Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) zu bewilligen (I.) und der ihn vertretende Rechtsanwalt unter den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts München niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen (II.).
I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Kläger, der nach der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte (2.) Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (1.) hinreichende Aussicht auf Erfolg (3.).
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Entscheidungsreif ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand in der Lage ist zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Die vollständige Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen beinhaltet dabei, dass das Streitverhältnis im Antrag dargestellt ist (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt sind (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 117 Abs. 4 ZPO; vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12). Danach war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber noch vor dem Eingang der Klageerwiderung vom 20. Oktober 2010 am 25. Oktober 2010 entscheidungsreif.
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2010 Untätigkeitslage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Ausweisersatzes vom 15. Juli 2009 zu entscheiden, und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klage beantragt. Dem Schriftsatz ist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. August 2010 beigefügt.
b) Außerdem war das Streitverhältnis im Schriftsatz vom 26. August 2010 ausreichend dargestellt, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Denn unter Bezugnahme auf das den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in einem Ausweisersatz enthaltende Schreiben vom 15. Juli 2009 und dessen Korrektur durch Schreiben vom 4. August 2009 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei somalischer Staatsangehöriger, lebe seit 2004 in Deutschland und werde als abgelehnter Asylbewerber seit mehr als fünf Jahren geduldet. Eine Abschiebung des Klägers nach Somalia sei nicht möglich. Im Hinblick darauf, dass somalische Personaldokumente in Deutschland nicht anerkannt würden, könne der Kläger keine Papiere vorlegen. Für diesen Fall sehe das Aufenthaltsgesetz die Ausstellung eines Ausweisersatzes vor. Das vom Kläger ausgefüllte Formular zu dem mit Schreiben vom 15. Juli 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bereits mit Schreiben vom 11. September 2009 an die Ausländerbehörde zurückgesandt worden. Mit Schreiben vom 21. April 2010 habe diese um eine Fristverlängerung von drei Monaten gebeten, weil eine von der zuständigen Regierung an das Innenministerium weitergeleitete Anfrage zur rechtlichen Bewertung der somalischen Mission in Genf, die die somalische Staatsangehörigkeit des Klägers bescheinigt habe, noch nicht beantwortet worden sei. Die erbetenen drei Monate seien inzwischen verstrichen.
c) Schließlich war die angemessene Frist von vier Wochen, die das Verwaltungsgericht dem Beklagten gesetzt hatte, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Klage und zu dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu äußern, bereits vor dem Eingang der Klageerwiderung vom 20. Oktober 2010 am 25. Oktober 2010 abgelaufen. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten die Klage und den darin enthaltenen Prozesskostenhilfeantrag bereits mit Schreiben vom 1. September 2010 zugestellt und um Äußerung innerhalb von vier Wochen gebeten.
d) Zu prüfen sind damit die Erfolgsaussichten der vom Kläger erhobenen Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zum Zeitpunkt des Ablaufs der Äußerungsfrist vier Wochen nach Zustellung von Klage und Prozesskostenhilfeantrag Ende September oder Anfang Oktober 2010.
Dass der Kläger nach diesem Zeitpunkt auf die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 18. Oktober 2010 reagiert hat, indem er mit Schriftsatz vom 18. November 2010 die Klage auf diesen Bescheid erstreckt und nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beantragt hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15. Juli 2009 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ändert daran entgegen der Ansicht des Beklagten nichts. Denn zum einen liegt darin eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht zu berücksichtigen ist. Zum anderen hat sich das Klagebegehren durch die Anpassung des Klageantrags an die veränderte Sachlage, die durch den Erlass des die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids entstanden war, nicht geändert. Denn auch die Untätigkeitsklage war bereits auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Dies folgt aus § 88 VwGO.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Bei der Ermittlung des Klagebegehrens sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden §§ 133, 157 BGB anzuwenden. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Klageantrag und die Klagebegründung (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.2004 - 9 B 29.04 - juris Rn. 5 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so beschränkte sich das Klagebegehren der Untätigkeitsklage aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Verpflichtung des Beklagten, überhaupt über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Es umfasste vielmehr auch bereits die Verpflichtung des Beklagten, bei der Entscheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beachten.
Zwar ließe sich der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Ausweisersatzes vom 15. Juli 2009 zu entscheiden, auch in dem Sinne verstehen, dass das Gericht den Beklagten nur dazu verpflichten sollte, überhaupt über den Antrag zu entscheiden. Ein solches Verständnis des Klagebegehrens stünde aber schon mit § 75 Satz 1 VwGO nicht im Einklang. Denn wie sich daran zeigt, dass nach dieser Regelung die Untätigkeitsklage zulässig ist, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht entschieden worden ist, handelt es sich bei der Untätigkeitsklage um einen Unterfall der Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1983 - 3 C 65.82 - juris Rn. 25), die im Falle ihrer Zulässigkeit nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) fortgeführt wird (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1983 - 3 C 65.82 - juris Rn. 26; B. v. 9.12.1983 - 4 B 232.83 - juris Rn. 4), so dass sich an dem auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts gerichteten Klagebegehren nichts ändert (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1983 - 4 B 232.83 - juris Rn. 4). Dementsprechend begehrt der Kläger, wie aus seiner Klagebegründung ohne weiteres hervorgeht, auch mit der Untätigkeitsklage die Verpflichtung zu einer der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entsprechenden ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis. Denn der Kläger legt nicht nur dar, dass eine weitere Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr hinnehmbar sei und deshalb Anlass zur Erhebung einer Untätigkeitsklage bestehe. Er begründet vielmehr auch, warum seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben sind, indem er darauf hinweist, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden könne, dass gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, wenn der Betroffene länger als 18 Monate im Besitz einer Duldung sei, und dass der Kläger bereits seit fünf Jahren geduldet werde.
2. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 eingestellt worden ist, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Denn obwohl nach dem Abschluss des Klageverfahrens eine weitere Rechtsverfolgung nicht mehr im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist, kann der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag beim Verwaltungsgericht rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B. v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 3; B. v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verwaltungsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2).
Danach kommt hier aber die Gewährung von Prozesskostenhilfe trotz der Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in Betracht. Denn wie ausgeführt, wurde der Prozesskostenhilfeantrag zum einen bereits bei Klageerhebung unter Beifügung der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag mit Beschluss vom 4. Juli 2011 noch vor Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 15. Juli 2011 und 19. Juli 2011 abgelehnt.
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage vor dem Eingang der Klageerwiderung am 25. Oktober 2010 hatte die Klage schließlich hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Erfolgsaussichten waren zumindest offen.
a) Die Klage war als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig.
Danach kann die Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO), wobei die Klage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten erhoben werden kann (§ 75 Satz 2 VwGO). Wird die Klage nach Ablauf von drei Monaten erhoben, so ist sie unabhängig davon zulässig, ob über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund und innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 26). So lag der Fall aber hier. Denn der Beklagte hatte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 15. Juli 2009, den der Kläger durch Nachreichen eines ausgefüllten Formblattantrags am 14. September 2009 ergänzt hatte, auch zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht am 27. August 2010 und damit deutlich mehr als drei Monate nach Antragstellung noch nicht entschieden.
b) In der Sache waren die Erfolgsaussichten der Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt zumindest offen. Denn es hätte im Hauptsacheverfahren weiterer Klärung bedurft, ob dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustand und der Beklagte daher nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten gewesen wäre, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war aber zumindest offen.
aa) Der Kläger war seit der Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet und der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der sich nach § 18a Abs. 5 Satz 1 AsylVfG auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung richtete, vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG, § 18a Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG).
bb) Weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren bedurfte hingegen, ob die Ausreise des Klägers aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. Zwar macht der Beklagte geltend, die Ausreise des Klägers sei deshalb nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen, weil der Kläger mit seinem am 16. Juni 2009 ausgestellten somalischen Pass oder einem Laissez-Passer freiwillig nach Somalia habe ausreisen können. Ob dies tatsächlich möglich gewesen wäre, hätte allerdings im Hauptsacheverfahren erst noch geklärt werden müssen.
Zum einen zweifelt der Beklagte selbst trotz des somalischen Passes des Klägers und der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Ständigen Mission von Somalia beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 5. September 2008 bereits an, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist. Das Bundesministerium des Innern hält nach dem bei den Behördenakten befindlichen Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 27. November 2008 jedenfalls entsprechende Bescheinigungen der somalischen Botschaft nicht für geeignet, bei den deutschen Behörden als Nachweis der Identität verwendet zu werden, weil keine Möglichkeit bestehe, über amtliche Register in Somalia verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Zum anderen begegnet es Zweifeln, ob der Kläger mit Hilfe seines Passes tatsächlich nach Somalia hätte ausreisen können. Der Beklagte weist darauf hin, dass das Bundesministerium des Innern bereits 1993 verfügt habe, dass somalische Pässe, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden seien, bis zur Herstellung geordneter Verhältnisse in Somalia nicht mehr als ausreichend für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt in der Bundesrepublik anerkannt seien. Dies gelte nach dem weiteren Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25 Juli 2007 auch für die seit 2007 ausgestellten Reisepässe mit biometrischen Merkmalen. Ob der Kläger mit seinem erst am 16. Juni 2009 ausgestellten Pass daher, wie der Beklagte geltend macht, nach Somalia ausreisen konnte, war aber ohne weitere Nachforschungen im Hauptsacheverfahren ebenso wenig zu beantworten wie die Frage, ob eine Ausreise des Klägers nach Somalia mit Hilfe eines von der Ausländerbehörde ausgestellten Laissez-Passer möglich gewesen wäre.
cc) War danach aber aufgrund der politischen Verhältnisse in Somalia die Frage, ob die Ausreise des Klägers aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren zumindest offen, so gilt dies auch für das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass mit dem Wegfall des in einer etwaigen Unmöglichkeit der Ausreise liegenden Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte.
dd) Schließlich war auch zumindest offen, ob der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert war. Denn war unklar, ob es sich bei ihm um einen somalischen Staatsangehörigen handelt und ob ihm mit Hilfe seines somalischen Passes oder eines Laissez-Passer die Ausreise nach Somalia möglich gewesen wäre, so war auch offen, ob er unverschuldet an der Ausreise gehindert war, wie es § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraussetzt. Insbesondere war ungeklärt, ob ein Verschulden des Klägers nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG deshalb vorlag, weil er über seine Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt hatte.
Abgesehen davon, dass offenbar weder die vorgelegte Bescheinigung der Ständigen Mission von Somalia beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 5. September 2008 oder eine entsprechende Bescheinigung der somalischen Botschaft in der Bundesrepublik noch der Reisepass die somalische Staatsangehörigkeit des Klägers belegten und deshalb offen war, ob er über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hatte, war auch unklar, welche zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse er, seine somalische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt, nicht erfüllt gehabt hätte. Ob er mit Hilfe seines somalischen Reisepasses oder eines Laissez-Passer hätte ausreisen können, war, wie ausgeführt, ungeklärt. Welche weiteren Nachweise er angesichts der Untauglichkeit der Bescheinigungen der somalischen Botschaft und der Nichtanerkennung somalischer Pässe für seine somalische Staatsangehörigkeit hätte vorlegen können (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat die Ausländerbehörde dem Kläger auch weder nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Frist zur Vorlage weiterer Dokumente gesetzt noch nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordnet, dass der Kläger bei den zuständigen Behörden sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheinen sollte.
ee) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG war auch nicht nach § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen. Als einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden war, durfte dem Kläger nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 und damit auch nach der Regelung des in diesem Abschnitt enthaltenen § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Ein Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, nach dem vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG (in der derzeit gültigen Fassung: nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG) abgelehnt worden ist, lag nicht vor. Zwar war diese Regelung auf den Kläger wohl anwendbar, weil bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 die Ablehnung des Asylantrags des Klägers durch den Bescheid vom 23. September 2004 wegen der dagegen erhobenen Klage noch nicht bestandskräftig war (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 13 f.; U. v. 25.8.2009 - 1 C 30.08 - juris Rn. 13). Denn das die Klage abweisende Urteil wurde nach dem Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2010 erst am 25. Mai 2005 rechtskräftig. Jedoch reicht es für eine Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht aus, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass § 30 Abs. 3 AsylVfG wenn schon nicht im Tenor des den Asylantrag ablehnenden Bescheids, so doch zumindest in dessen Begründung ausdrücklich genannt ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2009 - 1 C 30.08 - juris Rn. 19). Daran fehlt es hier jedoch, weil der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. September 2004 den Asylantrag des Klägers zwar als offensichtlich unbegründet ablehnt, aber weder im Tenor noch in der Begründung ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AufenthG Bezug nimmt.
ff) Schließlich standen unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ob die Staatsangehörigkeit des Klägers geklärt war (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), ob im Hinblick auf seine wiederholten Verstöße gegen die räumliche Beschränkung seiner Duldung ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorlag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), ob der Kläger die Passpflicht erfüllte (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) oder ob er mit dem erforderlichen Visum eingereist war (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), auch § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen. Denn von der Anwendung dieser Bestimmungen kann in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.
gg) Hätte der Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dabei von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG abgesehen, so wäre dem Kläger schließlich auch, wie beantragt, nach § 48 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen gewesen.
II. Lagen danach die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich. Im Hinblick darauf, dass nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt wie der des Klägers nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, erfolgt die Beiordnung allerdings unter den Bedingungen eines am Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2010 - 19 C 10.236 - juris Rn. 7).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO).
Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).