Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2015 - M 25 S 15.2965

14.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. H. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners an der Beschaffung eines Identitätsnachweises mitzuwirken.

Der Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste am 20. April 2012 ohne gültige Reisedokumente ins Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamts für ... vom 11. September 2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Klage und Eilantrag blieben ohne Erfolg (Beschl. d. VG München v. 29.10.2012, Az. M 21 S 12.30698; U.v. 26.9.2014, Az. M 21 K 12.30697).

Im Lauf des Jahres 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach auf, einen gültigen Pass bei der zuständigen Botschaft zu beantragen, dem der Antragsteller nicht nach kam. Bei einer Vorführung des Antragstellers bei der Botschaft der Republik Senegal am 26. November 2014 bestätigte die Botschaft, dass der Antragsteller die senegalesische Staatsangehörigkeit besäße, aber ohne Sachbeweis kein Heimreiseschein ausgestellt werde.

Der Antragsteller wurde in Folge durch mehrere Schreiben aufgefordert, entsprechende Sachbeweise wie z.B. Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, ID-Dokumente vorzulegen. Der Antragsteller verweigerte jegliche Mitwirkung.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, indem er innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Antragsgegner die Beauftragung zur Beschaffung von Sachbeweisen zur senegalesischen Staatsangehörigkeit nachweist (Ziffer 1). Die Vorlage der ausgestellten Sachbeweise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt wurde angeordnet (Ziffer 2). Ziffer 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250 Euro angedroht.

Zur Begründung des hinsichtlich Ziffer 1 auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützten Bescheides wurde angeführt, der Antragsteller habe bislang keine eigenständige Anstrengungen zur Passbeschaffung gezeigt. Zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung sei die Vorlage eines Passes bzw. Passersatzes erforderlich. Die geforderten Sachbeweise über die senegalesische Staatsangehörigkeit könnten z.B. durch Nachweise über Geldtransfere oder Briefverkehre in den Senegal, die Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Teilnahmebescheinigungen oder ID-Dokumente geführt werden. Die Sachbeweise könnten über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte beantragt werden. Die Anordnung berücksichtige den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ziffer 2 des Bescheids stützte sich auf § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 werde im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids enthält den Hinweis der Möglichkeit der Klage binnen eines Monats sowie den Hinweis, dass gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 24. Juni 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde angeführt, die streitgegenständliche Anordnung sei zu Unrecht auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt worden. Bei der geforderten Mitwirkungshandlung handele es sich um vorbereitende Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbaren Ausreisepflicht, die der Gesetzgeber bewusst der für die Abschiebung zuständigen Behörde auf der Grundlage der Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen habe. Im Übrigen wäre die Anordnung auch auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG rechtswidrig, da der Antragsteller bereits erklärt habe, über keine Familienangehörigen im Senegal mehr zu verfügen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides sei rechtswidrig, da kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe, da der Antragsgegners bereits früher die Passbeibringung hätte vorantreiben können. Des Weiteren sei der Antragsteller krank und derzeit nicht reisefähig.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 wurde unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2015, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde angeführt, die angeordnete Maßnahme diene nach Abschluss des Asylverfahrens der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers und sei zu Recht auf die asylverfahrensrechtliche Rechtsgrundlage gestützt worden. Es erschließe sich nicht, wieso es dem Antragsteller unmöglich sei, vom Bundesgebiet aus über Rechtsanwälte eine Geburtsurkunde oder ähnliche Nachweise zu beschaffen. Die Ausführungen zum Sofortvollzug in der Begründung des Eilantrags seien unbeachtlich, da die Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei und es einer Anordnung des Sofortvollzugs nicht bedurft hätte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz zu deren Entscheidung gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter zuständig ist. Rechtstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies der Fall ist, richtet sich, wenn es sich - wie hier - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme gegenüber einen Ausländer handelt, allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde die Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylverfahrensgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach diesem vor (BVerwG, U.v. 31.3.1992 - 9 C 155.90). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner den Antragsteller zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Nachweises seiner senegalesischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 6, 5 AsylVfG verpflichtet hat.

Zwar wurde die Klage nicht innerhalb der zwei Wochen des § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben. Der Antragsgegner hat in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:jedoch zu Unrecht auf die Monatsfrist für die Erhebung der Klage hingewiesen, so dass aufgrund dieses Umstandes die Klage noch fristgerecht erfolgte.

Nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 AsylVfG hat die vorliegende Klage keine aufschiebende Wirkung, so dass die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers unbeachtlich sind.

Der Antrag ist nicht begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt sich, dass an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel bestehen, so dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

Zu Recht stützt der Antragsgegner den Bescheid auf die Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passe oder Passersatz an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, zum Erlass dahingehender Verwaltungsakte, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und durchgesetzt werden können (vgl. VGH BW, U.v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris; Sächs. OVG, U.v. 29.11.2011 - A 2a 72/11 juris). Sie gilt grundsätzlich für solche bestandskräftig abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber, wie den Antragsteller, deren Aufenthalt nicht anderweitig legalisiert oder beendet ist, vgl. § 15 Abs. 5 AsylVfG. Die Regelungen des § 15 AsylVfG stellen bei (ehemaligen) Asylbewerbern eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den ausländerrechtlich begründeten Mitwirkungspflichten der §§ 82, 48 Abs. 3 AufenthG dar (vgl. OVG RP, B.v. 24.1.2007 - 6 E 11489/06; BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 82 Rn 7). Zuständig für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber sind die Kreisverwaltungsbehörden als Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG, § 2 ZustVAuslR).

Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Verpflichtung, eine Beauftragung zur Beschaffung von Sachbeweisen zum Nachweis der senegalesischen Staatsangehörigkeit binnen drei Wochen vorzulegen, kann auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt werden, da der Antragsteller keine gültigen Identitätsnachweise hat. Grundsätzlich sind dem Ausländer im Rahmen seiner danach gebotenen Mitwirkungspflicht sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Da die Botschaft der Republik Senegal bei der Vorsprache des Antragstellers am 26. November 2014 dessen Staatsangehörigkeit bestätigt hat und nur noch Nachweise hinsichtlich der Identität gefordert hat, ist es erforderlich, dass der Antragsteller entsprechende Nachweise aus den Senegal beschafft. Unabhängig davon, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller über keinerlei Beziehungen mehr zum Senegal verfügt, ist es ihm zumutbar, z.B. über einen beauftragten Rechtsanwalt irgendwelche Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Zeugnisse, Nachweis über Schulbesuch oder ähnliches) vorzulegen. Die geforderte Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig und für den Kläger auch angesichts der vorgebrachten Erkrankung erfüllbar. Sie ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks - Erlangung von Identitätsnachweisen - geeignet und erforderlich und auch im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids hinreichend bestimmt. Der Antragsteller, der sich in der Vergangenheit beharrlich geweigert hat, an der Passbeschaffung mitzuwirken bzw. irgendwelche Dokumente beim Antragsgegner zu unterschreiben, kann die Anordnung auch innerhalb der gesetzten 3-Wochenfrist erfüllen.

Die in Ziffer 2 angeordnete Verpflichtung, die enthaltenen Unterlagen vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG.

Keinen Bedenken begegnet die auf Art. 19, 29, 31, 36 VwZVG gestützte Zwangsgeldandrohung.

Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Aussicht auf Erfolg verspricht, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 80 AsylVfG.

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(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.