Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Sept. 2015 - M 9 S 15.3481

bei uns veröffentlicht am11.09.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 43.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die auf das Zweckentfremdungsrecht gestützte Anordnung, die Nutzung des 1. bis 4. Oberschoss sowie des Dachgeschosses als Hotel/Pension zu beenden und wieder einer Wohnnutzung zuzuführen.

Die Antragstellerin betreibt im Anwesen H.-Straße ... ein Hotel/Pension mit derzeit 38 Zimmern, nach ihren Angaben seit dem Jahr 2010. Ausweislich der Baugenehmigung zum Wiederaufbau aus dem Jahr 1950 wurden im Erdgeschoss des Anwesens eine Pension und im 1. bis 4. Obergeschoss Wohnungen genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 4. Oktober 1990 wurde die Nutzungsänderung des 1. bis 4. Obergeschosses sowie des Dachgeschosses in ein Wohnheim genehmigt. Im 2. bis 4. Obergeschoss befinden sich nach den genehmigten Plänen jeweils fünf Zimmer mit Bad, Kochecke und Möblierung und im Dachgeschoss vier Zimmer, ebenfalls mit Bad, Kochecke und Möblierung. Im 1. Obergeschoss fehlen in den Plänen die Kochecken; ausweislich des Plans Blatt 10 (Genehmigungsverfahren ES Nr. ... „L.“) wurden dort vier Zimmer mit Bad und Möblierung, sowie ein Frühstücksraum und eine Teeküche genehmigt.

Im Rahmen des geplanten Einbaus eines Aufzugs und der damit verbundenen Umsetzung der Nassräume teilte der Architekt der Antragstellerin mit Schreiben vom ... Dezember 2000 mit, dass die Nutzung als Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bestehen bleibe. Der entsprechende Bauantrag wurde mit Schreiben des Architekten vom ... Januar 2015 zurückgezogen. In den Akten befindet sich ein Vermerk vom ... Juli 1989 über einen Ortstermin, wonach das 1. bis 4. Obergeschoss von Firmen zur Unterbringung ihrer Arbeitnehmer angemietet wurden und diese Wohnheimnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts Wohnzwecken entspreche (Bl. ..., Behördenakte Nutzungsänderung, ... Ordner).

Die heutige Nutzung als Pension/Hotel ist nach dem Vortrag der Beteiligten, dem Internetauftritt der Antragstellerin und den Akten unstrittig.

Nach Anhörung der Antragstellerin ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... Juli 2015 (Bl. ... bis Bl. ... der Akte Nutzungsänderung, ...) die unverzügliche Beendigung der Nutzung des Anwesens, Vordergebäude 1. bis 4. Obergeschoss und Dachgeschoss, 24 Appartements mit Ausnahme des Frühstücks- und Aufenthaltsraums im 1. Obergeschoss zu gewerblichen Zwecken als Pension (Ziffer 1.) an. Für den Fall des Nichtbefolgens der Anordnung in Ziffer 1. binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro fällig (Ziffer 2.). Der Sofortvollzug der Ziffer 1. wurde angeordnet (Ziffer 3.). Zur Begründung ist vorgetragen, dass die betreffenden Wohneinheiten dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum unterlägen und ohne die erforderliche Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden. Ein Wohnheim sei bereits bei Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots am 1. Januar 1972 schützenswerter Wohnraum gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit weiterem Bescheid vom ... Juli 2015 wurde gegenüber den Inhabern die Beendigung der Überlassung des Wohnraums zur gewerblichen Zwecken als Pensionsbetrieb an die GmbH angeordnet (Ziffer 1.) und aufgegeben, den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der zweckfremden Nutzung als Pension wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.). Ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro pro Appartement wurde für den Fall angedroht, dass den Anordnungen unter Ziffern 1. und 2. nicht binnen neun Monate ab Zustellung Folge geleistet werde (Ziffer 3.). Der Sofortvollzug der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 4.). Gegen diesen Bescheid haben die Inhaber Klage erhoben und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (M 9 K 15.3482, M 9 S 15.3483).

Gegen den Bescheid gegenüber der Antragstellerin in diesem Verfahren hat deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 13. August 2015 Klage erhoben (M 9 K 15.3480) und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt:

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage.

Bereits beim Erwerb im Jahr 1981 hätten die Inhaber der Antragstellerin eine Pensionsnutzung vorgehabt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei beim Umbau in den Jahren 1989/1990 der Begriff des Wohnheims verwendet worden. In der Baugenehmigung von 1990 sei bereits die Auflage l zum Brandschutz für das Wohnheim mit Hinweis auf die Richtlinie in Hotel- und Beherbergungsbetrieben erfolgt. Bei der Ortseinsicht durch die Antragsgegnerin im Jahre 1998 seien entgegen dem Vermerk in den Akten bereits damals die Wäsche und die Handtücher durch die Pension zur Verfügung gestellt und die Zimmerreinigung durch die Pension durchgeführt worden. Damals seien 16 Räume an eine Firma vermietet worden, deren Mitarbeiter maximal drei Monate dort wohnten und weitere 6 Räume seien für jeweils drei bis sechs Monate monatsweise mit sofortigem Kündigungsrecht möbliert vermietet worden. Ein Pensionsbetrieb mit 28 Zimmern und 11 Mitarbeitern bestehe seit 2010. Weniger Zimmer seien unwirtschaftlich. Die verbleibenden 14 Pensionszimmer führten zur Existenzvernichtung. Rechtlich sei nie Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts genehmigt oder als solcher genutzt worden, da im Jahr 1990 die Zweckentfremdungssatzung Wohnheime nicht genannt habe und eine gewerbliche Zimmervermietung vorlag. Die Vermietung an Arbeitnehmer sei nur kurzfristig gewesen und ein Wohnheim als Wohnraum sei in dem laut Flächennutzungsplan ausgewiesenen Kerngebiet unzulässig. Die Antragstellerin hätte subjektiv die Räume nie zur Wohnnutzung im Sinne eines dauerhaften Wohnens bestimmt. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da die überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Pensionsbetreiber offensichtlich seien. Insbesondere läge bezüglich des Sofortvollzugs ein Ermessensfehlgebrauch vor, da bei einem Obsiegen in der Hauptsache die getroffenen Maßnahmen wie Kündigung der Mitarbeiter und Umbauten zu Wohnzwecken rückgängig gemacht werden müssten. Nicht berücksichtigt sei auch, dass wegen dem fehlenden Keller im Hintergebäude und dem Lärm eine Vermietung wohl nicht uneingeschränkt möglich sei.

Die Antragsgegnerin beantragte am 3. September 2015:

Antragsablehnung.

Es werde ausdrücklich auf das Schreiben des Architekten vom ... Dezember 2000 hingewiesen, dass das Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bis einschließlich Dachgeschoss bestehen bleibe und nicht in eine Pension umgewandelt werde. Seit 1990 habe ununterbrochen eine Wohnheimnutzung bestanden. Auf die Rechtsprechung, wonach Studenten- oder Arbeiterwohnheime Wohnraum seien, werde hingewiesen. Ein Verstoß gegen Baurecht liege nicht vor, da die Wohnnutzung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch im Kerngebiet ausnahmsweise zulässig und genehmigungsfähig sei. Ein Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin und der Inhaber sei nicht ausreichend dargelegt worden. Die dafür notwendige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bedürfe einer genauen Darlegung z. B. anhand der Geschäftsbilanzen sowie einer Prognose über die Differenz unter Berücksichtigung der geringeren Kosten z. B. für Personal.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber unbegründet. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung und Interessenabwägung hat das Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg. Gegen den Bescheid vom ... Juli 2015 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Der Sofortvollzug in Nr. 3. des Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere wurde schriftlich begründet, warum im öffentlichen Interesse und zur Vermeidung einer weiteren Ordnungswidrigkeit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Wohnnutzung das private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit überwiegt.

2. Gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Unstrittig werden die Wohneinheiten im Vordergebäude des Anwesens, 1. bis 4. Obergeschoss ohne Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss gewerblich als Pension/Hotel genutzt. Unstrittig wurden die verfahrensgegenständlichen Räume 1950 als Wohnraum genehmigt. Die Nutzungsänderung in ein Wohnheim erfolgte mit der Baugenehmigung vom ... Oktober 1990. Nach Art. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. März 2013 (ZwEWG) i. V. m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnerin handelt es sich deshalb um Wohnraum, der dem Zweckentfremdungsrecht unterliegt.

b) Ein Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZeS liegt nicht vor. Danach handelt es sich dann nicht um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung, wenn der Raum bereits vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Verbots am 1. Januar 1972 und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente. Bis zur Nutzungsänderung, genehmigt mit Baugenehmigung vom ... Oktober 1990, lag aufgrund der Baugenehmigung von 1950 Wohnraum vor. Zweifel daran, dass auch die seit dem ... Oktober 1990 genehmigte Nutzung als Wohnheim eine Wohnnutzung im Sinne der Zweckentfremdungssatzung ist, bestehen keine. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZeS gehören auch Wohnheime als Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind, zum Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung. Die objektive Eignung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 ZeS danach, ob die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglicht wird. Die subjektive Bestimmung wird vom Verfügungsberechtigten ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten getroffen. Wohnheime sind eine besondere Art der Wohnnutzung, wenn wie hier die einzelnen Räume die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Nach der Baugenehmigung haben die Räume ein eigenes Bad sowie eine Kochecke. Dies reicht zur Führung eines selbstständigen Haushalts aus, wenn die Zimmer wie hier von einer, nur in Ausnahmefällen von zwei Personen genutzt werden.

c) Unerheblich ist, dass der Begriff des Wohnheims als Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts nicht von Anfang an in der Satzung ausdrücklich genannt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1992 entschieden, dass zum Begriff des Wohnens ein Mindestmaß an Dauer sowie eine auf gewisse Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeit gehört (BVerwG, U. v. 14.8.1992 - 8 C 39/91 -). Dazu kommen muss die Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts nach objektiven Maßstäben und dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 -). Diese Voraussetzungen liegen bei einem Wohnheim vor. Die jeweilige kürzere Verweildauer von drei Monaten bis zu einem halben Jahr sowie der Umstand, dass neben der Möblierung Bettwäsche und Handtücher gestellt und eine Zimmerreinigung vorgenommen wird, führt nicht zu einem anderen Ergebnis und trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Wohnheim eine besondere Art der Wohnnutzung darstellt. Die Verweildauer richtet sich bei Wohnheimen nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck, der von den Bewohnern abhängt und nicht generalisierend festgelegt werden kann. Die Kammer geht zwar grundsätzlich davon aus, dass ein gewichtiges Indiz für die fehlende beabsichtigte Dauerhaftigkeit ist, wenn Vertragsverhältnisse über Wohnraum mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat abgeschlossen, angeboten und durchgeführt werden, wohingegen eine Nutzung regelmäßig auf Dauer angelegt sein dürfte, wenn ein Vertragsverhältnis für sechs Monate oder länger abgeschlossen, angeboten und durchgeführt wird; vgl. auch § 4 Nr. 12 UStG zur kurzfristigen Vermietung. Da Wohnheime einen bestimmten homogenen Benutzerkreis haben, ist diesbezüglich allerdings auf den Nutzungszweck und die typische Dauer des Wohnens im konkreten Einzelfall abzustellen. Bei einem Wohnheim für ausländische Arbeitskräfte, die nur drei Monate im Bundesgebiet tätig sein dürfen, ist daher die zulässige Aufenthaltszeit von drei Monaten als maßgebliche Nutzungsdauer entscheidend. Damit im Einklang steht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der entschieden hat, dass die Art der Wohnnutzung als Studenten- oder Arbeiterheim durch das Zweckentfremdungsverbot geschützt wird (BayVGH v. 9.11.1998 - 24 B 97.1497 -). Ausgehend von der nach der Baugenehmigung bestehenden Zimmergröße von ca. 12 bis 17 m² zuzüglich Bad sind die Zimmer im Rahmen einer Wohnheimnutzung auch ansonsten zur dauernden Wohnnutzung geeignet.

3. Die Umwandlung der Wohnheimnutzung in eine Pension-/Hotelnutzung ist eine Zweckentfremdung im Sinne des § 4 ZeS. Eine Genehmigung nach § 5 ZeS wurde nach Aktenlage nicht beantragt. Überwiegende schutzwürdige private Interessen wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, § 6 Abs. 2 ZeS, wurde nicht mit den nötigen, überprüfbaren Nachweisen und Unterlagen belegt oder zumindest schlüssig behauptet. Eine Existenzgefährdung ist nach Aktenlage und dem Vortrag der Antragstellerin nicht offensichtlich. Unter Berücksichtigung der Größe des Anwesens, der durchschnittlichen Wohnraummiete in der Münchner Innenstadt und der Tatsache, dass zusätzlich ein Pensionsbetrieb mit 14 Zimmern in dem Gebäude weiterhin besteht, ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der verringerten Personal- und sonstigen Sachkosten für den Pensionsbetrieb für die beiden Betreiber ein hinreichendes Einkommen sowohl aus dem Gewerbebetrieb als auch aus der Vermietung verbleibt. Nachweise dafür, dass dies nicht der Fall ist, wurden nicht vorgelegt und entsprechende, darauf hinweisende Tatsachen sind auch nicht vorgetragen worden.

4. Ermessensfehler sind im Rahmen des nach § 114 VwGO beschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts nicht erkennbar. Insbesondere genießen die Antragstellerin und ihre Inhaber keinen Vertrauensschutz. Die Antragsgegnerin hat über viele Jahre darauf hingewiesen, dass die Räume als Wohnraum dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen. Der Architekt der Antragstellerin hat ausdrücklich mit Schreiben vom ... Dezember 2000 erklärt, dass eine Umwandlung in eine Pension nicht erfolgt und das Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bestehen bleibt. Unter Berücksichtigung der Wohnraumsituation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, des sich kontinuierlich verschärfenden Wohnraummangels, der fehlenden Nachweise über die wirtschaftlichen Einbußen und dem fehlenden Vertrauensschutz ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse daran, den gesetzeswidrigen Zustand zu beenden, Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin an einer weiteren wirtschaftlich lukrativen, aber rechtswidrigen Nutzung eingeräumt hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO die Wohnnutzung in einem Kerngebiet als Ausnahme genehmigungsfähig ist, kann auch kein Verstoß gegen Baurecht angenommen werden (BayVGHv. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2015.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 - M 8 K 13.1911, M 8 K 13.1912, M 8 K 13.3411, M 8 K 13.3412 und M 8 K 13.3413 - wird aufgehoben und die Streitsache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Negativattesten nach der Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS) der Beklagten.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungen ...-straße ... im 4. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 19 (M 8 K 13.1911) und im Anwesen ...-straße ... der Wohnungen im 3. Obergeschoss Nr. 9 (M 8 K 13.1912), im 6. Obergeschoss Nr. 32 (M 8 K 13.3411), im 4. Obergeschoss Nr. 16 (M 8 K 13.3412) sowie im 3. Obergeschoss Nr. 8 (M 8 K 13.3413). Die genannten Wohnungen sind zum Teil ganz zur ...-straße hin situiert (M 8 K 13.1912 u. M 8 K 13.3412), im Übrigen verfügen sie über Räume zur ...-straße sowie zur Hofseite hin (M 8 K 13.3411, M 8 K 13.3413 u. M 8 K 13.1911).

2. Für die Wohnung ...-straße ... im 3. Obergeschoss (Nr. 9) wurde zusammen mit der Wohnung Nr. 19 im Anwesen ...-straße ... am 17. August 2010 ein Antrag auf Erteilung von entsprechenden Negativattesten mit der Begründung der Unvermietbarkeit der Wohnungen gestellt. Mit Schriftsatz vom 5. März 2013 erhoben die Be[9] [8] vollmächtigten der Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, für die Wohnung ...-straße ..., 3. Obergeschoss links, Nr. 9, das am 17. August 2010 beantragte Negativattest zu erteilen (M 8 K 13.951).

3. Mit Bescheid vom 19. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 17. August 2010 auf Erteilung eines Negativattests wegen Unvermietbarkeit der Wohnung ...-straße ..., 3. Obergeschoss Mitte links (Wohneinheit Nr. 9) und wegen Unbewohnbarkeit ab (Ziff. I). Weiterhin wurde der Klägerin aufgegeben, die Überlassung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken an die „089-Bar- und Lounge-GmbH“ unverzüglich zu beenden (Ziff. II), die Wohnung unverzüglich nach Beendigung der zweckfremden Nutzung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. III); für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern II und III wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- Euro (Ziff. IV u. V) angedroht.

Ein weiterer Antrag vom 15. Januar 2013 auf Erteilung eines Negativattests für die Wohnung im Gebäude ...-straße ... im 4. Obergeschoss rechts (Nr. 19) wurde mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 19. April 2013 ebenfalls abgelehnt.

Mit jeweils gleichlautenden Bescheiden vom 25. Juli 2013 wurden auch die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Negativattesten für die Wohnung ...-straße ... im 6. Obergeschoss Mitte links Nr. 32, vom 20. Februar 2013 (M 8 K 13.3411) für die Wohnung ...-straße ... im 4. Obergeschoss Nr. 16, vom 15. Januar 2013 (M 8 K 13.3412) für die Wohnung im 4. Obergeschoss Nr. 16 und für die Wohnung im 3. Obergeschoss der ...-straße ... Nr. 8 vom 20. Februar 2013 (M 8 K 13.3413) abgelehnt.

4. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. April 2013 (M 8 K 13.1912) Klage und beantragten, die Beklagte zu verpflichten, für die Wohnung ...-straße ..., 3. Obergeschoss Mitte links Nr. 9, ein Negativattest zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2013 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin ferner Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2013 betreffend die Wohnung ...-straße ..., 4. Obergeschoss Nr. 19 (M 8 K 13.1911) und beantragten, den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Wohnung ...-straße ..., 4. Obergeschoss Nr. 19 ein Negativattest zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Ansiedlung einer Reihe von Vergnügungs- und Amüsierbetrieben sei es im genannten Bereich ...-straße ... und ... nicht nur zur erheblichen Verwahrlosungstendenzen und Lärmproblemen, sondern insbesondere auch zu massiven Sicherheitsproblemen - insbesondere nachts - gekommen. Die in einem faktischen Kerngebiet gelegenen Wohnungen seien zu einem angemessenen Preis nicht mehr vermietbar.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 5. August 2013 erhoben die Bevollmächtigen der Klägerin auch gegen die Bescheide vom 25. Juli 2013 - M 8 K 13.3411, Wohnung ...-straße ..., 6. Obergeschoss Nr. 32, M 8 K 13.3412, Wohnung ...-straße ..., 4. Obergeschoss Nr. 16 und M 8 K 13.3413, ...-straße ..., 3. Obergeschoss Nr. 8 - Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, auch insoweit Negativatteste zu erteilen.

5. Nachdem das Verfahren M 8 K 13.951 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, gab das Verwaltungsgericht den erhobenen Klagen nach vorheriger Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2014 statt. Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Negativatteste gemäß § 10 der Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München (ZeS) vom 30. Dezember 2013 (MüABl S. 550), die auf der Grundlage des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. März 2013 (in Kraft getreten am 30.6.2013), erlassen worden sei.

Die Beklagte habe von der in Art. 2 ZwEWG enthaltenen Ermächtigung, nach der Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen können, dass im Gemeindegebiet Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, Gebrauch gemacht und in § 3 Abs. 1 ZeS festgelegt, dass Wohnraum im Sinne dieser Satzung sämtliche Räume seien, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt seien. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS liege Wohnraum indes dann nicht vor, wenn eine Wohnungsnutzung baurechtlich nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig sei.

Vorliegend beurteile sich die baurechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die prägende nähere Umgebung der streitgegenständlichen Räume entspreche einem faktischen Kerngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Neben zahlreichen gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen fänden sich ein Konsulat und vor allem Einrichtungen der Wirtschaft mit überregionaler Bedeutung in einer nur für den Kernbereich einer Großstadt typischen Häufung. Das gleiche gelte für die hohe Anzahl an Vergnügungsstätten in Form von Discotheken und Nachtlokalen. Die Prägung des Gebiets durch die genannten Einrichtungen und Betriebe werde durch die noch vorhandene Wohnnutzung nicht relativiert. Diese sei nur noch marginal vorhanden. Selbst die Beklagte gehe von einem Anteil von lediglich 9% aus.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO seien Wohnungen nur nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässig mit der Folge, dass es eine allgemeine Zulässigkeit einer Wohnnutzung im faktischen Kerngebiet nicht geben könne. Eine planungsrechtliche Zulässigkeit komme daher nur nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift könnten Wohnungen ausnahmsweise zugelassen werden. Für die hier maßgebliche Zulässigkeit im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sei es nach Auffassung der Kammer grundsätzlich ausreichend, dass - unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 BauNVO - eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden könne.

Allerdings sei Letzteres vorliegend nicht der Fall. Bei der Frage nach der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit einer Wohnnutzung im Kerngebiet müsse - ähnlich wie bei Festsetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO - auf die Kompatibilität mit den Nutzungen der Umgebung abgestellt werden. Da das Kerngebiet wohnunverträgliche Nutzungen allgemein und wohnverträgliche Nutzungen (nur) ausnahmsweise zulasse, komme § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO besondere Bedeutung zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO seien die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen (auch) dann unzulässig, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien.

So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Wohnnutzung in den streitgegenständlichen Räumen sei bedingt durch die unmittelbare Nachbarschaft zu störungsintensiven Vergnügungsbetrieben nicht mehr zumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt. Zwar enthalte § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die Einschränkung der Zumutbarkeit „nach der Eigenart des Gebiets“, so dass für eine Wohnnutzung im Kerngebiet andere Zumutbarkeitskriterien anzusetzen seien als etwa in Wohn- oder auch Mischgebieten. Dennoch könne eine ausnahmsweise Zulassung in unmittelbarer Nähe zu einer Ansammlung von hochgradig störungsintensiven Vergnügungsstätten keinen Bestand haben. Das Störungspotenzial der benachbarten Vergnügungsbetriebe sei durch die vorgelegten Unterlagen und vor allem auch die mehrjährigen Pressedokumentationen hinreichend belegt. Die im Umfeld der streitgegenständlichen Räume beklagten Belästigungen und Störungen - nicht nur in Form von Lärm, sondern auch massiver Verschmutzung, erhöhter Kriminalität und einer entsprechenden Drogenszene - seien insoweit typisch und würden letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten. Eine Wohnnutzung in den streitgegenständlichen Räumen könne deshalb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weshalb im Sinne des Zweckentfremdungsrechts kein Wohnraum (mehr) vorliege (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS). Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Wohnnutzung in den streitgegenständlichen Räumen Bestandsschutz genieße. Diese verfassungsrechtliche Abschirmung habe bei der zweckentfremdungsrechtlichen Würdigung außer Betracht zu bleiben.

6. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil es seinen Rechtsausführungen unzutreffende Tatsachen zugrunde lege und gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) verstoße, indem es sich allein auf das Vorbringen der Klägerin und die von ihr vorgelegten Presseauszüge stütze, ohne eigene Ermittlungen anzustellen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, einen Augenschein zur Abend- und Nachtzeit durchzuführen und den Parteivortrag der Klägerin durch Einvernahme von Vertreterinnen und Vertretern sachkundiger Behörden zu überprüfen. Vor allem habe sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit von Ermittlungen bei der örtlich zuständigen Sicherheits- und Ordnungsbehörde, dem Kreisverwaltungsreferat der Beklagten, aufdrängen müssen. Im Hinblick auf die für die Entscheidungsfindung erkennbar gewichtige Lärmsituation vor Ort, wären zudem auch Ermittlungen des Verwaltungsgerichts bei der hierfür zuständigen Dienststelle, dem Referat für Gesundheit und Umwelt, angezeigt gewesen. Hieraus resultiere eine fehlerhafte Bewertung des Konflikt- und Störungspotenzials am betroffenen Standort. So sei beispielsweise in der ersten Quartalsauswertung 2014 ein Rückgang der Gesamtdelikte von 201 auf 174 zu verzeichnen. Die Rauschgiftdelikte seien zwar von 46 auf 66 Delikte angestiegen; eine Drogenszene sei nach Einschätzung der Polizei aber in keiner Weise gegeben. Auch im Rahmen nächtlicher Jugendschutzkontrollen sei der Bereich in und um die ...-straße nicht auffällig in Erscheinung getreten. Eine ausufernde Lautstärke habe bisher nicht festgestellt werden können. Die Lärmbelästigung vor Ort liege gemäß den Grundlagendaten für den Lärmaktionsplan 2012 nachts niedriger als am Tage (...-straße ...: Peg-Lden 35,9 - 48,6 dB (A) u. Peg-Ln 26,7 - 39,4 dB (A); ...-straße ...: Peg-Lden 38,1 - 52,4 dB (A) u. Peg-Ln 29,0 - 43,1 dB (A)). Eine Erteilung von Negativattesten komme danach nicht in Betracht. Ungeachtet dessen sei eine Unvermietbarkeit der Wohnungen nach wie vor nicht nachgewiesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Antrag der Beklagten, die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Wohnnutzungen korrekt am Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO gemessen und zu Recht festgestellt, dass sich deren Unzulässigkeit aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebe. Dass in einem Bereich, in dem auf engem Raum mehr als ein Dutzend Discos und Amüsierbetriebe angesiedelt seien, die Nachtruhe durch die typischen Begleiterscheinungen wie Lärm durch Discobesucher, Parksuchverkehr, lautstarke Streitigkeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund, Polizeieinsätze usw. permanent empfindlich gestört werde, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und bedürfe keiner weiteren Beweisführung. Die Behauptung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, sei deshalb abwegig. Vielmehr liefere die Beklagte, gestützt auf die Stellungnahmen der Fachbehörden, selbst die Argumente für die Unbewohnbarkeit der in diesem Bereich liegenden Immobilien. Einzelne Momentaufnahmen durch irgendwelche Messergebnisse führten nicht weiter. Auch ein einzelner Ortstermin am Abend, wie von der Beklagten vermisst, könne keine Klarheit schaffen. Um überhaupt ein belastbares Ergebnis zu erhalten, müsse über einen mehrwöchigen Zeitraum täglich und vor allem bei unterschiedlichen Witterungslagen gemessen werden. Eine Wohnung in einem Umfeld wie dem vorliegenden zu einem angemessenen Preis zu vermieten, sei nahezu unmöglich und bedürfe keiner weiteren Beweisführung. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe kein Einverständnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung des § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130a Rn. 12 und § 130 Rn. 16) über die Berufung der Beklagten. Die Streitsache wird gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach der übereinstimmenden Auffassung aller Mitglieder des Senats an einem wesentlichen Mangel leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist und die Beklagte die Zurückverweisung beantragt hat. Ferner hat das Verwaltungsgericht mittels der Annahme, im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO komme es lediglich auf eine typisierende Betrachtung an, zugleich die Weichen seiner Entscheidung falsch gestellt und damit im Ergebnis nicht zur Sache selbst entschieden. Damit liegen auch die Voraussetzungen analog § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für eine Zurückverweisung vor (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 13).

2. Das Verwaltungsgericht ist unter zutreffender Darlegung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Negativattests (vgl. § 10 ZeS i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS), zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass die baurechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung sich in dem hier nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten vorliegenden faktischen Kerngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO richtet und eine solche deshalb nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Auch wenn es insoweit an einer allgemeinen Zulässigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB fehlt, kann eine Wohnbebauung im faktischen Kerngebiet doch gleichwohl gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2, 1. Alt. BauGB in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob auch eine lediglich ausnahmsweise zulässige Nutzung als zulässige Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt. ZeS anzusehen ist, der Begriff der Zulässigkeit im Sinne dieser Vorschrift also nicht nur die allgemein, sondern auch die lediglich ausnahmsweise zulässige Nutzung mit umfasst; jedenfalls handelt es sich insoweit unzweifelhaft um eine nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2, 1. Alt. BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise genehmigungsfähige Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4, 2. Alt. ZeS.

Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass insoweit - gleichviel, ob man nun § 3 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt. oder § 3 Abs. 3 Nr. 4, 2. Alt. ZeS Anwendung finden lässt - zugleich auch § 15 Abs. 1 BauNVO zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 4 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Sie sind auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die Regelung ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO. Insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO soll sicherstellen, dass eine an sich im Baugebiet zulässige, schutzwürdige Nutzung im Einzelfall - etwa an bestimmten Standorten oder wegen ihrer baulichen Eigenart - unzulässig ist, wenn sie unzumutbaren Belästigungen oder Störungen anderer zulässiger Anlagen ausgesetzt ist (vgl. BR-Drucks. 354/89, S. 58). Dies gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart - wie hier das faktische Kerngebiet - gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Gebiet der Baunutzungsverordnung (vorliegend § 7 BauNVO) entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 12.2.1990 - 4 B 240/89 -, NVwZ 1990, 557 [558]; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 f.). Da das Kerngebiet wohnunverträgliche Nutzungen allgemein und wohnverträgliche Nutzungen nur ausnahmsweise zulässt, kommt § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO vorliegend besondere Bedeutung zu. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauwerbers und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, müssen gegeneinander abgewogen werden (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 43 m. w. N.). Insoweit entsprechen die Annahmen des Verwaltungsgerichts der allgemein anerkannten bau- und zweckentfremdungsrechtlichen Praxis, ohne Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

3. Ohne die hierfür erforderlichen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu treffen, hat das Verwaltungsgericht sodann jedoch angenommen, die Wohnnutzung in den streitgegenständlichen Räumen sei, bedingt durch die Nachbarschaft zu störungsintensiven Vergnügungsbetrieben, nicht mehr zumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt. Das Störungspotenzial der benachbarten Vergnügungsbetriebe sei durch die vorgelegten Unterlagen und vor allem die mehrjährigen Pressedokumentationen hinreichend belegt.

Diese - ohne jede Beweiserhebung - gleichsam „ins Blaue hinein“ getroffenen, [12] mit der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht mehr in Einklang stehenden Feststellungen können die Annahme, in den streitgegenständlichen Räumen sei unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO eine Wohnnutzung auch nicht ausnahmsweise zulässig mit der Folge, dass die begehrten Negativatteste zu erteilen seien (§ 10 i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS), nicht tragen.

Darüber hinaus verkennt das Verwaltungsgericht zugleich auch, dass es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO auf eine den konkreten Einzelfall in den Blick nehmende situationsbezogene, nicht aber auf eine, auf die abstrakte Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung abstellende typisierende Betrachtung ankommt (so ausdr. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [245 f.]; siehe auch Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 25 u. 32). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Weichen der streitbefangenen Entscheidung falsch gestellt, so dass es an einer Entscheidung zur Sache selbst fehlt und insoweit zugleich auch die Voraussetzungen analog § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für eine Zurückverweisung vorliegen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 13).

Bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist regelmäßig zu prüfen, ob durch dem Bauwerber zumutbare bauliche Maßnahmen der Immissionsvermeidung und -minderung ein Zustand erreicht werden kann, der ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren (noch) ermöglicht. Gesunde Wohnverhältnisse (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen allerdings stets gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]). Die Grenze der Wohnunverträglichkeit macht insoweit deutlich, oberhalb welchen Grades der Immissionsbelastung eine Baugenehmigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO nicht mehr erteilt werden darf. Werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse jedoch eingehalten, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]). Dabei ist maßgeblich nicht auf den Außenwohn-, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. „Innenpegel“) abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881]).

Erfahrungsgemäß können Lärmkonflikte in der Regel durch entsprechende bauliche Maßnahmen (Anordnung der Aufenthaltsräume überwiegend auf der vom [Verkehrs-]Lärm abgewandten Seite des Gebäudes und zusätzliche Lüftungseinrichtungen, siehe insoweit auch Art. 49 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 BayBO 1994) - gegebenenfalls auch nachträglich - gelöst werden (sog. „architektonische Selbsthilfe“, vgl. hierzu Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 43 m. w. N.). Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn kein einziger Aufenthaltsraum gelüftet werden kann, dürften die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt sein und ein entsprechendes Wohnbauvorhaben wäre unzulässig. Werden indes die - hier nicht (unmittelbar) geltenden - Grenzwerte der 16. BImSchV - VerkehrslärmschutzVO - vom 12.6.1990 (BGBl. I, S. 1036, zuletzt geändert durch G. v. 19.9.20062006, BGBl. I, S. 2146) im Außenwohnbereich eingehalten, so bildet dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (noch) gewahrt sind (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.). Hinsichtlich der Beurteilung des Verkehrslärms kann damit eine Orientierung an der 16. BImSchV erfolgen, bezüglich der von den Vergnügungsbetrieben herrührenden Immissionen sind die Werte der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) zugrunde zulegen (vgl. hierzu näher Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 35 u. 39).

4. Hiervon ausgehend wird das Verwaltungsgericht durch Einholung eines - gegebenenfalls auch längere Zeiträume umfassenden - Lärmschutzgutachtens für jede einzelne der streitgegenständlichen Wohnungen zu klären haben, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind und ein Wohnen ohne Preisgabe des nach § 15 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbs. BauNVO gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörtem Schlaf (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.) möglich ist. Die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung in das Verfahren eingeführten Grundlagendaten aus dem Lärmaktionsplan 2012 können ein Lärmschutzgutachten nicht ersetzen, da sie weder die rechtlichen Grundlagen ihrer Entstehung noch die Art und Weise ihrer Ermittlung erkennen lassen. Ungeachtet dessen dürfte zugleich auch ein weiterer Augenscheintermin zur störungsrelevanten Abend- und Nachtzeit, sinnvollerweise am Sonnabend, erforderlich werden. Dies macht eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der das Verwaltungsgericht unter Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen ist. Dieser Verfahrensmangel im Bereich der Beweiserhebung ist vorliegend auch wesentlich, weil er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts maßgeblich ausgewirkt hat und die von ihm ohne jede Grundlage gleichsam „ins Blaue hinein“ getroffenen Feststellungen keine ordnungsgemäße Basis für eine instanzbeendende Entscheidung bilden können (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 9), zumal die Annahme - Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien nicht mehr gewahrt - nur in extremen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommt.

Soweit das Verwaltungsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung zugleich auch auf eine erhöhte Kriminalität, eine entsprechende Drogenszene und eine massive Verschmutzung der Umgebung der streitgegenständlichen Wohnräume bezogen hat, wird zu klären sein, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Belästigungen und Störungen den benachbarten Vergnügungsbetrieben überhaupt unmittelbar zuzurechnen sind. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO können nur solche Störungen und Belästigungen berücksichtigt werden, die von baulichen oder sonstigen Anlagen ausgehen (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 26 m. w. N.). Für auf den Straßen der Umgebung begangene Straftaten und etwaige Verschmutzungen wird es daher wohl regelmäßig an einer Zurechenbarkeit fehlen und kriminelle Handlungen in den Vergnügungsstätten selbst dürften das Wohnen wohl kaum beeinträchtigen. Insoweit ist das Sicherheits- und Ordnungsrecht, nicht aber das Bau- und Zweckentfremdungsrecht gefragt.

5. Der Senat hebt das angefochtene Urteil vom 19. Mai 2014 in Ausübung des ihm durch § 130 Abs. 2 und § 130a VwGO eingeräumten Ermessens (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 15 u. § 130a Rn. 14) ohne vorherige mündliche Verhandlung auf und verweist das Verfahren zur Durchführung einer Beweisaufnahme an das Verwaltungsgericht zurück. Für eine Zurückverweisung spricht hier vor allem, dass das Verwaltungsgericht eine gebotene umfangreiche Beweiserhebung unterlassen hat. Den Beteiligten würde eine Tatsacheninstanz genommen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Beweisaufnahme selbst durchführen würde. Eine Verfahrensverzögerung tritt durch die zeitnahe Entscheidung und Zurückverweisung durch den Senat nicht ein. Die Kammer kann - sofern die Klagen aufrechterhalten werden sollten - unmittelbar nach Eingang der Akten die erforderlichen Beweisbeschlüsse erlassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nur um über die Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ist nach der einstimmigen Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des fehlenden - aber im Rahmen des § 130a VwGO in keiner Weise notwendigen - Einverständnisses der Klägerin nicht erforderlich. Dieser entsteht dadurch kein Nachteil, da eine Entscheidung in der Sache selbst erst auf der Grundlage einer vom Verwaltungsgericht noch durchzuführenden Beweisaufnahme erfolgen kann. Auf die Aufrechterhaltung eines unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ergangenen Urteils besteht kein Anspruch.

6. Sollte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Erteilung der beantragten Negativatteste darauf ankommen, ob der streitgegenständliche Wohnraum -trotz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbarer, aufgrund des subjektiven Empfindens der Betroffenen aber gleichwohl als inakzeptabel erscheinender Lärmimmissionen - nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 7 ZeS), so wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dies gegebenenfalls auch vom geforderten Mietzins abhängt. Dieser muss die negative Vorbelastung der Lage der Wohnungen im faktischen Kerngebiet in unmittelbarer Nähe störungsintensiver Vergnügungsbetriebe angemessen widerspiegeln. Die Klägerin hat es im Rahmen der durch das Zweckentfremdungsrecht konkretisierten Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen, dass in negativer Weise vorbelasteter Wohnraum gegebenenfalls nur noch deutlich unter der (auch immissionsgeschütztere Lagen mit einbeziehenden) „ortsüblichen Vergleichsmiete“ vermietet werden kann.

7. Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten, auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.

[27] 8. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.