Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2015 - M 6a S 15.584

published on 07/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2015 - M 6a S 15.584
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 169,82 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde vom Beklagten am ... September 2013 im Zuge eines Meldedatenabgleichs auf Basis vom zuständigen Einwohnermeldeamt übermittelter Daten als Inhaber einer Wohnung erfasst und mit Schreiben des Antragsgegners vom ... März 2014 darüber informiert, dass er rückwirkend zum ... Januar 2013 als Rundfunkbeitragspflichtiger angemeldet worden sei. Mit Datum ... April 2014 und ... Mai 2014 informierte der Antragsgegner über die bestehenden Beitragsrückstände. Mit Zahlungserinnerung vom ... Juni 2014 und ... Juli 2014 machte er den Antragsteller darauf aufmerksam, dass die ausstehenden Rundfunkbeiträge noch nicht bezahlt seien.

Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagiert und insbesondere keine Beiträge entrichtet hatte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom ... August 2014 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b... EUR, insgesamt c... EUR gegenüber dem Antragsteller fest. Mit weiterem Bescheid vom ... September 2014 wurden rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von d... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b... EUR, gesamt e... EUR gegenüber dem Antragsteller festgesetzt. Gegen beide Bescheide, deren Zugangszeitpunkt sich den Akten nicht entnehmen lässt, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014, das beim Antragsgegner am ... September 2014 einging, Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist und stellte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung führt er aus, bei ihm liege wegen geringen Einkommens ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung v. 7.6.2011, GVBl. S. 258, § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl. S. 566, zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags v. 7.6.2011) vor, weshalb er hiermit einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stelle. Zur weiteren Begründung verwies er auf eine Anlage zum Wohngeldbescheid vom ... März 2014, aus der sich sein geringes Einkommen ergebe. Weiter trägt er vor, er sei nicht bereit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, der seinerseits völlig überteuerte Sportveranstaltungen unterstütze, indem er für deren Übertragung unangemessene Beträge bezahle. Außerdem habe Sport eine negative Vorbildfunktion für die Gesellschaft.

Der Antragsgegner reagierte hierauf mit Schreiben vom ... Januar 2015 und teilte dem Antragsteller mit, er benötige diverse Unterlagen, um sein Anliegen bearbeiten zu können. Der Antragsteller möge einen aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit vorlegen, aus dem hervorgehe, dass ihm z. B. eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt werde: Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB VII, Grundsicherung nach dem SGB VII, Hilfe zur Pflege nach dem SGB VII oder Sozialgeld/Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Bescheid müsse Angaben dazu enthalten, um welchen Betrag das Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite. Alternativ könne als Nachweis auch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Der Antragsgegner mahnte mit Schreiben vom ... Februar 2015 die Zahlung der ausstehenden Rundfunkbeiträge in Höhe von f... EUR an.

Am ... Februar 2015 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift sinngemäß den Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom ... September 2014 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom ... August 2014 und ... September 2014 anzuordnen.

Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsschreiben und erklärt, der vorliegende Antrag sei erforderlich, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom ... Februar 2015 die ausstehenden Beträge angemahnt habe.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, der am ... Februar 2015 bei Gericht einging, seine Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den Antrag für unbegründet, weil der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... August 2014 und ... September 2014 seien rechtmäßig. In den darin festgesetzten Zeiträumen vom ... Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 sei der Antragsteller als Inhaber einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig. Ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stehe den Antragsteller nicht zu. Die nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV zu erbringenden Nachweise habe der Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Außerdem sei der Bezug von Wohngeld nicht mit dem in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend genannten Sozialleistungen vergleichbar, da die Bewilligung von Wohngeld nicht der Deckung des Lebensbedarfs diene, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes als Miet- oder Leistungszuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt werde. Der Antragsgegner verweist hierzu auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2009, Az. 7 ZB 08.2969 sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 1.12.2014, AU 7 K 14.756).

Durch Beschluss vom ... April 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Bei der hier notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners vom ... August 2014 und ... September 2014 als rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall hat es bei der vorliegend kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Bescheide zu verbleiben.

1. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der gegen die Beitragsbescheide vom ... August 2014 und ... September 2014 erhobene Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil beide Bescheide rechtmäßig sind. In diesem Fall überwiegt das Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, vorläufig die von ihm geforderten Rundfunkbeiträge nicht zahlen zu müssen.

2.1 Für den mit den beiden Bescheiden festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 war der Antragsteller unstreitig Inhaber einer Wohnung und deshalb nach § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten. Das erkennende Gericht hat inzwischen in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass gegen den seit 1. Januar 2013 bestehenden Rundfunkbeitrag keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (z. B. U. v. 16.7.2014, Az. M 6b K 13.3581; U. v. 18.7.2014, Az. M 6b K 13.5573; U. v. 2.7.2014, Az. M 6b K 14.1827; U. v. 19.9.2014, Az. M 6a K 14.1156; U. v. 19.9.2014, Az. M 6a K 14.206). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es keine Entscheidung von Verwaltungsgerichten oder Oberverwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gibt, in denen eine andere Auffassung vertreten wird. Auf die Rechtsprechungsnachweise im Schriftsatz des Antragsgegners vom ... Februar 2015 (dort S. 4) wird ergänzend Bezug genommen. In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 hat darüber hinaus der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) entschieden, dass der neue Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und dass insbesondere § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (die Entscheidung im Volltext ist veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de).

2.2 Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht bereit, bestimmte Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Beiträgen zu unterstützen. Denn er hat keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung. Vielmehr ist es Aufgabe der hierzu berufenen Gremien wie des Rundfunkbeirats und der Programmkommission, über die Programminhalte zu befinden. Nur dann, wenn jemand in eigenen Rechten durch die Programmgestaltung verletzt wäre, stünde diesem insoweit Rechtsschutz zu. Daran fehlte es hier.

2.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Antragsgegner in seiner Auffassung, im vorliegenden Zusammenhang sei es rechtlich von Bedeutung, ob er aufgrund der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 bzw. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vom Rundfunkbeitrag zu befreien wäre. Denn selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen sollten - was der Antragsteller bisher nicht nachgewiesen hat - wäre eine Befreiung rückwirkend für jene Zeiträume, für welche die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheide gelten, nicht mehr möglich. Auch wenn somit die Frage, ob der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag hat, im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Widerspruchsverfahren rechtlich nicht von Bedeutung ist, sondern allenfalls für Zeiträume, die nach jenen liegen, welche durch die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners erfasst sind, von Bedeutung sein könnte, ist es zutreffend, dass - wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung darlegt, eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen des Bezugs von Wohngeld nicht in Betracht kommt.

Ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners, die sich das Gericht zur Begründung der vorliegenden Entscheidung insoweit zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bezug von Wohngeld gerade nicht eine Unterdeckung des sozialen Existenzminimums zur Voraussetzung hat, die erst dann anzunehmen ist, wenn bis auf ein Schonvermögen sämtliche finanzielle Mittel einer Person aufgebraucht oder erst gar nicht vorhanden sind. Demgegenüber ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Anlage zum Wohngeldbescheid, dass er Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, deren Höhe auf offensichtlich nicht unerhebliches Vermögen hinweist, dass mit Sicherheit oberhalb dessen liegt, was jemand verbleiben darf, der im Sinne der Sozialgesetze nicht über das Existenzminimum verfügt und deshalb als bedürftig anzusehen ist. Das ist auf Seiten des Antragstellers offenbar nicht der Fall. Ob er sein Vermögen als Grundlage einer Existenzgründung bildet, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Aus den oben genannten Gründen kann all dies jedoch im Ergebnis dahinstehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/07/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 16/07/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
published on 19/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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Annotations

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.