Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. März 2019 - M 31 K 19.898

published on 11/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. März 2019 - M 31 K 19.898
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Gericht

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Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom … Februar 2019 hat der Vorsitzende Richter als Berichterstatter den Streitwert vorläufig auf 36.146 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin vom … März 2019, mit der eingewandt wird, das Verfahren sei nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Sachgebiet „Jugendhilfe“ gerichtskostenfrei. Daher sei der Streitwertbeschluss nebst Kostenrechnung von Amts wegen aufzuheben.

II.

1. Die - ausdrücklich als solche bezeichnete - Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil sie in der geschriebenen Rechtsordnung keine Grundlage findet (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2009 - 2 PKH 2.09 - juris Rn. 3). Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verwaltungsprozess nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss gemäß § 63 Abs. 2 GKG gegeben. Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Eindämmung von Zwischenverfahren die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln insoweit abschließend einschränkend geregelt.

2. Zudem ist die Gegenvorstellung unbegründet und auch deshalb erfolglos. Es verbleibt bei der im Beschluss des Vorsitzenden Richters und Berichterstatters vom 27. Februar 2019 getroffenen vorläufigen Streitwertfestsetzung. Einer Berichtigung des Beschlusses von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG) bedarf es im Lichte der Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom *. März 2019 nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich jedenfalls nach derzeitiger Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters und Berichterstatters, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Streitwertfestsetzung sich aus § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ergibt, um kein Verfahren aus dem Sachgebiet „Jugendhilfe“ i.S.d. § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO.

Nach § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden unter anderem in den Verfahren aus dem Sachgebiet „Jugendhilfe“ Gerichtskosten nicht erhoben, sodass eine Streitwertfestsetzung wegen sachlicher Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG) unterbleibt. Zu diesem Sachgebiet gehören nach allgemeiner Auffassung alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den Landesausführungsgesetzen, hier dem Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich indes vorliegend nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht, da die streitbefangene Förderung von der Beklagten allein nach der Zuschussrichtlinie „… Förderformel“ für Kindertageseinrichtungen und nicht im Vollzug der Rechtsansprüche nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erfolgt. Es handelt sich um eine Subventionierung unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel (vgl. Richtlinie i.d.F. vom 27.10.2015, Präambel und IV.).

Ob ein Rechtsstreit einem der Sachgebiete des § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, beurteilt sich nach dem sachlichen Schwerpunkt. Wesentliches Indiz ist dabei die Zugehörigkeit der maßgeblichen Anspruchsnorm zum Sachgebiet einschließlich des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1974 - V C 18.74 - juris Rn. 17; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 3). Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Förderung allein das Haushaltsrecht in Gestalt der Zuschussrichtlinie der Beklagten, nicht aber das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, auch wenn mit diesem ein rechtsnatürlicher Sachzusammenhang besteht. Zudem fußt das behördliche Verfahrensrecht hier gemäß IV. der Richtlinie grundsätzlich auf dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz und nicht auf dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, sodass sich auch daraus keine Anknüpfung zum Sozialverwaltungsrecht i.S.d. § 188 VwGO ergibt. Der Umstand, dass die freiwillige Förderung der Beklagten für Zwecke verwendet werden soll, die ein in § 188 Satz 1 VwGO genanntes Sachgebiet betreffen, führt nicht dazu, dass im Rechtsstreit, der diese Förderung betrifft, § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO Anwendung findet (vgl. HessVGH, B.v. 8.5.1995 - 6 TJ 1169/95 - juris).

Der bestehende Sachzusammenhang der streitbefangenen zusätzlichen freiwilligen kommunalen Leistung mit der gesetzlichen Förderung von Kindertageseinrichtungen hat nach vorläufiger Rechtsauffassung auch mit Blick auf das in Rechtsprechung und Literatur bestehende weite Verständnis des Begriffs „Jugendhilfe“ nach § 188 Satz 1 VwGO vorliegend nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zur Folge. Das Gericht teilt vorläufig nicht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Auffassung, dass ein solches weiteres Verständnis des Begriffs „Jugendhilfe“ auch alle Angelegenheiten mit mittelbarem Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen, insbesondere die Zuschussgewährungen für Kindertageseinrichtungen, die nur nach Maßgabe des Haushaltsrechts erfolgen, erfasst (vgl. insbesondere OVG Koblenz, U.v. 17.1.2017 - 7 A 10057/16.OVG - juris Rn. 52; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, Stand 25. EL September 2018, § 188 Rn. 11 m.w.N.). Gerichtskostenfrei ist eine Klage voraussichtlich zumindest dann nicht, wenn diese - wie hier - ausschließlich auf eine freiwillige (kommunale) Gewährung einer Förderung für eine Kindertageseinrichtung abzielt. Freiwillige kommunale Zuwendungen, die von einer privaten Einrichtung für Maßnahmen i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO verwendet werden sollen, sind diesen Sachgebieten nicht zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich nach derzeitiger Rechtsauffassung um einen Subventionsrechtsstreit, wie er auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen geführt werden könnte, wenn sie für ihre nicht den Fürsorgebereich betreffenden Zwecke Fördermittel der öffentlichen Hand erstreiten wollen.

Auch der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom … März 2019 auf die - allerdings ohne vertiefende Begründung lediglich unter Angabe der Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO ergangene - Kostenentscheidung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650 - juris Rn. 31) gebietet keine andere vorläufige Bewertung. Die Klägerin jenes Verfahrens berief sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Rechtsanspruchs auf Defizitübernahme maßgeblich auf Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, während daneben eine Förderung im Rahmen der Vergabe kommunaler Fördermittel nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1, Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO im Ermessenswege streitgegenständlich lediglich ergänzend inmitten stand. Mit Blick auf die vorrangig als anspruchsbegründend geltend gemachten und vom Gericht im Urteil auch als solche geprüften Vorschriften des dortigen Rechtsstreits (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG, § 74 SGB VIII) war sonach in jenem Verfahren auch nach hiesiger Auffassung ein Fall des § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO gegeben. Vorliegend hingegen stehen entsprechende gesetzliche Ansprüche nach derzeitiger rechtlicher Bewertung der Streitsache nicht im Raum, da dem Rechtsstreit - soweit ersichtlich - maßgeblich Fragen der Anwendung und Auslegung der Zuschussrichtlinie „… Förderformel“ zugrunde liegen.

Damit handelt es sich nach vorläufiger Auffassung um einen subventionsrechtlichen Rechtsstreit in einem lediglich sozialrechtlichem Kontext, bei dem es im Übrigen auch Sinn und Zweck des § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO nicht gebieten, diesen gerichtskostenfrei zu stellen. In den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird maßgeblich deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben. Aus diesem Grund fallen auch bei einem weiten Verständnis der Norm - wie ausgeführt - voraussichtlich nicht alle Verfahren, die letztlich einen nur mittelbaren Zusammenhang mit den Sachgebieten der Vorschrift haben, unter diese Gerichtskostenfreiheit. Das Ziel der kostenrechtlichen Vereinfachung in Gestalt einer gesetzlichen Pauschalregelung der Gerichtskosten(-freiheit) bezogen auf die sozialverwaltungsrechtliche Art der Streitigkeit, das mit § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO verfolgt wird (vgl. BVerwG aaO), erfordert zwar gerade keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden im Einzelfall, gebietet aber voraussichtlich ebenfalls nicht die (mittelbare) Zuordnung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten über freiwillige (kommunale) Fördermaßnahme für Kindertageseinrichtungen, die zu und neben die gesetzlichen Ansprüche nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz treten, zu diesem Kostenprivileg.

Es verbleibt daher bei der im Beschluss vom 27. Februar 2019 verfügten vorläufigen Streitwertfestsetzung nebst entsprechender Kostenrechnung.

Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Verfahren der Gegenvorstellung nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.