Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2016 - M 25 S 15.51013

08.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der sich durch keinerlei Papiere ausweist, behauptet, am ... 1982 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Angeblich stammt er aus ... Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sogenannten Dublinverfahrens.

Nach seinen eigenen Angaben ist er am 24. März 2015 in Deutschland eingereist, nachdem er sich drei Jahre lang, seit 2011 (hier sind die Angaben widersprüchlich) in Italien aufgehalten habe, ursprünglich habe er sich einen Monat in Niger und drei Jahre in Libyen aufgehalten. In Italien seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Dokumente, die seine Anreise, den Aufenthalt oder das Verlassen des Gebietes der Dublin-Mitgliedstaaten nachweisen könnten, habe er nicht. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt. Nach Italien könne er nicht mehr zurück, da es dort keine Arbeit und keine Hilfe gebe. Dort kümmere man sich nicht um Asylbewerber. Er habe Herzprobleme und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Entsprechende Nachweise könne er nicht vorlegen, erforderliche Medikamente seien ihm nicht bekannt. Ausweislich eines Vermerks des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2015 gab der Antragsteller an, dass er weiterhin in ärztlicher Behandlung aufgrund von Herzproblemen sei. Er bekomme regelmäßig Medikamente, die er benennen konnte. Er könne jedoch nicht sagen um welche konkreten Beschwerden es sich handele. Der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, kam der Antragssteller in der Folge nicht nach.

Am 11. August 2015 bat das Bundesamt Italien um Übernahme des Asylverfahrens, nachdem ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorlag. Danach hat der Antragsteller am 4. August 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt. Ob über den Antrag entschieden wurde, ist unbekannt. Auf das Übernahmeersuchen wurde nicht geantwortet.

Mit Bescheid vom ... November 2015, dem Antragsteller am 26. November 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise - und Aufenthaltsverbot im gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Da die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gemäß Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-Verordnung davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiere. Der Asylantrag sei gemäß § 27a unzulässig, da Italien aufgrund der genannten Vorschriften für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin 3 Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vortrage, es gebe keine Arbeit und keine Hilfe in Italien, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Soweit er vortrage, er habe Herzprobleme, sei nicht von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne auszugehen. Entsprechende Atteste seien trotz Aufforderungen nicht vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, am 9. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den oben genannten Bescheid ohne näheren Antrag und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. In dem Schreiben wurde sinngemäß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt mit der Begründung, am 26. November 2015 sei der Brief in arbeitsbedingter Abwesenheit des Antragstellers in ein nicht für die Postverteilung vorgesehenes Fach gelegt worden. Es sei unter Zeugen erst am 3. Dezember 2015 dort aufgefunden worden. Klage und Antragschriftsatz waren vom Kläger nicht unterschrieben, ansonsten aber in einwandfreiem Deutsch offensichtlich von einem Flüchtlingshelfer verfasst worden.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2015 an den Kläger wurde diesem mitgeteilt, dass die Klage mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden müsse, um zulässig zu sein. Er werde daher gebeten, seine Eingabe zu konkretisieren.

Am 17. Dezember 2015 wurden dem Verwaltungsgericht München die Behördenakten vorgelegt. Eine weitere Äußerung des Klägers erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist schon nicht zulässig, weil er vom Antragsteller nicht eigenhändig unterschrieben wurde und deswegen nicht den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Dies ist zwar der Fall, es muss jedoch des Weiteren feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück, das bei Gericht eingereicht wird, nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern, dass es mit Willen und Wollen des Urhebers dem Gericht zugeleitet wurde. Die Schriftform erfordert damit die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 81 RdNr. 3). Diese Vorschrift ist auch auf das Beschlussverfahren anzuwenden (Eyermann a. a. O. RdNr. 2 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Schriftstück vom Antragsteller nicht unterzeichnet ist. Trotz des Hinweises des Gerichts bei der Erstzustellung erfolgte seitens des Antragstellers keinerlei Reaktion.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auch deshalb unzulässig wäre, weil er erst am 9. Dezember 2015 und damit jenseits der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt wurde. Denn der Bescheid wurde dem Antragsteller am 26. November 2015 zugestellt. Ein Antrag hätte demnach spätestens am Donnerstag, 3. Dezember 2015 bei Gericht eingehen müssen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß in seinem Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO gestellt hat, wäre dem nicht nachzukommen. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, ohne Verschulden gehindert zu sein, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Behauptung, am 26. November 2015, dem auf der Zustellurkunde vermerkten Datum, sei der Brief in arbeitsbedingter Abwesenheit des Antragstellers in ein nicht für die Postverteilung vorgesehenes Fach gelegt worden, ist ohne weitere Ausführungen unbehelflich. Weder wird vorgetragen, um welches Fach es sich hierbei gehandelt haben könnte, noch ist ein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb ein Postzustellungsbediensteter den Brief nicht in den Briefkasten des Antragstellers, sondern in ein nicht für die Postverteilung vorgesehenes Fach gelegt haben sollte. Es müsste zumindest mit Lichtbildern belegt werden, wie der Postzustellbereich am Wohnort des Antragstellers beschaffen ist und aus welchem nicht für die Postverteilung vorgesehenen Fach der Bescheid unter Zeugen (welcher?) dort aufgefunden worden ist. Ohne weitere Erläuterungen und Nachweise geht das Gericht in freier Beweisführung davon aus, dass das Vorbringen des Antragstellers eine reine Schutzbehauptung darstellt, um das Versäumen der Wochenfrist zu verschleiern. Darauf kommt es aber, wie oben ausgeführt, nicht entscheidungserheblich an.

Weiterhin wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet wäre. Gründe, weshalb es dem Kläger nicht zuzumuten sein sollte, sein in Italien begonnenes Asylverfahren durchzuführen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht weiter vorgetragen. Einer Aufforderung, ärztliche Atteste zum Nachweis seiner angeblichen Herzerkrankung beizubringen, kam der Antragsteller trotz Aufforderungen bis heute nicht nach; seine Angabe vor dem Bundesamt, er könne nicht sagen, um welche konkreten Beschwerden es sich handele, spricht für sich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb selbst eine vorliegende Herzerkrankung zu einer Unzumutbarkeit der Durchführung des Asylverfahrens in Italien führen sollte. Darüber hinaus ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er offensichtlich gesund genug ist, um, wie er dies in seinem Wiedereinsetzungsantrag formuliert, jedenfalls arbeiten zu können.

Ergänzend wird auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2016 - M 25 S 15.51013

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2016 - M 25 S 15.51013

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2016 - M 25 S 15.51013 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.