Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 11 K 13.5885

published on 18/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 11 K 13.5885
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Tenor

I.

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat 8/9, der Beklagte 1/9 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem großen Wohnhaus und Nebenanlagen bebauten Grundstücks Fl. Nr. .../1 der Gemarkung ...

Mit Schreiben vom ... August 2013 teilte das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit, bei einer Überprüfung des Anwesens sei festgestellt worden, dass „laut Lageplan“ diverse Anbauten vorgenommen worden seien. Diese seien genehmigungspflichtig. Nach den Unterlagen des Landratsamts seien keine Genehmigungen erteilt worden und könnten auch nicht in Aussicht gestellt werden. Der betroffene Teil des Grundstücks sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Anwesen des Klägers sei bereits im genehmigten Bestand das größte in der näheren Umgebung. Eine Erweiterung des Gebäudes würde sich nicht einfügen und städtebauliche Spannungen erzeugen. Man beabsichtige, ein Beseitigungsverfahren einzuleiten.

Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schreiben vom ... September 2013 u. a., dem beigefügten Lageplan lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welche konkreten Anbauen gemeint seien. Er bitte um nähere Spezifizierung und um Mitteilung, ob eine Baugenehmigung für den Zwischenbau in Aussicht gestellt werden könne, wenn die daran angrenzende und genehmigte Garage teilweise beseitigt werde.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2013 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger die Beseitigung von neun in einem beigefügten Lageplan textlich und nach der örtlichen Lage bezeichneten Anbauten am Anwesen des Klägers an, nämlich die Beseitigung von insgesamt vier Erkern, einer Erweiterung eines Dachüberstands, eines Verbindungsbaus, eines Balkons und zweier erdgeschossiger Anbauten mit Dachterrassen. Außerdem wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

Das Landratsamt wiederholte in der Begründung des Bescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anbauten im Wesentlichen die Ausführungen im Schreiben vom ... August 2013. Zusätzlich führte es aus, durch den Zwischenbau sei eine Riegelwirkung entstanden. Das bestehende Wohnhaus, das das größte der näheren Umgebung sei, sei dadurch nochmals deutlich vergrößert worden. Durch den Abbruch eines Garagengebäudeteils nördlich des Zwischenbaus würde weiterhin das Hauptgebäude durch den Zwischenbau vergrößert; die jeweiligen Anbauten führten zu einer Vergrößerung, die sich nicht mehr einfüge. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO seien erfüllt. Die Entfernung der Anbauten stehe nicht in einem Missverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und den Belangen des Eigentümers. Das Vorhaben sei auch in kleinerem Umfang nicht genehmigungsfähig.

Der Kläger erhob durch seinen Bevollmächtigten am ... Dezember 2013 Klage. Die Beurteilung der beanstandeten Anbauten habe nach § 34 BauGB zu erfolgen. Die beanstandeten diversen Anbauten seien keine bauliche Anlagen im Sinne der §§ 29 ff. BauGB. Sie besäßen keine planungs- und bodenrechtliche Relevanz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das klägerische Wohnhaus mit den Anlagen größer und massiver wirken solle als ohne diese. Wie der Beklagte zutreffend im Bescheid ausführe, sei das Anwesen bereits das größte in der näheren Umgebung. Die Anbauten seien sämtlich von untergeordneter Art und würden keine Änderung des Gesamteindrucks bewirken, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie sich nicht einfügen würden. Die Beseitigungsanordnung erscheine weiter unverhältnismäßig.

Der Beklagte trat der Klage mit einer Bezugnahme auf die Bescheidsgründe entgegen.

Die Kammer hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Im Anschluss daran ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Das Landratsamt hob in der Verhandlung den Bescheid vom ... Dezember 2013 insoweit auf, als die Beseitigungsanordnung den im Lageplan bezeichneten Balkon umfasste. Insoweit erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Der Kläger beantragte sodann,

den Bescheid vom ... Dezember 2013, soweit er aufrechterhalten wurde, aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie unbegründet. Streitgegenstand der Klage ist der angegriffene Bescheid des Landratsamts vom ... Dezember 2013 mit dem Regelungsgehalt, den er unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Teilaufhebung des Bescheids noch hat. In dieser Fassung ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die in Art. 76 Satz 1 BayBO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung liegen hinsichtlich aller acht noch streitgegenständlichen Anbauten vor.

aa) Diese Anbauten - die vier Erker, der Verbindungsbau, die beiden erdgeschossigen Anbauten mit Dachterrassen sowie die Erweiterung des Dachüberstands - sind sämtlich bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Kammer geht davon aus, dass diese Anlagen in formeller Hinsicht nicht durch eine vorhandene Baugenehmigung gedeckt sind. Der Beklagte hat im Bescheid ausgeführt, dass für diese Anbauten keine Genehmigungen erteilt worden seien. Der Kläger hat dies nicht in Zweifel gezogen.

bb) Alle acht noch streitgegenständlichen Anbauten sind nicht als eigenständige baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BauGB zu qualifizieren, sondern aufgrund ihres funktionalen und baulichen Zusammenhangs als unselbstständige Erweiterungen des Gebäudes, an das sie jeweils angebaut wurden. Das gilt auch für den an das Haupthaus angebauten, von dort zugänglichen und nach Angaben des Klägers als Wirtschaftsraum genutzten Verbindungsbau. Alle Anbauten stellen sich daher als „Änderung einer baulichen Anlage“ dar. Entsprechend dem planungsrechtlichen Anliegen des § 29 Abs. 1 BauGB unterfallen sie dem Vorhabensbegriff dieser Regelung dann, wenn sie planungsrechtliche Relevanz besitzen (z. B. Ernst /Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 29 Rn. 46). Das ist für alle acht Anbauten zu bejahen, die sämtlich die Grundfläche des Gebäudekomplexes vergrößern und zu einer Erhöhung des Nutzungsmaßes führen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O.). Das gilt auch für die beiden eher kleineren Erker, die im Plan (Bl. 36 d. A.) als „Erker“ (ohne weiteren Zusatz) und als „Erker mit Fenstern“ bezeichnet sind. Dass durch sie die Grundfläche für sich genommen nur geringfügig erhöht wird, ist unerheblich. Auch kleinere Erweiterungen sind vom Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasst. Ansonsten könnte der Sinn und Zweck dieser Regelung dadurch unterlaufen werden, dass zeitlich gestaffelt, immer wieder kleinere das Nutzungsmaß erhöhende Umbauten vorgenommen werden.

cc) Alle acht Anbauten sind bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das streitgegenständliche Anwesen planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Kammer teilt diese Einschätzung. Der Abstand des klägerischen Wohnhauses zur westlich davon gelegenen, ohne weiteres einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildenden Wohnbebauung beträgt nur etwa 30 m. Aufgrund der dominanten Kubatur des klägerischen Wohnanwesens nimmt dieses an diesem Bebauungszusammenhang noch teil, obwohl seine wegerechtliche Erschließung von Nordosten her erfolgt.

Die Vorhaben fügen sich jedoch nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (z. B. U. v. 23.03.1994 - 4 C 17/92 - juris Rn. 9) bieten sich insoweit als Bezugsgrößen vorrangig die (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche an, da der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab notwendig grob und ungenau ist und zudem Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür sprechen, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen.

Da das Anwesen des Klägers, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung bereits jetzt das größte in der näheren Umgebung ist, bildet es diesbezüglich selbst den oberen Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung. Durch die Anbauten, die alle grundflächenrelevant sind, wird somit jeweils der obere Rahmen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung überschritten. Nach Ansicht des Gerichts ist insoweit unerheblich, dass jedenfalls bei einigen Anbauten die Überschreitung des Rahmens für sich genommen geringfügig ist, insbesondere, wenn man die Überschreitung in Relation zur Größe des Anwesens betrachtet.

Dieser Gesichtspunkt ist erst bei der weiteren Frage zu berücksichtigen, ob sich ein Vorhaben trotz geringfügiger Überschreitung des Rahmens dennoch einfügt. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (z. B. U. v. 26.05.1978 - IV C 8.77 - juris Rn. 49), dass das Gebot des „Einfügens“ nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren soll und zur Uniformität zwingt. Das Erfordernis des „Einfügens“ hindert lediglich, den vorgegebenen „Rahmen“ in einer Weise zu überschreiten, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Gerade dies trifft im vorliegenden Fall jedoch zu, weil der vorhandene Gebäudekomplex schon jetzt hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung sehr viel größer ist als die westlich davon gelegenen Nachbaranwesen. Es sind hier bereits jetzt erhebliche bodenrechtliche Spannungen vorhanden, die durch jede weitere Vergrößerung nicht ausschließbar erneut erhöht werden.

b) Sonstige Bedenken gegen die Beseitigungsanordnung bestehen nicht. Die Anordnung war ursprünglich zwar formell fehlerhaft, weil das Landratsamt zuvor keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt hat. Das Anhörungsschreiben vom ... August 2013 enthält selbst keine hinreichenden Angaben darüber, hinsichtlich welcher konkreten Anbauten das Landratsamt eine Beseitigung in Erwägung zog. Erforderlich wäre daher jedenfalls die Beifügung eines Plans gewesen, dem der Kläger hätte hinreichend entnehmen können, welche Anbauten gemeint waren. Die beiden in den Akten befindlichen Pläne (Bl. ... und ...) genügen zwar diesen Anforderungen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass dem Anhörungsschreiben einer dieser Pläne beigefügt war. Erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde dem Kläger der hinreichend aussagekräftige Plan (Bl. ... d. A.) zugesandt. Dieser Fehler ist jedoch gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unbeachtlich, weil die Anhörung nachgeholt wurde. Dem Kläger war jedenfalls seit Bescheidszustellung bekannt, welche Anbauten betroffen waren. Er konnte sich dazu äußern und hat dies auch im Klageverfahren getan. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt diese Ausführungen auch zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es hat jedoch in den Ausführungen des Klägers keinen Grund zur Revidierung seiner Ermessensentscheidung gesehen. Dass das Landratsamt den Bescheid diesbezüglich nicht schriftlich ergänzt hat, ist hier unerheblich. Das Landratsamt hat im Bescheid in nicht zu beanstandender Weise seine Ermessensbetätigung begründet. Der zunächst nicht ordnungsgemäß angehörte Kläger, dem seit Zustellung des Bescheids bekannt war, welche Anbauten gemeint waren, hat anschließend keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die so wesentlich waren, dass hierauf im Rahmen der Ermessensausübung noch gesondert hätte eingegangen werden müssen. Die Einwände bezogen sich ganz überwiegend nur auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO. Hinsichtlich der Ermessensausübung wurde lediglich pauschal geltend gemacht, die Beseitigungsanordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, was das Landratsamt bereits im Bescheid zutreffend verneint hat („… steht nicht in einem Missverhältnis …“).

3. Die Zwangsgeldandrohung lässt Rechtsfehler zulasten des Klägers nicht erkennen (vgl. Art. 31, 36 VwZVG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Liegt, wie hier, eine teilweise Erledigung des Rechtstreits vor, kann im Urteil auch über die Kosten des erledigten Teils entschieden werden. Eine gesonderte Entscheidung durch Beschluss ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 06.02.1963 - V C 24/61 - juris).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.