Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 5 S 18.4741

bei uns veröffentlicht am11.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.479,51 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht seit dem 1. November 2015 als Justizsekretär im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich des Oberlandesgerichts M. in Diensten des Antragsgegners. Er war zunächst von November 2015 bis September 2016 bei der Staatsanwaltschaft M. I als Mitarbeiter in einer Serviceeinheit in Ermittlungs- und Strafvollstreckungssachen eingesetzt. Ab Oktober 2016 war er als Mitarbeiter in einer Serviceeinheit am Landgericht M. I vorwiegend als Geschäftsstellenverwalter und Registerführer, Urkunden- und Kostenbeamter zunächst in der 12. Kammer, ab Mitte Januar 2017 in der Baukammer und ab April 2017 in der Bankkammer tätig. Zum 1. Mai 2018 wurde er an das Oberlandesgericht M. in eine Serviceeinheit für Zivilsachen versetzt.

In einem Aktenvermerk vom 11. Mai 2016 des weiteren Gruppenleiters 2.1 H. der Staatsanwaltschaft M. I ist vermerkt, dass der Antragsteller aufgrund vorzeitiger Zuweisung zur Staatsanwaltschaft zum 24. August 2015 bis Ende Oktober 2015 effektiv bereits ca. sechs Wochen an drei verschiedenen Stellen eingearbeitet wurde. Am 29. Oktober 2015 sei seine angemessene Einarbeitung festgestellt und er mit der eigenverantwortlichen Führung einer Serviceeinheit (zunächst als Halbtagsreferat mit hälftigem Einsatz des Antragstellers als Springer bis zum 1.2.2016) betraut worden. Er sei mit seinen Aufgaben allerdings nicht zurechtgekommen. In mehreren Gesprächen, u. a. von der weiteren Gruppenleiterin Frau L. (bspw. am 18.1.2016, am 4.4.2016 sowie am 27.4.2016) sei er auf seine Fehler hingewiesen worden (z.B. fehlerhafte Ausführung von Verfügungen, Nichtaufzeichnung von Erledigungen, verspätete Vorlage bei Entscheidern, nur teilweises Abholen von Akten, unterbliebene Ausführung von Ausschreibungen zur Festnahme oder unterbliebene Löschung solcher Ausschreibungen, unterbliebene Vorlage von Vollstreckungsheften, Versendung ohne Beigabe von Originalen und erforderlichen Abschriften, unterbliebene Erledigung von Suchakten, falscher und unverständlicher Aktenkontrolleintrag, unterbliebene Wiedervorlage, ungeheftete Aktenversendung, hohe Rückstände an Strafbefehlsanträgen und Anklageschriften). Ausweislich eines Schreibens des ständigen Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft M. I vom 18. Juli 2016 habe die Vielzahl der aufgetretenen Fehler nicht abgestellt werden können. Zudem sei der Antragsteller in einem Kritikgespräch am 13. Mai 2016 zu den Vorwürfen angehört und ihm mitgeteilt worden, dass seine Eignung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit derzeit nicht festgestellt werden könne. Zum 1. Oktober 2016 wurde der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft M. I an das Landgericht M. I zur weiteren Erprobung abgeordnet.

In seiner Probezeiteinschätzung vom 15. November 2016 zum Bewertungsstichtag 31. Oktober 2016 wurde der Antragsteller als „voraussichtlich nicht geeignet“ eingeschätzt. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, seine Aufgaben zeitnah, vollständig und in annehmbarer Qualität zu erledigen. Er zeige erhebliche Probleme in der Organisation des täglichen Arbeitsanfalls. Selbst einfachste Tätigkeiten würden ihm Probleme bereiten.

Ausweislich eines Schreibens des Präsidenten des Landgerichts M. I v. 29. Juni 2017 führten der Gruppen- und der Geschäftsleiter unmittelbar nach Dienstaufnahme bei dem Landgericht M. I ein Gespräch mit dem Antragsteller, in welchem sie ihn darauf hinwiesen, dass dies seine „letzte Chance“ sei. In dem Schreiben heißt es weiter, auch am 11. November 2016 habe ein Orientierungsgespräch des Gruppenleiters mit dem Antragsteller stattgefunden, in welchem der Antragsteller auf verschiedene, konkrete Leistungsmängel hingewiesen wurden sei (z.B. unterbliebene oder falsche Aktenvorlage). Trotz intensiver personeller Unterstützung und mehrere Gespräche mit dem Antragsteller lägen weiterhin erhebliche Leistungsmängel vor (Zusendung von Vergleichen ohne Unterschrift, Verschriftlichung von Urteilen und Protokollen mit massiven Rechtschreibfehlern, falsche Vormerkung für Wiedervorlage, unterbliebene Erledigung von Verfügungen, fehlendes Mitdenken).

Auch bei einem Gespräch am 22. Juni 2017 mit dem Gruppen- und dem Geschäftsleiter beim Landgericht M. wurde dem Antragsteller ausweislich eines vom ihm mitunterschriebenen Gesprächsprotokolls das Vorliegen erheblicher Leistungsmängel und die Einschätzung seiner Leistung als bisher „nicht geeignet“ mitgeteilt. Daraufhin nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2017 an das Landgericht unter Bezug auf Gespräche mit dem Geschäfts- und Gruppenleiter sowie der Vorsitzenden der 27. Zivilkammer zu dem Vorwurf von Leistungsmängeln Stellung. Mit Schreiben vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft verfasste der Antragsteller eine detaillierte Gegenvorstellung zu Leistungsmängeln, die ihm aus seiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden waren.

In seiner Probezeitbeurteilung vom 18. Oktober 2017 (Beurteilungszeitraum: 1.11.2015 bis 18.10.2017) erhielt er das Prädikat „noch nicht geeignet“. Seine Arbeitsleistung verharre auf einem unterdurchschnittlichen Niveau. Er habe keinen erkennbaren inneren Anschub zu mehr Leistungsbereitschaft und konzentriertem Arbeiten gefunden. Trotz personeller Unterstützung sowie Hinweisen durch Kollegen und Vorgesetzte sei er ein „Minderleister“ mit vielen Fehlern und Unachtsamkeiten. Er hinke in den Aufgabenbereichen „regelmäßige Wiedervorlage“, „Abarbeitung von Verfügungen“ und „Aktenverwaltung“ hinterher.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 verlängerte der Antragsgegner die Probezeit des Antragstellers um sechs Monate bis zum 30. April 2018 und versetzte ihn mit Verfügung vom 8. November 2017 an das Landgericht M. I.

Mit E-Mail vom 19. Februar 2018 teilte Frau Richterin Dr. A. u.a. dem Antragsteller verschiedene von ihr festgestellte Leistungsmängel (fehlerhafte Aktenführung, verspätete Aktenvorlage, fehlerhafte oder unterbliebene Abarbeitung von Verfügungen, fehlerhafter Austrag von Akten, fehlerhafte Eintragung von Aktenstandorten, fehlerhafte Erfassung von Stammdaten) unter Nennung konkreter Einzelereignisse mit, wozu der Antragsteller mit E-Mail vom 13. März 2018 sowie mit Schreiben vom 19. und 20. März 2018 an das Landgericht M. I Stellung nahm.

In der Probezeitbeurteilung vom 12. April 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.11.2017 bis 12.4.2018) befand der Antragsgegner den Antragsteller wiederum als „noch nicht geeignet“. In den letzten Tagen zum Ende des Beurteilungszeitraums sei sogar ein weiteres Absinken der Leistungsbereitschaft festzustellen gewesen. Es bestünden ganz erhebliche Verständnislücken. Einfachste Anweisungen würden nicht fehlerfrei, Wiedervorlagen nicht rechtzeitig ausgeführt. Insbesondere Diktate würden derart schlecht durch den Beamten bearbeitet, dass diese bisweilen sogar sinnentstellt seien. Trotz monatlicher Kritik- und Perspektivgespräche habe eine Leistungssteigerung in den allermeisten Bereichen nicht wahrgenommen werden können. Nur mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Antragstellers und die bei einer Entlassung zu erwartende Perspektivlosigkeit könne er unter Rückstellung größter Bedenken als „noch nicht geeignet“ beurteilt werden.

Mit Bescheid vom 20. April 2018 wurde die Probezeit des Antragstellers um sechs Monate bis zum 31. Oktober 2018 verlängert. Zum 1. Mai 2018 (Bescheid v. 25.4.2018) wurde der Antragsteller an das Oberlandesgericht M. versetzt, wo er seinen Dienst urlaubsbedingt erst am 14. Mai 2018 antrat. Dort wurden wöchentliche Feedback-Gespräche mit dem Antragsteller geführt und ihm am 25. Juni 2018 mitgeteilt, dass seine Leistungen momentan nicht ausreichen würden, um die Probezeit zu bestehen.

Mit Probezeitbeurteilung vom 25. Juli 2018 (Beurteilungszeitraum: 1.5.2018 bis 25.7.2018) teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er wegen fehlenden Grundlagenwissens und ausbleibender Leistungssteigerung trotz wöchentlicher Feedback-Gespräche für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „nicht geeignet“ sei. Akten müssten mehrmals vorgelegt werden, damit alle Fehler ausgebessert werden würden. Stets sei eine Nachkontrolle seiner Arbeitsergebnisse notwendig. Auch die Aktenanlage sei sehr fehlerbehaftet. Ebenso sei seine Protokollführung äußerst fehlerhaft.

Bei einem Personalgespräch am 31. Juli 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Äußerungsfrist bis zum 7. August 2018 unter Verweis auf die Möglichkeit der Personalratsmitwirkung seine Absicht mit, ihn mit Ablauf des 30. September 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung zu entlassen.

Mit ärztlichem Attest vom 7. August 2018 von Dr. H. - Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie -, eingegangen beim Antragsgegner am 13. August 2018, wurde bei dem Antragsteller die Infizierung mit dem Epstein-Barr-Virus (Pfeifferisches Drüsenfieber) diagnostiziert. Diese virale Infektion sei erfahrungsgemäß über Wochen, wenn nicht über Monate aktiv. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die berufliche Leistungsminderung des Antragstellers krankheitsbedingt gewesen sei.

Mit Bescheid des Antragsgegners - vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts M. - vom 16. August 2018, dem Antragsteller am 17. August 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde der Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. September 2018 entlassen. Unter stichpunktartiger Auflistung der in den Probezeitbeurteilungen aufgeführten Leistungsdefizite führte der Antragsgegner aus, dass es dem Antragsteller über den gesamten Erprobungszeitraum nicht gelungen sei, seine Arbeitsleistung in quantitativer wie qualitativer Hinsicht auf ein durchschnittliches Niveau zu bringen. Er sei daher in persönlicher und fachlicher Hinsicht nicht geeignet. Auch während der Verlängerung der Probezeit sei eine spürbare Leistungssteigerung hin zu einem durchschnittlichen Niveau nicht erbracht worden. Das fachärztliche Attest vom 7. August 2018 und der darin angeführte krankheitsbedingte Leistungsabfall könnten nicht das in jeder Hinsicht ungenügende Leistungsniveau des Antragstellers während der gesamten Probezeit erklären. Die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassung folge aus dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel. Zudem bestünde aufgrund der fehlerhaften Arbeitsweise des Antragstellers die Gefahr einer gravierenden Störung des geordneten Dienstbetriebs sowie einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Dienstherrn.

Mit Schreiben vom 13. September 2018, eingegangen beim Antragsgegner am selben Tag, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Entlassungsbescheid ein.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. August 2018 wiederherzustellen.

Zunächst fehle es an einer ausreichenden Begründung der sofortigen Vollziehung, da eine einzelfallbezogene Abwägung mit den Interessen des Antragstellers nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus werde lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung verwiesen, ohne die Eilbedürftigkeit im konkreten Fall zu begründen. Zu einem Schadensfall mit möglichen Regressansprüchen gegen den Staat sei es während der Tätigkeit des Antragstellers nie gekommen. Ebenso fehle es an einer Anhörung des Antragstellers zum Sofortvollzug.

Bereits der Einstieg in seine Probezeit sei unter erschwerten Bedingungen verlaufen. Anders als andere Justizsekretäre sei er nicht direkt nach seiner Abschlussprüfung (Juli 2015), sondern aufgrund seiner Prüfungswiederholung erst ab November bei der Staatsanwaltschaft - mit einem neuen Staatsanwalt und einem eigenen Referat - eingesetzt worden. Seine Praxistätigkeit habe zu diesem Zeitpunkt - anders als bei anderen Probebeamten - bereits 1,5 Jahre zurück gelegen. Zudem habe bei der Staatsanwaltschaft M. I keine hinreichende Einarbeitung stattgefunden (Einsatz nur für Kopierarbeiten und einfachste Tätigkeiten). Der für seine Einarbeitung zunächst zuständige Kollege sei abgeordnet und die daraufhin betraute Kollegin krankheitsbedingt längere Zeit ausgefallen. Beim Landgericht habe mit der ihm zwecks Einarbeitung zugewiesenen Mitarbeiterin nur einmalig ein ca. 2-stündiger Termin stattgefunden. Auch die Einarbeitung beim Oberlandesgericht sei ungenügend, da dabei der Schwerpunkt auf einer akribischen Fehlersuche gelegen habe. Zudem hätten die irregulären, häufigen Versetzungen dazu geführt, dass er sich in einem neuen Bereich mit den jeweiligen Besonderheiten habe einarbeiten müssen.

Seiner Probezeitbeurteilung vom 18. Oktober 2017 sei ein falscher Sachverhalt, nämlich im Wesentlichen die Beiträge von Frau B. - welche später wegen Weitergabe geheimer Informationen in Untersuchungshaft genommen worden sei - zu Grunde gelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass Frau B. in seinem Referat manipuliert habe. Die zuletzt verlängerte Probezeit des Antragstellers (1.5.2018 bis zu dem Gespräch am 25.6.2018) habe krankheits- und urlaubsbedingt effektiv nur sechs Wochen betragen. Dieser Zeitraum sei viel zu kurz, um seine Nichteignung endgültig festzustellen. Die Probezeit des Antragstellers sei erneut zu verlängern.

Zudem habe er nicht hinreichend Rückmeldung über seine Leistung durch Vorgesetzte erhalten. Leistungsmängel im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Landgericht (Beginn: 1.10.2016) seien ihm erstmalig bei dem Gespräch am 22.06.2017 mitgeteilt worden, sodass er diese zuvor nicht habe abstellen können. An die in dem Schreiben vom 29. Juni 2017 erwähnten Gespräche könne er sich nicht erinnern. Auch von Juni bis November 2017 sei es zu keiner erneuten Rückmeldung durch Vorgesetzte gekommen. Im Übrigen seien die ihm gegenüber geäußerten Leistungsmängel nur pauschal ohne Bezug zu konkreten Ereignissen und ohne Dokumentierung geäußert worden.

Zudem sei er nach seiner Versetzung an das Oberlandesgericht M. - eingedenk seiner schlechten Abschlussprüfungsnote - gleichheitswidrig an zu hohen Anforderungen gemessen worden. Die dort anfallenden Tätigkeiten seien sehr speziell und würden in der Ausbildung nur kurz oder gar nicht behandelt. Zudem würden dort ein überdurchschnittliches Maß an Arbeit und Selbstständigkeit erwartet und grundsätzlich nur Beamte mit Bestnoten eingesetzt.

Aufgrund seiner Viruserkrankung habe er - unbewusst - ausweislich des vorgelegten Attests mindestens seit Mai 2018, vermutlich sogar noch länger, gegebenenfalls seit Januar 2018 einem krankheitsbedingten Leistungsfall unterlegen, auf den er mangels Kenntnis auch nicht früher habe hinweisen können. Die Probezeitbeurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 sei daher krankheitsbedingt wesentlich negativ beeinträchtigt worden. Von Mai 2018 bis Mitte September 2018 habe sogar faktisch eine Dienstunfähigkeit beim Antragsteller vorgelegen. Seit Januar 2018, jedenfalls aber seit Mai 2018 hätte die Leistung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation bewertet werden und zwangsläufig zu einer weiteren Verlängerung der Probezeit führen müssen. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des „Ultima-Ratio-Prinzips“ sowie des geringen Schweregrades der gerügten fachlichen Mängel sei eine weitere Verlängerung der Probezeit vor einer endgültigen Entlassungsentscheidung geboten gewesen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Sofortvollzug sei durch den Verweis auf die gravierenden Fehlleistungen des Antragstellers und die daraus folgende Gefahr für den ordnungsgemäßen Geschäftsstellenbetrieb bei dem Oberlandesgericht sowie mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn hinreichend begründet.

Aufgrund von Personalveränderungen würden Justizsekretäre auf Probe immer wieder die Dienststelle und das Aufgabengebiet wechseln und in der Regel mit den Anforderungen der jeweiligen Dienststelle zurechtkommen. Im Übrigen falle bei einer Probezeit von zwei Jahren ein möglicher Erfahrungsvorsprung anderer Kollegen nicht ins Gewicht. Im Übrigen sehe Art. 12 Abs. 1 Satz 4 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vor, in der Probezeit Beamte an verschiedenen Geschäftsstellen einzusetzen.

Auch habe der Antragsteller ausreichend Rückmeldung hinsichtlich seiner Leistungsdefizite erhalten. Ausweislich des Berichts des Präsidenten des Landgerichts M. I vom 29. Juni 2017 seien in dem Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 22. Juni 2017 mehrere Leistungsgespräche mit dem Antragsteller geführt worden. Zur Einarbeitung sei ihm zudem eine kompetente Mitarbeiterin aus der Präsidialabteilung des Landgerichts zur Seite gestellt worden.

Auch sei kein zu hoher Maßstab an die Leistung des Antragstellers angelegt worden. Bei dem Oberlandesgericht M. würden aufgrund der hohen Fluktuation nicht nur Beamte, sondern auch Tarifbeschäftigte mit einem geringeren Ausbildungsstand als geprüfte Justizfachwirte - nämlich in der Regel nur mit einer Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten - eingearbeitet. Diese Kräfte seien in der Regel nach sechs Wochen in einem vergleichbaren Aufgabengebiet wesentlich leistungsfähiger als der Antragsteller nach fast drei Jahren Probezeit. Das vorgelegte Attest sei bei der Entlassungsverfügung hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen könne der Facharzt den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht retrospektiv über mehrere Monate hinweg beurteilen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gerade durch die nochmalige Probezeitverlängerung Genüge getan worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.

1. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners vom 16. August 2018 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und dementsprechend dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel, an einem geordneten Dienstbetrieb sowie der Vermeidung einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Staats wegen gravierender Leistungsmängel des Antragstellers den Vorzug gegeben hat.

Über diese formale Prüfung hinaus bedarf es keiner weiteren (materiellen) Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Daher kann es im Rahmen der Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs dahinstehen, ob die Behörde die Interessen des Antragstellers in der Sache überhaupt bzw. hinreichend berücksichtigt hat.

Auch eine Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs ist nicht erforderlich, da es sich dabei mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 BayVwVfG handelt. Auch für eine analoge Anwendung des Anhörungserfordernisses ist mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage kein Raum. § 80 Abs. 3 VwGO stellt eine abschließende Regelung im Hinblick auf die formalen Voraussetzungen der Vollziehbarkeitsanordnung dar. Dem Bedürfnis nach rechtlichem Gehör und effektivem Rechtsschutz ist durch Überprüfung der Vollziehbarkeitsanordnung und ihrer Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren Genüge getan (BayVGH, B.v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 42).

2. Auch eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen.

Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet - sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht - ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 68 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 - 19 AS 82 A.2049 - BayVBl 1983, 23).

a) Zu Recht hat der Antragsgegner die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.

b) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Sie wurde nach Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Entlassungsbescheids (Art. 28 BayVwVfG) von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts M. als zuständige Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht - ZustV-JM in der Fassung vom 21.11.2017, gültig bis 14.9.2018). In der Entlassungsverfügung sind sowohl der Grund (Nichtbewährung in der Probezeit, S. 4 d. Bescheids) sowie der Zeitpunkt der Entlassung benannt (30. September 2018, S. 1 d. Bescheids), vgl. Art. 56 Abs. 3 BayBG. Da die Entlassungsverfügung dem Antragsteller am 17. August 2018 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten. Der Personalrat war nicht zu beteiligen, da der Antragsteller dies nicht beantragt hat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3, Art. 72 Bayerisches Personalvertretungsgesetz - BayPVG) und bei seiner Anhörung zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auf die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung hingewiesen worden ist.

c) Auch materiell weist der angegriffene Entlassungsbescheid nach summarischer Überprüfung keine rechtlich erheblichen Mängel auf.

Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2018, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sind in erster Linie die Probezeitbeurteilungen (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, September 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146). Auch der Antragsgegner stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Probezeiteinschätzung und -beurteilungen des Antragstellers. Dabei durfte er auch zulässigerweise die Probezeitbeurteilung vom 18. Oktober 2017 miteinbeziehen. Unbeachtlich ist insoweit der Vortrag des Antragstellers, die Beurteilung fuße im Wesentlichen auf Beiträgen der straffällig gewordenen Frau B., die sein Referat wohl manipuliert habe. Zum einen erschließt es sich nicht, dass bzw. warum aus der Straffälligkeit einer Person grundsätzlich die Unbrauchbarkeit ihrer Beiträge oder gar eine Manipulation des Referats des Antragstellers folgen soll. Zum anderen ist nicht ersichtlich, ob bzw. inwieweit die Probezeitbeurteilung überhaupt auf Beiträgen von Frau B. fußt. Denn die Beurteilung deckt die Tätigkeit des Antragstellers sowohl bei der Staatsanwaltschaft (November 2015 bis September 2016) als auch beim Landgericht M. I (Oktober 2016 bis November 2017) ab; Frau B. war allerdings nur bei der Staatsanwaltschaft Kollegin des Antragstellers und dort auch nur eine Kollegin von mehreren. Auch nicht verfangen kann der Einwand, die letzte Probezeitbeurteilung vom 25. Juli 2018 sei unbrauchbar, da sie urlaubs- und krankheitsbedingt die tatsächliche Dienstverrichtung des Antragstellers lediglich in einem Zeitraum von sechs Wochen erfasse. Denn gemäß Nr. 7.2.3 Bekanntmachung über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek) ist ein Beamter unverzüglich zu beurteilen, wenn sich während der (verlängerten) Probezeit ergibt, dass er sich nicht bewährt. Dafür kann auch ein Zeitraum von (effektiv) sechs Wochen Diensttätigkeit ausreichen, insbesondere wenn - wie hier - der Beamte bereits zuvor und gehäuft auf immer wiederkehrende Leistungsdefizite hingewiesen wurde und sich eine Verbesserung auch bei intensiver Betreuung nicht einstellt. Denn der Antragsteller wurde beim Oberlandesgericht M. durch Frau Justizsekretärin H. sowie Frau E. (vgl. Gesprächsnotizen bzw. Aktenvermerk v. 17.5.2018, v. 24.5.2018, v. 29.5.2018, v. 5.6.2018, v. 7.6.2018, v. 11.6.2018, v. 18.6.2018, v. 25.6.2018) eingearbeitet und engmaschig kontrolliert. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beamte in seiner Probezeiteinschätzung wie auch in seinen Probezeitbeurteilungen über 2,5 Jahre mit gleichgelagerten Leistungsmängel konfrontiert wurde und die erneute Probezeitverlängerung aus April 2018 ausdrücklich unter Rückstellung größter Bedenken erfolgte.

Auch inhaltlich ist gegen die Einschätzung, der Antragsteller habe sich (auch in der verlängerten) Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom 25. Juli 2018 festgehaltenen Leistungsdefizite des Antragstellers tragen das Gesamturteil, dass der Beamte den Anforderungen an eine Tätigkeit als Justizsekretär nicht genügt und sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Dabei fällt auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit fehlendem Grundlagenwissen und einer überdurchschnittlich hohen (Flüchtigkeits-)Fehlerquote in allen Bereichen, in denen er eingesetzt war, sowohl in der Probezeiteinschätzung als auch in den insgesamt drei Probezeitbeurteilungen durchgängig gleichförmig beschrieben wird.

Soweit der Antragsteller die in den Probezeitbeurteilungen benannten Leistungsdefizite mit unzureichender Einarbeitung bei der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht entschuldigt, vermag er nicht durchzudringen. Zum einen kann allein eine gegebenenfalls unzureichende Einarbeitung die über einen Zeitraum von 2,5 Jahren festgestellten erheblichen Leistungsdefizite des Antragstellers nicht relativieren. Zum anderen stellt sich der Sachverhalt nach in sich schlüssiger Aktenlage so dar, dass der Antragsteller auch in diesen Stationen eine hinreichende Einarbeitung erfahren hat. Denn der Antragsteller wurde - entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag - bereits vor Beginn seiner Erprobung (November 2015) im August 2015 (vgl. Schreiben des weiteren Gruppenleiters 2.1 der Staatsanwaltschaft M. I v. 11.5.2016) bei der Staatsanwaltschaft M. I eingesetzt und eingearbeitet. Darüber hinaus finden sich in der Behördenakte mehrere Hinweise darauf, dass der Antragsteller auch fortlaufend Unterstützung und teilweise detaillierte Rückmeldungen sowohl bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben des weiteren Gruppenleiters 2.1 der Staatsanwaltschaft M. I v. 11.5.2016 mit Verweis auf mehrere Gespräche mit dem Antragsteller u.a. durch Frau L.) als auch beim Landgericht (vgl. Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. v. 29.06.2017; E-Mail von Frau Richterin Dr. A. v. 19.2.2018; E-Mail des Antragstellers vom 13.03.2018; Schreiben des Antragstellers an das Landgericht M I v. 20.03.2018) erhalten hat. Insbesondere beim Oberlandesgericht erfolgte eine intensive Betreuung des Antragstellers (vgl. Gesprächsnotizen und Aktenvermerke v. 17.5.2018, v. 24.5.2018, v. 29.5.2018, v. 5.6.2018, v. 7.6.2018, v. 11.6.2018, v. 18.6.2018, v. 25.6.2018). Unbeachtlich ist insoweit, dass der Antragsteller persönlich diese Einarbeitung und Rückmeldungen nicht als hilfreich oder zutreffend ansieht (vgl. seine Schreiben v. 01.07.2017, E-Mail v. 13.03.2018, Schreiben v. 19. und 20.03.2018). Im Übrigen war für den Antragsteller jedenfalls aus der Probezeiteinschätzung sowie den jeweiligen Probezeitbeurteilungen ersichtlich, wo und warum der Dienstherr Leistungsdefizite bei ihm sah. Sollte ihm auch bei Durchsicht dieser Dokumente unklar gewesen sein, worauf sich der Vorwurf von Leistungsdefiziten stützte, hätte es an ihm gelegen, bei seinen Vorgesetzten und Kollegen nachzuhaken.

Auch der Behauptung, im Rahmen der Probezeitbeurteilung durch das Oberlandesgericht wären - gleichheitswidrig - überzogene Erwartungen an den Antragsteller gestellt worden, ist der Antragsgegner überzeugend entgegengetreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr den Beurteilungsmaßstab setzt. Dass dieser Maßstab in einer solchen Weise überzogen wäre, dass dadurch allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt oder nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem entsprechen würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums, dass eine dauerhaft hohe Fehlerquote und fehlendes Grundlagenwissen bei einem Justizsekretär nicht hingenommen werden können. Denn Beamte dieser Fachlaufbahn müssen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen, was eine Verlässlichkeit in die richtige, umfassende und zeitnahe Bearbeitung voraussetzt. Das ist aber bei dem Antragsteller - durchgängig belegt in allen Probezeitbeurteilungen - nicht der Fall.

Auch die im August 2018 festgestellte Viruserkrankung des Antragstellers bedingt keine andere Bewertung. Laut fachärztlichem Attest ist der beim Antragsteller Anfang August 2018 festgestellte virale Infekt erfahrungsgemäß über Wochen, wenn nicht über Monate aktiv. Daher kann auch der Facharzt keine hinreichend belastbare Prognose hinsichtlich der konkreten Infektionsdauer des Antragstellers und der dadurch bedingten Leistungsdefizite anstellen. Soweit es in dem Attest heißt, „retrospektive muss davon ausgegangen werden, dass die berufliche Leistungsminderung im Kontext zu dem (…) Infekt steht“, belegt diese Formulierung nur den spekulativen Charakter einer solchen Annahme. Auch der Facharzt geht mithin nicht zwingend, sondern allein fakultativ von einer gegebenenfalls krankheitsbedingten Leistungsminderung beim Antragsteller aus. Dementsprechend musste auch der Antragsgegner die im Jahr 2018 aufgetretenen Leistungsmängel nicht zwingend als (ausschließlich) krankheitsbedingt bewerten. Im Übrigen hat der Antragsgegner die (bloße) Möglichkeit eines krankheitsbedingten Leistungsdefizits bei seiner Entlassungsentscheidung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums ausdrücklich berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, dass dies angesichts der langen Erprobung des Beamten sowie der kontinuierlich und gleichförmig aufgetretenen gravierenden Mängel die Nichteignung des Antragstellers nicht in Zweifel zieht.

d) Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Steht für den Dienstherrn die fehlende Bewährung eines Probebeamten endgültig fest, kommt ihm kein weiteres Handlungsermessen zu (Sauerland in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1.11.2018, § 23 BeamtStG Rn. 55). Nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG darf ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt. Für eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht - wie also bei dem Antragsteller -, ist daher kein Raum (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl September 2018, § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Auch eine isolierte Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugsmit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Angesichts der in den Probezeitbeurteilungen angesprochenen grundlegenden Mängel ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Umstand, dass aufgrund der gravierend fehlerhaften Arbeitsergebnisse des Beamten der Dienstbetrieb nachhaltig gestört und ständig mit einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Antragsgegners zu rechnen ist, wiegt so schwer, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten muss.

4. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, i.E. ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen ([28.174,56 EUR Jahresgrundgehalt + 1.743,48 EUR Jahressonderzahlung] / 4 = 7.479,51 EUR).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 5 S 18.4741 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit


Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.