Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 2 SN 17.5923

bei uns veröffentlicht am31.01.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids des Landratsamts Ebersberg (Landratsamt), mit welchem eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der bis 4. Januar 2018 (vgl. Art. 5 Satz 1 Hochwasserschutzgesetz II, BGBl. I S. 2193) geltenden Fassung erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 16. August 2017 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen eine baurechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung eines Hotels mit acht Einzel- und zehn Doppelzimmern, elf Hotel-Apartments, eine Betriebswohnung sowie Konferenzraum und Wellnessbereich und die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage auf den Grundstücken FlNrn. 15 und 19 der Gemarkung ... In dieser Genehmigung wurde auch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG erteilt, das Bauvorhaben teilweise im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des...bachs auf dem Gebiet der Gemeinde ... durchzuführen (Ziff. III. der Baugenehmigung). Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen (Ziff. IV. des Baugenehmigungsbescheids). Der Baugenehmigungsbescheid wurde bestandskräftig.

Unter dem 28. September 2017 erließ das Landratsamt einen wasserrechtlichen Änderungsbescheid, mit dem der bislang geforderte Abtrag der südlichen Ufermauer um 3 cm ersatzlos gestrichen wurde. Diese Änderung führt zu einer Erhöhung der Wasserspiegellage an dem östlich, stromabwärts mittelbar benachbarten Anwesen des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. 14 der Gemarkung ... Die Hochwasserspiegellage erhöht sich gegenüber der im bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheid zugelassenen Erhöhung um 4 mm um weitere 7 mm, das heißt insgesamt um 11 mm.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Oktober 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben (M 2 K 17.5166), über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017, dem Antragsteller zugestellt am 19. Dezember 2017, ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 16. August 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. September 2017 erteilten wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Bauvorhabens im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des ...bachs auf dem Gebiet der Gemeinde ... an.

Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. Dezember 2017.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht vorliegen. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG dürfe der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden. Ob die nachteilige Veränderung wesentlich oder unwesentlich sei, sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unerheblich. Zudem erhöhe sich der Wasserspiegel bei Hochwasser im Bereich der Ausleitung des ...baches in den ...bach um 4,8 cm; die Auswirkungen dieser Erhöhung des Wasserspiegels für den Antragsteller seien ebenso wenig absehbar wie etwaige Gefahren, die sich daraus ergeben könnten, dass bei Hochwasser in eine Hochspannungs-Trafostation auf dem Grundstück des Antragsstellers Wasser eindränge. Unwägbarkeiten zu Lasten des Antragstellers könnten sich auch daraus ergeben, dass eine im Jahr 2007 erneuerte, höhere und massivere Brücke nicht in der „hydraulischen Untersuchung“ des Beigeladenen berücksichtigt worden sei, weil darin nur ein Modell des Wasserwirtschaftsamts aus dem Jahr 2003 zugrunde gelegt worden sei. Insofern fehle es an einer hinreichenden Ermittlung der Tatsachengrundlage. Dies gelte auch hinsichtlich der Auswirkungen einer Absenkung der „nachträglich erhöhten nördlichen Ufermauer“ als Maßnahme zur Kompensation der Wasserspiegelerhöhung.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Oktober 2017 gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Er stützt sich dabei vor allem auf die fachgutachterliche Bewertung („hydraulische Untersuchung“) von Dipl. Ing. ... S... vom ... September 2017, und die Stellungnahmen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 25. September 2017 und vom 23. Januar 2018.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

Der Beigeladene weist insbesondere auf die besondere Bedeutung der fachgutachterlichen Stellungnahmen hin, denen der Vorzug gegenüber den nichtfachlichen Einschätzungen der Antragstellerseite einzuräumen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und Hauptsacheverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Hotelneubaus des Beigeladenen im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des ...bachs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Anordnung des Sofortvollzugs überwiegen hier das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die angegriffene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG erweist sich - jedenfalls im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung -mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändert (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG). Eine solche nachteilige Veränderung wird vom Landratsamt unter Zugrundelegung der „hydraulischen Untersuchung“ des Ingenieurbüros S... vom ... September 2017 und den Stellungnahmen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft verneint. Auch das Gericht geht - jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren - davon aus, dass eine nachteilige Veränderung im Sinne der genannten Vorschrift durch das Vorhaben nicht eintreten wird.

Offen bleiben kann, ob die Vorschrift des § 78 Abs. 3 WHG überhaupt drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers entfaltet. Ob die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten drittschützende Wirkung haben, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zum Streitstand vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2017 - 8 BV 16.1030 - juris Rn. 19 ff.). Denn auch wenn von einer drittschützenden Wirkung der Vorschrift des § 78 Abs. 3 WHG ausgegangen wird, ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht ersichtlich.

Aus Gründen der Einschränkung und Verhältnismäßigkeit wird in Literatur und Rechtsprechung zutreffend gefordert, dass es für den Betroffenen zu einem qualifizierten Nachteil kommen muss, um eine nachteilige Veränderung i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG anzunehmen. So wird insbesondere vonseiten der Rechtsprechung zu Recht gefordert, dass dem Betroffenen nicht nur ein unerheblicher Nachteil drohen muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2000 - 22 ZS 00.1252 - juris Rn. 11; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 1.2.2017, § 78 WHG, Rn. 81 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller nicht nur unerhebliche Nachteile drohen würden.

Hinsichtlich der Wasserspiegelerhöhung von 11 mm am Anwesen ... * führt die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2018 aus, dass die geplante Gebäudeerweiterung bei einem HQ 100 zu einer punktuellen Wasserspiegelerhöhung von 11 mm auf die stromabwärts gelegene Seite des Anwesens ... * führe. Da diese Wasserspiegelerhöhung im Falle eines Hochwassers im abflusswirksamen Bereich liege, sei zu beachten, dass es sich in diesem Bereich des Überschwemmungsgebiets um keinen Stillwasserbereich handle. Somit sei keine konstante Wasserspiegelhöhe zu erwarten, sondern fließendes Hochwasser einschließlich variabler Wasserspiegelhöhe. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Fall die Amplituden der Wellen (Wasserspiegelauslenkung nach oben), die 11 mm ohnehin überschreiten werde. Aus diesem Kontext heraus sei die Wasserspiegelerhöhung von 11 mm noch zu vertreten. Das Gericht hält diese fachliche Einschätzung für überzeugend; dem Gericht ist aus anderen wasserrechtlichen Verfahren zum Hochwasserschutz bekannt, dass es bei fließenden Hochwässern über die berechnete HQ 100-Linie hinaus zu Wellenbewegungen kommt, welche jedoch für die Umgebung keinen wesentlichen Nachteil zur Folge haben.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass den hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros S... zufolge südlich des Bauvorhabens im Bereich der Ausleitung des ...baches eine Wasserspiegelerhöhung von 4,8 cm verursacht werde, hat die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft auf Nachfrage bei dem Ingenieurbüro ermittelt, dass die Wasserspiegelerhöhung in diesem Bereich tatsächlich nicht auftrete, weil dort, d.h. auf der Mauer des Ausleitungsgerinnes, die Fließtiefe, welche das Programm berechnen könne, unterschritten werde. Unabhängig davon sei festzustellen, dass sich im unmittelbaren Umgriff dieser „rechnerisch“ ermittelten, punktuellen Wasserspiegelerhöhung keine baulichen Anlagen und insbesondere keine Wohngebäude befänden, aufgrund deren Lage man von einer „nachteiligen“ Veränderung des Wasserstandes in diesem Bereich ausgehen müsste. Die Wasserspiegelerhöhung spiele auf dem größtenteils unbebauten Grundstück FlNr. 14/1 der Gemarkung ... aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine entscheidende Rolle. Auch die auf der Westseite dieses Grundstücks gelegene Doppelgarage werde nicht durch Wasserspiegelerhöhungen beeinträchtigt (siehe Stellungnahme vom ...1.2018, S. 2). Auch diese Ausführungen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft hält das Gericht für nachvollziehbar und plausibel. Der Einwand des Antragstellers, dass die Regulierung der Ausleitung mit einer Schleuse, die dem Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke obliege, beeinträchtigt werde, ist für das Gericht ohne nähere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Aus diesem Einwand ergibt sich auch noch nicht, dass der Wasserstand und der Abfluss des Hochwassers nachteilig verändert werde.

Der Antragsteller moniert des Weiteren, dass die (neuerrichtete) Brücke über den ...bach bei der Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets nicht berücksichtigt worden sei, so dass die hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros auf unrichtiger Tatsachengrundlage erfolgt seien. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts führt hierzu aus, dass das Wasserwirtschaftsamt die Erneuerung der Brücke im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens (vgl. Genehmigung vom 7.5.2007) fachlich geprüft habe. Gemäß dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 27. April 2007 werde der Brückenüberbau mit Wölbung so über den ...bachstauraum geführt, dass ein Freibord von 19 cm bis 27 cm zur genehmigten Wasserstauhöhe des Triebwerks des Antragstellers bestehe. Bei Hochwasser könne die Zuflussmenge (HQ 100 = 21 m3/s) weder vom Brückendurchlass noch vom Triebwerk mit den bestehenden Triebwerksauslässen bewältigt werden. Wasser trete vor und hinter der Brücke beiderseits über die Ufereinfassungen. Die seitliche Brückeneinschnürung im Bachbett erzeuge dabei einen Rückstau. Die neue Brücke werde ebenso, wie es bei der alten Brücke der Fall gewesen sei, im Hochwasserfall eingestaut und überströmt. Im Zuge der Instandsetzung der Brücke über den ...bach sei vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim keine Überrechnung des bestehenden Überschwemmungsgebiets gefordert worden. Die hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros seien deshalb auf Grundlage des Modells aus dem Jahre 2003 durchgeführt worden, das auch bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zugrunde gelegt worden sei. Die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 3 WHG ziehe nach positiver Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde keinen Anpassungs- oder Überrechnungsbedarf des Überschwemmungsgebietes nach sich.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Ingenieurbüro bei seinem Gutachten von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Die o.g. Aussagen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts, dass hier ein Anpassungs- oder Überrechnungsbedarf bezüglich des Überschwemmungsgebiets, das von dem Gutachter des Beigeladenen zugrunde gelegt wurde, nicht bestanden habe, wird durch die nicht durch eine fachliche Stellungnahme untermauerte gegenteilige Auffassung des Antragstellers noch nicht erschüttert.

Das gleiche gilt hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Absenkung der „nachträglich erhöhten nördlichen Ufermauer“ sei als Maßnahme der Kompensation der Wasserspiegelerhöhung ungeeignet. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts hat hierzu ausgeführt, dass der Bereich nördlich der Ufermauer vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nicht als Überschwemmungsgebiet erfasst sei. Es sei davon auszugehen, dass die überragende Dachfläche des Gebäudes „... ...“ als Hausfläche (geschlossener Baukörper) erfasst worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Unterhalb der Dachfläche sei eine freie Fläche, die südlich durch die „nachträglich erhöhte Ufermauer“ begrenzt werde. So sei dies auch bei der hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros berücksichtigt worden. Daraus lasse sich schließen, dass die geforderte Absenkung der nördlichen Ufermauer auf 530,48 m über NN zusätzlichen Rückhalteraum nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG schaffe (vgl. Stellungnahme vom 23.1.2018, S. 1).

Die Auffassung des Antragstellers, dass die Erhöhung der nördlichen Ufermauer bei der Berechnung des Überschwemmungsgebiets nicht vorhanden gewesen sei, und deshalb auch die Absenkung nicht tauglich gewesen sei, um Verbesserungen gegenüber dem 2003 berechneten Überschwemmungsgebiet zu erreichen, stellt sich -vor dem Hintergrund der Erläuterungen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft - als Fehlinterpretation der Berechnungsgrundlagen des Ingenieurbüros S... hinsichtlich der Kompensationswirkung der „nachträglich erhöhten Ufermauer“ dar. Die Argumentation des Antragstellers vermag deshalb auch die fachliche Bewertung der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft nicht zu entkräften.

Soweit der Antragsteller zudem auch eine Gefahr durch Hochwassereinwirkung auf die Trafostation auf dem Grundstück ..., FlNr. 14 der Gemarkung ... befürchtet, hat das Landratsamt hierzu angegeben, dass nach Mitteilung des zuständigen Netzbetreibers (... AG) die Trafostation wasserdicht sei und speziell in Überschwemmungsgebieten aufgestellt werde (siehe Stellungnahme des Landratsamts vom 22.12.2017).

Vor diesem Hintergrund hält das Gericht - jedenfalls im Rahmen des hier vorliegenden summarischen Verfahrens - „nachteilige Veränderungen“ zu Lasten des Antragstellers i.S.d. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht für gegeben.

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass den amtlichen Auskünften und fachlichen Einschätzungen der nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG mit besonderer Sachkunde ausgestatteten amtlichen Sachverständigen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. aktuell z.B. BayVGH, U.v. 27.7.2017 - 8 BV 16.1030 - juris Rn. 29 m.w.N.) besondere Bedeutung zukommt. Den Auskünften und fachlichen Bewertungen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts kommt vorliegend besondere Bedeutung deswegen zu, weil sie - ebenso wie bei denen der Wasserwirtschaftsämter - auf jahrelanger Bearbeitung eines Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Zuständigkeit der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts als allgemeiner amtlicher Sachverständiger ergibt sich vorliegend aus Nr. 7.4.5.3.1 lit. d Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27. Januar 2014 (VVWas). Sie ist dabei statt des Wasserwirtschaftsamts als allgemeiner amtlicher Sachverständiger tätig und beurteilt den hier inmitten stehenden wasserwirtschaftlichen Sachverhalt abschließend.

Diesen fachlichen Aussagen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt stehen hier nur Äußerungen und Bewertungen des Antragstellers aus Laiensicht gegenüber, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert sind. Diesen misst das Gericht nicht die gleiche gewichtige Bedeutung zu wie den fachgutachtlichen Aussagen des hier für den Beigeladenen tätigen Ingenieurbüros und insbesondere der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Der Beigeladene plant in kommunaler Sonderbaulast auf Grundlage eines Bebauungsplans den Bau einer Ortsumfahrung im Zuge der S. Straße 2025. Die vorgesehene Trasse verläuft in Nord-Süd-Richtung westlich von M. weitgehend im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete der M1 (Gewässer erster Ordnung), die sie sowohl im Süden als auch im Norden durch Brückenbauwerke überquert. Die geplante Umfahrung soll überwiegend auf einem Straßendamm mit unterschiedlichen Höhen geführt werden, für den eine Reihe von Durchlässen vorgesehen ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung M., das in seinem östlichen Bereich mit einer Maschinen- und Lagerhalle bebaut ist und in diesem Bereich innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegt. Das Grundstück befindet sich westlich der geplanten Ortsumfahrung in einer Entfernung von etwa 130 m zur geplanten Straßentrasse.

Auf Antrag des Beigeladenen erteilte das Landratsamt diesem mit Bescheid vom 16. März 2015 die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG 2010 für die geplante Errichtung zweier Brücken über die M1, die Genehmigung nach § 78 WHG 2010 für den Bau der Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der M1 sowie die Plangenehmigung nach § 68 WHG 2010 zur Anpassung von Grabenverläufen und zur Anpassung an die bestehenden Feldwegdurchlässe. Der Bescheid enthält unter anderem die Regelung, dass, soweit zu Beginn des Straßenbaus das Hochwasserrückhaltebecken B. noch nicht im Bau oder fertiggestellt sei, mit dem Bau der Straße erst begonnen werden dürfe, wenn für den Straßendamm ausreichender Retentionsausgleich in Form von Kiesabbau, naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigem Geländeabtrag nachgewiesen sei. Mit unwesentlich Retentionsraum beanspruchenden Teilmaßnahmen (z. B. Brücken) dürfe vorher begonnen werden.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. April 2016 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf drittschützende Vorschriften berufen könne. § 78 WHG 2010 komme weder unmittelbar drittschützende Wirkung zu noch sei über das Gebot der Rücksichtnahme entsprechender Drittschutz begründbar. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den mit Bescheid vom 18. November 2015 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. März 2015 abgelehnt.

Der Kläger verfolgt in der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung sein Klageziel weiter. Er macht geltend, die Klage sei zulässig, weil die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 drittschützend sei. Die geplante Errichtung der Ortsumfahrung führe zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers, der deshalb eine eigene Rechtsverletzung geltend machen könne. Der Bescheid vom 16. März 2015 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG (analog) erforderliche Hinzuziehung des Klägers im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vor, weil sich durch die geplante Ortsumfahrung der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändere und diese Auswirkungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Die Entscheidung des Landratsamts verstoße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil die Belange des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Schutzmaßnahmen für die Lagerhalle des Klägers seien weder untersucht noch durch Nebenbestimmungen gesichert worden. Auch die Frage des Retentionsraumsverlusts sei äußerst oberflächlich untersucht und bewertet worden. Das Wasserwirtschaftsamt habe in seinem Gutachten zwar festgestellt, dass sich das Hochwasser aufgrund der Bauweise der geplanten Ortsumfahrung beidseitig der Straße ausbreiten könne. Es sei aber der sich hieraus zwingend ergebenden weiteren Frage, inwieweit hierdurch Grundstücke im Nahbereich der geplanten Ortsumfahrung negativ durch geänderte Abflussverhältnisse betroffen sein könnten, nicht näher nachgegangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. April 2016 abzuändern und den Bescheid des Landratsamts G. vom 16. März 2015 aufzuheben, soweit dem Beigeladenen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 erteilt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Erstgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigung aufgrund der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Bezug auf den Kläger gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch richtigerweise die drittschützende Wirkung hochwasserschutzrechtlicher Regelungen verneint, weil diese allein dem öffentlichen Interesse dienten. Jedenfalls liege eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen werde das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgelenkt, daher sei eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht zu erwarten. Nachdem der gesamte Bereich östlich der Umgehungsstraße wegen der vorgesehenen Durchlässe nach wie vor geflutet werden könne, gingen an Retentionsfläche durch den Bau nur die für die Bauwerke in Anspruch genommenen Flächen verloren. Dieser Verlust werde durch die rechtskräftig planfestgestellte Hochwasserrückhaltung B., mit deren Bau am 17. Juli 2015 begonnen worden sei, mehr als ausgeglichen. Das Rückhaltebecken werde voraussichtlich im Mai 2018 fertiggestellt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen sollte, habe das Landratsamt die Möglichkeit eröffnet, bis zu dessen Fertigstellung einen temporären Retentionsausgleich zu wählen, der einer Zulassung durch das Landratsamt bedürfe.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger seine Klagebefugnis weder aus der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften noch aus einer Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen herleiten könne. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 16. März 2016 rechtmäßig. Selbst wenn man von einem Fall notwendiger Beteiligung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ausgehen wolle, würde die Verletzung dieser Bestimmung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, weil eine Auswirkung in der Sache nicht ersichtlich sei, nachdem der amtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgeführt werde. Das gelte umso mehr für das weit abgelegene Grundstück des Klägers. Der Kläger berufe sich auf Behauptungen, die nicht durch konkrete wasserwirtschaftliche Untersuchungen belegt seien; demgegenüber habe sich das Wasserwirtschaftsamt ausführlich mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März 2015 erteilte wasserrechtliche Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Das Landratsamt hat die vom Kläger angefochtene Genehmigung auf § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 gestützt. Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die im festgesetzten oder (gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010) im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 generell einem Bauverbot unterliegen, im Einzelfall genehmigen, soweit die in Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 der Bestimmung geregelten Anforderungen erfüllt sind oder ein Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen möglich ist.

1.1 Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, weil seine Hinzuziehung im behördlichen Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist ein Dritter zu einem Verwaltungsverfahren nur dann notwendig hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für diesen hat, also die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar die Rechte des Dritten begründet, ändert oder aufhebt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 40 m.w.N. zur wortgleichen Bundesvorschrift). Die angefochtene Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 hat jedoch schon wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechte des Klägers; dieser macht vielmehr geltend, durch das Vorhaben faktisch betroffen zu sein, weil sich hierdurch die Hochwassersituation verschärft habe. Selbst wenn er sich insoweit auf eine konkrete Grundrechtsgefährdung berufen wollte (die, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, aufgrund der Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts hier jedoch auszuschließen ist), liegen hier die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung nicht vor, zumal er eine solche auch noch im Nachhinein gerichtlich geltend machen kann (Schmitz a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Darauf, dass die Verfahrensregelung des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG dem Kläger hier keine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (vgl. für die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften bereits BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 – BVerwGE 41, 58/63 ff.; U.v. 14.12.1973 – IV C 50.71 – NJW 1974, 813/814), kommt es daher nicht mehr an.

1.2 Es kann gleichermaßen dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Erstgerichts zutrifft, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung entfalten und dem Kläger daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist die Frage nach dem Drittschutz im Hochwasserschutzrecht umstritten. Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung verneint die drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1972 – IV B 162.1 – ZfW 1973, 114), die allerdings zur Vorschrift des ehemaligen § 32 WHG a.F. (i.d.F. vom 27.7.1957 – BGBl I S. 1110, 1386) und damit vor der Entwicklung der Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot (BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337; U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40; U.v. 19.2.1988 – juris) und vor Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl EU Nr. L 288/27) ergangen ist. Nach dieser Ansicht dienen die Regelungen ausschließlich dem Allgemeinwohl und sehen weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berücksichtigung von Interessen Dritter vor; sie bezwecken allein den vorbeugenden Hochwasserschutz und richten sich nicht an einen überschaubaren Personenkreis (SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – NVwZ-RR 2011, 937; OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15 – NVwZ-RR 2016, 686; Hünneke in Landmann/Rohmer, UmweltR I, vor § 72 WHG Rn. 36 m.w.N.; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079 m.w.N.; wohl auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1363).

Nach anderer Auffassung dienen die Bestimmungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unmittelbar bzw. in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot auch dem Schutz von Individualinteressen eines abgrenzbaren Personenkreises. Zur Begründung wird unter anderem auf die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG 2010 vorgesehene Berücksichtigung von Wasserstand und Hochwasserabfluss verwiesen. Diese hätten entscheidende Auswirkungen auf das Entstehen von Schäden bei den vom Hochwasser Betroffenen, daher bezwecke der Hochwasserschutz auch den Schutz von Leib, Leben und Eigentum (vgl. schon BayVGH, U.v. 8.11.1990 – 2 B 90.310 – BayVBl 1991, 247 zur früheren Vorschrift des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. unter Bezugnahme auf BVerwGE 78, 40/43; U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 – BayVBl 2005, 726; B.v. 16.9.2009 – 15 CS 09.1924 – juris; OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 38 und 46 m.w.N.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1.5.2016, § 78 Rn. 80 m.w.N.; Faßbender/Gläß, Drittschutz im Hochwasserrecht, NVwZ 2011, 1094 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 12; B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 9; ebenso: BayVGH, B.v. 15.1.2013 – 15 B 11.2754 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 – NVwZ 2007, 1210; VGH BW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 – NuR 2015, 488). Auch der hier vorliegende Fall ist nicht geeignet, sich zu dem Meinungsstreit zu äußern und diesem einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, weil die Frage nach der drittschützenden Wirkung der Regelungen zur Freihaltung von Überschwemmungsgebieten hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verletzt die angefochtene Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, so dass seine Berufung ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen zum Drittschutz der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall zurückzuweisen ist.

1.3 Ungeachtet der Frage, ob die vom Landratsamt herangezogene Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 die zutreffende Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Errichtung der Ortsumgehung darstellt, wird der Kläger durch diese nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 kann abweichend vom Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB im festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 findet die Vorschrift auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung.

Es ist zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet ist. Denn die angefochtene Genehmigung wurde für den Bau der auf der Grundlage eines Bebauungsplans geplanten Ortsumgehung von M. erteilt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Errichtung einer öffentlichen Straßenfläche jedoch auch im Falle einer isolierten Straßenplanung nicht unter den Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB subsumiert werden (BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03. 2750 – NVwZ-RR 2006, 381/382). Es ist daher zweifelhaft, ob hier überhaupt eine unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 fallende bauliche Anlage errichtet werden soll. Im Hinblick darauf, dass die geplante Straßenführung durchgehend in Dammlage erfolgen soll, spricht vielmehr viel dafür, dass die geplante Straße die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 erfüllt, der das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche im Überschwemmungsgebiet untersagt. Darüber hinaus kommt, soweit ein Teil der geplanten Straßendammtrasse quer zur Fließrichtung des Hochwassers verläuft, der Untersagungstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 in Betracht, falls diese Bereiche nicht als unselbstständige Teile des in seiner Gesamtheit jedenfalls unter § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 fallenden Gesamtvorhabens zu bewerten wären.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Zwar könnte die hier ausgesprochene Genehmigung nicht auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 erteilt werden, wenn die geplante Ortsumgehung nicht dem generellen Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 unterfiele. Dies ist jedoch für die Frage, ob die angefochtene Genehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt, unerheblich, weil die Befreiung von der einschlägigen Verbotsvorschrift dann auf § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zu stützen wäre, der auf die in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 WHG 2010 geregelten Untersagungstatbestände Bezug nimmt. Gemäß dieser Bestimmung, die nach § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 gleichfalls auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend anwendbar ist, kann eine Maßnahme im Einzelfall nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zugelassen werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Danach decken sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Wesentlichen mit denen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010; wegen des grundsätzlich niedrigeren Gefährdungspotenzials der von ihr erfassten Maßnahmen sind im Rahmen dieser Bestimmung die Anforderungen an die Erteilung einer behördlichen Befreiung im Einzelfall jedoch abgesenkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 78 Rn. 56).

Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt erteilte Genehmigung zum Bau der Umgehungsstraße im zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der M1, weil sowohl die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG 2010 als auch die nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier vorliegen.

1.3.1 Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Bl. 144 ff. der Behördenakte) und im Gutachten vom 11. März 2015 (Bl. 162 ff. der Behördenakte) geht bei Verwirklichung des Vorhabens lediglich das durch den Straßendamm selbst verdrängte Hochwasservolumen verloren, weil die Ortsumgehung entgegen früheren Planungen nicht dem Hochwasserschutz von M. dient und damit kein Überschwemmungsgebiet östlich der Straße beseitigt wird. Denn die geplante Straße wird mit großzügig dimensionierten Durchlässen versehen, so dass sich das Hochwasser beidseitig der Trasse ausbreiten kann. Der Retentionsraumverlust beschränkt sich damit auf den Straßendamm selbst; dieser wird nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts durch das bereits im Bau befindliche Rückhaltebecken der rechtskräftig planfestgestellten Hochwasserrückhaltung B. ausgeglichen. Nach Einschätzung der Fachbehörde ist die für den Retentionsausgleich erforderliche Gleichzeitigkeit gewährleistet; dessen ungeachtet ist im angefochtenen Bescheid für den Fall der nicht rechtzeitigen Errichtung des Rückhaltebeckens ein temporärer Retentionsausgleich verpflichtend vorgeschrieben.

Diese Beurteilung wird durch die vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht infrage gestellt. Nach den vom amtlichen Sachverständigen geprüften Antragsunterlagen ergibt sich ausgehend von einem mittleren Wasserstand HQ 100 ein mittlerer Retentionsraumverlust von rund 20.000 m³ (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 7). Demgegenüber wird nach den Angaben des Landratsamts durch die mit rechtskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 2. Januar 2012 geplante und derzeit im Bau befindliche Hochwasserrückhaltung B. ein Rückhalteraum von ca. 800.000 m³ geschaffen. Angesichts dessen greift der Vortrag des Klägers, die Untersuchung des Retentionsraumverlusts sei zu oberflächlich erfolgt und man hätte nicht auf die Wassertiefenberechnung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets für ein Hochwasserereignis HQ 100 verzichten dürfen, nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2639 – juris Rn. 7 f.) kommt amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48). Ein solcher Sachverhalt liegt angesichts der plausiblen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts und den Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht vor. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 steht der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung danach nicht entgegen.

Die Fachbehörde hat in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 und im Gutachten vom 11. März 2015 ferner ausgeschlossen, dass sich Wasserstand und Abfluss im Falle eines Hochwassers durch die geplante Ortsumfahrung nachteilig verändern werden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Dies wird damit begründet, dass die Straße zum weit überwiegenden Teil parallel zur Hochwasserfließrichtung verlaufen soll. Eventuell im Süden sich anstauendes Hochwasser kann nach der Einschätzung der Wasserbehörde weiterhin ungehindert im Westen der Straße abfließen, ohne dass sich der dortige Abflussbereich erheblich verbreitern wird, weil ein Wasserspiegelausgleich durch die vorgesehenen Durchlässe und das Brückenbauwerk erfolgt. Auch die großzügig dimensionierten Grabendurchlässe auf der Zuflussseite im Süden tragen demnach dazu bei, das breitflächig in der linksseitigen Talaue ankommende Hochwasser ohne wesentlichen Aufstau abzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nochmals ausführlich dargelegt, dass die Hochwasserfließrichtung im M1tal in Süd-Nord-Richtung erfolge. Die geplante Straße enthalte genügend Durchlässe für ein potenzielles Hochwasser und ebenfalls genügend Grabendurchlässe für hochwasserführende Wiesengräben, so dass sich das Hochwasser ohne Weiteres links und rechts der Straße verteilen könne, ohne dass der Straßendamm hierbei nachteilige Wirkungen hervorrufe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2).

Hiergegen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben. Er begründet seine Einwendungen vielmehr pauschal mit der Befürchtung, die geplante Straße werde sich negativ auf die Hochwassersituation seines überwiegend im Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücks auswirken. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung damit begründet hat, dass das Vorhaben ursprünglich als Hochwasserschutz für M. geplant gewesen sei, verkennt er jedoch, dass die nunmehr umgesetzte Planung eine solche Funktion des Straßendamms gerade nicht mehr vorsieht, weil mit Herstellung des übergeordneten Hochwasserschutzes B. das Gemeindegebiet des Markts M. sowie die Umfahrungsstrecke selbst hochwasserfrei werden (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 6; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 1, Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 11.3.2015 unter 2.3).

Entgegen dem klägerischen Vorbringen wurde durch die Fachbehörde auch untersucht, inwieweit das klägerische Grundstück und die hierauf befindliche Lagerhalle durch die geplante Ortsumfahrung wegen Veränderungen der Abflussverhältnisse beeinträchtigt werden könnten. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, der sich seit mindestens 15 Jahren mit dem Hochwasserschutz im M1tal befasst, hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, es sei nicht vorstellbar, dass der Kläger nachteilig betroffen werde, weil wegen der Entfernung seines Grundstücks zur geplanten Straßentrasse keine Erhöhung des Wasserspiegels zu erwarten sei; sollte es dennoch zu einem Anstieg kommen, läge dieser unterhalb der Rechenungenauigkeitsgrenze (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2 f.).

Der Einwand des Klägers, man habe nicht untersucht, inwiefern bei dem geplanten Kreisverkehrsplatz, durch den die E. Straße an die Ortsumgehung angeschlossen werde, die Rampe zum Kreisverkehrsplatz hin eine Dammwirkung hervorrufe, welche ihrerseits einen Hochwasserrückstau verursache, vermag die Richtigkeit der Beurteilung des Vorhabens durch den Vertreter der Fachbehörde nicht in Zweifel ziehen. Denn dieser hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Rückstaubereich allenfalls südlich der E. Straße denkbar sei, nicht aber nördlich davon, wo sich das klägerische Grundstück befinde. Es sei allenfalls denkbar, dass durch die Rampe der E. Straße zum Kreisverkehrsplatz hin westlich von dieser der Wasserstand im Hochwasserfall leicht konzentrierter sei. Wenn das Hochwasser aber die Höhe der Lagerhalle des Klägers erreiche, sei dort hiervon kaum noch etwas zu spüren, weil sich der Abfluss nach der E. Straße großflächig verteile (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 3).

Diesen für den Senat plausiblen Ausführungen hat der Kläger keine substanziierten Einwände entgegengesetzt. Nach Überzeugung des Gerichts resultieren die pauschal geäußerten Bedenken des Klägers aus dem Umstand, dass sich die Lagerhalle auf seinem Grundstück bereits zum derzeitigen Zeitpunkt im Überschwemmungsgebiet und überdies in einer minimalen Senke befindet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S.3), weshalb bereits in der jetzigen Situation nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von einem hundertjährlichen Hochwasser betroffen sein könnte. Entsprechend vorstehenden Darlegungen sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Befürchtung des Klägers, die geplante Ortsumgehung werde den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser zulasten seines Grundstücks nachteilig verändern, zutrifft.

Nachdem im Bereich der geplanten Ortsumfahrung kein Hochwasserschutz besteht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 3), sind auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 gegeben. Da die Gradiente der Straße durchgehend über dem Wasserstand für HQ 100 liegt, ist diese auch hochwasserangepasst geplant (§ 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WHG 2010). Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sind Beschädigungen durch Überströmen oder Dammdurchsickerung ausgeschlossen und die Ein- und Ausläufe ausreichend befestigt (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 4).

1.3.2 Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Straßenbauvorhaben nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger, der sich selbst ausdrücklich für den Bau der Ortsumgehung ausgesprochen hat, nicht infrage gestellt. Wie oben ausgeführt werden nach den überzeugenden Erläuterungen der Fachbehörde Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhaltung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Gleichermaßen sind aufgrund des Vorhabens weder eine Gefährdung von Leben noch erhebliche Gesundheits- und Sachschäden zu befürchten.

1.3.3 Nachdem eine Beeinträchtigung des Klägers durch den geplanten Bau der Ortsumgehung nicht ersichtlich ist, kann dieser auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen der fehlenden Berücksichtigung seiner Belange ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigung ist danach jedenfalls ausgeschlossen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ebenfalls ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Der Beigeladene plant in kommunaler Sonderbaulast auf Grundlage eines Bebauungsplans den Bau einer Ortsumfahrung im Zuge der S. Straße 2025. Die vorgesehene Trasse verläuft in Nord-Süd-Richtung westlich von M. weitgehend im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete der M1 (Gewässer erster Ordnung), die sie sowohl im Süden als auch im Norden durch Brückenbauwerke überquert. Die geplante Umfahrung soll überwiegend auf einem Straßendamm mit unterschiedlichen Höhen geführt werden, für den eine Reihe von Durchlässen vorgesehen ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung M., das in seinem östlichen Bereich mit einer Maschinen- und Lagerhalle bebaut ist und in diesem Bereich innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegt. Das Grundstück befindet sich westlich der geplanten Ortsumfahrung in einer Entfernung von etwa 130 m zur geplanten Straßentrasse.

Auf Antrag des Beigeladenen erteilte das Landratsamt diesem mit Bescheid vom 16. März 2015 die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG 2010 für die geplante Errichtung zweier Brücken über die M1, die Genehmigung nach § 78 WHG 2010 für den Bau der Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der M1 sowie die Plangenehmigung nach § 68 WHG 2010 zur Anpassung von Grabenverläufen und zur Anpassung an die bestehenden Feldwegdurchlässe. Der Bescheid enthält unter anderem die Regelung, dass, soweit zu Beginn des Straßenbaus das Hochwasserrückhaltebecken B. noch nicht im Bau oder fertiggestellt sei, mit dem Bau der Straße erst begonnen werden dürfe, wenn für den Straßendamm ausreichender Retentionsausgleich in Form von Kiesabbau, naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigem Geländeabtrag nachgewiesen sei. Mit unwesentlich Retentionsraum beanspruchenden Teilmaßnahmen (z. B. Brücken) dürfe vorher begonnen werden.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. April 2016 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf drittschützende Vorschriften berufen könne. § 78 WHG 2010 komme weder unmittelbar drittschützende Wirkung zu noch sei über das Gebot der Rücksichtnahme entsprechender Drittschutz begründbar. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den mit Bescheid vom 18. November 2015 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. März 2015 abgelehnt.

Der Kläger verfolgt in der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung sein Klageziel weiter. Er macht geltend, die Klage sei zulässig, weil die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 drittschützend sei. Die geplante Errichtung der Ortsumfahrung führe zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers, der deshalb eine eigene Rechtsverletzung geltend machen könne. Der Bescheid vom 16. März 2015 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG (analog) erforderliche Hinzuziehung des Klägers im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vor, weil sich durch die geplante Ortsumfahrung der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändere und diese Auswirkungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Die Entscheidung des Landratsamts verstoße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil die Belange des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Schutzmaßnahmen für die Lagerhalle des Klägers seien weder untersucht noch durch Nebenbestimmungen gesichert worden. Auch die Frage des Retentionsraumsverlusts sei äußerst oberflächlich untersucht und bewertet worden. Das Wasserwirtschaftsamt habe in seinem Gutachten zwar festgestellt, dass sich das Hochwasser aufgrund der Bauweise der geplanten Ortsumfahrung beidseitig der Straße ausbreiten könne. Es sei aber der sich hieraus zwingend ergebenden weiteren Frage, inwieweit hierdurch Grundstücke im Nahbereich der geplanten Ortsumfahrung negativ durch geänderte Abflussverhältnisse betroffen sein könnten, nicht näher nachgegangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. April 2016 abzuändern und den Bescheid des Landratsamts G. vom 16. März 2015 aufzuheben, soweit dem Beigeladenen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 erteilt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Erstgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigung aufgrund der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Bezug auf den Kläger gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch richtigerweise die drittschützende Wirkung hochwasserschutzrechtlicher Regelungen verneint, weil diese allein dem öffentlichen Interesse dienten. Jedenfalls liege eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen werde das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgelenkt, daher sei eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht zu erwarten. Nachdem der gesamte Bereich östlich der Umgehungsstraße wegen der vorgesehenen Durchlässe nach wie vor geflutet werden könne, gingen an Retentionsfläche durch den Bau nur die für die Bauwerke in Anspruch genommenen Flächen verloren. Dieser Verlust werde durch die rechtskräftig planfestgestellte Hochwasserrückhaltung B., mit deren Bau am 17. Juli 2015 begonnen worden sei, mehr als ausgeglichen. Das Rückhaltebecken werde voraussichtlich im Mai 2018 fertiggestellt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen sollte, habe das Landratsamt die Möglichkeit eröffnet, bis zu dessen Fertigstellung einen temporären Retentionsausgleich zu wählen, der einer Zulassung durch das Landratsamt bedürfe.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger seine Klagebefugnis weder aus der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften noch aus einer Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen herleiten könne. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 16. März 2016 rechtmäßig. Selbst wenn man von einem Fall notwendiger Beteiligung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ausgehen wolle, würde die Verletzung dieser Bestimmung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, weil eine Auswirkung in der Sache nicht ersichtlich sei, nachdem der amtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass das Hochwasser durch die Straße nicht zum Nachteil Dritter abgeführt werde. Das gelte umso mehr für das weit abgelegene Grundstück des Klägers. Der Kläger berufe sich auf Behauptungen, die nicht durch konkrete wasserwirtschaftliche Untersuchungen belegt seien; demgegenüber habe sich das Wasserwirtschaftsamt ausführlich mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März 2015 erteilte wasserrechtliche Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Das Landratsamt hat die vom Kläger angefochtene Genehmigung auf § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 gestützt. Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die im festgesetzten oder (gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010) im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 generell einem Bauverbot unterliegen, im Einzelfall genehmigen, soweit die in Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 der Bestimmung geregelten Anforderungen erfüllt sind oder ein Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen möglich ist.

1.1 Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, weil seine Hinzuziehung im behördlichen Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist ein Dritter zu einem Verwaltungsverfahren nur dann notwendig hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für diesen hat, also die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar die Rechte des Dritten begründet, ändert oder aufhebt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 40 m.w.N. zur wortgleichen Bundesvorschrift). Die angefochtene Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 hat jedoch schon wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks vom geplanten Straßendamm keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechte des Klägers; dieser macht vielmehr geltend, durch das Vorhaben faktisch betroffen zu sein, weil sich hierdurch die Hochwassersituation verschärft habe. Selbst wenn er sich insoweit auf eine konkrete Grundrechtsgefährdung berufen wollte (die, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, aufgrund der Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts hier jedoch auszuschließen ist), liegen hier die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung nicht vor, zumal er eine solche auch noch im Nachhinein gerichtlich geltend machen kann (Schmitz a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Darauf, dass die Verfahrensregelung des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG dem Kläger hier keine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (vgl. für die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften bereits BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 – BVerwGE 41, 58/63 ff.; U.v. 14.12.1973 – IV C 50.71 – NJW 1974, 813/814), kommt es daher nicht mehr an.

1.2 Es kann gleichermaßen dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Erstgerichts zutrifft, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung entfalten und dem Kläger daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist die Frage nach dem Drittschutz im Hochwasserschutzrecht umstritten. Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung verneint die drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1972 – IV B 162.1 – ZfW 1973, 114), die allerdings zur Vorschrift des ehemaligen § 32 WHG a.F. (i.d.F. vom 27.7.1957 – BGBl I S. 1110, 1386) und damit vor der Entwicklung der Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot (BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337; U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40; U.v. 19.2.1988 – juris) und vor Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl EU Nr. L 288/27) ergangen ist. Nach dieser Ansicht dienen die Regelungen ausschließlich dem Allgemeinwohl und sehen weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berücksichtigung von Interessen Dritter vor; sie bezwecken allein den vorbeugenden Hochwasserschutz und richten sich nicht an einen überschaubaren Personenkreis (SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – NVwZ-RR 2011, 937; OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15 – NVwZ-RR 2016, 686; Hünneke in Landmann/Rohmer, UmweltR I, vor § 72 WHG Rn. 36 m.w.N.; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079 m.w.N.; wohl auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1363).

Nach anderer Auffassung dienen die Bestimmungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unmittelbar bzw. in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot auch dem Schutz von Individualinteressen eines abgrenzbaren Personenkreises. Zur Begründung wird unter anderem auf die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG 2010 vorgesehene Berücksichtigung von Wasserstand und Hochwasserabfluss verwiesen. Diese hätten entscheidende Auswirkungen auf das Entstehen von Schäden bei den vom Hochwasser Betroffenen, daher bezwecke der Hochwasserschutz auch den Schutz von Leib, Leben und Eigentum (vgl. schon BayVGH, U.v. 8.11.1990 – 2 B 90.310 – BayVBl 1991, 247 zur früheren Vorschrift des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. unter Bezugnahme auf BVerwGE 78, 40/43; U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 – BayVBl 2005, 726; B.v. 16.9.2009 – 15 CS 09.1924 – juris; OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 38 und 46 m.w.N.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1.5.2016, § 78 Rn. 80 m.w.N.; Faßbender/Gläß, Drittschutz im Hochwasserrecht, NVwZ 2011, 1094 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 12; B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 9; ebenso: BayVGH, B.v. 15.1.2013 – 15 B 11.2754 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 – NVwZ 2007, 1210; VGH BW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 – NuR 2015, 488). Auch der hier vorliegende Fall ist nicht geeignet, sich zu dem Meinungsstreit zu äußern und diesem einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, weil die Frage nach der drittschützenden Wirkung der Regelungen zur Freihaltung von Überschwemmungsgebieten hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verletzt die angefochtene Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, so dass seine Berufung ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen zum Drittschutz der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall zurückzuweisen ist.

1.3 Ungeachtet der Frage, ob die vom Landratsamt herangezogene Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 die zutreffende Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Errichtung der Ortsumgehung darstellt, wird der Kläger durch diese nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 kann abweichend vom Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB im festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 findet die Vorschrift auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung.

Es ist zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet ist. Denn die angefochtene Genehmigung wurde für den Bau der auf der Grundlage eines Bebauungsplans geplanten Ortsumgehung von M. erteilt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Errichtung einer öffentlichen Straßenfläche jedoch auch im Falle einer isolierten Straßenplanung nicht unter den Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB subsumiert werden (BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03. 2750 – NVwZ-RR 2006, 381/382). Es ist daher zweifelhaft, ob hier überhaupt eine unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 fallende bauliche Anlage errichtet werden soll. Im Hinblick darauf, dass die geplante Straßenführung durchgehend in Dammlage erfolgen soll, spricht vielmehr viel dafür, dass die geplante Straße die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 erfüllt, der das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche im Überschwemmungsgebiet untersagt. Darüber hinaus kommt, soweit ein Teil der geplanten Straßendammtrasse quer zur Fließrichtung des Hochwassers verläuft, der Untersagungstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 in Betracht, falls diese Bereiche nicht als unselbstständige Teile des in seiner Gesamtheit jedenfalls unter § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG 2010 fallenden Gesamtvorhabens zu bewerten wären.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Zwar könnte die hier ausgesprochene Genehmigung nicht auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010 erteilt werden, wenn die geplante Ortsumgehung nicht dem generellen Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 unterfiele. Dies ist jedoch für die Frage, ob die angefochtene Genehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt, unerheblich, weil die Befreiung von der einschlägigen Verbotsvorschrift dann auf § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zu stützen wäre, der auf die in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 WHG 2010 geregelten Untersagungstatbestände Bezug nimmt. Gemäß dieser Bestimmung, die nach § 78 Abs. 6, § 76 Abs. 3 WHG 2010 gleichfalls auf vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend anwendbar ist, kann eine Maßnahme im Einzelfall nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 zugelassen werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Danach decken sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Wesentlichen mit denen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG 2010; wegen des grundsätzlich niedrigeren Gefährdungspotenzials der von ihr erfassten Maßnahmen sind im Rahmen dieser Bestimmung die Anforderungen an die Erteilung einer behördlichen Befreiung im Einzelfall jedoch abgesenkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 78 Rn. 56).

Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt erteilte Genehmigung zum Bau der Umgehungsstraße im zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der M1, weil sowohl die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG 2010 als auch die nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier vorliegen.

1.3.1 Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Bl. 144 ff. der Behördenakte) und im Gutachten vom 11. März 2015 (Bl. 162 ff. der Behördenakte) geht bei Verwirklichung des Vorhabens lediglich das durch den Straßendamm selbst verdrängte Hochwasservolumen verloren, weil die Ortsumgehung entgegen früheren Planungen nicht dem Hochwasserschutz von M. dient und damit kein Überschwemmungsgebiet östlich der Straße beseitigt wird. Denn die geplante Straße wird mit großzügig dimensionierten Durchlässen versehen, so dass sich das Hochwasser beidseitig der Trasse ausbreiten kann. Der Retentionsraumverlust beschränkt sich damit auf den Straßendamm selbst; dieser wird nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts durch das bereits im Bau befindliche Rückhaltebecken der rechtskräftig planfestgestellten Hochwasserrückhaltung B. ausgeglichen. Nach Einschätzung der Fachbehörde ist die für den Retentionsausgleich erforderliche Gleichzeitigkeit gewährleistet; dessen ungeachtet ist im angefochtenen Bescheid für den Fall der nicht rechtzeitigen Errichtung des Rückhaltebeckens ein temporärer Retentionsausgleich verpflichtend vorgeschrieben.

Diese Beurteilung wird durch die vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht infrage gestellt. Nach den vom amtlichen Sachverständigen geprüften Antragsunterlagen ergibt sich ausgehend von einem mittleren Wasserstand HQ 100 ein mittlerer Retentionsraumverlust von rund 20.000 m³ (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 7). Demgegenüber wird nach den Angaben des Landratsamts durch die mit rechtskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 2. Januar 2012 geplante und derzeit im Bau befindliche Hochwasserrückhaltung B. ein Rückhalteraum von ca. 800.000 m³ geschaffen. Angesichts dessen greift der Vortrag des Klägers, die Untersuchung des Retentionsraumverlusts sei zu oberflächlich erfolgt und man hätte nicht auf die Wassertiefenberechnung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets für ein Hochwasserereignis HQ 100 verzichten dürfen, nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2639 – juris Rn. 7 f.) kommt amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48). Ein solcher Sachverhalt liegt angesichts der plausiblen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts und den Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht vor. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 steht der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung danach nicht entgegen.

Die Fachbehörde hat in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 und im Gutachten vom 11. März 2015 ferner ausgeschlossen, dass sich Wasserstand und Abfluss im Falle eines Hochwassers durch die geplante Ortsumfahrung nachteilig verändern werden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Dies wird damit begründet, dass die Straße zum weit überwiegenden Teil parallel zur Hochwasserfließrichtung verlaufen soll. Eventuell im Süden sich anstauendes Hochwasser kann nach der Einschätzung der Wasserbehörde weiterhin ungehindert im Westen der Straße abfließen, ohne dass sich der dortige Abflussbereich erheblich verbreitern wird, weil ein Wasserspiegelausgleich durch die vorgesehenen Durchlässe und das Brückenbauwerk erfolgt. Auch die großzügig dimensionierten Grabendurchlässe auf der Zuflussseite im Süden tragen demnach dazu bei, das breitflächig in der linksseitigen Talaue ankommende Hochwasser ohne wesentlichen Aufstau abzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nochmals ausführlich dargelegt, dass die Hochwasserfließrichtung im M1tal in Süd-Nord-Richtung erfolge. Die geplante Straße enthalte genügend Durchlässe für ein potenzielles Hochwasser und ebenfalls genügend Grabendurchlässe für hochwasserführende Wiesengräben, so dass sich das Hochwasser ohne Weiteres links und rechts der Straße verteilen könne, ohne dass der Straßendamm hierbei nachteilige Wirkungen hervorrufe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2).

Hiergegen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben. Er begründet seine Einwendungen vielmehr pauschal mit der Befürchtung, die geplante Straße werde sich negativ auf die Hochwassersituation seines überwiegend im Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücks auswirken. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung damit begründet hat, dass das Vorhaben ursprünglich als Hochwasserschutz für M. geplant gewesen sei, verkennt er jedoch, dass die nunmehr umgesetzte Planung eine solche Funktion des Straßendamms gerade nicht mehr vorsieht, weil mit Herstellung des übergeordneten Hochwasserschutzes B. das Gemeindegebiet des Markts M. sowie die Umfahrungsstrecke selbst hochwasserfrei werden (vgl. Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 24.10.2014 unter 6; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 1, Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 11.3.2015 unter 2.3).

Entgegen dem klägerischen Vorbringen wurde durch die Fachbehörde auch untersucht, inwieweit das klägerische Grundstück und die hierauf befindliche Lagerhalle durch die geplante Ortsumfahrung wegen Veränderungen der Abflussverhältnisse beeinträchtigt werden könnten. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, der sich seit mindestens 15 Jahren mit dem Hochwasserschutz im M1tal befasst, hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, es sei nicht vorstellbar, dass der Kläger nachteilig betroffen werde, weil wegen der Entfernung seines Grundstücks zur geplanten Straßentrasse keine Erhöhung des Wasserspiegels zu erwarten sei; sollte es dennoch zu einem Anstieg kommen, läge dieser unterhalb der Rechenungenauigkeitsgrenze (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 2 f.).

Der Einwand des Klägers, man habe nicht untersucht, inwiefern bei dem geplanten Kreisverkehrsplatz, durch den die E. Straße an die Ortsumgehung angeschlossen werde, die Rampe zum Kreisverkehrsplatz hin eine Dammwirkung hervorrufe, welche ihrerseits einen Hochwasserrückstau verursache, vermag die Richtigkeit der Beurteilung des Vorhabens durch den Vertreter der Fachbehörde nicht in Zweifel ziehen. Denn dieser hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Rückstaubereich allenfalls südlich der E. Straße denkbar sei, nicht aber nördlich davon, wo sich das klägerische Grundstück befinde. Es sei allenfalls denkbar, dass durch die Rampe der E. Straße zum Kreisverkehrsplatz hin westlich von dieser der Wasserstand im Hochwasserfall leicht konzentrierter sei. Wenn das Hochwasser aber die Höhe der Lagerhalle des Klägers erreiche, sei dort hiervon kaum noch etwas zu spüren, weil sich der Abfluss nach der E. Straße großflächig verteile (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S. 3).

Diesen für den Senat plausiblen Ausführungen hat der Kläger keine substanziierten Einwände entgegengesetzt. Nach Überzeugung des Gerichts resultieren die pauschal geäußerten Bedenken des Klägers aus dem Umstand, dass sich die Lagerhalle auf seinem Grundstück bereits zum derzeitigen Zeitpunkt im Überschwemmungsgebiet und überdies in einer minimalen Senke befindet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.7.2017 S.3), weshalb bereits in der jetzigen Situation nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von einem hundertjährlichen Hochwasser betroffen sein könnte. Entsprechend vorstehenden Darlegungen sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Befürchtung des Klägers, die geplante Ortsumgehung werde den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser zulasten seines Grundstücks nachteilig verändern, zutrifft.

Nachdem im Bereich der geplanten Ortsumfahrung kein Hochwasserschutz besteht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 3), sind auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG 2010 gegeben. Da die Gradiente der Straße durchgehend über dem Wasserstand für HQ 100 liegt, ist diese auch hochwasserangepasst geplant (§ 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WHG 2010). Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sind Beschädigungen durch Überströmen oder Dammdurchsickerung ausgeschlossen und die Ein- und Ausläufe ausreichend befestigt (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2014 unter 4).

1.3.2 Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 hier erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Straßenbauvorhaben nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger, der sich selbst ausdrücklich für den Bau der Ortsumgehung ausgesprochen hat, nicht infrage gestellt. Wie oben ausgeführt werden nach den überzeugenden Erläuterungen der Fachbehörde Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhaltung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Gleichermaßen sind aufgrund des Vorhabens weder eine Gefährdung von Leben noch erhebliche Gesundheits- und Sachschäden zu befürchten.

1.3.3 Nachdem eine Beeinträchtigung des Klägers durch den geplanten Bau der Ortsumgehung nicht ersichtlich ist, kann dieser auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen der fehlenden Berücksichtigung seiner Belange ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigung ist danach jedenfalls ausgeschlossen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ebenfalls ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.