Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2015 - M 6a S 15.584
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 169,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde vom Beklagten am ... September 2013 im Zuge eines Meldedatenabgleichs auf Basis vom zuständigen Einwohnermeldeamt übermittelter Daten als Inhaber einer Wohnung erfasst und mit Schreiben des Antragsgegners vom ... März 2014 darüber informiert, dass er rückwirkend zum ... Januar 2013 als Rundfunkbeitragspflichtiger angemeldet worden sei. Mit Datum ... April 2014 und ... Mai 2014 informierte der Antragsgegner über die bestehenden Beitragsrückstände. Mit Zahlungserinnerung vom ... Juni 2014 und ... Juli 2014 machte er den Antragsteller darauf aufmerksam, dass die ausstehenden Rundfunkbeiträge noch nicht bezahlt seien.
Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagiert und insbesondere keine Beiträge entrichtet hatte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom ... August 2014 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b... EUR, insgesamt c... EUR gegenüber dem Antragsteller fest. Mit weiterem Bescheid vom ... September 2014 wurden rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von d... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b... EUR, gesamt e... EUR gegenüber dem Antragsteller festgesetzt. Gegen beide Bescheide, deren Zugangszeitpunkt sich den Akten nicht entnehmen lässt, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014, das beim Antragsgegner am ... September 2014 einging, Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist und stellte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung führt er aus, bei ihm liege wegen geringen Einkommens ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung v. 7.6.2011, GVBl. S. 258, § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl. S. 566, zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags v. 7.6.2011) vor, weshalb er hiermit einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stelle. Zur weiteren Begründung verwies er auf eine Anlage zum Wohngeldbescheid vom ... März 2014, aus der sich sein geringes Einkommen ergebe. Weiter trägt er vor, er sei nicht bereit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, der seinerseits völlig überteuerte Sportveranstaltungen unterstütze, indem er für deren Übertragung unangemessene Beträge bezahle. Außerdem habe Sport eine negative Vorbildfunktion für die Gesellschaft.
Der Antragsgegner reagierte hierauf mit Schreiben vom ... Januar 2015 und teilte dem Antragsteller mit, er benötige diverse Unterlagen, um sein Anliegen bearbeiten zu können. Der Antragsteller möge einen aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit vorlegen, aus dem hervorgehe, dass ihm z. B. eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt werde: Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB VII, Grundsicherung nach dem SGB VII, Hilfe zur Pflege nach dem SGB VII oder Sozialgeld/Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Bescheid müsse Angaben dazu enthalten, um welchen Betrag das Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite. Alternativ könne als Nachweis auch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Der Antragsgegner mahnte mit Schreiben vom ... Februar 2015 die Zahlung der ausstehenden Rundfunkbeiträge in Höhe von f... EUR an.
Am ... Februar 2015 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift sinngemäß den Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom ... September 2014 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom ... August 2014 und ... September 2014 anzuordnen.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsschreiben und erklärt, der vorliegende Antrag sei erforderlich, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom ... Februar 2015 die ausstehenden Beträge angemahnt habe.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, der am ... Februar 2015 bei Gericht einging, seine Verwaltungsakten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag für unbegründet, weil der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... August 2014 und ... September 2014 seien rechtmäßig. In den darin festgesetzten Zeiträumen vom ... Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 sei der Antragsteller als Inhaber einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig. Ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stehe den Antragsteller nicht zu. Die nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV zu erbringenden Nachweise habe der Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Außerdem sei der Bezug von Wohngeld nicht mit dem in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend genannten Sozialleistungen vergleichbar, da die Bewilligung von Wohngeld nicht der Deckung des Lebensbedarfs diene, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes als Miet- oder Leistungszuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt werde. Der Antragsgegner verweist hierzu auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Durch Beschluss vom ... April 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Bei der hier notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners vom ... August 2014 und ... September 2014 als rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall hat es bei der vorliegend kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Bescheide zu verbleiben.
1. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der gegen die Beitragsbescheide vom ... August 2014 und ... September 2014 erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil beide Bescheide rechtmäßig sind. In diesem Fall überwiegt das Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, vorläufig die von ihm geforderten Rundfunkbeiträge nicht zahlen zu müssen.
2.1 Für den mit den beiden Bescheiden festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 war der Antragsteller unstreitig Inhaber einer Wohnung und deshalb nach § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten. Das erkennende Gericht hat inzwischen in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass gegen den seit 1. Januar 2013 bestehenden Rundfunkbeitrag keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (z. B.
2.2 Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht bereit, bestimmte Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Beiträgen zu unterstützen. Denn er hat keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung. Vielmehr ist es Aufgabe der hierzu berufenen Gremien wie des Rundfunkbeirats und der Programmkommission, über die Programminhalte zu befinden. Nur dann, wenn jemand in eigenen Rechten durch die Programmgestaltung verletzt wäre, stünde diesem insoweit Rechtsschutz zu. Daran fehlte es hier.
2.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Antragsgegner in seiner Auffassung, im vorliegenden Zusammenhang sei es rechtlich von Bedeutung, ob er aufgrund der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 bzw. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vom Rundfunkbeitrag zu befreien wäre. Denn selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen sollten - was der Antragsteller bisher nicht nachgewiesen hat - wäre eine Befreiung rückwirkend für jene Zeiträume, für welche die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheide gelten, nicht mehr möglich. Auch wenn somit die Frage, ob der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag hat, im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Widerspruchsverfahren rechtlich nicht von Bedeutung ist, sondern allenfalls für Zeiträume, die nach jenen liegen, welche durch die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners erfasst sind, von Bedeutung sein könnte, ist es zutreffend, dass - wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung darlegt, eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen des Bezugs von Wohngeld nicht in Betracht kommt.
Ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners, die sich das Gericht zur Begründung der vorliegenden Entscheidung insoweit zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bezug von Wohngeld gerade nicht eine Unterdeckung des sozialen Existenzminimums zur Voraussetzung hat, die erst dann anzunehmen ist, wenn bis auf ein Schonvermögen sämtliche finanzielle Mittel einer Person aufgebraucht oder erst gar nicht vorhanden sind. Demgegenüber ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Anlage zum Wohngeldbescheid, dass er Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, deren Höhe auf offensichtlich nicht unerhebliches Vermögen hinweist, dass mit Sicherheit oberhalb dessen liegt, was jemand verbleiben darf, der im Sinne der Sozialgesetze nicht über das Existenzminimum verfügt und deshalb als bedürftig anzusehen ist. Das ist auf Seiten des Antragstellers offenbar nicht der Fall. Ob er sein Vermögen als Grundlage einer Existenzgründung bildet, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Aus den oben genannten Gründen kann all dies jedoch im Ergebnis dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der zuvor mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät beim Beklagten gemeldet war, wird bei diesem seit September 2009 nur noch mit einem neuartigen Rundfunkgerät geführt. Hierfür entrichtete er bis einschließlich März 2013 monatlich Euro a.
Nach der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 mahnte der Beklagte mit Zahlungserinnerung vom ... April 2013 die Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von b. Euro an. Da in der Folgezeit keine Zahlung erfolgte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 3/2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro gegenüber dem Kläger fest. Der Betrag ergibt sich aus dem für diesen Zeitraum erhobenen Rundfunkbeitrag in Höhe von d. Euro abzüglich eines Zahlungseingangs von e. Euro zuzüglich des Säumniszuschlags von 8,00 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch und trug vor, die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags sei stark umstritten. Nach Meinung von Experten stelle er einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Es sei eine Zwangsabgabe, die in Wahrheit kein Beitrag, sondern eine Steuer sei. Hierfür hätten die Länder aber keine Gesetzgebungskompetenz. Ein Verstoß gegen die zu fordernde Beitragsgerechtigkeit liege darin, dass der Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht, nämlich die Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz usw. keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs der jeweiligen Person abbilde.
Mit Schreiben vom ... Juli 2013 teilte der Beitragsservice ... dem Kläger mit, der Rundfunkbeitrag könne nicht, wie vom Kläger gewünscht, nur unter Vorbehalt bezahlt werden. Einerseits sei der Rundfunk zur Erhebung dieses Beitrags kraft Gesetzes verpflichtet, andererseits müssten die Beitragszahler ebenfalls aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Beitrag entrichten, ohne ihre Zahlung unter einen Vorbehalt stellen zu dürfen. Über den Widerspruch des Klägers wurde zunächst nicht entschieden.
Der Kläger trug mit Schreiben vom ... Juli 2013 ergänzend vor, bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich um eine aufgezwungene Dienstleistung. Er habe in der Vergangenheit schon seit Jahren keinen Fernseher und kein Radio mehr betrieben und auch zukünftig nicht die Absicht, öffentlichrechtlichen Rundfunk über solche Geräte zu empfangen. Das Einzige was er betreibe sei ein internetfähiger PC, für den er bereits bei einem Kabelanbieter bezahle. Er habe nicht die Absicht, die vom öffentlichrechtlichen Rundfunk angebotene Leistung darüber hinaus in Anspruch zu nehmen und dafür extra zu bezahlen. Er sehe sich durch die Beitragserhebung in seinem Recht, eine solche (Kauf-)Entscheidung frei zu treffen, rechtswidrig beschränkt. Technisch sei es heute ohne weiteres möglich, die Leistung des Rundfunkangebots nur denjenigen zugänglich zu machen, die dafür auch zu zahlen bereit seien. Von diesen technischen Möglichkeiten könne und müsse der Rundfunk Gebrauch machen. Er verlange, dass ihm die Leistung „öffentlichrechtlicher Rundfunk“ nicht länger aufgezwungen werde, sondern der Rundfunk durch entsprechende technische Möglichkeiten selbst dafür sorge, dass er zukünftig nicht mehr in der Lage sei, dessen Programme zu empfangen.
Mit Schreiben vom ... August 2013, das am ... August 2013 einging, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und stellte sinngemäß den Antrag,
den Beitragsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trug ergänzend mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 vor, der Rundfunkbeitrag stelle sich für ihn als „zweite Miete“ dar, weil er allein an den Umstand anknüpfe, dass er eine Wohnung innehabe. Auf das Vorbringend des Klägers im Übrigen einschließlich des Schriftsatzes vom ... September 2013 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Der Beklagte legte mit Schreiben vom ... September 2013, das bei Gericht am ... September 2013 einging, die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und verweist hierzu auf eine Reihe von Rechtsgutachten und Fachpublikationen, die dem Schriftsatz als Anlage beigefügt waren.
Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 zurück.
Das Gericht hat am ... Juli 2014 zur Sache mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... Juli 2014 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom ... Juni 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juni 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage war im Übrigen zunächst noch nicht zulässig, weil sie parallel zum noch laufenden Widerspruchsverfahren verfrüht, nämlich vor Ablauf der 3-Monatsfrist des § 75 Satz 1 VwGO, erhoben worden war. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids von ... Oktober 2013 ist sie jedoch zulässig geworden.
2. Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
In großzügigster Auslegung (§ 88 VwGO) des klägerischen Antrags im Schreiben vom... August 2013, zu dessen Klarstellung mangels Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung, auf deren Durchführung er bestanden hatte, keine Gelegenheit war, geht das Gericht davon aus, dass sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 richtet.
2.1 Der Bescheid vom ... Juni 2013 erfüllt die an ihn zu stellenden formellen Anforderungen, wenn auch seine Überschrift „Gebühren-/Beitragsbescheid“ zumindest missverständlich ist. Einwände sind insoweit von Klägerseite nicht erhoben und wären im Ergebnis nicht durchgreifend, weil der Bescheid im Text eindeutig erkennen lässt, dass mit ihm Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt werden.
2.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum 1/2013 bis 3/2013 Rundfunkbeiträge in der durch Bescheid vom ... Juni 2013 festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von e. Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ergibt sich außerdem aus den entsprechenden Angaben des Klägers in seinen diversen Schreiben, worin er gerade nicht bestreitet, Inhaber einer Wohnung zu sein, sondern diese Tatsache nicht für den geeigneten oder sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen hält.
2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juni 2013 auch materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von e. Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2013 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
(2) Das Recht, das Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
(4) Schließlich verhilft auch der Hinweis des Klägers auf existierende kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter und die damit verbundene Forderung, der öffentlichrechtliche Rundfunk könne und müsse ebenso verfahren und sein Programm nur denen zugänglich machen, die es nutzten und dafür zu zahlen bereit seien, seiner Klage im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „Nur wer (tatsächlich) nutzt, der muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.
Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags denn auch keineswegs auf ein reines „Bezahl-Modell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, Modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorb. RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats- ) unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.
Dies gilt insbesondere für das sog. Registrierungsmodell. Teile der Literatur hatten schon seit längerem vorgeschlagen, den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an die Nutzung von Decodern zu koppeln (z. B. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634). Die Rundfunkabgabe würde so zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegnet jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken und scheidet deshalb im Ergebnis aus.
Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil die Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U. v. 19. 5. 2009 - 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821). Auch Decoder - deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten - sind äußerst manipulationsanfällig. So berichtete z. B. die Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2010, im Jahr 2008 seien 400.000 manipulierte Premiere-Decoder aufgetaucht; nach dieser Sicherheitspanne habe dem Verschlüsselungsspezialisten Kudelski das Aus bei Sky gedroht. Zum andern müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein kostenloser Empfang möglich bliebe (BayVGH, U. v. 19. 5. 2009, a. a. O.). Zu den Umgehungsrisiken hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG U. v. 27.10.2010 a. a. O., juris Rn. 44) im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ ausgeführt:
„Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist.
Grundsätzlich könnten zwar die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z. B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a. A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.).
Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren.“
Schon wegen diesen technischen und praktischen Problemen musste auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Gesetzgeber für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht von der Einführung des Rundfunkbeitrags Abstand nehmen. Hiervon abgesehen wäre ein solches „Payperview-System“ nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B. v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E. v. 15. 12. 2005, BayVBl 2006, 400-402). Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art 112 Abs. 2 BV ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlichrechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrags ausgleicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den ZDF-Gremien (BVerfG, U. v. 25.03.2014, NVwZ 2014, 867 [868], juris Rn. 36) ausgeführt:
„2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>). Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlichrechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m. w. N.).
Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlichrechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsratonalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).“
Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Zu Recht hat daher auch das OVG Nordrhein-Westfalen (U. v. 26. 5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308) die Verschlüsselung bereits im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ mit folgenden Argumenten abgelehnt:
„Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlichrechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte. (Vgl. dazu auch Zimmermann, a. a. O., 525).
Bei einem solchen „Registrierungsmodell“ stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt. Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a. a. O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10). Zum anderen wäre die Einführung eines „Registrierungsmodells“ in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.
Die Anmeldepflicht im Rahmen eines „Registrierungsmodells“ müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden.
Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. (Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a. a. O., juris Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Die Einführung eines „Registrierungsmodell“ liefe zudem auf ein (öffentlich- rechtliches) „Pay-TV“ im Internet hinaus. Dies würde aber der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die Rundfunk“gebühr“ gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt (vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68
Eine Verdrängung des (öffentlichrechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein „Pay-TV“ wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28).
Im Übrigen käme ein „Registrierungsmodell“ einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen.
Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a. a. O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a. a. O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a. a. O., juris Rn. 22).
Nach alledem bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B. v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) zur Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Frage alternativer Finanzierungs- und Zugangsmodelle Folgendes ausgeführt hat:
„Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig.
Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich.
Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.
Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829-, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.
Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m. w. N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.“
Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:
„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr eingeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gründe und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.
2.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger b. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag i. H. v. 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte keineswegs verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt oder in verminderter Höhe zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für Zahlungen unter Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde seit 19... beim Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Fernseh- und einem Hörfunkgerät, ab Dezember 19... nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt. Sein Gebührenkonto wurde zum ... Januar 2013 auf den neuen Rundfunkbeitrag umgestellt.
Bereits mit Schreiben vom ... Oktober 2012 teilte der Kläger den Beklagten mit, er widerrufe seine bisher erteilte Einwilligung zum Einzug der Rundfunkgebühren per Lastschrift und untersage es dem Beklagten, ab ... Januar 2013 weitere Abbuchungen von Rundfunkbeiträgen vorzunehmen. Weil der Kläger trotz Zahlungserinnerung vom ... April 2013 keinen Rundfunkbeitrag entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Beiträge in Höhe von a... Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013, dem Kläger zugegangen am ... November 2013, als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bayerischen Rundfunk mit dem Antrag,
den Bescheid vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 aufzuheben.
Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Dort trug er mit Widerspruchsschreiben vom ... Juni 2013 insbesondere vor, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Es handle sich um einen „Zwangsbeitrag“, der im Ergebnis eine Steuer sei. Der Gleichheitssatz werde in vielfältiger Weise verletzt. Es sei insbesondere auch unzulässig, nicht die Möglichkeit vorzusehen, sich dem Rundfunkbeitrag durch den Nachweis zu entziehen, dass man tatsächlich das Rundfunkangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze. Das Innehaben einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht zu wählen sei willkürlich. Gegen den Gleichheitssatz verstoße es auch, wenn der Beitrag von Bewohnern von Pflegeheimen nicht erhoben werde. Der Beitrag in dieser Höhe sei nicht erforderlich und könnte niedriger ausfallen, wenn nicht so viel Geld von den Rundfunkanstalten verschwendet würde. Außerdem werde im Gesetz die Beitragshöhe in keiner Weise nachgewiesen oder sonst gerechtfertigt. Um den Auftrag des Rundfunks zur Information der Bürger zu erfüllen, sei dieser Beitrag keinesfalls gerechtfertigt. Im Gegenteil würden die Ausgaben der Rundfunkanstalten in weiten Teilen geheim gehalten. Das Programm entspreche überwiegend nicht dem Auftrag des Rundfunks, die Bürger unabhängig zu informieren, zu bilden und ihnen kulturelle Angebote zu machen.
Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 trug der Kläger ergänzend vor, es sei unverhältnismäßig, von ihm, der bisher nur ein Hörfunkgerät bereitgehalten und nur hierfür bezahlt habe, seit ... Januar 2013 den dreifachen Betrag als Rundfunkbeitrag zu fordern, obwohl er kein Fernsehgerät nutze. Den Rundfunkanstalten stehe das „mildere Mittel“ zur Verfügung, wie zahlreiche private Anbieter auch ihr öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm zu verschlüsseln und zukünftig nur von denjenigen Zahlungen zu fordern, die dieses Programm auch tatsächlich nutzten.
Auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 legte der Beklagte die Verwaltungsakten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az. ...) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) vertritt er die Ansicht, die von Seiten des Klägers gegen den Rundfunkbeitrag allgemein erhobenen Einwände seien nicht durchgreifend. Vielmehr hätten die genannten Verfassungsgerichte und diverse Verwaltungsgerichte inzwischen festgestellt, dass der neue Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und auch sonst nicht rechtswidrig sei. Wie schon der Kläger im Schriftsatz vom ... Mai 2014 erklärte sich auch der Beklagte damit einverstanden, dass ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klagepartei insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
1.1 Der Bescheid vom ... Juni 2013 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Zwar ist er mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben, was Zweifel zu wecken geeignet ist, ob es sich nun um einen Gebühren- oder Beitragsbescheid handelt. Aus den weiteren Formulierungen des Bescheids ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt worden sind. Für den Adressaten ist zweifelsfrei erkennbar, dass er für den maßgeblichen Zeitraum diese Beiträge schuldet und im Falle der Nichtleistung mit Konsequenzen bis hin zur zwangsweisen Beitreibung der Beiträge zu rechnen hat.
1.2 Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.
1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U.v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juni 2013 auch materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von b. Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.
1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
(4) Schließlich verhilft der Klage auch der Hinweis nicht zum Erfolg, weltweit existierten und funktionierten kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter; weshalb zu fordern sei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso verfahre und sein Programm nur denen zugänglich mache, die es nutzten und dafür zu zahlen bereit seien.
Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „Nur wer (tatsächlich) nutzt, der muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote gerade im Internet, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.
Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags denn auch keineswegs auf ein reines „Bezahl-Modell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, Modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorb. RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden, durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats- ) unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.
Dies gilt insbesondere für das sog. Registrierungsmodell. Teile der Literatur hatten schon seit längerem vorgeschlagen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an die Nutzung von Decodern zu koppeln (z. B. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634). Die Rundfunkabgabe würde so zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegnet jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken und scheidet deshalb im Ergebnis aus.
Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil die Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U.v. 19. 5. 2009 - 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821). Auch Decoder (deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten) sind äußerst manipulationsanfällig. So berichtete z. B. die Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2010, im Jahr 2008 seien 400.000 manipulierte Premiere-Decoder aufgetaucht; nach dieser Sicherheitspanne habe dem Verschlüsselungsspezialisten Kudelski das Aus bei Sky gedroht. Zum andern müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein kostenloser Empfang möglich bliebe (BayVGH, U.v. 19. 5. 2009, a. a. O.). Zu den Umgehungsrisiken hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG U.v. 27.10.2010 a. a. O., juris Rn. 44) im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ ausgeführt:
„Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist.
Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z. B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.).“
Schon wegen diesen technischen und praktischen Problemen musste auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht von der Einführung des Rundfunkbeitrags Abstand nehmen. Hiervon abgesehen wäre ein solches „Pay-per-view-System“ nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle (potentiellen) Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B.v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E.v. 15. 12. 2005, BayVBl 2006, 400-402). Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art 112 Abs. 2 BV ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrags ausgleicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den ZDF-Gremien (BVerfG, U.v. 25.03.2014, NVwZ 2014, 867 [868], juris Rn. 36) ausgeführt:
„2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>). Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m. w. N.).
Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsratonalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).“
Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Zu Recht hat daher auch das OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 26. 5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308) die Verschlüsselung bereits im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ mit folgenden Argumenten abgelehnt:
„Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte. (Vgl. dazu auch Zimmermann, a. a. O., 525).
Bei einem solchen „Registrierungsmodell“ stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt. Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a. a. O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10). Zum anderen wäre die Einführung eines „Registrierungsmodells“ in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.
(…)
Eine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein „Pay-TV“ wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28).
Im Übrigen käme ein „Registrierungsmodell“ einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen.
Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a. a. O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a. a. O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a. a. O., juris Rn. 22).
Nach alledem bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B.v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) zur Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Frage alternativer Finanzierungs- und Zugangsmodelle Folgendes ausgeführt hat:
„Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.
Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829-, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.
Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:
„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).“
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr eingeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gesichtspunkte und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.
1.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger c. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.
3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom ... Januar 2013 meldete sich die Klägerin beim Beklagten und machte Angaben, zu denen sie sich nach § 8 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - verpflichtet sah. Nach Aktenlage war sie bis dahin beim Beklagten nicht als Rundfunkteilnehmerin geführt worden.
Zugleich machte die Klägerin umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb sie den neuen Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig halte und begründete ausführlich, weshalb sie diesen nicht zu zahlen bereit sei. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder zumindest auf Ermäßigung und führte dazu aus, sie erfülle zwar keinen der gesetzlichen Befreiungstatbestände, verfüge aber nur über geringes Einkommen, das sie bevorzugt für Zeitschriften, Kinobesuche und dergleichen statt für Rundfunkbeiträge verwenden wolle. Sie sehe seit Jahren aus Überzeugung keine öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen. Dieses Angebot wolle sie auch zukünftig wegen qualitativer Mängel zu dem angebotenen Preis nicht nutzen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag durch Bescheid vom ... Dezember 2013 mit der Begründung ab, keine der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsvoraussetzungen sei von der Klägerin nachgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Nachdem sie zunächst im Schreiben vom ... Januar 2013 durch extra unterschriebene Erklärung ihr Einverständnis mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, widerrief sie die Einzugsermächtigung gegenüber ihrer Bank, so dass der vom Beklagten eingezogene Rundfunkbeitrag von a... Euro am ... Juni 2013 zurücküberwiesen wurde. Den mehrmals unterbreiteten Vorschlag der Klägerin, die geleisteten Rundfunkbeiträge als Zahlung nur unter Vorbehalt anzuerkennen, akzeptierte der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtslage nicht.
Weil die Klägerin auch in der Folgezeit keine Rundfunkbeiträge entrichtete und Zahlungserinnerungen daran nichts änderten, setzte der Beklagte schließlich mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... April 2014 rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 6/2013 in Höhe von insgesamt b... Euro einschließlich 8,00 Euro Säumniszuschlag und 2,42 Euro Kosten für die Rücklastschrift fest. Mit weiterem, bisher nicht streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2014 wurden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 in Höhe von insgesamt c... Euro, einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom ... April 2014, bei Gericht eingegangen am ... April 2014, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bayerischen Rundfunk und stellte den Antrag,
den Beitragsbescheid vom ... April 2014 aufzuheben.
Außerdem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Nachdem die Klägerin den unter dem Aktenzeichen ... geführten Eilantrag am ... Mai 2014 zurückgenommen hatte, stellte das Gericht mit Beschluss vom selben Tag dieses Verfahren ein.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin insbesondere Folgendes vor:
Der Bescheid vom ... April 2014 sei schon formell fehlerhaft, da er dem äußeren Anschein nach einem rechtlich irrelevanten Mitteilungsschreiben gleiche und von daher seine wahre Bedeutung verschleiere. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei offensichtlich nicht Bestandteil des Bescheids und damit nicht erteilt. Der Bescheid werde als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Damit liege keine eindeutige Benennung des Bescheids vor. Es sei unklar, ob von einem Gebührenbescheid oder einem Beitragsbescheid die Rede sei. Gebühr und Beitrag seien nicht dasselbe. Eine Gebühr werde aus Anlass einer individuell zurechenbaren Leistung erhoben, während ein Beitrag in der Regel für die bloße Bereitstellung einer Leistung erhoben werde. Offenbar sei dem Beklagten selbst nicht klar, worum es sich vorliegend handle. Die Bezeichnung in der Betreffzeile führe dazu, dass der Leser aufgrund dieser Unbestimmtheit den Bescheid für eine bloße Mitteilung halte.
Dem Bescheid fehle eine Überschrift und der Begriff „festsetzen“ tauche nur an sehr untergeordneter Stelle auf. Auch hierdurch werde der Eindruck erweckt, es handle sich um einen bloßen Mitteilungsbrief. Erst im zweiten Satz des Absatzes tauche der Begriff „festsetzen“ auf. An dieser Stelle habe der Begriff kaum die Aufmerksamkeit des Lesers, zumal im Satz zunächst die vermeintlich offenen Beiträge stünden und im nächsten Absatz dann u. a. von der Vermeidung von Mahnmaßnahmen die Rede sei. Ein klarer Hinweis darauf, dass dieser Bescheid nun formal zur Vollstreckung berechtige, fehle. Insgesamt sei der Bescheid schwächer formuliert als die üblichen Mahnschreiben des Beklagten. Dem schnellen Leser werde nicht deutlich, dass dieses Schreiben etwas sei, gegen das er vorgehen müsse, um seine Rechte zu wahren. Außerdem trage der Bescheid keine Unterschrift. Stattdessen werde lediglich der Bayerische Rundfunk als Absender genannt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite sei nicht wirksam erteilt, weil der Hinweis auf sie in keinem Zusammenhang zum eigentlichen Bescheid stehe und der Bescheid auf Seite 1 ende. In Höhe der Unterschriftszeile am rechten Rand finde sich ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zum Bescheid die Wortkette „Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen siehe Rückseite“. Dieser Hinweis werde vom Leser an dieser Stelle nicht erwartet, sondern allenfalls eine Zweitunterschrift. Nach dem Hinweis auf das zuständige Verwaltungsgericht, der nach der Unterschrift und vor dem Hinweis erteilt werde, dass man überhaupt klagen könne, folge dann ein Kontoauszug, der den bisherigen Buchungsstand ausweise. Darunter stehe, dass dieser Bescheid maschinell erstellt sei und es finde sich eine Seitenzahl mit Angabe der Gesamtseitenzahl, nämlich Seite 1 von 1. Daraus sei zu entnehmen, dass das Schreiben an dieser Stelle ende, da üblicherweise nach Seite 1 von 1 nichts mehr komme. Damit sei unklar, was der Hinweis auf die Rückseite zu bedeuten habe.
Wende man den Bescheid, finde man eine in sehr blassem Grauton voll bedruckte Seite. Der Blick falle zunächst auf eine Tabelle mit Gebührenbeträgen für Firmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung drücke sich in die obere rechte Ecke. Erstmals an dieser Stelle werde erklärt, dass man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen bzw. klagen könne. Der Bescheid ende auf Seite 1. Ihm fehle der Hinweis, dass er als rechtliche Grundlage einer Vollstreckung diene und man erhebliche rechtliche Nachteile habe, wenn man die Klagefrist versäume. Da der Bescheid insgesamt seinen rechtlichen Charakter verschleiere, sei er aus formalen Gründen unwirksam.
Des Weiteren würden datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet. Der Bescheid enthalte neben persönlichen Angaben im Adressfenster auch die sogenannte Beitragsnummer. Werde er vom Briefträger beim Nachbarn eingeworfen, könnte dieser unter Angabe der Beitragsnummer und des Namens alle über die Klägerin erhobenen Daten ohne weiteres abfragen, ebenso der Briefträger oder alle sonstigen Personen, die den Bescheid in die Hände bekämen.
Es werde gerügt, dass die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig sei. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich nämlich um eine Steuer, für deren Festsetzung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Um einen Beitrag handle es sich deshalb nicht, weil die Erhebung nicht an einem individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe anknüpfe. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine allgemeine Abgabe, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde.
Die Begründung für den angeblichen besonderen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks trage schon deshalb nicht, weil die öffentlich-rechtlichen Programme keine Gewähr für Presse- und Rundfunkfreiheit böten, da regelmäßig Positionen, in denen über Programminhalte entschieden werde, durch Politiker aus Regierungsparteien besetzt würden. Außerdem orientiere sich die Programmauswahl mehr an Einschaltquoten als an Inhalten. Das Programm enthalte unglaublich viele unnütze Informationen und sei ein Angebot unter vielen, das sich in keiner Weise so vom übrigen Angebot unterscheide, dass es eine besondere Rechtfertigung erlange.
Da krank zu werden nicht vom Willen der Klägerin abhänge, sei es gerechtfertigt, wenn sie wie jedermann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müsse. Auch Zwangsbeiträge zu Abwasser- und Müllentsorgung seien insoweit gerechtfertigt, weil eine Einzelperson das eigene Abwasser und den Müll nicht umweltschonend entsorgen könne. Beim Rundfunkbeitrag sei dies anders. Allein die theoretische Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks rechtfertige keinen Zwangsbeitrag. Der Bürger müsse die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Nutzung zu entscheiden, zumal der Allgemeinheit bei Nichtnutzung kein Schaden entstehe.
Die Klägerin nutze seit Jahren bewusst den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht und sehe es deshalb als Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit, wenn sie nun trotzdem Rundfunkbeitrag zahlen solle. Wenn der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufrechterhalten wolle, weil er ihn als Beitrag zur Erfüllung des grundrechtlichen Anspruchs der Bürger auf Informations- und Pressefreiheit ansehe, so müsse der Staat dies aus Steuern finanzieren. Er könne dafür aber nicht eine Personengruppe willkürlich auswählen, nämlich die Wohnungsinhaber.
Das Innehaben einer Wohnung habe nichts mit der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun. Auch Personen, die keine Wohnung oder keine Wohnung in Deutschland innehätten, könnten das Angebot gleichwohl nutzen. In ganz Europa könne das Angebot empfangen und genutzt werden, ohne dass außerhalb Deutschlands dafür bezahlt werden müsse. Der Personenkreis der Rundfunknutzer sei damit erheblich unterschiedlich zum Kreis der Wohnungsinhaber.
Der Bayerische Landtag und die Staatsregierung hätten im Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgebracht, nach statistischen Erhebungen stehe in rund 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernsehgerät. Dies rechtfertige die Typisierung, dass ein Wohnungsinhaber zugleich ein potentieller Rundfunknutzer sei. Dabei werde nicht erwähnt, in wie vielen Haushalten zwei, drei oder zehn Geräte existierten, die im Rahmen unterschiedlicher Wohnungsaufteilung und Wohnformen von beliebig vielen Personen genutzt würden.
Wäre es zulässig, so zu typisieren, dann könnte der Rundfunkbeitrag auch an das Innehaben eines Kfz anknüpfen, da vermutlich mehr als 90% der Haushalte in Deutschland ein Kfz besäßen, manche sogar mehr. Ebenso sei es unsinnig, die Rundfunkbeitragspflicht aus anderen Tatsachen abzuleiten, wie den Besitz eines Kühlschranks, der vermutlich in annähernd 100% der deutschen Haushalte stehe.
Selbst wenn man zulassen wollte, die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung anzuknüpfen, verblieben erhebliche Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund. Statistisch liege die Haushaltsgröße in Deutschland bei ca. 2,0 Personen. Weniger als 20% der Haushaltsangehörigen seien minderjährig, so dass auf einen Haushalt mindestens 1,6 Erwachsene entfielen. Von ca. 40 Mio. Haushalten seien ca. 10% von der Gebührenpflicht befreit. Somit könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ca. 36 Mio. Haushalte mit 1,6 Erwachsenen, das entspreche 57,6 Mio. sog. Beitragsschuldner, zur Finanzierung heranziehen. Das geschehe jedoch äußerst ungleich, da erwachsene Personen in Ein-Personen-Haushalten den gleichen Beitrag wie Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte zu zahlen hätten. Mehrpersonenhaushalte, die - wie die Klägerin - geschlossen keinen Nutzen aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehen wollten, würden auch insoweit besser gestellt, als sie gleichwohl nur insgesamt für die Wohnung einen Beitrag zu entrichten hätten. Darin liege eine doppelte Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Klägerin.
Das neue Beitragssystem sei auch keineswegs einfacher, indem es an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Weil sämtliche erwachsenen Wohnungsinhaber nun den Rundfunkbeitrag schuldeten, müsse ermittelt werden, wer mit wem zusammen wohnt. Das sei ein stärkerer Grundrechtseingriff als Auskunft auf die Frage zu verlangen, ob in einer Wohnung ein Fernsehgerät vorhanden sei.
Der neue Rundfunkbeitrag zwinge die Klägerin, jeden Monat mehr als e... Euro an Rundfunkanstalten zu zahlen, deren Angebot sie nicht nutzen wolle. Dem könne sie sich praktisch nicht entziehen (außer durch Verlassen der Bundesrepublik, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit oder schwere Krankheit). Es müsse eine Ersatzmöglichkeit geschaffen werden, beispielsweise einen Beitrag an eine kleinere selbstlos organisierte und werbefreie Radiostation zu zahlen. Eine solche Möglichkeit könnte tatsächlich unabhängigen Journalismus, Presse- und Rundfunkfreiheit fördern. Die Klägerin halte es nicht für zumutbar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu fördern, deren Programmgestaltung weitgehend von informations- und bildungsfernen Unterhaltungsangeboten aufgefressen werde.
Die Datenerhebung anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrags sei zu umfassend und stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin dar. Mit diesen Daten erhalte der Beitragsservice umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse in Deutschland. Ihm werde bekannt, wer mit wem zusammen lebe, wie lange, welchen Geschlechts die Bewohner einer Wohnung seien und vieles mehr. Diese umfassenden Informationen seien durch den Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt.
Die mit dem Rundfunkbeitrag erhobenen Gelder würden in hohem Maße verschleudert und zweckentfremdet ausgegeben. Die mehr als 20 Sendeanstalten würden meist auf dieselben Informationsquellen zurückgreifen und sich daher in erster Linie nur in der unterschiedlichen Aufmachung von Information unterscheiden. Den Auftrag, u. a. für eine regierungsunabhängige Berichterstattung und möglichst umfassende Information über das Weltgeschehen zu sorgen sowie Bildung, gesellschaftliche Diskussionsprozesse und kulturelle Werte wie z. B. selbstständiges Denken oder ein friedliches Zusammenleben zu fördern, erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht. Statt dessen werde viel Geld für Sportveranstaltungen ausgegeben und auf diesem Feld in Konkurrenz zu den privaten Anbietern getreten, obwohl die Ausstrahlung solcher Sportsendungen nicht zur Erfüllung des eigentlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beitrage.
All diese Argumente zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags dienten zugleich zur Untermauerung der Entscheidung und des Willens der Klägerin, öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote ebenso wenig wie privatrechtliche nutzen zu wollen.
Bezüglich des erhobenen Säumniszuschlags von 8,00 Euro trägt die Klägerin vor, nicht säumig gewesen zu sein. Vielmehr habe sie dem Beklagten angeboten, den Rundfunkbeitrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, falls sich herausstellen sollte, dass er zu Unrecht erhoben werde. Auf dieses Angebot sei der Beklagte ohne sachlichen Grund nicht eingegangen. Nur deshalb habe sie die ursprünglich erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Daraus ergebe sich auch, dass ihr die Rücklastschriftkosten von 2,42 Euro nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Auf das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung tritt er insbesondere der Auffassung der Klägerin entgegen, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Auch der gewählte Anknüpfungspunkt der Inhaberschaft einer Wohnung sei sachgerecht. Nur wenn die Realität um mehr als 10% von den Annahmen des Gesetzgebers abweiche, könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen.
Da eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung von der Klägerin nicht vollständig geleistet worden sei, habe auch zu Recht ein Säumniszuschlag festgesetzt werden dürfen. Durch die von der Klägerin veranlasste Rücklastschrift am ... Juni 2013 seien dem Beklagten Kosten in Höhe von 2,42 Euro entstanden, die er zu Recht von dieser verlange. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom ... Mai 2014 und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 hörte das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2014 dazu an, ob sie das vorliegende Verfahren fortführen wolle, obwohl beide Verfassungsgerichte entschieden hätten, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei und auch keinen sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Mai 2014 mit, die Klage bleibe aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom ... Juni 2014 ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, auch angesichts der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass der neue Rundfunkbeitrag vielfach den Gleichheitssatz verletze. Die Inhaberschaft einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag zu wählen, sei willkürlich und nicht sachgerecht. Die damit auf der Grundlage von statistischen Zahlen verbundene Annahme, in 97% dieser Wohnungen befinde sich ein Fernsehgerät, verkenne den technischen Fortschritt. Denn Rundfunk könne heute auch außerhalb einer Wohnung mit den vielfältigen mobilen Geräten empfangen und genutzt werden. Diese Möglichkeit an das Vorhandensein und das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen sei damit überholt und nicht mehr sachgerecht. Das Vorhandensein eines Fernsehgeräts bedeute im Übrigen keineswegs, dass damit öffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt werde. Aus all diesen Erwägungen lasse sich folglich die Berechtigung, von jedem Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu erheben, kausal-logisch nicht herleiten. Im Übrigen gehe es in Wahrheit nur darum, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Geld zu beschaffen, was am einfachsten erfolgen könne, indem man die Inhaber einer Wohnung zur Beitragspflicht heranziehe. Dies verletze in so vielfältiger Weise Grundsätze der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, dass es von der Klägerin nicht hingenommen werde.
Das Gericht hat am ... Juli 2014 zur Sache mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).
1. Der Bescheid vom ... April 2014 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
1.1 Der Bescheid vom ... April 2014 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Er lässt den Beklagten als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennen. Die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich. Die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung macht es dem Adressaten des Bescheids ohne weiteres möglich, zu erkennen, in welcher Art und Weise er Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergreifen kann. Abgesehen davon wäre der Bescheid selbst dann nicht (formell) rechtswidrig, wenn ihm überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wäre. Dies hätte lediglich zur Folge, dass nach seinem Zugang die Rechtsbehelfsfrist des § 58 VwGO nicht zu laufen beginnen würde und noch innerhalb eines Jahres fristgerecht Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) ergriffen werden könnten.
Auch wenn der Bescheid mit: „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben ist, so lässt er angesichts des zweiten Satzes keinen Zweifel daran, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt werden. Auch der weitere Text lässt keine ernstlichen Zweifel daran zu, dass es sich um einen Beitragsbescheid handelt, der gegenüber dem Adressaten die aus ihm ersichtlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, allen voran die Zahlungspflicht für die bisher nicht entrichteten Rundfunkbeiträge.
Schließlich leidet der Bescheid nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er i. S. v. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - zulässigerweise den Hinweis, dass dieser Bescheid maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren es ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste. Alldem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären.
1.2 Der Bescheid vom ... April 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum 1/2013 bis 6/2013 Rundfunkbeiträge in der durch Bescheid vom ... April 2014 festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags und der Kosten für die Rücklastschrift zu zahlen.
1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von d... Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ergibt sich außerdem aus den entsprechenden Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom ... Januar 2013, worin sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß unter Nennung der Adresse angab, Inhaberin einer Wohnung zu sein.
1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung derem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... April 2014 auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von d... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat im Gegenteil im Verlauf des Verfahrens mehrfach selbst vorgetragen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag gewährt werden könnte, nicht erfüllt.
1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... April 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass im Ausland lebende Personen nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden, wenn sie das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzten, so trifft das schon deshalb nicht zu, weil es dem Gesetzgeber und den Rundfunkanstalten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist, diese Nutzer zu Beiträgen heranzuziehen. Die Reichweite nationaler Rechtsnormen endet grundsätzlich an den Grenzen des jeweiligen Staates. Darüber hinaus gibt es keine verlässlichen und rechtlichen Maßstäben entsprechenden Möglichkeiten, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Nutzer des Rundfunkangebots zu erfassen. Schließlich wäre es ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich, diesen Nutzern gegenüber Beitragsbescheide zu erlassen und Beiträge bei Nichtzahlung beizutreiben. Vorm Gesetzgeber darf also selbst dann, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorlägen, keine Regelung gefordert werden, deren Umsetzung an tatsächlichen und /oder rechtlichen Gegebenheiten scheitert, wie dies bei einer Heranziehung im Ausland lebender Nutzer des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Fall wäre.
Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
1.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin a... Euro Rundfunkgebühren schuldet, wovon 1% weniger als f... Euro sind, so dass der Säumniszuschlag i. H. v. 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte keineswegs verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.
1.2.6 Darüber hinaus war der Beklagte berechtigt, nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung die ihm aufgrund der Rücklastschrift vom... Juni 2013 entstandenen Kosten der Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom ... April 2014 gemäß § 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung in Rechnung zu stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Beklagten gegenüber die im Schreiben vom ... Januar 2013 erteilte Einzugsermächtigung nicht widerrufen, so dass der Beklagte hiervon auch Gebrauch machen durfte. Eine Einzugsermächtigung kann nicht, wie die Klägerin meint, unter Vorbehalt gestellt werden. Es wäre ihr unbenommen gewesen, die Rundfunkbeiträge zu überweisen und im Überweisungsformular durch einen entsprechenden Vermerk zum Ausdruck zu bringen, dass die Überweisung nur unter Vorbehalt erfolgen solle. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.
3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde beim Beklagten bis einschließlich Dezember 2012 als Rundfunkteilnehmerin nur mit einem Radiogerät geführt. Hierfür wurden Rundfunkgebühren bis einschließlich Dezember 2012 entrichtet.
Anlässlich der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2013 an den Beklagten und teilte mit, sie werde den Rundfunkbeitrag nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung bezahlen. So wie viele Experten gehe sie davon aus, dass der neue Rundfunkbeitrag rechtswidrig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als seine Rechtsgrundlage sei unter Verstoß insbesondere gegen verfassungsrechtliche Vorschriften zustande gekommen. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom ... Mai 2013 mit, eine Zahlung der Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt könne er nicht akzeptieren und erinnerte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom ... Juni 2013 daran, dass sie unter Anrechnung eines Zahlungseingangs rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro schulde.
Weil auch in der Folgezeit die Rundfunkbeiträge nicht vollständig bezahlt wurden, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Januar 2014 unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen zuletzt vom ... Oktober 2013 in Höhe von b. Euro für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt d. Euro gegenüber der Klägerin fest. Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2014 wurden rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt e. Euro festgesetzt. Während gegen diesen Bescheid kein Rechtsbehelf ergriffen wurde, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 mit Telefax vom ... Februar 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014, zur Post gegeben am ... Februar 2014, als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom ... März 2014, das per Telefax am ... März 2014 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 aufzuheben.
Des Weiteren beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Nachdem die Beteiligten das unter dem Aktenzeichen ... geführte Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht dieses Verfahren mit Beschluss vom ... April 2014 ein und entschied, dass billigem Ermessen entsprechend die Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe. Die gegen die Kostenentscheidung erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin wies das Gericht mit Beschluss vom ... Juni 2014 zurück.
Wie schon zur Begründung ihres Widerspruchs macht die Klägerin zur Klagebegründung umfangreiche Ausführungen insbesondere dazu, weshalb aus ihrer Sicht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei.
Beim neuen Rundfunkbeitrag handle es sich auch nach Meinung vieler Rechtsexperten nicht um einen Beitrag, sondern in Wahrheit um eine Steuer. Eine solche einzuführen hätten die Länder jedoch nicht die Gesetzgebungskompetenz, so dass bereits deshalb der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig sei. Der Beitrag verstoße auch gegen die sogenannte „negative Handlungsfreiheit“. Das Recht, seiner freien Entscheidung gemäß Rundfunkleistungen (bewusst) nicht in Anspruch zu nehmen und sich stattdessen seiner Persönlichkeit entsprechend frei zu entfalten, werde ausgehebelt. Die Klägerin höre Radio und sei bereit, auch in Zukunft hierfür zu zahlen. Sie darüber hinaus zwingen zu wollen, auch für Fernsehen zu zahlen, das sie weder nutze noch unterstützen wolle, greife in ihre allgemeine Handlungsfreiheit ein. Wenn sie gezwungen werde, zukünftig den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen, könne sie sich daneben bisher genutzte andere Informationsquellen wie Tageszeitungen nicht mehr leisten, was ebenfalls einen Grundrechtsverstoß darstelle.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bestehe darin, dass eine ... m² große, von nur einer Person mit einem Radio bewohnte Wohnung ebenso viel zahlen solle wie ein Haus mit 10 Zimmern, in welchem gegebenenfalls eine Vielzahl von Rundfunkgeräten von vielen dort wohnenden Personen benutzt würden.
Ein Eingriff in das Recht der Eltern, ihre Kinder ihren Vorstellungen gemäß zu erziehen, liege darin, dass sie gezwungen werden sollten, Fernsehprogramme zu nutzen, obwohl dies der Entwicklung von Kindern abträglich sei. Rundfunk wirke desintegrierend und kommunikationszerstörend bereits innerhalb von Familien, was erst recht für die Gesellschaft insgesamt gelte. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, Rundfunkleistungen zu bezahlen, durch die ihre Familie oder Dritte, mit denen ihre Familie in Kontakt komme, geschädigt würden. Fernsehen sei leistungsmindernd und verursache größeren volkswirtschaftlichen Schaden als es Nutzen bringe.
Das Fernsehen befördere insbesondere gesellschaftliche Konformitäten und Moden, denen Kinder dann schon im Kindergarten und auf dem Pausenhof ausgesetzt seien. Durch die Rundfunkabgabe werde man gezwungen, gesellschaftliche bzw. werbetechnische Formungen und Verhältnisse mitzufinanzieren, die man gegebenenfalls ablehne. Das Recht auf die freie Wahl von Inhalten und Methoden der Kindererziehung werde auch dadurch eingeschränkt, dass das Geld für die Rundfunkabgabe nicht mehr für Mal-, Tanz-, Sport-, Bastel- oder Töpferkurse, Kindergruppen oder Vorlesekurse zur Verfügung stehe, ebenso wenig wie für gesunde Ernährung, Schmetterlingsausstellungen, Tierparks oder Theaterbesuche. Wenn der Staat mit der sogenannten „Herdprämie“ die Nichtnutzung staatlicher Einrichtungen (Kindertagesstätten) honoriere, so müsse er das gleichermaßen gegenüber denjenigen tun, die das staatliche Rundfunk- und Fernsehangebot nicht nutzten.
Es liege auch ein Verstoß gegen die Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG vor. Wie allgemein bekannt sei, würden durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere große Sportereignisse wie Olympia, Tour de France oder Fußballweltmeisterschaften mit erheblichen Geldmitteln unterstützt. Während der Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen komme es zu erheblichen Straftaten, Korrup-tion, Verstöße gegen den freien Wettbewerb und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Es sei der Klägerin aus Gewissensgründen nicht zuzumuten, all das mit ihren Rundfunkbeiträgen zu fördern und zu ermöglichen.
Der Rundfunkbeitrag verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip. Für die vom Rundfunk zu erbringende sogenannte Grundversorgung sei ein Beitrag in dieser Höhe auf keinen Fall erforderlich.
Es sei rechtswidrig gewesen, der Klägerin gegenüber überhaupt einen Bescheid zu erlassen, da sie angeboten habe, den geforderten Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt zu bezahlen, bis geklärt sei, ob er verfassungskonform sei oder nicht. Außerdem sei der den Bescheid erlassende Beitragsservice kein Hoheitsträger und zum Erlass solcher Bescheide überhaupt nicht befugt. Die gegenüber dem ursprünglichen Beitrag für ein Hörfunkgerät eingetretene Beitragserhöhung von rund 300% sei völlig unverhältnismäßig und sittenwidrig. Der Rundfunkbeitrag diene auch nicht der Finanzierung eines „staatsfreien“ Rundfunks. Vielmehr sei dieser vom Staat, Beamten und Politikern durchsetzt, die maßgebliche Entscheidungen einschließlich von Personalentscheidungen beeinflussten oder treffen würden. Schließlich sei die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro unverhältnismäßig und entspreche nicht dem Kostendeckungsprinzip.
Auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerin im Übrigen, insbesondere auch im Telefax vom ... April 2014, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2014, eingegangen am ... März 2014, die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom ... Mai 2014 informierte das Gericht über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag.
Mit Ladung vom ... Juli 2014 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ... August 2014. Die Klägerin verlangte daraufhin, den anberaumten Termin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - aufzuheben und auf einen Zeitpunkt außerhalb der Schulferien zu verlegen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom ... Juli 2014 mitzuteilen, weshalb sie verhindert sei, reagierte die Klägerin, indem sie mit Schreiben ohne Datum darauf hinwies, ihrem Antrag auf Terminverlegung sei nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne weiteres zu entsprechen. Dies lehnte das Gericht mit Schreiben vom ... Juli 2014 unter Hinweis darauf ab, dass die Vorschrift des § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO gemäß § 102 Abs. 4 VwGO auf den Verwaltungsprozess nicht anwendbar sei. Nachdem die Klägerin daraufhin Hinderungsgründe für ihre Teilnahme am für den ... August 2014 anberaumten Termin mit undatiertem Schreiben, eingegangen am ... August 2014, glaubhaft gemacht hatte, wurde der Termin auf den ... September 2014 verlegt.
Das Gericht hat am ... September 2014 zur Sache mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... September 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... September 2014 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... August 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juli 2014, und der neuen Terminsbestimmung vom ... August 2014 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Der Bescheid vom ... Januar 2014 ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid als Briefkopf auf der linken Seite den Bayerischen Rundfunk unter Nennung dessen Adresse in A... als diejenige Stelle benennt, von welcher der Bescheid stammt. Ebenso ist er mit Bayerischer Rundfunk unterschrieben (elektronische Unterschrift). Nach § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten 1.1.2013) veröffentlicht im Staatsanzeiger (StAnz Nr. 51-52/2012) bedienen sich die Rundfunkanstalten, darunter auch der Beklagte, des Beitragsservice zur Erledigung ihrer Aufgaben, ohne dass dieser dadurch selbst zum Hoheitsträger oder zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft würde, von welcher der Beitragsbescheid oder Widerspruchsbescheid stammt. Vielmehr handelt es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt handelt, in deren Einzugsgebiet der Beitragsschuldner seinen (Wohn-) Sitz hat. Diese Organisation der Erledigung von Aufgaben der Rundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesrundfunkanstalten müssen sich alles, was der Beitragsservice in ihrem Namen tut oder unterlässt, rechtlich zurechnen lassen und hierfür auch rechtlich einstehen. Jedwede rechtliche Beziehung entsteht oder besteht ebenfalls nur zu der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt. Rechtliche Nachteile für den Rundfunkteilnehmer und Beitragsschuldner entstehen durch die Beauftragung des Beitragsservice demnach nicht.
3. Der Bescheid vom ... Januar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum April bis einschließlich Juni 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wird als Inhaber ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.
3.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
3.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Januar 2014 auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den Zeitraum April bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von f... Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.
3.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Januar 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder es nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
Daraus folgt zugleich, dass es der Klägerin auch in Hinblick auf die Erziehung ihrer Kinder nach wie vor frei steht, diesen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht oder nur in von ihr bestimmtem Umfang zugänglich zu machen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags schränkt sie in dieser Entscheidung in keiner Weise ein.
(3) Soweit die Klägerin vorträgt, die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags nehme ihr den notwendigen finanziellen Spielraum, um sich neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich noch aus anderen Informationsquellen zu informieren, ist dem schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil dieser Vortrag unsubstantiiert ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass ihr nach Abzug des Rundfunkbeitrags nur noch so wenig finanzielle Mittel verbleiben, dass diese das Niveau der Sozialleistungen (Hartz IV oder Grundsicherung im Alter) nicht übersteigen. Doch selbst wenn ihr nur finanzielle Mittel in dieser Höhe zur Verfügung stünden, ist darauf zu verweisen, dass selbst diese Bedarfssätze - wenn auch nur geringen - Spielraum z. B. für die Beschaffung wenigstens einer Tageszeitung und für den Besuch kultureller Veranstaltungen enthalten. Einen allgemeinen Rechtsanspruch darauf, unabhängig von den Kosten jedes ihr genehme Informationsmedium nutzen zu dürfen und dafür die notwendigen finanziellen Mittel - von wem auch immer - zu erhalten, hat die Klägerin nicht. Vielmehr muss sie sich wie jedermann sonst auf das beschränken, was die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erlauben.
(4) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, Programmkommissionen und Programmbeiräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
3.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin c. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.
5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
