeiten im Verhältnis zur Größe seines Unternehmens erheblich seien, sei auch nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit verbessern werde. Sein beharrliches Nichtabführen von Steuern und Beiträgen lasse überdies nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern auch auf eine Neigung seinerseits schließen, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Diese Schlussfolgerung werde auch durch Verurteilungen des Klägers wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 38 Fällen mit vorsätzlichem Bankrott und wegen Betrugs in vier Fällen unterstrichen. Obwohl dem Kläger im laufenden Verfahren die Chance eingeräumt worden sei, ein sinnvolles Sanierungskonzept zu erarbeiten und den Schuldenstand ratenweise abzutragen, habe er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Es sei zu erwarten, dass sich die öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers bei Fortführung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit nicht reduzierten, sondern weiter erhöhten.

Am 7. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt ... habe ein früheres Gewerbeuntersagungsverfahren mit einer qualifizierten Abmahnung vom ... Juni 2011 beendet. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung des Beklagten sei ungenügend berücksichtigt worden, dass die angeführten weiteren Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit ihre Ursachen vor dem Zeitpunkt der Abmahnung hätten. Der Kläger habe sich in Anbetracht des ersten Verfahrens um den Ausgleich aller Schulden bemüht und zur strukturellen Verbesserung seiner Betriebsführungsfähigkeiten um eine Betriebsberatung gekümmert. Bis auf die weitergehende Tilgung der Schulden beim Finanzamt sei dem Kläger eine wirtschaftliche Umstrukturierung gelungen. Die Zeit ab Mitte 2011 sei zu kurz gewesen, um mit dem vorhandenen Betrieb die Altlasten zusätzlich zu erwirtschaften. Mit der Fortführung des Betriebes sei er in der Lage, auch die jetzt noch vorhandenen Rückstände beim Finanzamt zu erwirtschaften. Mit Betriebseinstellung würde ihm nur die angestellte Tätigkeit als Fahrer mit Verdienstmöglichkeiten um die 2.500,-- € verbleiben. In der Konsequenz könne dies auch die Notwendigkeit eines Antrages auf Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren bedeuten. Der Kläger habe im Jahr 2013 auf einen Titel aus einer zivilrechtlichen Forderung ca. 4.000,-- € bezahlen müssen. Andernfalls wäre der Betrieb zusammengebrochen und auch die Steuerlasten seien nicht mehr zu begleichen gewesen. Vorübergehende Schwierigkeiten des Transportgewerbes würden nicht sofort eine grundsätzliche Ungeeignet bedeuten. Die Wertung, der Kläger habe die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht wenigstens versucht, sei nicht zutreffend. In geringem, dem Überschuss entsprechenden Rahmen seien fast sämtliche Schulden abgetragen und auch beim Finanzamt 2.000,-- € bezahlt worden. Dem Landratsamt sei angeboten worden, ein Sanierungskonzept zusammen mit der Betriebsberatung zu besprechen bzw. in einem persönlichen Termin Maßnahmen notwendiger Nachhaltigkeit der Betriebsführung zu vereinbaren. Der Kläger habe seine selbstständige Gewerbetätigkeit im Rahmen der beratenden Betriebstätigkeit zwischenzeitlich „auf Eis“ gelegt und arbeite im Angestelltenverhältnis, um mit klaren und planbaren Einkommensverhältnissen seine Finanzlage fundiert in Ordnung zu bringen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, eine Nachfrage beim Finanzamt ... am ... November 2013 habe ergeben, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 noch immer nicht nachgekommen sei. Nach einer Zahlung von 1.000,-- € am ... Oktober 2013 an das Finanzamt ... hätten zum ... November 2013 noch immer Rückstände in Höhe von 12.875,-- € bestanden. Eine weitere Nachfrage beim Finanzamt ... am ... November 2013 habe ergeben, dass der Kläger am ... November 2013 erneut eine Zahlung in Höhe von 1.100,-- € geleistet habe. Nach Verrechnung dieser Zahlung hätten die Einkommens- und Umsatzsteuerrückstände samt Nebenforderungen noch 11.864,80 € betragen.

Mit Beschluss vom 13. März 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2014 und die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Vorliegend ergibt sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus den erheblichen Steuerrückständen aus seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit und der Nichtabgabe von Steuererklärungen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses betrugen diese Zahlungsverpflichtungen 13.866,36 € (vgl. Bl. 96 der Behördenakte). Eine Tilgung von Steuerschulden hätte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers lediglich dann ausgeräumt, wenn dies im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes erfolgt wäre, welches eine Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände sowie das Nichtentstehen neuer Steuerschulden hätte erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris). Der Kläger hat jedoch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am ... Oktober 2013 kein solches Sanierungskonzept vorgelegt. Entgegen der Aussagen des Klägers in einem Schreiben an die IHK ... vom ... Januar 2013 (Bl. 87 f. der Behördenakte) hat er zudem die Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt ... nicht bis Mai 2013 entsprechend einer Zahlungsvereinbarung zurückgeführt. Das Finanzamt hat vielmehr mit Schreiben vom ... Oktober 2013 an das Landratsamt (Bl. 95 f. der Behördenakte) mitgeteilt, dass die letzte freiwillige Zahlung am ... Juni 2013 in Höhe von 2.000,-- € erfolgte und Ratenzahlungen nicht eingehalten wurden. Forderungspfändungen des Finanzamts waren nicht erfolgreich. Zum damaligen Zeitpunkt fehlten zudem die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für 2011 und 2012. Angesichts dessen musste zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht in der Lage und Willens sein würde, die Steuerschulden geordnet und in einem überschaubaren Zeitrahmen zurückzuzahlen sowie der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nachzukommen. Weiter war anzunehmen, dass - auch infolge ausbleibender laufend fälliger Umsatzsteuer- und Einkommenssteuervorauszahlungen - die Zahlungsrückstände weiter ansteigen würden. Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsbereitschaft des Klägers ergeben sich zudem aus dem Erlass eines Haftbefehls letztmalig am ... November 2010.

Die Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2014 haben die damalige negative Prognose über die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Klägers nachträglich bestätigt. Danach hat sich der Zahlungsrückstand des Klägers bei dem Finanzamt ... auf derzeit 31.680,94 € weiter deutlich erhöht.

Auch der Sachverhalt, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2010 zugrunde liegt, lässt Rückschlüsse auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu. Bei der Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit der früher vom Kläger als Geschäftsführer geleiteten GmbH sowie dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt handelt es sich um gewerbebezogene Straftaten. Hieraus ergeben sich begründete Zweifel an der Bereitschaft des Klägers, seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der selbstständigen Gewerbeausübung nachzukommen.

Weiter stellt die gegenüber dem Kläger verfügte Gewerbeuntersagung hier keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Grundrechte dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn in der Ausprägung durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - juris; BayVGH, B.v. 05.06.2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 24). Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben. Durch das Schreiben des Landratsamtes ... vom ... Juni 2011 wurde dem Kläger vielmehr deutlich vor Augen geführt, dass er mit der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens rechnen musste, falls weitere Verfehlungen z. B. in Form ansteigender Steuerschulden auftreten würden. Die Steuerrückstände haben sich vom Zeitpunkt des Schreibens vom ... Juni 2011 von 2.143,22 € (Stand ...5.2011, vgl. Bl. 22 der Behördenakte) bis ... November 2012 auf 8.649,75 € (vgl. Bl. 64 der Behördenakte) erhöht. Der Kläger musste spätestens ab Erhalt des Anhörungsschreibens des Landratsamtes ... vom ... Dezember 2012 konkret mit dem Erlass einer Gewerbeuntersagung rechnen. Mit Schreiben des Landratsamtes vom ... Mai 2013 erhielt er dann eine weitere Möglichkeit, seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt nachzukommen, die er verstreichen ließ. Die wiederholt gewährten Fristen bis zur letztlich erfolgten Gewerbeuntersagung waren hier sehr entgegenkommend bemessen worden. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, die erforderlichen Schritte zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse rechtzeitig einzuleiten und dem Landratsamt ein schlüssiges Sanierungskonzept vorzulegen.

Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern (Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO). Die Bemessung der Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 35


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2014 - 22 C 14.971

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschei

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(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. November 2013, mit welchem ihm die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit infolge Überschuldung und Verletzung steuerlicher Pflichten untersagt worden ist. Nach behördlichen Feststellungen hatte der Kläger zum 4. November 2013 Steuerrückstände in Höhe von 37.088,98 Euro aus seiner Gewerbetätigkeit und seit dem Jahr 2010 weder Steuererklärungen abgegeben noch Zahlungen geleistet.

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe hat ihm das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 13. November 2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung versagt. In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 übergab der Klägerbevollmächtigte Steuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 und erklärte, auch Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März 2013 abgegeben zu haben. Der Kläger könne für das Jahr 2011 mit etwa 5.000 Euro Rückerstattung von Umsatzsteuer rechnen. Der Beklagtenvertreter verwies darauf, die Steuerrückstände des Klägers seien bis zum 2. April 2014 auf 48.985,41 Euro gestiegen, ohne dass er Zahlungen geleistet oder Steuererklärungen abgegeben habe. Schließlich schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, wonach der Kläger seine Klage zurücknahm und die Beklagte dem Kläger zusagte, bis zum 30. Juni 2014 nicht aus dem Bescheid zu vollstrecken, um ihm eine Antragstellung für eine Wiedergestattung zu erleichtern.

Der Kläger beantragte anschließend erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht erneut versagte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt, wie der Vergleich zeige. Die Prognose seiner Unzuverlässigkeit habe sich in der mündlichen Verhandlung als offen dargestellt, denn er habe die geforderten Steuererklärungen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Es kann dahinstehen, ob auf den nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 gestellten Antrag des Klägers hin überhaupt noch rückwirkend Prozesskostenhilfe gewährt werden konnte.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft gewährt werden, also nicht rückwirkend für ein - wie hier durch Vergleich nach § 106 Satz 1 VwGO (vgl. Aschke in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2014, § 106 Rn. 3) bzw. die Klagerücknahme des Klägers nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bereits abgeschlossenes Verfahren. Eine Ausnahme besteht, soweit ein Antragsteller den Antrag auf Prozesskostenhilfe während des Verfahrens gestellt hat, dieser aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht den ersten Antrag verbeschieden hatte und die zweite Antragstellung erst nach Prozessbeendigung erfolgte (vgl. Niederschrift vom 8.4.2014, VG-Akte Bl. 65), also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung schon deswegen keine Erfolgsaussichten mehr bot.

Es kann dahinstehen, ob der zweite Antrag des Klägers als bloßer Änderungsantrag zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2013 anzusehen ist und - da die Versagung der Prozesskostenhilfe keine materielle Rechtskraft erlangt (vgl. Orth in: Gärditz, a. a. O., § 166 Rn. 50) - möglicherweise nicht vom Ausschluss rückwirkender Gewährung von Prozesskostenhilfe erfasst wird. In der Sache jedenfalls bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Dieser ändert aber nichts am für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses, der hier früher liegt und die spätere Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe insoweit materiell-rechtlich determiniert.

Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115).

2.1. Die Untersagung des Gewerbes „Vermittlung von Aufträgen und Geschäftsbeziehungen im Handwerksbereich“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses war der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig.

a) Soweit der Kläger kurz vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Steuererklärungen vorbereitet hatte, müssen diese wegen des für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 GewO maßgeblichen und früheren Beurteilungszeitpunkts des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) außer Betracht bleiben.

b) Dass die vom Kläger geschuldeten Beträge aufgrund seiner Pflichtverletzungen lediglich geschätzt wurden, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Auch etwa zu hoch geschätzte Steuerbeträge ändern nichts an der darauf gestützten Unzuverlässigkeitsprognose. Es ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an ihrer Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B.v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804).

So liegt es hier. Da der Kläger über Jahre seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, hatte das Finanzamt zu Recht seine Steuerschuld geschätzt. Die sich daraus ergebenden Beträge waren dem Gewerbeuntersagungsverfahren ohne Weiteres zugrunde zu legen. Später entstandene Ansprüche auf Steuerrückzahlungen oder Reduzierung der Steuerhöhe spielen aus den angeführten Gründen sowie zeitlich keine Rolle.

c) Der in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 geschlossene Vergleich ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung.

Dies ergibt sich zum Einen aus dem Vergleichsinhalt, wonach der Kläger seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. November 2013 zurücknahm und die Gewerbeuntersagung bestandskräftig werden ließ. Zum Anderen ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen, zu dem sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen hatte. Zum Dritten ergibt sich dies aus dem Vergleichszweck, ihm lediglich eine Antragstellung auf Wiedergestattung zu erleichtern, die Gewerbeuntersagung davon aber unberührt zu lassen.

2.2. 3. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden ist die Gewerbeuntersagung als gerechtfertigt anzusehen.

Insofern bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von über 37.000 Euro in Relation zur geringen Größe des Unternehmens des Klägers nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen Nichtentrichtung fälliger Steuern und fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegen, ist nach dem Vorstehenden nicht zweifelhaft.

b) Auch bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung keiner zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nach der Untersagung des ausgeübten Gewerbes in ein anderes Gewerbe ausweichen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.

c) Schließlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15). Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.