Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2014 - M 12 E 14.4640

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer Sozialwohnung.

Der Antragsteller hat einen rechtlichen Betreuer (Bl. 13 d. Behördenakte - BA). Seit der Zwangsräumung seiner früheren Wohnung am 9. Januar 2013 (Bl. 9, 11 d. BA) hat er keine eigene Wohnung. Er schläft derzeit bei einem Freund und bezieht Leistungen nach SGB II in Höhe von 391,00 € monatlich (Bl. 4 d. BA).

Am ... Januar 2013 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erstmalig wegen einer möglichen Unterbringung vor (Bl. 9 d. BA). Am ... September und ... Oktober 2014 sprach der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin vor (Bl. 2, 16 d. BA). Bei der Vorsprache am ... Oktober 2014 wurde ihm ein Kautions- und Provisionsschein sowie ein Antrag auf Registrierung für eine geförderte Wohnung übergeben (Bl. 16 f. d. BA). Bezüglich des Ausfüllens der Anträge wurde der Antragsteller an die Abteilung für Registrierung und Vergabe (RV) verwiesen (Bl. 16 d. BA).

Am ... September 2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm umgehend die beantragte Wohnung zuzuweisen.

Außerdem hat er

die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts beantragt (Bl. 2 d. Gerichtsakte - GA).

Mit Beschluss vom 30. September 2014 (Bl. 25 d. GA) hat das Sozialgericht München diesen Antrag an das Verwaltungsgericht München verwiesen, der dort am 13. Oktober 2014 eingegangen ist.

Der Antragsteller trägt vor, dass ihm im Gespräch am ... September 2014 gesagt worden sei, dass ihm ohne Nachweis der Wohnungslosigkeit keine Wohnung zugewiesen werden könne. Er habe der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gesagt, dass er seit 2013 privat bei einem Freund ohne Mietzahlung untergekommen sei. Es bestehe auf seinen Namen kein Mietverhältnis und er könnte jederzeit die Wohnungsmöglichkeit verlieren (Bl. 2 d. GA).

In der am ... September 2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München gab der Antragsteller an, dass es ihm um die Zuweisung einer Wohnung gehe. Bei dem Freund, wo er derzeit unterkomme, dürfe er nur in der Nacht schlafen und die Anschrift angeben, um Post zu bekommen. Tagsüber dürfe er die Wohnung nicht nutzen. Dies sei schon seit dem ... Juni 2013 so. Er möchte nach über einem Jahr nun endlich eine eigene Wohnung haben und nicht nur einen Platz zum Schlafen. Die Wohnung seines Kumpels werde von diesem alleine bewohnt, habe zwei Zimmer und sei ca. 50 qm groß (Bl. 12 d. GA).

Er habe einen Schlaganfall erlitten und bitte daher um die Beiordnung eines Anwalts und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Durch seine Sprachschwierigkeiten falle es ihm sehr schwer, sich selbst um diese Angelegenheiten zu kümmern (Bl. 12 d. GA). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.

Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Antragsteller mit Rückantwortschreiben vom ... November 2014, eingegangen bei Gericht am 17. November 2014, seinen Antrag dahingehend, dass er nicht vorläufig aufgrund drohender Obdachlosigkeit nach Art. 7 LStVG untergebracht werden wolle (Bl. 46 d. GA).

Vielmehr beantragt der Antragsteller zuletzt (Bl. 46 d. GA),

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine geförderte (Sozial-)Wohnung zuzuweisen (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz).

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts behalte er aufrecht (Bl. 46 d. GA).

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen (Bl. 38 d. GA).

Weder habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gegenstand der Vorsprache am ... September 2014 sei ausschließlich ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Übernahme von Kaution und Provision zur Anmietung einer Wohnung gewesen.

Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz sei die unmittelbare Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Im Übrigen habe der Antragsteller die für die Bearbeitung seines Registrierungsantrags erforderlichen Unterlagen noch nicht eingereicht. Für eine evtl. erforderliche Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen sei der Antragsteller an die zuständige Abteilung für Registrierung und Vergabe (RV) verwiesen worden (Bl. 39 d. GA).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist auch als Betreuter grundsätzlich prozessfähig i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 62, Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet wurde, bestehen nicht.

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung dringend notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Hierfür muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Es sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen würde, besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung. Eine unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht schlechthin nicht möglich. Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (BayWoBindG). Damit hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden treffen jedoch die jeweils Verfügungsberechtigten. Es findet keine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin statt (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 15. Dezember 2011, 12 ZB 11.449). Entsprechend kann der Antragsteller solch einen Anspruch auch nicht glaubhaft machen.

Soweit der Antrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Antragsteller die Registrierung für eine geförderte Sozialwohnung begehrt, ist der Antrag unzulässig, da es am Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 34). Zwar hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und diverse Antragsformulare ausgehändigt bekommen. Einen (vollständigen) Antrag auf Registrierung für eine Sozialwohnung hat er aber gerade noch nicht gestellt. Folgerichtig wurde über einen solchen Antrag auch noch nicht entschieden. Die Antragsgegnerin erhebt rechtliche Einwände allein gegen die direkte, hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung an den Antragsteller. Einen Anspruch desselben auf Registrierung für eine Sozialwohnung verneint sie dagegen nicht generell, sondern verweist nur auf die bisher fehlenden Unterlagen. Soweit der Antragsteller also die Registrierung für eine Sozialwohnung begehrt, muss er direkt bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden vollständigen Antrag stellen.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO (BayVGH, Beschl. v. 19. August 2013, Az.: 12 C 13.1519).

3. Entsprechend den Erfolgsaussichten des Antrags nach § 123 VwGO ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO einer Partei auf Antrag zu gewähren, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Kopp/Schenke, 20. Auflage 2014, § 166, Rn. 5 ff.).

Dabei ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung offen sind.

Nach summarischer Prüfung ergibt sich vorliegend, dass der Antrag keine Erfolgsaussichten hat, so dass dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist damit ebenfalls ausgeschlossen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.