Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2014 - M 20 P 14.1510


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Es wird festgestellt, dass die Dienststelle verpflichtet ist, dem örtlichen Personalrat anlässlich von Anhörungen nach Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG die Beurteilungsergebnisse der von ihrer Stellung her relevanten Beamten (Vergleichsgruppe) mitzuteilen.
den Antrag abzulehnen.
II.
aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 8. Juli 1981 für einen vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt:
„Das bedeutet für den Bereich beteiligungspflichtiger Angelegenheiten im Sinne der Art. 75 ff. BayPVG, in dem das Informationsbedürfnis des Personalrats naturgemäß am stärksten ist, dass Informationen über die abschließende Bewertung von dienstlichen Beurteilungen dem Personalrat vom Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, nur dann und insoweit mitzuteilen wäre, wenn sie erforderlich wären, um eine selbständige Entscheidung des Personalrats über eine solche beteiligungspflichtige Maßnahme der Dienststelle zu ermöglichen (…). An einer solchen Fallgestaltung fehlt es hier. Die dienstliche Beurteilung der Beamten des Amtsgerichts M. durch den Präsidenten dieses Gerichts gehört nicht zu den Angelegenheiten, in denen der Personalrat nach Art. 75 ff. BayPVG zu beteiligen ist. Beförderungsentscheidungen unterliegen zwar nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG der Mitbestimmung des Personalrats, werden aber für die beim Amtsgericht.... tätigen Beamten vom Präsidenten des Oberlandesgerichts .... und nicht vom Präsidenten des Amtsgerichts .... getroffen. Hier ist deshalb nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG anstelle des Personalrats beim Amtsgericht.... der Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht .... zu beteiligen“ (BayVGH, B. v. 8.7.1981 – 17 C 81A.559 – PersV 1984, 414 f.)
Die Entscheidung über die Beförderung von Beamten des Landgerichts ... ist vorliegend auf der Ebene der beim OLG gebildeten Stufenvertretung mitbestimmungspflichtig im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 BayPVG. Damit obliegt auch alleine der Stufenvertretung die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 75 Abs. 2 BayPVG. Die Aufgabe zur Mitwirkung an der Beförderungsentscheidung besteht somit alleine auf der Ebene der beim OLG gebildeten Stufenvertretung.
Eine eigenständige Aufgabe der örtlichen Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter liegt damit nicht vor. Ein eigenständiger Informationsanspruch des örtlichen Personalrats gegenüber dem Dienststellenleiter ist somit ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 8.7.1981 a.a.O S. 415; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.10.2000 – 6 P 11/99 – PersR 2001, 80/82 = juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 13.9.2010 – 6 P 14/09 – PersR 2010, 494/498 = juris Rn. 24).
bb) Auch aus der Anhörung des örtlichen Personalrats im Rahmen des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist ein Informationsanspruch gegenüber dem Dienststellenleiter nicht begründbar.
(1) Zwar hat die Stufenvertretung nach Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG den Antragsteller als örtlichen Personalrat vor seiner Beschlussfassung die Gelegenheit zur Äußerung in Bezug auf diejenigen zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten zu geben, die als Beschäftigte der Dienststelle, bei der der Antragsteller als Personalrat gebildet ist, tätig sind. Trotz dieser Mitwirkung des Antragstellers bleibt es aber die alleinige Aufgabe der Stufenvertretung, über die vorgeschlagene Beförderung mitzubestimmen (vgl. BVerwG, B.v. 13.9.2010 a.a.O. Rn. 24; ebenso OVG Lüneburg, B.v. 4.5.2010 – 5 ME 54/10 – PersV 2010, 347 = juris Rn. 13).
Eine eigene Aufgabe des Antragstellers als örtlichem Personalrat im Verhältnis zum Dienststellenleiter wird dadurch nicht begründet (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.1981 a.a.O. S. 415: „Zu diesen Informationen kann die abschließende Bewertung von dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten des Amtsgerichts ... nicht gehören“). Aufgrund dieser fehlenden Aufgabenzuweisung an den örtlichen Personalrat scheidet aber auch ein eigener Informationsanspruch gegenüber dem Dienststellenleiter aus. Denn die Beteiligung im Rahmen der Anhörung nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung ausschließlich eine interne Aufgabe gegenüber der Stufenvertretung, nicht aber eine Aufgabe gegenüber dem Dienststellenleiter (BayVGH, B.v. 8.7.1981 a.a.O. S. 415 f.).
(2) Hinzu kommt, dass die Stufenvertretung im Rahmen ihrer Aufgabe nach Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 BayPVG durch den zuständigen Dienststellenleiter im Rahmen der dazu getroffenen Dienstvereinbarung informiert wird und die Stufenvertretung diese Information als ausreichend ansieht. Wenn der Antragsteller über diese Information hinaus vorliegend einen Anspruch auf die Kenntnis sämtlicher weiterer Beurteilungsergebnisse der Vergleichsgruppe der Beamten der Dienststelle geltend macht, hätte er umfassendere Kenntnisse als die Stufenvertretung, die nur die Beurteilungen der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten als Information für seine Entscheidung im Mitbestimmungsverfahren erhält. Die Stufenvertretung sieht diese Information offensichtlich für ihre Mitbestimmungsentscheidung als ausreichend an. Für die dem Antragsteller als örtlichen Personalrat in Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG eröffnete Äußerungsmöglichkeit ist im Rahmen dieser „unterstützenden“ Rolle (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2010 a.a.O. Rn. 36) keine weitergehende Kenntnis der Beurteilungsergebnisse der Vergleichsgruppe nötig.
Wenn der Antragsteller diese der Stufenvertretung zur Verfügung stehenden Informationen als nicht ausreichend erachtet und deshalb auf dieser Grundlage eine abschließende Äußerung nach Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG als nicht möglich ansieht, kann er die Stufenvertretung darauf hinweisen. Damit ist jedoch kein Anspruch auf die Übermittlung der vom Antragsteller als notwendig angesehenen Beurteilungsergebnisse der gesamten Vergleichsgruppe gegenüber dem Dienststellenleiter verbunden. Denn insoweit verbleibt es bei der alleine der Stufenvertretung aus Art. 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG obliegenden Aufgabe der Mitwirkung an der Beförderungsentscheidung (ebenso für die zu Art. 80 Abs. 2 BayPVG inhaltsgleiche Regelung in § 82 Abs. 1 und 2 BPersVG: BVerwG, B.v. 2.10.2000 a.a.O. Rn. 36).


Annotations
(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.