Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2016 - M 18 E 16.1793

bei uns veröffentlicht am18.05.2016

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Inhalt der erteilten Betriebserlaubnis für eine Kinderschutzstelle.

Das … beantragte unter dem 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Kinderschutzstelle in … für in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren, wobei sechs Plätze für die Altersgruppe von 6 bis 9 Jahren und drei Plätze für die Altersgruppe ab 10 Jahre vorgehalten werden sollen. Nach der dem Antrag beigefügten „Konzeption/Leistungsvereinbarung“ wurde in der Rubrik „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen“ eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (wacher Nachtdienst) genannt. Nach Punkt 2.3.1. werden die Kinder nach Anfrage des Kreisjugendamtes München jederzeit und sofort (365 Tage, 24 Stunden) in der Einrichtung aufgenommen. In der Rubrik „Personelle Ausstattung“ ist die Leitungsstelle mit 1,0 Stellen, 40 Wochenstunden, ausgewiesen; im Erhebungsbogen zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst sind die Krankheitszeiten mit 4,4% und die Verfügungszeiten mit 5 Stunden angegeben.

Bei einer Besprechung zur Klärung der noch strittigen Punkte am 22. Januar 2016 schlug die Heimaufsicht hinsichtlich des beantragten Nachtdienstes vor, dass der Träger zunächst mit einer Nachtbereitschaft beginnen solle, ein halbes Jahr die tatsächlichen Einsätze konkret dokumentieren solle und dann ggf. über die Notwendigkeit eines Nachtdienstes nochmals verhandelt werden könne. Der Vertreter des Trägers (Gesamtleiter) äußerte, dass er dieses Vorgehen nicht nachempfinden und von der Nachtbereitschaft nicht erwarten könne, dass „diese zwar schlafe, aber mit einem Ohr wach sein müsse“.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller unter dem 4. Februar 2016 mit, dass die Zielgruppe der unbegleiteten Minderjährigen nicht zwangsläufig einen grundsätzlich erhöhten Betreuungsbedarf in der Nacht impliziere. Wenn ein Kind in die Schutzstelle aufgenommen werde, so sei es bei den geschilderten Problemlagen angehalten, stets die diensthabende Nachtbereitschaft aufzusuchen. Im Regelfall könne angenommen werden, dass das Kind dies auch in Anspruch nehme. Da es sich bei der geplanten Schutzstelle nicht um eine geschlossene Einrichtung handle, sei das Entweichen eines Kindes sicherlich nicht hundertprozentig zu vermeiden. Der Aufsichtsbehörde lägen keine Meldungen vor, die dieses Phänomen als Regelfall bestätigten. Regelmäßige Kontrollgänge würden nicht als zwingend erforderlich angesehen, um das Kindeswohl zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass die diensthabende Nachtbereitschaft Unruhestände wahrnehme und auf diese reagiere. Da selbstschädigendes oder selbstverletzendes Verhalten in dieser Altersgruppe eher die Ausnahme darstelle und diesbezüglich auch keine vermehrten Meldungen vorlägen, werde dies in der geplanten Schutzstelle auch in der Regel nicht auftreten.

Die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 22. Februar 2016 gemäß § 45 SGB VIII erteilte Betriebserlaubnis für die maximal mit 10 Kindern belegbare Kinderschutzstelle des Antragstellers schließt unter Punkt II.2.2.1 „Ausschlusskriterien“ die Aufnahme insbesondere von Jugendlichen aus, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung eine akute medizinische, psychiatrische oder psychologische Behandlung erfordern, des Weiteren bei gewalttätigem Verhalten, das den Schutz der anderen Kinder gefährde. Für die pädagogische Leitung der Einrichtung wurde eine halbe Planstelle bewilligt. Für den Gruppentag und die Nachtbereitschaft müssen insgesamt mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorgehalten werden. Von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten können wegen Krankheitszeiten mit 4% und bei der Verfügungszeit mit vier Stunden berücksichtigt werden.

Der Antragsteller erhob gegen die nicht dem Antrag entsprechende Betriebserlaubnis mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2016 Widerspruch und beantragte im Wege des § 123 VwGO am 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in … entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

In der Begründung wurde u.a. zur Notwendigkeit eines Nachtdienstes vorgetragen, dass eine Gewährleistung des Kindeswohls ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich sei. Die in der Einrichtung aufzunehmenden Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren hätten regelmäßig traumatische Erfahrungen gemacht. Der Antragsteller habe die Notwendigkeit eines Nachtdienstes im Antrag vom 15. November 2015 wie folgt fachlich begründet:

- Schnelle Intervention auf Unwohlsein, Alpträume, Einnässen, Krisen etc. um die belastenden Zustände für die Kinder frühzeitig zu deeskalieren und zu beenden

- Vermeidung von nächtlichem Entweichen aufgrund von Heimweh oder dem dringenden Wunsch, zur Familie zu gehen

- Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer, um Angstzustände etc. zeitnah entkräften zu können

- Frühzeitige Intervention bei selbstschädigendem oder selbstverletzendem Verhalten

- Gewährleistung der frühen Kenntnisnahme von Personen, die sich unrechtmäßig Zutritt oder Zugriff auf die Kinder verschaffen wollen (Eltern etc.). Die Einrichtung verfügt über keinen Pfortendienst oder weitere Betreuungsgruppen auf dem Gelände.

Auch das die Einrichtung belegende Jugendamt der Landeshauptstadt München gehe entsprechend einer Äußerung von Abteilungsleiter M. vom 28. Januar 2016 von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes aus. Im Übrigen stelle die unterschiedliche Bewertung der Erforderlichkeit eines Nachtdienstes zur Sicherung des Kindeswohls bei vergleichbaren Einrichtungen eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dar. Die Genehmigungsbehörde habe in der Betriebserlaubnis vom 23. März 2009 einen Nachtdienst bei der Einrichtung in der … in … zur Sicherung des Kindeswohls für erforderlich erachtet. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller die Schutzstelle wegen des nicht bewilligten Nachtdienstes bisher nicht eröffnet habe und folglich dringend benötigte Plätze für die Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder sowie sonstiger gefährdeter Kinder im Großraum München fehlten. Zum Stand 17. April 2016 seien vom Stadtjugendamt München 13 unbegleitete ausländische Kinder in sogenannten Not- oder Übergangslösungen untergebracht gewesen. Nach den Planungen des Jugendamtes sollten die acht jüngsten Kinder unverzüglich in die Kinderschutzstelle … verlegt werden. Davon abgesehen führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu monatlichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller in Höhe von ca. …,- €.

Die Regierung von Oberbayern wies mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 den Widerspruch vom 1. März 2016 zurück.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 29. April 2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, den Antrag abzulehnen.

In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, dass nach den Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörde ein Nachtbereitschaftsdienst zur Gewährleistung des Kindeswohls ausreichend sei. Eine Nachtwache sei nicht indiziert, da die Zielgruppe erfahrungsgemäß bei Angstzuständen oder anderen Krisensituationen auf die anwesende Betreuungsperson zugehe, sofern dies ihnen bei der Aufnahme altersadäquat vermittelt worden sei. Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer könnten als belastend empfunden werden, da die Kinder ständig wieder aufgeweckt werden würden. Die Einrichtung sei auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert. Die Kinder seien weiterhin an ihre Schule oder ggf. an den Kindergarten angebunden und hätten demzufolge potenziell immer die Möglichkeit des Entweichens. Die Nachtbereitschaft könne auch unmittelbar eine pädagogische Krisenintervention leisten. Sie habe auch die Aufsichtspflicht dahingehend, Personen, die sich unrechtmäßig Zutritt zum Anwesen oder Zugriff auf die Kinder verschaffen wollten, davon abzuhalten und/oder ggf. einen Polizeinotruf abzusetzen. Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung mit einem akuten medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Behandlungsbedarf seien wesentliche Ausschlusskriterien für eine Aufnahme. Nachtbereitschaft bedeute, dass die sozialpädagogische Fachkraft vor Ort sei; sie habe zwar die Möglichkeit zu schlafen/ruhen, müsse allerdings bei Bedarf sofort reagieren und ihre aktive Betreuungsaufgabe übernehmen können. Es gebe Schutzstellen mit ähnlicher Zielrichtung und ähnlicher konzeptioneller Ausrichtung, die lediglich eine Nachtbereitschaft vorhielten. Da die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis zur Gewährleistung des Kindeswohls nur Mindeststandards festlege, stehe es dem Träger jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln.

Auf Anforderung des Gerichts übermittelte die Genehmigungsbehörde mit E-Mail vom 4. Mai 2016 eine Auflistung der Schutzstellen in der Stadt München und deren personeller Ausstattung. Der Antragsteller ergänzte sein Vorbringen unter dem 1. Mai 2016 und erhob zugleich Klage (M 18 K 16.2031).

Die Antragstellerseite vertiefte mit weiterem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 die Klagebegründung, benannte und belegte unter Vorlage einer Formulardokumentation drei Beispiele für besondere Vorkommnisse in zwei anderen Schutzstellen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in seiner Trägerschaft. In der Schutzstelle … benötigte ein Jugendlicher um 5.00 Uhr wegen eines epileptischen Anfalles eine Notfallmedikation. In der Einrichtung in der … Straße eskalierte zwischen 23.30 und 1.00 Uhr eine Situation nach einer Ermahnung durch den Betreuer des Spätdienstes mit anschließender Fremdgefährdung. Ein weiterer Vorfall in dieser Einrichtung betrifft eine gegen 1.00 Uhr eingetretene Selbstgefährdung eines untergebrachten Jugendlichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Ein Anordnungsgrund konnte nur hinsichtlich des nicht bewilligten Nachtdienstes bejaht werden, da nur insoweit ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller aus diesem Grunde den Betrieb der Einrichtung trotz dringend benötigter Plätze nicht aufgenommen hat. Im Übrigen war der Antrag bereits wegen fehlender Dringlichkeit abzulehnen.

2. Der Antragsteller konnte aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch den Zeitaufwand für einen Nachtdienst einschließt, besteht, wäre eine darauf gerichtete Klage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Der Antragsgegner ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass auch durch einen Nachtbereitschaftsdienst das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet eine präventiv ausgerichtete, öffentlich verantwortete Kontrolle der Einrichtung. Die Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtungen sind auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt, der die Grenzen zu einer Gefährdung des Wohls der betreuten und untergebrachten Minderjährigen wahrt. Diese Mindestanforderungen dürfen naturgemäß weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch - oder müssen zumindest nicht identisch sein - mit der wünschenswerten fachlichen Qualität (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 45 Rn. 21; ebenso Kunkel, SGB VIII, 4. Auflage, § 45 Rn. 4). § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII verlangt eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte, abhängig von der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Inobhutnahmestelle für 9, maximal 10 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genügt den genannten Anforderungen hinsichtlich der personellen Ausstattung während der Nachtzeit. Aus den von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des VG München vom 5. Dezember 2012 (M 18 K 11.5772, juris Rn. 44) lässt sich die Notwendigkeit eines wachen Nachtdienstes bei Schutzstellen für den genannten Personenkreis nicht ableiten. Dem Urteil lag die Versagung einer Betriebserlaubnis für eine beabsichtigte Inobhutnahmestelle zu Grunde, wobei maximal bis zu fünf Betreute in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit eigenem Eingang während der Nachtzeit sich selbst überlassen waren. Für die Wohngruppe war nach der Konzeption des Trägers weder eine eigene Nachtbereitschaft noch ein Nachtdienst vorgesehen. Nach den Vorstellungen des Trägers sollte die Betreuung der Kinder bzw. Jugendlichen durch die Nachtbereitschaft einer benachbarten Gruppe, die in einem anderen Stockwerk desselben Hauses untergebracht war, mit übernommen werden. Diese personelle Ausstattung erachtete das Gericht nicht als ausreichend, ohne einen bestimmten Personalstandard festzulegen.

Dem Argument des Antragstellers, die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich aus der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft, ist entgegenzuhalten, dass dies weder aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII noch aus den Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes vom 21. September 2009 zu folgern ist. Anknüpfend an die Urteilsgründe im Verfahren M 18 K 11.5772 ist die in Punkt III.2.2 der Empfehlungen genannte Voraussetzung einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Kontext mit dem vorangegangenen Satz zu sehen, dass Einrichtungen allgemein und somit auch den Kindern und Jugendlichen bekannt, leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein sollen. Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung knüpft damit an die jederzeitige Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an. Im Übrigen ist diesbezüglich eine Kindeswohlgefährdung wegen eines fehlenden Nachtdienstes als äußerst gering einzuschätzen, da laut Aussage des Gesamtleiters des Trägers die Aufnahme regelhaft spätestens zwischen 18.00 bis 20.00 Uhr erfolgt (Bl. 14 der Behördenakte) und im Übrigen eine außer der Reihe erfolgende Aufnahme auch durch die Nachtbereitschaft geregelt werden könnte.

Auch die weiteren Argumente der Antragstellerseite greifen nicht durch.

Die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit sind für den Betrieb voraussichtlich erfüllt. Die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstverletzenden Verhaltens notwendig werden könnte, ist äußerst gering, da Kinder bei Selbst- und Fremdgefährdungsgefahr in die Schutzstelle nicht aufgenommen werden dürfen (II.2.2.1 der Betriebserlaubnis). Eine schnelle Intervention bei belastenden Zuständen während der Nacht ist durch die den Nachtbereitschaftsdient innehabende sozialpädagogische Fachkraft gewährleistet. Die aufgenommenen Kinder werden nach einer telefonischen Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer sind folglich entbehrlich. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite ist zuzugeben, dass das Kindeswohl dann gefährdet wäre, wenn die den Bereitschaftsdienst ausübende Person entsprechend der Definition in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02, juris Rn. 54) nicht unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste. In der Kinderschutzstelle übernachtet die hierfür vorgesehene Betreuungsperson in der Einrichtung und ist für die Kinder jederzeit erreichbar. Die Gefahr des nächtlichen Entweichens aufgrund von Heimweh oder dem dringenden Wunsch, zur Familie zu gehen, ist bei der Betrachtung zu vernachlässigen, denn die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge halten sich meist nicht im Bundesgebiet auf. Im Übrigen würde ein betreutes Kind mit dem unbedingten Wunsch, die Einrichtung zu verlassen, diesen auch in unbeobachteten Momenten, auch tagsüber, umsetzen können. Die Einrichtung ist nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert und auch bei Einrichtung eines Nachtdienstes könnte dies nicht mit Sicherheit verhindert werden. Die Gefahr, dass sich Personen nachts unrechtmäßig Zutritt oder Zugriff auf die Kinder verschaffen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Außentüren zugesperrt werden. Das Eindringen von fremden Personen in die Räume der Schutzstelle dürfte angesichts des damit verbundenen Lärms und/oder der bei den Kindern ausgelösten Unruhe durch den Nachtbereitschaftsdienst bemerkt werden.

Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG herleiten. Die Auflistung der Regierung von Oberbayern vom 4. Mai 2016 zeigt auf, dass hinsichtlich der Altersgruppe und der Platzzahl vergleichbare Einrichtungen (Nr. 2, 3 und 8 der Auflistung) ebenso über keinen Nachtdienst verfügen. Der Einwand des Antragstellers, dass bei den Schutzstellen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und älter Nachtwachen bestünden und diese erst recht für Einrichtungen für jüngere Kinder erforderlich wären, überzeugt nicht. Erfahrungsgemäß treten Reibereien, Disziplinierungsschwierigkeiten und Regelverstöße erst bzw. gehäuft bei älteren Kindern bzw. insbesondere bei Jugendlichen auf. Diese Einschätzung wird durch die Anzahl besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen für ältere Kinder laut Auflistung untermauert. Ebenso wenig ist die Einrichtung des Antragstellers in der … in …, für welche bei der Personalberechnung ein Nachtdienst berücksichtigt wurde, mit der streitgegenständlichen Einrichtung vergleichbar, da eine Betriebserlaubnis nur für eine Einrichtung mit männlichen Minderjährigen ab 13 Jahren erteilt wurde. Die streitgegenständliche Einrichtung steht für Mädchen und Jungen zur Verfügung, wobei sechs der neun vorhandenen Plätze mit Kindern zwischen 6 bis 9 Jahren belegt werden sollen.

Das durch die Antragstellerseite geschilderte besondere Vorkommnis eines epileptischen Anfalls eines Jugendlichen in der Nachtzeit führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen dürfte ein Kind mit dieser Erkrankung in der streitgegenständlichen Einrichtung nicht aufgenommen werden, da zur Abwendung von möglichen schweren gesundheitlichen Folgen eines epileptischen Anfalles ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf besteht (siehe II.2.2.1 der Betriebserlaubnis). Im Gegensatz dazu weist die Betriebserlaubnis für die Schutzstelle … keine entsprechenden Ausschlusskriterien auf. Zum anderen meldete sich der betroffene Jugendliche trotz ständiger Überwachung mittels eines Babyphones und durch einen Nachtdienst selbst im Büro des Diensthabenden, um seine Notfallmedikation zu bekommen. Trotz des bestehenden Nachtdienstes in dieser vergleichsweise benannten Einrichtung wurde nach diesem Vorfall eine Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung zur Vermeidung einer weiteren akuten Selbstgefährdung vorgesehen.

Zur Klärung der Frage, ob die Einrichtung des Antragstellers in der … Straße mit der streitgegenständlichen Schutzstelle vergleichbar ist, müssten noch Unterlagen, insbesondere die Betriebserlaubnis eingesehen werden. Diese weiteren Ermittlungen bleiben jedoch ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zumindest hinsichtlich des eine Fremdgefährdung auslösenden Vorfalls dürfte eine Vergleichbarkeit schon deswegen nicht in Betracht kommen, da der Jugendliche mit 15 ½ Jahren wesentlich älter als die in der streitgegenständlichen Schutzstelle aufzunehmenden Kinder ist.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie

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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.