Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Sept. 2014 - 5 K 13.2191

24.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Umsetzungsverfügung des Landrates des Landkreises A. vom ... Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom ... April 2013 rechtswidrig war.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger (Amt A 11) begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zum ... Januar 2013 verfügten Umsetzung.

Der Kläger war seit ... Februar 2009 beim Landratsamt A. als Leiter des Sachgebietes 63 „Verkehrswesen“ tätig.

Nach Beschwerden über mangelnde Bürgerfreundlichkeit des Klägers einerseits und (begründeten) Remonstrationen des Klägers gegen eine Weisung des Landrates des Landkreises A. andererseits, verfügte dieser am ... Dezember 2012 die Zuweisung des Klägers zum Sachgebiet 42 „Finanzverwaltung“ mit Wirkung zum ... Januar 2013.

Mit Schreiben vom ... Januar 2013 wurde die Umsetzung als notwendige Folge der nicht mehr vertretbaren Außenwirkung der Amtsführung des Klägers im Sachgebiet „Verkehrswesen“ bezeichnet. Diese komme unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass beispielsweise die Bürgermeister bei vielfältigen Anlässen die Art der Aufgabenerfüllung durch den Kläger monierten. Die problematische Außenwirkung zeige sich auch darin, dass die Mitarbeiter in der Bürgerhilfsstelle des Landratsamtes fast nur noch für Aufgabenstellungen aus dem Bereich des Sachgebietes 63 „Verkehrswesen“ tätig seien.

Mit weiterem Schreiben vom ... Januar 2013 wurde der dem Kläger neu zugewiesene Aufgabenbereich „Liegenschafts- und Gebäudemanagement“ konkretisiert.

Am ... Februar 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Umsetzung, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom ... April 2013 zurückgewiesen wurde.

Am 15. Mai 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Umsetzungsverfügung.

Nachdem der Kläger zum ... Februar 2014 an das Landratsamt T. versetzt wurde hat er beantragt,

festzustellen, dass die Umsetzungsverfügung vom ... Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom ... April 2013 rechtswidrig war.

Es bestehe ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers im Hinblick auf den Inhalt seiner Personalakte und den Umstand, dass das seitens des Beklagten angeführte Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Landrat des Landkreises A. einzig und allein von diesem verursacht worden sei. Darüber hinaus sei dem Kläger bedeutet worden, dass er wegkomme, wenn er gegen die Weisung des Landrates remonstriere und dass die Remonstrationen trotzdem erfolgreich gewesen seien.

Demgegenüber hat die Regierung von ... für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung sei rechtmäßig gewesen und habe sich zudem durch die Versetzung des Klägers erledigt. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung sei nicht erkennbar. Eine mögliche Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges des Klägers durch seine gegenstandslos gewordene Umsetzung innerhalb des Landratsamtes A. sei nicht ersichtlich. Überdies werde der Vorgang der berechtigten Remonstrationen des Klägers in die Personalakte aufgenommen.

Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der zuletzt gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Zwar stellt die streitgegenständliche Umsetzung ihrer Art nach keinen Verwaltungsakt dar, da sie grundsätzlich kraft der Organisationsbefugnis des Dienstherren - ohne in das Amt des Beamten im statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Sinne einzugreifen - verfügt werden kann. Allerdings gibt es keinen sachlichen Grund, die prozessualen Erwägungen, die für eine Fortführung des erledigten Rechtsstreites sprechen, ausschließlich an die behördliche Handlungsform des Verwaltungsaktes zu knüpfen (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113, Rn. 106 m. w. N.; a. A.: statthaftes Rechtsmittel ist die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO).

2. Es besteht auch nach Eintritt der Erledigung durch die Versetzung des Klägers zum 1. Februar 2014 an ein anderes Landratsamt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung in Form eines Rehabilitierungsinteresses. Dabei genügt ein ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtshandlung als solches nicht. Vielmehr müssen noch abträgliche Nachwirkungen der erledigten Rechtshandlung vorhanden sein, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 92). Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen besteht ein Rehabilitierungsinteresse, wenn dem betroffenen Beamten eine grundlegende Befähigung oder Eignung abgesprochen wird bzw. der Beamte durch die Maßnahme in seinem beruflichen Ansehen und Fortkommen beeinträchtigt wird (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 54 BeamtStG, Rn. 121).

Vorliegend wurde die vorgenommene Umsetzung als die notwendige Folge einer von der Außenwirkung her gesehen nicht mehr vertretbaren Amtsführung des Klägers im Sachgebiet 63 „Verkehrswesen“ begründet (vgl. Schreiben des Landrates vom 28.1.2013). Dem Kläger habe es bei seiner Tätigkeit an Sensibilität, Fingerspitzengefühl und an der Kommunikationsfäigkeit gefehlt (vgl. Vorlageschreiben an die Regierung von Oberbayern vom ... 2.2013).

Damit wird eine wertende Betrachtung der Leistungen des Klägers auf seinem bisherigen Dienstposten vorgenommen, die für seine weitere Verwendung bzw. sein Fortkommen von Bedeutung sein kann. Es liegen daher für den Kläger noch abträgliche Nachwirkungen vor, denen durch die begehrte gerichtliche Feststellung auch wirksam begegnet werden kann.

3. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da die Umsetzungsverfügung vom ... Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 15. April 2013 rechtswidrig war.

a) Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, die der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen kann. Die Umsetzung muss von einem sachlichen Grund getragen sein. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Umsetzungen gemäß § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat und ob die Gründe des Dienstherren seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481, 1483; BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - NVwZ 1992, 572, 573; BayVGH, U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - BayVBl 1995, 276, 277).

b) Im vorliegenden Fall wurde die streitgegenständliche Umsetzung mit Schreiben vom ... Januar 2013 mit der Amtsführung des Klägers begründet, die Anlass zu Beschwerden gegeben und dazu geführt habe, dass Aufgabenstellungen aus dem Sachgebiet „Verkehrswesen“ im großen Umfang in der Bürgerhilfsstelle des Landratsamtes A. hätten erörtert werden müssen. Im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom ... April 2013 wird ergänzt, dass auch die Trübung eines Vertrauensverhältnisses bzw. ein unterschiedliches - jeweils aber vertretbares - Verständnis von Verwaltung einen sachlichen Grund für eine Umsetzung darstelle.

Demgegenüber trägt die Klagepartei vor, dass die Umsetzung maßgeblich deshalb erfolgt sei, weil der Kläger gegen Weisungen des Landrates remonstriert habe. Allerdings bestätigt auch der Kläger selbst in einer E-Mail vom ... Oktober 2012 (Bl. 318 der Akten), dass der gedeihliche Dienstbetrieb im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten innerhalb des Landratsamtes A. anhaltend und nachhaltig gestört sei und bittet aufgrund seiner eigenen, damit einhergehenden Belastung, unter dem Betreff „Umsetzung“ um einen baldmöglichen Wechsel des Aufgabenbereiches.

Aufgrund dessen liegt es näher, dass das - unstreitig - gestörte dienstliche Verhältnis vor dem Hintergrund eines differierenden Verständnisses zur Amtsführung des Klägers im Sachgebiet 63 „Verkehrswesen“ und nicht die zeitlich früher erfolgten Remonstrationen des Klägers maßgeblicher Grund der vorgenommenen Umsetzung sind. Letztlich kann aber offen bleiben, ob für diese Umsetzung ein sachlicher Grund vorgelegen hat.

c) Denn der dem Kläger durch die Umsetzungsverfügung vom ... Dezember 2012 zugewiesene Aufgabenbereich des Liegenschafts- und Gebäudemanagements ist nicht amtsangemessen. Dieses führt zur Rechtswidrigkeit der Umsetzung. Der dem Kläger in der Umsetzungsverfügung zugewiesene Aufgabenbereich als Sachbearbeiter innerhalb des Sachgebietes 42 im Landratsamt A., konkretisiert durch das Schreiben vom ... Januar 2013 (Bl. 322 der Akten), entspricht nach seiner Wertigkeit nicht dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11, das der Kläger inne hat. Nach der vorgenommenen Dienstpostenbewertung der neu geschaffenen Stelle ist diese im Stellenplan des Landkreises A. 2013 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit E 9 eingestellt. Auch wenn dieser Stellenplan für den Kläger als Staatsbeamten nicht einschlägig ist, spiegelt diese Einstellung im Stellenplan die maßgebliche Bewertung des Dienstherrn wieder. Die Einstufung in die Entgeltgruppe E 9 belegt eine Bewertung des Aufgabenbereiches, die einer Einstufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9/A 10 entspricht (vgl. Anlage 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Bund). Eine solche Aufgabenzuweisung ist für den Kläger, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 inne hat, ersichtlich nicht amtsangemessen.

Der Umstand, dass in Zukunft möglicherweise weitere Aufgaben hinzukommen (können), der bisherige Aufgabenzuschnitt daher nur als Anfang zu sehen sei und lediglich einen Einstieg darstelle (vgl. Vorlageschreiben des Landrates vom ... 4.2013), stellt lediglich eine ungewisse Aufwertungsaussicht dar und ändert nichts daran, dass die vorgesehene Aufgabenzuweisung nicht amtsangemessen gewesen ist.

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.