Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Apr. 2015 - M 8 S 15.710

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Apr. 2015 - M 8 S 15.710
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Herr ... hat als nicht zur Vertretung der ... AG Berechtigter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Aktiengesellschaft ...com mit Sitz in ... wurde aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juli 2013 in die Firma ... AG, für die der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, umfirmiert. Die Aktiengesellschaft ...com ist als Sondereigentümerin der Nutzungseinheit Nr. ... im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 3 a, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., eingetragen.

Nachdem die Firma ...com AG mit Schreiben vom 20. August 2010 angehört worden war, erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Firma ...com AG unter dem ... September 2010 folgende Verfügung:

1. Für die Nutzungsänderung des genehmigten Friseursalons (Sondereigentumseinheit Nr. ... laut Aufteilungsplan) in eine Gaststätte auf dem Grundstück ...str. 3 a ist ein ordnungsgemäßer Bauantrag mit den entsprechenden Bauvorlagen einzureichen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung.

2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nach Ziff. 1. nicht unverzüglich,

spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung Folge leisten, wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht.

Zur Begründung der Verpflichtung zur Bauantragsstellung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die in Ziff. 1 genannte Maßnahme sei ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt worden. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Bauantragstellung sei Art. 76 Satz 2 BayBO.

Der Bescheid vom ... September 2010 wurde der Firma ...com AG mit Postzustellungsurkunde am 28. September 2010 zugestellt.

Gegen den Bescheid wurden keine Rechtsbehelfe erhoben.

Mit Schreiben vom ... Januar 2011 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Firma ...com AG das im Bescheid vom ... September 2010 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € fällig und drohte gleichzeitig, für den Fall, dass der Verfügung vom ... September 2010 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb

einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,- € an.

Das Schreiben/der Bescheid vom ... Januar 2011 wurde der ...com AG mit Postzustellungsurkunde vom 13. Januar 2011 zugestellt.

Mit Schreiben vom ... März 2011 stellte die Antragsgegnerin das in Höhe von 1.200,- € angedrohte Zwangsgeld fällig und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € an, da der Verfügung vom ... September 2010 nach wie vor nicht Folge geleistet worden sei.

Das Schreiben vom ... März 2011 wurde der Firma ...com AG mit Postzustellungsurkunde am 22. März 2011 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. April 2011 teilte Herr ... der Antragsgegnerin mit, dass er beim Amtsgericht ... Insolvenz beantragt habe und von Amts wegen als Geschäftsführer der Firma ...com AG zurückgetreten sei. Er lege Widerspruch gegen das Zwangsgeld ein und fordere Wiedereinsetzung in den Erstzustand.

Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte die Antragsgegnerin der Firma ...com AG - vertreten durch den Vorstand - mit, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht ersichtlich seien, abgesehen davon, dass aufgrund der fehlenden Vertretungsberechtigung die entsprechende Erklärung wohl nicht rechtswirksam sei. Abgesehen davon, sei ein Widerspruch kein zulässiges Rechtsmittel für den Bescheid vom ... März 2011.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma ...com AG mit Sitz in ..., eröffnet.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 sowie vom 5. Oktober 2011 teilte die vom Amtsgericht bestellte Insolvenzverwalterin der Antragsgegnerin mit, dass der Mieter bzw. Nutzer des Ladenlokals in der ...str. 3 a keinerlei Miete bzw. Nutzungsentgelt entrichtet habe, weshalb ihm gegenüber mit Schreiben vom 12. September 2011, zugegangen am 13. September 2011, das Mietverhältnis fristlos gekündigt worden und er zur Herausgabe der Räumlichkeiten bis zum 22. September 2011 aufgefordert worden sei. Eine Reaktion sei bislang nicht erfolgt, so dass nunmehr das Lokal mit gerichtlicher Hilfe geräumt werden müsse.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 stellte das Amtsgericht ... - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren ein, da gewährleistet sei, dass bei der Schuldnerin nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorlägen (§ 212 InsO).

Mit Schreiben vom 13. November 2013 forderte die Antragsgegnerin die Firma fir-...com AG nochmals auf, die unanfechtbare Verpflichtung zur Vorlage eines Bauantrages für die Nutzungsänderung eines Ladens in eine Gaststätte zu erfüllen, und kündigte die Fälligstellung des mit Bescheid vom ... März 2011 angedrohten Zwangsgeldes sowie die erneute Androhung eines höheren Zwangsgeldes an, soweit der Bauantrag nicht bis zum 12. Dezember 2013 vorliege.

Nach einer Auskunft des Kreisverwaltungsreferates vom 23. Dezember 2013 ist in der Betriebsstätte ...str. 3 a als Betriebstätigkeit neben einer Reihe von Groß- und Einzelhandelstätigkeiten auch die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken angemeldet.

Nach der Veröffentlichung des Amtsgerichts ... (HRB ..., bekanntgemacht am ...8.2013) hat die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ...com am 2. Juli 2013 die Änderung der §§ 1, 2 und 4 (neue Firma:... AG, Gegenstand des Unternehmens und Vorstand) der Satzung beschlossen. Die Geschäftsanschrift ... blieb bestehen; der neue Unternehmensgegenstand besteht im Halten und Management von Beteiligungen sowie Immobilienverwaltung und -finanzierung; neuer Vorstand ist Herr ...

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 lehnte die Antragsgegnerin den am 12. Dezember 2013 nach Plan-Nr. ... von der Firma ... AG gestellten Bauantrag für die Umnutzung eines Ladens (Friseur) in eine erlaubnisfreie Gaststätte mit der Begründung ab, dass der Bauantrag gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, insbesondere unvollständig sei, so dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Die Bauvorlagen seien nicht von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben; vielmehr werde im Bauantrag angegeben, dass der Entwurfsverfasser keine Bauvorlagenberechtigung besitze. Die Gebäudeklasse sei falsch angegeben, die vorgelegten Angaben zum Brandschutz nicht unterschrieben, auch fehle die Nachweisberechtigung. In der Baubeschreibung fehle die Angabe zur Gebäudehöhe. Die Unterschrift des Antragstellers sei nach den Antragsformularen in Vertretung geleistet worden, obwohl die entsprechende Vollmacht fehle. Die vorgelegten Bauvorlagen seien nicht vollständig und nicht unterschrieben; die Anzahl der Gastplätze in der Baubeschreibung widerspreche der Betriebsbeschreibung. Es fehle eine detaillierte Stellplatzberechnung - auch für die Fahrradabstellplätze.

Weiterhin fehlten detaillierte Angaben zu den betroffenen Nachbarn sowie die Angaben über die Baukosten. Die Mängel seien dem Antragsteller/Vertreter mit Schreiben vom 24. April 2014 mitgeteilt worden; eine Behebung sei nicht erfolgt.

Der Bescheid vom ... Januar 2015 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde vom 14. Januar 2015 zugestellt.

Unter dem ... Januar 2015 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Firma Pa.-... AG das im Bescheid vom ... März 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € fällig und drohte gleichzeitig, dass für den Fall, dass der Verfügung vom ... September 2010 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € an.

Das Schreiben/der Bescheid vom ... Januar 2015 wurde der Firma ... AG mit Postzustellungsurkunde am 27. Januar 2015 zugestellt.

Mit einem am 23. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage erhob Herr ... für die Firma ... AG Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 (M 8 K 15.712) und beantragte gleichzeitig:

„Die aufschiebende Wirkung des Bescheides.“

Eine Begründung von Klage und Antrag erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Verwaltungsgericht einem derartigen Antrag nicht entsprechen könne. Selbst bei entsprechender Umdeutung des Antrages beschränke sich der Antrag auf die Prüfung der erneuten Androhung des Zwangsgeldes. Ein solcher Antrag wäre nicht erfolgversprechend, da die erneute Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom ... Januar 2015 rechtmäßig sei. Die Antragsteller sei nach wie vor der Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Bauantrag vorzulegen, nicht nachgekommen.

Mit einfach versandtem Schreiben vom 19. März 2015 und mit Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 1. April 2015 wurde Herr ... Gelegenheit zur Vorlage einer auf seinen Namen ausgestellten Vollmacht durch eine zur Vertretung der ... AG berechtigten Person gegeben.

Die Vorlage einer solchen Vollmacht bis zum - letzten - gesetzten Termin am 14. April 2015 erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der von Herrn ... mit Schreiben vom 23. Februar 2015 gestellte Antrag ist unzulässig.

Ausweislich des Briefbogens der Antragstellerin und des in den Akten befindlichen Handelsregisterauszuges ist im Handelsregister als Vorstand der ... AG Herr ... und als Aufsichtsrat Herr ... eingetragen.

Die Aktiengesellschaft wird nach § 78 AktG durch den Vorstand vertreten. Weder nach dem in den Akten befindlichen Handelsregisterauszug („gemeinsames Registerportal der Länder“), noch nach der entsprechenden Firmierung auf dem Briefkopf des Klage- und Antragsschriftsatzes gehört Herr ... dem Vorstand an. Vielmehr ist sowohl nach dem Handelsregisterauszug in den Akten als auch nach der Firmierung auf dem Briefkopf ausschließlich Herr ... als Vorstand benannt. Eine Vertretungsberechtigung von Herrn ... für die ... AG ist daher nicht ersichtlich; eine Vollmacht wurde nicht beigefügt und auch nicht nach entsprechender Fristsetzung durch das Gericht nachträglich vorgelegt. Somit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - auch wenn das Gericht ihn, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, gemäß § 86 VwGO als Antrag „die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen“ auslegen könnte und würde - unzulässig.

Der Antrag war daher mit der gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter eintretenden Kostenfolge (vgl. §§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 ZPO) aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.