Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2018 - M 8 SN 18.561

bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 8 K 18.258) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2017.

Die Antragstellerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks Untere ...straße 3, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem Satteldach bebaut, welches eine Wandhöhe von ca. 9,70 m, eine Firsthöhe von ca. 13,40 m und ein Satteldach mit einer Dachneigung unter 45° aufweist und welches als Einzelbaudenkmal in der Denkmalliste eingetragen ist. Alle Maße sind aus den genehmigten Plänen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung abgegriffen.

Das streitgegenständliche Grundstück ...straße 1, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., grenzt im Norden an das Grundstück der Antragstellerin. Das Bestandsgebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück verfügt über vier Geschosse und ein 45°- geneigtes Satteldach mit einer Traufhöhe von 13,71 m sowie einer Firsthöhe von 18,69 m. An der nicht grenzständig errichteten, nordöstlichen Außenwand befinden sich drei Gauben, jeweils mit einer Höhe von 15,01 m und einer Breite 1,2 m. Alle Maße sind aus den genehmigten Plänen des Bestandsgebäudes abgegriffen.

Die Bebauung im Geviert ...straße, Untere ...straße, ...platz und Obere ...straße ist durch Blockrandbebauung mit zwei- bis fünfgeschossigen Gebäuden (jeweils zuzüglich Dachgeschoss) geprägt. Sie ist Bestandteil des Ensembles H.

 

Lageplan (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 30. März 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Vorbescheid und verneinte insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung und der Änderung der Dachform zu einem Mansarddach entsprechend der Planunterlagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die hiergegen erhobene Klage der Beigeladenen (M 8 K 15.1604 - juris) hatte insoweit Erfolg, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Frage hinsichtlich einer Wandhöhe von 16,97 m und einer Firsthöhe von 20,54 m positiv zu beantworten, da sich das Vorhaben insoweit in die nähere Umgebung einfügt. Ein Vorhaben mit Wandhöhen von 17,27 m bzw. 19,0 m mit einem Mansarddach fügt sich dagegen nicht ein. Die Antragsgegnerin stellte in der Folge einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 ZB 16.2093), über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 7. März 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für Aufstockung, Umbau, Dachneubau, Einbau eines innenliegenden Aufzuges, Anbau von Balkonanlagen, Nutzungsänderung im Kellergeschoss und von Backstube in Physiotherapie-Praxis und im EG von Laden zu Wohnen hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks.

Nach der Vorhabenbeschreibung vom 2. März 2017 (Blatt 11 der Behördenakte) ist vorgesehen, die ursprüngliche Dachform – Mansarddach – wieder herzustellen. Hierzu solle der Dachstuhl des Bestandshauses – Satteldach – abgebrochen werden und mit einem neuen Mansarddach nach heutigen Standards ersetzt werden; die Firsthöhe erhöhe sich um 1,09 m bei gleichbleibender Traufhöhe. Die bestehenden Wohnungen im Dachgeschoss würden mit dem neu geschaffenen Wohnraum im Speicher zu Maisonette-Wohnungen ausgebildet. In der ersten Dachgeschossebene seien Gauben vorgesehen. Zwei neue Außenbereiche – Loggien – sollen auf der Hofseite entstehen. Im Spitzboden erfolge die Belichtung durch neue Dachflächenfenster. Zudem sei der Einbau eines innenliegenden Aufzuges in das bestehende Treppenauge geplant. Außerdem sollen die Wohnungen mit Ausrichtung zum Hof jeweils einen Balkon erhalten. Im Kellergeschoss werde ein Fahrradkeller angelegt. Die bisher genehmigte Nutzung des Kellergeschosses (Backstube, Mehllager und sonstige Nebenräume einer Bäckerei) soll zu einer physiotherapeutischen Praxis bzw. Lagerkeller geändert werden.

Die Traufhöhe soll nach den Plänen unverändert bei 13,715 m bleiben. Der Mansardknick liegt bei 17,505 m, die neue Firsthöhe beträgt 19,78 m. Der untere Dachbereich ist um 70°, der obere Dachbereich um 30° geneigt.

Die geplanten Balkone an der nicht grenzständigen, nordöstlichen, 10,3 m breiten Außenwand sind 1,50 m tief, 4,3 m breit und die Geländeroberkante des Balkons im 3. Obergeschoss weist eine Höhe von 11,08 m auf.

Die beiden Gauben an der nicht grenzständigen, nordöstlichen Außenwand sind jeweils 16,62 m hoch bei einer Breite von 1,8 m.

Alle Maße sind aus den genehmigten Plänen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung abgegriffen.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 (Az.: ...*), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 14. Dezember 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 7. März 2017 nach Plan-Nr. ... sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 4. April 2017 und 11. Dezember 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

In der Baugenehmigung erteilte die Antragsgegnerin vier Abweichungen: eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch die Aufstockung und der Balkonanlage zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... als westlich angrenzenden Nachbar, eine Abweichung wegen nicht ausreichender Kinderspielplatzgröße, eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Aufzugskabinengröße sowie eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch die Aufstockung zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... als nördlich angrenzenden Nachbar. Letztere begründete die Antragsgegnerin damit, dass die beantragte Abweichung mit einer Fläche von insgesamt 87,55 m² erteilt werden könne, da sich die Gebäudehöhe in die nähere Umgebung einfüge. Hierdurch entstünden keine wesentlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung für die Nachbaranwesen. Das Schutzziel der Abstandsflächenvorschriften werde auf dem betroffenen Nachbargrundstück im Wesentlichen erreicht. Mit einer Dachneigung von 70° kämen die Abstandsflächen zwar in erheblichem Umfang auf dem Nachbargrundstück zu liegen, erreichten jedoch nicht das Gebäude und belasteten damit nicht die Nutzung im Gebäude. Unter Berücksichtigung der dicht bebauten Innenstadtlage werde somit auch das Rücksichtnahmegebot gewahrt, zumal eine Einhaltung der benachbarten Abstandsflächen nicht möglich sei und somit auch die Abstandsflächen des Nachbargebäudes auf das Antragsgrundstück fielen. Die Abstandsflächen seien bereits mit dem bestehenden Gebäude nicht eingehalten worden.

Unter der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, entspreche; nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt. Das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht verletzt sein, da sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es lägen auch keine städtebaulichen Missstände nach § 136 BauGB vor.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 15. Januar 2018 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2017 erheben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.258 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 5. Februar 2018 eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Januar 2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 – Az.: ... – anzuordnen,

hilfsweise die Vollziehung des der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2017 (Az.: ...) auszusetzen,

(vorsorglich – für den Fall eines kurzfristigen Baubeginns – :) der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen einem Bescheid zu erlassen, wonach die Bauarbeiten zur Aufstockung, zum Umbau und zum Dachneubau des Anwesens, ...straße 1, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... einzustellen sind und die Baustelle stillzulegen ist.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften verstoße und die Antragstellerin durch die Ausführung und Benutzung des genehmigten Bauvorhabens tatsächlich in ihrem Eigentum beeinträchtigt werde. Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin würden massiv überschritten; die erteilte Abweichung berücksichtige die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragstellerin nicht angemessen. Die Baugenehmigung verletze die Antragstellerin außerdem in ihrem Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme, da sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge; die nicht eingehaltenen Abstandsflächen würden eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme indizieren. Darüber hinaus beeinträchtige die in der angefochtenen Baugenehmigung enthaltene denkmalschutzrechtliche Erlaubnis die Antragstellerin in ihrem Eigentum, weil sich das Vorhaben nicht in den Ensemblebereich einfüge.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei dringend geboten, da die drei von der genehmigten Aufstockung und dem Dachneubau betroffenen Dachgeschosswohnungen bereits nicht mehr bewohnt seien und somit mit einer kurzfristigen Verwirklichung des Vorhabens zu rechnen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Antragstellerin in eigenen Rechten nicht verletze. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht nachbarschützend. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da sich der Höhenunterschied des Bestandsgebäudes zur Nachbarbebauung durch die geplante Aufstockung kaum verändern werde. Zudem werde das geplante Gebäude nicht grenzständig errichtet. Die für eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderliche Atypik sei im dicht bebauten Innenstadtbereich zu sehen. Die Abstandsflächen würden sich zudem in einem zumutbaren Rahmen halten. Eine Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG sei nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen Bezug auf ihre Ausführungen im Hauptsacheverfahren. Dort wiesen sie darauf hin, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben füge sich objektiv in die nähere Umgebung ein, was das Verwaltungsgericht München (M 8 K 15.1604) bestätigt habe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, da es bereits an einem krassen Missverhältnis zwischen dem antragstellerischen Baukörper und dem Vorhaben fehle. Die erteilte Abweichung sei zu Recht ergangen; eine Atypik liege vor. Insbesondere fielen auch Abstandsflächen des antragstellerischen Grundstücks auf das Vorhabengrundstück. Zudem betreffe die Abstandsflächenüberschreitung nur die Hoffläche der Antragstellerin. Schließlich werde durch die denkmalpflegerischen Nebenbestimmungen die Verträglichkeit mit weiteren Denkmälern im Nahbereich gewährleistet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts- und Behördenakte in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren verwiesen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 14. Januar 2018 (M 8 K 18.258) gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1.1 Der Antrag ist zulässig, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die statthafte Antragsart ist. Die Bedingung für den Hilfsantrag auf Aussetzung der Vollziehung des der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2017 ist damit nicht eingetreten.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

1.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO).

1.2.1 Im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten der Antragsteller ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

1.2.2 Dies zugrunde gelegt, wird die Klage der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin verletzt sie nicht in ihren Rechten, so dass ihm auch kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind.

1.2.2.1.1 Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der Oberen...straße teilweise eine Baulinie vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

1.2.2.1.2 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da aus den Luftbildern und den Feststellungen des Augenscheins im Verfahren M 8 K 15.1604 davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.

1.2.2.1.3 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Antragstellerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

1.2.2.1.4 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos. Ein „übergroßer“ Baukörper in geringem Abstand zur Antragstellerin entsteht durch die Aufstockung und Änderung der Dachform nicht. Zwar besteht ein Höhenunterschied von 6,38 m (= 19,78 m - 13,40 m) zwischen dem Bauvorhaben und dem Gebäude der Antragstellerin, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die genehmigte – und bestandsgeschützte – Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits eine Firsthöhe von 18,69 m aufweist und sich der Abstand des geplanten Hauptbaukörpers zur Grundstücksgrenze (ca. 6,4 m – abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) bzw. zur Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin (ca. 14,1 m – abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) im Vergleich zum Bestand durch die Aufstockung nicht verändert. Die Erhöhung um 1,09 m führt nicht dazu, dass (nunmehr) eine einmauernde oder erdrückende Wirkung entsteht. Gerade im vorliegenden dicht bebauten innerstädtischen Bereich, wie er sich bereits im Lageplan darstellt, ist dieser Anstieg der maximalen Höhenentwicklung nicht als so erheblich einzuordnen, dass er für den Nachbarn unzumutbar wäre. Insoweit sei auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2017 (2 B 16.2432 – juris) hingewiesen, in welcher eine fünfgeschossige Blockrandbebauung neben einem zweigeschossigen Gebäude zugelassen wurde, wobei drei Geschosse mit einer Höhe von 9,31 m direkt an der Grenze in einem Abstand von 3,70 m zum Nachbargebäude und zwei weitere Geschosse mit einer Gesamthöhe von 14,60 m, 2,70 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt, errichtet wurden.

Auch die Änderung der Dachform oder die Anbringung von Balkonen führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragstellerin durch das Vorhaben weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist.

Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Rücksichtslosigkeit indiziere. Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244.84 – NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29 m.w.N.; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a.a.O. m.w.N.).

1.2.2.2 Drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts werden nicht verletzt. Insbesondere verletzt die erteilte Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie rechtmäßig ist.

Wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, hält das Vorhaben die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht auf dem eigenen Grundstück ein; vielmehr kommen die Abstandsflächen unter anderem auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Liegen.

Da die Beigeladene eine Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 35 m. w. N.).

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 33; B.v. 9.8.2016 – 9 ZB 14.2684 – juris Rn. 7; B.v. 15.9.2015 – 2 CS 15.1792 – juris Rn. 5 f.; U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m.w.N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16, 18 m.w.N.).

Eine atypische Fallgestaltung liegt hier vor. Das Vorhabengrundstück liegt in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich, dessen Erscheinungsbild historisch gewachsen ist (vgl. den Lageplan sowie die Ensemblebeschreibung ...*). Die Abstandsflächenvorschriften werden im Geviert ...straße, Untere ...straße, ...platz und Obere ...straße faktisch – unabhängig von etwaigen Abstandsflächenübernahmeerklärungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO – durchgehend nicht eingehalten. Dies gilt insbesondere auch für das Grundstück der Antragstellerin. Bei einer Wandhöhe von 9,70 m und einer Dachneigung von unter 45° beträgt die Tiefe der Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayBO – jedenfalls im südöstlichen Gebäudeteil – 9,70 m. Da der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze jedoch nur ca. 7,7 m (abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) beträgt und somit Abstandsflächen auf das südöstlich angrenzende Grundstück der Beigeladenen fallen, verstößt auch die Antragstellerin gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

Die Abweichung ist auch unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen vereinbar, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften, nämlich ausreichender Belichtung und Belüftung der Gebäude sowie Brandschutz und Wohnfrieden (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. Rn. 42), führt die Erteilung einer Abweichung nicht zu für die Antragstellerin schlechthin untragbaren Verhältnissen.

Zwar wird der Zweck des Abstandsflächenrechts regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn allein für die zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtete nordöstliche, nicht grenzständig errichtete Außenwand ist eine Abstandsflächentiefe von H = 14,978 m (Traufhöhe von 13,715 m + 1/3 der Dachhöhe des 70°-geneigten Dachabschnittes von 3,79 m) gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayBO anzusetzen. Bei einem Grenzabstand von 6,4 m und einer Außenwandbreite von 10,3 m fällt eine Fläche von 88,35 m² der gesamten Abstandsfläche von 154,27 m² auf das Grundstück der Antragstellerin.

Die Abstandsfläche der an dieser Außenwand geplanten Balkonanlage kommt innerhalb dieser Abstandsfläche zu liegen.

Die Abstandsflächentiefe der beiden an dieser Außenwand geplanten Gauben, welche die Privilegierung des Art. 9 Abs. 8 Nr. 3 BayBO wegen der Abstandsflächenüberschreitung durch die Außenwand nicht in Anspruch nehmen können (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2005 – 2 ZB 02.2285 – juris Rn. 3 zur Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO aF; Franz/Rauscher/Dhom in: Simon/Busse, 125. EL Mai 2017, BayBO, Art. 6 Rn. 393 m.w.N.), beträgt jeweils H = 16,62 m. Bei einem Grenzabstand von 6,6 m (abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan) und einer Gaubenbreite von jeweils 1,8 m liegen jeweils 18,04 m² der gesamten Abstandsfläche von 29,92 m² auf dem Grundstück der Antragstellerin, wobei nur jeweils 2,60 m² nicht in der Abstandsfläche der Außenwand liegen.

Die Abstandsflächenüberschreitung beträgt somit insgesamt 93,55 m² (88,35 m² + 2 x 2,60 m²).

Die Abstandsflächenüberschreitung durch den Bestand beträgt durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtete nordöstliche, nicht grenzständig errichtete Außenwand 75,29 m² (Traufhöhe 13,71 m, kein Ansatz der Dachhöhe, Grenzabstand 6,4 m und Außenwandbreite 10,3 m). Hinzu kommen Abstandsflächenüberschreitungen von 27,40 m² (3 Gauben, Höhe 15,01 m, Gaubenbreite 1,2 m, Grenzabstand 7,4 m – abgegriffen aus genehmigten Plänen des Bestandsgebäudes), wovon jedoch nur 1,08 m² nicht in der Abstandsflächen der Außenwand liegen. Die Abstandsflächenüberschreitung im Bestand beträgt daher insgesamt 76,37 m².

Mit einer Vergrößerung der Abstandsflächenüberschreitung um 17,18 m² findet tatsächlich auch eine Verschlechterung der bisherigen Situation für die Antragstellerin statt, weil insbesondere durch die Aufstockung und Änderung der Dachform eine erhöhte Verschattung der südwestlichen Gebäudewand zu erwarten ist.

Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung jedoch folgende Aspekte: zunächst ist der eigene Abstandsflächenverstoß der Antragstellerin zu berücksichtigen, sodass die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit ihrer Rechtsposition eingeschränkt ist. Zudem erhöht sich der Abstandsflächenverstoß gegenüber der Antragstellerin durch das Vorhaben um weniger als ein Viertel. Schlechthin untragbare, als Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierende Verhältnisse sind damit nicht verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den unsubstantiierten Vortrag der Antragstellerin zu Belichtung und Belüftung. In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsträumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. zu dieser früheren Anforderung Artikel 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 BayBO in der bis 31.8.1982 geltenden Fassung), wobei dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gilt (BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8). Angesichts der Einzeichnungen in den Plänen ist eine solche Belichtung hinreichend sichergestellt.

Auch hinsichtlich des Brandschutzes und des Wohnfriedens erfolgt von Seiten der Antragstellerin kein substantiierter Vortrag. Eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung dieser Belange ist für das Gericht, insbesondere angesichts der innerstädtischen Lage der Grundstücke, nicht erkennbar.

Ob sonstige nicht drittschützende öffentliche Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung im Rahmen der Nachbarklage entscheidungserheblich sind (dagegen BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 7 ff. m.w.N. zum Streitstand), kann hier offen bleiben, da eine Verletzung sonstiger öffentlicher Belange nicht ersichtlich ist. Insbesondere fügt sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sodass das Vorhaben auch objektiv planungsrechtlich zulässig ist. Auf die Ausführungen im Urteil vom 11. April 2016 (M 8 K 15.1604 – juris) kann entsprechend verwiesen werden. Das dort streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben der Frage 1 (Aufstockung, Satteldach mit 34,34°-Neigung, Traufhöhe ca. 16,97 m und Firsthöhe 20,54 m) ist insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar.

Angesichts all dessen ist die Ermessensentscheidung durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und deren Begründung im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Das Gericht gelangt sogar zu einer geringeren Abstandsflächenüberschreitung als im Bescheid genannt, sodass die Ausführungen der Antragsgegnerin erst recht zutreffend sind.

Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen Abweichungen von den Vorschriften des Bauordnungsrechts erteilt hat, ist eine Verletzung in drittschützenden Rechten weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.2.2.3 Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf ihr unter Denkmalschutz stehendes Gebäude einwendet, dass das Vorhaben sich negativ auf dessen Erscheinungsbild auswirke, bleibt der Vortrag unsubstantiiert. Für das Gericht ist nicht erkennbar wie die Aufstockung und Änderung der Dachform – zumal diese im Hinblick eine Wiederherstellung der ursprünglichen historischen Dachform und in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege erfolgt – das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Einzelbaudenkmals der Antragstellerin beeinträchtigt und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Gebäudes der Beigeladenen sprechen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG). Denn von Nordosten – nur von dort konnte und kann das Gebäude im öffentlichen Raum angesichts der Blockrandbebauung im Geviert betrachtet werden – ist das Einzelbaudenkmal auch nach Umsetzung des Vorhabens unverändert in seinem Erscheinungsbild. Ein um 1,09 m erhöhtes und geändertes Dach im Hintergrund des Denkmals wirkt sich auf dieses nur unwesentlich aus. Die Denkmalwürdigkeit des Einzelbaudenkmals wird durch das Vorhaben somit nicht in Frage gestellt. Einen allgemeinen Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz darüber hinaus nicht entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an eine Beeinträchtigung BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 1 CS 17.2517 – juris Rn. 4; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 13 ff.).

2. Die Bedingung für den zweiten Hilfsantrag, für den Fall eines kurzfristigen Baubeginns der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen einem Bescheid zu erlassen, wonach die Bauarbeiten zur Aufstockung, zum Umbau und zum Dachneubau des Anwesens, ...straße 1, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... einzustellen sind und die Baustelle stillzulegen ist, ist nicht eingetreten. Abgesehen davon, dass eine solche Anordnung sachlich nicht begründet wäre (vgl. Ziffer 1), wurde ein Baubeginn von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Neben dem fehlenden Bedingungseintritt fehlt damit zugleich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die anwaltlich vertretene Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie weder im Hauptsacheverfahren noch im Eilrechtsschutzverfahren einen Sachantrag gestellt hat, sondern sich lediglich schriftsätzlich geäußert hat, und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.1.4, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2018 - M 8 SN 18.561

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2018 - M 8 SN 18.561

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2018 - M 8 SN 18.561 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen


(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanieru

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2018 - M 8 SN 18.561 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2018 - M 8 SN 18.561 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 9 CS 16.2278

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 ZB 13.530

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 9 CS 14.2441

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 2 ZB 13.2276

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2015 - 15 ZB 12.1152

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 B 14.819

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 1 CS 17.2517

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 9 ZB 14.1946

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CS 16.1348

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 15 CS 16.1536

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 ZB 13.1017

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 2 CS 15.1792

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 9 ZB 14.2684

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.00

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Mai 2017 - 2 B 16.2432

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger als Nachbarn der beigeladenen Bauherrin können die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass dies nicht der Fall ist.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der einschlägigen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung. Als Wohnbauvorhaben fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein. Ob sich das Vorhaben im Übrigen nach den weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - UPR 1994, 267; B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris). Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

a) Die Kläger rügen, dass das Bauvorhaben wegen des damit einhergehenden erheblichen Verlustes von Freifläche im rückwärtigen Bereich der Häuser M.-Straße ... bis ... die dort bestehende Ruhezone unvertretbar beschränken und damit zulasten der Kläger bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen würde. Der ihrem Haus zugehörige rückwärtige Gartenbereich habe eine besondere Bedeutung als Ruhezone.

Angesichts des Umstands, dass im Quartier bereits Hinterliegerbebauung vorhanden ist, ist bereits fraglich, ob man überhaupt noch von einer vorhandenen Ruhelage sprechen kann. Nach dem Maßstab der Umgebungsbebauung ist die Bebauung des Vorhabensgrundstücks zulässig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitig besteht. Daraus folgt zum einen, dass in die Abwägung auch einzustellen ist, ob derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Im vorliegenden Fall dürften die Kläger selbst ihr Baurecht weitgehend ausgeschöpft haben. Ihr Wunsch, sich letztlich auf Kosten der Beigeladenen eine vorteilhafte Lage zu sichern, ist mit dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren.

Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen der Kläger führt, die etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderung der Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück unzumutbar sind. Die von den künftigen Bewohnern des Bauvorhabens verursachten Geräusche, auch im Zusammenhang mit der Benutzung des Müllhäuschens, sind von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Bei den diesbezüglichen Geräuschimmissionen handelt es sich in der vorliegenden bauplanungsrechtlichen Situation um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl. 2013, 241).

b) Die Kläger machen geltend, dass es sich nicht um eine „normale“ Hinterliegerbebauung handle. Das in Rede stehende Baugrundstück sei ein „Pfeifenstielgrundstück“, das nicht nur im Bereich der im Umgebungsgeviert vorhandenen Hinterliegerbebauung einmalig, sondern auch noch von extrem ungewöhnlichem Zuschnitt sei. Für den Senat ist nicht erkennbar, worin der von den Klägern behauptete extrem ungewöhnliche Zuschnitt liegen soll. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan wird deutlich, dass es sich um eine klassische Hinterliegerbebauung handelt. Der Zuschnitt des Grundstücks ist nicht außergewöhnlich. Im Übrigen ist im Umgebungsgeviert bereits Hinterliegerbebauung vorhanden (z. B. N.-straße ... und ...

c) Die Kläger bringen vor, dass die Hinterliegerbebauung eines „Pfeifenstielgrundstücks“ im Hinblick auf die Erschließung besondere städtebauliche Probleme aufwerfe. Worin die besonderen Erschließungsprobleme bestehen sollen, die zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, wurde jedoch von den Klägern nicht näher dargetan. Für den Senat sind solche angesichts der moderaten Nutzungsintensivierung mit 16 Wohneinheiten auch nicht ersichtlich.

d) Die Kläger verweisen darauf, dass die genehmigte Vollgeschosszahl keine Parallele habe. Auch in Bezug auf ihre Kubatur fügten sich die beiden genehmigten Wohngebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit ist, was die Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes angeht, aber erst dann überschritten, wenn das Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung hat. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude - wie hier - im innerstädtischen Bereich liegen. Dort ist es durchaus üblich, dass selbst bei geschlossener Bauweise im rückwärtigen Bereich weitere Bebauung erfolgt. Dies muss umso mehr gelten, wenn keine geschlossene Bauweise auszumachen ist. Im Hinblick auf die Gebäudehöhen und -längen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander, kann hier von keiner abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung gesprochen werden. Die zwei Baukörper des Beigeladenen sind 6,30 m voneinander entfernt. Durch diese hinreichend breite Lücke wird eine abriegelnde Wirkung verhindert. Die Länge eines Baukörpers beträgt lediglich 25 m. Der Baukörper, in dem die Kläger Sondereigentum haben, ist deutlich länger. Im Übrigen stehen die Baukörper der Beigeladenen und der Kläger nicht frontal zueinander. Auch dies verhindert eine abriegelnde Wirkung.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger formulieren als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

ob zwischen dem Eigentümer eines bebauten Pfeifenstielgrundstücks einerseits und dem Eigentümer des davor zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten und ebenfalls bebauten Grundstücks andererseits ein besonderes, in seiner Ausgestaltung eigentumsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit einer Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme bestehe, die zur Folge habe, dass eine bauliche Nachverdichtung auf dem Pfeifenstielgrundstück sich bereits dann nicht mehr im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge und damit zugleich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletze, wenn sie sowohl nach der Vollgeschosszahl als auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, die entsprechenden auf dem straßenseitig vorgelagerten Grundstück vorhandenen Maße in einer mehr als nur geringfügigen Weise überschreite, ohne dass diese Überschreitung in der Hinterlandbebauung der unmittelbaren Umgebung irgendeine Entsprechung finde,

und

ob in einem solchen Fall für die durch das Prinzip der besonderen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme geprägte Abgrenzung der beiderseitigen Rechtskreise die Umstände Bedeutung gewinnen, dass

1. das zur Straße ausgerichtete Grundstück in besonderer Weise Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sei und dass

2. der Zuschnitt des Pfeifenstiels bei der früheren Teilung der Grundstücke allein auf die seinerzeit auf dem Pfeifenstielgrundstück vorhandene Bebauung abgestimmt worden sei.

Der Senat erkennt keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Die Grundstückszuschnitte und nachbarlichen Verhältnisse bei Pfeifenstielgrundstücken sind unterschiedlich und haben keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen.

3. Dem Verwaltungsgericht ist nicht der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Den Klägern zufolge hat das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zum vorgesehenen Standort des Müllhäuschens gar nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Nicht jeder Gesichtspunkt, den die Parteien vortragen, muss im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich seinen Niederschlag finden (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.1999 - 6 B 65/98 - NVwZ-RR 1999, 746). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Erstgericht zufolge die Prüfung im Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren getroffene Einschätzung voll umfänglich bestätigt hat. Die Kammer hat daher zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung, auch in Bezug auf die sonstigen Rügen der Klagepartei, auf die Ausführungen in den Gründen unter II. des Beschlusses vom 1. Oktober 2012 im Verfahren M 8 SN 12.3616 verwiesen (UA S. 6). Aus der Eilentscheidung ist ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus mit dem Müllhäuschen - wenn auch nicht genau in dem von den Klägern gewünschten Sinn - auseinandergesetzt hat (UA S. 17 und 25 der Entscheidung vom 1. Oktober 2012). Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf den Standort des Müllhäuschens andeuten wollen, dass die Nutzung des Müllhäuschens Lärm verursacht, hängt dies mit der durch die Genehmigung zugelassenen Nutzungsintensivierung zusammen. Dazu hat das Erstgericht in der Eilentscheidung zutreffend festgestellt, dass die Annahme der Rücksichtslosigkeit im Verhältnis von Wohnnutzungen zueinander allenfalls dann angenommen werden kann, wenn die mit dem Vorhaben bewirkte Änderung der Situation zu Verhältnissen führen würde, die in einem Wohngebiet schlechterdings nicht hinzunehmen wären. Dies ist hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 8849/47 der Gemarkung … …, O … Str. 4a. Sie wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage - Haus E - für das westlich benachbarte Grundstück FlNr. 8849/60 der Gemarkung M … 

Das Grundstück der Kläger ist mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte sowie einer Garage an der westlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das Wohnhaus der Kläger weist eine Traufhöhe von 5,45 m und eine Firsthöhe von 8,25 m, die Garage mit Flachdach eine Höhe von 2,30 m auf.

1. Mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 wurde die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes mit zwei nach Westen zurückgesetzten Dachgeschossebenen genehmigt, das den Abschluss einer Blockrandbebauung bildet, die sich mit den Häusern A bis D von der K … Straße über die L … Straße bis in die O … Straße erstreckt. Die Häuser A bis C wurden mit Baugenehmigung vom 26. September 2013 und Haus D mit Baugenehmigung vom 25. September 2013 genehmigt. Das strittige Haus E soll dabei die volle Grundstücksbreite von ca. 8 m ausnutzen, d.h. es soll sowohl westlich als auch östlich grenzständig errichtet werden. Unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger ist eine zunächst dreigeschossige Bebauung mit einer Höhe von 9,31 m vorgesehen. Um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt ist die 1. Dachgeschossebene vorgesehen, über der ein abgewalmtes Dach mit der 2. Dachgeschossebene in einem ca. 45o-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m ansteigt.

Für das Straßengeviert O … Straße/P … Straße/K … Straße/L … Straße setzt ein übergeleiteter Baulinienplan eine Straßenbegrenzungslinie sowie in einem Abstand von 5 m hierzu eine vordere Baulinie fest. Weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.

Mit Urteil vom 29. September 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben. Das strittige Vorhaben stelle sich im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung sowie eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung gegenüber dem Anwesen der Kläger als unzumutbar und damit rücksichtslos dar. Das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen sei schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos. Das strittige grenzständig geplante Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem Anwesen der Kläger zudem auch deshalb als rücksichtslos dar, weil ihm im Hinblick auf seine Ausmaße und Höhenentwicklung gegenüber dem Anwesen der Kläger eine „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung zukomme.

2. Zur Begründung ihrer vom Senat am 5. Dezember 2016 zugelassene Berufung macht die Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht München verkenne, dass dem § 22 Abs. 3 BauNVO gerade kein Rechtsgedanke zu entnehmen sei, dass eine geschlossene Bauweise dann unzulässig sei, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, das selbst die Abstandsflächen einhält, vorhanden ist. Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO erfordere, sei vielmehr im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots aufgestellten Kriterien zu erfolgen habe.

Das Vorhaben entfalte auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung komme, dass es sich um ein Wohngebiet mit einer sich aus Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern zusammensetzenden Bebauung handle, sei nicht nachvollziehbar. Richtig sei vielmehr, dass das Geviert ausschließlich aus Mehrfamilienhäusern in der Form des Geschosswohnungsbaus bestehe. Das einzige noch bestehende Doppelhaus sei das klägerische Anwesen. Die Blockrandbebauung ende aktuell auf dem Grundstück FlNr. 8849/59.

Hinzu komme, dass das strittige Gebäude lediglich eine Tiefe von ca. 12 m aufweise. Damit sei gewährleistet, dass umfangreiche Grün- und Freiflächen erhalten blieben. Im konkreten Einzelfall sei daher jedenfalls zu würdigen, dass das Geviert von einer Blockrandbebauung geprägt sei, gleichwohl aber umfangreiche Frei- und Grünflächen erhalten blieben. Das entspreche auch vergleichbaren Gevierten in unmittelbarer Nachbarschaft.

Vorliegend werde das Anwesen der Kläger von drei Seiten belichtet. Das Fenster in der westlichen Außenwand spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine ausreichende Belichtung erfolge über die großen nach Süden ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss. Eine erdrückende/gefängnishofartige Situation sei zu verneinen. Das Bauvorhaben habe eine Traufhöhe von 9,31 m, das Vorhaben der Kläger eine solche von 6,07 m. Die Höhendifferenz betrage danach lediglich 3,24 m. Das Bauvorhaben sei somit nicht „deutlich höher“ als das Anwesen der Kläger.

Auch der Abstand zwischen dem grenzständigen Gebäude in dem Anwesen der Kläger mit ca. 3,7 m ändere daran nichts. Das Bauvorhaben habe lediglich eine grenzständige Breite von ca. 12 m. Die übrige gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von ca. 38 m bleibe von Bebauung frei. Auch die anderen Grundstücksgrenzen des Anwesens der Kläger seien wegen der Blockrandbebauung frei von Bebauung. Das Gebäude der Kläger sei zudem etwas im Grundstück zurückversetzt, so dass auch aus diesem Grund eine erdrückende Wirkung zu verneinen sei. Unmittelbar in dem Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben auf einer Länge von ca. 12 m errichtet werden soll, befinde sich zudem die ca. 6,7 m tiefe Garage der Kläger. Auch aufgrund dieser auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen Grenzbebauung werde die Wirkung des strittigen Vorhabens reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene das strittige Vorhaben gegenüber der zulässigen Blockrandbebauung - um dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung zu tragen - schon deutlich reduziert habe.

Zudem besitze das Anwesen der Kläger eine Tiefe von 13,44 m und sei damit sogar tiefer als das strittige Vorhaben mit einer Tiefe von 12,03 m. Jedenfalls sei das Anwesen der Kläger weiterhin selbständig wahrnehmbar. Dieses sei auch ausreichend belichtet und nur eine geringe Verschlechterung der Belichtungssituation gegeben. Dies werde durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, wonach keine Verschlechterung gegeben sei.

Auch in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung verletze das Vorhaben keine Rechte der Kläger. Das Erstgericht bestätige sogar, dass der 45o-Winkel eingehalten werde. Allerdings gehe es davon aus, dass die Einhaltung des 45o-Winkels nicht der geeignete Ansatzpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts sei aber gerade in der Rechtsprechung geklärt, dass jedenfalls bei Einhaltung eines 45o-Winkels bei zulässiger geschlossener Bauweise, wie im vorliegenden Fall, eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist.

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die unzutreffenderweise vom Erstgericht zu Lasten der Kläger bestätigte geschlossene Bebauung im hiesigen Geviertbereich sei unzulässig. Das Gebäude E verstoße damit gegen Art. 6 BayBO. Selbiges gelte für das vorgelagerte Gebäude D des Gesamtgebäudekomplexes. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Zulassung geschlossener Bebauung in einem tatsächlich durch offene Bauweise geprägten Raum für sich genommen eine Nachbarrechtsverletzung darstellen könne, wenn durch eine sukzessive Bebauungsentwicklung in Form eigentlich unzulässiger geschlossener Bebauung die offene Bauweise untergraben und damit die eigentlich nachbarrechtlich relevante Geltung des Abstandsflächenrechts durch die betroffenen Grundstückseigentümer nicht mehr durchgesetzt werden kann. Das Erstgericht gehe unzutreffend davon aus, dass im unbeplanten Innenbereich ein Drittschutz hinsichtlich der Bauweise weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden könne. Damit werde aber das Abstandsflächenrecht ausgehebelt. Ein Verweisen auf ein bauaufsichtliches Einschreiten bezüglich Art. 6 BayBO sei insoweit nicht ausreichend.

Vielmehr sei der von Festsetzung nach § 22 BauNVO zur offenen Bauweise ausgehende Drittschutz auch auf Grundstücke auszuweiten, die nicht unmittelbar aneinander grenzen. Diese bedeute, dass die Kläger schon das Unterlaufen der offenen Bauweise durch die Häuser A bis D nicht hinzunehmen haben. Fallen diese in geschlossener Form Weg, bleibe die offene Bauweise erhalten, verbunden damit, dass bezüglich des hier strittigen Hauses E offene Bauweise und die Einhaltung der Abstandsflächen gefordert werden könne. Die Schaffung der geschlossenen Bauweise löse letztlich ein Planungsbedürfnis innerhalb des Gevierts aus.

Im Übrigen habe das Erstgericht die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BauNVO in zutreffender Weise seinen Rechtsausführungen mit dem Schluss der Rücksichtslosigkeit zugrunde gelegt. Das Erstgericht habe deutlich gemacht, dass aufgrund der hier bestehenden Nahbeziehung und dem durch das klägerische Anwesen eingehaltenen Grenzabstand im Sinn des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 3 BauNVO die Einhaltung eines Grenzabstands erforderlich sei, um hier die notwendige Rücksichtnahme hin zum bestandsgeschützten Gebäude der Kläger zu wahren.

Das Verwaltungsgericht habe außerdem zutreffend eine erdrückende und einmauernde Wirkung des strittigen Bauvorhabens angenommen. Die massive Höhenentwicklung des strittigen Baukörpers und dessen Ausmaße im gesamten unmittelbar an der Grundstücksgrenze erzeugten eine einmauernde Wirkung. Über eine Länge von 12 m hinweg überrage das strittige Bauvorhaben das klägerische Anwesen teilweise um 6,35 m, dies bei einem nur noch vorhandenen und damit letztlich verschwindend geringen Abstand der jeweiligen Außenwände von 3,70 m. Die Baugenehmigungen für die Häuser A bis D seien ebenfalls angefochten worden, so dass diese Häuser im Zusammenhang mit der Bewertung der Umgebungsstruktur keine Berücksichtigung finden könnten.

In seiner Gesamtausprägung stelle sich das genehmigte Bauvorhaben als teilweise gut 9 m bzw. teilweise gut 14 m hohe Abschlusswand gegenüber dem klägerischen Anwesen und dem dortigen Gartenbereich dar. Die westlichen Fenster im Haus der Kläger spielten sehr wohl eine maßgebende Rolle für die Beleuchtung des Anwesens. Die großen nach Süden ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss reichten nicht aus, um eine Belichtung des Anwesens der Kläger in der notwendigen Form zu bewerkstelligen. Sogar der Gutachter der Klägerseite habe bestätigt, dass es hier zu einer Lichteinbuße von wenigstens 10% im Erdgeschossbereich kommen werde. Die Obergeschosse seien hingegen nur von der Westseite her mit Fenstern mit entsprechender Belichtungsfunktion ausgestattet.

Hinzu kämen die unverträglichen Einflussnahmen auf das Grundstück der Kläger über die durch die Dachterrassen geschaffene Aussichtsplattform. Das strittige Bauvorhaben überrage zudem das maßvolle bestandsgeschützte Gebäude der Kläger in wesentlichen Teilen über 6 m. Hinzu komme eine bloße Distanz der Gebäude von 3,70 m, wobei sogar an die Grenzgarage unmittelbar angeschlossen werde. Das strittige Gebäude erstrecke sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze auch erheblich in den rückwärtigen Grundstücksbereich.

Weiterhin resultiere die Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch daraus, dass die gesunden Wohnverhältnisse im Blick auf das klägerische Anwesen unzumutbar litten, weil aufgrund des Heranrückens des strittigen Baukörpers eine ausreichende Belichtung des Wohngebäudes und des Grundstücksbereichs der Kläger nicht mehr sichergestellt sei. Zutreffend möge sein, dass der 45o-Winkel im Blick auf die westseitigen Fenster des Anwesens der Kläger eingehalten sei. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass sich die im Erdgeschoss und die im ersten Obergeschoss befindlichen Fenster der östlichen Gebäudewand des strittigen Bauvorhabens nicht unmittelbar gegenüber lägen. Das für die Wohnräume im Dachgeschoss in der Westseite des klägerischen Anwesens befindliche Fenster werde von der östlichen Gebäudewand des strittigen Bauvorhabens überlappt. Außerdem liege der eigentliche Lichteinfallswinkel in den westlichen Bereichen des klägerischen Anwesens deutlich über 45o. Der gesamte Grundstücksbereich zwischen den beiden Anwesen sei daher letztlich durch eine dauerhafte Verschattung geprägt. Durch die Vorlagerung des strittigen Baukörpers komme hinzu, dass der gesamte Südgarten betreffend die südwestliche Sondereinstrahlung einer massiven Verschattung unterliege.

Die Beklagte äußerte sich im Berufungsverfahren dahingehend, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bejaht habe, indem es rechtssatzartig dem § 22 Abs. 3 BauNVO den Gedanken entnehme, dass grundsätzlich auch bei zulässiger geschlossener Bauweise dann ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten sei, wenn ein vorhandenes Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalte. Ein solcher Rechtsgedanke lasse sich aber dem § 22 Abs. 3 BauNVO nicht entnehmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht selbst noch im Urteil ausgeführt, dass die Frage, wann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich sei, grundsätzlich eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls sei und sich damit einer allgemein gültigen Aussage entziehe, es aber unterlassen, eine solche Einzelfallprüfung und Abwägung durchzuführen. Darüber hinaus nehme das Erstgericht unzutreffenderweise eine erdrückende Wirkung an. Noch zutreffend komme es zwar zu einer Höhendifferenz der Traufhöhen von 3,86 m bei einem Abstand von 3,70 m zum Nachbargebäude. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung sei es dem Gericht dann aber auf die Gesamtschau angekommen, insbesondere auf einen Vergleich der Gesamthöhe in Verbindung mit der Länge und Lage des Vorhabens. Dabei lege das Gericht allein die geringe Entfernung von 3,70 m zugrunde, was jedoch fehl gehe. Denn wie sich aus der Südansicht des Hauses E ergebe, befinde sich das zurückversetzte Dachgeschoss mit einer Höhe von 11,08 m in einem Abstand von ca. 6,50 m zur Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks (Höhendifferenz zwischen Vorhaben und klägerischer Bebauung Traufe dann 5,48 m) und der First erreiche seine Höhe erst mit einem Abstand von ca. 10 m zur klägerischen Bebauung (Höhendifferenz der beiden Firste dann 6,35 m). Damit bestehe zwar eine Höhendifferenz zwischen Vorhaben und der Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks, es fehle jedoch an der geringen Entfernung von 3,70 m, wie das Verwaltungsgericht durchgängig bei den Höhendifferenzen zugrunde lege.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 4. April 2017 und über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Baugenehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Ihre Anfechtungsklage ist deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2014 abzuweisen.

1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Bauvorhabens sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorhanden ist. Hierbei ist maßgeblich auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen in der Umgebung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322). In dem Geviert K … Straße/L … Straße/O … Straße/P … Straße ist überwiegend geschlossene Bebauung vorhanden. Lediglich in der nächsten Umgebung des klägerischen Anwesens stellt sich die Bebauung noch als offen dar. Ebenso ist auf der südlichen Seite der O … Straße eine offene Bauweise gegeben (vgl. Niederschrift über den Augenschein des Senats vom 4.4.2017, S. 2). Unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungsgericht das ganze Geviert heranzieht oder nur die Bebauung beidseits der O … Straße in den Blick nimmt, ist mithin sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorzufinden. Kommt aber sowohl geschlossene als auch offene Bauweise in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gehäuft vor, so sind regelmäßig beide Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; BayVGH, B.v. 29.4.2003 - 20 B 02.1904 - juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.997 - juris). Demnach darf die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Planungsrecht ihr Vorhaben an der Grundstücksgrenze zu den Klägern hin errichten.

1.1 Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ergibt sich vorliegend nicht aus § 22 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise, dass das Vorhaben der Beigeladenen einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger wahren muss. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt über das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB hinaus einen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - BRS 57 Nr. 131; BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 1 CS 09.1847 - juris). Jedenfalls ergibt sich nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Automatismus, dass das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos ist. Vielmehr ist die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO erfordert, aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite, zu entscheiden. Der Grenzanbau müsste für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos sein (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26 m.w.N.; VGH Kassel, B.v. 16.4.2009 - 3 B 273/09 - BRS 74 Nr. 91; OVG Hamburg, B.v. 28.7.2009 - 2 BS 67/09 - NordÖR 2010, 72). Im vorliegenden Fall ist eine solche Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Anwesen der Kläger nicht zu erkennen. Das Bauvorhaben ist in südlicher Richtung etwas vom Wohngebäude der Kläger abgerückt und befindet sich in Höhe deren Grenzgarage. Diese Situation beruht unter anderem darauf, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen auf der straßenseitigen Baulinie errichtet werden soll, während sich die Kläger mit ihrem Wohngebäude nicht an diese Baulinie gehalten haben. Dadurch liegen sich die beiden Wohngebäude nicht völlig gegenüber. Dem nördlichen Gebäudeteil der Kläger wird keine Grenzbebauung der Beigeladenen gegenüberliegen. Auch wird das Grundstück der Kläger im nördlichen und damit überwiegenden Teil seiner Westgrenze nicht von der Bebauung der Beigeladenen tangiert. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die erste Dachgeschossebene, die sich jedoch mehr als drittes Obergeschoss gegenüber den Klägern darstellt, um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt hat. Darüber steigt das abgewalmte Dach mit der zweiten Dachgeschossebene in einem ca. 45°-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m an. Damit ist die Beigeladene den Interessen der Kläger erheblich entgegengekommen. Vor diesem zurückgesetzten ersten Dachgeschoss findet sich zwar eine Dachterrasse, die aber durch ein nicht begehbares Hochbeet begrenzt wird. Dadurch wird zugunsten der Nutzung des südlichen Gebäudeteils der Kläger sowie der dort befindlichen Terrasse und des angrenzenden Gartenanteils aus Gründen der Rücksichtnahme ein gewisser Abstand geschaffen. Damit ist der Grenzanbau jedenfalls in dieser Hinsicht gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos.

1.2. Ebenso wenig ist das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB dadurch zulasten der Kläger verletzt, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung hätte. Bereits die vom Erstgericht angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung lassen erkennen, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Auch die angestellten Vergleiche zur Traufhöhe sowie zur Gesamthöhe der beiden sich gegenüberliegenden Gebäude lässt solches nicht befürchten. Vielmehr bleiben trotz des ca. 12 m tiefen Grenzgebäudes der Beigeladenen rund zwei Drittel der westlichen Grundstücksgrenze der Kläger von Bebauung frei. Ebenso sind die nördliche und die südliche Grundstücksgrenze sowie die östliche Grundstücksgrenze, soweit sie nicht von der anderen Doppelhaushälfte eingenommen wird, von Bebauung frei. Nimmt man hinzu, dass das Wohngebäude der Kläger nach Norden versetzt ist, dem Bauvorhaben zunächst die etwa 7 m lange Grenzgarage der Kläger gegenüberliegt und die oberen Geschosse des Bauvorhabens ab einer Höhe von 9,31 m um ca. 2,70 m zurückversetzt werden, kann weder von einer erdrückenden noch gar von einer einmauernden Wirkung die Rede sein.

1.3. Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Belichtung stellt die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.9290 - juris). Hierzu hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der erforderliche 45°-Winkel für die im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss vorhandenen Wohnräume der Kläger mit entsprechenden notwendigen Fenstern in Richtung zum strittigen Bauvorhaben eingehalten ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats konnte dies anhand der von Beigeladenenseite übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung nachvollzogen werden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2). Auf Grund der Tatsache, dass das Wohngebäude der Kläger etwas nördlich versetzt zum Bauvorhaben der Beigeladenen besteht, konnte dies ohnehin nur hinsichtlich eines Teils des nach Westen gerichteten Fensters im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger problematisch sein.

Soweit das Erstgericht die Verschattungswirkungen durch das Bauvorhaben für die Kläger als unzumutbar ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dass sich die Lage der Fenster auf der Westseite des klägerischen Wohngebäudes als für das Bauvorhaben der Beigeladenen vorteilhaft erweist, kann dieser jedenfalls nicht angelastet werden. Ebenso wenig ist es entscheidend, dass im Essbereich der Kläger eine Verschlechterung der Belichtungssituation um etwa 10% zu erwarten ist. Wie sich beim Augenschein des Senats gezeigt hat, ist der Essbereich im klägerischen Anwesen schon jetzt nicht hell. Es wird bereits jetzt die Esstischlampe zur Beleuchtung benötigt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 4.4.2017, S. 3). Auch wird die Belichtung der südlichen Terrasse durch den vorspringenden Balkon am Anwesen der Kläger sowie durch die klägerische Grenzgarage schon etwas beeinträchtigt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Besonnung für den südlichen Gebäudeteil und den südlichen Gartenanteil der Kläger durch das Bauvorhaben etwas verschlechtern wird. Es ist aber nach Auffassung des Senats nicht so, dass hierdurch unzumutbare Zustände für die Kläger entstünden. Solches ergibt sich auch weder aus der von der Beigeladenen erstinstanzlich vorgelegten Tageslichtberechnung vom 16. Januar 2014, die beim Essbereich von einer Verschlechterung um 9,9% und beim gesamten Wohnraum im Erdgeschoss von einer Verschlechterung um 6,7% ausgeht, noch lässt sich dies der klägerseits erstinstanzlich vorgelegten Verschattungsstudie entnehmen. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass sich der nördliche Versatz des klägerischen Wohngebäudes hinsichtlich der Belichtungssituation für die Räume hinter den Fenstern in der Westfassade eher positiv, während er sich für die Besonnung der Südterrasse sowie des südlichen Gartenanteils etwas negativ auswirkt. Die Tatsache, dass sich die Kläger nicht an die straßenseitige Baulinie gehalten haben, zeitigt damit ambivalente Folgen.

2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt - soweit deren Genehmigungsumfang reicht - ebenso wenig gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften. Sie wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass nur beantragte Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen waren.

2.1. Die Baugenehmigungsbehörde hat gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück der Kläger insoweit erteilt, als die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück fallen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2 sowie die rot schraffierte Einzeichnung in der übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung). Die Abweichung sei erteilt worden, weil diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und daher gerechtfertigt sei, zumal die Atypik des Grundstücks (Grenzverlauf und Baulinie) die Überschreitung erforderten. Darüber hinaus fielen die Abstandsflächen vom Grundstück der Kläger ebenso auf das Baugrundstück. Die Erteilung dieser Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist diese davon ausgegangen, dass hier insoweit die erforderliche Atypik darauf beruht, dass zwischen der Baulinie und der Grundstücksgrenze kein rechter Winkel besteht. Die Beigeladene ist jedoch gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gehalten, auf diese Baulinie zu bauen. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß erscheint im vorliegenden Fall weder sinnvoll noch hinreichend erfolgversprechend. Denn eine vollständige Beseitigung der Abstandsflächenüberschreitung wäre nicht erreichbar. Dagegen würden andere Probleme gegenüber dem Nachbargrundstück der Kläger etwas verstärkt. Die Abweichung konnte auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Kläger erteilt werden. Die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens der Beigeladenen fallen nur geringfügig auf das klägerische Grundstück. Dies geschieht in einem Bereich, der aufgrund der Baulinie von Bebauung freizuhalten ist. Auch die vorhandene Bebauung der Kläger befindet sich nördlich davon. Für die Beigeladene spricht dagegen, dass sie ihr Baugrundstück bis zur festgesetzten Baulinie ausnützen will und das geplante Gebäude in einer Flucht mit den in westlicher Richtung an der O … Straße bereits errichteten Gebäuden gebaut werden soll.

2.2. Zurecht haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Abstandsflächen auf der östlichen Seite des geplanten Bauvorhabens zum Nachbargrundstück der Kläger hin nicht geprüft. Denn insoweit wurde keine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO seitens der Beigeladenen beantragt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris; B.v. 19.12.2016 - 2 CS 16.2137; B.v. 7.2.2017 - 2 CS 16.2098) davon auszugehen, dass insoweit Abstandsflächen anfallen können. Denn die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist insoweit nicht anwendbar. Aufgrund des zurückversetzten Wandteils des Bauvorhabens zum Grundstück der Kläger hin, wird das geplante Gebäude der Beigeladenen nicht vollständig an der Grundstücksgrenze errichtet. Zumindest aufgrund der um etwa 2,70 m in Richtung Westen zurückversetzten ersten Dachgeschossebene, die sich gegenüber den Klägern eher als drittes Obergeschoss darstellt, dürften in Richtung Osten Abstandsflächen anfallen. Aufgrund des beschränkten Prüfungsumfangs im Verfahren nach Art. 59 BayBO war diese Frage jedoch nicht Prüfungs- und Genehmigungsgegenstand. Im Übrigen dürfte die Angelegenheit erst dann richtig problematisch werden, wenn eines Tages auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dabei gegenüber der Dachterrasse auf der ersten Dachgeschossebene des Gebäudes der Beigeladenen eine Brandwand nach Art. 28 BayBO hochgezogen werden sollte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat Anträge gestellt und das Rechtsmittel eingelegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2016 für den „Umbau einer Hofreite“ zu Wohnzwecken auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Mit der Baugenehmigung wurde u. a. eine Abweichung von der Einhaltung einer Abstandsfläche der grenzständigen nordwestlichen Giebelwand zum Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. des Antragstellers hin erteilt.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: 4 K 16.944). Er hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2. November 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei die erteilte Abweichung rechtmäßig, das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es fehle an einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung. Die Erwägung der Antragsgegnerin, es würden zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse befriedigt, komme nicht zum Tragen, weil bislang keine genehmigte Wohnnutzung vorhanden gewesen sei. Allein die erstmalige Schaffung von Wohnraum in einer rückwärtigen Scheunenbebauung begründe noch keine atypische Fallgestaltung. Eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung im Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei. Eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht durch die umgebungsprägende Grenzbebauung. Das Baugrundstück des Beigeladenen falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. August 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine die Abweichung rechtfertigende atypische Fallgestaltung liege vor. In der Begründung der Abweichungsentscheidung sei die Sondersituation mit dem besonderen Grundstückszuschnitt und denkmalpflegerischen Belangen begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich ergänzend ausgeführt, dass in die Interessenabwägung auch die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung von Wohnraum einzustellen sei.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Das Vorbringen des Antragstellers lässt keine Zweifel am Vorliegen einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung aufkommen.

a) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 9 ZB 14.2684 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m. w. N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16, 18 m. w. N.).

b) Auf diese in der Rechtsprechung zum Erfordernis und zum Vorliegen eines atypischen Falls entwickelten Grundsätze haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abgestellt. Das Vorbringen des Antragstellers, die Abweichung sei mit der Befriedigung zeitgemäßer Wohnungsbedürfnisse und unveränderten Abstandsflächen gerechtfertigt worden, gibt die Bescheidsbegründung lediglich verkürzt wieder. Soweit es die atypische Fallgestaltung betrifft, stellt die Antragsgegnerin in erster Linie auf einen „besonders atypischen Grundstückszuschnitt“ ab.

Auf die an sich einzuhaltende Mindestabstandsflächentiefe von unverändert 3 m, die Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse, die Belange des Denkmalschutzes und weitere für die Erteilung einer Abweichung sprechende Umstände nimmt die Antragsgegnerin insoweit Bezug, als es um die Änderung des Dachs des Bestandsgebäudes geht. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

c) Zweifel am Vorliegen eines atypischen Grundstückszuschnitts, der eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen hier rechtfertigt, bestehen nicht.

Der historische Ortskern von O. ist von dichter und grenzständiger Bebauung auf schmalen, aber tiefen Grundstücken geprägt. An dieser Bebauungsstruktur nehmen das Baugrundstück und dessen vorhandene Bebauung ebenso teil, wie die benachbarten Grundstücke des Antragstellers. Das gegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig errichtet. Es steht im rückwärtigen Teil des langgestreckten ca. 50 m tiefen Baugrundstücks, das im Zufahrtsbereich zur H.-straße nur wenige Meter breit ist, sich im Bereich des ca. 8 m von der H.-straße zurückversetzten Wohngebäudes auf gut 10 m öffnet, dann wieder schmäler wird und im rückwärtigen Bereich eine Breite von etwa 11 m aufweist, die zugleich der Breite des vorhandenen Gebäudes entspricht. Die historische Nutzung als Stallgebäude ist längst aufgegeben, das Gebäude ist bei wertiger Bausubstanz gleichwohl noch vorhanden. Bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften wäre ein Leerstand erhaltenswerter Gebäude vorgegeben und eine weitere bauliche Entwicklung des Baugrundstücks wie in der gesamten näheren Umgebung ebenso ausgeschlossen wie sonstige die Abstandsflächenpflicht auslösende Änderungen an den Bestandsgebäuden. Ein solcher baulicher Stillstand widerspricht dem Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 21 m. w. N.) und wird durch das Abstandsflächenrecht auch nicht bezweckt.

2. Das Vorbringen, eine atypische Situation könne nicht für ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das sich für eine Wohnnutzung von vorneherein nicht eigne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Abstandsflächen sind grundsätzlich von allen Gebäuden oder Anlagen einzuhalten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO). Welche Nutzung in dem jeweiligen Gebäude oder der Anlage ausgeübt wird, ist - von den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht von Belang. Ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen rechtfertigt, bestimmt sich deshalb nicht nach der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes oder der Anlage.

b) Der Einwand, eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung in einem Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei, betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben insoweit nicht in seine nähere Umgebung einfügt, bestehen allerdings nicht.

In Lage des Vorhabens lässt sich weder eine aus der Umgebungsbebauung folgende faktische rückwärtige Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO noch eine Bebauungstiefe entsprechend § 23 Abs. 4 BauNVO feststellen, denen das Vorhaben widersprechen könnte. Wie aus den Lageplänen zu ersehen ist, sind in der näheren Umgebung Gebäude (z.T. auch hauptgenutzte Gebäude) vorhanden, die von der H.-straße aus bemessen ebenso weit oder noch weiter in Richtung Südwesten situiert sind wie das bestehende Gebäude des Beigeladenen.

3. Der Vortrag, eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht aus der Umgebung, die durch Grenzbebauung geprägt sei, denn das Baugrundstück falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das gegenständliche Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage, ist nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller verknüpft die planungsrechtlich vorgegebene Bauweise irrtümlich mit der für die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu fordernden Atypik. Die planungsrechtliche Bauweise und die bauordnungsrechtliche Atypik bedingen einander aber nicht. Eine atypische Grundstückssituation kann in der offenen Bauweise ebenso vorliegen wie in der geschlossenen oder abweichenden Bauweise. Allerdings ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Liegt diese Voraussetzung vor - worauf das Verwaltungsgericht allgemein hingewiesen hat und wofür hier überwiegendes spricht -, dann geht die erteilte Abweichung von der Abstandsflächenpflicht ins Leere. Die Frage, ob zugleich eine die Abweichung rechtfertigende atypische Grundstückssituation vorliegt, stellte sich dann nicht.

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die nähere Umgebung ausschließlich durch eine Gebäuderiegelbebauung geprägt sei. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder prägen auch grenzständige Einzelgebäude oder solche, die aus Gebäuderiegeln deutlich versetzt hinausragen, die nähere Umgebung.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beigeladene die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des in die Denkmalliste eingetragenen, um 1900 entstandenen, viergeschossigen und mit einem mit zahlreichen Gauben versehenen Mansarddach gedeckten Mietshauses V.-straße 27 in Augsburg (FlNr. ... der Gemarkung Augsburg). Sie wenden sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016, die der Beigeladenen den Neubau eines - zum überwiegenden Teil gleichfalls aus vier Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehenden - Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem östlich benachbarten, 1.940 m² großen Grundstück FlNr. ... erlaubt.

Die Antragsteller haben am 22. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 5 K 16.264). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt (Au 5 S 16.685). Gegen die am 13. Juni 2016 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 25. Juni 2016 Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 anzuordnen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen habe, verletze die fehlerhafte Anwendung des Privilegs aus Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung der Abstände nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO, dass sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben und die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt wird, lägen nicht vor. Im maßgeblichen Bauquartier seien sowohl die Bauweise als auch die Gebäudehöhen und die tatsächlich vorhandenen Grenzabstände derart unterschiedlich, dass nicht mehr von einer Einheitlichkeit im Sinn der genannten Vorschrift gesprochen werden könne. Bei der genehmigten Situierung des Neubaus seien auch die ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Antragsteller nicht mehr gewährleistet.

Den Antragstellern könne aufgrund besonderer Umstände auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr eigenes Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ihr Denkmal präge spätestens seit 1900 in seiner heutigen Gestalt das Ensemble F.- und V.-straße. Seit 1911 laste auf dem Baugrundstück eine Baubeschränkung zugunsten der Stadt Augsburg.

In denkmalrechtlicher Hinsicht verneine das Erstgericht zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Einzelbaudenkmals der Antragsteller. In der Baugenehmigung seien namentlich die Empfehlungen des Baukunstbeirats der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich entstelle der Neubau das bisher nach den Maßstäben der Neurenaissance, des Neubarock und des Jugendstils geformte Gesicht des Ensembles. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Argument des Ermessensfehlers auseinandergesetzt; die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass sie nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine Ermessensentscheidung über die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu treffen hatte.

Das Vorhaben sei auch rücksichtslos. Der Gebäuderiegel mit fünf Vollgeschossen auf 34 m Länge in einem Abstand von 4,85 m zu Nachbargrenze begründe eine erdrückende Wirkung. Die Lage der einzigen Zufahrt zu 31 geplanten Tiefgaragenstellplätzen direkt an der Westgrenze des Baugrundstücks werde unzumutbaren Verkehrslärm nach sich ziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen der Beigeladenen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

In dem allein maßgeblichen Bereich, der aus den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ... bestehe, existiere eine hinreichend homogene Bebauung, die die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO rechtfertige. Durch den Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen sei für die im fraglichen Bereich liegenden Grundstücke eine Wechselbeziehung entstanden, die die Betroffenen zugleich begünstige und belaste; das müsse auch für den Gesichtspunkt ausreichender Belichtung und Besonnung gelten. Die Berufung auf eine ausreichende Besonnung und Belichtung sei rechtsmissbräuchlich; die Antragsteller hätten die historisch bedingte Situation im Jahr 2014 durch den Anbau von Balkonen auf der Ostseite ihres Gebäudes, die bis auf knapp 2 m an die Grenze heranreichten, noch verschärft. Zur Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen fehlten auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller rund 440 m²; beim streitigen Vorhaben liege der Fehlbetrag demgegenüber nur bei ca. 337 m². Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe, liege eine Löschungsbewilligung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 für die Baubeschränkung aus dem Jahr 1911 vor.

Die Vorschläge des zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts und seiner Beeinträchtigung berufenen Landesamts für Denkmalpflege habe die Beigeladene in die am 7. August und 18. September 2015 eingereichten Unterlagen vollständig eingearbeitet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals der Antragsteller vorliege, die schutzwürdige Westfassade bleibe uneingeschränkt sichtbar, die Ostfassade sei jedenfalls durch den Anbau der Balkone in ihrem Wert erheblich reduziert und nicht mehr schutzwürdig. Ebenso wenig beeinträchtige das Vorhaben das Ensemble. Die Sichtachsen an der Kreuzung F.-/V.-straße blieben unverändert erhalten. Im Bescheid habe sich die Antragsgegnerin mit den von den Antragstellern vorgetragenen denkmalrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und sei nach der Übernahme der fachlichen Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege zutreffend zu dem konkludenten Schluss gekommen, dass es keiner Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Von dem nur im Süden im First 17 m hohen, nach Norden jedoch auf 11,75 m und 8,50 m abgestuften Vorhaben gingen keine erdrückenden oder gar einmauernden Wirkungen zulasten des Antragstellergrundstücks aus. Die Antragsteller könnten nicht beanspruchen, dass zur Reparatur der von ihnen selbst verursachten Lage auf dem Nachbargrundstück die volle Abstandsflächentiefe von 1 H eingehalten wird.

Die Zufahrt zur Tiefgarage sei straßennah geplant, die Rampe werde eingehaust. Die Lärmentwicklung werde dadurch auf ein sozialadäquates Maß reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Eilantrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu entnehmen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen die Baugenehmigung anhängige Klage bleibt voraussichtlich ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO in ihren Rechten verletzt sind.

1.1 Der am 7. August 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangene Bauantrag hat ein Vorhaben der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) sowie eine Mittelgarage (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GaStellV) zum Gegenstand, weshalb es gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu verbescheiden war (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da die Beigeladene zusammen mit dem Bauantrag - neben zwei weiteren auf der Ost- bzw. Südseite des Vorhabens - auch einen Antrag auf Abweichung (Art. 63 Abs. 1 BayBO) von den nach Westen anfallenden Abstandsflächen gestellt hatte, war dieser Punkt nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.

Der Bescheid vom 29. Januar 2016 führt (unter der Überschrift „Gründe II. Abweichungen A. Bauordnungsrecht 3.“) dazu auszugsweise wörtlich aus:

„Bei der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze fallen keine Abstandsflächen im Sinne von Art. 6 (5) Satz 1 und 2 BayBO an, wenn sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen ergeben.

In dem gesamten Areal des B.-viertels werden seitliche Abstandsflächentiefen in der Regel nicht auf dem eigenen Flurstück eingehalten. So verhält es sich auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des antragsgegenständischen Grundstücks. Sowohl auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... sowie ... werden die Abstandsflächentiefen unterschritten.

Zum Grundstück FlNr. ... und FlNr. ... ergibt sich ein Austauschverhältnis gegenseitig reduzierter bzw. sich überlagernder Abstandsflächen:

Die Abstandsflächen des beantragten Mehrfamilienwohnhauses würden zu der westlichen Grundstücksgrenze (Grundstück FlNr. ...) zudem auf eine kleinere Fläche des westlichen Nachbargrundstücks (336,87 m²) fallen als die Abstandsfläche der westlichen Bebauung auf das Baugrundstück (440,32 m²). Somit ist keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.“

Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass das Grundstück FlNr. ... im Osten an das Baugrundstück anschließt, dessen Eigentümerin die Bauvorlagen unterschrieben hatte. Auch hier hielt die Antragsgegnerin aufgrund einer Vergleichsbetrachtung (183,90 m² theoretische Überschreitung durch das Vorhaben gegenüber 154,25 m² fiktiver Überschreitung durch die Nachbarbebauung) eine Abweichung für unnötig.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung schon deswegen nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt würden, weil in der Baugenehmigung keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen worden sei (BA Seite 11 Rn. 31). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Die - soweit ersichtlich, nur noch in Bayern - außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einzuhaltende gesetzliche Regelabstandsfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Bejaht die Bauaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, weil in der maßgeblichen Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende, geringere als die Regelabstandsflächentiefen vorhanden seien, entscheidet sie damit zugleich, dass dieser - gesetzliche - Abweichungstatbestand vorliegt. Die erteilte Baugenehmigung erlaubt die Errichtung eines Gebäudes mit verkürzten Abstandsflächen auf der den Antragstellern zugewandten Seite. Insoweit kommt eine Verletzung ihrer Rechte in Frage. Es gibt keinen Grund dafür, weshalb die betroffenen Nachbarn die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stellen können sollten.

Aus den von der Beigeladenen als Stütze für die gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147 = juris Rn. 16 bis 23; U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414 = juris Rn. 33 bis 39) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im erstgenannten Fall geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor, ob eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers beantragt worden war (vgl. a. a. O. Rn. 16 und 17). Es wird lediglich festgestellt, dass insoweit keine Abweichung erteilt wurde und die streitige Zustimmungserklärung (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Halbs. 1 BayBO) Erläuterungen darüber enthalte, weshalb keine Abweichung hinsichtlich des Antragstellers nötig gewesen sei. Die erteilten Abweichungen hätten (nur) die Einhaltung von Abstandsflächen zur südöstlichen Grundstücksgrenze und nicht das Grundstück des Antragstellers betroffen. Daraus lässt sich - anders als im vorliegenden Fall - nicht entnehmen, ob jene Bauerlaubnis davon ausgegangen ist, dass auf der Seite zum Antragsteller die vollen Abstandsflächen eingehalten waren oder dies aus anderen, aber nicht mitgeteilten Gründen nicht erforderlich schien. Abgesehen davon dürfte kaum zweifelhaft sein, dass eine ohne Antrag erfolgte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlichen Regel-Abstandsflächen schon alleine kraft ihres Regelungsgehalts für den jeweils betroffenen Nachbarn anfechtbar ist. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil geht davon aus, dass nur ausdrücklich beantragte Abweichungen zum Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO zählen. Unterlasse der Bauherr in Richtung auf einen bestimmten Nachbarn die Antragstellung, selbst wenn dies objektiv geboten wäre, und erteile die Bauaufsichtsbehörde auch nur die beantragten Abweichungen, folge daraus keine Verletzung der Rechte des nicht von diesen Abweichungen betroffenen Nachbarn. In dem hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch auch eine Abweichung hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller („nach Westen“) beantragt und mit der Genehmigung eine Verkürzung der gesetzlichen Regelabstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) in diese Richtung für zulässig erklärt, weil ein Ausnahmetatbestand (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) gegeben sei. Die Baugenehmigung beschränkt sich damit nicht auf die Aussage, es sei keine Abweichung erforderlich (vgl. den erstgenannten Beschluss), sondern trifft zugleich eine positive Aussage zum Vorliegen eines abstandsflächenverkürzenden Ausnahmetatbestands.

1.3 Die Überprüfung des Art. 6 BayBO ergibt, dass Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragssteller nicht verletzt sind.

Dabei muss die sich aus dem Vorstehenden ergebende Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegen, ob also in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, anlässlich dieser Eilentscheidung nicht geklärt werden (dazu 1.3.3). Denn jedenfalls liegen in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vor (dazu 1.3.1). Die Abweichungsentscheidung kann bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nachgeholt werden, weshalb die Interessenabwägung über die Vollziehbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen ausfällt (dazu 1.3.2).

1.3.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12 m. w. N.).

Die Besonderheiten dieses Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller rechtfertigen, ergeben sich zunächst aus der Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit über einem Jahrhundert dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier („Beethovenviertel“). In diesem halten - wenn überhaupt - nur verschwindend wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen ein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächen zum Baugrundstück selbst nicht einhält. In dieser Situation können die Antragsteller billigerweise nicht verlangen, dass die Beigeladene auf dem Baugrundstück entsprechende Flächen freihält (vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 37 m. w. N.; VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421 - juris Rn. 34 ff.: eine dennoch erhobene Rüge gegenüber einer „gleichgewichtigen“ Abweichung für das Neubauvorhaben verstieße gegen Treu und Glauben).

Die in den genehmigten Bauvorlagen (Pläne A-001 bis A-015, Zeichnungen vom 3.8. bzw. 3.12.2015) enthaltenen Angaben zugrunde gelegt, hält das rund 34 m lange und einschließlich des Dachs mit einer Neigung von etwa 80 Grad insgesamt knapp 18,60 m hohe Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) auf seiner gesamten Länge im Osten nur einen Abstand von 3.91 m von der Grenze ein; das entspricht rund 0,21 H. Im Band 2/2 der nicht nummerierten Bauakten ist die Kopie einer Ansichtszeichnung der Ostwand des Baudenkmals abgeheftet, auf der unter anderem die (damals noch) geplanten Balkone dargestellt werden; auf der rechten Seite werden für die Gesamthöhe des Hauses 18,93 m angegeben. Das sich auf dieser Basis für H abzuleitende Ergebnis unterscheidet sich nur unwesentlich (auf der zweiten und dritten Stelle nach dem Komma: 0,207) von dem oben ermittelten Wert, darauf kommt es hier nicht an.

Auf dem Baugrundstück (FlNr. ...) stehen für die gegenüberliegenden Teile des insgesamt 33,20 m langen Neubauvorhabens Abstände im südlichen, 25,065 m langen und mit einem um 60 Grad geneigten Mansard-Dach versehenen ersten Teil 4,85 m zur Verfügung. Unter der vereinfachenden Annahme, dass das „Urgelände“ einheitlich 490,00 müNN gelegen ist, errechnet sich das Maß H (vgl. Art. 6 Abs. 4 BayBO) mit 17,19 m. Die drei nach Norden folgenden, insgesamt 8,135 m langen, flach gedeckten Abstufungen des Gebäudes sind gegenüber dem Südteil um zwischen vier bzw. einem Meter zurückgesetzt, die Grenzabstände betragen hier zwischen 8,85 m und 5,85 m.

Im Übrigen fällt bei einer Durchsicht der insgesamt 15 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Bauzeichnungen auf, dass für die erste nach Norden anschließende Stufe auf dem Plan A-008 (2. Tektur vom 3.12.2015, Dachgeschoss, M 1:100) im fraglichen Bereich nur ein 2,135 m tiefes und 5,98 m breites Dach dargestellt wird. Dieser Bauteil ist - wie oben schon angesprochen - 8,85 m von der Westgrenze des Baugrundstücks entfernt. In dem Plan A-013 (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Grundrisse TG - DG, M 1:200) ist an dieser Stelle jedoch eine Dachterrasse enthalten. Diese findet sich einschließlich eines rund 1 m hohen Geländers auch auf den Ansichten Nord, West und Ost des Plans A-014, (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Ansichten - Schnitte - Außenanlage, M 1:200) wieder. Auf den Plänen A-011 und A-012 (je 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1.100, Ansicht Nord- und Ostseite bzw. Ansicht Westseite) fehlen die vorbeschriebenen Eintragungen. Der Plan A-015 (1. Tektur vom 3.8.2015, Barrierefreiheit der Wohnungen je Geschoss, M 1:200) zeigt demgegenüber im Dachgeschoss jene Terrasse in der Draufsicht. Eine Klarstellung, dass insoweit nur die 2. Tektur verwirklicht werden soll, fehlt bislang.

Aus den erwähnten Unterlagen errechnen sich für die Westseite des Bauvorhabens von Süd nach Nord entlang des rund 25,06 m langen Gebäudeteils 0,28 H. Da die genehmigten Pläne nach dem gegenwärtigen Stand auf der Dachgeschossebene auch die Anlage einer Dachterrasse auf dem nach Norden folgenden, 2,135 m langen ersten Teilstück der Abtreppungen erlauben, und das obere Ende dieses versetzten Wandteils auf der Höhe des oberen Abschlusses des Geländers anzusetzen wäre, würde das Maß dort H 15,90 m betragen (bei einem Fußpunkt von 490 müNN, vgl. oben). Auf dem Baugrundstück würden angesichts der Distanz von 8,85 m bis zur Grenze damit rund 0,56 H eingehalten. In die endgültige Berechnung, welchen Teil der vollen Abstandsflächen das Bauvorhaben hier auf dem eigenen Grundstück einhält, geht dieses Zwischenergebnis allerdings nicht ein. Denn für die im 2. Obergeschoss liegende, 5,13 m lange Terrasse fällt die Rechnung wegen der dort nur 5,85 m betragenden Entfernung zur Grenze ungünstiger aus. Der Quotient beträgt hier 0,46 H (H = 12,75 m, Fußpunkt wie zuvor). Auf dem letzten, 3,00 m langen Teilstück werden 0,62 H (H = 9,50 m) erreicht.

Nur am Rand sei bemerkt, dass der mit Genehmigungsstempel vom 29. Januar 2016 versehene Abstandsflächenplan (Bauvorlage A-001 vom 3.12.2015, 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1:200) im Bereich der höchsten, 2,13 m langen Abstufung (ohne Terrasse in der 4. Obergeschossebene, H demnach 14,90 m) irrigerweise davon ausgeht, dass dieser Bauteil im fraglichen Bereich der für die Darstellung der tatsächlich benötigten Abstandsflächen maßgebende wäre. Wegen der um drei Meter geringeren Entfernung zur Grundstückgrenze fehlen allerdings für die Terrasse im 2. Obergeschoss 6,90 m bis zu den vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück; beim Flachdach im 3. Obergeschoss sind das nur 6,05 m (14,90 m abzüglich 8,85 m). Auch diese Ungenauigkeit in den genehmigten Plänen hat auf den Vergleich, in welchem Umfang die Abstandsflächen vom Bestand auf dem Grundstück der Antragsteller einerseits und vom Vorhaben andererseits unterschritten werden, keinen Einfluss. Dabei geht es nur um eine pauschalierende und nicht um eine zentimetergenaue Gegenüberstellung.

Unabhängig von dem in der Begründung zur Baugenehmigung wiedergegebenen, aus der genehmigten Bauvorlage A-001 im Maßstab 1:200 übernommenen Vergleich von Flächen („Abstandsfläche der FlNr. ... auf FlNr. ...: 440,32 m²“ und „Fläche über FlNr. ...: 336,87 m²“) folgt jedoch auch aus der hier angestellten, vom gesetzlich definierten Maß H gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO) ausgehenden Betrachtung, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Heranrücken des streitigen Vorhabens im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller unter dem Blickwinkel wechselseitig unterschrittener Abstandsflächen grundsätzlich vertretbar ist.

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften führen die beiderseitigen Abweichungen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO, vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Ls und Rn. 45 bis 47). In dem von der F.-, der V.-, der M...- und der S.-straße begrenzten Geviert waren beispielweise der (niedrigere) Altbestand auf dem Baugrundstück und das Haus der Antragsteller und sind die Häuser M.-straße 5 ½ und 7 (jeweils drei- bis viergeschossig mit Mansarddächern bzw. verschiedenen Dachaufbauten) ebenfalls nur rund 8 m voneinander entfernt. Vergleichbares findet sich auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der F.-straße jeweils zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 1, 3, 5/7 und 9 sowie V.-straße 29 (je mindestens dreigeschossiger älterer Baubestand mit variierenden Dachformen samt unterschiedlichen Neigungen). Nach den in den Akten enthaltenen Lageplänen betragen die Gebäudeabstände dort zwischen 5,50 m und rund 8 m. Dass bei diesen Größen- und Lageverhältnissen in den jeweils gegenüberliegenden unteren Geschossen der durch die Abstandsvorschriften grundsätzlich angestrebte Standard für die Belichtung bei Tag verfehlt wird, führt für sich gesehen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen.

Soweit sich in den südöstlichen Bereichen der beiden unteren Geschosse des Hauses der Antragsteller Lichteinfallswinkel ergeben, die von 45 Grad zur Waagerechten abweichen (vgl. zu dieser Anforderung Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 BayBO in der bis 31.8.1982 geltenden Fassung), ist dies überwiegend auf die hier bis nahe an die Ostgrenze erfolgte bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks und - wie zuvor dargestellt - nur in deutlich geringerem Maß auf das streitige Vorhaben zurückzuführen.

Angesichts eines Gebäudeabstands von mindestens 8,76 m im südlichen und 9,76 m im nördlichen Teil kann hier aber auch nicht von als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen gesprochen werden. Ein ähnlich nahes Aneinanderrücken benachbarter Häuser ist im näheren und weiteren Umgriff des Vorhabens häufig anzutreffen. Diese verbreitete bauliche Situation verleiht dem überwiegend historisch bebauten „Beethovenviertel“ - neben anderem - seine typische Prägung.

1.3.2 Die Abweichungsentscheidung ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachholbar.

Die festgestellte „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung wirkt sich im Rahmen der im Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragsteller aus. Durch eine entsprechende Ergänzung im Tenor der Baugenehmigung und der sachdienlichen Anpassung der erforderlichen Begründung (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO) kann die aus der Sicht des Senats fehlende Abweichung ohne weiteres kurzfristig nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.1993 - 26 CS 93.1646 - n. v: Ergänzung um zeitliche Nutzungsbeschränkungen; B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 - BayVBl 1995, 246 = juris Ls und Rn. 15 f.: entweder tatsächliche Verkürzung von Balkonen oder Zulassung einer Abweichung hierfür nach Art. 77 Abs. 1 BayBO 1994; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 14 und 23: durch nachträgliche Lärmschutzauflagen kann ein in Betracht kommender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeräumt werden; B. v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 8: nachträgliche Tektur der Umwehrung einer Dachterrasse; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 21: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens).

In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sind bereits wesentliche Teile der unter 1.2.1 erörterten rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (so auf den Seiten 3 und 7: Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Umgriff des Vorhabens, auch auf dem Antragstellergrundstück; Vergleich der wechselseitigen Unterschreitungen). Im Grunde genommen hat sich der Bescheid mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller auch schon „abwägend“ befasst. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, bei sich „wechselseitig überlagernden Abstandsflächen“ sei „somit keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich“.

1.3.3 Die Frage, ob in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, kann offen bleiben.

Die hier erwogene Lösung der abstandsrechtlichen Fragen verdient schon wegen der Vermeidung eines anderenfalls nötigen gerichtlichen Augenscheins zur Feststellung, ob „sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben“, den Vorzug. Der in Reaktion auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - VGHE 60, 32 = juris Ls und Rn. 13 bis 16: die Voraussetzung eines Baus „an der Grundstücksgrenze“ ist bei einem Abstand von 35 bis 60 cm nicht gegeben) mit Wirkung vom 1. August 2009 in Art. 6 Abs. 5 BayBO eingefügte Satz 4 soll die notwendige Harmonisierung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Maßstäbe bewirken [vgl. LT-Drs. 16/375 Seite 11 Zu Nr. 5 a)]. Unzuträgliche Verhältnisse könnten schon deshalb nicht entstehen, weil § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die Zulässigkeit auch von sich in die Umgebung einfügenden Vorhaben ausschließe, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt bleiben.

Wegen des mit der Feststellung „einheitlich abweichender Abstandsflächentiefen“ zwangsläufig verbundenen Aufwands und der schwierigen Abgrenzung zu nicht ausreichender „diffuser Bebauung“ (LT-Drs. 16/375 S. 11) bleibt der Anwendungsbereich der Vorschrift begrenzt. In der Mehrzahl der hierzu ergangenen Entscheidungen wird die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint oder offen gelassen (vgl. neben zahlreichen weiteren Erkenntnissen z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 bis 8; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 15 bis 20; B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634 = juris Rn. 12). Soweit ersichtlich wurden insoweit nur zwei Streitfälle auf der Grundlage dieser Vorschrift entschieden (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 = juris Ls und Rn. 26 bis 30: Pavillonabstände in der Landeshauptstadt München; VG Augsburg, U. v. 30.7.2015 - 5 K 14.1340 - juris Rn. 52 bis 54).

Im vorliegenden Fall reicht der Akteninhalt nicht aus, um ausreichend sicher beurteilen zu können, ob die vom Gesetz verlangte Einheitlichkeit abweichender Abstandsflächentiefen in der maßgeblichen Umgebung existiert. Die in der Beschwerdebegründung detailliert geäußerten Zweifel sind jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

2. Aus der im Grundbuch für das Baugrundstück zugunsten der Stadt Augsburg eingetragenen Baubeschränkung können die Antragsteller kein Abwehrrecht herleiten. Ein schlüssiger Vortrag dafür, inwiefern die im Jahr 1911 bestellte Dienstbarkeit Nachbarschutz vermitteln sollte, fehlt. Die darin enthaltenen Höhenbeschränkungen können - ohne ein Gegenseitigkeitsverhältnis der betroffenen Grundeigentümer zu begründen - auch aus rein städtebaulichen Gründen entworfen und dinglich gesichert worden sein. Ferner handelt es sich bei dieser Ausgestaltung um private Rechte Dritter, die anlässlich der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO „unbeschadet“ bleiben. Am 20. Juni 2016 hat die Berechtigte im Übrigen die Löschung der Baubeschränkung bewilligt.

3. Den von den Antragstellern geltend gemachten denkmalrechtlichen Abwehranspruch (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG, grundlegend dazu BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - VGHE 66, 5 = juris Ls und Rn. 21 f.; B. v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15: das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht nicht über den Rahmen dessen hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht gegeben angesehen. Hierauf wird Bezug genommen.

Von einer, wie die Beschwerde meint, „Verdrängung“ und „Übertönung“ des Baudenkmals durch das Vorhaben oder einer „Entstellung des Gesichts“ des Ensembles V.-/F.-straße durch dessen Hinzutreten kann auch nach Auffassung des Senats nicht die Rede sein. Der Neubau ist weder höher noch in seinen nach Westen bzw. zur Straße hin weisenden Teilfronten länger als das vorhandene Baudenkmal. Die Beigeladene weist in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die äußere Erscheinung des Vorhabens im Rahmen zweier Tekturen an die Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege angepasst wurde und die Straßenfassaden des Eckhauses der Antragsteller keine Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Heterogenität der Stellung der Baukörper im Quartier und der dabei schon bisher erreichten Bautiefen durften die Antragsteller nicht davon ausgehen, dass ein Neubau auf dem Baugrundstück nur unmittelbar entlang der F.-straße errichtet wird. Insbesondere die erst kürzlich auf der zum Baugrundstück weisenden Rückseite des Denkmals angebauten sechs deutlich auskragenden Balkone bilden mit ihren dunklen, geschlossen wirkenden Stirnbrüstungen optisch eher Fremdkörper in der bisher einheitlichen, in hellen Farbtönen gehaltenen Fassade. Es ist plausibel, wenn die Beigeladene deshalb auf dieser Seite von einer geminderten Schutzwürdigkeit des Baudenkmals ausgeht.

4. Das sich in die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügende Vorhaben ist nicht rücksichtslos.

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Ls 2 und Rn. 32, 35) wegen der hier annähernd identischen Höhe und Geschossanzahl des Bauvorhabens und des Gebäudes der Antragsteller unter anderem mit der Erwägung verneint, eine erdrückende oder Riegelwirkung könne nicht angenommen werden (BA Seite 16, Rn. 45). Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf eine in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Ansicht Bezug (vgl. B. v.11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5); in jenem Fall waren allerdings die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften offensichtlich eingehalten (a. a. O. Rn. 6).

Die Verweise auf die Länge des Vorhabens von 34 m und den Abstand von 4,85 m zur Grenze bei fünf Vollgeschossen verhelfen der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg. Denn neben dem eben genannten Argument hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch auf die bebauungsrechtliche Prägung und die damit verbundenen tatsächlichen Vorbelastungen abgestellt (vgl. BA Seite 13 Rn. 38).

Bei Wohnbauvorhaben ist eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl 1999, 568 = juris Ls 2 und Rn. 6, zweigeschossiges Sechsfamilienhaus neben Flachdachbungalow). Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - a. a. O. Ls 1 und Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht hat die danach allein nach den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche - vorzunehmende Beurteilung zwar unter dem Blickwinkel der Prüfung einheitlich abweichender Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) vorgenommen (vgl. BA Seiten 13 bis 16, Rn. 39 bis 43). In der Bebauung in der Umgebung hat die Kammer „eine städtebauliche Systematik im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB“ erkannt, „die eine Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefe der Abstandsflächen zulässt“ (a. a. O. Rn. 43). Gegen die darin zugleich enthaltene Feststellung, dass das Planungsrecht der genehmigten grenznahen Bebauung nicht entgegensteht, erhebt die Beschwerde weder ausdrücklich noch inzident Einwände. Letztere beschränken sich auf die Infragestellung „einheitlich abweichender Abstandsflächen“ mangels „hinreichend homogener Bebauung“. Wie unter 3. schon angesprochen, wird auch die Bebauungstiefe des Vorhabens innerhalb des Gevierts, in dem es verwirklicht werden soll, auf im Osten benachbarten Grundstücken deutlich überschritten. Eine vergleichbar grenznahe Bebauung „in die Tiefe“ des Gevierts zeichnet gerade die Rückseite des Anwesens der Antragsteller vor. Das genehmigte Wohngebäude fügt sich damit nach allen in Betracht kommenden Kriterien in seine Umgebung ein. Dass durch die Errichtung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf dem Grundstück der Antragsteller in Frage gestellt würden, hat keiner der am Rechtstreit Beteiligten behauptet. Die mit dem streitigen Vorhaben verbundenen Einschränkungen bei der Belichtung der nach Osten ausgerichteten Untergeschossbereiche sind von den Antragstellern hinzunehmen. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit bleibt danach kein Raum.

5. Die Benutzung der Zufahrt zur Tiefgarage, die unmittelbar an der beiderseitigen Grundstücksgrenze beginnt, lässt keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller erwarten. Nach einem an die öffentlichen Verkehrsflächen - hier den nördlichen Fußweg entlang der F.-straße - anschließenden Stauraum von 5 m Länge beginnt eine vollständige, in das Baugrundstück führende Einhausung der Ein- und Ausfahrtsrampe. Bereits bevor die Nutzer der Tiefgarage mit ihren Fahrzeugen auf die Höhe des südöstlichen Ecks der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller gelangen, befinden sie sich innerhalb eines baulich geschlossen Bereichs. Vergleichbares gilt beim Verlassen der Anlage; lediglich in dem kurzen Teilstück des Stauraums unmittelbar an der Straße können sich Fahrgeräusche ungehindert in Richtung Westen zum Grundstück der Antragsteller ausbreiten. Inwiefern es unter diesen Umständen zu unzumutbarem Verkehrslärm, einem „Schalltrichtereffekt“ soll kommen können, ist nicht ersichtlich. Zwischen den gegenüberliegenden Hauswänden findet kein oberirdischer Fahrverkehr statt.

6. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) - wie Verwaltungsgericht.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten gelegenen Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung E. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude sowie einem grenzständigen Anbau bebaut.

Die Kläger begehren die nachträgliche bauaufsichtliche Genehmigung des von der Baugenehmigung der Beklagten vom 7. Juli 2004 planabweichend errichteten Anbaus an ihr Wohnhaus. Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Kläger mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 ab, weil der noch nicht abschließend fertiggestellte Anbau planabweichend errichtet worden sei und weder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, noch eine Abweichung hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2014 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger berufen sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Kläger sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für den streitgegenständlichen Anbau bereits 2004 eine Baugenehmigung erteilt worden sei, von der die Kläger 2007 Gebrauch gemacht hätten. Sie meinen, dass der Anbau zwar vom genehmigten Bauvorhaben abweiche, aber kein „aliud“ darstelle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich - wie 2004 genehmigt - um eine Grenzgarage i. S. d. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, deren Länge und Höhe - ohne Brüstung - der 2004 erteilten Baugenehmigung entspreche. Hinsichtlich der planabweichenden Bauweise sei deshalb nur eine Tekturgenehmigung erforderlich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils lassen sich daraus nicht ableiten.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob das von den Klägern beantragte Vorhaben ein „aliud“ gegenüber dem im Jahr 2004 genehmigten Vorhaben darstellt, zutreffend darauf abgestellt, ob der bereits errichtete Anbau von der ursprünglich für den Anbau erteilten Baugenehmigung so wesentlich abweicht, dass ein Zusammenhang mit dem ursprünglich genehmigten Garagenanbau nicht mehr erkennbar ist und damit nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben erstellt wurde, für das sich die Zulässigkeitsfrage insgesamt neu stellt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl 1992,88). Seine Sachverhaltswürdigung einer fehlenden Identität zwischen den Vorhaben hat es zu Recht vor allem mit erheblichen Abweichungen der für die Identität eines Bauvorhabens wesentlichen Merkmale „Bauvolumen, Höhe, Dachneigung, Kubatur“ sowie dem durch eine große Fensterfront an der Südseite des Anbaus veränderten Erscheinungsbild des Bauvorhabens begründet. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Dachraum des Anbaus - wie im Augenscheinstermin festgestellt wurde - kein Treppenaufgang vom EG-Raum existiert und der Dachraum nur vom Haus aus betreten werden kann, so dass es sich daher bei dem über der Garage befindlichen Dachraum nicht um einen der Garage funktionell zugeordneten Nebenraum i. S. d. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt. Mit diesen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht substantiiert auseinander. Allein die Behauptung, das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben entspreche „darüber hinaus“ der genehmigten Grenzgarage, genügt hierfür nicht. Insoweit fehlt es bereits an nachvollziehbaren Ausführungen, welche Übereinstimmungen zwischen dem errichteten Anbau und der Baugenehmigung von 2004 existieren und welche Bedeutung ihnen bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Anbaus zukommen soll.

Soweit die Kläger weiterhin angeben, sie hätten „mit der Umsetzung der Baugenehmigung 2004 begonnen, bevor es zur Abweichung der dortigen Festsetzungen gekommen ist“, bleibt unklar, warum dieses Vorbringen gegen ein „aliud“ sprechen und dadurch eine erneute Prüfung des gesamten Vorhabens auf seine Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen sein soll. Im Übrigen setzt sich das Zulassungsvorbingen weder mit den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts, noch mit der im Urteil verneinten Frage, ob eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt, die Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung ist, auseinander. Ob der durch eine Abweichung erfolgende Eingriff in öffentlichrechtlich geschützte nachbarliche Belange hier vertretbar erscheint, ist demnach ohne Belang.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht mit dem Vorbringen begründen, die Beklagte hätte sich durch die 2004 erteilte Genehmigung im Hinblick auf die nun vorliegende Planung selbst gebunden und im Übrigen „durch das jahrelange Dulden und Bestätigen des Baus bei den erfolgten Baukontrollen ebenfalls der ausgeführten Planung zugestimmt“.

Die Genehmigungserteilung von 2004 kann schon in Hinblick auf die seit dieser Genehmigungserteilung veränderten Umstände und die erhebliche Änderung des nunmehr zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens nicht zu einer irgendwie gearteten Selbstbindung der Beklagten bezüglich eines späteren Genehmigungsverfahrens führen. Aber auch durch das behauptete jahrelange „Dulden und Bestätigen des Baus“ kann sich kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung ergeben. Einen rechtlichen Erklärungswert hat die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde in Hinblick auf ein Nichteinschreiten gegen eine baurechtswidrige Anlage nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten entnehmen, aufgrund dessen die Kläger annehmen durften, die Behörde bestätige den Bau und wolle sich nicht mehr auf die formelle Illegalität des Vorhabens berufen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 19).

3. Soweit sich die Kläger auf einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten unter § 2 des Bebauungsplans berufen und darauf hinweisen, dass durch das errichtete Bauvorhaben im Vergleich mit dem 2004 genehmigten Bauvorhaben keine zusätzlichen Auswirkungen im Hinblick auf den Gebäudeabstand, die Belichtung oder Belüftung der benachbarten Wohngebäude entstünden, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von einem Anspruch der Kläger auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abhängig gemacht. Das Vorliegen von Befreiungsgründen war damit für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

1. Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Einhaltung einer Abstandsfläche zu dem südlichen Nachbargrundstück in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris; U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

In den Fällen eines normativen Überhangs (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), in welchen das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge erreicht werden kann, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen Härte gerechtfertigt sein. Verlangt die bauliche Änderung eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung des gesamten Objekts, so müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. In diesen Fällen kann jedoch auch den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden. Dennoch ist hier grundsätzlich eine atypische Grundstückssituation zu fordern, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Regelung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie vom Erstgericht bereits festgestellt - die Abweichung vom normativen Regelfall aus der besonderen architektonischen Gestaltung des hier vorliegenden Quattro-Hauses oder Vierspänner-Hauses. Der normative Regelfall geht von einem freistehenden Einzelhaus oder linear ausgerichteten Hausgruppen - sei es als Doppelhaus oder als Reihenhaus - aus. Die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses ermöglicht eine Realisierung von vier aneinandergebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken, wobei lediglich zwei der Gebäude unmittelbar an einer öffentlichen Straße anliegen. Der dabei gebildete Innenhof führt automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander. Jedwede weitere bauliche Veränderung würde ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen führen. Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zumindest auch in solchen Fällen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris) ging es um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung des Grundstücks einschließlich des Abstandsflächenrechts. Hier handelt es sich jedoch lediglich um den Ausbau eines Dachgeschosses unter Einbau von Dachgauben. Hierbei wird zudem keine zusätzliche Wohnung geschaffen, sondern lediglich die vorhandene Wohnung durch den Dachgeschossausbau erweitert. Dies stellt eine übliche Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse dar und keine Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist zudem mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Unstreitig wird durch den Aufbau der Dachgauben eine gewisse Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Antragstellers bewirkt. Durch den Aufbau der Dachgauben werden die bisherige Belichtung und Besonnung verändert. Insbesondere wird der 45° Lichteinfallswinkel im Erdgeschoss nicht mehr eingehalten. Dies betrifft jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht das Oberfenster der Küche sondern lediglich die Eingangstür im Erdgeschoss und zwar durch den nördlichen Bereich der Dachgaube. Das Oberfenster der Küche des Antragstellers befindet sich an der westlichen Fassade seines Gebäudes und liegt dem Gebäude Hausnummer 68b gegenüber. Es ist somit von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Der durch den nördlichen Bereich der Dachgaube betroffene seitliche Lichteinfall aus nördlicher Richtung trägt nicht zur Belichtung bei. Der nördliche Bereich der Dachgaube liegt ausschließlich dem an der Nordfassade befindlichen Treppenhaus des Gebäudes des Antragstellers gegenüber. Der auf dem östlichen Dachbereich befindliche Bereich der Gaube liegt hingegen dem Gebäude Hausnummer 68a gegenüber. Dessen Küchenoberfenster wäre allenfalls beeinträchtigt durch diesen östlichen Bereich der Gaube. Der Antragssteller verkennt in seiner Einzeichnung des Lichteinfallswinkels, dass der Schnitt A-A die Gebäude Hausnummer 68 (Baugrundstück) sowie Hausnummer 68a zeigt, der Schnitt B-B hingegen die Gebäude Hausnummer 68 und 68c. Auf dem Schnitt B-B trifft die zusätzliche Verschattung jedoch lediglich die Eingangstür des Antragstellers. Auf dem Schnitt A-A beträfe die zusätzliche Verschattung das Küchenoberfenster der Hausnummer 68a. Dies gilt auch für die Besonnung des Gebäudes des Antragstellers. Selbst wenn das Oberfenster der Küche betroffen wäre, wäre die Beeinträchtigung nur unerheblich, denn das Oberfenster dient primär der Belüftung, wohingegen die Belichtung und Besonnung über ein großes Fenster auf der Straßenseite erfolgt. Insoweit wäre es unerheblich, dass der Antragsteller die Aufteilung seiner Räume ändern könnte, da es auf die konkrete Situation ankommt und nicht auf lediglich vage Möglichkeiten.

Der Senat vermag im Übrigen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands zu erkennen. Lediglich durch den nördlichen Bereich der Dachgaube wird eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Dies betrifft jedoch ausschließlich das Fenster im ersten Obergeschoss zum Flur. Da es sich hier gerade nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, scheidet eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands aus. Ein Einblick in das Küchenoberfenster des Antragstellers ist nicht möglich. Auch das mögliche unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist bereits jetzt gegeben und wird nicht nennenswert durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht. Auch vom Flur oder der Küche der Beigeladenen sind bereits jetzt eventuelle soziale Lebensäußerungen aufgrund der engen Innenhoflage von den übrigen Gebäuden zu hören. Auch in das über der Küche gelegene Bad des Antragstellers eröffnen die Dachgauben keine Einsichtsmöglichkeit. Eine solche wäre im Übrigen durch die enge Innenhoflage bereits jetzt durch das gegenüberliegende Bad der Hausnummer 68b möglich.

Im Ergebnis ist die Auffassung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Interesse der beigeladenen Bauherrn an der angemessenen Erweiterung des vorhandenen Wohnraums durch einen Raum, welches auch grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebenden schützenswerten nachbarlichen Belange überwiegen.

2. Das Bauvorhaben verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) auf den vorliegenden Fall eines Vierspänner-Hauses Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor (ebenfalls offengelassen für ein Vierspänner-Haus vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355). Ob hier noch eine offene Bauweise in diesem Sinn vorliegt und ob die beiden durch einen Garagentrakt getrennten Hausgruppen von drei und vier Vierspänner-Häusern die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m überschreiten, weil sie als Gesamtheit zu betrachten sind, wofür im Übrigen das zusätzliche Zimmer der Hausnummern 68c und 70 im rückwärtigen Bereich der Garagen spräche, kann offen bleiben. Auch wenn von einer offenen Bauweise zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, ist ein Verstoß gegen diese Doppelhausrechtsprechung nicht gegeben.

Die bauliche Einheit von Hausgruppen, aus welcher sich das besondere nachbarliche Austauschverhältnis ergibt, liegt dann vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der von den Beigeladenen geplanten Dachgauben noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude untereinander nicht in Frage stellt. Die Dachgauben werden im Bereich des Innenhofs errichtet und können von der Straße aus nicht eingesehen werden. Sowohl qualitativ als auch quantitativ liegt eine Unterordnung gegenüber den Bestandsgebäuden vor. Die Firsthöhe wird nicht verändert. Gleiches gilt für die Traufhöhe. Der Einbau der Dachgauben vergrößert das Brutto-Raumvolumen im Vergleich zum Gesamtgebäude nur geringfügig. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls stellen sich die Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Insbesondere ist ein profilgleicher Anbau durch die Nachbarn jeweils möglich. Zwar stellt sich der Aufbau der Dachgaube optisch als Erhöhung um ein Stockwerk dar. Dies betrifft jedoch lediglich die Ansicht im Bereich des Innenhofs. Insgesamt liegt daher auch aus Sicht des Senats eine wechselseitig verträgliche Erweiterung vor.

Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, wird die Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Antragstellers kaum beeinträchtigt. Das Bauvorhaben hält den 45° Lichteinfallswinkel ihm gegenüber grundsätzlich ein. Lediglich die Eingangstür wird mehr verschattet. Diese liegt jedoch zum einen im Norden und zum anderen dient eine Eingangstür regelmäßig nicht der Belichtung und Besonnung. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts ist das Küchenoberfenster des Antragstellers gerade nicht betroffen. Im ersten Obergeschoss ist der Lichteinfallswinkel von 45° ohnehin eingehalten. Hier wäre zudem lediglich ein Flurfenster betroffen. Die Belüftung wird nicht weiter eingeschränkt. Unzumutbare Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes der Beigeladenen werden nicht verändert. Die Dachgauben werden von der Traufe zurückversetzt errichtet. Zwar mag eine solche über Eck gehende Bandgaube auf einem lediglich 22° geneigtem Satteldach unschön sein, sie tritt jedoch nicht so massiv in Erscheinung, dass der Grad der Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Zudem ist lediglich der Innenhofbereich betroffen und hier hinsichtlich des Antragstellers nur dessen Eingangstür und ein Fenster des Flurs im ersten Obergeschoss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO)

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../...der Gemarkung G.

Das Landratsamt D.erteilte dem damaligen Eigentümer dieses Grundstücks nach vorhergehender Baueinstellung mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Gebäudelänge von ca. 33 m und einer Gebäudebreite von ca. 11 m. Im Erdgeschoss des Gebäudes umfasst sie ein Lager für Baugerüste und Baumaterial sowie für Garagen; eine gesonderte Festlegung zur Nutzung des Dachgeschosses ist den Plänen nicht zu entnehmen‚ allerdings sind die in der Eingabeplanung enthaltenen und tatsächlich auch eingebauten Dachfenster mit dem Vermerk „keine Dachfenster“ gestrichen. Der Abstand der westlichen Außenwand des Nebengebäudes zur Grenze des Grundstücks der Klägerin auf FlNr. .../... der Gemarkung G. beträgt ca. 0‚5 m. Bereits während der Bauarbeiten und vor Erteilung der Genehmigung war im nördlichen Teil auf einer Tiefe (von Norden her gemessen) von 8‚90 m eine Wohnung eingebaut worden. Ein hierfür eingereichter Bauantrag vom 27. Oktober 1964 wurde nicht verbeschieden; die Bauakte ist mit dem Vermerk „Ablehnung“ versehen.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 genehmigte das Landratsamt D. unter Erteilung einer Abweichung für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 2‚50 m zur Grundstückgrenze der Klägerin die Nutzungsänderung für den Einbau einer Wohnung im nördlichen Teil des Dachgeschosses.

Die hiergegen erhobene Klage‚ die u. a. auch auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung erstmals geschaffenen Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin sowie Brandschutzaspekten begründet wurde‚ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Es liege ein atypischer Fall vor‚ da es sich bei dem Nebengebäude um ein bestandsgeschütztes Gebäude handle; der Einbau von Dachfenstern habe den Bestandsschutz nicht in Frage gestellt‚ da es sich dabei nicht um eine abweichende Bauausführung handle‚ welche die Identität des gesamten Gebäudes in Frage stelle. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen werde der Belang des Brandschutzes durch die Nutzungsänderung nicht weitergehend beeinträchtigt als durch die bestehende bestandsgeschützte Nutzung. Zu berücksichtigen sei weiterhin‚ dass das Dachgeschoss bereits seit Jahrzehnten faktisch zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einsichtsmöglichkeiten aus den drei Dachflächenfenstern seien gering und beträfen vorrangig die nördliche Grünfläche des Grundstücks der Klägerin‚ so dass jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:

Es liege bereits kein atypischer Fall vor‚ weil das Nebengebäude planabweichend errichtet sowie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt und damit nicht bestandsgeschützt sei. Es habe sich von Anfang an jedenfalls hinsichtlich seiner Nutzung als ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung dargestellt. Bei der Nutzung des Dachgeschosses handle sich insgesamt um eine vollständig neue Nutzung‚ da mit der genannten Baugenehmigung nicht einmal eine Lagernutzung genehmigt sei. Brandschutzrechtliche Fragen seien vom Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften mit umfasst‚ so dass sie auch im vereinfachten Verfahren und damit im Rahmen der Abweichungsentscheidung zu den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen seien. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Beklagte den von diesen Vorschriften intendierten ausreichenden Sozialabstand zum Grundstück der Klägerin und die damit verbundenen Einblickmöglichkeiten. Durch die Genehmigung der Wohnnutzung würden solche zwar nicht auf das Wohngebäude der Klägerin‚ jedoch auf den ebenfalls schutzbedürftigen‚ wohnakzessorischen Bereich im Garten geschaffen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und den Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern um das Betriebsgebäude einer Baufirma. Der Nachbarschutz des Abstandsflächenrechts sei bei bestehenden Gebäuden‚ die die Abstandsflächen nicht einhielten‚ eingeschränkt. Von der beabsichtigten Wohnnutzung sei lediglich der rückwärtige‚ im Norden gelegene Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen‚ der bereits dem Außenbereich angehören dürfte. Hinzu komme‚ dass die streitgegenständliche Wohnnutzung im Dachgeschoss seit Jahrzehnten ausgeübt werde. Ihre Legalisierung lasse keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin erwarten.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ auf deren Feststellungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet‚ da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Aus diesem Grund sind das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfreie und damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen‚ wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sog. Wohnfrieden schützt, nicht vereinbar. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird‚ die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen‚ durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische‚ von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (z. B. BayVGH‚ B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; U.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; OVG Berlin-Brandenburg‚ B.v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - NVwZ-RR 2013‚ 400; OVG Bremen‚ B.v. 8.4.2013 - 1 B 303/12 - NVwZ 2013‚ 1027; kritisch zur Atypik neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt‚ einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (zusammenfassend z. B. BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858 m. w. N.). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers‚ vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren‚ eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (zusammenfassend BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall eine atypische Grundstückssituation bereits deshalb bejaht werden‚ da ein zu einer Nebennutzung genehmigtes Gebäude mit noch nutzbarer‚ einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz vorhanden und in dieser Nutzung bestandsgeschützt ist‚ da es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6. Dezember 1961 nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung 1901 eine Abstandsfläche nicht einhalten musste und eine Abweichung deshalb nicht erforderlich war. Dabei ist nicht entscheidungserheblich‚ ob es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern - wie der Beklagte meint - um das Betriebsgebäude einer Baufirma handelte. Gleiches gilt für die Tatsache‚ dass der frühere Bauherr im Widerspruch zu den Festsetzungen der Baugenehmigung in das Gebäude Dachfenster eingebaut hat.

2. Eine atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z. B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - VGHE n. F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung‚ dass darüber hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. Zwar besteht nach herrschender Meinung Einigkeit‚ dass -ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG‚ B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989‚ 1060; BayVGH‚ B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris); denn das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart‚ des Nutzungsmaßes‚ der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19; U.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - juris; eindeutig ablehnend wohl nur VGH BW‚ B.v. 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - NVwZ-RR 2014‚ 545‚ allerdings zur Rechtslage in Baden-Württemberg). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen‚ dass die amtliche Begründung zur Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1997 (s. LT-Drs. 13/7008 S. 29 f.) als Regelungszweck noch ein „Mindestmaß an Belichtung‚ Belüftung‚ Besonnung und Sozialabstand“ genannt hatte‚ während dieser Begriff in der amtlichen Begründung zur BayBO-Novelle im Jahr 2007 (s. LT-Drs. 15/7161 S. 43, 73) nicht mehr ausdrücklich enthalten ist. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten‚ dass der Wohnfrieden nun nicht mehr gesetzlich geschützt werden soll. Eher in das Gegenteil weisen die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO und des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Nach ersterer Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ausnahmsweise nur dann überdecken‚ wenn es sich um Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof handelt. Aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO folgt‚ dass grundsätzlich nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter den dort bestimmten engen Voraussetzungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Aus den Vorschriften lässt sich demnach der Grundsatz herleiten‚ dass die Abstandsflächenvorschriften auch dem Schutz des Wohnfriedens dienen (vgl. zum - zivilrechtlichen - Schutzzweck des Art. 43 AGBGB der Wahrung des Wohnfriedens auch BayVerfGH‚ E.v. 14.12.2011 - Vf.108-VI-10 - BayVBl 2012‚ 332; kritisch neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65) und dass nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen in aller Regel nicht zulässig sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht).

3. Eine Abweichung für Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar ist. Daraus folgt‚ dass es bei der Zulassung einer Nutzungsänderung unter (erheblicher) Abweichung von den Abstandsflächen - wie hier - maßgeblich sowohl auf die künftige Art der Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn‚ eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes‚ insbesondere eine Wohnnutzung‚ herbeizuführen‚ reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:

Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage‚ dass es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude - entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung - nicht um ein Nebengebäude‚ sondern um das ehemalige Betriebsgebäude einer Baufirma handeln solle‚ kommt es nicht an. Die hier genehmigte Nutzungsänderung betrifft allein eine - erstmalige - Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze‚ die aus den drei westlichen‚ zum Grundstück der Klägerin hin gerichteten Dachflächenfenstern erstmals dauerhaft Einblickmöglichkeiten jedenfalls in den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. In einer solchen Situation kommt dem Normzweck und den Interessen des Nachbarn, Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen zu verhindern, von vornherein eine Priorität gegenüber den Interessen des Bauherrn zu mit der Folge‚ dass im Regelfall eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634). Die Frage‚ ob die dem Wohnhaus der Klägerin nördlich vorgelagerte Grundstücksfläche teilweise oder insgesamt dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb möglicherweise nicht mit einem Wohngebäude bebaut werden kann‚ ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auch die Tatsache‚ dass die Wohnnutzung im Dachgeschoss Jahrzehnte ausgeübt worden ist‚ führt zu keinem anderen Ergebnis‚ da eine Legalisierungswirkung durch die formell und materiell rechtswidrige Nutzung nicht eingetreten ist.

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Vorschriften hätten geprüft werden müssen. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften wie denjenigen des Abstandsflächenrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung (siehe hierzu BVerwG‚ B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BayVBl 1999‚ 26 m. w. N.) ist er auch dann in seinen Rechten verletzt‚ wenn die Abweichung aus einem anderen Grund mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar und damit objektiv rechtswidrig ist (BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung‚ Art. 63 Rn. 29). Allerdings hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a. a. O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Nach alledem hätte das Landratsamt, auch ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bedurfte, hier die Vorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO prüfen müssen.

Der Beklagte trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst‚ da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2016 für den „Umbau einer Hofreite“ zu Wohnzwecken auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Mit der Baugenehmigung wurde u. a. eine Abweichung von der Einhaltung einer Abstandsfläche der grenzständigen nordwestlichen Giebelwand zum Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. des Antragstellers hin erteilt.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: 4 K 16.944). Er hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2. November 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei die erteilte Abweichung rechtmäßig, das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es fehle an einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung. Die Erwägung der Antragsgegnerin, es würden zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse befriedigt, komme nicht zum Tragen, weil bislang keine genehmigte Wohnnutzung vorhanden gewesen sei. Allein die erstmalige Schaffung von Wohnraum in einer rückwärtigen Scheunenbebauung begründe noch keine atypische Fallgestaltung. Eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung im Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei. Eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht durch die umgebungsprägende Grenzbebauung. Das Baugrundstück des Beigeladenen falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. August 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine die Abweichung rechtfertigende atypische Fallgestaltung liege vor. In der Begründung der Abweichungsentscheidung sei die Sondersituation mit dem besonderen Grundstückszuschnitt und denkmalpflegerischen Belangen begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich ergänzend ausgeführt, dass in die Interessenabwägung auch die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung von Wohnraum einzustellen sei.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Das Vorbringen des Antragstellers lässt keine Zweifel am Vorliegen einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung aufkommen.

a) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 9 ZB 14.2684 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m. w. N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16, 18 m. w. N.).

b) Auf diese in der Rechtsprechung zum Erfordernis und zum Vorliegen eines atypischen Falls entwickelten Grundsätze haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abgestellt. Das Vorbringen des Antragstellers, die Abweichung sei mit der Befriedigung zeitgemäßer Wohnungsbedürfnisse und unveränderten Abstandsflächen gerechtfertigt worden, gibt die Bescheidsbegründung lediglich verkürzt wieder. Soweit es die atypische Fallgestaltung betrifft, stellt die Antragsgegnerin in erster Linie auf einen „besonders atypischen Grundstückszuschnitt“ ab.

Auf die an sich einzuhaltende Mindestabstandsflächentiefe von unverändert 3 m, die Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse, die Belange des Denkmalschutzes und weitere für die Erteilung einer Abweichung sprechende Umstände nimmt die Antragsgegnerin insoweit Bezug, als es um die Änderung des Dachs des Bestandsgebäudes geht. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

c) Zweifel am Vorliegen eines atypischen Grundstückszuschnitts, der eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen hier rechtfertigt, bestehen nicht.

Der historische Ortskern von O. ist von dichter und grenzständiger Bebauung auf schmalen, aber tiefen Grundstücken geprägt. An dieser Bebauungsstruktur nehmen das Baugrundstück und dessen vorhandene Bebauung ebenso teil, wie die benachbarten Grundstücke des Antragstellers. Das gegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig errichtet. Es steht im rückwärtigen Teil des langgestreckten ca. 50 m tiefen Baugrundstücks, das im Zufahrtsbereich zur H.-straße nur wenige Meter breit ist, sich im Bereich des ca. 8 m von der H.-straße zurückversetzten Wohngebäudes auf gut 10 m öffnet, dann wieder schmäler wird und im rückwärtigen Bereich eine Breite von etwa 11 m aufweist, die zugleich der Breite des vorhandenen Gebäudes entspricht. Die historische Nutzung als Stallgebäude ist längst aufgegeben, das Gebäude ist bei wertiger Bausubstanz gleichwohl noch vorhanden. Bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften wäre ein Leerstand erhaltenswerter Gebäude vorgegeben und eine weitere bauliche Entwicklung des Baugrundstücks wie in der gesamten näheren Umgebung ebenso ausgeschlossen wie sonstige die Abstandsflächenpflicht auslösende Änderungen an den Bestandsgebäuden. Ein solcher baulicher Stillstand widerspricht dem Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 21 m. w. N.) und wird durch das Abstandsflächenrecht auch nicht bezweckt.

2. Das Vorbringen, eine atypische Situation könne nicht für ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das sich für eine Wohnnutzung von vorneherein nicht eigne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Abstandsflächen sind grundsätzlich von allen Gebäuden oder Anlagen einzuhalten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO). Welche Nutzung in dem jeweiligen Gebäude oder der Anlage ausgeübt wird, ist - von den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht von Belang. Ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen rechtfertigt, bestimmt sich deshalb nicht nach der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes oder der Anlage.

b) Der Einwand, eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung in einem Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei, betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben insoweit nicht in seine nähere Umgebung einfügt, bestehen allerdings nicht.

In Lage des Vorhabens lässt sich weder eine aus der Umgebungsbebauung folgende faktische rückwärtige Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO noch eine Bebauungstiefe entsprechend § 23 Abs. 4 BauNVO feststellen, denen das Vorhaben widersprechen könnte. Wie aus den Lageplänen zu ersehen ist, sind in der näheren Umgebung Gebäude (z.T. auch hauptgenutzte Gebäude) vorhanden, die von der H.-straße aus bemessen ebenso weit oder noch weiter in Richtung Südwesten situiert sind wie das bestehende Gebäude des Beigeladenen.

3. Der Vortrag, eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht aus der Umgebung, die durch Grenzbebauung geprägt sei, denn das Baugrundstück falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das gegenständliche Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage, ist nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller verknüpft die planungsrechtlich vorgegebene Bauweise irrtümlich mit der für die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu fordernden Atypik. Die planungsrechtliche Bauweise und die bauordnungsrechtliche Atypik bedingen einander aber nicht. Eine atypische Grundstückssituation kann in der offenen Bauweise ebenso vorliegen wie in der geschlossenen oder abweichenden Bauweise. Allerdings ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Liegt diese Voraussetzung vor - worauf das Verwaltungsgericht allgemein hingewiesen hat und wofür hier überwiegendes spricht -, dann geht die erteilte Abweichung von der Abstandsflächenpflicht ins Leere. Die Frage, ob zugleich eine die Abweichung rechtfertigende atypische Grundstückssituation vorliegt, stellte sich dann nicht.

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die nähere Umgebung ausschließlich durch eine Gebäuderiegelbebauung geprägt sei. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder prägen auch grenzständige Einzelgebäude oder solche, die aus Gebäuderiegeln deutlich versetzt hinausragen, die nähere Umgebung.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beigeladene die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der angefochtene, im Zustimmungsverfahren erteilte Vorbescheid keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die in Richtung zum klägerischen Grundstück nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die vorhandenen Baukörper noch auf der Grundlage der M. Bauordnung vom 29. Juli 1895 sowie der M. Staffelbauordnung vom 17. April 1904 genehmigt wurden. Nach der damals geltenden Baustaffel 6 war zwischen den Gebäuden ein Pavillonzwischenraum von mindestens 7 m vorgeschrieben. Deshalb hält in der Umgebung, die mit drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut ist, kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts ein. In dieser beengten Situation würde jedwede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Baurechts zu einer Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück führen. Zwar besteht südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... ein Freiraum. Dort befindet sich der W.-Weg. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der nicht gewidmete W.-Weg im Grundsatz überbaut werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine atypische Situation vorliegt. Denn auch nach Süden beruht die städtebauliche Situation auf den oben geschilderten früheren baurechtlichen Gegebenheiten der Landeshauptstadt M. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Zwar stellt der Kläger in Abrede, dass es sich um eine überalterte Bausubstanz handelt. Der Beklagte hat indes dargelegt, dass das früher als Hotel genutzte Gebäude aus den 1960er Jahren sehr ungünstige Zuschnitte hat und eine schlechte Bausubstanz aufweist. Weshalb diese Aussage nicht zutreffend sein sollte, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger rügt, dass hinsichtlich der Tiefe keine Atypik bestehe. Richtig ist, dass bereits der Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine größere Tiefe als das Bestandsgebäude des Klägers und das südlich gelegene Bestandsgebäude aufweist. Dieser Umstand steht jedoch einer atypischen Sachlage, die gerade im Hinblick auf die beengten Verhältnisse zur K-straße hin vorliegt, an der auch das klägerische Grundstück teilnimmt, nicht entgegen. Im Übrigen wäre - selbst wenn man dem Kläger folgen würde - zweifelhaft, ob er sich auf eine eventuell fehlende Atypik hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.: (Hinterliegergrundstück), an das er nicht angrenzt, berufen könnte. Denn es wäre dem Beklagten unbenommen, für das Grundstück Fl.Nr. ... und das Grundstück Fl.Nr. ... zwei getrennte Vorbescheide zu erwirken. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... wäre der Kläger nicht Nachbar, so dass er bereits von daher keine wehrfähige Rechtsposition hätte.

b) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Regelungszweck des Abstandsflächenrechts ist es zunächst, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Weiteres beachtenswertes Ziel der Abstandsflächen ist der Brandschutz. Jede Abweichung von der Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Allerdings lässt die Bayerische Bauordnung schon in der gesetzlichen Regelung selbst in verschiedenen Situationen (z. B. Grenzgarage) Abweichungen von dem Regelfall der Abstandsflächentiefe von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) zu und erachtet somit selbst die Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks hier für hinnehmbar. Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).

aa) Der Kläger rügt, die erteilte und seine eigene Abweichung vom Abstandsflächenrecht seien nicht gleichwertig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Gebäude nordseitig liege und es dadurch keinen relevanten Nachteil für das geplante Vorhaben haben könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt, selbst wenn Treu und Glauben den Kläger mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen vorliegend nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen, sein Abstandsflächenverstoß sei aber gleichwohl im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt. Angesichts der im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts. Nach den vom Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers mit 216,20 m². Das Gebäude des Klägers liegt mit 158,50 m² Abstandsflächen auf dem Grundstück K-straße ... Mithin überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... im Vergleich zum Gebäude des Klägers K-straße ... die einzuhaltenden Abstandsflächen um 57,70 m² mehr. Aus dem Vorbescheid (Nr. 4) ergibt sich eine erteilte Abweichung von 204,94 m². Mit dem Neubau würde sich damit die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung auf 46,44 m² reduzieren. Für den Kläger verbessert sich insgesamt die Abstandsflächensituation.

bb) In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Erstgericht hat zutreffend die Besonderheit herausgearbeitet, dass sich das Vorhaben im vorderen, östlichen Grundstücksbereich an der Kubatur des bisherigen Bestandsgebäudes orientiert und damit im Verhältnis zur seit Mitte der 1960er Jahre bestehenden Abstands- und Belichtungssituation keine Verschlechterung zu erwarten ist. Die bestehende Grundstücks- und Abstandssituation, die wesentlich auf der historischen Genehmigungssituation der Anwesen auf Grundlage der M. Bauordnung und der M. Staffelbauordnung beruht (s. o.), kann auch bei einer vollständigen Neubebauung unter Beseitigung der bisherigen Bebauung nicht völlig außer Betracht bleiben. Zudem wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad lediglich bis zum 1. Obergeschoss nicht eingehalten, wobei die betroffenen Wohnungen in den Wohnräumen zusätzliche Belichtung von Osten bzw. Westen aufweisen. Ausweislich der Grundrisse in den Genehmigungsakten sind lediglich Schlafräume, Küche und Bad ausschließlich von Süden belichtet. Angesichts des Umstands, dass sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der derzeitige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, steht der grundsätzlich erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in der vorliegenden speziellen Situation nicht entgegen.

Im Übrigen beruht die Belichtungssituation ganz wesentlich auch darauf, dass das klägerische Anwesen seinerseits nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Im straßenseitigen Bereich beträgt der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich 3,97 m, im rückwärtigen Bereich aufgrund der verspringenden Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 2,97 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Das Vorhabensgrundstück schließt südlich an das klägerische Grundstück an. Wenn auf dem Vorhabensgrundstück gebaut wird, ist eine Verschattung des Grundstücks des Klägers nie zu vermeiden. Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Deshalb muss der Kläger in dieser besonderen Situation hinnehmen, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad für seine Aufenthaltsräume nicht eingehalten wird.

cc) Der Kläger bringt vor, dass mit dem Argument, mit dem Bauvorhaben seien wichtige öffentliche Interessen zur Standortsicherung der Staatsbibliothek gegeben, jede staatliche Einrichtung die Negierung von Abstandsflächen erfordere. Öffentliche Interessen im vorgenannten Sinn seien aber nur städtebauliche bzw. gebäude- oder grundstücksbezogene Interessen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der tatbestandlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO subjektive Verhältnisse unmaßgeblich sind (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 63 Rn. 32). Jedoch können im Rahmen der Ermessensbetätigung auch andere als baurechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 63 Rn. 45). Dies kann auch das öffentliche Interesse an der Standortsicherung der Staatsbibliothek sein. Unabhängig davon, ob man den systematischen Standort der Prüfung der gewichtigen öffentlichen Belange durch das Erstgericht für zutreffend erachtet, werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn nicht nur den Gesichtspunkt der Standortsicherung, sondern auch berücksichtigt, dass das strittige Vorhaben an der östlich des Grundstücks festgesetzten Baulinie straßenseitig ausgerichtet werden muss. Damit wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung des bisherigen Bestandsgebäudes aber auch der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich.

c) Soweit der Kläger eine riegelartige Bebauung geltend macht, ist ihm zuzugestehen, dass in seiner südlichen Nachbarschaft ein massiver Bau errichtet wird. Dennoch ist die Situation nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer riegelartigen Bebauung angenommen hat. Denn an den östlichen Teil des Baus von 25,3 m Länge und 13,05 m Wandhöhe, der in etwa der bisherigen Bebauung entspricht, schließt sich ein Zwischenbau mit 13,30 m Länge an, der lediglich 7,5 m Wandhöhe haben soll. Dieser Bauteil bleibt deutlich unter der Höhe der maximalen Wandhöhe des klägerischen Gebäudes von 12,75 m. Insofern mildert der Zwischenbau die massive Wirkung des Gebäudes, das insgesamt eine Länge von 83 m aufweist. Hinzu kommt, dass die bislang vorhandenen Nebengebäude an der Grenze zum klägerischen Grundstück ersatzlos beseitigt werden sollen und sich daher für den Kläger diesbezüglich die Situation verbessert.

d) Soweit der Kläger rügt, dass im Dachgeschoss des ostseitigen Gebäudeteils eine Terrassenumwehrung in Höhe von 90 cm bei der Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 1 c des angegriffenen Vorbescheids eine Höhenentwicklung von 10,25 m bzw. 13,05 m für zulässig erklärt wurde. Um von dem erteilten Vorbescheid abgedeckt zu sein, muss die Umwehrung so ausgeführt werden, dass sie keine Abstandsflächenrelevanz entfaltet. Für den Senat ist dann keine Verletzung von Rechten des Klägers ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

Soweit zu Gunsten des Antragstellers (noch) davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerdebegründung in hinreichender Weise mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und damit die Beschwerde zulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist sie jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen die den Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt. Die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller, der Sondereigentümer von 3 Wohnungen im 2. Obergeschoss in dem als Einzeldenkmal in der Denkmalliste eingetragenen Gebäude der sog. K* … Villa ist, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ob das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann vorliegend dahinstehen. Der Senat vermag anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten und aus den Akten ablesbaren konkreten Grundstücksverhältnissen keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das einerseits in § 34 BauGB im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert ist und andererseits einen im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu beachtenden unbenannten öffentlichen Belang darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72.06 – BayVBl 2007, 537), erkennen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271). Bei der insoweit maßgebenden Frage, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – NVwZ 2005, 328), ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das geplante Gebäude trete von seinem Volumen sowohl hinsichtlich der Länge als auch der Höhenentwicklung deutlich hinter dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudevolumen der sog. K* … Villa zurück, sodass die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller nicht überschritten sei, nicht zu beanstanden. Der pauschale Einwand des Antragstellers, aufgrund der Gliederung des Baukörpers der sog. K* … Villa könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diese Betrachtung nur ein (kleiner) Teil des Gebäudes einfließen, trifft nicht zu. Denn trotz der Gliederung des Baudenkmals „K … Villa“ in verschiedene Abschnitte handelt es sich um ein zusammenhängendes Gebäude mit einer erheblichen baulichen Masse. Es ist daher sowohl rechtlich als auch von der tatsächlichen Wirkung her als einheitlicher Gebäudekörper zu behandeln. Angesichts einer Entfernung zwischen den Außenwänden der Gebäude (auch in Bezug auf das Wohneigentum des Antragstellers) von ungefähr 15 m kann bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen mit einer Wandhöhe an der Südseite von max. 8,6 m nicht die Rede davon sein, dass das geplante Vorhaben als übergroßer Baukörper die sog. K … Villa bedrängt. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise die Annahme einer solchen Wirkung rechtfertigen, ergeben sich auch nicht aus den topografischen Verhältnissen (hier: Hanglage), wonach das oberste Geschoss des geplanten Vorhabens aufgrund der Hanglage höher liegt als die Wohnungen des Antragstellers. Dies muss der Antragsteller als situationstypische Vorbelastung grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 – IV C 234.65 – BVerwGE 32, 173; BayVGH, U.v. 13.11.1992 – 2 B 90.2194 – juris Rn. 18). Die Verwirklichung des geplanten Vorhabens bewirkt keine so stark ins Gewicht fallende Verschlechterung der Verhältnisse, dass eine Unzumutbarkeit durch das Vorhaben der Beigeladenen für den Antragsteller anzunehmen wäre. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen, wonach das geplante Vorhaben nicht rücksichtslos ist, begründet auch sein Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die Möglichkeit, das Gebäude der Beigeladenen in geringerer Höhe auszuführen, keine andere rechtliche Beurteilung. Ebenso besteht kein Anlass, dass die Beigeladenen auf die Verwirklichung des geplanten Vorhabens verzichten müssten.

Schließlich kann auch im Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob eine Befugnis des Sondereigentümers besteht, die Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG geltend zu machen, oder ob es sich im Hinblick auf die korrespondierende Erhaltungspflicht des Eigentümers um die Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und daher eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 20 Abs. 1 WEG darstellen (zur Klagebefugnis des Sondereigentümers im allgemeinen vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris 9). Denn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die vorliegende Niederschrift zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen eines Ortstermins am 27. Oktober 2016, wonach mögliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens sich wohl nur auf die Nordansicht der sog. K* … Villa beziehen, diese jedoch nicht als schwerwiegend eingestuft wurden, ausgeführt, dass angesichts des imposanten Erscheinungsbilds des Denkmals zur Südseite wenig für eine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben spricht. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Denkmal bereits jetzt von einer vorhandenen Bebauung auf dem Hang oberhalb des Denkmals umgeben und nicht durch eine (hervorgehobene) Alleinlage geprägt ist. Damit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Die Beschwerdebegründung, die im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Gliederung des Denkmals und eine vermeintliche Entwertung des Denkmals durch das dominierende geplante Vorhaben abstellt, lässt insoweit die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der hierzu gegebenen Begründung missen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Behauptung des Antragstellers, das geplante Vorhaben verhindere künftig jeden Blick auf die Nordseite des Denkmals, insbesondere auf die zwei Turmbauten, wird durch die vorstehend genannte fachliche Einschätzung entkräftet. Dazu verhält sich der Antragsteller nicht.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt M. mit Bescheid vom 13. September 2013, in der Begründung ergänzt durch Bescheid vom 19. November 2013, erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. .../... (nunmehr FlNr. .../...) Gemarkung M. Hierbei wurden auch mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, erteilt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M., das mit einer - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 11. August 2014 an die Stadt M. als Baudenkmal nachqualifizierten - Kleinvilla bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, nicht jedoch im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans.

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 ließ er zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Gebot der Rücksichtnahme noch in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts verletzt ist.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“ in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans entspricht und die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger begründet seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans ausgegangen ist. Dies genügt jedoch nicht, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger übersieht, dass für den Erfolg seines Antrags - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - allein die Verletzung nachbarschützender Rechte maßgebend ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 23; B. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 - juris Rn. 3 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, richten. Dass die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt, wird nicht dargelegt. Im Falle der gänzlichen Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne könnte sich der Kläger ohnehin nur auf das - vom Verwaltungsgericht überprüfte - Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen der erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Denkmaleigenschaft seines Anwesens nicht beachtet. Ihm stehe aber im Hinblick auf den Umgebungsschutz seines denkmalgeschützten Gebäudes ein mehr an Rücksichtnahme zu. Dies kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen ist, dass Befreiungen nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans erteilt worden sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht entgegen. Insoweit hat der Nachbar aber (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5).

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses mit Einfriedung, das zum Zeitpunkt seines Urteils vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege noch nicht nachqualifiziert war, unterstellt. Im Folgenden stellt es in den Urteilsgründen dann bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zutreffend darauf ab, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erfordert, weil das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers in diesem Rahmen nicht über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 17.7. 2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 18). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist aber auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert dargelegt. Ein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Soweit sich der Kläger auf eine „Einmauerung“ oder „Erdrückung“ seines Denkmals beruft, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19). Der Kläger beruft sich im Übrigen darauf, dass sein Denkmal an seiner ortsgeschichtlichen, künstlerischen sowie städtebaulichen Bedeutung verliere und stützt seine Argumentation auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begründet in dieser Stellungnahme jedoch ausschließlich die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohngebäudes in Form einer Kleinvilla. Aussagen und Bewertungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werden dabei weder allgemein noch im Hinblick auf die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung getroffen.

Die ortsgeschichtliche Bedeutung beruht nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 darauf, dass die Villa zu dem südlich der Altstadt seit Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend mit Villen und Sommerhäusern bestücktem Hanggelände, in deren Folge dieser Bereich immer dichter bebaut wurde, gehört. Hieraus lässt sich allerdings die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die „Kleinvilla“ sei begriffsmäßig als „freistehendes Haus“ zu verstehen und durch den direkten Anbau der Garage gehe der Charakter des Baudenkmals verloren, nicht ziehen. Denn die Garage grenzt nicht an die Kleinvilla, sondern lediglich an die Einmauerung an der östlichen Grundstücksgrenze an. Zwar mag die Mauer Teil der Denkmaleigenschaft sein, weil sie im Rahmen der Baugeschichte und Baubeschreibung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als „gewissermaßen in das Haus“ übergehend erwähnt wird, sie wird jedoch weder bei der Beschreibung des Nachtrags in die Denkmalliste noch im Rahmen der Begründung der Denkmaleigenschaft - im Gegensatz zur Villa selbst - herausgestellt, so dass insoweit auch keine erhebliche Beeinträchtigung - insbesondere auch der Kleinvilla selbst - abgeleitet werden kann. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung wird jedenfalls durch diese Stellungnahme nicht gestützt.

Das Zulassungsvorbringen sieht ferner die künstlerische Bedeutung der Villa durch das Bauvorhaben „untergraben“ bzw. „zurückgedrängt“. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 ergibt sich die künstlerische Bedeutung aus der in den reichen Formen des Späthistorismus originell gestalteten und wirksam in die Hanglage eingefügten Architektur. Dass diese künstlerische Bedeutung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird, ist für den Senat nicht ersichtlich und lässt sich auch der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 11. August 2014 nicht entnehmen.

Schließlich begründet die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 die „gewisse“ städtebauliche Bedeutung der Villa damit, dass sie „in ihrer Wirksamkeit an der Graubergstraße und auch in der Fernsicht wahrnehmbar“ ist. Der Kläger leitet hieraus ab, dass sein Baudenkmal durch das Bauvorhaben diese städtebauliche Bedeutung verliert, da ihm seine „Wirksamkeit an der Graubergstraße“ abhandenkommt, zudem dieses in der Fernsicht nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. Aus westlicher Richtung erlösche die Wirksamkeit an der Graubergstraße wie auch die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe und Ferne vollends. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, wie sie der Kläger schlussfolgert, wird aber insoweit wiederum weder durch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 noch durch die vorgelegten und in den Akten befindlichen Bilder belegt. Insbesondere kann - wie bereits im Rahmen der einmauernden oder erdrückenden Situation ausgeführt - nicht von einem „Zubauen“ der Kleinvilla gesprochen werden. Zwar mag eine neue Bebauung von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, dies allein genügt jedoch nicht, die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen, zumal die Hauptfernsicht auf den Hang von Süden her (Graubergstraße) erfolgen dürfte und insoweit - wie auch die vorgelegten Lichtbilder belegen - die Kleinvilla nach wie vor wahrnehmbar ist. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers optisch marginalisieren würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 19).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten erheblichen Zweifel an der Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers dem Grad nach, begründen keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, weil der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich noch kontrovers ist. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

3. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handelt, in den Urteilsgründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Die Denkmaleigenschaft sei jedoch nicht nur für den Umgebungsschutz maßgebend, sondern auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im konkreten Zusammenhang bei der Erteilung der Befreiungen zu beachten war.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 20). Beweise sind jedoch auch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da zum einen das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft unterstellt und im Rahmen des Umgebungsschutzes - wie oben ausgeführt - gleichwohl zutreffend darauf abgestellt hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals vorliegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Landratsamt Befreiungen ausschließlich von nicht drittschützenden Vorschriften erteilt hat, so dass - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - der Prüfungsmaßstab nicht über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht und sich auch insoweit für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ergab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.