Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 19. Juni 2015 - M 15 K 15.30631

19.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 15 K 15.30631

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 19. Juni 2015

15. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte: Asylrecht; Herkunftsland Kosovo; Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ..., geb. ...

2. ..., geb. ...

3. ..., geb. ...

4. ..., geb. ...

5. ..., geb. ...

6. ..., geb. ...

zu 2 bis 6: gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,

... zu 1 bis 6 wohnhaft: ...

- Kläger -

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, München,

... - Beklagte -

beteiligt:

Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, München

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 19. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 21. Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. März 2015 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. April 2015 gab die Klägerin zu 1., Mutter der minderjährigen Kläger zu 2. bis 6., im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage gezwungen gewesen sei, nach Deutschland zu kommen. Sie hätten im Kosovo keine Unterkunft gehabt.

Mit Bescheid vom 2. April 2015 hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es hat die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ist die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen einreisebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht worden (Nr. 5).

Gegen diesen Bescheid, der am 4. April zugestellt worden ist, haben die Kläger am ... Mai 2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az. M 15 S 15.30636) gestellt und Klage erhoben, mit der beantragt wird,

den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in den Nrn. 1. 3 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutzstatus anzuerkennen und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen.

Zur Begründung hat die Klägerin zu 1. auf das Vorbringen gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und darauf hingewiesen, als Witwe mit fünf Kindern sei sie im Kosovo hilflos. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sie ausgeführt, der Bescheid sei zwar am 4. April 2015 in der Unterkunft zugestellt worden, doch sie habe den Brief erst später erhalten.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat das Gericht den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, abgelehnt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 wurden die Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 15 S 15.30632) und auf die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger wurden entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO hierzu angehört, die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Es spricht schon Vieles dafür, dass die Klage unzulässig ist. Sie ist nicht innerhalb der Frist von einer Woche ab Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids (§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) erhoben worden. Ob Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in Betracht kommt, erscheint äußerst fraglich. Die Klägerin zu 1 hat zwar vorgebracht, sie habe den Brief erst später erhalten. Aber abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht substantiiert genug ist, steht es, soweit ersichtlich (die Postzustellungsurkunde zum streitgegenständlichen Bescheid liegt nur in Ablichtung vor), auch in Widerspruch zu den Angaben auf der Postzustellungsurkunde, nach denen der Bescheid der Klägerin selbst ausgehändigt wurde.

Letztlich kann hier die Frage der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben. Die Klage hat nämlich auch im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 54, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) oder auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) und auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG besteht offensichtlich nicht. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf den Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 15 S 15.30632), zumal auch die Kläger nichts Neues vorgetragen haben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 19. Juni 2015 - M 15 K 15.30631

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angabe
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Mai 2015 - M 15 S 15.30632

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angabe

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. März 2015 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. April 2015 gab die Antragstellerin zu 1, Mutter der Antragsteller zu 2 bis 6, im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage gezwungen gewesen sei, nach Deutschland zu kommen.

Mit Bescheid vom 2. April 2015 hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es hat die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ist die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen einreisebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht worden (Nr. 5). Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. April 2015 zugestellt.

Zur Begründung des Bescheids führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller in der Republik Kosovo keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei daher zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am ... Mai 2015 Klage (M 15 K 15.30631) erhoben und gleichzeitig beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung hat die Antragstellerin zu 1 auf das Vorbringen gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und noch darauf hingewiesen, dass sie als Witwe mit fünf Kindern im Kosovo auf sich allein gestellt sei und keine Unterkunft habe. Der Bescheid des Bundesamts sei zwar am 4. April 2015 in der Unterkunft zugestellt worden, jedoch habe sie ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugestellt erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.30631 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Es ist schon fraglich, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zulässig ist, denn die am ... Mai 2015 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts erhobene Klage ist nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung (hier: am 4. Mai April 2015) erhoben worden. Ob den Antragstellern hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist, wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Im Rahmen dieses Eilverfahrens kann dies dahin gestellt bleiben, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Es bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. April 2015 (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

2. An der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 2. April 2015 bestehen keine ernstlichen Zweifel.

2.1 Die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil sie auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).

Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge gebieten würde, ist dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen. Vielmehr haben sie sich im Kern allein auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo berufen. Dies begründet aber keine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

2.2 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 22. April 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus:

Wohnraum - wenn auch teilweise auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. November 2014). Rückkehrer können zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen (a. a. O.). Die Antragsteller befinden sich auch erst seit Januar 2015 in Deutschland, so dass eine Reintegration im Kosovo für sie grundsätzlich problemlos möglich sein müsste, zumal sie nach eigenen Angaben im Kosovo noch zahlreiche Verwandte haben.

2.3 Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

Der Antrag, der nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei ist, war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.