Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - M 5 E 15.388

bei uns veröffentlicht am08.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1961 geborene Antragstellerin steht seit 1. Januar 2004 als Beamtin auf Lebenszeit als Verwaltungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten der Antragsgegnerin. Bis zum 22. September 2014 war sie Leiterin des Amtes 1 „Hauptverwaltung und Bürgerservice“ sowie des dort angesiedelten Sachgebiets 11 „Haupt- und Personalverwaltung, Rechtsamt“ und Leiterin des Amtes 2 „Finanzen“ der Antragsgegnerin.

In einem Schreiben vom 16. Juli 2014 hatte die Antragstellerin eine schriftliche Überlastungsanzeige abgegeben. Begründet wurde das mit einer Reduzierung der zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten. Die Antragstellerin habe vielfach die zu erledigenden Aufgaben zusätzlich übernommen. Diese Situation erfordere dringend Entlastungsmaßnahmen. Auch sind erhebliche Krankheitszeiten für die Beamtin in der Akte dokumentiert (2013: 35 Krankheitstage, 2014 [bis zum 19.3.2014]: 37 Krankheitstage). In einem Vermerk vom 12. September 2014 ist als Begründung für die beabsichtigte Umsetzung angegeben, dass es neben der krankheitsbedingten Abwesenheit - ab Mitte August hätten sich die krankheitsbedingten Ausfälle wieder gehäuft, u. a. sei sie kurzfristig aus diesem Grund nicht zu einer wichtigen Gremiensitzung erschienen - zu Kündigungen zweier geschätzter Mitarbeiterinnen gekommen sei, was mit dem belasteten Verhältnis zur Antragstellerin begründet worden sei. Auch die Zusammenarbeit mit dem seit 1. Mai 2014 im Amt befindlichen neuen Gemeinschaftsvorsitzenden sei genauso wie mit dessen Amtsvorgänger belastet. Auch die von der Antragsgegnerin beauftragte Mediatorin habe bei einem Telefonat eine Entbindung der Beamtin von Personalverantwortung dringend angeraten.

Mit Umsetzungsverfügung vom 22. September 2014, der Antragstellerin ausgehändigt am 24. September 2014, wurde die Beamtin von ihren Aufgaben als Leiterin der Geschäftsstelle, Leiterin von Amt 1 und 2 entbunden und innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin auf die neu geschaffene Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ umgesetzt. Als Begründung wurde angegeben, dass seit geraumer Zeit ein massiver Vertrauensbruch zwischen zahlreichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Antragstellerin bestehe, der eine konstruktive Zusammenarbeit deutlich eingeschränkt bzw. teilweise unmöglich gemacht habe. Resultat seien die kurzfristig aufeinander erfolgten Kündigungen von zwei Mitarbeiterinnen gewesen. Eine im Jahr 2013 eingesetzte Mediatorin habe in einer Einschätzung der Gesamtsituation darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung des Arbeitsklimas nicht zu erwarten sei und die Antragstellerin aus der Personalverantwortung gelöst werden müsse. Zudem würden die zahlreichen Fehl- und Krankheitstage in den vergangenen Monaten die Arbeit in der Verwaltung massiv erschweren und machten eine Umorganisation erforderlich. Die Umsetzung sei auch aus Fürsorgegründen angezeigt. Im neuen Einsatzgebiet könne die Beamtin ihr Fachwissen weiter zur Anwendung bringen, müsse jedoch Aufgaben der Personalführung nicht weiter wahrnehmen. Die Umsetzung sei mit sofortiger Wirkung zu verfügen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung rasch wieder herzustellen.

Am 11. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung. Die Verfügung sei formell rechtswidrig, da sie ohne vorherige Anhörung und Beteiligung der Personalvertretung erfolgt sei. Die Stabsstelle Recht sei nur zum Zweck ihrer Umsetzung geschaffen worden, die damit verbundenen Aufgaben nicht amtsangemessen. Die angeführte Begründung sei unzutreffend und diskriminierend. Anfang 2014 sei zwar kurzzeitig eine externe Beraterin im Hause gewesen, eine Mediation habe jedoch nie stattgefunden. Auch von einem angeblich massiven Vertrauensbruch zwischen ihr und zahlreichen Mitarbeitern sei ihr nichts bekannt. Es habe auch nie unentschuldigte Fehlzeiten gegeben. Tatsächlich sei sie von verschiedenen Mitarbeitern massiv persönlich angegriffen worden, ohne dass die Vorgesetzten eingeschritten seien. Das gelte auch für ihre Arbeitsüberlastung. Trotz ausdrücklichen Hinweisen auf Personalausfälle sei eine Entlastung nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 hat die Antragstellerin Klage gegen die Umsetzungsverfügung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 15.387).

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 30. Januar 2015, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2014 wird vorläufig aufgehoben.

Angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens sei ein Anordnungsgrund gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe, da es an einem sachlichen Grund für die Umsetzung fehle und die übertragenen Aufgaben nicht amtsangemessen seien. Mit Schriftsatz vom 1. April 2015 wurde die Argumentation vertieft.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Umsetzungsverfügung sei rechtmäßig. Die Maßnahme sei aufgrund einer Störung der reibungslosen Zusammenarbeit geboten gewesen. Die der Antragstellerin übertragenen Aufgaben stellten auch eine amtsangemessene Beschäftigung dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

2. Es ist bereits kein Anordnungsgrund - das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung durch das Gericht - geltend gemacht. Denn der Antragstellerin ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - des Interesses an dem Bestand des ihr übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris). Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (BayVGH, B.v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl 1980, 536).

In vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin über vier Monate nach Bekanntgabe der Umsetzungsverfügung und mehr als drei Monate nach Erhebung eines Widerspruchs zugewartet hat, bis ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden ist. Warum nach Verstreichen dieses nicht unerheblichen Zeitraums nunmehr das Erfordernis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts vorliegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung, was Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rückumsetzung ist.

a) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Bei der streitgegenständlichen Verfügung handelt es sich um eine Umsetzung, die gerade nicht als Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG anzusehen ist. Mangels Verwaltungsaktsqualität der Umsetzung finden die Vorschriften über die Anhörung nach Art. 28 BayVwfG keine unmittelbare Anwendung. Eine entsprechende Heranziehung der Bestimmungen kann jedoch dahinstehen, weil die Antragstellerin jedenfalls durch Einlegung eines Widerspruchs die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und auch die Verfügung mit einer Begründung versehen ist. Auch eine Mitbestimmung der Personalvertretung ist nicht nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG vorgeschrieben, da die Umsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.

b) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. aktuell: BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499; BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; VG Würzburg, U.v. 19.7.2011 - W 1 K 10.1340 - juris; Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 48 BayBG Rn. 18).

Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B.v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris; U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - a. a. O.). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkretfunktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; VG München, U.v. 18.2.2014 - M 5 K 13.4827 - juris; B.v. 10.6.2013 - M 5 E 13.718 - juris, vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 48 Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Akt als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144). Daher darf der Dienstherr aufgrund seines aus § 35 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG folgenden Rechts auf Organisationshoheit und Weisung die Neuorganisation und Umsetzung vornehmen. Die Argumentation, dass die Schaffung einer Stabsstelle gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (Art. 61 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern/GO) verstoße, ist beamtenrechtlich unbeachtlich.

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65).

aa) Solche Spannungen sind in den vorgelegten Akten hinreichend dokumentiert. In der Begründung der Umsetzungsverfügung vom 12. September 2014 ist festgehalten, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft und seiner Stellvertreterin nicht mehr möglich sei. Bereits das Verhältnis mit dem bis zum 30. April 2014 tätigen Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft sei stark belastet gewesen, was insbesondere im Schreiben vom 28. November 2013 (bei dem Datum 28.11.2003 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) deutlich wird. Im Vermerk vom 12. September 2014 ist festgehalten, dass die Probleme mit dem früheren Vorsitzenden auch mit dem neuen Vorsitzenden weiter bestünden, das Verhalten der Antragstellerin habe sich nicht verändert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsstellenleitung einer Verwaltungsgemeinschaft eine für eine reibungslose Aufgabenerfüllung der Verwaltung wesentliche Funktion ist. Unstimmigkeiten der Amtsinhaberin können sich ganz erheblich in negativer Weise auf den Dienstbetrieb auswirken. Dem steht nicht entgegen, dass sich der seit dem 1. Mai 2014 tätige Gemeinschaftsvorsitzende erst kurz im Amt befinde. Denn insoweit setzt sich die mit dessen Amtsvorgänger dokumentierte Spannungslage fort. Die hierfür maßgeblichen Umstände sind in der streitgegenständlichen Verfügung vom 22. September 2014 angegeben und im Vermerk „Begründung Umsetzung Frau S.“ vom 12. September 2014 (letzter Absatz) sowie dem Schreiben vom 28. November 2013 (bei der Jahreszahl 2003 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfahler) näher ausgeführt.

Als weiteren die Umsetzung selbstständig tragenden Grund ist in der Verfügung vom 22. September 2014 der Aspekt der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber der Antragstellerin angegeben. Hierzu ist in dem in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 15. Februar 2015 unter Nr. 4 ausgeführt, dass es mit Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Antragstellerin erforderlich erscheine, sie von Aufgaben herauszulösen, die Zeitdruck bedingen. Hinzu kommt, dass die Beamtin am 16. Juli 2014 ausdrücklich eine Überlastungsanzeige abgegeben hat. Daher besteht eine Kongruenz zwischen dieser Anzeige und der Umsetzung vom 22. September 2014.

Auch der in der Umsetzungsverfügung angegebene Aspekt der zahlreichen Krankheitstage bei einer Kernstelle der Verwaltung ist ein Aspekt, der einen sachlichen Grund für eine Umsetzung begründet. Fällt eine Mitarbeiterin in einer für das Funktionieren der Verwaltung zentralen Position aus, so muss es dem Dienstherrn möglich sein, durch eine organisatorische Änderung des Personaleinsatzes einen reibungslosen Geschäftsablauf sicherzustellen. Bei den in den Akten dokumentierten 35 Krankheitstagen im Jahr 2013 und 37 Krankheitstagen im Jahr 2014 (bis zum 19.3.2014) handelt es sich um erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Diese haben sich auch im Jahr 2014 weiter fortgesetzt und zu Schwierigkeiten im Arbeitsablauf geführt, da die Beamtin kurzfristig krankheitsbedingt nicht an einer wichtigen Gremiensitzung der Verwaltungsgemeinschaft teilgenommen hatte (Vermerk vom 12.9.2014). Dabei hatte die Antragstellerin als Leiterin der Abteilungen 1 und 2 sowie Leiterin des Sachgebiets 11 eine für die Verwaltung zentrale Position inne. Es ist daher rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass ein Bedürfnis für eine organisatorische Reaktion des Dienstherrn auf diese Ausfallzeiten gesehen wurde. Das gilt insbesondere in Zusammenschau mit dem Aspekt der Fürsorge gegenüber der Beamtin nach der Überlastungsanzeige vom 16. Juli 2014.

Auf die übrigen in der Umsetzungsverfügung angeführten Gesichtspunkte, insbesondere das angeblich zerrüttete Verhältnis mit der Belegschaft, kommt es damit für die Entscheidung nicht an. Offen und in den Akten nicht belegt ist dabei der Umstand, ob sich die Verhältnisse nach dem Weggang von zwei Mitarbeiterinnen beruhigt haben. Das gilt auch für den Verlauf der Mediation. Hier ist offen, wann diese konkret eingeleitet und welche Maßnahmen diese beinhaltet hat sowie, ob und mit welchen Ergebnis diese abgeschlossen wurde.

bb) Der Antragstellerin ist mit der Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ ein einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 quantitativ wie qualitativ amtsangemessener Aufgabenbereich übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris).

Soweit die Antragstellerin gegen die Aufgabe, die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sowie die Abteilungsleiter in Rechtsfragen zu beraten, einwendet, bislang sei das durch die Amts- und Sachgebietsleiter fallbezogen erfolgt, folgt daraus nichts, was die Amtsangemessenheit in Frage stellen könnte. Auch bei kleineren Verwaltungen treten komplexere Rechtsfragen auf, die einen höheren Beratungsbedarf und Überblick bedingen. Wenn der Dienstherr eine erfahrene Beamtin der dritten Qualifikationsebene für entsprechende Beratungen speziell beauftragt, ist das durchaus amtsangemessen. Hinzu kommt, dass der Stelle auch Grundsatzfragen des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht zugeordnet sind, was die Beratungsfunktion ergänzt. Auch wenn die Gründung eines Abwasserzweckverbandes eine zeitlich begrenzte Aufgabe darstellt, stellt das eine bedeutende Aufgabe dar, die den Stelleninhaber auf absehbare Zeit bindet. Zwar mag es sein, dass die Gemeinden wie die Verwaltungsgemeinschaft bislang immer mit anwaltlicher Unterstützung vor den Gerichten vertreten worden sind. Das spricht aber nicht dagegen, dass diese Vertretung durch eine sachkundige, erfahrene Stelle auf Seiten der Verwaltung entsprechend vorbereitet und begleitet wird. Auch diesem Zweck dient die Stabsstelle. Die weite Fassung der Aufgabe „Entwicklung von Projekten mit besonderer Komplexität“ steht der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Der Dienstherr will für bestimmte, noch nicht konkret vorhersehbare, aber schwierige Aufgaben eine angemessene Arbeitskraft bereitstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Projekte tatsächlich nicht vorkommen. Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass solche Aufgaben in der Praxis immer wieder zu bewältigen sind. Die Offenheit spricht in der Gesamtschau der der Stelle vorbehaltenen Aufgaben nicht gegen die Amtsangemessenheit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13. Denn es sollen komplexe Projekte bearbeitet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stelle neu geschaffen wurde und die konkrete Ausschöpfung des Aufgabenspektrums eine gewisse Anlaufzeit in Anspruch nehmen darf. Es kann jedenfalls bei den übertragenen Aufgaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin quantitativ unterfordert wäre oder dass ihr nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die sie mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zubringen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Das zeigt auch der Vergleich mit der Stellenbeschreibung der von der Antragstellerin zuvor innegehabten Stelle „Geschäftsstellenleitung“. Auch dort war die kommunalrechtliche Beratung des Gemeinschaftsvorsitzenden, der Verwaltungsgemeinschaft, der Bürgermeister und Gemeinderäte ihrer Mitgliedsgemeinden sowie sonstiger Körperschaften, die ihre Geschäfte durch die Verwaltungsgemeinschaft erledigen lassen, als Kernaufgabe beschrieben. Auch Grundsatzfragen der VG (gemeint ist nach dem Sinnzusammenhang die Verwaltungsgemeinschaft) wie auch der Erlass örtlicher Rechtsvorschriften ohne Rechtssetzung im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht waren ihr übertragen. Diese Aufgaben finden bei der neuen Stelle ihre Entsprechung in den Einzelbereichen Beratung der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sowie der Abteilungsleiter in Rechtsfragen, Entwicklung von Projekten mit besonderer Komplexität und Grundsatzfragen des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts. Bei der neuen Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ sind ausdrücklich die Behördenvertretung in der ersten Instanz vor Verwaltungs- und Zivilgerichten sowie die rechtliche Abwicklung der Gründung eines Zweckverbands im Bereich Wasserversorgung als neue Aufgaben hinzugekommen. Dagegen fehlen bei dieser Stabsstelle die Leitungsaufgaben hinsichtlich des Verwaltungsablaufs wie der Personalverantwortung der Verwaltungsgemeinschaft. Dabei ist in Bezug auf eine Verringerung der Aufgaben auch nicht aus dem Blick zu nehmen, dass mit der Übertragung eines neuen Aufgabenkreises maßgeblich auch das Ziel einer Entlastung der Antragstellerin verfolgt wird.

Da bei der neuen Stabsstelle Rechtsangelegenheiten der Antragstellerin anspruchsvolle und herausgehobene Aufgaben mit erheblicher Bedeutung und Außenwirkung für die Antragsgegnerin übertragen wurden, stellt diese Übertragung auch eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin dar.

3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2013 zu verpflichten, der Klägerin ein funktionelles Amt als Leitende Verwaltungsdirektorin der Besoldungsstufe A 16 sowie eine dauerhaft amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen, zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin als rechtliche Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat.

Durch Verfügung des Oberbürgermeisters vom 8. März 2013 wurde die bei der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport angesiedelte rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes bei der Beklagten mit Wirkung vom 18. März 2013 stellenplanseitig im Referat für Bildung und Sport bei der Fachabteilung 4 Grund-, Mittel- und Förderschulen angegliedert. Die Vertretung des Oberbürgermeisters in der Funktion als rechtlicher Leiter des Staatlichen Schulamtes bleibt weiterhin auf die Klägerin übertragen (Art. 115 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayEUG). Die Klägerin nimmt damit künftig in vollem Umfang Aufgaben der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes wahr. Mit der Aufgabentrennung ist die Aufhebung der bisherigen Personalunion aus Leitung der Rechtsabteilung und rechtlicher Leitung des Staatlichen Schulamts verbunden, wodurch der Klägerin die Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport entzogen wurde. Einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf amtsangemessene Verwendung vom 15. März 2013 lehnte die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2013 ab.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich mit einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstposten ausgetauscht werden, während vorliegend der der Klägerin zukommende Aufgabenbereich durch die Entbindung von der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, U. v. 1.6.1994 -3 B 93.234 juris Rn. 25; B. v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 juris Rn. 21).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die Verfügung wurde darauf gestützt, dass durch die Trennung der Aufgabenbereiche, verbunden mit der damit einhergehenden stärkeren Konturierung und Spezialisierung, positive Effekte für das Referat für Bildung und Sport wie auch für die Aufgabenerfüllung des Staatlichen Schulamts erzielt werden können. Diesen Organisationsakt greift die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht selbst als rechtsmissbräuchlich an, sondern legt dar, dass dieser rechtswidrig sei, weil sie nach Entzug der Aufgaben der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport nicht mehr amtsangemessen beschäftigt sei.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt nicht das Recht der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und konkret funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein antragsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterbeschäftigt werden (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH v. 27.8.2014 - a. a. O. - Rn. 25).

Die der Klägerin auf der Stelle der rechtlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für eine Leitende Verwaltungsdirektorin in der BesGr A 16 dar.

Vor der Trennung der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport und der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters war die Klägerin entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 12. Oktober 2012 mit einem Zeitanteil von 55% mit der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport und mit einem Zeitanteil von 42% mit der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters beschäftigt. Darüber hinaus war sie als Antikorruptionsbeauftragte des Referats für Bildung und Sport mit 3% Zeitanteil tätig. Somit verbleiben der Klägerin nach Trennung dieser beiden Bereiche hinsichtlich ihrer Leitungsfunktion ein Zeitanteil von 42% für die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters. Für den restlichen Zeitanteil von 58% ist nunmehr eigene Sachbearbeitung vorgesehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin im Rahmen dieses Aufgabenzuschnitts als rechtliche Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters in gewissem, geringem Umfang sachbearbeitend tätig war, bedeutet dies, dass die Klägerin Leitungsaufgaben im Umfang von weniger als 42% verbleiben, da keine weiteren Leitungsaufgaben generiert wurden.

Die Klägerin begründet ihre Ansicht, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, damit, dass sie mit weniger als 42% ihrer Tätigkeit leitende Aufgaben einer Leitenden Verwaltungsdirektorin der BesGr A 16 erfüllt und zu mehr als 58% sachbearbeitende Aufgaben einer Beamtin der BesGr A 14 wahrnimmt. Diesem Ansatzpunkt kann jedoch nicht gefolgt werden, da auch einer Tätigkeit einer Leitenden Verwaltungsdirektorin als Juristin eigene Sachbearbeitung immanent ist (BayVGH v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30 zur sachbearbeitenden Tätigkeit eines Regierungsdirektors der BesGr A 15). Zwar wird Beamten der BesGr A 16 im Bereich der Beklagten regelmäßig eine Leitungsfunktion zukommen, diese verbleibt jedoch der Klägerin in ausreichendem Umfang. Es ist im Rahmen dieser Leitungsfunktion der Klägerin ihre Sache, in welchem Umfang sie Aufgaben an ihre Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität sie deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und Ausarbeitungen bzw. Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang sie eigene Sachbearbeitung (beispielsweise in Grundsatzfragen oder bei schwierigen Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung darf auch von der Leiterin des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters verlangt werden, wenn ihr nur noch 1,5 Stellen für Volljuristen unterstellt sind. Die Wegnahme der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport führt zwar zwangsläufig dazu, dass die Klägerin, die davor fast ausschließlich mit Leitungsaufgaben beschäftigt war, nunmehr überwiegend eigene Sachbearbeitung übernehmen muss. Die Klägerin erlangt dadurch aber nicht die Funktion eines juristischen Sachbearbeiters, was sich bereits daraus ergibt, dass sie Vorgesetzte weiterer juristischer Mitarbeiter ist. Insoweit hat sie auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter. Die Stelle des Leiters des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters ist gemäß Art. 19, 25 BayBesG nach Maßgabe des analytischen Bewertungsverfahrens der KGSt auf Grundlage des KGSt-Gutachtens „Stellenplan-Stellenbewertung“ von 1982 in die BesGr A 16 eingewertet worden (vgl. Stellenbewertung v. 20.1.2014). Dem ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Demnach gehören das frühere und das jetzige Amt der Besoldungsgruppe A 16 an. Zwar mag sich die frühere umfangreichere Vorgesetztenfunktion auch in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben, der Umfang der Vorgesetztenfunktion bestimmt jedoch nicht die Wertigkeit des Amtes (BVerwG v. 2.9.1999 - 2 C 36/98 - juris Rn. 16).

Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung darauf hinweist, dass derzeit nicht alle Stellen besetzt seien, ist dies nur von vorübergehender Natur und nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hat dargelegt, dass nunmehr alle für die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts vorgesehenen Stellen besetzt sind.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners (Werkfeuerwehr G. der Technischen Universität M.). Bei dem Beklagten besteht für die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten eine 24-stündige Präsenzpflicht im Rahmen eines Schichtplanmodells (56 Wochenstunden auf der Grundlage einer sog. Opt-Out-Regelung, § 4 Abs. 2 AzV). Zur Aufrechterhaltung dieses Schichtmodells gibt es drei Wachschichten, die durchschnittlich 10 Schichten pro Monat zu leisten haben. Jede Wachschicht hat eine Mindeststärke von 15 Mann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 12 Mann von 17.00 Uhr bis 8 Uhr. Jede Wachschicht hat einen Wachschichtführer und einen Stellvertreter. Auch der Antragsteller leistete in der Vergangenheit Dienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden; er hatte die Funktion eines Wachschichtführers (Wachschicht 2) inne.

Der Antragsteller widerrief mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 die (jeweils individuell vereinbarte) Opt-Out-Regelung zum 30. Juni 2013 und wechselte ab dem 1. Juli 2013 in ein Arbeitsmodell mit 12-Stunden-Schichten und 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Aufgrund des Widerrufs teilte ihm die Technische Universität M. mit formlosen Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, dass es künftig nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Es sei unumgänglich, dass der Wachschichtführer in dem gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter arbeite. Der Antragsteller könne beim Arbeitsmodell mit 48-Stunden-Wochenarbeitszeit selbst bei optimaler Planung nur an maximal vier (von 10) Wachschichttagen je Monat bzw. aufs Jahr bezogen nur durchschnittlich an 25% der Wachschichttage seiner Tätigkeit als Wachschichtführer nachkommen. Damit könne die Funktion als Wachtschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden und stattdessen mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben jeweils vom 16. Oktober 2013 und vom 31. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem zuletzt am 5. März 2013 gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten der Leitstelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für eine Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stundenwoche ließen sich Dienstplanmodelle entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle der Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass die Leitung einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leitstelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. Leitstellenschicht.

Die Widersprüche vom 16. Oktober 2013 und 31. Dezember 2013 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Januar 2014 bzw. 10. April 2014 zurückgewiesen.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. März 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitsmodell unter Einhaltung der 48-Stundenwoche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit sei nach der Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherrn seien sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung einzuhalten seien, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalteten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliege es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstelle. Zutreffend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr G. bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trage. Mit dieser Verantwortung korrespondiere die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtet werden dürfe. Dabei habe der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherrn entsprächen und nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend allein mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabten Amt nicht amtsangemessen wäre.

Mit der am 2. April 2014 von seinem Bevollmächtigten eingelegten und am 22. April 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner habe die von ihm behauptete dienstliche Notwendigkeit der Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 bereits nicht glaubhaft gemacht. Es sei gerade nicht so, dass beim Arbeitszeitmodell in der 48-Stunden-Woche selbst bei optimaler Planung die Anwesenheit des Schichtführers nur an maximal vier Wachschichttagen je Monat möglich sei, mit der Folge, dass ein Wachschichtführer, der von einem Arbeitszeitmodell mit einer 56-Stunden-Woche in ein Arbeitszeitmodell mit einer 48-Stunden-Woche wechsle, bezogen auf die in seiner Wachschicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Denn insoweit gelte, dass die Zahl der Wachschichttage, die ein Wachschichtführer, der seinen Dienst im Rahmen einer 48-Stunden-Woche verrichte, bei seiner Wachschicht anwesend sein könne, allein davon abhänge, in welchem Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche der Wachschichtführer von seinem Dienstherrn eingesetzt werde. Es ließen sich nicht nur ein, sondern zahllose Arbeitszeitmodelle entwickeln, die einem Wachschichtführer eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermöglichten, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne (vgl. Arbeitszeitmodelle Anlage BF 2). Damit sei die mit Verfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. ohne sachliche Gründe und ohne die gebotene Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers erfolgt. Es sei zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Führung einer Wachschicht nicht erforderlich, dass der Wachschichtführer an allen Tagen diesen Dienst übernehmen könne bzw. bei jeder Wachschicht 24 Stunden anwesend sei. Der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen unternommen, für den Antragsteller ein Arbeitszeitmodell zu entwickeln, das ihm eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermögliche, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben als Wachschichtführer einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

Der Antragsgegner habe durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung auch gegen die Zusage verstoßen (vgl. „Opt-Out-Regelung“ vom 31.8.2007), wonach dem Antragsteller für den Fall des Widerrufs dieser Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen.

Der Antragsteller werde seit dem 1. Juli 2013 hinsichtlich seiner Arbeitszeit in rechtswidriger Weise verwendet. Gemäß Ziff. 3 der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM G. vom 3. Dezember 2007 werde ein Mitarbeiter, der keine „Opt-Out-Regelung“ unterzeichne bzw. diese kündige, im Tagdienst oder im 48-Stunden-Wechselschichtdienst eingesetzt. Der Antragsgegner habe es bis zum heutigen Tag versäumt, ein Arbeitszeitmodell für einen 48-Stunden-Wechselschichtdienst zu entwickeln. Der Antragsteller sei vielmehr seit dem 1. Juli 2013 in dem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus eingesetzt (vgl. Anlage ASt 11, VG-Akt, Bl. 67). Im Übrigen sei das Arbeitszeitmodell, nach dem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 seinen Dienst zu verrichten habe, wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam bzw. rechtswidrig.

Die Umsetzung des Antragstellers sei nicht aus sachlichen Gründen vorgenommen worden, sondern vielmehr, um einen unbequemen Mitarbeiter zu disziplinieren. Zum Nachweis hierfür verweist der Antragsteller auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners (insb. Stellungnahme vom 16.12.2013, Bl. 160 ff. der VG-Akte: u. a. mangelnde Führungseignung, fortwährend unsachliche Arbeitsweise, Aufwiegelung seiner Kollegen, Trotzreaktion, sachlicher Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich, wenig seriös, mangelnde Solidarität, verzerrte Wahrnehmung, übertriebenes soziales Denken und übersteigerter Gerechtigkeitssinn, unzufriedene Grundhaltung, eindeutige Führungsschwächen, Gruppenbildung und Radikalisierung, „innere Kündigung“, gelebte Führungsschwäche). Auch die vom der Antragsgegner vorgelegte „Situationseinschätzung der Feuerwehr-TU M.“ (vgl. Bl. 191 der VG-Akte) zur Führungsqualität des Antragstellers ziele im Ergebnis in sachwidriger und nicht hinnehmbarer Weise ausschließlich darauf ab, die vom Antragsgegner vorgenommene rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers im Nachhinein plausibel und sachgerecht erscheinen zu lassen.

Schließlich sei der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zuvor innegehabten Amt nicht amtsangemessen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Leiter der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) keine Führungsaufgaben wahrzunehmen, was der Annahme einer Amtsangemessenheit des Dienstpostens zwingend entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Umsetzung des Antragstellers ist aufgrund der im Eilverfahren stattfindenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 21. Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und die der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 15 zu Art. 48 BayBG).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5).

1. Die Umsetzung ist formell rechtmäßig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Verfügung vom 21. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche wechseln und künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) beauftragt werden wird. Die Verfügung enthält den Hinweis auf künftige Personalführung und den Hinweis, dass der Antragsteller auch weiterhin Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhalten wird. Weiteres bedurfte es im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer anfangs fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers zu würdigen (siehe hierzu unter 2. c.).

2. Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (a.), sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b.) und dem Antragsteller verbleibt ein amtsangemessener Aufgabenbereich (c.). Die Umsetzung scheitert auch nicht an der „Zusage“ des Antragsgegners, dem Antragsteller würden im Falle des Widerrufs seiner Einwilligung zur Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen (d.). Soweit der Antragsteller schließlich die mangelnde Personalratsbeteiligung hinsichtlich des Arbeitszeitmodells seiner jetzigen Tätigkeit rügt und auf den Widerspruch zur Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 hinweist, schlagen diese rechtlichen Mängel nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch (e.).

a. Der Antragsgegner hat die Umsetzung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Schichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könnte. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation nicht vereinbar. Zudem ist bei der Organisation des Schichtbetriebes primär darauf zu achten, dass weder die Funktions- noch die Einsatzfähigkeit leidet und der Schichtbetrieb in Einklang mit der Arbeitszeitverordnung steht.

Es obliegt dem Antragsgegner, welche Anforderungen er an einen Wachschichtführer stellt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Wachschichtführer weitgehend den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angeführte sachliche Grund nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 - juris Rn. 21). Aus dem Schriftwechsel der ersten Instanz, auf die der Antragsteller hierzu verweist, ist zwar ersichtlich, dass das Verhältnis von Antragsteller und Dienstherrn offensichtlich von starken Spannungen geprägt ist. Selbst wenn man nicht ausschließt, dass die Umsetzungsentscheidung auch davon motiviert war, den als „schwierig“ empfundenen Antragsteller, dem zudem eine „mangelnde Führungskompetenz“ attestiert wurde, anderweitig einzusetzen, möglicherweise um weitere Konflikte zu vermeiden, dürften diese Motive aber angesichts des nachvollziehbaren und wegen der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch naheliegenden Gesichtspunkts der zeitlichen Bindung des Wachschichtführers an seine Schicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, so dass für die Umsetzung letztlich die Grundüberlegung gilt, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden.

b. Die Umsetzung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung der Belange des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris Rn. 10).

Der Antragsteller wendet ein, mit einem anderen Arbeitszeitmodell könne er seiner Funktion als Wachschichtführer weiter nachkommen. Der Antragsteller trägt vor, es gäbe bei einer 48-Stunden-Woche eine Vielzahl von Modellen, die unter Berücksichtigung der 56-Stunden-Woche der übrigen Beamten eine ordnungsgemäße Funktionsausübung als Wachschichtführer mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ermöglichten. Nach den Stellungnahmen des Brandrats F. vom 2. Mai 2014 und vom 28. Juli 2014 (vgl. Bl. 67 und 149 VGH-Akt) lassen sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Dienstplanmodelle mit dem bestehenden Schichtplanmodell (56-Stunden-Woche) nur bei einer Überbesetzung von 0,5 Mann vereinbaren, was wegen der bestehenden, engen Personalressource nicht darstellbar sei. Selbst dann aber könnte der Antragsteller nur an 50% der Dienstzeit der Wachschicht 2 anwesend sein und letztlich seiner Führungsarbeit damit nur zeitlich beschränkt nachkommen. Zudem könnte die zulässige durchgehende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25.7.1995 in der Fassung vom 5.1.2011, GVBl 2011, 12, - AzV -) nicht eingehalten werden bzw. der Antragsteller hätte zum Teil aktive Arbeitszeit, während die Mitarbeiter der Wachschicht nur Bereitschaftsdienst hätten, was zu Problemen führen könne.

Der Antragsteller zielt mit seinen Alternati. V. m.odellen letztlich darauf ab, die Organisationshoheit des Dienstherrn zu beschränken und ein für ihn „maßgeschneidertes“ Arbeitszeitmodell durchzusetzen, obwohl dies - davon geht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Stellungnahmen des Brandrats F. aus - mit Friktionen in Bezug auf das 56-Wochen-Stunden-Modell behaftet ist. Der Dienstherr kann jedoch im Rahmen des Organisationsermessens, das hier durch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr und das Gefahrenpotential des Forschungsreaktors M. II wesentlich bestimmt wird, festlegen, dass der Wachschichtführer im gleichen Schichtmodell wie die übrigen Mitarbeiter eingesetzt ist. Der Antragsteller verkennt mit seinen Überlegungen zu alternativ denkbaren Arbeitsorganisationsmöglichkeiten die Anforderungen, denen eine Umsetzungsentscheidung zu genügen hat.

c. Die Tätigkeit als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) ist amtsangemessen. Es lag zwar zum Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, diese wurde erst am 15. April 2014 (vgl. Bl. 154/157 VGH-Akt) erstellt. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, weil die Leitstelle erst im Aufbau war und damit eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der dem Antragsteller übertragene Aufgabenbereich - vorübergehend - noch nicht endgültig (abschließend) beschrieben werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 3 CE 08.226 - juris Rn. 41). Nach der nunmehr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung bestehen zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle amtsangemessen ist. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334 - juris Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 45/89 . ZBR 1992, 242 -juris Rn. 27). Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 2014 ist der Antragsteller mit der Aus- und Fortbildung der Disponenten betraut, er ist zuständig für die selbstständige Datenversorgung, die Erarbeitung der Alarm- und Ausrücke-Ordnung, die permanente Pflege des Notfallplans der Leitstelle und die laufende Aktualisierung aller darin vorkommenden Daten, die Unterstützung der Disponenten und die Fehleranalyse und Fehlerbehebung in enger Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und den jeweiligen Wartungsfirmen. Insgesamt hat der Leiter der Leitstelle einen hohen Verantwortungsbereich und die Personalverantwortung über die Disponenten. Die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr und die Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko (Forschungsreaktor) ist kaum zu überschätzen. Da jederzeit die Möglichkeit einer größeren Schadenslage mit erhöhtem Koordinationsaufwand besteht, ist die Stelle mit einem Mitarbeiter der 3. Qualifikationsebene amtsangemessen besetzt.

d. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung zur Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 steht der Hinweis „Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahrs mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und mir für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen dürfen“. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da sie sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass einer Verwaltungsakts bezieht. Vielmehr bezieht sich die Textpassage auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV, wonach Beamten, die keine Erklärung für eine Opt-Out-regelung abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung sind die Nachteile näher spezifiziert, nämlich in Hinblick auf Dienst- und Laufbahnrecht. Der Senat sieht darunter Nachteile, die sich beispielwiese bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungspostens oder der Erstellung einer Beurteilung ergeben können. Der Umstand, dass Nachteile nicht entstehen dürfen, ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Dienstherr auf notwendige Organisationsmaßnahmen verzichten müsste. Denn der Dienstherr kann sich nicht einer für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit und Personalhoheit begeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris Rn. 30).

e. Die Umsetzung des Antragstellers als solche unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats bzw. die Unvereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 betrifft vielmehr das für die Stelle des Leiters der Leitstelle ausgearbeitete Arbeitszeitmodell.

Der Antragsteller wird in einem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus und damit entgegen der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM in G. vom 3. Dezember 2007 beschäftigt, die neben der Opt-Out-Regelung nur den Tagdienst oder einen 48 Stunden Wechselschichtdienst vorsieht. Der Antragsteller ist unstreitig nicht in einem 48 Stunden Wechselschichtdienst eingesetzt (vgl. Schr. vom 4.6.2014, Bl. 102 VGH-Akt). Weiter ist das Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus (vgl. Bl. 142 VG-Akt) ohne die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt. Die Mitbestimmung war erforderlich, da das Dienstplanmodell für zwei Mitarbeiter zugeschnitten wurde und somit für eine „Gruppe von Beschäftigten“ gilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG). Insoweit kann nicht von einer individuellen Maßnahme ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass es sich um ein Pilotprojekt (mit einer Laufzeit von sechs Monaten) handelt, da auch Maßnahmen als Versuch oder zur Erprobung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Grundsätzlich ist zwar auch eine Zustimmung des Personalrats ohne förmliches Mitbestimmungsverfahren möglich (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 08/14, Art. 70 Rn. 51), hier ergibt sich aber aus der Vormerkung vom 5. Juni 2013 (Bl. 190 VG-Akt), dass das Konzept zu einem 48 Stunden Modell dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeleitet werden soll. Es war damit offensichtlich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren zumindest seitens des Personalrats vorgesehen.

Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die begehrte Rückumsetzung. Die Mängel schlagen bereits deshalb nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch, weil diese nicht den neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten betreffen, sondern die Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung, der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstposten steht, sondern gesondert zu betrachten ist.

Gleichwohl hat der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn den Anspruch, in einem Arbeitszeitmodell beschäftigt zu werden, dass den Vorschriften des Personalvertretungsrechts mit seinen Vorschriften zur Mitbestimmung und Dienstvereinbarungen entspricht. Der Dienstherr muss daher entweder die Zustimmung des Personalrats zum derzeit praktizierten Arbeitszeitmodell des Antragsteller einholen oder den Antragsteller in einem Arbeitszeitmodell entsprechend der Dienstvereinbarung (als „vorweggenommene“ Mitbestimmung, vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 8/14, Art. 73 Rn. 8a) beschäftigen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberrechtsrat (BesGr. A 14) als Leiter des gemeindlichen Rechtsamts des Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 und 2 C 41/2 C 41/89 - jeweils juris Rn. 16 f.).

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass der im angefochtenen Urteil (d. h. sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) festgestellte Sachverhalt eine Reihe von fehlerhaften Darstellungen enthalte, könnte die vom Kläger damit geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils nur im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO bzw. der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln behoben werden (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 119 Rn. 1). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die nunmehr beanstandete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung geltend zu machen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dem Urteil insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (SächsOVG B. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 - juris Rn. 5), wird damit nicht dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben können, liegt folglich lediglich dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH B. v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 7).

Der Kläger legt nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nachweislich unzutreffend sind, sondern moniert lediglich deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht und setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Er bringt insbesondere nichts substantiiert dazu vor, woraus sich ein Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt und legt nicht dar, inwiefern die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen vor dem Hintergrund der Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sind. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(1) Soweit der Kläger rügt, dass es keine „Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 2002“ (UA S. 2), sondern unter diesem Datum nur den Entwurf eines Stellenprofils gebe, handelt es sich allenfalls um eine ungenaue Bezeichnung. Damit legt er aber nicht zugleich dar, dass der Inhalt des Stellenprofils unzutreffend wäre.

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass im Tatbestand die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 erwähnt werde (UA S. 3), ohne jedoch auf den entscheidenden Umstand hinzuweisen, dass dem Kläger die juristische Sachbearbeitung nur nach Maßgabe des jeweiligen Amtsleiters übertragen worden sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) sehr wohl hierauf abgestellt.

(3) Soweit der Kläger moniert, das im Tatbestand (UA S. 4) angeführte „Zitat“, „Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswerten Umfang mehr.“, stamme nicht aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2011, erschließt sich nicht, weshalb das damit wiedergegebene klägerische Vorbringen unrichtig sein soll.

(4) Soweit der Kläger angibt, dass er entgegen den Feststellungen im Tatbestand (UA S. 5) seine Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt habe, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er seine Überlastungsanzeige aufgrund des Mediationsverfahrens nicht aufrechterhalten hat.

(5) Soweit der Kläger kritisiert, der Inhalt der Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 sei unrichtig wiedergegeben worden (UA S. 3), ist nicht nachvollziehbar, was an der Feststellung, der Kläger habe erklärt, angesichts seines beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet zu sein, unzutreffend sein sollte.

(6) Soweit der Kläger beanstandet, dass er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2014 und nicht erst mit Schreiben vom 24. Januar 2014 die Aufstellungen vorgelegt habe (UA S. 5), ist nicht erkennbar, welche Folge dies für das Urteil haben sollte.

(7) Soweit der Kläger vorträgt, es treffe nicht zu, dass er den Beklagten vor Erhebung der Klage nicht mit dem Klageanliegen konfrontiert habe (UA S. 5), war diese Frage mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich.

(8) Soweit der Kläger sich gegen die „Vermutung“ des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) wendet, „Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird.“, steht diese Erwägung im Zusammenhang mit der Bewertung der vom Kläger als Oberrechtsrat der BesGr. A 14 innegehabten Stelle und enthält daher keine Tatsachenfeststellung.

(9) Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe pauschal behauptet, „die dargestellten Aufgaben des Klägers umfassten eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ (UA S. 9), ohne dies belegen zu können, handelt es sich ersichtlich um eine bewertende Feststellung anhand der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts noch verbliebenen Aufgaben anhand der Stellenbeschreibung.

(10) Soweit der Kläger darauf hinweist, die in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 angeführte Frau O.-K. sei nicht Leiterin des Bauamts (UA S. 10), ist nicht klar, inwiefern dies eine Rolle für die Frage spielen soll, ob der Kläger Aufgaben eines „Baujuristen“ i. S. d. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO wahrgenommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nur festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger vom Bauamt beteiligt wird sowie dass er Verträge nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann (UA S. 10).

(11) Soweit der Kläger einwendet, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 bekannt geworden sei, dass der Kläger nur in etwa die Hälfe seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben aufwenden müsse (UA S.10), weil ihm 65% seines Aufgabenbereichs entzogen worden seien, ist damit nicht zugleich belegt, dass seine Auslastung nur mehr 50% beträgt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen wörtlich erstmals vor Gericht gemacht worden (Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA).

(12) Soweit der Kläger schließlich anführt, es könne offensichtlich nicht stimmen, wenn das Verwaltungsgericht auf die Stellenbeschreibung sowie die „Verwaltungsanordnung vom 17. März 2013 in der Fassung vom 1. Dezember 2011“ abstelle (UA S. 8), handelt es nur um eine offenbare, jederzeit zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 118 VwGO in Form eines bloßen Schreibfehlers, da das Verwaltungsgericht dem Urteil ersichtlich die in den Akten befindlichen Verwaltungsanordnungen vom 17. März 2011 bzw. 11. November 2011 zugrunde gelegt hat (UA S. 3).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass die rechtlichen Ausführungen im Urteil fehlerhaft seien, wird damit kein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger als sog. Verwaltungsjuristen (Oberrechtsrat BesGr. A 14) durch Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs infolge der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011 verbleibende Aufgabenbereich als Leiter des Rechtsamts des Beklagten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht derzeit amtsangemessen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 25).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Die durch den Beklagten vorgenommene Umstrukturierung des Aufgabengebiets des Klägers als Leiter des Rechtsamts ist sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters vom 11. November 2011. Danach hat der Beklagte das Aufgabenprofil des Rechtsamts aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sowie im Rahmen der laufenden Optimierung der Organisationsgrundlagen des Beklagten aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2011 neu definiert und die Zuständigkeit des Klägers (insbesondere) auf die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die selbstständige allgemeine Prozessführung für den Beklagten erstreckt. Es stellt einen sachlichen Grund dar, aus Gründen der Verbesserung der Verwaltungsstruktur einer Gemeinde bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und im Sinne einer Koordination von Aufgaben bei einer Stelle Querschnittaufgaben beim zuständigen Rechtsamt zu bündeln, das dann in der Lage ist, sich fachkundiger und intensiver mit auftretenden Rechtsfragen zu befassen, die von der jeweiligen Fachabteilung nicht (allein) bewältigt werden können (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40).

Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) damit auch dem Interesse des Klägers Rechnung getragen und ihn von zusätzlichen Aufgaben (neben in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 genannten Aufgaben die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten) entbunden, die ihm aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt (2010) konstatierten „spürbaren Unterbeschäftigung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2010 im Verfahren M 5 E 10.2161, Bl. 82 VGA) mit Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, nachdem der Kläger mit Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 wiederum geltend gemacht hatte, dass er, solange die notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen nicht geschaffen worden seien, angesichts seines sehr beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet sei. Der Kläger kann insoweit auch nicht einwenden, dass er damit entgegen dem von ihm Erklärten (§§ 133 157 BGB analog) gar keine Überlastung angezeigt habe, sondern nur darauf aufmerksam machen habe wollen, dass es ihm an den personellen und sächlichen Mitteln für die Aufgabenerfüllung fehle.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (st. Rpsr., vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger auf der neu strukturierten Stelle des Rechtsamtsleiters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Oberrechtsrat in BesGr. A 14 dar.

Der dem Kläger verbleibende Aufgabenbereich ist in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Er entspricht seiner Wertigkeit nach - auch wenn er mit einem kw-Vermerk versehen und seine künftige Wiederbesetzung offen sein sollte - dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 35). Der Kläger ist in erster Linie als Justitiar („Hausjurist“) tätig. Das vom Kläger geleitete Rechtsamt, das als Querschnittsstelle für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, ist nach der Stellenbeschreibung vom 11. November 2011 mit anspruchsvollen Aufgaben für einen „Verwaltungsjuristen“ betraut. So ist der Kläger insbesondere für eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen und für die allgemeine Prozessführung des Beklagten zuständig; letzteres unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers, da die Prozessführung zu den vornehmsten Aufgaben eines Juristen (auch) im Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört.

Damit hat der Kläger als Leiter des Rechtsamts eine Querschnittsfunktion inne, die er in tatsächlicher Hinsicht auch hinreichend wahrnehmen kann.

Aus den vom Kläger vorgelegten Fallaufstellungen ergibt sich, dass er im Rahmen seiner Querschnittsfunktion u. a. Fälle aus den Bereichen des Enteignungs-, Bau-, Denkmalschutz-, Gewerbesteuer-, Erschließungsbeitrags-, Fremdenverkehrs-, Wasser-, Friedhofs-, Naturschutz-, Sicherheits-, Straßen-, Verkehrs-, Gewerbe-, Gaststätten-, Melde-, Feuerwehr-, Brandschutz-, Kindergarten- und Zweitwohnungssteuerrechts sowie auch des Vergabe-, Urheber-, Verwertungs-, Arbeits-, Gesellschafts-, Grundstücks-, Miet-, Vertrags-, Transport-, Schadensersatz-, Vermögens-, Unterhaltslasten-, Telekommunikations-, Werbe-, Vereins-, Presse-, Ordnungswidrigkeiten- und Prozessrechts bearbeitet hat. Die von ihm bearbeiteten Fälle umfassen dabei eine Vielzahl auch schwieriger juristischer Fälle wie die Erstellung von Satzungen oder Geschäftsordnungen bzw. auch schwierige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Erschließungsbeitrags- oder Enteignungsrecht (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 36).

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - mit Ausnahme der Prozessvertretung, die allerdings zu den juristischen Kernaufgaben gehört - keinen originären (Rechts-) Bereich innehat, sondern hinsichtlich juristischer Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung tätig wird. Die Leitung des Rechtsamts des Beklagten schließt keinesfalls aus, dass der Kläger - ggf. intensiver als bisher - juristische Sachbearbeitung auf Bitte anderer Abteilungen übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist für einen Oberrechtsrat, der sich - als Volljurist - mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, auch amtsangemessen (vgl. BayVGH. B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30). Insoweit hat der Kläger auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter, da er insoweit ausdrücklich eigenverantwortlich tätig wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger damit den Anforderungen anderer Beschäftigter des Beklagten unterliegt, die sich - wie der Geschäftsleiter, der Leiter der Finanzverwaltung oder der Leiter des Bauamts - ebenfalls in der 4. QE befinden. Er kann als Leiter des Rechtsamts nicht beanspruchen, von diesen keine Aufträge entgegennehmen zu müssen und nur von sich aus Fälle aus deren Abteilungen zur rechtlichen Klärung aufzugreifen. Damit würde er die vom Beklagten im Rahmen von dessen Organisationsermessen vorgenommene sachlich gegliederte Aufteilung der Leitungsgeschäfte auf mehrere Beamte derselben QE in Frage stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger in quantitativer Hinsicht ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen nicht unerheblichen Fallzahlen in den Jahren 2011, 2012 und 2013, in denen er mit selbstständiger bzw. eigenverantwortlicher juristischer Sachbearbeitung befasst war, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger quantitativ unterfordert gewesen wäre oder dass ihm nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die er mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zugebracht hätte (vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Eine solche Unterbeschäftigung konnte der Kläger nicht belegen; dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass durch die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme 65% der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben entzogen worden seien und er daher von einer Vollbeschäftigung weit entfernt sei, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 nur noch 35% seiner bisherigen Aufgaben verbleiben würden, wird weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zwar trifft zu, dass die juristische Sachbearbeitung nach der Stellenbeschreibung vom 25. Mai 2004 lediglich 35% der Aufgaben des Klägers umfassen sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass die nach der Organisationsverfügung vom 11. November 2011 im Vordergrund stehende eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung und Rechtsberatung der Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung zu einer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht angemessenen Beschäftigung des Klägers geführt hätte. Eine gewisse Komprimierung des Aufgabenbereichs des Klägers im Rechtsamt ist nach der Begründung für die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 durchaus auch gewollt, um eine Optimierung der Bearbeitung von Anfragen aus anderen Abteilungen zu rechtlichen Fragestellungen durch die Schaffung einer juristischen Querschnittsstelle zu erreichen. Eine solche geänderte Zielsetzung ist von der Organisationsbefugnis des Dienstherrn gedeckt und bedeutet nicht automatisch, dass die dem Kläger verbleibende Tätigkeit nicht (mehr) amtsangemessen wäre.

Dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, kann auch nicht aus dem unsubstantiierten und vom Beklagten bestrittenen Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte seiner regulären Arbeitszeit erledige, während er in der übrigen Zeit Fachzeitschriften lese und sich juristisch fortbilde (vgl. Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA), gefolgert werden. Zum Einen gehört auch die juristische Fortbildung zum Tätigkeitsbild eines Juristen als Leiter eines Rechtsamts, zum anderen können jederzeit auch schwierige rechtliche Fragstellungen auftreten, die der Kläger in der angegebenen Zeit nicht bewältigen kann. Die Unterbeschäftigung kann auch nicht durch die vorgelegten Aufstellungen belegt werden, da diese hinsichtlich der quantitativen Auslastung des Klägers nicht aussagekräftig sind (vgl. Niederschrift vom 28. Januar 2014 S. 3, Bl. 221 VGA).

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem ihm verbliebenen Aufgabenbereich Anfragen anderer Abteilungen nur in sehr geringem Umfang anfallen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar vorstellbar ist, dass ein Beratungsbedarf zwar nicht konstant besteht, dass aber jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die dann seitens des Klägers auch Kapazität vorhanden sein muss. Überdies hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger laut Anweisung miteingebunden werden soll.

Dass der Kläger seit 2011 unterbeschäftigt gewesen wäre, ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da er laut Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm mit der Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, abgelehnt hat - darunter die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten. Wenn sich der Kläger mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum nicht ausgelastet fühlt, erscheint es umso weniger verständlich, dass er dann die Übernahme von Aufgaben, deren Erledigung der Dienstherr ihm überträgt, ablehnt (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 31). Damit verhält sich der Kläger widersprüchlich i. S. e. „venire contra factum propium“ (§ 242 BGB analog).

Auch vermag der Kläger durch seine eigene Einschätzung von ihm herausgegriffener einzelner Verfahren nicht die vom Verwaltungsgericht konstatierte „Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ substantiiert in Frage zu stellen, da er selbst von einer unbestimmten Anzahl durchaus auch schwieriger Fälle ausgeht.

Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit irrigerweise von „bearbeiteten“ und nicht von „übernommenen“ Fällen ausgegangen, sind nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich darf vom Kläger erwartet werden, dass er übernommene Fälle auch bearbeitet hat.

Zweifel an der Amtsangemessenheit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, entgegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO, wonach den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, die damit verbundenen Aufgaben nicht auf den Kläger übertragen hat. Art. 53 Abs. 3 BayBO ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und damit nicht zum Schutz der betreffenden Beamten bestimmt, sondern begründet ausschließlich objektive Anforderungen an die Baubehörde, über deren Einhaltung allein die Rechtsaufsichtsbehörde zu wachen hat. Verstößt die Geschäftsverteilung gegen Art. 53 Abs. 3 BayBO, weil kein entsprechender Beamter bestellt ist, werden dadurch keine Rechte anderer Beamter verletzt (Dirnberger in: Busse/Simon, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 53 Rn. 73; ebenso zur Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 GO BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 33). Zudem sind auch „Justitiariatslösungen“ zulässig (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer, BayBO, Stand Januar 2012, Art. 53 Rn. 14).

Unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Entwurf handelt oder nicht, kann der Kläger auch aus dem Organisationsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) nicht begründen, dass er nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wäre. Auch wenn darin (vgl. S. 16-18, 25-27, 134-137) Vorschläge zum Aufgabenbereich des „Juristischen Mitarbeiters“ in einer geplanten Stabsstelle bzw. im Büro des Bürgermeisters gemacht werden, lässt sich daraus weder entnehmen, dass die derzeitige Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens nicht zutrifft, noch, dass dem Kläger die Aufgaben entsprechend dem Vorschlag zunächst übertragen worden sind. Im Übrigen ist die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Rechtsamts amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der BKPV zu klären haben.

Da damit die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, kann offen bleiben, ob das erkennbar als zusätzlich tragender Rechtssatz vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn im vorliegenden Fall anwendbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, um die Klageabweisung zu begründen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, in dieser Form erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Entscheidung einer anderen Rechtsansicht gefolgt sei, als noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 geäußert. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Beklagte mit dem Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, schon im Vorfeld der Klage konfrontiert worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 thematisiert. Damit stellte sich durchaus die Frage der Vorbefassung des Dienstherrn. Darauf, dass der Beklagte im Rahmen der früheren Eilverfahrens M 5 E 10.2161 bzw. M 5 E 11.5980 oder allgemein mit dem Anliegen der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers konfrontiert war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen beruht das Urteil - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht allein tragend auf den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbefassung des Dienstherrn.

Auch für die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Kläger Hoffnungen gemacht, dass in seinem Sinne entschieden werde, gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.