Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 13.30655

bei uns veröffentlicht am20.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes ... vom ... Juni 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung.

Der am ... Mai 1968 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 1989 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes ... vom ... Mai 1991 als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger hatte im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er sei 1987 von der Regierung verfolgt und festgenommen worden, da ihm eine Zusammenarbeit mit den Mudschahidin vorgeworfen worden sei. Er habe die Mudschahidin mit Kleidung und Lebensmitteln versorgt und ihnen Informationen über Regierungstruppen gegeben. Die Informationen über Truppenbewegungen habe er über Freunde und Bekannte beim Khad erhalten. Andererseits sei er von den Mudschahidin aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was er aber verweigert habe. Deshalb sei er von den Mudschahidin abgeholt und misshandelt worden. Da er an keinen Kampfhandlungen teilnehmen wollte, sei er dann geflohen.

Der Kläger erhielt am 19. August 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 17. August 1999 eine Aufenthaltsberechtigung. Seine Ehefrau (verheiratet seit 13.5.1989) und die beiden in Pakistan geborenen Kinder leben in Afghanistan.

Anlässlich einer Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG teilte das Bundesamt... (Bundesamt) am 23. Mai 2008 dem zuständigen Ausländeramt mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung nicht vorlägen.

Am 1. Juli 2008 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... (Landratsamt) seine Einbürgerung als deutscher Staatsangehöriger. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom ... Mai 2011 abgelehnt, da nach einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juli 2010 Anhaltspunkte vorlägen, dass der Kläger mit der Hezb-i Islami-Afghanistan (HIA) eine Bestrebung unterstütze bzw. unterstützt habe, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde.

Die Klage gegen die Versagung der Einbürgerung blieb erfolglos (VG München, U. v. 19.9.2012 - M 25 K 11.2768). Ein Anspruch auf Einbürgerung sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger Bestrebungen unterstütze oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.

Nach vorheriger Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom ... Juni 2013 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG wurden verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanerkennung und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG seien gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen. Deren Voraussetzungen lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Voraussetzung für einen Widerruf sei nach Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, so dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Der Widerruf werde zunächst auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 Satz 1, erste Alt. AufenthG gestützt. Insoweit werde auf das Urteil des VG München vom 19. September 2012 Bezug genommen. Unabhängig davon werde der Widerruf auch auf eine Veränderung der Sachlage seit der asylrechtlichen Begünstigung 1991 gestützt. Heute sei für den Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan - zumindest nach Kabul - zumutbar. Die Machtstrukturen, die ihn 1989 zum Verlassen des Landes veranlasst hätten, bestünden in dieser Form nicht mehr. Eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht geltend gemacht worden. Der Kläger könne auch auf die soziale Bindung an seine in Afghanistan lebende Familie - seine Ehefrau und die beiden 1990 und 1996 geborenen Kinder - verwiesen werden. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.

Nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG sei nach Durchführung der so genannten Regelüberprüfung ein Ermessen in den Fällen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und des § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht auszuüben. Aber auch Ermessenserwägungen würden vorliegend nicht zu einem Verzicht auf einen Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung führen. Im Interesse des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland lebe, über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, keine Straftaten begangen habe und keine Sozialleistungen beziehe. Eine besonders zu berücksichtigende soziale Bindung in Form einer eigenen Familie habe er hier jedoch nicht; diese lebe in Afghanistan. Seine Aktivitäten für die Terrororganisation Hezb-i Islami ließen jedoch jegliche Respektierung hiesiger demokratischer und gesellschaftlicher Werte vermissen, sprächen nicht nur gegen jeglichen Willen zur Integration in die Aufnahmegesellschaft, sondern eher für eine Gegnerschaft zu derselben und begründeten ein öffentliches Interesse an einem Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung, das höher zu bewerten sei als seine persönlichen Belange. Aufgrund seiner der Verfassung zuwiderlaufenden Aktivitäten könne auch kein zu schützendes Vertrauen in einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland entstanden sein.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Ebenso lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vor. Der Kläger stamme aus der Provinz ... Für keine der afghanischen Provinzen könne generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und der Anwesenheit dort rechtfertige. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger weder vorgetragen, noch seien sie sonst erkennbar. Unabhängig davon könne sich der Kläger auch in der Hauptstadt K. niederlassen.

Ebenso seien keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich oder vorgetragen. Der Kläger habe in Afghanistan eine schulische Ausbildung bis zur 12. Klasse erhalten; dort lebten seine Eltern, eine Tante sowie Frau und Kinder.

Der Bescheid wurde am 25. Juni 2013 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 10. Juli 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung wird unter anderem unter Bezug auf einen Schriftsatz vom 10. Juni 2013 an das Bundesamt ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Vorliegend sei lediglich § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG anwendbar. Voraussetzung für einen Widerruf nach einer Nichtwiderrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG sei das Vorliegen der Voraussetzung des § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylVfG.

Ein Widerruf auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wäre dann möglich, wenn der Kläger aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Schwerwiegende Gründe lägen dann vor, wenn der Ausländer entweder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen werde oder das Gefährdungspotential des Ausländers ein sehr hohes Maß erreicht habe. Richtig sei, dass der Kläger das Fahrzeug des Herrn ... zugelassen habe. Unrichtig sei, dass er aufgrund dieser Tatsache die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen werde bzw. ein Gefährdungs-potential vorhanden sei, das ein sehr hohes Ausmaß erreicht habe. Wie der Zeuge ... bereits in der öffentlichen Sitzung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 19. September 2012 ausgeführt habe, gebe es bei den in Deutschland lebenden Paschtunen Gepflogenheiten, vielleicht ein ungeschriebenes Gesetz, dass Kontakte zu einer Person auch dann weiter aufrecht erhalten würden, wenn man mit der Lebensweise und Gesinnung dieser Person nicht einverstanden sei und diese nicht toleriere. Der sachverständige Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass bis auf die Zulassung des Fahrzeuges keinerlei Handlungen bzw. Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang mit der HIA bekannt seien. Der Kläger sei weder Mitglied der HIA noch habe er anderweitig Unterstützungstätigkeiten vorgenommen. Die vorbenannte Aussage des sachverständigen Zeugen sei nicht protokolliert worden; der Klägerbevollmächtigte rege allerdings die Einholung entsprechender Informationen an.

Ein Widerrufsgrund wäre - gestützt auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG - weiterhin gegeben, wenn der Kläger terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen würde. Dies sei nicht der Fall.

Ein Widerruf sei nur im Wege des Ermessens möglich, nachdem bereits eine Nichtwiderrufsentscheidung erfolgt sei. Der Kläger sei hervorragend in die deutsche Gesellschaft integriert und spreche sehr gut Deutsch. Er könne seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2014 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt; auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Das Gericht hat das Verfahren M 25 K 11.2768 beigezogen. Auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten wird zur Ergänzung des Sachstandes Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtstreit konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde form- und fristgerecht sowie unter dem Hinweis geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Asylberechtigung des Klägers ist ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben.

1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der nach ständiger Rechtsprechung auch bei Asylanerkennungen nach früherer Rechtslage Anwendung findet, sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist tatbestandlich zunächst der Fall.

Der Kläger hat im früheren Asylverfahren im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er sei einerseits von der damaligen Regierung verfolgt und festgenommen worden, da man ihm eine Zusammenarbeit mit den Mudschahidin vorgeworfen habe. Tatsächlich habe er die Mudschahidin mit Kleidung und Lebensmitteln sowie Informationen versorgt. Andererseits sei er von den Mudschahidin der Gruppe Mahaze Milli bedrängt worden, da er sich entgegen derer Aufforderung nicht an Kampfhandlungen habe beteiligen wollen. Aufgrund dieses Vortrages wurde der Kläger mit Bescheid vom ... Mai 1991 als Asylberechtigter anerkannt, da davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse.

Mittlerweile haben sich in Afghanistan die politischen Verhältnisse jedoch grundlegend gewandelt. Das zum damaligen Zeitpunkt herrschende Regime wurde längst abgelöst. Eine Gefährdung oder Verfolgung durch das damalige Regime liegt für den Kläger deshalb nicht mehr vor. Dadurch ist ebenso eine eventuelle Bedrohung des Klägers durch die damalige Mudschahidin-Gruppe entfallen. Der Kläger müsste nicht befürchten, heute zum Kampf gegen das damalige Regime gedrängt zu werden, da es dieses nicht mehr gibt.

Sonstige auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

2. Im vorliegenden Fall ist jedoch die sonst zwingende Rechtsfolge des unverzüglichen Widerrufs der Asylanerkennung bei einem Nichtmehrvorliegen der ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft.

Nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamtes, soweit nach der sogenannten Regelüberprüfung des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG ein Widerruf nicht erfolgte. Dies ist hier der Fall.

Nach den vorgelegten Verfahrensakten hatte das Bundesamt entsprechend § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 73 Abs. 7 AsylVfG a. F. eine Überprüfung vorgenommen. Danach hatte die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen, soweit eine Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden war. Diese Regelüberprüfung erfolgte mit dem Ergebnis, dass beim Kläger die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorlägen, was dem Landratsamt am 23. Mai 2008 mitgeteilt worden war.

2.1 Eine Ausnahme von der Herabstufung der Widerrufsentscheidung zu einer Ermessensentscheidung nach Durchführung der Regelüberprüfung, wodurch es bei einer zwingenden Widerrufsentscheidung trotz der zwischenzeitlichen Regelüberprüfung bliebe, liegt nicht vor.

Nach § 73 Abs. 2a Satz 4 zweite Alt. AsylVfG bleibt es bei einer gebundenen Widerrufsentscheidung, wenn der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen.

2.1.1 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG liegen nicht vor.

Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er bestimmte Verbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder den Zielen und Grundsätzen der UN zuwidergehandelt hat. Dies wurde vom Bundesamt nicht näher geprüft. Vielmehr wurde lediglich auf das klageabweisende Urteil des VG München vom 19. September 2012 - M 25 K 11.2768 - Bezug genommen.

In dem genannten Urteil wurden für die vom Kläger verfolgte Einbürgerung die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geprüft und entsprechende Ausschlussgründe bejaht. Danach ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt bzw. unterstützt hat, die unter anderem gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind. Hieraus lässt sich aber keiner der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG entnehmen.

Andere Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG wurden nicht angeführt und sind auch nicht erkennbar.

2.1.2 Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vor.

Danach findet Abs. 1 (Abschiebungsverbot) keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für eine Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

§ 60 Abs. 8 Satz 1, zweite Alt. AufenthG kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, da der Kläger nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde. Vielmehr sind für den Kläger überhaupt keine strafrechtlichen Entscheidungen bekannt.

Der Kläger ist auch nicht aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen (§ 60 Abs. 8 Satz 1 erste Alt. AufenthG). Auch insoweit hat das Bundesamt keine eigenständige Prüfung vorgenommen, sondern sich für das Vorliegen der Voraussetzungen lediglich auf das Urteil vom 19. September 2012 - M 25 K 11.2768 - gestützt. Diese Entscheidung hat als Prüfungsmaßstab aber nicht den § 60 Abs. 8 AufenthG, sondern § 11 StAG. Selbst wenn man mit der genannten Entscheidung tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen oder Unterstützungen des Klägers bejahen würde und damit eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sähe, wären aber doch keine schwerwiegenden Gründe anzunehmen, auf die § 60 Abs. 8 Satz 1 erste Alt. AufenthG abstellt.

Unter Sicherheit im Sinne der ersten Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist nicht der weite Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinn des allgemeinen Polizeirechts zu versehen, sondern die äußere und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die hier allein betroffene innere Sicherheit umfasst Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2008, § 60 AufenthG Rn. 202 m. w. N.).

Weitergehend werden als schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Vorschrift insbesondere Spionage, Sabotage, umstürzlerische Bestrebungen und politischer Terrorismus angesehen (Hailbronner, a. a. O., Rn. 203). Derartige schwerwiegende Gründe lassen sich aber der vom Bundesamt in Bezug genommenen Entscheidung vom 19. September 2012 nicht entnehmen.

Andere oder darüber hinausgehende Vorwürfe wurden nicht ausgeführt und sind auch nicht erkennbar.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Unterausnahme, wonach es trotz Regelüberprüfung bei einer zwingenden Widerrufsentscheidung bleibt, nicht vor. Vielmehr ist nach Ermessen zu entscheiden.

2.2 Soweit das Bundesamt seine Widerrufsentscheidung - zumindest hilfsweise - auch auf Ermessenserwägungen gestützt hat, können diese die getroffene Entscheidung nicht hinreichend tragen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben. Auch die Reichweite der Ermittlungspflicht richtet sich nach dem Entscheidungsprogramm. Danach sind die öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen, sowie die betroffenen privaten Belange. Beruht die getroffene Entscheidung hiernach auf einem unvollständigen Sachverhalt, so ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie auch bei einem vollständigen Sachverhalt vertretbar wäre. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung setzt aber nicht voraus, dass sich alle - von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten - Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich der für die Ermessensentschließung tragende Grund aus der Würdigung mosaikartig zusammengestellter Umstände, so müssen diese aber in einem solchen Maße zutreffend sein, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt. Andernfalls beruht die behördliche Ermessenentscheidung nicht wie erforderlich auf einem zutreffenden Sachverhalt (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 22 - 25 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt ist die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ermessensfehlerhaft, da sie ganz wesentlich und damit entscheidungstragend auf die dem Urteil des VG München vom 19. September 2012 entnommene Begründung abstellt, der Kläger habe verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt.

Im genannten Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe auf seinen eigenen Namen das Kraftfahrzeug seines Bekannten ... zugelassen. Herr ... sei ein Organisationsleiter der nach einem früheren Verfassungsschutzbericht terroristischen Organisation der HIA gewesen. Der Aufenthalt des Herrn ...... sei aus sicherheitsrechtlichen Gründen auf das Gemeindegebiet ... beschränkt gewesen; darüber hinaus habe er einer täglichen Meldepflicht bei der zuständigen Polizeiinspektion ... unterlegen. Mit der Zulassung des fremden Fahrzeuges auf seinen Namen habe der Kläger Herrn ... ermöglicht, seine aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen durch die Sicherheitsbehörden unbemerkt zu umgehen und seine Aktivitäten für die HIA fortzuführen. Dies sei als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen anzusehen.

Diese Einschätzung teilt die erkennende Kammer nicht. Zwar hatte der Kläger eingestandener Weise Kontakt zu seinem Bekannten ..., von dem er auch wusste, dass er bei der HIA gewesen war. Der Kläger hat auch für etwa eineinhalb Jahre bei seinem Bekannten ... und dessen Bruder ... in ...in der ...-straße gewohnt. Der Kläger hat auch zugestandenermaßen das Kraftfahrzeug des ... auf seinen eigenen Namen zugelassen. Dies zusammengenommen führt jedoch für die erkennende Kammer nicht zu dem Schluss, dass der Kläger damit terroristische Handlungen unterstützen wollte.

Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass er lediglich deshalb etwa eineinhalb Jahre bei den Brüdern ... in ... gewohnt habe, weil er zu dieser Zeit eine Anstellung im ... gehabt habe. Da er dort insbesondere auch in der Spätschicht habe arbeiten müssen, sei es für ihn sehr schwierig gewesen, nach dem Arbeitsende zurück in seine bisherige Wohnung in ... zu gelangen. Herr ..., den er in ... bei einem Fest in einer Moschee kennengelernt habe und der zu der Zeit ebenfalls vorübergehend im ... gearbeitet habe, hätte ihm deshalb gegen Miete eine Wohngelegenheit in seiner Wohnung in der ...-straße eingeräumt, um ihm zu helfen. Da ihm insbesondere Herr ... mit dieser Mitwohngelegenheit einen Gefallen getan habe, habe er später auch dem ... einen Gefallen erbringen müssen, als dieser mit Bezug auf die frühere Gefälligkeit der Mitwohnmöglichkeit gebeten habe, dessen Fahrzeug auf seinen Namen anzumelden. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass der Kläger sich für die frühere Gefälligkeit des ... mehr oder weniger auch aufgrund der starken traditionellen ethnischen Vernetzung des Klägers mit seinen Landsleuten gebunden sah, diesem im Gegenzug eine Gefälligkeit mit der Kfz-Zulassung zu erbringen. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor der 25. Kammer angehörte Beamte des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz hat ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, „dass es bei den hier lebenden Paschtunen Gepflogenheiten gibt, vielleicht sogar ein ungeschriebenes Gesetz, dass Kontakte zu einer Person auch dann weiter aufrecht erhalten werden, wenn man mit der Lebensweise und Gesinnung dieser Person nicht einverstanden ist und diese nicht toleriert“.

Zum früheren Aufenthalt des Klägers in der Wohnung in der ...-straße hat der Zeuge gerade nicht bestätigen können, dass daraus schon auf eine Mitgliedschaft oder zumindest Unterstützung der HIA durch den Kläger geschlossen werden könne. Auf Nachfrage konnte der Zeuge letztlich nur bestätigen, dass der Kläger bei einer oder mehreren Veranstaltungen der HIA im Jahr 2004 in der Wohnung der Brüder ... dort war. Er wisse aber nicht, ob er dort nur gewohnt habe, nicht an den Veranstaltungen teilgenommen habe oder aber dort gewohnt habe und teilgenommen habe oder aber dort nicht gewohnt habe und extra hingefahren sei.

Dass der Kläger zunächst im Einbürgerungsverfahren zwar das Mitwohnen bei den Brüdern ... eingeräumt hat, jedoch spätere Kontakte zu diesen verneint hatte, lässt sich damit erklären, dass er eventuellen Schwierigkeiten aus dem Weg hatte gehen wollen.

Soweit der Kläger im Einbürgerungsverfahren, in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2012 vor der 25. Kammer sowie in der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren teils zeitlichen voneinander abweichende Angaben gemacht hat, lassen sich diese auch mit der mittlerweile großen zeitlichen Distanz zu den früheren Vorgängen erklären. Gewisse Unstimmigkeiten sprechen im Gegenteil eher dafür, dass sich der Kläger nicht von Anfang an eine bestimmte Agenda zurecht gelegt hatte, und damit eher für dessen Glaubwürdigkeit.

Damit fehlen jegliche Anhaltspunkte für terroristische Unterstützungshandlungen des Klägers. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer mit seinem Vortrag glaubwürdig und schlüssig darlegte, dass er inhaltlich mit der HIA nichts zu tun hatte und auch deren Zielsetzung nicht unterstütze. Dem Kläger, der insgesamt einen ehrlichen und offenen Eindruck erweckt hat, liegt offensichtlich daran, vorrangig seinen Lebensunterhalt sichern und dauerhaft in Deutschland bleiben zu können, um insbesondere auch seine Familie in Afghanistan unterstützen zu können. Hierfür nimmt er auch in Kauf, immer wieder für lange Zeitabschnitte von seiner Familie getrennt leben zu müssen, da diese nicht hierher kommen kann oder will. Nur während seiner verlängerten Jahresurlaube in Pakistan kann er dort die Familie sehen.

Da das Bundesamt ganz wesentlich bei seiner Ermessensentscheidung bei der Abwägung der verschiedenen, einander widerstreitenden Belange zulasten des Klägers auf dessen unterstellte, aber nicht zutreffende Unterstützung terroristischer Aktivitäten abstellt, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.

Zwar geht das Bundesamt zunächst zu Recht von einem Entfallen der ursprünglichen Asylberechtigungsvoraussetzungen aus. Auf der Rechtsfolgenseite werden richtigerweise die Interessen des Klägers, der sich hier seit Langem straffrei und ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu eigener Erwerbsarbeit aufhält, dem allgemeinen Interesse an einem Widerruf einer nicht mehr gerechtfertigten Asylberechtigung bzw. Asylanerkennung gegenüber gestellt.

Wenn man aber den weiteren Erwägungsgrund der terroristischen Unterstützungshandlung - die nicht gegeben war - aus der Abwägung der Belange ausklammert, bleibt nichts Konkretes, was für den Widerruf der Asylberechtigung sprechen würde. Diese genannten, nur einzustellenden Belange waren letztlich auch schon Gegenstand der früheren Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen der Regelüberprüfung, gerade keinen Widerruf der Asylanerkennung auszusprechen.

Die unterstellte terroristische Unterstützungshandlung hinweggedacht kann eine Ermessensbetätigung auch deshalb nicht zu einem Widerruf führen, da dies im Vergleich zu einer Vielzahl schon langjährig hier lebender afghanischer Asylberechtigter (oder auch nur nicht abgeschobener Afghanen) zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führen würde. Denn bei den meisten, wenn nicht bei allen Altfällen anerkannter afghanischer Asylbewerber sprächen die gleichen allgemeinen Interessen für einen Widerruf der Anerkennung.

Ein Widerruf erfolgte nach Kenntnis der Kammer aber bisher in so gut wie keinem vergleichbaren Fall. Insoweit kann der Kläger zwar keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ mit anderen verlangen, bei denen trotz Vorliegens von Widerrufsgründen keine entsprechende Entscheidung erfolgte. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Soweit aber bei einer Vielzahl gleicher Fälle - bei denen also ein Widerruf der Asylanerkennung in Betracht kommt - nur einer exemplarisch herausgenommen wird, liegt für diesen - wie hier beim Kläger - eine willkürliche Behandlung vor.

Damit liegt auch insoweit ein Rechtsfehler in der Widerrufsentscheidung vor.

Somit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.