Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2016 - M 18 E 16.4081

bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Tenor

I. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

II. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

I.

Der Antragsteller, seinen Angaben nach afghanischer Staatsangehöriger, wurde am … August 2016 von der Bundespolizei in … unter dem Namen R. S. aufgegriffen und am 25. August 2016 dem Jugendamt P. im Hinblick auf das angenommene bzw. angegebene Geburtsdatum 1. Januar 2000 übergeben. Das Jugendamt der Stadt P. stellte nach einer vorläufigen Alterseinschätzung aufgrund ausgeprägter Stirnfalten, postpubertären Körperbaus, gereiften Gesamteindrucks, erwachsener Stimmlage und eines ausgeprägten Kehlkopfes die Volljährigkeit des Antragstellers fest und lehnte eine vorläufige Inobhutnahme ab.

Am 28. August 2016 wurde der Antragsteller, nun unter dem Namen K. S. R. in F. aufgegriffen. Der Antragsgegner zu 2) nahm aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers (markante Gesichtszüge, ausgebildeter Bartwuchs, Körperbau und ausgebildete Handknochen) ebenfalls Volljährigkeit an und lehnte mit Bescheid vom 29. August 2016 seine vorläufige Inobhutnahme ab.

Am ... September 2016 bat der Antragsteller, der mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft für Erwachsene in M. wohnhaft war, das Jugendamt der Antragsgegnerin zu 1), sein Alter zu ändern. Er sei, so habe ihm sein Vater gesagt, am 5. März 2000 geboren und heiße S. K. Er wurde von der Antragsgegnerin zu 1) auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2) und eines Antrags auf Hilfe für junge Volljährige hingewiesen.

Noch am ... September 2016 beantragte der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

die Antragsgegnerin zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in Obhut zu nehmen.

Er legte den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners zu 2) vor und wiederholte sein Vorbringen gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und wies darauf hin, dass er nur aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung für volljährig geschätzt worden sei. Er sei aufgrund seiner tatsächlichen Minderjährigkeit nicht altersgerecht untergebracht und erhalte nicht die entsprechenden Hilfeleistungen. Er habe auch einen Cousin in H.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragte mit Schreiben vom 23. September 2016,

den Antrag abzulehnen.

Gemäß § 88 a SGB VIII sei das Jugendamt P., in dessen Bereich der Antragsteller erstmals aufgegriffen worden sei, zuständig geblieben. Deshalb sei auch keine Alterseinschätzung mehr erfolgt. Eine vorläufige Inobhutnahme durch P. sei beim Verwaltungsgericht Regensburg durchzusetzen.

Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Minderjährigkeit nicht substantiiert behauptet und die Feststellungen der Jugendämter P. und B. nicht entkräften können.

Der Antragsgegner zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016,

den Antrag abzulehnen.

Eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers habe nicht stattgefunden, da er aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eindeutig volljährig sei. Wenn man von Minderjährigkeit ausgehe, sei der Antragsgegner zu 2) örtlich nicht zuständig, sondern gemäß § 88 a SGB VIII die Antragsgegnerin zu 1), wo sich der Antragsteller vor Beginn einer (möglichen) Maßnahme tatsächlich aufhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Im Hinblick auf die Vorlage des (damals) noch nicht bestandskräftigen Bescheids des Antragsgegners zu 2) vom 29. August 2016 war der Antrag dahin auszulegen, dass er sich sowohl gegen die Antragsgegnerin zu 1) wie auch gegen den Antragsgegner zu 2) richtet.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den sog. Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist für die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers örtlich zuständig. Gemäß § 88 a Abs. 1 SGB VIII ist für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.

Zwar ist der Antragsgegnerin zu 1) zuzugeben, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung der Norm zunächst von der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausging, in dessen Bereich erstmals die Einreise des Kindes bzw. Jugendlichen festgestellt wurde (vgl. BT-Drs. 349/15, S. 27). Durch die Regelung sollte möglichst schnell eine dem Kindeswohl des Minderjährigen entsprechende Unterbringung veranlasst werden und eine ordnungsgemäße Feststellung des Alters des Betroffenen erfolgen.

Dieses Ziel wird jedoch nicht mehr erreicht in den Fällen, in denen ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger den Bereich des Aufgriffsortes verlässt, ohne dass dort ein ordnungsgemäßes Alterseinschätzungsverfahren durchgeführt wurde und eine Inobhutnahme erfolgt ist. Dann ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift davon auszugehen, dass im Fall einer gerichtlichen Klärung das zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zuständige Jugendamt jenes ist, in dessen Bereich sich der Betreffende tatsächlich aufhält. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Regelung, die der Rechtslage des § 87 SGB VIII entspricht, auch die Praktikabilität. Es wird vermieden, dass unter Umständen ein vom tatsächlichen Aufenthaltsort weit entferntes Jugendamt für eine vorläufige Inobhutnahme zuständig wird (vgl. Kepert, ZKJ 2016, 12 - 15).

Nach § 42 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ein Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Die Inobhutnahme umfasst gemäß §§ 42 a Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Anspruchsberechtigt nach der vorgenannten Norm sind ausschließlich Kinder und Jugendliche, also entsprechend § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige dürfen nicht in Obhut genommen werden. Beim Antragsteller ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zur Klärung seines Alters von Minderjährigkeit auszugehen. Er ist damit bis zum Abschluss eines ordnungsgemäßen, vollständigen Alterseinschätzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin zu 1) vorläufig in Obhut zu nehmen.

Gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42 a SGB VIII die Minderjährigkeit einer Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen. Über Papiere verfügt der Antragsteller offensichtlich nicht, so dass als nächster Schritt die Selbstauskunft geboten ist, der besondere Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 18.8.16 – 12 CE 16.1570, juris Rn. 10). Hier hat der Antragsteller das Jahr 2000 angegeben, was von den Jugendämtern P. und B. … bezweifelt wurde. In diesem Fall ist eine Alterseinschätzung und –feststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Ein ordnungsgemäßes Alterseinschätzungsgespräch mit dem Antragsteller, das neben dem äußeren Erscheinungsbild auch eine Bewertung von in einem Gespräch mit ihm gewonnenen Informationen umfasst, hat bisher nicht stattgefunden. Die Annahme der Volljährigkeit beruht lediglich auf der Bewertung seines äußeren Erscheinungsbildes. Demgegenüber hat der Antragsteller seit seinem erstmaligen Aufgreifen in Deutschland durchgehend ein Geburtsdatum im Jahr 2000 und damit seine Minderjährigkeit angegeben, so dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung von einem Zweifelsfall im Sinne des § 42 f Abs. 2 SGB VIII auszugehen ist. Die bisherigen behördlichen Feststellungen sind nicht ausreichend, um entgegen der behaupteten Minderjährigkeit eine offensichtliche Volljährigkeit des Antragstellers anzunehmen. Es liegt somit nach Auffassung des Gerichts ein Zweifelsfall vor, in dem von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung durch das Jugendamt erfolgen muss.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 16. August 2016 (Az: 12 CS 16.1550) und vom 18. August 2016 (Az: 12 CE 16.1570) das Tatbestandsmerkmal des Zweifelfalles ausgelegt. Zweifel bei der Feststellung des Alters liegen demnach dann vor, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamtes kann allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne weiteres erkennbare offensichtliche, gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit festzustellen. In allen anderen Fällen ist vom Vorliegen eines Zweifelfalles auszugehen mit der Folge, dass eine ärztliche Untersuchung vom Jugendamt zu veranlassen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall ein ärztliches Gutachten gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von der Antragsgegnerin zu 1) zu veranlassen. Die bisherigen Feststellungen beruhen lediglich auf einer äußeren Begutachtung des Antragstellers, nicht einmal auf Fragen zu seiner Biographie. Demgegenüber hat der Antragsteller selbst durchgehend ein Datum im Jahr 2000 als Geburtsdatum angegeben. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich noch minderjährig sein könnte. Die Antragsgegnerin zu 1) hat aktuell sein Geburtsdatum auf den 1. September 1998 festgesetzt und ist damit von einer erst kürzlich eingetretenen Volljährigkeit ausgegangen, ohne dass allerdings nach ihrem Vortrag ein Alterseinschätzungsverfahren durchgeführt worden ist.

Der Antragsteller kann auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, im Fall seiner Minderjährigkeit bis zur ordnungsgemäß durchgeführten Alterseinschätzung einstweilen in einer Asylbewerberunterkunft für Erwachsene zu verbleiben, da die Unterbringung dort nicht annähernd gleichwertig ist mit der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung oder Pflegefamilie (BayVGH vom 23.9.2014 - 12 CE 14.1833). Aus den genannten Gründen war die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen bis zur Klärung seines Alters vorläufig in Obhut zu nehmen.

Der Antragsgegner zu 2) ist wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit in keinem Fall für eine vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers zuständig. Der Antrag konnte insoweit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2016 - M 18 E 16.2783 - wird aufgehoben.

II.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihres Alters im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme der Antragstellerin als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (umF) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

1. Die Antragstellerin ist ihren eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige und reiste am 25. Mai 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 30. Mai 2016 führten drei Mitarbeiter der Antragsgegnerin unter Einschaltung eines Sprachmittlers ein Inobhutnahmegespräch mit der Antragstellerin durch. In einem stichpunktartig geführten Protokoll ist dabei hinsichtlich der äußeren Merkmale der Antragstellerin festgehalten, Stimmlage: hoch; Haare: bedeckt (gefärbt); Halsfalten: erkennbar tief; Gesichtszüge: nasolabiale Falten, Falten um die Augen (tiefe Augenfalte); Körperbau: kräftig, weibliche Rundungen; Hände: größere Hände, dicke Finger. Hinsichtlich des Verhaltens der Antragstellerin ist im Wesentlichen vermerkt, diese sitze ruhig mit verschlossener Haltung und habe einen traurigen Blick. Sie besitze genaue Vorstellungen, was sie erreichen möchte (Schule, Gesundheit, …), was auf ein reifes Verhalten hindeute. Einerseits habe sie angegeben, ihr Geburtsdatum sei niemanden bekannt, andererseits habe sie jedoch mitgeteilt, sie sei am 2. Juli 1999 geboren. Ihre Mutter habe ihr dies kurz vor ihrer Ausreise gesagt. Darüber hinaus wolle sie ihr Geburtsdatum aber auch von ihrem Verlobten gekannt haben. Aufgrund dieser Wahrnehmungen, Angaben und Verhaltensweisen gelangte die Antragsgegnerin zu dem Gesamteindruck, die Antragstellerin sei volljährig.

2. Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin eine Inobhutnahme der Antragstellerin ab und setzte ihr Geburtsdatum fiktiv auf den 31. Dezember 1997 fest.

3. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juni 2016 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2016 erheben (Az. M 18 K 16.2782) und darüber hinaus beantragen, sie im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig in Obhut zu nehmen. Zwar stehe ihr Alter derzeit nicht fest, da Urkunden nicht vorlägen, die Alterseinschätzung unzutreffend und eine ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt worden sei, obwohl ein Zweifelsfall im Sinne des § 42 f SGB VIII vorliege. Da die Antragstellerin jedoch die Richtigkeit der Einschätzung bestreite, seien Zweifel an ihrer Minder- bzw. Volljährigkeit gegeben.

4. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet ab. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Im Rahmen des Inobhutnahmegesprächs und der Entscheidung vom 30. Mai 2016 seien alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Beurteilung der Minderjährigkeit herangezogen worden. Die Antragsgegnerin habe insbesondere auch berücksichtigen dürfen, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihres Geburtsdatums widersprüchliche Angaben gemacht habe, nämlich zum einen, ihr genaues Geburtsdatum nicht zu kennen (da niemand in Somalia ein Geburtsdatum kenne), zum anderen aber, den 2. Juli 1999 als Geburtstag anzugeben und hinsichtlich ihres Geburtsdatums dann auch zunächst vorzubringen, dies hätte sie von ihrer Mutter erfahren, in der Folge aber, ihr künftiger Ehemann habe ihr das Geburtsdatum genannt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass weder Anhaltspunkte für eine fehlerhaft durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme noch Anhaltspunkte für die Annahme eines Zweifelsfalls vorlägen. Auch die von der Antragsgegnerin erstellte Dokumentation genüge den Anforderungen.

5. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme sei fehlerhaft. Eine hohe Stimmlage, gefärbtes Haar, eine eher kräftige Statur und eine deutlich weibliche Figur sagten über das Alter nichts aus. Auch Falten seien nicht zwangsläufig ein Altersmerkmal. Insbesondere die Nasubialfalte sei bereits von Geburt an angelegt und auch bei Säuglingen schon erkennbar. Die Schlussfolgerung des Jugendamts, die Antragstellerin sei „körperlich ausgereift“, erweise sich daher als nicht auf Fakten gestützt. Ebenso wenig lägen widersprüchliche Altersangaben der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin habe durchgehend angegeben, ihr Alter nicht zu wissen. Sie schätze es auf 17 Jahre. (Nur) ihre Mutter habe ihr gesagt, sie sei am 2. Juli 1999 geboren. Ein Widerspruch sei in diesen Aussagen nicht zu erkennen. Dass sie das Geburtsdatum auch von ihrem künftigen Ehemann erfahren habe, habe die Antragstellerin niemals behauptet. Eine solche Erklärung sei von ihr auch nirgends protokolliert. Auch lasse das Verhalten der Antragstellerin anlässlich des Gesprächs mit dem Jugendamt nicht auf Volljährigkeit schließen. Ein ruhiges Sitzen mit verschlossener Haltung und das Geben ruhiger und ernster Antworten sei eine Charaktereigenschaft, die man auch mit 17 Jahren schon entwickelt haben könne. Gleiches gelte im Hinblick auf Vorstellungen bezüglich der eigenen Zukunft. Damit bestünden die Zweifel hinsichtlich des Alters der Antragstellerin fort und seien durch die begehrte ärztliche Untersuchung zu klären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht kann keinen Bestand haben. Nach den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

1. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, (vorläufig) in Obhut zu nehmen. Die Inobhutnahme erfolgt aus Gründen des Kindeswohls und ist unabhängig davon, ob der Betreffende die Eigenschaft eines Flüchtlings besitzt. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall die Minderjährigkeit. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21).

a) Das Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit ist seit dem 1. November 2015 in § 42 f Abs. 1 und 2 SGB VIII ausdrücklich gesetzlich normiert (BGBl I, S. 1802). Danach ist die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB VIII). Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betroffenen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]). Dieser kommt besondere Bedeutung zu (so mit Recht Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 6: „Primat der Selbstauskunft“). Begegnet diese Zweifeln, ist eine Alterseinschätzung und -feststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII). In Zweifelsfällen ist auf Antrag des Betroffenen bzw. seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („hat“) um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt ein Ermessen nicht zukommt (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42f Rn. 5).

Dieses abgeschichtete Verfahren entspricht im Wesentlichen den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“, die auf der 116. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz beschlossen wurden. Die Gesetzesbegründung zu § 42 f SGB VIII nimmt ausdrücklich auf diese Handlungsempfehlungen Bezug (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20). Durch dieses Verfahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele der Jugendlichen ohne gültige Papiere nach Europa kommen und auch sonst kaum Möglichkeiten besitzen, ihr Alter zu dokumentieren. In vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre besitzt das Geburtsdatum keine besondere Bedeutung und wird deshalb auch nicht in Geburtsregistern erfasst (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f. Rn. 20). Gibt eine Person an, minderjährig zu sein, oder liegen anderweitige Hinweise vor, dass eine Person minderjährig sein kann, muss dies mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Da es keine Methode gibt, mit der das genaue Alter einer Person bestimmt werden kann, ist es umso notwendiger, dass dieser Unsicherheit in der Einschätzung des Alters durch transparente Verfahrensstandards, die kindgerecht auszugestalten sind, begegnet wird (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 1).

Das Ergebnis der Alterseinschätzung ist dabei nicht Voraussetzung für eine vorläufige Inobhutnahme, vielmehr ist die Alterseinschätzung selbst erst Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme. Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 4). Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, kann eine Inobhutnahme deshalb nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, die Minderjährigkeit des Betroffenen erscheine zweifelhaft. Vielmehr hat die Alterseinschätzung in einem solchen Fall nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zu erfolgen (so zutreffend Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 14; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 4).

b) Kann der Betroffene kein aussagekräftiges Ausweispapier vorlegen und ist seine Selbstauskunft nicht zweifelsfrei, so ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII) durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13). Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 7). Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen (vgl. OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/6392, S. 20 und die dort erwähnten „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16).

c) Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, bleiben mit anderen Worten Zweifel, so ist eine medizinische Untersuchung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 18).

d) Ob ein solcher Zweifelsfall vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Dies schließt eine wie auch immer geartete Einschätzungsprärogative des Jugendamts von vornherein aus. Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 19).

Ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn und soweit das Jugendamt durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch zur abschließenden Beurteilung ermächtigt würde (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 191 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 160 ff.). Gerade dies indes ist nicht der Fall, wie die in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Verpflichtung des Jugendamts zeigt, in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII begründet daher keine normative Ermächtigung zur administrativen Letztentscheidung, die allein eine Reduzierung der Kontrolldichte zur Folge haben könnte (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 185 ff.). Fragen sachlicher und fachlicher Richtigkeit sind stets von den (Verwaltungs-)Gerichten zu überprüfen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 177 m. w. N.).

Ebenso wenig handelt es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme durchführenden Mitarbeitern des Jugendamts um weisungsfreie, interessenpluralistisch zusammengesetzte, auf dem Gebiet der Altersfeststellung mit besonderer (medizinischer) Sachkunde ausgestattete Personen oder Gremien (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 195; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 192, 204 ff.). Wenn bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet sind (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts ein weitergehender Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden. Bei der Feststellung von Tatsachenbegriffen - wie insbesondere dem der Minder- oder Volljährigkeit - ist die Annahme einer Beurteilungsermächtigung vielmehr im Gegenteil grundsätzlich abzulehnen (so ausdrücklich Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 211). Eine Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 21).

Die Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern im bereits entschiedenen Parallelverfahren 12 CS 16.1550, Zweifel bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestünden nur dann, wenn die Altersbeurteilungen der mit der Einschätzung befassten Fachkräfte des Jugendamts nicht übereinstimmten oder die Prüfpersonen erhebliche Zweifel hätten, dass das Altersbegutachtungsverfahren ohne medizinischen Sachverstand zu einem schlüssigen Ergebnis führen könne, greift daher notgedrungen ins Leere. Ungeachtet dessen wäre eine solche Interpretation auch mit dem in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normierten Antragsrecht der Betroffenen unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, Umdruck Rn. 22).

e) Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren - auch eine ärztliche Untersuchung - allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.) und allgemein von einem so genannten „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist (vgl. hierzu näher Ziff. 5.1.2 der in der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII [BT-Drs. 18/6392 S. 20] ausdrücklich in Bezug genommenen „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ vom Mai 2014, S. 15), kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 23).

In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt. Letzteres gilt namentlich in dem in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014“ angesprochenen „Graubereich“ von rund ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren). Mindestens in diesem Grenzbereich ist mit Blick auf die auf das Jugendhilferecht entsprechend anwendbare, in Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU enthaltene Zweifelsregel („im Zweifel pro Minderjährigkeit“) vom Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen. Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), wird es darüber hinaus eines „Sicherheitszuschlages“ von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 24).

f) In sich widersprüchlicher Vortrag des Betroffenen über sein Alter kann vor dem Hintergrund, dass dem Geburtsdatum in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre keine besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu näher Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 6) und entsprechenden Angaben in Ausweispapieren deshalb ein Beweiswert nicht zukommt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.9.2014 - 12 B 923/14 - juris, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2013 - OVG 6 S 3.13, OVG 6 MOVG 6 M 5.13 - juris, Rn. 6), nicht zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden. Denn auch derjenige, der über sein Alter, etwa infolge von nicht auszuschließender Unkenntnis, widersprüchliche Angaben macht, kann gleichwohl (noch) minderjährig sein (verkannt von OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.4.2016 - OVG 6 S 7.16, OVG 6 M 20.16 -, NVwZ-RR 16, 594 f. - Leitsatz). Widersprüchlicher Vortrag begründet vielmehr im Gegenteil das Vorliegen von Zweifeln an der Selbstauskunft des Betroffenen (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 6), denen durch Anwendung des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von Amts wegen durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung weiter nachzugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 25).

Eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage dar. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21). Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; OLG München, B.v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; s.a. Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22 m. w. N.). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 42 f SGB VIII fest und sieht sich durch die in dieser Vorschrift getroffene Anordnung, dass in sämtlichen Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen bzw. seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen ist, in seiner bisherigen Rechtsansicht ausdrücklich bestätigt. Sind bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet, so kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts - mit Ausnahme der Feststellung auch von einem Facharzt nicht anders bewertbarer Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein weiterer Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 26).

g) Ungeachtet dessen führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats betreffend die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbleibende Zweifel am Alter des eine Inobhutnahme begehrenden Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer reinen Folgenabwägungsentscheidung, bei der angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Wertung des Gesetzgebers, die Unterbringung und Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge der Primärzuständigkeit der Jugendämter zu überantworten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und des von Verfassungs wegen gebotenen Schutzes Minderjähriger (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig dazu, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange überwiegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23 ff.; B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 23). Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24). Dabei ist zugunsten des Minderjährigen jeweils das geringstmögliche Lebensalter zu unterstellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 27).

2. Entsprechend diesem Maßstab kann die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016 keinen Bestand haben. Die Mitarbeiter des Jugendamts stellen letztlich allein auf das äußere Erscheinungsbild der Antragstellerin und dem aus ihrem Verhalten gewonnenen - persönlichen - Eindruck ab, ohne dass insoweit eine Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse stattfände und für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar würde. Es fehlt jede Transparenz der einzelnen Begründungsschritte und des Gesamtergebnisses. Eine hohe Stimmlage, bedeckte (gefärbte) Haare, tiefe Hals- und Augenfalten, ein kräftiger Körperbau und ausgeprägte weibliche Rundungen sowie große Hände und dicke Finger sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bereits bei minderjährigen Personen zu beobachten. Diesen Feststellungen des Jugendamts kommt deshalb keinerlei Erkenntniswert zu. Ebenso wenig vermögen vor dem Hintergrund der mutmaßlichen Herkunft der Antragstellerin aus Somalia, einem Land der südlichen Hemisphäre, in dem das Geburtsdatum nicht regelmäßig in Geburtenregistern erfasst und dem dort auch keine besondere Bedeutung beigemessen wird, widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum, die Annahme von Volljährigkeit zu rechtfertigen. Dieser Umstand begründet allenfalls Zweifel an der Selbstauskunft, welchen im Rahmen des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung von Amts wegen weiter nachzugehen ist. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin vorliegend auch durchgehend angegeben, sie kenne ihr Alter nicht und schätze sich selbst auf 17 Jahre. (Lediglich) ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie am 2. Juli 1999 geboren sei. Inwieweit hieraus ein Widerspruch erwachsen soll, bleibt unerfindlich.

Darüber hinaus gehört die Antragstellerin aufgrund des von der Antragsgegnerin fiktiv auf den 31. Dezember 1997 festgesetzten Geburtsdatums zu dem in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014“ beschriebenen „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren), in dem nach dem oben entwickelten Maßstab des Senats auch in Ansehung der entsprechend anzuwendenden Zweifelsregel des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der RL 2013/32/EU stets eine ärztliche Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stattzufinden hat, ohne dass es insoweit auf einen zusätzlich zu berücksichtigenden „Sicherheitszuschlag“ entscheidungserheblich ankäme.

Die Antragsgegnerin wird deshalb unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in die Wege leiten, um damit die Grundlage für eine einigermaßen verlässliche Entscheidung in der Hauptsache zu schaffen. Bis zur endgültigen Klärung ihres Alters im Hauptsacheverfahren ist die Antragstellerin deshalb in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtssache - die mutmaßlich minderjährige Antragstellerin befindet sich derzeit in einer Asylbewerberunterkunft für Erwachsene - muss die Entscheidung ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs ergehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 (M 18 S7 16.2804) wird aufgehoben und der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird abgelehnt.

Dadurch wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wiederhergestellt, kraft dessen der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller auch weiterhin in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur (vorläufigen) Inobhutnahme des Antragstellers als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (umF) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

1. Der Antragsteller, nach seinen eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, erhob durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. März 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2016, mit dem sein Antrag vom 12. Januar 2016 auf Inobhutnahme abgelehnt worden war, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn ärztlich untersuchen zu lassen. Die Klage Ist derzeit unter dem Az. M 18 K 16.1266 beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Ferner ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. März 2016 beantragen, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in Obhut zu nehmen (M 18 E 16.1267). Die vom Antragsgegner im Aktenvermerk vom 11. November 2015 festgehaltene Aussage, „der junge Mann wurde sowohl vom Foto her als auch im Gesamteindruck auf 19 Jahre geschätzt“, beinhalte keine sachgerechte Altersfeststellung.

2. Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen (§ 123 VwGO). Seitens des Antragsgegners sei bislang keine ordnungsgemäße Alterseinschätzung durchgeführt worden.

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 beantragte der Antragsgegner, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 aufzuheben. Eine am 3. Juni 2016 durchgeführte Altersfeststellung habe (erneut) die Volljährigkeit des Antragstellers ergeben. Dessen äußeres Erscheinungsbild sei durch eine tiefe Stimmlage, dichte Haare, ausgeprägte Stirnfalten und Bartwuchs, kantige Gesichtszüge, einen erwachsenen Körperbau sowie eine abgeschlossene körperliche Entwicklung gekennzeichnet. Art und Ausdrucksweise seien während des am 3. Juni 2016 von drei Mitarbeitern des Jugendamtes unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers geführten Gesprächs bewusst und überlegt gewesen. So habe der Antragsteller erklärt, fünf Brüder und eine Schwester zu haben, zu deren Alter er allerdings keine genauen Angaben machen könne. Seine Familie habe überwiegend von der Landwirtschaft gelebt, er selbst habe außer der Koranschule keine Schule besucht, aber rund drei bis vier Jahre in einer Autowerkstatt gearbeitet. Das Alter, das er angeblich von seiner Mutter erfahren habe, habe er mit 16 Jahren angegeben. Während des Gesprächs habe der Antragsteller sicher, gefasst und rational reagiert, auf genauere Nachfragen zu seiner Biographie jedoch ausweichend geantwortet.

4. Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 (M 18 S7 16.2804) hob das Verwaltungsgericht München seinen Beschluss vom 2. Mai 2016 auf und lehnte den Antrag des Antragstellers vom 15. März 2016, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig in Obhut zu nehmen, ab (§ 80 Abs. 7 VwGO analog). Die für die Entscheidung vom 2. Mai 2016 maßgebliche Sachlage habe sich geändert. Aufgrund der vom Antragsgegner am 3. Juni 2016 durchgeführten Alterseinschätzung sei nunmehr von der Volljährigkeit des Antragstellers auszugehen, so dass dieser nicht mehr in Obhut genommen werden könne und dürfe. Der Antragsteller verfüge über keine aussagekräftigen Ausweispapiere, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden. Die in den Akten enthalte Ablichtung bzw. Fotographie einer Tazkira stelle kein Dokument mit Beweiswert dar. Der Antragsgegner sei daher gehalten gewesen eine Alterseinschätzung durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme des Antragstellers, die eine Befragung einschließe, durchzuführen (§42 f Abs. 1 Satz 1 SGBVIII). Aufgrund dieser Inaugenscheinnahme sei der Antragsgegner, für das Gericht, das sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein eigenes Bild von dem Antragsteller machen könne, nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller volljährig sei. Der Antragsteller habe selbst wechselnde Angaben zu seinem Alter gemacht. Gegenüber der Bundespolizei in Deggendorf habe er sein Alter anlässlich der Einreise am 18. Oktober 2015 mit 15 Jahren (entsprechend Geburtsjahr 2000) angegeben, gegenüber den Mitarbeitern der Sicherheitsfirma in der Gemeinschaftsunterkunft in Markt Indersdorf jedoch behauptet, am 20. Januar 1999 geboren zu sein. Im Antrag auf Inobhutnahme vom 12. Januar 2016 sei schließlich das Geburtsdatum 1. Januar 1999 angegeben worden. Zum Alter seiner Geschwister habe er keine genaueren Angaben machen können. Klaren Aussagen zu seiner Biographie, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, sei er nach den Feststellungen des Antragsgegners ausgewichen. Von einem unbegleiteten Minderjährigen könne grundsätzlich erwartet werden, dass er Angaben zu seinem Lebenslauf mache, die eine gewisse zeitliche Einordnung ermöglichten. Die wenigen Angaben des Antragstellers seien nicht geeignet, die ausreichend dokumentierte Feststellung des Antragsgegners zu erschüttern, der Antragsteller sei nach seinem äußerem Erscheinungsbild und seinem Verhalten volljährig. Es liege auch kein Zweifelsfall vor, der eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) erfordern würde. Für die Annahme eines Zweifelsfalls sei es nicht ausreichend, dass der Antragsteller seine Minderjährigkeit lediglich behaupte.

5. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, aufgrund des ursprünglichen, ihm günstigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 weiterhin in vorläufiger Obhut zu verbleiben. Über die Durchführung der Alterseinschätzung vom 3. Juni 2016 sei kein Protokoll vorgelegt worden. Es existiere lediglich ein Schreiben an den Antragsteller vom 13. Juni 2016, in dem der Antragsgegner die getroffenen Feststellungen aus seiner Sicht schildere. Diese Darstellung habe das Verwaltungsgericht - wie es selbst auch ausdrücklich einräume - ohne jede weitere Prüfung mit der Erwägung übernommen, es könne sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein eigenes Bild machen. Ob überhaupt eine qualifizierte Inaugenscheinnahme stattgefunden habe, wie § 42 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dies vorsehe, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft und - mangels Protokoll - auch gar nicht näher prüfen können. Ungeachtet dessen seien die Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers auch keineswegs zwingend. Dichte Haare, kantige Gesichtszüge oder ausgeprägte Stirnfalten seien keine eindeutigen Alterskriterien. Auch ein ausgeprägter Bart sei kein zwingendes Indiz für ein höheres Alter. Desgleichen bedeute eine tiefe Stimmlage lediglich, dass der Stimmbruch stattgefunden habe, sage aber über die Vollendung des 18. Lebensjahres nichts aus. Für die Feststellung, die körperliche Entwicklung des Antragstellers sei abgeschlossen, fehle den Mitarbeitern des Jugendamtes die fachliche Kompetenz. Dem Begehren des Antragstellers, eine ärztliche Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durchzuführen, habe deshalb entsprochen werden müssen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016. Der Antragsteller habe zwischenzeitlich mittels eines Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe für junge Volljährige die schriftliche Erklärung abgegeben, volljährig zu sein. Auf die möglichen Folgen eines solchen Antrags für das vorliegende Verfahren sei er hingewiesen worden (vgl. Aktenvermerk vom 28.7.2016, Bl. 39 d. Senatsakten).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilt hierzu mit, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sei eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller noch nicht möglich gewesen. Die Beantragung von Hilfe für junge Erwachsene beinhalte nicht notwendig, dass der Antragsteller seine Behauptung, minderjährig zu sein, aufgegeben habe. Das Antragsformular sei ersichtlich nicht vom Antragsteller ausgefüllt worden. Dass der Antragsgegner den Antragsteller in eine Zwickmühle gebracht habe, zwischen einer Unterbringung in einer Unterkunft für Volljährige oder einer Unterzeichnung des Antragsformulars und einem Verbleib in der Jugendhilfeeinrichtung zu wählen, mache deutlich, dass der Antragsteller in seiner Entscheidungsfreiheit zumindest eingeengt gewesen sei.

6. Die Landesanwaltschaft Bayern ist dem Verfahren als Vertreterin des öffentlichen Interesses beigetreten, allerdings ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Sie unter- stützt die Rechtsauffassung des Antragsgegners. Zweifel bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestünden nur dann, wenn die Altersbeurteilungen der mit der Einschätzung befassten Fachkräfte des Jugendamts nicht übereinstimmten oder die Prüfpersonen erhebliche Zweifel daran hätten, dass das Altersbegutachtungsverfahren ohne medizinischen Sachverstand zu einem schlüssigen Ergebnis führen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss vom 2. Mai 2016 zu Unrecht aufgehoben. Der Antragsgegner ist in dieser Entscheidung zu Recht verpflichtet worden, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Diese Entscheidung war durch Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 und Ablehnung des Abänderungsantrags des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 wiederherzustellen.

1. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, (vor- läufig) in Obhut zu nehmen. Die Inobhutnahme erfolgt aus Gründen des Kindeswohls und Ist unabhängig davon, ob der Betreffende die Eigenschaft eines Flüchtlings besitzt. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall die Minderjährigkeit. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21).

a) Das Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit ist seit dem 1. November 2015 in §42 f Abs. 1 und 2 SGB VIII ausdrücklich gesetzlich normiert (BGBl I, S. 1802). Danach ist die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen (§42 f Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB VIII). Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betroffenen (vgl. OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]). Dieser kommt besondere Bedeutung zu (so mit Recht Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 6: „Primat der Selbstauskunft“). Begegnet diese Zweifeln, ist eine Alterseinschätzung und -feststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII). In Zweifelsfällen ist auf Antrag des Betroffenen bzw. seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („hat“) um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt ein Ermessen nicht zukommt (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42f Rn. 5).

Dieses abgeschichtete Verfahren entspricht im Wesentlichen den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“, die auf der 116. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz beschlossen wurden. Die Gesetzesbegründung zu §42 f SGB VIII nimmt ausdrücklich auf diese Handlungsempfehlungen Bezug (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20). Durch dieses Verfahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele der Jugendlichen ohne gültige Papiere nach Europa kommen und auch sonst kaum Möglichkeiten besitzen, ihr Alter zu dokumentieren. In vielen Herkunftsländern der südlichen Hemissphäre besitzt das Geburtsdatum keine besondere Bedeutung und wird deshalb auch nicht in Geburtsregistern erfasst (vgl. Kirchhoff, in: jurlsPK-SGB VIII, § 42f. Rn. 20). Gibt eine Person an, minderjährig zu sein, oder liegen anderweitige Hinweise vor, dass eine Person minderjährig sein kann, muss dies mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Da es keine Methode gibt, mit der das genaue Alter einer Person bestimmt werden kann, ist es umso notwendiger, dass dieser Unsicherheit in der Einschätzung des Alters durch transparente Verfahrensstandards, die kindgerecht auszugestalten sind, begegnet wird (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 1).

Das Ergebnis der Alterseinschätzung ist dabei nicht Voraussetzung für eine vorläufige Inobhutnahme, vielmehr ist die Alterseinschätzung selbst erst Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme. Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2014- 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; OVG Bremen, B. v. 18.11.2015-2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 4). Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, kann eine Inobhutnahme deshalb nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, die Minderjährigkeit des Betroffenen erscheine zweifelhaft. Vielmehr hat die Alterseinschätzung in einem solchen Fall nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zu erfolgen (so zutreffend Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 14; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 4).

b) Kann der Betroffene kein aussagekräftiges Ausweispapier vorlegen und Ist seine Selbstauskunft nicht zweifelsfrei, so ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII) durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (so zutreffend OVG Bremen, B. v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13). Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 7). Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen (vgl. OVG Bremen, B. v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/6392, S. 20 und die dort erwähnten „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B. v. 22.2.2016 -1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16).

c) Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, bleiben mit anderen Worten Zweifel, so ist eine medizinische Untersuchung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGBVIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurlsPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sqbwiesner.de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9).

d) Ob ein solcher Zweifelsfall vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Dies schließt eine wie auch immer geartete Einschätzungsprärogative des Jugendamts von vornherein aus. Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind.

Ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn und soweit das Jugendamt durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch zur abschließenden Beurteilung ermächtigt würde (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 191 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 160 ff.). Gerade dies indes ist nicht der Fall, wie die in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgesehene Verpflichtung des Jugendamts zeigt, in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII begründet daher keine normative Ermächtigung zur administrativen Letztentscheidung, die allein eine Reduzierung der Kontrolldichte zur Folge haben könnte (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 185 ff.). Fragen sachlicher und fachlicher Richtigkeit sind stets von den (Verwaltungs-)Gerichten zu überprüfen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 177 m. w. N.)

Ebenso wenig handelt es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme durchführenden Mitarbeitern des Jugendamts um weisungsfreie, interessenpluralistisch zusammengesetzte, auf dem Gebiet der Altersfeststellung mit besonderer (medizinischer) Sachkunde ausgestattete Personen oder Gremien (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 195; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 192, 204 ff.). Wenn bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet sind (vgl. näher Kirchhoff, In: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamtes ein weitergehender Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden. Bei der Feststellung von Tatsachenbegriffen - wie insbesondere dem der Minder- oder Volljährigkeit - ist die Annahme einer Beurteilungsermächtigung vielmehr im Gegenteil grundsätzlich abzulehnen (so ausdrücklich Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 211). Eine Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

Die Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern, Zweifel bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestünden nur dann, wenn die Altersbeurteilungen der mit der Einschätzung befassten Fachkräfte des Jugendamts nicht übereinstimmten oder die Prüfpersonen erhebliche Zweifel hätten, dass das Altersbegutachtungsverfahren ohne medizinischen Sachverstand zu einem schlüssigen Ergebnis führen könne, greift daher notgedrungen ins Leere. Ungeachtet dessen wäre eine solche Interpretation auch mit dem in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normierten Antragsrecht der Betroffenen unvereinbar.

e) Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannte Verfahren - auch eine ärztliche Untersuchung - allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.) und allgemein von einem so genannten „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist (vgl. hierzu näher Ziff. 5.1.2 der in der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII [BT-Drs. 18/6392 S. 20] ausdrücklich in Bezug genommenen „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ vom Mai 2014, S. 15), kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß §42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sieh-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss.

In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt. Letzteres gilt namentlich in dem in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014“ angesprochenen „Graubereich“ von rund ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren). Mindestens in diesem Grenzbereich ist mit Blick auf die auf das Jugendhilferecht entsprechend anwendbare, in Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU enthaltene Zweifelsregel („im Zweifel pro Minderjährigkeit“) vom Vorliegen eines Anwendungsfalls des §42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen. Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), wird es darüber hinaus eines „Sicherheitszuschlages“ von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken.

f) In sich widersprüchlicher Vortrag des Betroffenen über sein Alter kann vor dem Hintergrund, dass dem Geburtsdatum in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre keine besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu näher Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 6) und entsprechenden Angaben in Ausweispapieren deshalb ein Beweiswert nicht zukommt (vgl. OVG NRW, B. v. 29.9.2014 - 12 B 923/14 - juris, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 4.3.2013 -OVG 6 S 3.13, OVG 6 MOVG 6 M 5.13 - juris, Rn. 6), nicht zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden. Denn auch derjenige, der über sein Alter, etwa infolge von nicht auszuschließender Unkenntnis, widersprüchliche Angaben macht, kann gleichwohl (noch) minderjährig sein (verkannt von OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.4.2016 - OVG 6 S 7.16, OVG 6 M 20.16 -, NVwZ-RR 16, 594 f. - Leitsatz). Widersprüchlicher Vortrag begründet vielmehr im Gegenteil das Vorliegen von Zweifeln an der Selbstauskunft des Betroffenen (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgbwiesner.de § 42f N 6), denen durch Anwendung des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von Amts wegen durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung weiter nachzugehen ist.

Eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage dar. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21). Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; OLG München, B. v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; s.a. Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, §42 Rn. 22 m. w. N.). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 42 f SGB VIII fest und sieht sich durch die in dieser Vorschrift getroffene Anordnung, dass in sämtlichen Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen bzw. seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen ist, in seiner bisherigen Rechtsansicht ausdrücklich bestätigt. Sind bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet, so kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts - mit Ausnahme der Feststellung auch von einem Facharzt nicht anders bewertbarer Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein weiterer Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden.

g) Ungeachtet dessen führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats betreffend die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbleibende Zweifel am Alter des eine Inobhutnahme begehrenden Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer reinen Folgenabwägungsentscheidung, bei der angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Wertung des Gesetzgebers, die Unterbringung und Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge der Primärzuständigkeit der Jugendämter zu überantworten (vgl. § 42 Abs. 1 Satzl Nr. 3 SGB VIII, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und des von Verfassungs wegen gebotenen Schutzes Minderjähriger (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig dazu, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers möglicherweise entgegen- stehende öffentliche Belange überwiegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23 ff.; B. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 23). Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24). Dabei ist zugunsten des Minderjährigen jeweils das geringstmögliche Lebensalter zu unterstellen.

2. Entsprechend diesem Maßstab kann die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 und die damit verbundene Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht keinen Bestand haben. Die vom Antragsgegner unter dem 3. Juni 2016 durchgeführte Alterseinschätzung genügt den oben beschriebenen Anforderungen nicht entfernt. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden - wie der Antragsteller zu Recht rügt - nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise dokumentiert. Es fehlt - auch wenn man das Schreiben vom 13. Juni 2016 zugrunde legt jede Transparenz der einzelnen Begründungsschritte und des Gesamtergebnisses. Die Mitarbeiter des Jugendamts stellen letztlich allein auf das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers und dem aus dessen Verhalten gewonnenen - persönlichen -Eindruck ab, ohne dass insoweit eine Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse stattfände und für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar würde. Ebenso wenig vermögen vor dem Hintergrund einer mutmaßlichen Herkunft des betroffenen Antragstellers aus Afghanistan, einem Land, in dem dem Geburtsdatum eines Menschen keine besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 20), widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu seinem Geburtsdatum, die Annahme von Volljährigkeit zu rechtfertigen. Dieser Umstand begründet vielmehr im Gegenteil Zweifel an der Selbstauskunft des Antragstellers, welchen im Rahmen des §42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung von Amts wegen weiter nachzugehen ist.

Ungeachtet dessen gehört der Antragsteller nach dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15. November 2015, in dem sein Alter auf 19 Jahre geschätzt wird, gerade in den in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014“ beschriebenen „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren), in dem nach dem oben entwickelten Maßstab des Senats auch in Ansehung der entsprechend anzuwendenden Zweifelsregel des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der RL2013/32/EU stets eine ärztliche Untersuchung gemäß §42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stattzufinden hat, ohne dass es insoweit auf einen zusätzlich zu berücksichtigenden „Sicherheitszuschlag“ entscheidungserheblich ankäme.

Dass der Antragsteller, vom Antragsgegner vor die Wahl gestellt, aufgrund der (wegen des Laufs der Rechtsmittelfrist im Übrigen noch gar nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wieder in die Unterkunft für Asylbewerber zurückkehren zu müssen oder unter der Voraussetzung, dass er einen Antrag auf Jugendhilfe für Volljährige stelle, weiterhin in der Jugendhilfeeinrichtung verbleiben zu dürfen, sich am 28. Juli 2016 aus nachvollziehbaren Gründen für Letzteres „entschieden“ hat, sagt angesichts der bereits zuvor offen zutage getretenen Zweifel an der Voll- bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers über dessen tatsächliches Lebensalter nicht das Geringste aus. Vielmehr wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob der Antragsteller vor dem Hintergrund des zum damaligen Zeitpunkt bereits angekündigten Rechtsmittels in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt wurde und wer hierfür gegebenenfalls die Verantwortung trägt, statt einfach den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abzuwarten.

Der Antragsgegner wird gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die ärztliche Untersuchung des Antragstellers unverzüglich in die Wege leiten, um damit die Grundlage für eine einigermaßen verlässliche Entscheidung in der Hauptsache zu schaffen. Bis dahin dauert die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 getroffene Anordnung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers fort.

Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtssache ergeht die Entscheidung ohne weitere Gewährung rechtlichen Gehörs.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2016 - M 18 E 16.2783 - wird aufgehoben.

II.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihres Alters im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme der Antragstellerin als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (umF) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

1. Die Antragstellerin ist ihren eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige und reiste am 25. Mai 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 30. Mai 2016 führten drei Mitarbeiter der Antragsgegnerin unter Einschaltung eines Sprachmittlers ein Inobhutnahmegespräch mit der Antragstellerin durch. In einem stichpunktartig geführten Protokoll ist dabei hinsichtlich der äußeren Merkmale der Antragstellerin festgehalten, Stimmlage: hoch; Haare: bedeckt (gefärbt); Halsfalten: erkennbar tief; Gesichtszüge: nasolabiale Falten, Falten um die Augen (tiefe Augenfalte); Körperbau: kräftig, weibliche Rundungen; Hände: größere Hände, dicke Finger. Hinsichtlich des Verhaltens der Antragstellerin ist im Wesentlichen vermerkt, diese sitze ruhig mit verschlossener Haltung und habe einen traurigen Blick. Sie besitze genaue Vorstellungen, was sie erreichen möchte (Schule, Gesundheit, …), was auf ein reifes Verhalten hindeute. Einerseits habe sie angegeben, ihr Geburtsdatum sei niemanden bekannt, andererseits habe sie jedoch mitgeteilt, sie sei am 2. Juli 1999 geboren. Ihre Mutter habe ihr dies kurz vor ihrer Ausreise gesagt. Darüber hinaus wolle sie ihr Geburtsdatum aber auch von ihrem Verlobten gekannt haben. Aufgrund dieser Wahrnehmungen, Angaben und Verhaltensweisen gelangte die Antragsgegnerin zu dem Gesamteindruck, die Antragstellerin sei volljährig.

2. Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin eine Inobhutnahme der Antragstellerin ab und setzte ihr Geburtsdatum fiktiv auf den 31. Dezember 1997 fest.

3. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juni 2016 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2016 erheben (Az. M 18 K 16.2782) und darüber hinaus beantragen, sie im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig in Obhut zu nehmen. Zwar stehe ihr Alter derzeit nicht fest, da Urkunden nicht vorlägen, die Alterseinschätzung unzutreffend und eine ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt worden sei, obwohl ein Zweifelsfall im Sinne des § 42 f SGB VIII vorliege. Da die Antragstellerin jedoch die Richtigkeit der Einschätzung bestreite, seien Zweifel an ihrer Minder- bzw. Volljährigkeit gegeben.

4. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet ab. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Im Rahmen des Inobhutnahmegesprächs und der Entscheidung vom 30. Mai 2016 seien alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Beurteilung der Minderjährigkeit herangezogen worden. Die Antragsgegnerin habe insbesondere auch berücksichtigen dürfen, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihres Geburtsdatums widersprüchliche Angaben gemacht habe, nämlich zum einen, ihr genaues Geburtsdatum nicht zu kennen (da niemand in Somalia ein Geburtsdatum kenne), zum anderen aber, den 2. Juli 1999 als Geburtstag anzugeben und hinsichtlich ihres Geburtsdatums dann auch zunächst vorzubringen, dies hätte sie von ihrer Mutter erfahren, in der Folge aber, ihr künftiger Ehemann habe ihr das Geburtsdatum genannt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass weder Anhaltspunkte für eine fehlerhaft durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme noch Anhaltspunkte für die Annahme eines Zweifelsfalls vorlägen. Auch die von der Antragsgegnerin erstellte Dokumentation genüge den Anforderungen.

5. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme sei fehlerhaft. Eine hohe Stimmlage, gefärbtes Haar, eine eher kräftige Statur und eine deutlich weibliche Figur sagten über das Alter nichts aus. Auch Falten seien nicht zwangsläufig ein Altersmerkmal. Insbesondere die Nasubialfalte sei bereits von Geburt an angelegt und auch bei Säuglingen schon erkennbar. Die Schlussfolgerung des Jugendamts, die Antragstellerin sei „körperlich ausgereift“, erweise sich daher als nicht auf Fakten gestützt. Ebenso wenig lägen widersprüchliche Altersangaben der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin habe durchgehend angegeben, ihr Alter nicht zu wissen. Sie schätze es auf 17 Jahre. (Nur) ihre Mutter habe ihr gesagt, sie sei am 2. Juli 1999 geboren. Ein Widerspruch sei in diesen Aussagen nicht zu erkennen. Dass sie das Geburtsdatum auch von ihrem künftigen Ehemann erfahren habe, habe die Antragstellerin niemals behauptet. Eine solche Erklärung sei von ihr auch nirgends protokolliert. Auch lasse das Verhalten der Antragstellerin anlässlich des Gesprächs mit dem Jugendamt nicht auf Volljährigkeit schließen. Ein ruhiges Sitzen mit verschlossener Haltung und das Geben ruhiger und ernster Antworten sei eine Charaktereigenschaft, die man auch mit 17 Jahren schon entwickelt haben könne. Gleiches gelte im Hinblick auf Vorstellungen bezüglich der eigenen Zukunft. Damit bestünden die Zweifel hinsichtlich des Alters der Antragstellerin fort und seien durch die begehrte ärztliche Untersuchung zu klären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht kann keinen Bestand haben. Nach den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

1. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, (vorläufig) in Obhut zu nehmen. Die Inobhutnahme erfolgt aus Gründen des Kindeswohls und ist unabhängig davon, ob der Betreffende die Eigenschaft eines Flüchtlings besitzt. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall die Minderjährigkeit. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21).

a) Das Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit ist seit dem 1. November 2015 in § 42 f Abs. 1 und 2 SGB VIII ausdrücklich gesetzlich normiert (BGBl I, S. 1802). Danach ist die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB VIII). Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betroffenen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]). Dieser kommt besondere Bedeutung zu (so mit Recht Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 6: „Primat der Selbstauskunft“). Begegnet diese Zweifeln, ist eine Alterseinschätzung und -feststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII). In Zweifelsfällen ist auf Antrag des Betroffenen bzw. seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („hat“) um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt ein Ermessen nicht zukommt (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42f Rn. 5).

Dieses abgeschichtete Verfahren entspricht im Wesentlichen den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“, die auf der 116. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz beschlossen wurden. Die Gesetzesbegründung zu § 42 f SGB VIII nimmt ausdrücklich auf diese Handlungsempfehlungen Bezug (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20). Durch dieses Verfahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele der Jugendlichen ohne gültige Papiere nach Europa kommen und auch sonst kaum Möglichkeiten besitzen, ihr Alter zu dokumentieren. In vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre besitzt das Geburtsdatum keine besondere Bedeutung und wird deshalb auch nicht in Geburtsregistern erfasst (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f. Rn. 20). Gibt eine Person an, minderjährig zu sein, oder liegen anderweitige Hinweise vor, dass eine Person minderjährig sein kann, muss dies mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Da es keine Methode gibt, mit der das genaue Alter einer Person bestimmt werden kann, ist es umso notwendiger, dass dieser Unsicherheit in der Einschätzung des Alters durch transparente Verfahrensstandards, die kindgerecht auszugestalten sind, begegnet wird (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 1).

Das Ergebnis der Alterseinschätzung ist dabei nicht Voraussetzung für eine vorläufige Inobhutnahme, vielmehr ist die Alterseinschätzung selbst erst Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme. Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 4). Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, kann eine Inobhutnahme deshalb nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, die Minderjährigkeit des Betroffenen erscheine zweifelhaft. Vielmehr hat die Alterseinschätzung in einem solchen Fall nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zu erfolgen (so zutreffend Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 14; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 4).

b) Kann der Betroffene kein aussagekräftiges Ausweispapier vorlegen und ist seine Selbstauskunft nicht zweifelsfrei, so ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme (§ 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII) durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13). Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 7). Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen (vgl. OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/6392, S. 20 und die dort erwähnten „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16).

c) Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, bleiben mit anderen Worten Zweifel, so ist eine medizinische Untersuchung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 18).

d) Ob ein solcher Zweifelsfall vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Dies schließt eine wie auch immer geartete Einschätzungsprärogative des Jugendamts von vornherein aus. Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 19).

Ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn und soweit das Jugendamt durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch zur abschließenden Beurteilung ermächtigt würde (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 191 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 160 ff.). Gerade dies indes ist nicht der Fall, wie die in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Verpflichtung des Jugendamts zeigt, in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII begründet daher keine normative Ermächtigung zur administrativen Letztentscheidung, die allein eine Reduzierung der Kontrolldichte zur Folge haben könnte (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 185 ff.). Fragen sachlicher und fachlicher Richtigkeit sind stets von den (Verwaltungs-)Gerichten zu überprüfen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 177 m. w. N.).

Ebenso wenig handelt es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme durchführenden Mitarbeitern des Jugendamts um weisungsfreie, interessenpluralistisch zusammengesetzte, auf dem Gebiet der Altersfeststellung mit besonderer (medizinischer) Sachkunde ausgestattete Personen oder Gremien (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 195; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 192, 204 ff.). Wenn bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet sind (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts ein weitergehender Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden. Bei der Feststellung von Tatsachenbegriffen - wie insbesondere dem der Minder- oder Volljährigkeit - ist die Annahme einer Beurteilungsermächtigung vielmehr im Gegenteil grundsätzlich abzulehnen (so ausdrücklich Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 211). Eine Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 21).

Die Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern im bereits entschiedenen Parallelverfahren 12 CS 16.1550, Zweifel bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestünden nur dann, wenn die Altersbeurteilungen der mit der Einschätzung befassten Fachkräfte des Jugendamts nicht übereinstimmten oder die Prüfpersonen erhebliche Zweifel hätten, dass das Altersbegutachtungsverfahren ohne medizinischen Sachverstand zu einem schlüssigen Ergebnis führen könne, greift daher notgedrungen ins Leere. Ungeachtet dessen wäre eine solche Interpretation auch mit dem in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normierten Antragsrecht der Betroffenen unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, Umdruck Rn. 22).

e) Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren - auch eine ärztliche Untersuchung - allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.) und allgemein von einem so genannten „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist (vgl. hierzu näher Ziff. 5.1.2 der in der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII [BT-Drs. 18/6392 S. 20] ausdrücklich in Bezug genommenen „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ vom Mai 2014, S. 15), kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 23).

In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt. Letzteres gilt namentlich in dem in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014“ angesprochenen „Graubereich“ von rund ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren). Mindestens in diesem Grenzbereich ist mit Blick auf die auf das Jugendhilferecht entsprechend anwendbare, in Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU enthaltene Zweifelsregel („im Zweifel pro Minderjährigkeit“) vom Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen. Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), wird es darüber hinaus eines „Sicherheitszuschlages“ von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 24).

f) In sich widersprüchlicher Vortrag des Betroffenen über sein Alter kann vor dem Hintergrund, dass dem Geburtsdatum in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre keine besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu näher Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 6) und entsprechenden Angaben in Ausweispapieren deshalb ein Beweiswert nicht zukommt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.9.2014 - 12 B 923/14 - juris, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2013 - OVG 6 S 3.13, OVG 6 MOVG 6 M 5.13 - juris, Rn. 6), nicht zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden. Denn auch derjenige, der über sein Alter, etwa infolge von nicht auszuschließender Unkenntnis, widersprüchliche Angaben macht, kann gleichwohl (noch) minderjährig sein (verkannt von OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.4.2016 - OVG 6 S 7.16, OVG 6 M 20.16 -, NVwZ-RR 16, 594 f. - Leitsatz). Widersprüchlicher Vortrag begründet vielmehr im Gegenteil das Vorliegen von Zweifeln an der Selbstauskunft des Betroffenen (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.s...de § 42f N 6), denen durch Anwendung des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von Amts wegen durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung weiter nachzugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 25).

Eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage dar. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21). Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; OLG München, B.v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; s.a. Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22 m. w. N.). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 42 f SGB VIII fest und sieht sich durch die in dieser Vorschrift getroffene Anordnung, dass in sämtlichen Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen bzw. seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen ist, in seiner bisherigen Rechtsansicht ausdrücklich bestätigt. Sind bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet, so kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts - mit Ausnahme der Feststellung auch von einem Facharzt nicht anders bewertbarer Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein weiterer Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 26).

g) Ungeachtet dessen führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats betreffend die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbleibende Zweifel am Alter des eine Inobhutnahme begehrenden Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer reinen Folgenabwägungsentscheidung, bei der angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Wertung des Gesetzgebers, die Unterbringung und Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge der Primärzuständigkeit der Jugendämter zu überantworten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und des von Verfassungs wegen gebotenen Schutzes Minderjähriger (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig dazu, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange überwiegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23 ff.; B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 23). Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 1412 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24). Dabei ist zugunsten des Minderjährigen jeweils das geringstmögliche Lebensalter zu unterstellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 27).

2. Entsprechend diesem Maßstab kann die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016 keinen Bestand haben. Die Mitarbeiter des Jugendamts stellen letztlich allein auf das äußere Erscheinungsbild der Antragstellerin und dem aus ihrem Verhalten gewonnenen - persönlichen - Eindruck ab, ohne dass insoweit eine Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse stattfände und für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar würde. Es fehlt jede Transparenz der einzelnen Begründungsschritte und des Gesamtergebnisses. Eine hohe Stimmlage, bedeckte (gefärbte) Haare, tiefe Hals- und Augenfalten, ein kräftiger Körperbau und ausgeprägte weibliche Rundungen sowie große Hände und dicke Finger sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bereits bei minderjährigen Personen zu beobachten. Diesen Feststellungen des Jugendamts kommt deshalb keinerlei Erkenntniswert zu. Ebenso wenig vermögen vor dem Hintergrund der mutmaßlichen Herkunft der Antragstellerin aus Somalia, einem Land der südlichen Hemisphäre, in dem das Geburtsdatum nicht regelmäßig in Geburtenregistern erfasst und dem dort auch keine besondere Bedeutung beigemessen wird, widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum, die Annahme von Volljährigkeit zu rechtfertigen. Dieser Umstand begründet allenfalls Zweifel an der Selbstauskunft, welchen im Rahmen des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung von Amts wegen weiter nachzugehen ist. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin vorliegend auch durchgehend angegeben, sie kenne ihr Alter nicht und schätze sich selbst auf 17 Jahre. (Lediglich) ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie am 2. Juli 1999 geboren sei. Inwieweit hieraus ein Widerspruch erwachsen soll, bleibt unerfindlich.

Darüber hinaus gehört die Antragstellerin aufgrund des von der Antragsgegnerin fiktiv auf den 31. Dezember 1997 festgesetzten Geburtsdatums zu dem in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014“ beschriebenen „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren), in dem nach dem oben entwickelten Maßstab des Senats auch in Ansehung der entsprechend anzuwendenden Zweifelsregel des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der RL 2013/32/EU stets eine ärztliche Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stattzufinden hat, ohne dass es insoweit auf einen zusätzlich zu berücksichtigenden „Sicherheitszuschlag“ entscheidungserheblich ankäme.

Die Antragsgegnerin wird deshalb unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in die Wege leiten, um damit die Grundlage für eine einigermaßen verlässliche Entscheidung in der Hauptsache zu schaffen. Bis zur endgültigen Klärung ihres Alters im Hauptsacheverfahren ist die Antragstellerin deshalb in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtssache - die mutmaßlich minderjährige Antragstellerin befindet sich derzeit in einer Asylbewerberunterkunft für Erwachsene - muss die Entscheidung ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs ergehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.