Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Dez. 2017 - M 7 K 17.3741

published on 11/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Dez. 2017 - M 7 K 17.3741
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Gericht

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Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Weilheim verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt in der von ihr mit Schreiben vom 9. August 2017 erhobenen Klage zum Verwaltungsgericht München die Feststellung, dass das Handeln von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Schongau und Mitarbeitern beim Landratsamt Weilheim-Schongau im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz sowie einer sich anschließenden Unterbringung am 30. August 2016 nicht rechtmäßig gewesen wäre.

Bereits mit Klage vom 8. Oktober 2016 (M 10 K 16.4582) und einem Eilantrag (M 10 E 16.4912) hat sich die Klägerin gegen die polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Einsatz am 30. August 2016 gewandt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 an das Amtsgericht Weilheim verwiesen worden, eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2017 verworfen (10 C 17.79). Der Verweisung lag zugrunde, dass die polizeilichen Maßnahmen schwerpunktmäßig repressiv einzustufen seien und daher der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Oktober 2017 wurden die Parteien in Bezug auf eine beabsichtigte Verweisung auch dieses Verfahrens an das Amtsgericht Weilheim angehört. Hierzu nahm die Klägerin unter dem 14. Oktober 2017 und 15. Oktober 2017 unter anderem dahingehend Stellung, dass eine Verweisung an das ordentliche Gericht nicht zulässig sei. Es gehe um das geheime, hinterhältige Vorgehen der Beamten, die in einem Dienstverhältnis des Freistaats Bayern stünden, und durch das sie als deutsche Staatsangehörige diskriminiert worden sei. Zudem gehe es um die Nichtzustellung eines Unterbringungsbeschlusses. Auch sei sie für die Beantragung und das Warten auf die Ausfertigung des Unterbringungsbeschlusses über mehrere Stunden eingesperrt gewesen. Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd erhob am 11. Oktober gegen eine Verweisung keine Einwände. Eine Äußerung des Landratsamtes Weilheim-Schongau unterblieb.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten des Polizeipräsidiums und des Landratsamtes verwiesen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

1. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. War dies zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv), hat die Polizei funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gehandelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 23 EGGVG Rn. 2). Wird die Polizei hingegen zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)).

Das Verwaltungsgericht München hat das polizeiliche Handeln im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit am 30. August 2016 im Verfahren M 10 K 16.4582 bereits schwerpunktmäßig als repressiv eingestuft und hierzu folgendes ausgeführt:

„Die hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen gehören zu den so genannten doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei. Darunter werden Handlungen verstanden, die sich nicht ohne Weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach Polizeirecht als auch nach der Strafprozessordnung vorgenommen worden sein könnten. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei hat das Gericht anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und ggf. dessen Schwerpunkts zu bestimmen, ob die streitbefangenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2009 – 10 C 09.2122 – juris Rn. 9, 12 m.w.N.).

Vorliegend stuft das Gericht die polizeilichen Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeitsfeststellung und zukünftiges Unterlassen die Antragstellerin beantragt, nach den Umständen der Einsätze als schwerpunktmäßig repressiv ein. Die Beamten wurden aufgrund eines Nachbarschaftsstreits am 30. August 2016 an der Wohnung der Antragstellerin tätig. Aufgrund dieses Einsatzes haben die Polizeibeamten die Antragstellerin mehrfach in der Folge aufgesucht, um die Antragstellerin als Beschuldigte bezüglich des Vorfalls am 30. August 2016 zu vernehmen und sie nach einem möglichen Tatwerkzeug zu befragen. Zudem wurde sie als Zeugin vorgeladen. Grundlage des polizeilichen Handelns waren daher §§ 161 und 163 StPO. Dass diese Einsätze möglicherweise auch dazu dienen sollten, zukünftigen Nachbarschaftsstreitigkeiten vorzubeugen, ist unschädlich, da diese Zweckrichtung angesichts der Gesamtumstände nur von untergeordneter Bedeutung ist.“

Vorliegend ist für das Gericht aus den klägerischen Ausführungen nicht erkennbar, inwieweit sich das Begehren im vorliegenden Verfahren vom vorangegangenen unterscheidet und auf einzelne rein präventiv einzustufende polizeiliche Maßnahmen beziehen sollte. Den Ausführungen der Klägerin ist vielmehr eine breit angelegte, allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns zu entnehmen.

Somit ist insoweit das Amtsgericht Weilheim gemäß § 23 EGGVG i.V.m. Art. 5 Nr. 69 Gerichtsorganisationsgesetz (GerOrgG) zuständig.

2. Soweit die Klage zudem gegen die sofortige vorläufige Anordnung der Unterbringung mit Bescheid des Landratsamtes vom 30. August 2016 verstanden werden kann, ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ebenfalls nicht eröffnet, sondern den Amtsgerichten als sog. Unterbringungssache i.S.d. § 312 Nr. 4, § 313 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – auch bei nachträglichen Feststellungsklagen – zugewiesen (VG Bayreuth, B.v. 14.10.2013 – 2 B K 13.726 – juris). Hierauf wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids vom 30. August 2016 auch ausdrücklich hingewiesen.

3. Eine etwaige Mitwirkung der Polizei bei der Unterbringung – den behördlichen Akten lassen sich hierzu keine Informationen entnehmen – würde eine Vollzugshilfe nach Art. 50 Abs. 1 PAG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG) darstellen. Hinsichtlich der Art und Weise einer Vollzugshilfe könnte der Verwaltungsrechtsweg zwar eröffnet sein. Eine Vollzugshilfe in diesem Sinne, z.B. durch die Einlieferung einer Person in eine entsprechende Einrichtung, würde jedoch erst mit der entsprechenden Anordnung durch das Landratsamt beginnen. Den klägerischen Ausführungen ist jedoch diesbezüglich kein Klageinhalt zu entnehmen.

4. Vielmehr rügt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2017, in ihrer Wohnung am 30. August 2016 von 6:30 Uhr bis 7:15 Uhr festgehalten worden zu sein etc.. Dabei handelt es sich um keinen Bestandteil einer Vollzugshilfe zur Unterbringung, sondern des – vom Verwaltungsgericht München im Beschluss vom 22. Dezember 2016 als schwerpunktmäßig repressiv – eingestuften polizeilichen Handelns.

Ebensowenig um den Bestandteil einer Vollzugshilfe handelt es sich, soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 14. Oktober 2017 darüber beklagt, über mehrere Stunden für die Beantragung und das Warten auf die Ausfertigung des Unterbringungsbeschlusses eingesperrt worden zu sein. Dies bezieht sich vielmehr auf eine erfolgte Gewahrsamnahme der Klägerin, die auch der polizeilichen Behördenakte in der Kurzmitteilung an das Landratsamt vom 30. August 2016 entnommen werden kann. Der Rechtschutz gegen Gewahrsamnahmen nach Art. 17 PAG ist nach Art. 18 Abs. 3 PAG jedoch ebenfalls zu den Amtsgerichten eröffnet, auch in Bezug auf nachträgliche Feststellungsbegehren.

Daher war gem. § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG festzustellen, dass der von der Klägerin beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Weilheim zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.