Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten einer Hilfsperson im Umfang von 30 Minuten pro Schultag zu übernehmen und diese Hilfsperson zu organisieren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Verpflichtung aus I. bezieht sich auf den Zeitraum vom 14.9.2016 bis zur Installation eines Schulbegleiters durch den Antragsgegner bzw. bis zur Bestandkraft einer ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag der Eltern des Antragstellers vom 26.4.2016.

III.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller 90%, der Antragsgegner 10%.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt für das Schuljahr 2016/2017 ab dem 13. September 2016 einen Schulbegleiter im Umfang von 22 Wochenstunden sowie einen Schulwegbegleiter im Umfang von 5 Wochenstunden.

Der am 30. August 2010 geborene Antragsteller besucht seit März 2014 einen integrativen Waldkindergarten und belegt dort einen Integrationsplatz.

In einem umfangreichen ärztlich-psychologischen Gutachten von Frau Dr. med. ... aus dem ..., vom 6. Oktober 2015 erfolgten bei dem Antragsteller folgende Diagnosen nach dem multiaxialen Klassifikationssystem:

Achse 1 Verdacht auf Asperger-Syndrom F 84.5

Achse 2 Artikulationsstörung F 80.5

Expressive Sprachentwicklungsstörung

Achse 3 Durchschnittliche Intelligenz

Achse 4 Hypermobilitäts-Syndrom M 35.7

Knick-Senk-Fuß M 21.6

Achse 5 Keine auffälligen psychosozialen

Umstände bekannt

Achse 6 2 - 3 leichte bis moderate Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung und Integrationsfähigkeit

In dem Gutachten wurde weiter ausgeführt:

Beim Antragsteller bestünden noch Probleme in der Sauberkeitsentwicklung. Der Antragsteller merke noch nicht, wann er Stuhlgang machen müsste.

Im angewandten Intelligenztest erzielte der Antragsteller durchschnittliche Gesamtergebnisse und seine Konzentrationsleistungen fielen altersentsprechend aus.

Im Fragebogen zur sozialen Kommunikation, der von der Kindsmutter und dem Kindergarten ausgefüllt worden sei, ergäben sich schwere Beeinträchtigungen in der sozialen Reaktivität. Der von Dr. ... selbst mit dem Antragsteller durchgeführte Test, anhand dessen die sozial-emotionalen Basiskompetenzen überprüft werden sollen, ergab durchgängig altersentsprechende Werte. Der Antragsteller verfüge über theoretisches bzw. einseitiges Wissen hinsichtlich der Emotionsregulation. In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Strategien machte der Antragsteller jedoch deutlich, dass nur eine begrenzte Auswahl an Optionen für ihn in Frage komme. Er durchschaue komplexe soziale Situationen, könne jedoch sein konkretes Verhalten in vergleichbaren Situationen nach eigenen Angaben nicht anpassen. Insgesamt entsprächen die Verhaltensbesonderheiten des Antragstellers dem klinischen Bild eines Asperger-Syndroms, wobei in Anbetracht des Alters des Antragstellers dies lediglich als Verdachts-Diagnose formuliert werden könne.

Das Gutachten empfiehlt den Besuch einer Klasse mit möglichst überschaubarer Schülerzahl sowie einer klaren, für den Antragsteller vorhersehbaren Ablaufstruktur. Die soziale Integration in den Klassenverband sollte durch die Unterstützung eines Schulbegleiters gewährleistet werden. Der Antragsteller gehöre zu dem Personenkreis des § 35a SGB VIII, sobald er eingeschult worden sei.

Am 23. Februar 2016 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des ... Dienstes. Als Beurteilungsgrundlage wurde das Gutachten vom 6. Oktober 2015, Aussagen der Eltern und Erzieherinnen und Verhaltensbeobachtungen des Antragstellers herangezogen. Im Ergebnis dieser Stellungnahme wird für den Antragsteller dringend ein Integrationshelfer empfohlen, damit dieser lerne, sich in schulischen Situationen zu orientieren und die schulischen Anforderungen seiner Leistungsfähigkeit entsprechend bewältigen zu können. Es gäbe nach Aussage der Eltern immer Probleme, wenn etwas nicht nach dem Plan oder Schema des Antragstellers verlaufe. Er habe große Probleme, sich in unbekannten Situationen zu Recht zu finden. Auf Veränderungen reagiere er rasch mit Wutanfällen oder Rückzug. Bei der Einwirkung von vielen unterschiedlichen Reizen sei der Antragsteller phasenweise überfordert. Daher falle es ihm schwer, seine Konzentration über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Gerade Situationsumstellungen und Veränderungen des normalen Tagesablaufes fielen Kindern und Jugendlichen mit Autismus schwer. Es mache ihm Mühe, soziale Situationen angemessen zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren. Daher fühle er sich häufig unverstanden und von seiner Umwelt abgelehnt. In all den vorgenannten Situationen könne ein Schulbegleiter unterstützend tätig werden.

Bei einem Gespräch der Eltern des Antragstellers und einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 9. März 2016 erklärten die Eltern des Antragstellers, dass die Schulreife weder im Gutachten der ... Kinderklinik, noch bei der Schuluntersuchung in Zweifel gezogen worden sei. Eine Abklärung der Ursache der Darmfunktionsstörung finde gerade statt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben seiner Eltern vom 26. April 2016 daher bei dem Antragsgegner Schulbegleitung für den Besuch der ...-Grundschule für das Schuljahr 2016/2017.

Laut einer Aktennotiz vom 11.Juli 2016 hospitierte am 30.Juni 2016 ein Mitarbeiter des Antragsgegners von 10.30 Uhr bis 12.15 Uhr im Kindergarten des Antragstellers, um diesen zur Bedarfsfeststellung zu beobachten. Den ganzen Beobachtungszeitraum sei keine Konfliktsituation zwischen den Kindern aufgefallen. Der Antragsteller habe den Mitarbeiter des Antragsgegners begrüßt und von sich aus in sehr leisem Tonfall erzählt, dass er einen Schulbegleiter bekommen solle und in drei Wochen die Schule besuchen dürfe. Ein minimaler Blickkontakt wäre dabei zu Stande gekommen. Der Antragsteller habe daraufhin selbstständig das Spiel mit anderen Kindern gesucht und sich darin vertieft. Der Antragsteller zeige hierbei keine Berührungsängste auf die anderen Kinder zuzugehen und werde von diesen mit einbezogen. Die Spielbegegnungen seien beobachtbar unauffällig und an diesem Tag in keiner Weise ungewöhnlich. Nach Aufruf der Erzieherin gegen Ende der Freispielzeit setze sich der Antragssteller mit allen Kindern in einen Kreis zusammen, singe mit der Gruppe ein Lied und klatsche hierbei in die Hände. Er reihte sich problemlos beim Zurückgehen vom Wald in den Kindergarten mit den anderen Kindern in eine Zweierreihe ein.

Nach Aussage der Kindergartenleiterin könne der Antragsteller sich nicht in ein Spiel anderer Kinder einfügen, sondern möchte meist selbst die Regeln bestimmen. Damit schrecke er andere Kinder immer wieder ab. Zu Beginn seiner Kindergartenintegration sei der Antragsteller emotional und beziehungsmäßig nicht erreichbar für alle Erzieher gewesen und habe nicht gesprochen. Es habe ein dreiviertel Jahr gedauert, bis über einen Dialog Zugang zu dem Antragsteller gefunden worden sei und dieser in die Gruppe integriert worden sei. Das beobachtete Verhalten sei der inzwischen erarbeitete Normalzustand. Mögliche alltägliche Konflikte des Antragsstellers seien im Gruppen-Norm-Bereich angesiedelt. Er müsse noch 2-3 mal wöchentlich nach dem Stuhlgang gewickelt werden.

Ein Mitarbeiter des Antragsgegners führte Anfang Juli einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durch. Es seien keine Verhaltensauffälligkeiten und auch keine sprachlichen Defizite beim Antragsteller während des Besuchs festgestellt worden.

Die Grundschule, in die der Antragsteller ab dem 13. September 2016 eingeschult wird, gab am 21. Juli 2016 eine schriftliche Stellungnahme zum Bedarf eines Schulbegleiters ab. Während des zweistündigen Schulspiels wurde der Antragsteller zusammen mit fünf weiteren Schulanfängern unterrichtet und beobachtet. Dieses Schulspiel habe ergeben, dass der Antragsteller zwar von seiner Begabung her für eine Regelschule geeignet sei; es sei jedoch auch offensichtlich gewesen, dass dieser eine besondere, individuelle Zuwendung benötige, um Arbeitsanweisungen umzusetzen und sich in die Gruppe einzuordnen. Auch in weiteren Situationen, wie beim Zurechtfinden im Schulgebäude, beim Umziehen und bei der Teilnahme am Sportunterricht, zur Integration in den Pausen, zu strukturiertem Arbeiten benötige der Antragsteller individuelle Hilfe, die der Klassenlehrer alleine nicht anbieten könne. Ein Schulbegleiter werde daher ab dem ersten Schultag für notwendig gehalten.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 kündige der Antragsgegner an, zwischen dem 19. und 21. September 2016 eine Hospitation in der Grundschule vornehmen zu wollen, um die Bedarfsfrage des Antragstellers abschließend zu klären. Es sei sichergestellt worden, dass bei der Bejahung eines Bedarfsfalles innerhalb von höchstens 2 Wochen ein Schulbegleiter zur Verfügung gestellt werden könnte.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juli 2016 wurde ein Schulwegbegleiter beantragt. Weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien folgte.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte am 4. August 2016 einen Antrag nach § 123 VwGO. Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung mit Schulwegbegleitung des Antragstellers für den Besuch der ...-Grundschule in ..., 1. Klasse, für das Schuljahr 2016/2017, ab dem ersten Schultag im Umfang von wöchentlich 22 Stunden während der Unterrichtszeit und im Umfang von wöchentlich 5 Stunden für die Schulwegbegleitung im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen.

Der Antragsteller sei aufgrund seiner schweren seelischen Behinderung ab dem ersten Schultag auf die beantragte Schulbegleitung angewiesen. Die seelische Behinderung sei durch die vorgelegten Gutachten mehr als ausreichend belegt. Auch läge ein behinderungsbedingter Eingliederungsbedarf im Bereich der angemessenen Schulbildung vor. Der Hausbesuch des Antragsgegners bei dem Antragsteller sei in der konkreten Ausführung nicht geeignet gewesen, eine fundierte Ermittlung des Teilhabebedarfs des Antragstellers vorzunehmen. Es sei keine Befragung des Antragstellers und auch keine Befragung von dessen Eltern vorgenommen worden. Der Bezirk habe im Übrigen den Teilhabebedarf bereits bejaht. Ohne die behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen sei der Schulbesuch nicht zu ermöglichen. Auch für den Schulweg benötige der Antragsteller jeweils 60 Minuten täglich Hilfe, da der Antragsteller völlig orientierungslos sei und sich ohne Begleitung verlaufen würde. Aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern sei ihnen die Schulbegleitung nicht möglich. Der Antragsteller drohe durch die neuen Situationen und neuen Reize überfordert zu werden und dadurch keine Sicherheit und kein Selbstvertrauen zu Schulbeginn entwickeln zu können.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 17. August 2016:

Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Diagnose im Gutachten der ... Kinderklinik vom 6. Oktober 2015 beruhe größtenteils auf der Einschätzung der Eltern und des Kindergartens zum damaligen Zeitpunkt. Aus der eigenen Verhaltensbeobachtung durch die Klinik gingen dagegen keine solchen Auffälligkeiten hervor. Die Einschätzung durch die Klinik läge mittlerweile 10 Monate zurück. Aufgrund der fortlaufenden Entwicklung des Kindes sei die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass auch Entwicklungsfortschritte erzielt worden seien. Der Kindergarten des Antragstellers berichte, dass bei diesem aktuell keine Auffälligkeiten im Verhalten mehr vorlägen. Es sei kein weiterer Unterstützungsbedarf außer dem Wickeln nötig. Er sei in der Kindergartengruppe gut integriert. In der Stellungnahme des MSD-Autismus vom 23. Februar 2016 sei im Wesentlichen das Gutachten des ... Kinderspitals und Aussagen der Eltern als Beurteilungsgrundlage herangezogen worden. Es ergebe sich nicht, welche Teile der Stellungnahme auf einer eigenen Beobachtung des Antragstellers beruhen. Es werde nur in wenigen Bereichen auf die besondere Bedarfslage des Antragstellers eingegangen und im Übrigen nur auf die Bedarfslage im Generellen bei autistischen Kindern. Bezüglich der Schulstellungnahme sei hervorzuheben, dass kein konkretes Verhalten des Antragstellers, das ihn von der Vergleichsgruppe der anderen Kinder heraushebe, geschildert werde. Die Gewährung von Eingliederungshilfe durch den Bezirk Oberbayern sei für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht ausschlaggebend. Die noch nicht abgeschlossene Sauberkeitsentwicklung begründe für sich alleine keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nachdem die Schulfähigkeit - auch in Kenntnis dieses Bedarfs - festgestellt worden sei, sei es vorrangige Aufgabe der Schule die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zu leisten. Nur durch Beobachtungen im schulischen Umfeld könne der konkrete Bedarf festgestellt werden. Die Notwendigkeit eines Schulwegbegleiters könne erst nach der Feststellung des sozialen Integrationsrisikos festgestellt werden.

Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Von der Schule sei zugesichert worden, dass der Antragsteller auch ohne Einsatz eines Schulbegleiters eingeschult werden könne. Die Hospitation finde bereits in der zweiten Schulwoche statt. Zudem sei bereits die Verfügbarkeit eines Schulbegleiters abgeklärt worden. Eine umgehende Installation der Hilfe innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung des Bedarfs könne daher erfolgen.

Mit Schreiben vom 26.August 2016 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung zur Klageerwiderung.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die vorliegende Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Maß-gebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, das heißt der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache - jedenfalls dem Grunde nach - spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris, Rn. 4).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nur teilweise glaubhaft machen können. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt dann vor, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

1.1 Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist durch die Stellungnahme eines Arztes gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII festzustellen.

Vorliegend ist dies durch das ärztlich-psychologische Gutachten von Frau Dr. med. ... vom 6. Oktober 2015 unstreitig festgestellt.

1.2 Als weitere Tatbestandsvoraussetzung muss ein so genanntes „Integrationsrisiko“ gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegen.

Durch die seelische Behinderung muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - hier inbesondere der Schule - beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein. Erforderlich ist, dass sich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer als so intensiv erweist, dass sie die Fähigkeit des Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 - juris, Rn. 15). Die Feststellung, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, trifft dabei das Jugendamt. Unter dessen Federführung haben sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen, insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind (BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris, Rn. 40). Hierbei hat es alle Gutachten und Stellungnahmen heranzuziehen, selbst wenn es sich um Gutachten nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII handelt, die überschießende Feststellungen zu Nr. 2 enthalten.

1.2.1 Nach summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass bezüglich des Verdachts auf Asperger und der expressiven Sprachentwicklungsstörung (Achse 1 und 2 des Gutachtens vom 6.10.2015) eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, also ein Integrationsrisiko, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bei Schuleintritt zu erwarten ist. Die seelische Störung ist nach Ansicht des Gerichts von Dauer, Breite und Tiefe nicht so tiefgreifend, dass ein Integrationsrisiko im qualifizierten Prüfmaßstab einer die Behördenentscheidung vorwegnehmenden Eilrechtsentscheidung bejaht werden kann. Es stellt sich aus Sicht des Gerichts nach der gebotenen summarischen Prüfung der Aktenlage so dar, dass der Antragsteller u. a. Probleme in der sozialen Interaktion und mit der Frustrationstoleranz hat, die mit einem eventuell vorhandenen Asperger-Syndrom zusammenhängen, die jedoch durch den Besuch eines integrativen Kindergartens weitgehend abgemildert wurden. Der Antragsteller ist nunmehr im Kindergarten gut integriert und zeigt dort keine Verhaltensauffälligkeiten mehr. Der Antragsteller nimmt an Gruppenaktivitäten aktiv und selbstständig teil. Sein Konfliktverhalten im Kindergarten hat sich - nach Erarbeitung durch den integrativen Kindergarten - normalisiert. Auch bei dem kurzen Besuch beim Antragsteller zuhause sind keine Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Die Diagnose aufgrund des ärztlichen Gutachtens weist darauf hin, dass lediglich ein Verdacht auf Asperger vorliegt, da ein sehr jugendliches Alter des Antragstellers bei der Diagnose vorlag. Ein Teil der Diagnose ist auch unterhalb der Cut-Off-Werten für die Annahme eines Asperger-Syndroms gelegen. Solche Verhaltensauffälligkeiten wurden durch die (stichprobenartige) Beobachtung des Antragsgegners nicht festgestellt. Aus dem Gutachten vom 6. Oktober 2015 ergibt sich, dass der Antragsteller in der Lage ist, soziale Situationen zu bewerten und auch theoretisch mehrere Handlungsoptionen kennt. Nur die Umsetzung dieser war ihm im Oktober 2015 nur eingeschränkt möglich.

Dabei wird vom Gericht gesehen, dass die Beobachtungen im Kindergarten in einer für den Antragsteller vertrauten Umgebung mit ihm bekannten Menschen in einer Gruppe, in die dieser bereits integriert ist, stattgefunden haben. Allerdings besteht eine nicht gering einzuschätzende Möglichkeit, dass der Antragsteller durch den gemachten Entwicklungsfortschritt generell in der Lage sein wird, auch ungewohnte Situationen wie den Schuleintritt selbstständig, zwar nicht optimal, jedoch annehmbar zu meistern.

Bei den vom Antragssteller vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Beurteilungsgrundlage - nämlich die Erklärungen der Eltern, Beobachtungen des Kindes und medizinische Untersuchungen - im Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 erstellt wurden, wobei bei Kindern diesen Alters bei adäquater Förderung innerhalb kurzer Zeit große Entwicklungsfortschritte eintreten können.

Laut dem ärztlichen Gutachten vom 6. Oktober 2015 ist auf S. 5 festgestellt, dass dem Antragsteller eine gute durchschnittliche Konzentrationsleistung in Relation zu seiner Altersgruppe möglich war. Seine sozialen Basiskompetenzen seien in theoretischen Situationen vorhanden, es mangele lediglich an der Kompetenz diese praktisch umzusetzen. Dies ergibt sich aus den Verhaltensbeobachtungen des Antragsstellers durch die Ärztin. Die hohen Werte, die auf Asperger hindeuten, wurden aus einem Fragebogen der Eltern und des Kindergartens gewonnen. Die Verhaltensauffälligkeiten wie eingeschränktes Fantasiespiel, repetitiv-stereotype Verhaltensweisen, Manierismen und eingeschränkte Interessen waren bei der Hospitation des Mitarbeiters des Jugendamtes im Kindergarten nicht ersichtlich.

Das Gutachten des ... Dienstes vom 23. Februar 2016 lässt nicht genau erkennen, welche Beurteilungsgrundlage es für welche Aussagen heranzieht. Daher ist die eingeschränkte Nutzung für die Einschätzung des Teilhaberisikos durch den Antragsgegner und das Gerichts berechtigt. Auf S. 2 der Stellungnahme steht beispielsweise, dass „eine Autismusspektrumsstörung immer auch eine Handlungsstörung“ sei. Deshalb fiele es „dem Antragsteller schwer, sich seine Arbeit einzuteilen, bei einer Arbeit zu bleiben oder diese zu beenden“. Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen im ärztlichen Gutachten vom 6. Oktober 2015, in dem eine durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit für seine Altersstufe festgestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, ob hier eine Erklärung der Autismusspektrumsstörung vorliegt und durch die Diagnose auf Achse I des Gutachtens vom 6. Oktober 2015 Bezug auf den Antragsteller genommen wurde oder ob Beobachtungen des Kindes über dessen Arbeitsweise und Konzentrationsfähigkeit der Stellungnahme an diesem Punkt zugrunde gelegt wurden. Diese Abgrenzungsproblematik zieht sich durch die gesamte Stellungnahme.

Bezüglich der Stellungnahme der Grundschule vom 21. Juli 2016 ist zu beachten, dass das beschriebene Schulspiel - bei dem der Antragsteller beobachtet wurde - bei der Schuleinschreibung stattfand. Diese wird nach allgemeiner Kenntnis des Gerichts im März oder Anfang April 2016 stattgefunden haben. Aus der Stellungnahme ergibt sich - ohne genauere Verhaltensbeschreibungen -, dass der Antragsteller individuelle Zuwendung benötige, um Arbeitsanweisungen umsetzen und um sich in die Gruppe einordnen zu können. Das Verhalten des Antragstellers erfordere betreute Auszeiten in einem separaten Raum - sowohl für sich als auch für ungestörte Arbeitsphasen in der Klasse. Welche Verhaltensweisen genau inmitten stehen, die zu dieser Einschätzung durch die Lehrkräfte führte, geht aus der Stellungnahme nicht hervor.

Am Hausbesuch bei dem Antragsteller vom Anfang Juli 2016 wurden keinerlei Verhaltensauffälligkeiten oder sprachliche Defizite beim Antragsteller bemerkt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, dass der Hausbesuch nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe, kann das Gericht dem mangels Aktennotiz des Antragsgegners nicht entgegentreten. Jedoch liegt es im Ermessen der Behörde sowohl die Maßnahmen als auch deren Umfang im Rahmen ihrer Ermittlungen nach § 20 SGB X selbst zu bestimmen. Vom Vater des Antragstellers sei ein Hausbesuch nicht für notwendig befunden worden, so dass hier eventuell aus Rücksicht auf diese Ansicht ein geringer zeitlicher und inhaltlicher Umfang der Untersuchung, als ursprünglich geplant, durchgeführt worden ist.

Des Weiteren fand am 26.Juni 2016 eine zweistündige Hospitation eines Mitarbeiters des Antragsgegners im Kindergarten des Antragstellers statt. Dabei wurde das Verhalten des Antragstellers in der ruhigen Kindergartengruppe als normal und unauffällig beschrieben. Es kam zu keinerlei Konflikten an diesem Vormittag. Der Antragsteller fügte sich ohne besondere Zuwendung durch eine erwachsene Person in die Gruppe ein und spielte mit fließendem Wechsel mit allen Kindern. Auch im Singkreis und dem Weg zum Kindergarten war keinerlei Unterstützung des Antragsstellers nötig. Die Kindergartenleiterin erklärte, dass dies der erarbeitete Normalzustand sei, nachdem die Integration in die Kindergruppe ein dreiviertel Jahr, mithin bis Anfang 2015, dauerte und erarbeitet werden musste. Bezüglich seines Konfliktverhaltens erklärte die Kindergartenleiterin, dass er sich im Gruppen-Norm-Bereich befinde. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers ist beizupflichten, dass ein Schulalltag an einer Grundschule mit bis zu 30 Kinder in einer Klasse anderen Regeln unterworfen ist, als der Alltag im integrativem Waldkindergarten in einer Gruppe mit 12 Kindern. Bei der Hospitation im Kindergarten geht es jedoch um die Feststellung einer Tatsachenbasis für eine Prognose der zukünftig zu erwartenden schulischen Teilhaberisikos. Bei Vorliegen einer -hier vorgetragenen- schweren seelischen Behinderung lässt sich ohne weiteres bereits durch das Verhalten in der Kindergartengruppe herauslesen, dass ein Schulbegleiter notwendig sein wird. Zu diesem Ergebnis führte die Hospitation mangels Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers jedoch nicht, sondern zu den vorgelegten Gutachten und Stellungsnahmen widersprechenden Tatsachen. Daher ist nun - wie von der Behörde beabsichtigt - eine Hospitation an der Schule das geeignete Mittel, um das schulische Integrationsrisiko zu bestimmen, da das Vorliegen eines Teilhaberisikos angesichts widersprüchlicher Tatsachen weiter aufgeklärt werden muss.

Bezüglich der Sprachentwicklung ist -bis auf die leise Lautstärke beim ersten Treffen - vom Mitarbeiter der Behörde keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch die Stellungnahme vom MSD und der Schule gehen nicht auf sprachliche Auffälligkeiten ein, so dass deswegen auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung in der Schule zu erwarten ist.

1.2.2 Bezüglich der Beantragung eines Schulwegbegleiters hält das Gericht eine drohende Teilhabebeeinträchtigung des Antragsstellers am Leben der Gesellschaft für fernliegend. Es ist zumindest im ersten Schuljahr nicht erkennbar, dass das vorgetragene Unvermögen des Antragstellers, den Schulweg selbstständig zu bewältigen auf seinem Asperger-Syndrom beruht. Vielmehr ist es allgemein so, dass ein Großteil der Kinder im ersten Schuljahr noch nicht die Fähigkeit erlangt hat sich selbstständig sicher im Straßenverkehr zu bewegen und sich am Ortsbild zu orientieren. Erfahrungsgemäß bringt daher ein Großteil der Eltern ihr Kind im ersten Schuljahr entweder selbst zur Schule oder organisieren ein Netzwerk, damit ihr Kind von einem Erwachsenen zur Schule gebracht wird. Ein Anspruch erschließt sich mangels einer Teilhabebeeinträchtigung sowie eines notwendigen Zusammenhangs zwischen der seelischen Behinderung und einer angenommenen Teilhabebeeinträchtigung dem Gericht nicht, da auch andere Eltern von Erstklässlern arbeiten und der Antragssteller mit gerade erst 6 Jahren zu den Jüngsten seines Jahrgangs zählt.

1.2.3 Anders liegt die Bewertung des Gerichts bei der immer noch vorliegenden Darmentwicklungsstörung des Antragstellers. Nach Angabe des Kindergartens im Juli 2016 muss der Antragsteller noch 2-3 Mal wöchentlich gewickelt werden, da er seinen Stuhlgang noch nicht regulieren kann. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts ein schulisches Integrationsrisiko dar, das vom Jugendamt zumindest vorläufig aufgefangen werden muss. Die Störung ist von ihrer Art her geeignet die schulische Integration schwerwiegend zu beeinträchtigten, wenn beim Antragsteller bei bestehenden Wickelbedarf stundenlang keine Wechseln der Windel erfolgt. Zum einen sind schmerzhafte, gesundheitliche Folgen zu erwarten. Zum anderen ist durch die auftretende Geruchsbelästigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragssteller in der neuen Klassengemeinschaft nicht angenommen, sondern ausgegrenzt werden würde.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser zur diesbezüglichen Abhilfe auch ohne genaue Kenntnis der Ursache des Einkotens ab dem zweiten Schultag verpflichtet. Der Bedarf des Antragstellers wurde im Februar mündlich und ab dem 26. April 2016 schriftlich an den Antragsgegner herangetragen. Dieser hat eine Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durchgeführt und sich aufgrund der Diagnose auf Achse 1 des Gutachtens vom 6.10.2015 als zuständig angesehen und den Antrag nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist weitergeleitet. Daher ist er nun für alle zu bewilligenden Maßnahmen nach dem festgestellten Bedarf des Antragstellers diesem gegenüber zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der grundsätzliche diesbezügliche Bedarf steht nach Erklärung des Kindergartens und der Eltern ohne ein Gutachten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 SGB IX fest und ist daher aufzufangen. Am Einschulungstag wird ein Helfer nicht benötigt, da nach allgemeiner Lebenserfahrung die Eltern des Kindes zur Einschulungsfeier anwesend sein werden.

1.3 Bezüglich des Umfangs und der Geeignetheit der Maßnahme wird vom Gericht eine einmaliges Wickeln am Tag, falls notwendig, als ausreichend angesehen.

Daher sollte mit Anfahrt, Vorbereitung, Wickeln, Nachbereitung und Abfahrt nicht mehr als 30 Minuten täglich in Anspruch genommen werden müssen. Soweit eine Verfügbarkeit auf Abruf eingerichtet werden kann, spricht nichts dagegen, dass nur bei Feststellung eines Wickelbedarfs durch die Lehrerin ein Anruf bei einer Person erfolgen kann, die den Antragsteller wickeln kommt. Da der Antragsteller nicht jeden Tag, sondern nur 2-3 Mal die Woche gewickelt werden muss, ist dies sowohl für den Antragsteller, als auch für den Antragsgegner von Vorteil. Näheres obliegt der Abstimmung zwischen dem Jugendhilfeträger, der Grundschule und der wickelnden Hilfsperson.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass dies keine Aufgabe der Jugendhilfe darstellt, ist festzustellen, dass der Rehabilitationsbedarf nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht nur den Jugendhilfebedarf umfasst, sondern auch Maßnahmen, die andere Rehabilitationsträger bewilligen könnten. Von daher kann auch ein ambulanter Pflegedienst oder ähnliche Einrichtungen für die Bedarfsdeckung in Frage kommen.

2. Ein Anordnungsgrund liegt nur teilweise vor.

2.1 Selbst wenn das Gericht - wie nicht- ein Teilhaberisiko des Antragsstellers wegen seines Verdachts auf Asperger-Syndrom nach bisheriger Aktenlage bejahen würde, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Es sind keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die eine sofortige Anordnung eines Schul- und Schulwegbegleiters zwingend notwendig erscheinen lassen. Es trifft auf alle Kinder, die eingeschult werden, zu, dass eine Umstellung vom geschützten Kindergartenraum in einen unbekannten Schulraum mit neuen Personen, neuen Kindern und neuen Räumlichkeiten erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe der Jugendhilfe einen optimalen Schulstart zu gewährleisten, der Sicherheit und Selbstvertrauen des Antragstellers erhält.

Auch wenn nicht bestritten wird, dass der Antragsteller grundsätzliche Schwierigkeiten hat, sich auf neue Situationen einzustellen, ist zumindest in den ersten zwei Schulwochen eine vergleichbare Lage mit vielen Schulkindern zu beobachten.

Erfahrungsgemäß dienen die ersten 2 Schulwochen nicht der sofortigen Stoffvermittlung, sondern vielmehr des gegenseitigen Kennenlernens, des Klärens der Schul- und Klassenregeln, sowie des Kennenlernens des schulischen Lebensraumes, so dass in diesen zwei Wochen kein Schulstoff verpasst wird und die Lehrerin Zeit hat auf die einzelnen Kinder einzugehen. Auch eventuell auftretende Störungen der Klassengemeinschaft sind daher nicht wie im späteren Schulbetrieb unzumutbar. Da zugesichert wurde, dass zwischen dem 19. und dem 21. September 2016 eine Hospitation mit anschließend schneller Verbescheidung stattfindet und bereits abgeklärt wurde, dass ein Schulbegleiter innerhalb von 2 Wochen verfügbar wäre, ist ein schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller nicht ersichtlich. Das Abwarten einer Entscheidung innerhalb der 2. Schulwoche und die Installation eines Schulbegleiters bis zur 4. Schulwoche ist zumutbar.

2.2 Ein Anordnungsgrund aufgrund des Bedarfes des Antragstellers gewickelt zu werden ist dahingegen zu bejahen. Der Antragsteller ist schweren gesundheitlichen und sozialen Nachteilen ausgesetzt, wenn er ohne eine Hilfsperson, die ihn wickelt, in die Schule gehen müsste. Zunächst ist mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der ersten drei Schulwochen bereits mit einem körperlich schmerzhaften Wundwerden zu rechnen. Zum anderen ist bei entstehender Geruchsbelästigung mit ausgrenzendem Verhalten der Klassenkameraden zu rechnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Der Antragsteller beantrage vorliegend die Kostenübernahme für eine Hilfsperson für 27 Wochenstunden. Bewilligt wurden ihm 2,5 Wochenstunden.

Dies ergibt ein Unterliegen des Antragstellers zu 90% und ein Unterliegen des Antragsgegners zu 10%, so dass die Kosten im Verhältnis 9:1 aufzuteilen waren.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

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(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2016 - M 18 E 16.3474 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2016 - M 18 E 16.3474 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2016 - 12 CE 16.66

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 wird geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Ver

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 wird geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Kostenübernahme für die Schulbegleitung für den Besuch der Montessorischule E. im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist (überwiegend) begründet.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch welche der Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. für das Schuljahr 2015/2016 im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine weitergehende Verpflichtung für das gesamte Schuljahr kommt aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Insoweit ist der Antrag abzulehnen.

a) Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann der Senat auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d. h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a bis c).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht München gegeben.

aa) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. nach den oben genannten Maßgaben im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller gehört zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Als Leistung der Eingliederungshilfe zählt grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHVO - (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Mai 2015, § 35 SGB VIII). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

bb) Der Einschätzung des Antragsgegners vom 16. April 2015 sowie des Verwaltungsgerichts München im streitbefangenen Beschluss, dass die begehrte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs nicht erforderlich und geeignet sei, kann indes nicht gefolgt werden. Zu Recht rügt der Antragstellerbevollmächtigte, dass der Antragsteller vorliegend nicht die Kostenübernahme des Schulgeldes, sondern die Bewilligung einer Schulbegleitung bzw. die Kostenübernahme für eine solche Schulbegleitung begehrt, die grundsätzlich auch bei Besuch einer Regelschule anfallen können und es sich somit nicht um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit der Beschulung in einer Privatschule entstehen. Der Antragsteller muss nicht glaubhaft machen, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem für ihn ausscheidet und er nur auf einer Privatschule beschulbar wäre. Anders als bei der Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfeart, hinsichtlich derer dem Jugendamt ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, wovon insoweit zutreffend auch das Verwaltungsgericht München im streitbefangenen Beschluss ausgeht, entscheidet nicht der Träger der Jugendhilfe, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, sondern richtet sich dies allein nach dem Schulrecht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 - Az. 12 B 06.2784 - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg vom 14.1.2003, FESV 54, 2018 zur insoweit vergleichbaren Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG).

Der Antragsteller ist nach schulrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Förderschule zu besuchen, sondern berechtigt, seine Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen (BayVGH v. 4.6.2007 a. a. O.). Eine Entscheidung der Schulbehörde, dass der Antragsteller am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen könnte und ein sonderpädagogischer Förderbedarf an dieser Schule auch mit Unterstützung durch mobile sonderpädagogische Dienste nicht hinreichend erfüllt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 BayEUG), liegt nicht vor. Es ist auch nicht Sache der Antragstellerseite, sich um ein solches Gutachten zu bemühen. Dass es sich bei der allgemeinen Schule vorliegend um eine Privatschule handelt, ist unbeachtlich. Denn die hierfür entstehenden Kosten werden nicht beansprucht. Zutreffend weist der Antragstellerbevollmächtigte darauf hin, dass die angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2015 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden kann. Denn diese Entscheidung betrifft die Kostenübernahme für das anfallende Schulgeld für den Besuch der privaten Regelschule. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschulung in der Privatschule entstehen, können nur gefordert werden, wenn der Hilfebedarf nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden kann. Der Antragsgegner geht im Bescheid vom 16. April 2015 selbst davon aus, dass die Beschulung von L. im Rahmen des öffentlichen Schulsystems einen gegebenenfalls vom Antragsgegner zu finanzierenden Schulbegleiter zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich machte.

Ob möglicherweise eine andere Beurteilung für den Fall, dass bei Besuch der Förderschule ein Schulbegleiter definitiv entbehrlich wäre, in Betracht käme, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls hat der Antragsgegner die Behauptung, es sei prima facie davon auszugehen, dass in den von ihm aufgezeigten staatlichen Schulen der Hilfebedarf ohne zusätzliche Unterstützung zu decken sei, durch nichts belegt. Hiergegen sprechen nicht zuletzt alle fachärztlichen bzw. pädagogischen Stellungnahmen. So wird der Bedarf an Schulbegleitung bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. K. Sch. vom 8. September 2013, durch die schulpsychologische Stellungnahme von Frau E. S.-K., staatliche Schulpsychologin am Schulamt im Landkreis R., vom 9. Dezember 2013 sowie durch die pädagogische Stellungnahme der Montessorischule vom 23. September 2015. In der zuletzt genannten Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass vor allem die Zusammenarbeit und der Kontakt zu Mitschülern der Unterstützung bedürfe.

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht nach alledem derzeit alles dafür, dass dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. zusteht. Soweit der Antragsgegner nunmehr im letzten Schriftsatz vom 5. Februar 2016 den Umfang der begehrten Schulbegleitung erstmals in Frage stellt, fehlt es schon an der erforderlichen Substantiierung. Der Antragsgegner kann insoweit im Übrigen auf das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht München verwiesen werden bzw. auf die Möglichkeit, dort einen Abänderungsantrag zu stellen, falls sich für den streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf Umfang und Höhe der Kostenübernahme nachweislich Änderungen ergeben sollten.

c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Laut der pädagogischen Stellungnahme der Montessori-Fördergemeinschaft E. e.V. vom 31. Juli 2013, bestätigt am 23. September 2015, kann eine Beschulung des Antragstellers ohne die Unterstützung eines Schulbegleiters durch die Montessorischule nicht fortgesetzt werden. Da der Antragsteller bzw. die Antragstellervertreter bereits seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Höhe von monatlich ca. 2.250,00 € in Vorleistung getreten sind, ist eine weitere Vorleistung für den notwendigen Schulbegleiter nicht weiter zumutbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung vor dem Verwaltungsgericht - statt für das gesamte Schuljahr, wie vom Antragsteller beantragt - fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.