Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 11 K 13.1961

published on 08/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 11 K 13.1961
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unter dem 21. März 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage als zweite Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...

Mit Beschluss vom ... April 2011 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht. Die Privilegierung für eine zweite Betriebsleiterwohnung sei nicht erkennbar. Die Errichtung einer Biogasanlage erfordere keine Betriebsleiterwohnung direkt vor Ort.

Aus einer Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 7. November 2012 geht hervor, dass der Kläger keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb habe. Die ... GbR bestehe aus den Brüdern ... jun., ... und dem Vater .... Sie bewirtschafte zusammen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 100 ha Fläche, bei einer Viehhaltung von 105 Milchkühen mit Nachzucht. Die Firma ... Energie GbR bestehe aus den Brüdern ..., ... und dem Vater .... Sie betreibe auf dem Gelände der ... GbR eine Biogasanlage. Der Vater habe vor einigen Jahren ein ...-Cafe errichtet, um das er sich hauptsächlich kümmere. Im Grundsatz sei auf dem Betrieb ... die Arbeitsteilung so angedacht, dass ... sich mehr um die Milchviehhaltung kümmere und ... jun. mehr für die Biogasanlage verantwortlich sei. Auf dem Flurstück ..., Gemarkung ..., der ... GbR stehe die Biogasanlage. Dort beabsichtige Herr ... jun., ein Betriebsleiterwohnhaus zu errichten. Auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände der ... GbR seien ein Betriebsleiterwohnhaus, eine Austragswohnung und zwei Ferienwohnungen vorhanden. Die generationsübergreifende Zusammenarbeit, wie sie bei Familie ... praktiziert werde, lasse zu, dass ein Betriebsleiterwohnhaus und ein Austragshaus bzw. eine Austragswohnung errichtet werden könne. Dies sei bei der Aussiedlung des Betriebs so auch vollzogen worden. Der Wunsch nach einem weiteren Betriebsleiterwohnhaus sei verständlich, jedoch hätte das Amt für Landwirtschaft derzeit keine Möglichkeit, dies aus landwirtschaftlicher Sicht baurechtlich einzufordern. Man habe bei der Landesanstalt für Landwirtschaft nachgefragt, inwieweit ein zweites Betriebsleiterwohnhaus rechtlich möglich sein könne. Auch nach Aussage der Landesanstalt für Landwirtschaft seien die vorhandenen Wohnangebote für den landwirtschaftlichen Betrieb ausreichend.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... April 2013 lehnte das Landratsamt ... den Baugenehmigungsantrag des Klägers ab. Ein privilegiertes Vorhaben liege nicht vor, da der Kläger keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Nach den Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten werde durch die ... GbR der landwirtschaftliche Betrieb mit ca. 100 ha Fläche und 105 Milchkühen mit Nachzucht betrieben. Auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände seien bereits ein Betriebsleiterwohnhaus, eine Austragswohnung und drei Ferienwohnungen errichtet. Die generationsübergreifende Zusammenarbeit lasse ein Betriebsleiterwohnhaus und ein Austragshaus bzw. eine Austragswohnung zu. Dies sei bei der Aussiedlung des Betriebs so vollzogen worden. Die Austragswohnung werde von ... und seiner Ehefrau bewohnt, die Betriebsleiterwohnung von Herrn .... Eine dauernde Anwesenheit des zweiten Betriebsleiters sei zwar hilfreich, aber für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht notwendig. Eine maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen der dienenden Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses sei jedoch, dass die ständige Anwesenheit aller Betriebsleiter vor Ort notwendig sei und nicht nur die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtere. Ein Bauvorhaben im Außenbereich diene nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stünden öffentliche Belange entgegen, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspräche. Das Betriebsleiterwohnhaus lasse auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb der ... GbR, bestehend aus dem Kläger, seinem Bruder und seinem Vater, nicht in der Weise bewirtschaftet werde, dass der Kläger sich überwiegend um die Biogasanlage kümmere. Vielmehr werde der gesamte landwirtschaftliche Betrieb von den Brüdern gemeinsam in vollständiger Arbeitsteilung bewirtschaftet. Auch die Biogasanlage werde von beiden Brüdern betrieben. Sie erfordere dauernde Anwesenheit und Überwachung. Die Mutter des Klägers bewirtschafte die Ferienwohnungen und versorge im Wesentlichen die Gäste. Beide Brüder hätten eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufen. Beide Brüder seien dementsprechend auch in Vollzeit am Hof tätig. Nur so lasse sich ein Betrieb in dieser Größenordnung sinnvoll und ohne weitere Fremdarbeitskräfte bewirtschaften. Es sei völlig unmöglich, dass ein derartiger Betrieb, der nach der in Bayern üblichen Betriebsgröße zwei Vollerwerbsbetrieben entspräche, nur von einem Betriebsleiter bewirtschaftet werden könne. Letztlich sei die Bewirtschaftung ohnehin nur möglich, weil auch die Eltern noch tatkräftig mitarbeiteten. Würde der Betrieb auf die beiden Söhne aufgeteilt werden, so entstünden zwei Vollerwerbsbetriebe, die jeweils Anspruch darauf hätten, dass ein Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden könne. Die Situation würde sich, bezogen auf die Außenbereichsbelastung, in keiner Weise anders darstellen, im Gegenteil, es wäre zu erwarten, dass die Betriebe dann auch räumlich viel stärker getrennt werden müssten. Die vorliegende Konstellation, Bewirtschaftung der Betriebe gemeinsam in Form einer GbR, ermögliche es, dass lediglich ein weiteres Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden müsse und zwar konzentriert auf der Hofstelle. Bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes samt Biogasanlage sei es ausgeschlossen, dass dies mit einem Betriebsleiter zu bewältigen sei. In diesem Fall müssten Fremdarbeitskräfte eingestellt werden mit erheblichen Auswirkungen nicht nur auf die Ertragssituation, sondern auch mit einem entsprechenden Unterbringungsbedarf. Wenn beide Söhne als Betriebsleiter den Hof bewirtschafteten, sei es sichergestellt, dass auch noch den notwendigen Freizeitbedürfnissen, wenn auch ohnehin in geringem Umfang, Rechnung getragen werden könne. Es sei nicht möglich, dass ein einzelner Betriebsleiter 24 Stunden das ganze Jahr über anwesend sei und alleine für den Betrieb verantwortlich sei. Dies könne letztlich niemand leisten und könne auch unter größtmöglicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Schonung des Außenbereichs nicht gefordert werden. Es reiche nicht aus, wenn beispielsweise der zweite Betriebsleiter irgendwo außerhalb wohne und sozusagen nach Bedarf am Hof erscheine. Dies würde voraussetzen, dass gleichwohl der am Hof wohnende Betriebsleiter ständig anwesend sein müsse.

Mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2013 und 13. November 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Bei einer Milchviehhaltung im gegebenen Umfang sei die dauernde Anwesenheit eines Betriebsleiters auf der Hofstelle betrieblich sinnvoll. Durch das bereits vorhandene Betriebsleiterwohnhaus des Bruders des Klägers sei die dauernde Anwesenheit eines Betriebsleiters jedoch bereits gewährleistet. Der landwirtschaftliche Betrieb der ... GbR erfordere jedoch nicht die Anwesenheit von beiden Betriebsleitern, zumal ein Betriebsteil, nämlich die Biogasanlage, auch ohne weiteres ohne ständige Anwesenheit der Betriebsleiter geführt werden könne. Auch in seltenen Ausnahmefällen erfordere der Betrieb der Biosgasanlage keine kurzfristigen oder nächtlichen Einsätze, so dass jedenfalls mit diesem Betriebsteil nicht die Dienlichkeit des Wohnhauses begründet werden könne. Bei der gegebenen Automatisierung derartig großer Milchviehbestände sei die Bewirtschaftung durch einen Betriebsleiter durchaus möglich und üblich. Die Schaffung einer über das notwendige Maß hinausgehenden Wohnfläche durch ein zweites Betriebsleiterwohnhaus diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 legte die Bevollmächtigte des Klägers ein Gutachten der ... Agrarberatung GmbH vom 11. Dezember 2013 vor. Der Arbeitszeitbedarf des gesamten Betriebes entspreche einer Leistung von 3,14 Vollarbeitskräften. Dies könne mit einem Betriebsleiter nicht erbracht werden. Das Wohn- und Lebensumfeld beider Betriebsleiter sei auf der Hofstelle erforderlich. Auf andere Weise lasse sich das Arbeitspensum nicht erbringen.

Aus dem Gutachten vom 11. Dezember 2013 geht hervor, dass ein nur halb so großer Betrieb ohne weiteres von der Offizialberatung als zukunftsfähiger Vollerwerbsbetrieb betrachtet werden würde. Der Bedarf zweier gleichrangiger Betriebsleiter sei daher naheliegend. Die Störungsbehebung und Wartung bei automatischen Melksystemen erfordere eine ständige Präsenz von mindestens einem Betriebsleiter an der Hofstelle. Die ständige Präsenz eines Betriebsleiters an der Hofstelle zur Störungsbehebung sei nur realisierbar, wenn beide Betriebsleiter an der Hofstelle wohnten.

Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 10. April 2014 mit, dass die ... Agrarberatung GmbH anscheinend glauben machen wolle, dass einer der Brüder stets auf der Hofstelle anwesend sei, während der andere jeweils die Feldarbeit mache. Das sei völlig unrealistisch und fern jeder Lebenswirklichkeit. Wenn erforderlich, insbesondere zur Mäh- und Erntezeit, würden beide Brüder ihre Arbeitskraft außerhalb der Hofstelle einsetzen, ohne dass die ununterbrochene Präsenz eines Betriebsleiters auf der Hofstelle sichergestellt sei. Die behauptete Dauerpräsenz sei auch nicht erforderlich. Die Vorgänge eines Melkroboters könnten mit internetfähigen Endgeräten auch überwacht werden. Damit träfe es eindeutig nicht zu, dass die Eutergesundheit der Milchkühe nur mittels Errichtung eines zweiten Betriebsleiterwohnhauses sichergestellt werden könne. Es sei völlig ausreichend, wenn der Kläger im nahe gelegenen Innenbereich wohne und bei Störungen innerhalb kurzer Zeit auf der Hofstelle eintreffen könne. Daher sei bei vergleichbaren landwirtschaftlichen Betrieben dieser Größenordnung und technischer Ausstattung üblicherweise auch nur ein Betriebsleiter auf der Hofstelle wohnhaft. Es sei auch außer Acht gelassen worden, dass sich die Hofstelle in einer Entfernung von ca. 300 m Wegstrecke zum Innenbereich der Gemeinde ... befinde. Diese Strecke könne man zu Fuß in ca. 4 Minuten zurücklegen. Damit sei das kurzfristige Eingreifen bei technischen Störungen auch genauso gut gewährleistet. Es befinde sich in Entfernung von ca. 314 m von der Hofstelle auf FlNr. ... ein Haus im Eigentum der Austrägler bzw. Mitgesellschafter ... und ... im Innenbereich der Gemeinde .... Dieses Gebäude beinhalte neben dem ...-Cafe auch eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 134 m². Es sei deswegen ausreichender Wohnraum für den Kläger in fußläufiger Entfernung vorhanden. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten habe mitgeteilt, dass Betriebe dieser Größe nicht von einem Betriebsleiter allein bewirtschaftet würden. Üblicherweise würden Fremdarbeitskräfte eingesetzt, soweit die Arbeitskraft des Betriebsleiters und eventuell des Austräglers nicht ausreichten. Selbstverständlich könnten auch Familienmitglieder zusammenhelfen. Daraus jedoch die dienende Funktion eines zweiten Betriebsleiterwohnhauses zu konstruieren, sei nicht zulässig. Hintergrund der Privilegierung von Austragswohnungen sei, dass die Austrägler sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützend auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einbringen könnten und auf der Hofstelle präsent seien. Im vorliegenden Fall setze der Austrägler seine Arbeitskraft vor allem in dem ...-Cafe in ... ein. Das ...-Cafe befinde sich zwar in Sichtweite des landwirtschaftlichen Betriebes, sei aber kein Betriebsteil. Selbstverständlich dürfe ein Austrägler einer Beschäftigung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs nachgehen. Es entspräche aber nicht dem schonenden Umgang mit dem Außenbereich, zunächst eine Austragswohnung zu errichten und mit der Begründung, dass der Austrägler wegen seiner betriebsfremden Beschäftigung in einem eigenen Gewerbebetrieb keine Zeit habe, auf dem Hof mitzuhelfen, ein zweites Betriebsleiterwohnhaus einzufordern.

Aus der beigelegten Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 21. März 2014 geht hervor, dass bei Ausfall von Technik ein erhöhter Zeitdruck entstehe und Störungen so schnell wie möglich behoben werden müssten, daraus aber die Präsenz mindestens eines Betriebsleiters zu fordern, sähe man als nicht realistisch an, da selbst Nebenerwerbsbetriebe vorhanden seien, die mit einem Melkroboter ausgestattet seien und der Betriebsleiter nicht ständig vor Ort präsent sei. Vor Ort seien ein Betriebsleiterwohnhaus mit Austragswohnung und weiterer Wohnraum in den Ferienwohnungen vorhanden. Für die Abläufe in einem Milchviehbetrieb seien ein Betriebsleiter und der Austrägler ausreichend. Wenn der Austrägler aber einer anderen Arbeit nachgehe, könne dadurch nicht ein zweites Betriebsleiterwohnhaus begründet werden. Dies würde in vielen anderen Betrieben dazu führen, dass die grundsätzlichen Merkmale und Fakten einer Betriebsteilung angestrebt würden, um ein weiteres Wohngebäude im Außenbereich zu erwirken. Die wachsenden Betriebsgrößen und eine sich daraus rechnerisch darstellbare Aufteilung auf Teilbetriebe, die als Vollerwerbsbetriebe angesehen werden könnten, sollte nicht Grundlage für die Genehmigung von Betriebsleiterwohnhäusern und Austragshäusern sein.

Mit weiterem Schriftsatz vom 29. April 2014 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass auch wenn ein Betriebsleiter nur im nächstgelegenen Ort wohne, dieser die betrieblichen Eindrücke nicht habe und nicht eingreifen könne. Er müsse erst vom anderen Betriebsleiter oder sonst am Hof tätigen Personen informiert werden. Dies sei ein Ablauf, der nicht zielführend sei. Der Kläger selbst stehe vor der Gründung einer eigenen Familie. Seine zukünftige Frau werde ebenfalls auf dem Hof mitarbeiten. Dass in der Nähe das ...-Cafe und eine Wohnung im Ort vorhanden seien, ändere nichts. Diese Wohnung sei seit langem vermietet. Das ...-Cafe werde künftig von der Schwester des Klägers geführt. Fremdarbeitskräfte könnten den Betriebsleiter nicht ersetzen. Die privilegierte Zulässigkeit von Altenteilhäusern sei bloße Folge der Privilegierung von Vorhaben, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Hier komme es ausschließlich auf den objektiven Zweck des Altenteilhauses, auf Dauer für den Generationswechsel zur Verfügung zu stehen, an. Unerheblich seien die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Altenteilers.

Das Verwaltungsgericht München beschloss am 14. März 2014 Beweis zu erheben über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins, der am 8. Mai 2014 stattfand. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen.

In der sich an den Augenschein anschließenden mündlichen Verhandlung wiederholten die Parteien ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung durch den Bescheid des Landratsamtes vom ... April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil dem geplanten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 BayBO). Das geplante Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig; das Bauvorhaben ist nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nicht allein deshalb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist (BVerwG vom 21.6.1996 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Es „dient“ nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens (BVerwG vom 19.6.1991 BRS 52 Nr. 78). Das Bauvorhaben muss zudem durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt und nach seinen Dimensionen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein (BVerwG vom 31.8.1993 - 4 B 150/93 - Juris; vom 12.6.1989 - 4 B 110/89 - Juris). Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt ist, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BVerwG vom 16.5.1991 DÖV 1992, 73). Handelt es sich - wie hier - um ein Wohngebäude, so ist vor allem auch auf das sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Erfordernis einer ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (BayVGH vom 11.7.1996 RdL 1996, 286).

Das Gericht geht nach dem Augenschein davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf der FlNr. ... der Gemarkung ... so groß ist, dass ein Wohnhaus vor Ort für einen der beiden Betriebsleiter erforderlich ist, um z. B. auch nachts sicherzustellen, dass bei Problemen im Betriebsablauf dieser Betriebsleiter schnell eingreifen kann. Dass ein Betriebsleiter am Betrieb präsent sein muss, ist nachvollziehbar. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass beide Brüder am Hof wohnen, um die Präsenz eines Betriebsleiters sicherzustellen.

Auch der Sachverständige des Klägers, Herr ..., geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass nicht beide Betriebsleiter, sondern nur ein Betriebsleiter ständig präsent sein muss. Dies sei seiner Meinung nach nur möglich, wenn beide Brüder vor Ort wohnten.

Aus den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Klägers und den Ausführungen des Sachverständigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass bisher der Bruder des Klägers die „Hauptlast“ des Betriebs trägt, da dieser vor Ort wohnt und daher nachts aufstehen muss, wenn es Probleme am Hof gibt. Nach Aussagen des Sachverständigen des Klägers solle, um die Lebensqualität des Bruders des Klägers zu verbessern, daher der Kläger ebenfalls am Hof wohnen können, damit sich die Brüder vor allem nachts abwechseln können. Dies trägt zwar zur Lebensqualität des Bruders des Klägers bei. Jedoch ist es für den Betrieb nicht erforderlich, dass beide Brüder am Hof wohnen, um die Präsenz eines Betriebsleiters sicherzustellen.

Vielmehr hat der Sachverständige des Amtes für Landwirtschaft und Forsten nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass der Hof des Klägers groß ist, dass es aber auch einige ähnliche Höfe in Oberbayern gibt, die von einem Betriebsleiter mit einem Wohnhaus auf der Hofstelle geführt werden. Diese beschäftigten z. B. Fremdarbeiter oder auch Familienangehörige. Hier wohnen neben dem Bruder des Klägers auch noch die Eltern des Klägers in ihrer Austragswohnung an der Hofstelle, so dass auch diese am Hof mithelfen und ihren Sohn, den Bruder des Klägers, entlasten können.

Zudem sind im Betriebsleiterwohnhaus zusätzlich drei Ferienwohnungen mit insgesamt 140 m² vorhanden. Ein vernünftiger Landwirt würde unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vielmehr - auch um eigene Geldmittel zu schonen, ein Neubau eines Einfamilienhauses bindet erhebliche Geldmittel - eher den Umbau dieser Wohnungen zu einer Wohnung des Klägers anstreben, um durch eine dann mögliche Arbeitsteilung die Lebensqualität zu verbessern.

Außerdem ist der Ort ... - wie sich das Gericht überzeugen konnte- in nur ca. 7 Minuten fußläufig von der Hofstelle zu erreichen. Es bestünde die Möglichkeit, die vermietete Wohnung auf FlNr. ..., die mindestens 120 m² aufweist, für den Kläger zu nutzen oder anderen Wohnraum im Ort zu suchen. Dadurch wäre auch sichergestellt, dass der Bruder des Klägers schnell auf dem Hof präsent sein kann. Damit der Bruder des Klägers auch in den Urlaub fahren kann, könnte der Kläger - wenn die Eltern nicht dazu in der Lage sind, sich um den Hof zu kümmern - z. B. eine der Ferienwohnungen nutzen, um auch nachts vor Ort sein zu können.

Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich so nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.