Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2017 - M 15 E 16.5367

bei uns veröffentlicht am04.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 1990 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Ausbildungsförderung für das „Masterstudium Geschichte“ an der Universität W.

Der Antragsteller hat an der A.-L.-Universität F. (im Folgenden: Universität F.) sein Studium der Neueren und Neuesten Geschichte mit dem Nebenfach Politikwissenschaft erfolgreich abgeschlossen und mit Zeugnis vom 5. November 2015 den Titel Bachelor of Arts erhalten. Im Sommersemester 2016 nahm er an der Philosophischen Fakultät derselben Universität sein Studium mit dem Studienfach „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ auf. Der angestrebte Abschluss war ein Master of Arts (M.A.). Der Antragsteller war in diesem Studiengang vom 1. April bis 30. September 2016 eingeschrieben. Er erhielt mit Bescheid des Studierendenwerks F. vom 17. Oktober 2016 für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis September 2016 Ausbildungsförderung in Höhe von 540,- € monatlich.

Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Antragsteller im Masterstudiengang „Geschichte“ an der Universität W. Angestrebter Abschluss ist der Master of Arts. Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte der Antragsteller diesen Wechsel der Antragsgegnerin mit. Er wies dabei darauf hin, dass es sich um eine Neuaufnahme des Masterstudiums handele, da keine der an der Universität F. erbrachten Leistungen angerechnet worden seien und damit die neuerlich beginnende Regelstudienzeit 4 Semester betrage.

Am 19. September 2016 beantragte der Antragsteller Ausbildungsförderung. Zusammen mit dem Antrag legte er eine Studienbestätigung der Universität W. vom 6. September 2016 vor, nach der er im Wintersemester 2016/2017 als ordentlicher Studierender im „Masterstudium Geschichte“ zur Fortsetzung gemeldet ist. Ein aktuelles Fachsemester wurde auf der Bescheinigung nicht angegeben. Ausweislich des vorgelegten Sammelzeugnisses der Universität W. vom 22. Oktober 2016 wurden noch keine Prüfungsleistungen in dem Masterstudium erbracht.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 gab der Antragsteller zur Begründung seines Wechsels an, dass das Studienangebot an der Universität W. in größerem Umfang seinen persönlichen Schwerpunkten entspreche und die mit dem Studium in Österreich verbundene Auslandserfahrung sich positiv auf seine späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirke.

Mit Bescheid vom 16. November 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfülle. Es liege ein Fachrichtungswechsel vor, der nicht durch einen unabweisbaren Grund gerechtfertigt sei.

Am 29. November 2016 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Zu Begründung führte er aus, dass es sich in seinem Fall nicht um einen Fachrichtungswechsel handele, sondern ausschließlich um einen Wechsel des Studienortes. Es handele sich beim F. Studiengang „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ im Verhältnis zum W. Studiengang „Geschichte“ nur um unterschiedliche Studiengangsbezeichnungen, zumal in W. innerhalb des Masterstudiengangs Schwerpunkte gewählt würden. Er habe sich für „Zeitgeschichte“ entschieden als weitere Spezialisierung innerhalb der „Neuzeit“. Er ziehe die Aussage aus seinem Antragschreiben vom 19. September 2016, dass es sich formal gesehen um eine Neuaufnahme des Studiums handele, zurück und stelle klar, dass es sich um eine Fortsetzung handele. Insofern sei das im Sommersemester 2016 an der A.-L.-Universität F. als erstes Semester zu bewerten und seitens des Amtes für Ausbildungsförderung in die Förderungshöchstdauer von vier Semestern in Masterstudiengängen einzurechnen. Dies begründe die Ausbildungsförderung von weiteren drei Semestern, beginnend mit dem derzeitigen Wintersemester 2016/2017. Die Nichtanerkennung von Leistungen sei nicht auf fachliche Diskrepanzen zurückzuführen. Dies sei allein dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller an der Universität F. keine formell nachweisbaren Studien- und Prüfungsleistungen erbracht habe. Er habe sich auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränkt, die eine weitere Wissensvertiefung als Grundlage für eine erfolgreiche Absolvierung des Studiums in W. ermöglicht hätte. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da ihm keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung ständen, um seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung zu bestreiten.

Der Antragsteller beantragte,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragten Leistungen auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG vorläufig zu bewilligen und auszubezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Gegen eine bloße Schwerpunktverlagerung spreche, dass eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit aus dem Wechsel der Studiengänge resultiere. Zudem habe der Antragsteller in F. keine Leistungen erbracht, die ihm die Universität W. anrechnen könne. Auch seien die beiden Studiengänge „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ und das „Masterstudium Geschichte“ aus Sicht der Antragsgegnerin nicht identisch. Nach § 3 der Prüfungsordnung der Universität F. für den Studiengang Master of Arts (M.A.) der Philosophischen Fakultäten vom 9. September 2002 in der Fassung der Fachspezifischen Bestimmungen vom 30. September 2013 für den Studiengang „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ seien folgende Module zu belegen: Geschichte der Frühen Neuzeit, Geschichte des 19. Jahrhunderts, Geschichte des 20./21. Jahrhunderts, Komparative Geschichte, Theorie und Methoden, Arbeitstechniken und ergänzende Kompetenzen, Vertiefung I und Vertiefung II. Nach § 5 des Curriculums für das Masterstudium Geschichte (Version 2014) der Universität W. könnten nach Maßgabe des Angebots hingegen im Masterstudium Geschichtswissenschaften folgende Schwerpunkte gewählt werden: Alte Geschichte, Mittelalter, Neuzeit, Zeitgeschichte, Globalgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Österreichische Geschichte, Digital Humanities/Digitale Geschichtswissenschaft, Frauen- und Geschlechtergeschichte, Historisch-kulturwissenschaftliche Europaforschung, Wissenschaftsgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Der Studiengang „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ umfasse demnach einen engeren geschichtlichen Zeitraum als das „Masterstudium Geschichte“ an der Universität W., bei dem die Studierenden neben der Geschichte der Neuzeit auch andere Spezialisierungen wählen können. Vorliegend habe der Antragsteller zudem keinen unabweisbaren Grund für seinen Fachrichtungswechsel vorgetragen, sondern lediglich erklärt, dass das Studium in W. in größerem Umfang seinen persönlichen Schwerpunkten entspreche und die mit dem Studium in Österreich verbundene Auslandserfahrung sich positiv auf seine späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für vergangene Zeiträume ist der Bedarf des Antragstellers dabei grundsätzlich als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bejaht werden kann. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spricht kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache.

Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den beantragten Bewilligungszeitraum, da der von ihm vorgenommene Wechsel vom Studium der „Vergleichenden Geschichte der Neuzeit“ an der Universität F. zum Studiengang „Geschichte“ an der Universität W. einen Fachrichtungswechsel darstellt.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Fachrichtung ist danach ein durch Lehrpläne, Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einem bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichtsbzw. Lehrveranstaltungen festgelegt ist (vgl. Tz. 7.3.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG-VwV). Dabei wird die Fachrichtung somit durch den Gegenstand der Ausbildung, d.h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und den daraus folgenden berufsqualifizierenden Abschluss sowie durch das angestrebte Ausbildungsziel (Staatsexamen, Master, Bachelor, Promotion) bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005, § 7 Rn. 47 ff.). Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt dagegen vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (vgl. Tz. 7.3.4. BAföG-VwV). Nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck der gesetzlichen Regelung kann ein Wechsel der Studiengänge grundsätzlich nur dann als eine bloße Schwerpunktverlagerung gewertet werden, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum Studienabschluss nicht verbunden ist – andernfalls ist von einem Fachrichtungswechsel auszugehen (BVerwG vom 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist in dem Wechsel von dem Masterstudium „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ zum Masterstudium „Geschichte“ ein Fachrichtungswechsel zu sehen. Zwar ist das Ausbildungsziel der beiden Studiengänge gleich, da bei beiden der Titel des „Master of Arts“ verliehen wird. Allerdings strebte der Antragsteller nach seinem Wechsel an die Universität W. einen anderen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an. Der Ausbildungsgegenstand, also das materielle Wissenssachgebiet, das in den beiden Studiengängen vermittelt wird, ist nach den jeweiligen Studienplänen bzw. den Studien- und Prüfungsordnungen, in denen jeweils die Pflichtsowie die Wahlpflichtfächer des Studienganges aufgelistet sind, nicht als gleichartig anzusehen. Auch wenn die Studiengänge beide auf die Vermittlung geschichtswissenschaftlichen Wissens ausgerichtet sind, verfolgen sie dennoch unterschiedliche Ziele und setzen andere Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Universität F. für den Studiengang Master of Arts vom 16. September 2002 in der Fassung vom 30. September 2013 beschäftigt sich der forschungsorientierte und konsekutive Masterstudiengang „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ mit der europäischen und außereuropäischen Geschichte vom 16. bis zum 21. Jahrhundert. Gegenstand ist das vertiefte Studium politisch-konstitutioneller, sozialer, ökonomischer und kultureller Phänomene im historischen Längsschnitt und im Vergleich zwischen unterschiedlichen Räumen und Gesellschaften. Dabei können die Studierenden entsprechend den Forschungsprofilen des Historischen Seminars ein breites Lehrangebot nutzen, das eine Vielfalt von Themen, etwa aus Politik-, Wirtschafts-, Sozial-, Kultur-, Alltags-, Umwelt- und Wissenschaftsgeschichte, umfasst. Sie erwerben in diesem Studiengang ein vertieftes methodisches Wissen, das sie befähigt, selbständig historische Probleme und Fragen in diachroner und synchroner Perspektive zu erforschen. Neben der Beschäftigung mit Themen aus den Epochen Frühe Neuzeit, Geschichte des 19. Jahrhunderts und des 20./21. Jahrhunderts vollzieht der/die Studierende mit der Wahl eines Vertiefungsbereichs eine Spezialisierung innerhalb eines Sachgebiets (Deutsche Geschichte, Westeuropäische Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Außereuropäische Geschichte oder Wirtschafts-, Sozial und Umweltgeschichte). Der Masterstudiengang „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ vermittelt neben dem Fachwissen und den methodisch-wissenschaftlichen Kompetenzen Schlüsselqualifikationen, die über den historischen Gegenstand umgesetzt werden können.

Nach § 1 des Curriculums für das Masterstudium Geschichte (Version 2014) der Universität W. (Im Folgenden: Curriculum) ist Ziel des Masterstudiums „Geschichte“ eine, auf ein Bachelorstudium Geschichte oder auf ein anderes Bachelorstudium aufbauende geschichtswissenschaftliche Ausbildung zu erwerben. Es dient der graduierten Vorbildung für Berufe, in denen es um die Rezeption, Aufbereitung, Vermittlung, Anwendung und Erforschung von geschichtswissenschaftlichen Fragen geht und es bereitet auf ein geschichtswissenschaftliches oder ein anderes geistes-, sozial- oder kulturwissenschaftliches Doktoratsstudium vor. Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Geschichte können selbständig geschichtswissenschaftlich forschen und ihre Ergebnisse professionell präsentieren. Dies umfasst die Erschließung des internationalen Forschungsstands zu einem Thema, die Entwicklung von Forschungsfragen, die Recherche geeigneten empirischen Materials, die Entwicklung eines Forschungsdesigns (Entwicklung, Anwendung und Kombination von geeigneten Forschungsmethoden), die Rezeption von geschichts-, sozial- und kulturwissenschaftlichen Theorien, die Formulierung, mediale Präsentation und kritische Diskussion der Forschungsergebnisse. Nach § 5 Abs. 1 Curriculum setzt sich das Studium aus fünf Pflichtmodulen zusammen, in denen neben der „Einführung in Schwerpunkte“ (Modul 1) eine „Einführung in den Forschungsprozess. Design und Methoden“ (Modul 2) erfolgt. Daneben gibt es „Praktische Forschung und Darstellung“ (Modul 3), einen „Wahlbereich“ (Modul 4) sowie das „Masterseminar“ (Modul 5). Schwerpunkte können gewählt werden nach Maßgabe des Angebots aus den Bereichen: Alte Geschichte, Mittelalter, Neuzeit, Zeitgeschichte, Globalgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Österreichische Geschichte, Digital Humanities/Digitale Geschichtswissenschaft, Frauen- und Geschlechtergeschichte, Historisch-kulturwissenschaftliche Europaforschung, Wissenschaftsgeschichte oder Wirtschafts- und Sozialgeschichte.

Die beiden Masterstudiengänge sind somit nicht nur vom Aufbau (ein Grundlagen- und ein Vertiefungsbereich an der Universität F. gegenüber fünf Pflichtmodulen an der Universität W.) unterschiedlich, sondern auch von den vermittelten Ausbildungsinhalten, insbesondere der Fächerauswahl. Der Masterstudiengang „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ beschränkt sich auf die europäische und außereuropäische Geschichte vom 16. bis zum 21. Jahrhundert, während beim Masterstudium „Geschichte“ in W. ein größeres Spektrum an Fächern über einen weiteren geschichtlichen Zeitraum angeboten wird, dies zeigt sich unter anderem an den zusätzlichen Fächern wie Alte Geschichte und Mittelalter. Auch wenn der Antragsteller sich bei seinem Studium in W. für den Schwerpunkt „Neuzeit“ entschieden hat, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der beiden Studiengänge. Es sind zwar durchaus Überschneidungen bei den Fächern vorhanden, von einer Identität des Studieninhalts bis zum Wechsel kann jedoch keine Rede sein.

Hinzukommt, dass eine Schwerpunktverlagerung nur dann angenommen werden kann, wenn damit keine Verlängerung der Gesamtstudienzeit einhergeht (BVerwG vom 14.12.1979 a.a.O.). Der Antragsteller ist zwar laut Studienbestätigung der Universität W. vom 6. September 2016 im „Masterstudium Geschichte“ zur Fortsetzung gemeldet, eine Semesterangabe fehlte. Jedoch ist trotz der Angabe „zur Fortsetzung gemeldet“ davon auszugehen, dass er nach dem Fachrichtungswechsel in das erste Fachsemester eingestuft worden ist. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach sich die Gesamtstudienzeit um das Semester verlängert, das er an der Universität F. eingeschrieben war. Da ausweislich des vorgelegten Sammelzeugnisses der Universität W. vom 22. Oktober 2016 keine Prüfungsleistungen in dem Masterstudium erbracht worden sind und insofern auch keine Anrechnung von Leistungen erfolgte, wird der Antragsteller seinen Studienabschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangen und folglich seine Gesamtstudienzeit verlängern (vgl. auch BayVGH vom 20.9.2006 – 12 ZB 06.476 – juris).

Da der Antragsteller mit seinem Wechsel vom Masterstudium „Vergleichende Geschichte der Neuzeit“ zum Masterstudium „Geschichte“ einen Fachrichtungswechsel vollzogen hat, wird gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt wurde. Ein solcher lag nicht vor.

Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (vgl. Tz. 7.3.16a BAföG-VwV). Dies ist dann der Fall, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen (BVerwG vom 30.04.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Sportstudent bei einem Unfall ein Bein verliert, eine Musikstudentin während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann, sich bei einem Chemiestudenten eine Allergie gegen chemische Stoffe zeigt (vgl. auch Tz. 7.3.16a BAföG-VwV) oder ein Student während des Theologiestudiums zur Vorbereitung auf ein Pfarramt wegen fehlender Glaubensüberzeugung aus der Kirche austritt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005, § 7 Rn. 43). Demgegenüber stellt der Vortrag des Antragstellers, dass das Studienangebot an der Universität W. in größerem Umfang seinen persönlichen Schwerpunkten entspreche und die mit dem Studium in Österreich verbundene Auslandserfahrung sich positiv auf seine späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirke, keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar.

Sonstige Umstände, die einen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2016/2017 begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann daher offen bleiben.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.