Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 11 M 16.31006

published on 29/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 11 M 16.31006
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller und seine Mutter erhoben durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt im Juli 2014 gemeinsam Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihnen jeweils subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG (jetzt: § 4 AsylG) zuzuerkennen.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. November 2015 verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller diesen Schutzstatus zuzuerkennen, wies andererseits aber die Klage seiner Mutter ab. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wurde entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers die Antragsgegnerin trägt, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin die Mutter des Antragstellers zur Hälfte trägt und im Übrigen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 925,23 Euro festzusetzen. Hierbei ging er einerseits von einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro aus, setzte aber andererseits die sich daraus ergebenden Gebührenpositionen und Auslagen jeweils als vollständig zu erstatten an.

Der Kostenbeamte wies den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2016 darauf hin, dass nach seiner Auffassung einerseits ein Gesamtgegenstandswert von 6.000,00 Euro zugrunde zu legen, andererseits aber nur die Hälfte der sich hieraus ergebenden Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sei.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers antwortete mit Schreiben vom 18. Januar 2016, dass es bei seinem Antrag vom 18. November 2015 verbleibe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2016 setzte der Kostenbeamte die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen auf 538,48 Euro fest, wobei er entsprechend seinem Anhörungsschreiben von einem Gegenstandswert von 6.000,00 Euro ausging und den sich aus der Summe von 1,3-facher Verfahrensgebühr (460,20 Euro), 1,2-facher Terminsgebühr (424,80 Euro), Auslagenpauschale (20,00 Euro), Mehrwertsteuer (171,95 Euro) ergebenden Betrag von 1076,95 Euro zur Hälfte für erstattungsfähig hielt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2016, das am 22. Februar 2016 bei Gericht einging, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts.

Er trägt vor, das Urteil stelle ausdrücklich fest, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers die Antragsgegnerin trage. Es sei keine Kostenquotelung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ausgesprochen worden, weshalb die Kosten antragsgemäß festzusetzen seien.

Der Kostenbeamte bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Februar 2016 um Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen. Die Antragsgegnerin äußerte sich hierauf nicht.

Der Kostenbeamte half in der Folge der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 3. Mai 2016 dem Gericht vor.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte das dem Gericht dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, es werde vorläufig davon ausgegangen, dass Erinnerungsführer nur der Antragsteller sei. Für den Fall, dass die Erinnerung auch für dessen Mutter oder für den Bevollmächtigten des Antragstellers selbst eingelegt sein solle, wurde um Mitteilung bis zum 15. Juli 2016 gebeten.

Eine Äußerung hierauf erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Klageverfahrens (M 11 K 14.30823), Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin keine höhere als die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Erstattung zu.

Es entspricht für das Zivilrecht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann (z. B. BGH, B. v. 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 - juris; B. v. 20.02.2006 - II ZB 3/05 - juris).

Für den vorliegenden Asylprozess, in dem der Antragsteller und seine Mutter durch den gleichen Rechtsanwalt - den Bevollmächtigten des Antragstellers - vertreten wurden und der Antragsteller obsiegt hat, seine Mutter dagegen unterlegen ist, gilt nichts anderes.

Zu den notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach der Kostengrundentscheidung des Urteils grundsätzlich vollständig erstatten muss, gehören aufgrund der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG, dass sich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten aus einem Gesamtgegenstandswert von 6.000 Euro errechnen und der Bevollmächtigte den sich hieraus ergebenden Betrag vom Antragsteller und seiner Mutter insgesamt nur einmal fordern kann. Mangels gegenteiliger Anhaltpunkte muss es hinsichtlich der internen Verteilung zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Vermutung nach Kopfteilen verbleiben, so dass für den obsiegenden Antragsteller notwendige Kosten i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO nur in Höhe seines Kopfteils entstanden sind. Dem Antragsteller steht deshalb gegen die Antragsgegnerin ein Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der sich aus einem Gesamtgegenstandswert von 6.000 Euro ergebenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu.

Die vom Bevollmächtigten vorgelegte Gebührenberechnung würde den Antragsteller demgegenüber so stellen, als wäre nur er allein auf Klägerseite am Rechtsstreit beteiligt gewesen (vollständige Erstattung der sich aus einem Einzelgegenstandswert von 5.000 Euro ergebenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen). Ein Abstellen auf diese hypothetische Situation ist jedoch nicht sachgerecht. Zum einen haben der Antragsteller und seine Mutter durch das Führen eines gemeinsamen Prozesses den Vorteil erlangt, dass sie ihrem Bevollmächtigten insgesamt eine geringe gesetzliche Vergütung als bei getrennter Prozessführung schulden, was auch dem Antragsteller zugute gekommen wäre, wenn (auch) seine Klage erfolglos geblieben wäre. Zweitens würde die Berechnung des Bevollmächtigten zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die notwendigen Kosten der vollständig unterlegenen Mutter des Antragstellers faktisch teilweise auf die Antragsgegnerin abwälzt würden.

Werden in einem Asylprozess mehrere Asylkläger von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, kann deshalb der obsiegende Kläger von der Beklagten nur in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteils Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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published on 20/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/05 vom 20. Februar 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bei Beauftragung eines gemeinsa
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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.