Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2014 - M 8 K 14.3833

published on 10/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2014 - M 8 K 14.3833
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b in etwa 160 m² großen Räumlichkeiten das Wettbüro „...“. Für die Nutzung dieser Räumlichkeiten besteht eine Baugenehmigung vom ... September 1999 nach Plan-Nr. ... als Sonnenstudio.

Bereits seit mehreren Jahren werden hier mit Unterbrechungen Wettbüros von verschiedenen Betreibern unterhalten. Am 24. August 2005 stellte die ursprüngliche Betreiberin, die Firma ... GmbH, einen Bauantrag bei der Beklagten, der mit Bescheid vom ... April 2006 abgelehnt wurde. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 08.878) wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2009 aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen nach Zurückziehung des Bauantrages eingestellt. Zwischenzeitliche Untersagungsverfügungen des Kreisverwaltungsreferates führten wohl mehrfach zur Einstellung des Betriebes. Eine Ortskontrolle im November 2009 ergab, dass zum Zeitpunkt dieser Kontrolle offensichtlich keine Nutzung in den Räumen vorhanden war, wohingegen ein, an einem Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebrachtes Schild auf einen „Club ...“ hinwies (Aktenvermerk v. 20.11.2009).

Im Hinblick auf die ab Ende 2010 einsetzende Duldungspraxis des Kreisverwaltungsreferates wurde der Betrieb wohl später erneut aufgenommen.

Aufgrund eines Hinweises im März 2012 führte die Beklagte am 7. August 2012 eine Ortskontrolle durch, bei der festgestellt wurde, dass ein dem Bauantrag vom 24. August 2005 entsprechendes Wettbüro in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betrieben wird. Die Ausstattung bestand bei der Ortskontrolle am 7. August 2012 aus 9 Tischen mit etwa 60 Sitzplätzen und ca. 30 Flachbildschirmen, auf denen Daten unter der Rubrik „live Wettkonferenz“ dargestellt waren.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 bzw. vom 20. September 2013 hörte die Beklagte die Eigentümerin und die Klägerin zur Nutzungsänderung der als Sonnenstudio genehmigten Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b in ein Wettbüro an.

Nachdem vom Bevollmächtigten der Klägerin, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter der Eigentümerin ist, Bedenken hinsichtlich der Adressatenstellung sowohl der angeschriebenen Eigentümerin als auch der angeschriebenen Betreiberin geltend gemacht wurden, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 die Firma ... GmbH, die nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferates noch als Betreiber des Wettbüros gewerberechtlich gemeldet war, zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.

Unter dem ... Dezember 2013 erging gegenüber der Eigentümerin der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b - einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug, die zwischenzeitlich wegen formeller Mängel aufgehoben wurde.

Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde an die GbR am 11. Dezember 2013 zugestellt.

In der Folgezeit wurde im Auftrag der Beklagten das streitgegenständliche Wettbüro durch die Polizeiinspektion ... kontrolliert und hierbei festgestellt, dass der im Wettbüro verantwortlich handelnde Herr ... eine Firma „...“ betreibe, die als Franchiseunternehmen für die Firma „...“ tätig ist. Die Firma „...“ erhält dafür offenbar eine Vermittler- und Nutzungsgebühr.

Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten hinsichtlich des Namens sowie der Adresse des Betreibers des Wettbüros in der ...-str. 18 b teilte der Bevollmächtigte der Klägerin sowie der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit, dass Mieter dieser Räumlichkeiten Herr ... sei, aber nach dem aktuellen Kenntnisstand die Wettvermittlung heute nicht mehr von Herrn ... betrieben werden würde. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ übersandt.

Unter dem ... Januar 2014 erließ die Beklagte gegenüber der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ - vertreten durch ... - folgende, am 18. Januar 2014 zugestellte, Verfügung:

1. Die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des oben genannten Anwesens (Wettbüro ...), zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,- EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bei einer Ortskontrolle am 7. August 2012 sei die Nutzung des oben genannten Anwesens als Wettbüro festgestellt worden. Die Nutzungsuntersagung ergehe auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden könne, sofern sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Da vorliegend keine reine Wettannahme, sondern eine Vergnügungsstätte betrieben werde, sei diese nicht genehmigte Nutzung formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von einem Sonnenstudio in ein Wettbüro genehmigungspflichtig gewesen sei. Für die Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Die Beklagte handele in pflichtgemäßem Ermessen; die ungenehmigte Nutzung diene als Bezugsfall für andere Wettbüronutzungen (z. B. im Anwesen ...-str. 17). Eine Belassung führe dazu, dass gegen diese Nutzung nicht mehr bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten eingeschritten werden könne. Im Unterschied zu anderen, der Beklagten bekannten Wettbüronutzungen in der Umgebung, liege hier weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sowohl das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der umgebenden Wohnbebauung verletzt sein könnte als auch fraglich sei, ob die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Der Betreiber sei der richtige Adressat; es sei auch wahrscheinlich, dass dem Betreiber aus dem vorausgehenden Verfahren die Unzulässigkeit der Nutzung ohne erforderliche Baugenehmigung bekannt gewesen sei.

Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragte, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).

Mit Schreiben/Bescheid vom ... Februar 2014 wurde das Zwangsgeld in Höhe von 3.500,- EUR fällig gestellt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht falls nicht innerhalb eines Tages der Verfügung vom ... Januar 2014 Folge geleistet werde.

Ein am 18. Februar 2014 gestellter Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) abgelehnt.

Zwischenzeitlich nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren M 8 S 14.667 zurück, woraufhin mit Beschluss vom 19. September 2014 das Verfahren eingestellt und der Beschluss vom 25. Februar 2014 für unwirksam erklärt wurde.

Nach den Akten der Beklagten wurde am 15. April 2014 gegen 11.30 Uhr eine Kontrolle der Polizeiinspektion ... durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass der Zutritt zum Wettbüro ungehindert möglich gewesen sei und sich im Wettbüro sieben Personen aufgehalten hätten. Die an den Wänden angebrachten Fernseher für Übertragungen seien nicht in Betrieb gewesen; im hinteren Bereich seien jedoch einige Fernseher gelaufen, auf denen Spielpaarungen und Quoten von Live-Wetten angezeigt worden seien. Dem Kontrollbericht waren 5 Fotos beigefügt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Beklage der Klägerin mit, dass zur Vermeidung der Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR dringend empfohlen werde, die Bildschirmgeräte zu entfernen; hierfür sei eine Frist bis zum 21. Mai 2014 vorgemerkt. Auch sei sicherzustellen, dass eine Nutzung als reine Annahmestelle nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten erfolge und die Räumlichkeiten sowie die Nutzung nicht zum dauerhaften Aufenthalt sowie zur Befriedigung des Spieltriebes animierten.

Bei einer Ortskontrolle durch die Beklagte am 27. Mai 2014 wurden im geöffneten Wettbüro drei Kunden sowie ein Angestellter angetroffen. Von den 15 vorhandenen Fernsehern seien 9 eingeschaltet gewesen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass im Wettbüro Stehtische und an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank vorhanden waren. Eine Getränkeabgabe, Getränke oder auch ein Getränkeautomat wurden nicht festgestellt.

Dem Protokoll der Ortskontrolle waren 4 Fotos beigefügt.

Mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 stellte die Beklagte das in der Verfügung vom ... Februar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR fällig.

Weiterhin wurde für den Fall, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Tag nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 27. Mai 2014 Bezug genommen.

Bei einer weiteren Ortskontrolle am 30. Mai 2014 durch die Beklagte wurde festgestellt, dass durch Werbung mit Großschrift Sportwetten, Live-Wetten und Bundesligaübertragungen angeboten würden.

Weiterhin werde durch einen schriftlichen Aushang darauf hingewiesen, dass derzeit aufgrund behördlicher Forderung das Mobiliar entfernt werde und kein Live-Sport gezeigt bzw. Getränke verkauft werden dürften. Nach dem angebrachten Anschlag waren als Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 11.00 - 23.00 Uhr

Sa. - So. 10.00 - 23.00 Uhr

vorgesehen.

Als vorübergehende Öffnungszeiten vom 27. Mai - 11. Juni 2014 seien

Mo. - Fr. 11.00 - 22.00 Uhr

Sa. - So. 10.00 - 22.00 Uhr

angeschlagen worden.

Dem Protokoll über die Ortseinsicht vom 30. Mai 2014 waren noch 4 Fotos, die sich auf das Angebot und die Öffnungszeiten bezogen, beigefügt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein Betrieb, der als reine Wettannahmestelle (Laden) geführt werden solle, die gesetzlichen Ladenschlusszeiten einhalten müsse.

Bei einer Ortskontrolle am 20. August 2014 wurde bei einer Anwesenheit von vier Kunden in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten festgestellt, dass 9 Bildschirme, die dort verblieben seien (davon 3 große) eingeschaltet gewesen seien; auf den Bildschirmen seien nur Ergebnisse und Quoten angezeigt worden.

Weiterhin befand sich in den Räumlichkeiten ein Tresen zur Abgabe der Wetten, Stehtische sowie an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank, die durch ein Flatterband mit dem Hinweis, dass die Sitzgelegenheit nicht genutzt werden dürfe, abgegrenzt worden sei. Es seien keine Getränke ausgegeben worden, die Geschäftszeiten laut Aushang beschränken sich auf Mo. - Sa. 10.00 - 20.00 Uhr.

Weiterhin bestehe der Aushang, dass das Mobiliar habe entfernt werden müssen und kein Live-Sport übertragen werde.

Dem Protokoll über den Ortstermin vom 20. August 2014 waren 4 Fotos der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und 1 Foto von dem gegenüberliegenden Wettbüro ...-str. 17 beigefügt.

Bei der Ortskontrolle am 28. August 2014 um 19.30 Uhr wurde festgestellt, dass 5 Bildschirme (3 große) - alle mit Live-Wetten - in Betrieb gewesen seien; die Situation im Übrigen mit der am 20. August 2014 vorgefundenen vergleichbar sei.

Am 28. August 2014 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 „mit Einschränkungen wiederherzustellen“.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde auch dieser Antrag abgelehnt (M 8 S 14.3803).

Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde das in der Verfügung vom ... Mai 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR fällig gestellt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 7.000,- EUR angedroht, falls nicht innerhalb eines Tages der Verfügung vom ... Januar 2014 Folge geleistet werde.

Das Schreiben/der Bescheid vom ... August 2014 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 29. August 2014 zugestellt.

Auf die Begründung des Schreibens/Bescheides vom ... August 2014 wird verwiesen.

Zwischenzeitlich hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch den Antrag im Verfahren M 8 S 14.3803 zurückgezogen und im Anschluss daran erneut beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.

Dieser Antrag wird nun mehr unter dem Az. M 8 S 14.5016 geführt.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 - beim Verwaltungsgericht München am 1. September 2014 eingegangen - erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... August 2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 begründete der Bevollmächtigte der Klägerin die vorliegende Klage im Wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin habe den Betrieb tiefgreifend verändert und zu einer rein ladenmäßigen Annahmestelle zurückgebaut. Die Fernsehgeräte würden nicht mehr als solche genutzt, sondern seien entfernt worden oder würden nur noch zur elektronischen Anzeige von Wettprogrammen genutzt. Auch seien die Tische mit den Stühlen komplett aus dem Betrieb entfernt. Dennoch habe sich die Beklagte im Schreiben vom 15. Mai 2014 auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin der Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen sei; mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 sei das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR fällig gestellt worden, da nach Behauptungen der Beklagten am 27. Mai 2014 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten 15 Bildschirmgeräte angebracht, von denen 9 in Betrieb gewesen seien. Weiter sei an der Straßenseite eine lange Sitzbank angebracht worden.

Am 27. August 2014 sei die Klägerin von einem Vollstreckungsbeamten der Beklagten zum Zwecke der Beitreibung aufgesucht worden.

Die Klage sei zulässig und begründet, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, indem sie lediglich pauschal ein „Wettbüro“ untersage, ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren. Es könne unterstellt werden, dass in nahezu allen Fällen des unerlaubten Betriebes eines Vergnügungsstätten-Wettbüros die Betroffenen, ließe man ihnen die Möglichkeit, den Wettbetrieb in einer nicht vergnügungsstättenartigen Form fortführen würden. Dies unterscheide Vergnügungsstätten-Wettbüros von praktisch allen anderen Formen unerlaubter Gebäudenutzungen, bei denen es für die Betroffenen typischerweise keine „Ausweichmöglichkeit“ gebe. Im Bescheid erschließe sich nicht deutlich, ob sich die Nutzungsuntersagung tatsächlich nur auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte „Wettbüro“ beziehe. Soweit man die Untersagungsverfügung dahingehend auslegen sollte, dass auch eine Nutzung der Räumlichkeiten als „Wettbüro“ in nicht vergnügungsstättenartiger Form untersagt werde, stelle sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar. Von besonderer Bedeutung erscheine im vorliegenden Zusammenhang eine Nutzung der bisherigen Wettbüroräumlichkeiten bei teilweiser Beibehaltung des bisherigen, zu einer Vergnügungsstättennutzung verwendeten Inventars, wobei indessen die faktisch ausgeübte Nutzung nicht mehr vergnügungsstättenartig sei. Für den Charakter einer Betriebstätte als Vergnügungsstätte habe das Vorhandensein bestimmter Einrichtungsgegenstände lediglich indiziellen Charakter. Wenn es sich hingegen lediglich um Hinterlassenschaften einer früheren Vergnügungsstättennutzung handele, die in der Betriebsstätte ungenutzt „zwischengelagert“ würden, könnten sie keine Vergnügungsstätteneigenschaft bewirken. Dass die Beklagte der Auffassung sei, dass sich die Nutzungsuntersagung auch auf einen Wettbürobetrieb unter Vorhandensein einer vergnügungsstättenartigen Ausstattung beziehe, selbst wenn der tatsächliche Betrieb nicht mehr den Charakter einer Vergnügungsstätte im eigentlichen Sinn habe, sei für die Klägerin in keiner Weise erkennbar gewesen. Auch erscheine dieser - über die eigentliche Vergnügungsstättennutzung hinausgehende - „überschießende“ Teil der Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Schon die am 27. Mai 2014 und bei der vorausgegangenen Kontrolle der Polizeiinspektion vorgefundene Nutzung sei eindeutig keine einer Vergnügungsstätte gewesen, weil weder das Vorhandensein ausgeschalteter Fernseher noch eine Sitzbank zum Verweilen animieren könne, zumal es schlechterdings nichts gebe, für das sich ein Aufenthalt auf dieser Sitzbank lohnen würde. Auch der Umstand, dass die Beklagte mehr als 2 Monate nach der Betriebsumstellung nicht etwa das von ihrem Rechtsstandpunkt aus längst fällig gewordene Zwangsgeld beigetrieben habe, sondern stattdessen empfohlen habe, „zur Vermeidung der Fälligstellung (!)“ die Bildschirmgeräte zu entfernen, belege, dass der Beklagten sowohl die fehlende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung als auch deren Unverhältnismäßigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Dass eine Betriebsausstattung wie die am 27. Mai 2014 vorgefundene, wegen der Missbrauchsgefahr in einem Baugenehmigungsverfahren Probleme hätte aufwerfen können, rechtfertige es nicht, die Nutzung des Raumes in nicht vergnügungsstättenartiger Form trotz vorhandener Präsenz von Relikten einer ehemaligen Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich mit einer solchen gleich zu behandeln.

Der Klagepartei wurden am 8. Oktober 2014 die Behördenakten wunschgemäß zur Einsicht übersandt und bis zum 20. Oktober 2014 die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass bei der aktuellen Ausstattung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten keinerlei „Verweilanreize“ mehr bestehen würden.

Weiterhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass außer Frage stehe, dass die Bildschirme nicht zur Präsentation von Livesport, sondern ausschließlich zur Anzeige elektronischer Wettprogramme genutzt worden seien. Die Beklagte habe mutmaßlich Touchscreengeräte, die der SB-Wettannahme dienten, zu den „Bildschirmgeräten“ gezählt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des am 10. November 2014 durchgeführten Augenscheines und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Bevollmächtigte der Klägerin ausschließlich seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag stellte und die Beklagte Klageabweisung beantragte, sowie auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

I.

Die hier allein vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die gegen Ziff. II. des Bescheides vom ... August 2014 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.000,- EUR erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... August 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2 Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Anfechtungsklage ist insoweit nicht nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 VwZVG auf Rechtsverletzungen durch die erneute Androhung eines Zwangsgelds beschränkt. Zwar ist die erneute Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt - hier der Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 - verbunden. Jedoch ist der Grundverwaltungsakt aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (M 8 K 14.389) nicht unanfechtbar geworden, so dass die Klägerin im Rahmen der gegen die erneute Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit der Androhung auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung rügen kann.

1.3 Die Nutzungsuntersagung ist jedoch rechtmäßig. Insoweit wird auf die Gründe des gleichfalls am 10. November 2014 erlassenen Urteils im Verfahren M 8 K 14.389 verwiesen.

2. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier aufgrund der Fortführung des streitgegenständlichen Betriebes vor.

Die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 erfasst nicht nur die Nutzung der streitgegenständlichen Räume in einer vergnügungsstättenartigen Form, sondern als Wettbüro im Allgemeinen, das heißt auch als Betrieb zum Zwecke der Annahmen von Wetten auf (Sport-)Ereignisse. Die Auslegung der Klagepartei, die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 erfasse die Ausgestaltung als bloße Annahmestelle nicht, findet im Tenor des Bescheides keine Grundlage. Aufgrund der Genehmigungspflichtigkeit auch eines solchen Betriebes (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil M 8 K 14.389) ist für eine derartige enge Auslegung der Nutzungsuntersagung kein Raum.

Die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... August 2014 ist - wie schon die vorangegangene, mit Bescheid vom ... Mai 2014, vgl. hierzu das ebenfalls am 10. November 2014 ergangene Urteil im Verfahren M 8 K 14.2756 - rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Aufgrund der Feststellungen bei den Ortskontrollen der Beklagten am 30. Mai 2014, 2. Juni 2014 und am 20. August 2014 ergibt sich, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 nicht erfüllt hat und zwar unabhängig davon, ob das Wettbüro zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom ... August 2014 noch in einer vergnügungsstättenartigen Form betrieben wurde. Die Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2014 und 2. Juni 2014 ändern hieran nichts; die erneute Androhung eines Zwangsgeldes setzt nur den objektiven Verstoß gegen die - sofort vollziehbare - Verpflichtung voraus.

3. Die erneute Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf ihre Höhe von 7.000,- EUR keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR beträgt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Fortführung des Betriebes für die Klägerin ist das erneut angedrohte Zwangsgeld nicht unverhältnismäßig. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreicht wird, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich auch vom dritten Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das vierte Zwangsgeld in Höhe von 7.000,- EUR angedroht wurde, wobei sich die Erhöhung ohnehin sehr maßvoll ausnimmt.

II.

Über die Rechtmäßigkeit der Ziff. I des Schreibens/Bescheides vom ... August 2014 - Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,- EUR - war vorliegend nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich keinen Feststellungsantrag gestellt hat.

Da die Mitteilung der Fälligkeit kein Verwaltungsakt ist, weil die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes fällig wird, kann sie nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, mit der Konsequenz, dass Ziff. I des Schreibens vom ... August 2014 auch nicht von der hier vorliegenden - bloßen - Anfechtungsklage erfasst wird.

Eine Feststellungsklage hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht erhoben, auch wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts nach der Vollständigkeit der gestellten Anträge kein Feststellungsantrag gestellt.

Allerdings hat das Gericht - entsprechend der Bewertung der Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsgeldandrohung - keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,- EUR im Schreiben vom ... August 2014 (vgl. oben I. 2.).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.