Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2019 - M 5 M 18.34176

01.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 20. Juli 2018 (M 5 K 16.33367) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München die Antragstellerin unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … September 2016, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich des Vaters des Klägers wurde die Klage abgewiesen.

Gegen die Klagestattgabe hinsichtlich des Antragsgegners beantragte die Antragstellerin am 31. August 2018 die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte der Antragsgegnerpartei den Antrag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme am 21. September 2018 zu. Allerdings verfügte der Gerichtshof, dass die Erstzustellung erst mit der Zuleitung der Endentscheidung erfolgen solle. Bereits mit Beschluss vom 24. September 2018 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Auf Antrag der Antragsgegnerpartei setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2018 die dem Antragsgegner von der Antragstellerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 312,26 EUR fest.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 5. November 2018 die Entscheidung des Gerichts. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners sei im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht tätig geworden. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn noch keine Anhörung des Rechtsmittelgegners stattgefunden habe.

Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners wies darauf hin, dass er nach Mitteilung, dass Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung eingelegt worden sei, die Angelegenheit mit dem Mandanten besprochen und ein Schriftsatz erstellt worden sei, mit dem die Zurückweisung des Zulassungsantrags beantragt worden sei. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber äußerst schnell über den Antrag entschieden habe, sei der Schriftsatz nicht versandt worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogene Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (21 ZB 18.32428) verwiesen.

II.

Die Erinnerung (§§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren - nicht zwingend nach außen - tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht. Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 2, 5).

2. Im vorliegenden Fall lag ein Tätigwerden des Bevollmächtigten des Antragsgegners vor, der die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren ausgelöst hat. Es lag auch eine Tätigkeit vor, die über eine bloße Abwicklungstätigkeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG hinausgeht.

Es mag zwar sein, dass der Bevollmächtigte des Antragsgegners den Zulassungsantrag erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 24. September 2018 erhalten hat. Andererseits war der Partei bekannt, dass gegen das Urteil vom 20. Juli 2018, soweit dort der Klage stattgegeben wurde, ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden war. Denn der Bevollmächtigte des Antragsgegners erhielt einen Abdruck des Schreibens des Verwaltungsgerichts an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 17. September 2018, mit dem die Sache dort vorgelegt wurde. Wenn in einer solchen Situation eine Partei schon in einem frühen Stadium einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Interessen auch in der Rechtsmittelinstanz weiter beauftragt, entspricht das einem vernünftigen, auf Beschleunigung bedachten Verhalten einer verständigen Prozesspartei. Das gilt gerade mit Blick darauf, dass es in Asylverfahren um den Aufenthaltsstatus von Personen geht, denen die deutsche Sprache und das deutsche Rechtssystem in der Regel unbekannt sind. Daher kann dem nicht der Gedanke entgegengesetzt werden, dass die Beauftragung und das Tätigwerden eines Rechtsanwalts nicht erforderlich im Sinn von § 162 VwGO sein soll.

Da der Rechtsanwalt nach einer Besprechung mit seinem Mandanten bereits einen Schriftsatz gefertigt hatte, der aber wegen der - überraschend - raschen Entscheidung nicht mehr versandt wurde, liegt auch eine Tätigkeit vor, die über ein bloßes Empfangnehmen der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hinausgeht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die konkreten Argumente der Antragstellerin noch nicht bekannt waren. Denn gerade in Asylangelegenheiten syrischer Staatsangehöriger steht bei den unterschiedlichen Rechtsauffassungen von Bundesamt und Antragstellern eine in der Regel vom Einzelfall losgelöste, auf die generelle Bewertung des Konflikts in Syrien beschränkte Argumentation im Raum. Das lässt eine entsprechende Vorbereitung und Argumentation bereits im Vorfeld der Kenntnis einer Rechtsmittelschrift zu.

3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 des Asylgesetzes/AsylG).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.