Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863

bei uns veröffentlicht am25.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … Das Grundstück grenzt an der Südseite an das Grundstück FlNr. … an, weiter südlich befinden sich die Grundstücke FlNrn. … und …, östlich das Grundstück FlNr. … Die Beigeladene stellte unter dem 10. September 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung neuer Busparkplätze und Sanierung der bestehenden PKW Parkplätze auf den Grundstücken FlNrn. …, …, … und … Die hierzu vorgelegten Bauvorlagen vom 12. Juni 2015 waren von der Antragstellerin unterschrieben. Vorgesehen war ein Wendeplatz mit sieben Busstellplätzen südlich und einem Busstellplatz nördlich davon. In den Bauplänen findet sich ein vom Bauherrn unterschriebener Rotvermerk mit Datum 22. Juli 2015, wonach der nördlich des Wendeplatzes befindliche Stellplatz entfallen soll. Im Hinblick auf die Forderung der unteren Immissionsschutzbehörde, durch eine Schranke eine Zu- und Abfahrt von Bussen während der Nachtzeit zu sperren, wurde eine geänderte Planung mit Datum 26. September 2016 mit einer Darstellung der Schranke eingereicht. Der Roteintrag war in dieser Planung nicht enthalten.

Mit Bescheid vom 16. März 2017 erteilte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen antragsgemäß nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk vom 27. Februar 2017 (im Bescheid irrtümlich mit Datum 16. März 2017 bezeichnet) versehenen Bauvorlagen vom 26. September 2016 die Baugenehmigung. Eine Zustellung an die Antragstellerin erfolgte nicht. Die Baubeginnsanzeige für den Baubeginn am 7. August 2017 ging am 8. August 2017 beim Landratsamt ein.

Mit Schreiben an das Landratsamt vom 24. April 2018 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten die Nachbarunterschrift wegen arglistiger Täuschung durch die Direktorin des Hotels „…“ (im Folgenden: Direktorin des …hotels) anfechten und zugleich beantragen, bis 30. April 2018 Lärmschutzmaßnahmen als nachträgliche Auflagen anzuordnen und die Nutzung des Parkplatzes für den Verkehr jeglicher Art zu untersagen, solange solche Lärmschutzeinrichtungen nicht vorhanden seien.

Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten am 16. Mai 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt die Antragsgegnerin zu verpflichten, Lärmschutzmaßnahmen als nachträgliche Auflagen anzuordnen, die Immissionen und Emissionen von an- und abfahrenden Bussen auf ein Mindestmaß reduzieren sowie die Nutzung des Busparklatzes während der Zeit der Bayerischen Landesausstellung vom 3. Mai bis 4. November 2018 in … zu untersagen, solange derartige Lärmschutzmaßnahmen noch nicht vorhanden sind (M 11 E 18.2326).

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Antragstellerin wende sich nicht gegen den neuen Busparkplatz als solchen, mit dem sie einverstanden gewesen sei, sowie die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Busparkplatzes für eine überschaubare Zahl von Gästen des Hotels …, sofern ihre subjektiven Rechte sowie das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt würden. Sie wende sich lediglich dagegen, dass der Parkplatz entgegen der Zusicherung der Direktorin des …hotels als zentraler Busparkplatz für … und nicht als Parkplatz für die Gäste des …hotels diene. Der Antrag sei zulässig, da die Antragstellerin ihre Nachbarunterschrift wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Zur Glaubhaftmachung der Aussagen der Direktorin des …hotels wurden eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und des Bevollmächtigten vorgelegt und ausgeführt, die Antragstellerin sei von der Direktorin des …hotels, deren Inhaberin die Beigeladene sei, getäuscht worden. Diese habe ihr im Rahmen eines Gesprächs anlässlich der Nachbarunterschrift erklärt, auf dem Parkplatz würden ausschließlich Busse von Hotelgästen abgestellt. Die Antragstellerin werde hiervon nichts mitbekommen, da eine umfangreiche Grünanpflanzung als Lärmschutz vorgesehen sei, die so dicht sei, dass sie von den Bussen überhaupt nichts mitbekommen werde. Darüber hinaus werde eine Schrankenanlage installiert, um die Nachbarschaft nicht durch Immissionen zu belästigen. Sollte es dennoch zu Lärmbelästigungen kommen, sei die Beigeladene bereit, die Belästigungen umgehend durch geeignete Schutzmaßnahmen jeglicher Art abzustellen. Auf diese Aussagen und Zusicherungen hin habe die Antragstellerin die vorgelegten Baupläne unterzeichnet. Mitte April habe der Bevollmächtigte bemerkt, dass im Vorfeld der vom 3. Mai 2018 bis 4. November 2018 stattfindenden Landesausstellung ein Hinweisschild auf den Busparkplatz errichtet wurde und am 23. April 2018 beim Landratsamt Auskunft hinsichtlich des Inhalts der Baugenehmigung erbeten. Erst im Rahmen dieser Anfrage habe die Antragstellerin erfahren, dass die Schrankenanlage eine Auflage zum Schutz der Nachbarschaft während der Nachtzeit gewesen sei. Eine schriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung sei der Antragstellerin verweigert worden. Eine weitere Nachfrage bei der Gemeinde … habe ergeben, dass der Parkplatz während der bayerischen Landesausstellung als einziger Busparkplatz innerhalb des Gemeindebereichs von … vorgesehen sei. Die Aussagen der Direktorin des …hotels seien insofern falsch, als arglistige Täuschung der Beigeladenen zuzurechnen und kausal für die Abgabe der Nachbarunterschrift gewesen. In der Sache wurde ausgeführt, der Busparkplatz verletze die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Nutzung der Reisebusstellplätze in unmittelbarer Nähe zum Hausgarten der Antragstellerin störe diese über das zumutbare Maß hinaus. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die Antragstellerin verweist auf das besondere Störpotenzial von Stellplätzen für abgeschirmte Hausgartenbereiche, das über den Lärm durch Zu- und Abfahrtsverkehr hinausgehen würde. Es sei Aufgabe des Bauherrn, den Nachweis zu erbringen, dass die Benutzung der Stellplätze die Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus störe. Der für die Busstellplätze vorgesehene Standort sei bisher unvorbelasteter Außenbereich gewesen. In der Baugenehmigung sei unter anderem beinhaltet, dass der Busparkplatz nur in Betrieb gehen dürfe, wenn die Schrankenanlage funktionsfähig und seitens der Baugenehmigungsbehörde abgenommen sei. Der Bauherrin seien Auflagen im Hinblick auf Lärmschutzvorkehrungen insbesondere u.a. zum Grundstück der Antragstellerin erteilt worden. Das Landratsamt sei nicht gewillt, die in der Baugenehmigung beinhalteten Auflagen und Nebenbestimmungen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen. Obwohl der Parkplatz seit Herbst 2017 benutzt werde und eine zwischenzeitlich installierte funktionsfähige Schrankenanlage vorhanden sei, sei seitens des Landratsamtes nichts unternommen worden, um den im Übrigen baurechtswidrigen Zustand abzustellen.

Durch Beschluss vom 25. Juni 2018 hat das Gericht hat den Antrag vom 16. Mai 2018 im Verfahren M 11 E 18.2326 abgelehnt. Im Wesentlichen wurde die Ablehnung des Antrags mit dem Vorrang des Rechtsschutzes nach den §§ 80 und 80 a VwGO gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO begründet. Zugleich wurde aber bereits vorsorglich darauf hingewiesen und in der Folge näher begründet, dass auch ein Antrag nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO aller Voraussicht nach erfolglos sein dürfte. Auf den Beschluss vom 25. Juni 2018 und seine Begründung wird Bezug genommen.

Die Klägerin ließ durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. August 2018, eingegangen bei Gericht am 6. August 2018 Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 16. März 2017, Az.: …, erheben (M 11 K 18.3862) und zugleich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung wurde zunächst der Vortrag, dass die Antragstellerin durch eine zurechenbare und kausale arglistige Täuschung durch die Direktorin des …hotels zur Abgabe ihrer Nachbarunterschrift bewegt worden sei, wiederholt und vertieft. Über das bereits zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16. Mai 2018 im Verfahren M 11 E 18.2326 hinaus Vorgebrachte wurde darauf hingewiesen, dass auch die Miteigentümer der FlNr. * der Gemarkung …, die dem Bauvorhaben zunächst zugestimmt hätten, zwischenzeitlich ihre Zustimmung in Form der Nachbarunterschrift ebenfalls wegen arglistiger Täuschung durch die Direktorin des …hotels angefochten hätten. Der gegenständliche Busparkplatz sei gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Mischgebiet. Bei dem Busparkplatz handele es sich jedoch nicht um eine untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, da er nicht lediglich dem Hotel als Hauptnutzung diene, sondern einen zentralen Busparkplatz für die Landesaustellung darstelle. Auch könne ein derartiger Parkplatz weder nach § 6 Abs. 2 noch nach § 6 Abs. 3 BauNVO genehmigt werden. Der Busparkplatz füge sich somit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei deshalb rücksichtslos. Die Immissionsbelastung stelle einen Verstoße gegen § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG dar. Die Businsassen müssten am Anwesen der Antragstellerin in beide Richtungen vorbeilaufen. Oftmals sei es so, dass Busfahrer mit den Bussen den Parkplatz verließen und die Busse dann unmittelbar vor dem Anwesen der Antragstellerin abstellen würden und dann mit laufendem Motor auf die Gäste warten würden. Hierdurch sei es für die Antragstellerin unmöglich die Fenster zum …-Platz hin zu öffnen. Zudem würden viele Busfahrer die Gäste bereits vor Passieren der Schrankenanlage, mithin vor dem Anwesen der Antragstellerin aussteigen lassen, was zu zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen führe. Busfahrer würden auf dem Wendehammer das Kreisfahren üben. Zeitweise seien die Motoren wegen der hohen Temperaturen im Sommer die ganze Standzeit über im Betrieb, um die Busse herunterzukühlen. Darüber hinaus trage zur Lärmbelästigung bei, dass der Parkplatz seit geraumer Zeit von Kindern und Hotelgästen als Bolzplatz bzw. Spielplatz genutzt werde. Im Folgenden wurde eine bereits mit der Antragsbegründung im Verfahren M 11 E 18.2326 vorgelegte Aufstellung von lärmrelevanten Ereignissen und Busan- und -abfahrten in aktualisierter Form (bis einschließlich 14. Juli 2018) erneut vorgelegt. Ab 19 Uhr herrsche in der Regel kein Busverkehr mehr. Wenn aber Veranstaltungen im Rahmen der Bayerischen Landesausstellung stattgefunden hätten, sei es vorgekommen, dass Busse den Parkplatz nach 22 Uhr und sogar nach 23 Uhr verlassen hätten. Zudem öffne sich die Schrankenanlage auch nach 22 Uhr für abfahrende bzw. ankommende Busse. Auch sei kein Hinweisschild angebracht, das Busfahrer auf das Verbot des Befahrens zwischen 22 Uhr und 6 Uhr aufmerksam machen würde. Im Folgenden wurde näher ausgeführt, dass der Parkplatz sich als rücksichtslos darstelle, da der der Ruhe und Erholung dienende rückwärtige Gartenbereich der Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Das seitens der Beigeladenen vorgelegte Immissionsgutachten sei fehlerhaft, da beim Anwesen der Antragstellerin nur im Eingangsbereich auf der Nordseite ein Immissionsort (IO 2) angesetzt worden sei und nicht auch im weiteren westlich angrenzenden Bereich, insbesondere im Bereich der Terrasse, des Balkons im 1. OG sowie des angrenzenden Gartenbereichs. Auch gehe das Gutachten von falschen Voraussetzungen aus. So gehe das Gutachten davon aus, dass die Schrankenanlage unmittelbar auf dem …-Platz errichtet werde, was bedeute, dass die anfahrenden Busse zunächst auf Höhe der Schrankenanlage mit laufendem Motor anhalten müssten. Die Immissionen am IO 2 seien damit erhöht, was im Gutachten allerdings nicht berücksichtigt werde. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Großteil der Busse die Insassen nicht auf dem Parkplatz sondern bereits vor der eigentlichen Schranke aussteigen ließen, was ebenfalls zu einer erhöhten Immissionsbelastung am IO 2 führen würde. Auch werde in der Stellungnahme der Lieferverkehr für den Hotel- und gastronomischen Betrieb nicht berücksichtigt. Auch seien die vom ebenfalls auf FlNr. … liegenden Pkw-Parkplatz ausgehenden Immissionen nicht berücksichtigt worden. Die installierte Schrankenanlage führe auch hinsichtlich der Pkw zu erhöhten Immissionen am IO 2. Auf diesbezügliche Bedenken des Landratsamts sei in der schalltechnischen Untersuchung nicht eingegangen worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass von Touristenbussen größere Emissionen ausgingen als von Linienbussen, da hierbei auch Rangierbewegungen, Türenschlagen und Gespräche mit hohem Informationsgehalt typisch seien. Durch Reisebusse würden durch das Aussteigen und Sammeln der Reisegruppen sowie etwaigen Ansagen von Reiseleitern nochmals höhere Emissionen auftreten. Selbst bei Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte sei auf das Störpotenzial im Einzelfall abzustellen und die Rücksichtslosigkeit deshalb zu bejahen. Die schalltechnische Untersuchung sei auch bereits deshalb überholt, da bei der Gelegenheit einer Sanierung des Pkw-Parkplatzes weitere sieben Stellplätze geschaffen worden seien, sodass sich auf dem Pkw-Parkplatz derzeit 25 Stellplätze befänden. Darüber hinaus würden weitere Pkw, offenbar unter Duldung der Beigeladenen, auf der angrenzenden Wiese abgestellt, wenn die 25 Stellplätze belegt seien. Auch habe sich die schalltechnische Untersuchung dadurch erledigt, dass die Beigeladene nicht wie in der Baugenehmigung vorgesehen, den Parkplatz 0,24 m sondern stattdessen abweichend 1,20 m über Geländeniveau angelegt habe. Hierdurch ergebe sich ein größeres Immissionsstörpotenzial für die Nachbarschaft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die Klage im Hauptsacheverfahren sei wegen der geleisteten Unterschrift der Antragstellerin zum streitgegenständlichen Bauvorhaben bereits unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet. Hierzu wurde auf die Ausführungen im Beschluss vom 25. Juni 2018 im Verfahren M 11 E 18.2326 verwiesen. Die - irrtümliche - Abweichung der genehmigten Baupläne in der Fassung vom 12. Juni 2015 betreffend die mit Roteintrag vorgenommene Streichung eines Busparkplatzes nördlich des Wendeplatzes sei vom Landratsamt in Abstimmung mit der Beigeladenen in den genehmigten Plansätzen des Bauherrn und der Gemeinde per Roteintrag vom 13. September 2018 korrigiert worden. Dabei könne offenbleiben, wann der erste Roteintrag erfolgt sei. Falls die Streichung des Busparkplatzes in den Plänen vom 12. Juni 2015 erst nach der Nachbarunterschrift vorgenommen worden sei, sei eine erneute Beteiligung entbehrlich gewesen, da sich die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung der Antragstellerin dadurch nur verbessert habe. Falls die Streichung vorher erfolgt sei, seien die Plansätze - wie von Anfang an beabsichtigt - nun kongruent.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten erwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre.

Der vorliegend gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund der geleisteten Unterschrift der Antragstellerin zu dem Vorhaben bereits unzulässig. Die Zustimmung des Nachbarn zum Vorhaben durch seine Unterschrift beinhaltet einen Verzicht auf alle materiell-rechtlichen subjektiv-öffentlichen Rechte. Dies hat zur Folge, dass der Nachbar wie auch seine Rechtsnachfolger in Bezug auf dieses Bauvorhaben nicht mehr eigene öffentlich-rechtlich geschützte Rechte geltend machen können und entsprechende Rechtsbehelfe daher bereits unzulässig sind (so Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 160 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 31.10.1979; ebenso BayVGH, B.v. 22.3.2000 - 2 ZB 98.2545 - juris Rn. 3). Jedenfalls aber kommt eine materielle Prüfung der von der Zustimmung erfassten Nachbarrechte nicht mehr in Betracht und eine entsprechende Klage wäre damit offensichtlich unbegründet.

Entsprechend der im Eilverfahren möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung nach Aktenlage müsste die Antragstellerin die wirksame Zustimmung zu dem Vorhaben gegen sich gelten lassen, was dazu führen würde, dass eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung von vornherein ausscheiden würde.

Die Antragstellerin konnte ihre Zustimmung nicht wirksam anfechten. Ein Anfechtungsgrund in Form einer arglistigen Täuschung liegt nicht vor.

Maßgeblich für die Willensbildung der Zustimmung des Nachbarn zu einem Vorhaben sind die von ihm unterschriebenen Bauvorlagen. Mit seiner Unterschrift stimmt der Nachbar dem Vorhaben so zu, wie es sich nach den unterschriebenen Bauvorlagen darstellt. Ein Irrtum über Umstände außerhalb der Bauvorlagen betrifft seine Zustimmung nicht und stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Beruht ein Irrtum des Nachbarn über das Bauvorhaben auf einer unzureichenden Prüfung der Bauunterlagen, so liegt kein Anfechtungsgrund vor (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 135 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 20.6.1994 - 26 B 92.272). Auch Irrtümer über Umstände und Aussagen des Bauherrn oder sonstiger Personen, die keinen Niederschlag in den Bauvorlagen gefunden haben, begründen - ungeachtet von Beweisproblemen - keinen Anfechtungsgrund. Das gilt auch im Hinblick auf eine arglistige Täuschung in entsprechender Anwendung des § 123 BGB. Insofern obliegt es dem Nachbarn, bei Zweifeln, ob seine Nachbarrechte nach Maßgabe der Baupläne gewahrt sind, seine Unterschrift zu verweigern oder entsprechende Vorbehalte auf den Bauvorlagen zu vermerken. Der Nachbar, der sich auf Umstände und mündliche Aussagen verlässt, die keinen Niederschlag in den Bauvorlagen gefunden haben, handelt auf eigenes Risiko - ein Irrtum scheidet insoweit aus.

Dementsprechend kommt ein Irrtum der Antragstellerin hinsichtlich der behaupteten Erklärungen, die in den Bauvorlagen keinen Niederschlag gefunden haben, nicht in Betracht. Soweit sich die Antragstellerin auf Abweichungen des Vorhabens von der erteilten Baugenehmigung bzw. die Nichterfüllung von Auflagen beruft, handelt es sich von vornherein nicht um einen Irrtum über das genehmigte Bauvorhaben.

Schließlich bleibt auch die Abweichung der genehmigten Baupläne in der Fassung vom 26. September 2016 von den von der Antragstellerin unterzeichneten Bauplänen in der Fassung 12. Juni 2015 im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Auswirkungen. Die Abweichungen betrafen die planerische Darstellung der von Seiten des Immissionsschutzes geforderten Schranke zur Sperre des Zu- und Abfahrtsverkehrs während der Nachtzeit und wirkten sich ausschließlich zugunsten der Antragstellerin aus. Im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin nicht problematisierten Umstand, dass in den genehmigten Bauvorlagen die Übernahme der im Bauplan vom 15. Juni 2015 mit Roteintrag vorgenommenen Streichung eines Busparkplatzes nördlich des Wendeplatzes fehlt - ob die Streichung vor oder nach der Unterschrift erfolgte, ergibt sich aus den Planunterlagen nicht - wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Auch wenn die Streichung vor der Unterschrift erfolgt, die Abweichung erheblich und eine materielle Prüfung der Baugenehmigung veranlasst wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe einer Interessenabwägung voraussichtlich nicht vor. Dabei wäre zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem fehlenden Roteintrag in den genehmigten Plänen um ein Versehen auf Seiten der Beigeladenen handeln dürfte. Auch die Beigeladene geht entsprechend ihrer Stellungnahme weiter davon aus, dass der Parkplatz auf der nördlichen Seite des Wendeplatzes gestrichen worden ist. Eine zeitnahe Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin droht insofern nicht. Zudem wurde die Streichung des Busparkplatzes in Abstimmung mit der Beigeladenen per Roteintrag vom 13. September 2018 korrigiert.

Darüber hinaus wäre der Antrag selbst bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

Die Ausführungen der Antragstellerin verfangen nicht, soweit sie sich rein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehen, da die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als solche nicht nachbarschützend ist. Was die drittschützenden Regelungen über die Art der baulichen Nutzung angeht, ist anzumerken, dass aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Fotos entweder bereits von einer Außenbereichslage des Busparkplatzes auszugehen ist, sodass die Eigenart des Gebiets, in dem das Anwesen der Antragstellerin liegt, nicht tangiert wird oder aber, im Falle einer etwaigen Innenbereichslage die Gebietseinstufung als Mischgebiet durch einen Stellplatz für Busse, selbst wenn es sich hierbei um eine Hauptanlage handeln sollte, nicht in Frage gestellt wird, da gemäß § 12 BauNVO Stellplätze für Busse in Mischgebieten auch über den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf hinaus zulässig sind.

Schließlich sind die Erfolgsaussichten einer Nachbarklage der Antragstellerin selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Stellplatzes nördlich des Wendeplatzes im Hinblick auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen des besonderen Belästigungspotentials eines Busparkplatzes in der Nähe eines rückwärtigen Hausgartenbereichs allenfalls offen. Ob trotz der nachvollziehbaren und dem Flächennutzungsplan entsprechenden Einstufung des Grundstücks der Antragstellerin und der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Antragsgegner, die Einhaltung der Lärmrichtwerte und die - auch in Bezug auf den Stellplatz nördlich des Wendeplatzes - immer noch verhältnismäßig große Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin (ca. 20 m) sowie die dazwischen befindliche Grünfläche eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorläge, wäre in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Ortsansicht zu beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog, wobei für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts angenommen worden ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.