Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 25 K 16.413

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1968 geborene Kläger ist rumänischer Staatangehöriger und reiste zuletzt am 25. April 2010 in das Bundesgebiet ein.

Der Bundeszentralregisterauszug vom 26. Mai 2015 weist folgende Eintragungen auf:

1. Mit Urteil des AG ... vom 9. September 1993 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einreise zu 80 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.

2. Mit Urteil des AG ... vom 25. August 1995 wurde der Kläger wegen Diebstahls sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt.

3. Mit Urteil des AG ... vom 3. September 1998 wurde der Kläger wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Diebstahl wegen geringwertiger Sachen zu 4 Monaten und 1 Woche Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt.

4. Mit Urteil des AG ... vom 23. Dezember 1998 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Stafvollstreckung war durch Verjährung erledigt.

5. Mit Strafbefehl des AG ... vom 25. Oktober 2010 wurde er wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

6. Mit Urteil des AG ... vom 19. Januar 2011 wurde der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

7. Mit Strafbefehl des AG ... vom 9. August 2011, wurde er wegen Erschleichens von Leistungen mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR belegt.

8. Mit Urteil vom 19. September 2011 wurde der Kläger wegen Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 EUR belegt.

9. Mit Beschluss des AG ... vom 12. April 2012 wurde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 25. Oktober 2010, 9. August 2011, 19. September 2011, 19. Januar 2011 wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je 15 EUR festgesetzt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 8. November 2014 verlängert.

10. Mit Strafbefehl des AG ... vom 16. Januar 2014 wurde er wegen Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit Beleidigung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 EUR belegt.

11. Mit Urteil des AG ... vom 25. März 2014 wurde der Kläger wegen Diebstahl in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 8. Mai 2015 verlängert.

12. Mit Urteil des AG ... vom 5. September 2014 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 EUR verurteilt.

Zuletzt vor Ergehen des verfahrensgegenständlichen Bescheids wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. November 2015, rechtskräftig seit 17. November 2015, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit jeweils mit Beleidigung, Erschleichen von Leistungen und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Am 15. Mai 2015 wurde der Kläger am ... Hauptbahnhof von einem uniformierten Polizeibeamten kontrolliert, da diesem von Zeugen berichtet worden war, dass der Kläger sein Geschlechtsteil vorzeigen würde. Der Kläger verhielt sich bei der Kontrolle äußert aggressiv und holte zwei Mal zum Schlag gegen den Polizeibeamten aus. Er wurde im weiteren Verlauf zu Boden gebracht. Auf dem Rücken liegend setzte er sich weiter zur Wehr, indem er um sich trat und versuchte, den Polizeibeamten zu beißen. Dieser erlitt Schnittwunden am Daumen, am Zeigefinger und Mittelfinger. Am selben Tag beleidigte der Kläger im Rotkreuzklinikum eine Polizeibeamtin mehrmals mit dem Wort „Schlampe“ und einen Polizeibeamten mit den Worten „Arschloch“ und „Penner“. Am 30. August 2015 fuhr der Kläger außerdem mit dem ICE von München nach Augsburg ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte bereits bei Fahrantritt vor, den Fahrpreis von 20,50 EUR nicht zu entrichten. Ebenfalls am 30. August 2015 entwendete er schließlich in den Geschäftsräumen der Fa. Rubenbauer im Bahnhof ...-Ost vier Bierflaschen im Wert von 7,48 EUR.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt an. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 Stellung und trug insbesondere vor, dass er in Rumänien Schulden habe und daher nicht dorthin zurückkehren könne.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt fest (Ziff. 1). Sie untersagte dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt für fünf Jahre beginnend ab der Ausreise (Ziff. 2). Zudem forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids auf und drohte ihm für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Rumänien oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziff. 3).

Die Beklagte stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU und verwies zur Begründung, auf die erheblichen Straftaten des Klägers, seine schnelle Rückfallgeschwindigkeit und die deshalb von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Mit bei Gericht am 29. Januar 2016 eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2018 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 27. August 2018 zurück (10 C 18.1300).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf ihren Bescheid vom 14. Januar 2016. Die Beklagte verzichtete auf mündliche Verhandlung.

Mit Fax vom 13. März 2018 übersandte die Beklagte zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft ... vom 9. Februar 2018. Darin wurde der Kläger einmal wegen Körperverletzung und einmal wegen Beleidigung gegenüber Polizeibeamten angeklagt.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 übersandte die Staatsanwaltschaft ... I eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 5. Juli 2018. Darin wird der Kläger wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung angeklagt.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend begründet, dass die vorliegenden Straftaten den Verlust der Einreise und des Aufenthaltsrechts nicht rechtfertigen könnten. Dies könnten nach der Rechtsprechung des EuGH nur tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdungen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würden. Zudem legte sie Lohnbescheinigungen für die Monate Januar bis Dezember 2017 und Januar 2018 bis April 2018 sowie eine Lohnsteuerbescheinigung aus dem Jahr 2016 über 2.835, 82 EUR vor. Im Übrigen bestehe Einverständnis mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die (elektronisch) vorgelegte Behördenakte und die beigezogene Strafakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Bevollmächtigte der Klagepartei mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 einverstanden war. Die Beklagte erteilte ihr Einverständnis implizit mit ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung im Schreiben vom 10. Februar 2016.

Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).

Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris) als rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen, § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977, C-30/77 „Bouchereau“; U.v. 4.10.2007 „Polat“).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger vor, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Gericht ist auf der Grundlage der beigezogenen Akten sowie der persönlichen Verhältnisse des Klägers überzeugt, dass dieser auch in Zukunft Straftaten begeht, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren.

Der Kläger hat in der relativ kurzen Zeit, die er sich im Bundesgebiet aufhält, zahlreiche Straftaten begangen. Insgesamt ergeben sich aus dem Urteil des AG ... vom 9. November 2015 sieben weitere Verurteilungen seit 2010. Dabei fällt auf, dass Opfer seiner Taten in einer großen Zahl an Fällen Polizeibeamte sind, die er körperlich und/oder verbal attackiert hat. So hat er sich etwa am 19. September 2011 gegenüber Polizeibeamten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht und bei der letzten Tat vor Ergehen des Bescheids nach Polizeibeamten getreten, versucht, diese zu beißen und sie als „Schlampe“, „Arschloch“ sowie „Penner“ bezeichnet. Der Schutz von Polizeibeamten als wichtige Repräsentanten der staatlichen Ordnung und des staatlichen Gewaltmonopols ist aber ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Daneben wurde der Kläger mehrfach wegen Köperverletzung, Diebstahls und Erschleichens von Leistungen verurteilt. In Bezug auf diese Taten liegt das Grundinteresse der Gesellschaft in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens ihrer Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. VG München, Urteil vom 24. Januar 2018 - M 25 K 17.4933).

Die erforderliche hinreichend schwere Gefährdung dieser Grundinteressen ist hier anzunehmen, da der Kläger ein Wiederholungstäter mit hoher Rückfallgeschwindigkeit und ein Bewährungsversager ist, den die bisher ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer massiver Straften abgehalten haben.

Gegenüber der Beklagten gab er an, Schulden wegen eines Pokerspiels i.H.v. 150.000 EUR bei der rumänischen Mafia zu haben. Ausweislich der von der Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Lohnnachweise verdient der Kläger durchschnittlich 450 EUR im Monat. Dies reicht weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch zur Tilgung von Schulden. Dieser Umstand allein lässt befürchten, dass er weitere Vermögensdelikte begehen wird.

Die Wiederholungsgefahr wird auch durch die Entwicklung des Klägers nach Ergehen des Bescheids bestätigt. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 9. Februar 2018 wurde der Kläger wegen Körperverletzung am 16. September 2017 und mit Anklageschrift vom selben Tag auf Grund einer erneuten Beleidigung gegenüber Polizeibeamten am 1. Juli 2017 wegen Beleidigung angeklagt. Zudem wurde am 30. September 2017 ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung eingeleitet. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I wurde der Kläger zudem wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung am 21. Februar 2018 angeklagt. Aus den Anklageschriften ergibt sich, dass der Kläger weiterhin in schneller Folge Straftaten begeht, insbesondere gegenüber Polizeibeamten. Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die das oben beschriebene Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt demnach vor.

Besondere Gesichtspunkte i.S.d. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, die eine Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Rahmen der von der Beklagten vorzunehmenden Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Der Kläger arbeitet zwar, allerdings nur als Aushilfe und in einem Umfang, in dem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Er hat keine familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist zudem in Rumänien geboren und aufgewachsen. Er spricht rumänisch. Eine Rückkehr nach Rumänien ist ihm daher möglich und zumutbar.

Auch die von der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5, Satz 6 FreizügG/EU getroffene Befristung der Sperre zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von fünf Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger begeht wiederholt und hartnäckig Straftaten gegenüber Polizeibeamten und Köperverletzungsdelikte. Unter Berücksichtigung der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger ist angesichts fehlender sozialer Bindungen im Bundesgebiet die Sperrfrist von fünf Jahren erforderlich und nicht unverhältnismäßig.

Die in Ziffer 3. verfügte Ausreisepflicht beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, die Ausreisefrist entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 25 K 16.413 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - M 25 K 17.4933

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2017 (Az.: M 25 K 15.40) wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentsche

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2017 (Az.: M 25 K 15.40) wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts verbunden mit einer 5-jährigen Wiedereinreisesperre.

Der am … April … in …, Ungarn, geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Nach den gerichtlichen Angaben im Strafverfahren (Amtsgericht München, Az.: 843 Ds 242 Js 229374/08, Urteil vom 04.03.2009) hatte er seit seinem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und wuchs in einem Heim auf. In der Haft machte er seinen Hauptschul- und einen höheren Schulabschluss. Nach den Feststellungen dieses Urteils begab sich der Kläger, nachdem er im Mai 2008 aus einem ungarischen Gefängnis entlassen worden war, nach Österreich, wo er zwei Tage nach seiner Einreise straffällig wurde. Nach seiner Entlassung am 9. Oktober 2008 aus der Justizvollzugsanstalt Wien reiste er ins Bundesgebiet ein und wurde am 11. Oktober 2008 in Untersuchungshaft genommen.

Nach seiner Haftentlassung am 10. Mai 2009 hielt er sich zeitweise bei seiner Halbtante in M. auf bzw. war obdachlos und lebte auf der Straße. Melderechtlich war der Kläger während der Zeit seiner Inhaftierung sowie vom 10. Mai 2009 bis zum 18. Dezember 2009 sowie im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 1. Januar 2011 erfasst. Am 12. Mai 2009 wurde dem Kläger eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht als EU-Staatsangehöriger ausgestellt.

Das österreichische Strafregister enthält folgenden Eintrag:

Landesgericht für Strafsachen Wien, 9.6.2008 32HV 63/2008D, Einbruchsdiebstahl, Freiheitsstrafe neun Monate.

Das Bundeszentralregister weist folgende Eintragungen auf:

1. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 4. März 2009 wurde der Kläger wegen versuchten Diebstahls (Tat: 11.10.2008) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Die Strafvollstreckung war durch Anrechnung der Untersuchungshaft erledigt. Der Kläger wurde am 10. Mai 2009 aus der Haft entlassen.

2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 7. Januar 2010 wurde gegen den Kläger wegen Hausfriedensbruchs (Tat: 11.10.2009) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt.

Der Kläger verbüßte vom 27. September 2010 bis 26. Oktober 2010 eine Ersatzfreiheitsstrafe.

3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 26. Juni 2010 wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt (letzte Tat: 26.04.2010).

Vom 21. Mai 2011 bis 28. Juli 2011 verbüßte der Kläger eine Ersatzfreiheitsstrafe.

4. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juni 2012 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat: 22.03.2012) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

Der Kläger verbüßte vom 4. April 2013 bis 4. Oktober 2013 eine Ersatzfreiheitsstrafe. Vom 9. März 2013 bis 3. April 2013 war er wegen eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft.

5. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 17. Oktober 2012 wurde der Kläger wegen Betrugs in 18 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I (Urteil vom 26. März 2013) wurde das Urteil des Amtsgerichts München (Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 17 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten) mit dieser Maßgabe aufrechterhalten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 14. Mai 2009 schloss der Kläger mit der Stadtsparkasse M. einen Vertrag über die Eröffnung eines Girokontos, worauf ihm die Bank eine Bankkarte aushändigte. Der Kläger hatte dabei von Anfang vor, kein Geld auf das Konto einzuzahlen, da er, wie er wusste, keine Arbeit oder sonstige Einnahmequellen hatte. Dennoch setzte der Kläger die Bankkarte in der Folgezeit ein, wobei er, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgab. So schloss er in der Folgezeit mehrere Verträge mit Mobilfunkanbietern und ließ sich Smartphones aushändigen. Am 26. Oktober 2009 schloss der Kläger mit der Postbank einen Vertrag über die Eröffnung eines Girokontos, worauf diese ihm eine Bankkarte aushändigte. Auch hier hatte der Kläger von Anfang an vor, kein Geld auf das Konto einzuzahlen. Dennoch setzte er die Bankkarte in der Folgezeit ein, um Waren ohne entsprechende Bezahlung zu erhalten. Neben dem Erwerb von Lebensmitteln kaufte er am 16. November 2009 beim MVV 12 Monatskarten, ohne die Forderung zu begleichen. Der Kläger hat durch diese Handlungen einen Gesamtschaden in Höhe von 4.385,56 Euro verursacht.

Der Kläger, der bereits vom 20. Mai 2014 bis 11. Juli 2014 und seit dem 31. August 2014 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung einer anderweitigen Strafhaft war, war vom 17. September 2014 bis zum 3. Januar 2017 aufgrund dieser Verurteilung in Haft.

6. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 3. Juni 2016 wurde gegen den Kläger wegen Hausfriedensbruch in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 28.12.2013) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 3,00 Euro verhängt.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers fest, dass dieser sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe (Ziff. 1.). Die Einreise und der Aufenthalt wurden für sieben Jahre untersagt (Ziff. 2.). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise oder der Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund der Inhaftierung wurde die Abschiebung nach Bestandskraft des Bescheids nach Ungarn oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 3.).

Zur Begründung des auf § 6 Abs. 1, 2 FreizügG/EU gestützten Bescheides wurde angeführt, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers sowie der in den abgeurteilten Straftaten gezeigten kriminellen Energie sowie der fehlenden Integration des Klägers im Bundesgebiet bestehe die Gefahr, dass dieser weiterhin Straftaten begehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würden. Ein Daueraufenthaltsrecht habe der Kläger nicht erworben, so dass er sich nicht auf § 6 Abs. 4 FreizügG/EU berufen könne. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien schutzwürdige Belange des Klägers berücksichtigt worden, wobei der vorgebrachte Kontakt zu seiner Halbtante auch brieflich aufrechterhalten werden könne. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten überwiege jedoch. Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher sowie europarechtlicher Wertentscheidungen sei im Hinblick auf die hohe Wiederholungsgefahr, auch unter Berücksichtigung der familiären und sonstigen Belange des Klägers, eine 7-jährige Wiedereinreisesperre geboten.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 5. Januar 2015 eingegangen, erhob der Kläger Klage (Verfahren M 25 K 15.40).

Zur Begründung führte er aus, eine Abschiebung sei nur möglich, wenn er zu einer Freiheitsstrafe über 3 Jahren verurteilt worden sei. Dies würde bei ihm nicht vorliegen. Er befinde sich seit fast 7 Jahren in Deutschland. Er habe eine Halbtante im Bundesgebiet, die krank sei. In Ungarn habe er keine Familie mehr. Er sei nicht gefährlich, da die Verurteilungen nur wegen Diebstahl und Betrug und gefährlicher Körperverletzung erfolgt seien. Er würde bei seiner Tante wohnen, könne sich dort aber nicht melden, da diese eine Betreuungswohnung habe. Die ihm vorgeworfene Vergewaltigung habe er nicht begangen. Er sei kein Terrorist oder Landesverräter.

Der Kläger wurde am 3. Januar 2017 aus der Justizvollzugsanstalt … mit unbekannter Anschrift entlassen. Nachdem ein durchgeführtes Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung erfolglos blieb, wurde der Kläger mit am 10. März 2017 öffentlich zugestelltem Schreiben vom 7. März 2017 aufgefordert, binnen zwei Monaten die derzeitige Anschrift mitzuteilen. Auf die Folgen des § 92 Abs. 2 VwGO wurde hingewiesen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit öffentlich zugestelltem Beschluss vom 28. Juni 2017 wurde das Verfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017, bei Gericht am 18. Oktober 2017 eingegangen, wandte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 und beantragte, die Ausweisung aufzuheben. In mehreren Folgeschreiben beantragte er sinngemäß die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens, weil er seit 9. Januar 2017 eine Postadresse gehabt habe und die Beklagte und die Staatsanwaltschaft die Postadresse „absichtlich Versäumnis gemacht“ hätten.

Seit 10. Januar 2018 sitzt der Kläger wieder in Untersuchungshaft.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 beantragte der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und das Verfahren M 25 K 15.40 fortzusetzen.

Der Vertreter der Beklagten beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die (elektronisch) vorgelegte Behördenakte, die beigezogenen Strafakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2018.

Gründe

I.

Auf den entsprechenden Antrag des Klägers war der Beschluss vom 28. Juni 2017 (Verfahren M 25 K 15.40) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Zwar erfolgte auf die öffentliche Bekanntmachung der Betreibensaufforderung vom 7. März 2017 keine Reaktion des Klägers. Dieser hat jedoch angegeben, dass er seine c/o Adresse sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Beklagten weitergegeben und deshalb damit gerechnet habe, dass diese die Adresse an das Gericht weiterleiten würde. Vom Fehlen eines Rechtsschutzinteresses auf Seiten des Klägers ist somit nicht auszugehen.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 in der Fassung der Änderung vom 24. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris) als rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte entzogen werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen, § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977, C-30/77 „Bouchereau“; U.v. 4.10.2007 „Polat“).

Die erschwerten Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU für die Verlustfeststellung liegen nicht vor. Der Kläger hat im Bundesgebiet nie gearbeitet und unabhängig davon, dass die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit erst zum 1. Mai 2011 eintrat, § 284 Abs. 1 SGB III in der bis 30.4.2011 geltenden Fassung, nie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt. Der am 12. Mai 2009 ausgehändigten Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger vor, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Gericht ist auf der Grundlage der beigezogenen Akten sowie der persönlichen Verhältnisse des Klägers überzeugt, dass dieser auch in Zukunft Straftaten begeht, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Verlustfeststellung nicht an die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gebunden. Weder das Freizügigkeitsgesetz in der bis 30. Juni 2015 geltenden Fassung (Zeitpunkt des Bescheidserlasses) noch die derzeit aktuell gültige Fassung enthalten eine diesbezügliche Regelung.

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, nur bei Terroristen oder Landesverrätern könne die Verlustfeststellung getroffen werden. Die Verlustfeststellung ist vielmehr auch möglich, wenn eine Vielzahl von kleineren Straftaten vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2007, C-349/06-“Polat“), wobei beim Kläger Verurteilungen wegen schwerer Straftaten (gefährliche Körperverletzung, Betrug) vorliegen.

Der Kläger hat unmittelbar nach Einreise ins Bundesgebiet und nach der Entlassung aus österreichischer Strafhaft (Verurteilung wegen eines Einbruchsdiebstahls) am 11. Oktober 2008 versucht, in einen Verkaufsstand einzubrechen, um Waren aus dem Inneren zu entwenden. Wenige Tage nach Haftentlassung am 10. Mai 2009 ließ sich der Kläger am 14. Mai 2009 von einer Bank (und am 26. Oktober 2009 von einer weiteren Bank) Girokarten ausstellen, obwohl er, wie er wusste, über keine Einnahmen verfügte und schloss in der Folge über mehrere Monate Kaufverträge mit verschiedenen Firmen ab, ohne die Forderungen zu begleichen. Diese hohe Rückfallgeschwindigkeit zeigt, dass der Kläger über keinerlei Unrechtsbewusstsein verfügt und nicht bereit ist, sich an geltende Gesetze zu halten. Auch die folgenden Verurteilungen (Amtsgericht München vom 7. Januar 2010 und 26. Juni 2010) hielten den Kläger nicht von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ab. So wurde der Kläger im Rahmen einer Auseinandersetzung am 22. März 2012 gewalttätig. Im Zuge dieser Auseinandersetzung trat er zweimal mit dem Fuß gegen den Kopf des Geschädigten, die zu einer blutigen Riss-Quetsch-Wunde am Schädeldach führte, die mit sieben Stichen genäht wurde. Keine der verhängten Strafen führte zu einer Verhaltensänderung des Klägers.

Auch die Justizvollzugsanstalt … geht in der Stellungnahme vom 22. November 2016 davon aus, dass der Kläger aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und seiner desolaten Lebenssituation als Risikoprobant angesehen werden müsse. Dem Kläger fehle jegliche Kritik und Einsicht. Das Landgericht Coburg hat daher mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 eine Führungsaufsicht für die Dauer von zunächst fünf Jahren festgesetzt.

Die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen sowie die körperliche Unversehrtheit Dritter ergibt sich auch aufgrund der persönlichen Situation des Klägers. Dieser hat im Bundesgebiet nie (nach eigenen Angaben nur einen Tag) gearbeitet. Des Weiteren hatte der Kläger, mit Ausnahme der Zeiten der Inhaftierung, überwiegend keinen festen Wohnsitz und auf der Straße gelebt. Seit seiner Entlassung am 3. Januar 2017 lebte er, bis zur erneuten Verhaftung am 10. Januar 2018, durchgängig auf der Straße. Auch hat der Kläger nach den Feststellungen der Strafgerichte ein unbehandeltes Alkoholproblem, welches er offensichtlich verdrängt.

Die vom Kläger begangenen Straftaten sind auch als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Das Grundinteresse der Gesellschaft besteht vorliegend in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens seiner Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des Vermögens- und Eigentumsschutzes sowie des Schutzes vor Gewalttaten.

Die von der Beklagten getroffene Verlustfeststellung ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Klägers gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht zu beanstanden. Der Kläger hält sich zwar seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet auf. Davon verbrachte er jedoch fast vier Jahre in Haft. Eine wirtschaftliche und soziale Integration ist dem Kläger nie geglückt. Er hat hier nie gearbeitet und überwiegend auf der Straße gelebt. Nähere Beziehungen ins Bundesgebiet hat er nicht. Seine Halbtante ist zwischenzeitlich verstorben. Auch wenn er keinerlei Beziehungen mehr nach Ungarn haben sollte – nach eigenen Angaben lebt dort noch sein zwei Jahre jüngerer Bruder, zu dem er keinen Kontakt haben will – stellt sich die Situation in Ungarn nicht anders bzw. schlechter als im Bundesgebiet dar.

Auch die von der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5, Satz 6 FreizügG/EU getroffene Befristung der Sperre zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von (zuletzt) fünf Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger ist angesichts fehlender sozialer Bindungen im Bundesgebiet die Sperrfrist von fünf Jahren erforderlich und nicht unverhältnismäßig.

Die in Ziffer 3. verfügte Ausreisepflicht beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, die Ausreisefrist entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 FreizügG/EU.

Zur Ergänzung wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.