Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2016 - M 18 E 16.3474


Gericht
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten einer Hilfsperson im Umfang von 30 Minuten pro Schultag zu übernehmen und diese Hilfsperson zu organisieren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Verpflichtung aus I. bezieht sich auf den Zeitraum vom
III.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller 90%, der Antragsgegner 10%.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für das Schuljahr 2016/2017 ab dem
Der am
In einem umfangreichen ärztlich-psychologischen Gutachten von Frau Dr. med. ... aus dem ...,
Achse 1 Verdacht auf Asperger-Syndrom F 84.5
Achse 2 Artikulationsstörung F 80.5
Expressive Sprachentwicklungsstörung
Achse 3 Durchschnittliche Intelligenz
Achse 4 Hypermobilitäts-Syndrom M 35.7
Knick-Senk-Fuß M 21.6
Achse 5 Keine auffälligen psychosozialen
Umstände bekannt
Achse 6 2 - 3 leichte bis moderate Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung und Integrationsfähigkeit
In dem Gutachten wurde weiter ausgeführt:
Beim Antragsteller bestünden noch Probleme in der Sauberkeitsentwicklung. Der Antragsteller merke noch nicht, wann er Stuhlgang machen müsste.
Im angewandten Intelligenztest erzielte der Antragsteller durchschnittliche Gesamtergebnisse und seine Konzentrationsleistungen fielen altersentsprechend aus.
Im Fragebogen zur sozialen Kommunikation, der von der Kindsmutter und dem Kindergarten ausgefüllt worden sei, ergäben sich schwere Beeinträchtigungen in der sozialen Reaktivität. Der von Dr. ... selbst mit dem Antragsteller durchgeführte Test, anhand dessen die sozial-emotionalen Basiskompetenzen überprüft werden sollen, ergab durchgängig altersentsprechende Werte. Der Antragsteller verfüge über theoretisches bzw. einseitiges Wissen hinsichtlich der Emotionsregulation. In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Strategien machte der Antragsteller jedoch deutlich, dass nur eine begrenzte Auswahl an Optionen für ihn in Frage komme. Er durchschaue komplexe soziale Situationen, könne jedoch sein konkretes Verhalten in vergleichbaren Situationen nach eigenen Angaben nicht anpassen. Insgesamt entsprächen die Verhaltensbesonderheiten des Antragstellers dem klinischen Bild eines Asperger-Syndroms, wobei in Anbetracht des Alters des Antragstellers dies lediglich als Verdachts-Diagnose formuliert werden könne.
Das Gutachten empfiehlt den Besuch einer Klasse mit möglichst überschaubarer Schülerzahl sowie einer klaren, für den Antragsteller vorhersehbaren Ablaufstruktur. Die soziale Integration in den Klassenverband sollte durch die Unterstützung eines Schulbegleiters gewährleistet werden. Der Antragsteller gehöre zu dem Personenkreis des § 35a SGB VIII, sobald er eingeschult worden sei.
Am
Bei einem Gespräch der Eltern des Antragstellers und einem Mitarbeiter des Antragsgegners am
Laut einer Aktennotiz vom
Nach Aussage der Kindergartenleiterin könne der Antragsteller sich nicht in ein Spiel anderer Kinder einfügen, sondern möchte meist selbst die Regeln bestimmen. Damit schrecke er andere Kinder immer wieder ab. Zu Beginn seiner Kindergartenintegration sei der Antragsteller emotional und beziehungsmäßig nicht erreichbar für alle Erzieher gewesen und habe nicht gesprochen. Es habe ein dreiviertel Jahr gedauert, bis über einen Dialog Zugang zu dem Antragsteller gefunden worden sei und dieser in die Gruppe integriert worden sei. Das beobachtete Verhalten sei der inzwischen erarbeitete Normalzustand. Mögliche alltägliche Konflikte des Antragsstellers seien im Gruppen-Norm-Bereich angesiedelt. Er müsse noch 2-3 mal wöchentlich nach dem Stuhlgang gewickelt werden.
Ein Mitarbeiter des Antragsgegners führte Anfang Juli einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durch. Es seien keine Verhaltensauffälligkeiten und auch keine sprachlichen Defizite beim Antragsteller während des Besuchs festgestellt worden.
Die Grundschule, in die der Antragsteller ab dem
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte am
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung mit Schulwegbegleitung des Antragstellers für den Besuch der ...-Grundschule in ..., 1. Klasse, für das Schuljahr 2016/2017, ab dem ersten Schultag im Umfang von wöchentlich 22 Stunden während der Unterrichtszeit und im Umfang von wöchentlich 5 Stunden für die Schulwegbegleitung im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen.
Der Antragsteller sei aufgrund seiner schweren seelischen Behinderung ab dem ersten Schultag auf die beantragte Schulbegleitung angewiesen. Die seelische Behinderung sei durch die vorgelegten Gutachten mehr als ausreichend belegt. Auch läge ein behinderungsbedingter Eingliederungsbedarf im Bereich der angemessenen Schulbildung vor. Der Hausbesuch des Antragsgegners bei dem Antragsteller sei in der konkreten Ausführung nicht geeignet gewesen, eine fundierte Ermittlung des Teilhabebedarfs des Antragstellers vorzunehmen. Es sei keine Befragung des Antragstellers und auch keine Befragung von dessen Eltern vorgenommen worden. Der Bezirk habe im Übrigen den Teilhabebedarf bereits bejaht. Ohne die behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen sei der Schulbesuch nicht zu ermöglichen. Auch für den Schulweg benötige der Antragsteller jeweils 60 Minuten täglich Hilfe, da der Antragsteller völlig orientierungslos sei und sich ohne Begleitung verlaufen würde. Aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern sei ihnen die Schulbegleitung nicht möglich. Der Antragsteller drohe durch die neuen Situationen und neuen Reize überfordert zu werden und dadurch keine Sicherheit und kein Selbstvertrauen zu Schulbeginn entwickeln zu können.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom
Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Diagnose im Gutachten der ... Kinderklinik vom
Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Von der Schule sei zugesichert worden, dass der Antragsteller auch ohne Einsatz eines Schulbegleiters eingeschult werden könne. Die Hospitation finde bereits in der zweiten Schulwoche statt. Zudem sei bereits die Verfügbarkeit eines Schulbegleiters abgeklärt worden. Eine umgehende Installation der Hilfe innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung des Bedarfs könne daher erfolgen.
Mit Schreiben vom
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die vorliegende Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Maß-gebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, das heißt der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache - jedenfalls dem Grunde nach - spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris, Rn. 4).
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nur teilweise glaubhaft machen können. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt dann vor, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
1.1 Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist durch die Stellungnahme eines Arztes gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII festzustellen.
Vorliegend ist dies durch das ärztlich-psychologische Gutachten von Frau Dr. med. ...
1.2 Als weitere Tatbestandsvoraussetzung muss ein so genanntes „Integrationsrisiko“ gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegen.
Durch die seelische Behinderung muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - hier inbesondere der Schule - beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein. Erforderlich ist, dass sich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer als so intensiv erweist, dass sie die Fähigkeit des Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris, Rn. 15). Die Feststellung, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, trifft dabei das Jugendamt. Unter dessen Federführung haben sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen, insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind (BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 40). Hierbei hat es alle Gutachten und Stellungnahmen heranzuziehen, selbst wenn es sich um Gutachten nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII handelt, die überschießende Feststellungen zu Nr. 2 enthalten.
1.2.1 Nach summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass bezüglich des Verdachts auf Asperger und der expressiven Sprachentwicklungsstörung (Achse 1 und 2 des Gutachtens vom
Dabei wird vom Gericht gesehen, dass die Beobachtungen im Kindergarten in einer für den Antragsteller vertrauten Umgebung mit ihm bekannten Menschen in einer Gruppe, in die dieser bereits integriert ist, stattgefunden haben. Allerdings besteht eine nicht gering einzuschätzende Möglichkeit, dass der Antragsteller durch den gemachten Entwicklungsfortschritt generell in der Lage sein wird, auch ungewohnte Situationen wie den Schuleintritt selbstständig, zwar nicht optimal, jedoch annehmbar zu meistern.
Bei den vom Antragssteller vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Beurteilungsgrundlage - nämlich die Erklärungen der Eltern, Beobachtungen des Kindes und medizinische Untersuchungen - im Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 erstellt wurden, wobei bei Kindern diesen Alters bei adäquater Förderung innerhalb kurzer Zeit große Entwicklungsfortschritte eintreten können.
Laut dem ärztlichen Gutachten vom
Das Gutachten des ... Dienstes vom
Bezüglich der Stellungnahme der Grundschule vom
Am Hausbesuch bei dem Antragsteller vom Anfang Juli 2016 wurden keinerlei Verhaltensauffälligkeiten oder sprachliche Defizite beim Antragsteller bemerkt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass der Hausbesuch nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe, kann das Gericht dem mangels Aktennotiz des Antragsgegners nicht entgegentreten. Jedoch liegt es im Ermessen der Behörde sowohl die Maßnahmen als auch deren Umfang im Rahmen ihrer Ermittlungen nach § 20 SGB X selbst zu bestimmen. Vom Vater des Antragstellers sei ein Hausbesuch nicht für notwendig befunden worden, so dass hier eventuell aus Rücksicht auf diese Ansicht ein geringer zeitlicher und inhaltlicher Umfang der Untersuchung, als ursprünglich geplant, durchgeführt worden ist.
Des Weiteren fand am
Bezüglich der Sprachentwicklung ist -bis auf die leise Lautstärke beim ersten Treffen - vom Mitarbeiter der Behörde keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch die Stellungnahme vom MSD und der Schule gehen nicht auf sprachliche Auffälligkeiten ein, so dass deswegen auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung in der Schule zu erwarten ist.
1.2.2 Bezüglich der Beantragung eines Schulwegbegleiters hält das Gericht eine drohende Teilhabebeeinträchtigung des Antragsstellers am Leben der Gesellschaft für fernliegend. Es ist zumindest im ersten Schuljahr nicht erkennbar, dass das vorgetragene Unvermögen des Antragstellers, den Schulweg selbstständig zu bewältigen auf seinem Asperger-Syndrom beruht. Vielmehr ist es allgemein so, dass ein Großteil der Kinder im ersten Schuljahr noch nicht die Fähigkeit erlangt hat sich selbstständig sicher im Straßenverkehr zu bewegen und sich am Ortsbild zu orientieren. Erfahrungsgemäß bringt daher ein Großteil der Eltern ihr Kind im ersten Schuljahr entweder selbst zur Schule oder organisieren ein Netzwerk, damit ihr Kind von einem Erwachsenen zur Schule gebracht wird. Ein Anspruch erschließt sich mangels einer Teilhabebeeinträchtigung sowie eines notwendigen Zusammenhangs zwischen der seelischen Behinderung und einer angenommenen Teilhabebeeinträchtigung dem Gericht nicht, da auch andere Eltern von Erstklässlern arbeiten und der Antragssteller mit gerade erst 6 Jahren zu den Jüngsten seines Jahrgangs zählt.
1.2.3 Anders liegt die Bewertung des Gerichts bei der immer noch vorliegenden Darmentwicklungsstörung des Antragstellers. Nach Angabe des Kindergartens im Juli 2016 muss der Antragsteller noch 2-3 Mal wöchentlich gewickelt werden, da er seinen Stuhlgang noch nicht regulieren kann. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts ein schulisches Integrationsrisiko dar, das vom Jugendamt zumindest vorläufig aufgefangen werden muss. Die Störung ist von ihrer Art her geeignet die schulische Integration schwerwiegend zu beeinträchtigten, wenn beim Antragsteller bei bestehenden Wickelbedarf stundenlang keine Wechseln der Windel erfolgt. Zum einen sind schmerzhafte, gesundheitliche Folgen zu erwarten. Zum anderen ist durch die auftretende Geruchsbelästigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragssteller in der neuen Klassengemeinschaft nicht angenommen, sondern ausgegrenzt werden würde.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser zur diesbezüglichen Abhilfe auch ohne genaue Kenntnis der Ursache des Einkotens ab dem zweiten Schultag verpflichtet. Der Bedarf des Antragstellers wurde im Februar mündlich und ab dem 26. April 2016 schriftlich an den Antragsgegner herangetragen. Dieser hat eine Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durchgeführt und sich aufgrund der Diagnose auf Achse 1 des Gutachtens vom 6.10.2015 als zuständig angesehen und den Antrag nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist weitergeleitet. Daher ist er nun für alle zu bewilligenden Maßnahmen nach dem festgestellten Bedarf des Antragstellers diesem gegenüber zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der grundsätzliche diesbezügliche Bedarf steht nach Erklärung des Kindergartens und der Eltern ohne ein Gutachten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 SGB IX fest und ist daher aufzufangen. Am Einschulungstag wird ein Helfer nicht benötigt, da nach allgemeiner Lebenserfahrung die Eltern des Kindes zur Einschulungsfeier anwesend sein werden.
1.3 Bezüglich des Umfangs und der Geeignetheit der Maßnahme wird vom Gericht eine einmaliges Wickeln am Tag, falls notwendig, als ausreichend angesehen.
Daher sollte mit Anfahrt, Vorbereitung, Wickeln, Nachbereitung und Abfahrt nicht mehr als 30 Minuten täglich in Anspruch genommen werden müssen. Soweit eine Verfügbarkeit auf Abruf eingerichtet werden kann, spricht nichts dagegen, dass nur bei Feststellung eines Wickelbedarfs durch die Lehrerin ein Anruf bei einer Person erfolgen kann, die den Antragsteller wickeln kommt. Da der Antragsteller nicht jeden Tag, sondern nur 2-3 Mal die Woche gewickelt werden muss, ist dies sowohl für den Antragsteller, als auch für den Antragsgegner von Vorteil. Näheres obliegt der Abstimmung zwischen dem Jugendhilfeträger, der Grundschule und der wickelnden Hilfsperson.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass dies keine Aufgabe der Jugendhilfe darstellt, ist festzustellen, dass der Rehabilitationsbedarf nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht nur den Jugendhilfebedarf umfasst, sondern auch Maßnahmen, die andere Rehabilitationsträger bewilligen könnten. Von daher kann auch ein ambulanter Pflegedienst oder ähnliche Einrichtungen für die Bedarfsdeckung in Frage kommen.
2. Ein Anordnungsgrund liegt nur teilweise vor.
2.1 Selbst wenn das Gericht - wie nicht- ein Teilhaberisiko des Antragsstellers wegen seines Verdachts auf Asperger-Syndrom nach bisheriger Aktenlage bejahen würde, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Es sind keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die eine sofortige Anordnung eines Schul- und Schulwegbegleiters zwingend notwendig erscheinen lassen. Es trifft auf alle Kinder, die eingeschult werden, zu, dass eine Umstellung vom geschützten Kindergartenraum in einen unbekannten Schulraum mit neuen Personen, neuen Kindern und neuen Räumlichkeiten erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe der Jugendhilfe einen optimalen Schulstart zu gewährleisten, der Sicherheit und Selbstvertrauen des Antragstellers erhält.
Auch wenn nicht bestritten wird, dass der Antragsteller grundsätzliche Schwierigkeiten hat, sich auf neue Situationen einzustellen, ist zumindest in den ersten zwei Schulwochen eine vergleichbare Lage mit vielen Schulkindern zu beobachten.
Erfahrungsgemäß dienen die ersten 2 Schulwochen nicht der sofortigen Stoffvermittlung, sondern vielmehr des gegenseitigen Kennenlernens, des Klärens der Schul- und Klassenregeln, sowie des Kennenlernens des schulischen Lebensraumes, so dass in diesen zwei Wochen kein Schulstoff verpasst wird und die Lehrerin Zeit hat auf die einzelnen Kinder einzugehen. Auch eventuell auftretende Störungen der Klassengemeinschaft sind daher nicht wie im späteren Schulbetrieb unzumutbar. Da zugesichert wurde, dass zwischen dem 19. und dem 21. September 2016 eine Hospitation mit anschließend schneller Verbescheidung stattfindet und bereits abgeklärt wurde, dass ein Schulbegleiter innerhalb von 2 Wochen verfügbar wäre, ist ein schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller nicht ersichtlich. Das Abwarten einer Entscheidung innerhalb der 2. Schulwoche und die Installation eines Schulbegleiters bis zur 4. Schulwoche ist zumutbar.
2.2 Ein Anordnungsgrund aufgrund des Bedarfes des Antragstellers gewickelt zu werden ist dahingegen zu bejahen. Der Antragsteller ist schweren gesundheitlichen und sozialen Nachteilen ausgesetzt, wenn er ohne eine Hilfsperson, die ihn wickelt, in die Schule gehen müsste. Zunächst ist mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der ersten drei Schulwochen bereits mit einem körperlich schmerzhaften Wundwerden zu rechnen. Zum anderen ist bei entstehender Geruchsbelästigung mit ausgrenzendem Verhalten der Klassenkameraden zu rechnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
Der Antragsteller beantrage vorliegend die Kostenübernahme für eine Hilfsperson für 27 Wochenstunden. Bewilligt wurden ihm 2,5 Wochenstunden.
Dies ergibt ein Unterliegen des Antragstellers zu 90% und ein Unterliegen des Antragsgegners zu 10%, so dass die Kosten im Verhältnis 9:1 aufzuteilen waren.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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Annotations
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.