Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2014 - M 11 E 14.4826

bei uns veröffentlicht am10.11.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen das Schreiben des Antragsgegners (Landratsamt ...) vom ... 09.2014, in dem der Antragsgegner ein mit Bescheid vom ... 08.2014 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 6000,- EUR fällig stellte.

Mit Bescheid vom ... Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom ... September 2012 wurde den Antragstellern unter Nr. 1 aufgegeben, die Aufenthaltsnutzung der beiden Einzimmerappartements im Kellergeschoss des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., die in der beiliegenden Grundriss-Skizze mit den Ziffern 1 und 2 gekennzeichnet sind, ab dem 12.10.2012 zu unterlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die gegen den Bescheid erhobene Klage war erfolglos (M 11 K 12.2920).

Aufgrund eines anonymen Schreibens vom 14.03.2014, dass Bauarbeiten stattfänden und ein Kellerraum seit einem halben Jahr vermietet worden sei, teilte die Polizei mit Schreiben vom 28.03.2014 mit, dass der ganze Keller umgebaut werde. Eine Vermietung sei derzeit nicht möglich.

Auf ein Schreiben des Antragstellers, er wolle seine Anwesen in der ...-straße 3 und ...-straße 14 als Asylbewerberunterkünfte der Regierung ... anbieten und bitte um Beratung, welche Formalien er wegen der Nutzungsänderung einhalten müsse, teilte der Antragsgegner mit, dass er einen Bauantrag einreichen müsse.

Eine Baukontrolle des Antragsgegners am 04.04.2014 ergab, dass an der Ostseite ein erdgeschossiger Anbau errichtet worden sei. Die Bauarbeiten seien mündlich eingestellt worden. Bei einer weiteren Baukontrolle am 07.04.2014 sei festgestellt worden, dass nach der Baueinstellungsverfügung drei Fenster in den Anbau montiert, eine Regenrinne angebracht und mit dem Verputz begonnen worden seien.

Mit Bescheid vom ... 04.2014 wurde verfügt, dass die mündliche Baueinstellung vom 04.04.2014 für den erdgeschossigen Anbau an der Ostseite bestätigt werde. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurde den Antragstellern aufgegeben, für die Errichtung des Anbaus einen Bauantrag zu stellen. Es wurden Zwangsgelder von je 10000 Euro angedroht. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ohne erforderliche Baugenehmigung Bauarbeiten begonnen worden seien.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 14.04.2014 wurde ausgeführt, dass keine Baumaßnahmen stattfänden, die einen ebenerdigen Anbau beinhalten. Es sei auch keine Regenrinne angebracht worden. Mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10000 Euro werde dem Antragsteller in diskriminierender Weise eine beharrliche Verweigerungshaltung unterstellt.

Gegen den Bescheid vom ... 04.2014 wurde am 07.05.2014 Klage erhoben (M 11 K 14.1973).

Mit E-Mail vom 29.06.2014 wurden dem Antragsgegner von Nachbarn Fotos gesendet, wonach der Anbau bewohnt sei. Das Zimmer sei mit Einbauküche, Doppelbett, Fernseher usw. ausgestattet.

Mit weiterer E-Mail vom 03. August 2014 wandten sich Nachbarn an den Antragsgegner. In dem Anbau wohne eine Familie mit einem Kind. Da der Anbau keine Türen habe, benutzten sie die Fenster als Ein- und Ausgang.

Aus einem Vermerk des Antragsgegners von einer Ortsbesichtigung am 04.08.2014 geht hervor, dass ein Einblick in einen Anbau, der neu an das im Bescheid vom ... 05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom ... September 2012 bezeichnete Zimmer 1 angebaut wurde, ergeben habe, dass die Fenster mit Vorhängen versehen, auf den Fensterbrettern eine Getränkeflasche, Kaffee und Zigaretten abgestellt gewesen seien, sich in der Räumlichkeit eine Küchenzeile mit Herd und Spüle befunden habe und sich eine weibliche Person dort zur Verrichtung von Hausarbeit aufgehalten habe. Eine Nachbarin habe bestätigt, dass die Räumlichkeit von einer dreiköpfigen Familie bewohnt werde.

Mit Schreiben vom ... 08.2014 stellte der Antragsgegner ein mit Bescheid vom ... 05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... 09.2012 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 10000,- EUR fällig. Der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig. Am 04.08.2014 sei bei einem Ortstermin festgestellt worden, dass eine Bewohnerin bei der Verrichtung von Hausarbeit im Zimmer 1 im Kellergeschoss beobachtet worden sei. Das Zimmer werde zu Aufenthaltszwecken genutzt. Da die Nutzungsuntersagung nicht beachtet worden sei, sei das Zwangsgeld fällig geworden. Gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.09.2014 einen Eilantrag stellen (M 11 E 14.3956). Der Antragsgegner habe das Gebäude nicht besichtigt. Die Antragsteller hätten nichts von dem Ortstermin gewusst, so dass sie auch nicht nachweisen hätten können, dass die Kellerräume nun eine Höhe von 2,40 m aufwiesen und die Fenster so dimensioniert seien, dass ein zweiter Rettungsweg gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Fälligstellung seien die Räume auch nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt und auch nicht vermietet worden. Selbst wenn das Zimmer 1 bewohnt gewesen sei, so habe keine Gefahr für Leib und Leben bestanden. Nach Meinung der Antragsteller habe es sich bei der weiblichen Person in dem Zimmer wohl um eine Putzfrau gehandelt, die dort tätig gewesen sei.

Durch Bescheid vom ... 08.2014 wurde den Antragstellern für jeden Raum ein Zwangsgeld in Höhe von je 6000 Euro angedroht, für den Fall, dass die Nr. 1 des Bescheids vom ... 05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... 09.2012 nicht innerhalb von 5 Wochen nach Zustellung des Bescheids beachtet wird. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit E-Mail vom 17.09.2014 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er habe bei der Gemeinde einen Bauantrag gestellt.

Durch Schreiben vom 18.09.2014 erwiderte der Antragsgegner, der Anbau verfüge über drei Fenster und sei nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn entfernt, daher sei von dort eine problemlose Einsichtnahme in den Kellerraum möglich. Es sei eine weibliche Person im Zimmer 1 beobachtet worden, die an der Spüle der Küchenzeile (einschließlich Herd) mit dem Abwasch von Geschirr beschäftigt gewesen sei. Dies decke sich mit Aussagen und Fotos der Nachbarn. Die Aufnahmen würden dokumentieren, dass eine männliche Person gekocht und ferngesehen habe. Unerheblich sei, ob nun über den Anbau für einen zweiten Rettungsweg geeignete Fenster eingebaut seien und die lichte Raumhöhe nun eingehalten sei. Die Prüfung bleibe einem Bauantragsverfahren vorbehalten. Bis dahin gelte die Nutzungsuntersagung, die zu beachten sei. Bisher sei kein Bauantrag gestellt worden. Die Zwangsgelder sollten die Einhaltung der Nutzungsuntersagung erzwingen, auch wenn das wirtschaftliche Interesse geringer als das Zwangsgeld sein sollte. Die Höhe ergebe sich aus der massiven und beharrlichen Weigerung der Antragsteller, die Bescheide zu befolgen.

Aus einem Vermerk des Antragsgegners geht hervor, dass der Antragsgegner bei einer Ortsbesichtigung am 23.09.2014 eine Person im Zimmer 2 aufgefunden habe, die mitgeteilt habe, dass sie Mieter des Antragstellers sei. Das Zimmer sei mit Herd, Kühlschrank, Bett, Tisch, TV usw. ausgestattet gewesen. Die Raumhöhe habe 1,90 m betragen. Das einzige Fenster habe eine Höhe von 47 cm und eine Breite von 75 cm aufgewiesen. Es habe nur auf 32 cm geöffnet werden können. Der Mieter habe mitgeteilt, dass er in das Zimmer 1 umziehen wolle. Dieses sei unbewohnt.

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom ... 09.2014 wurde das mit Bescheid vom ... 08.2014 angedrohte Zwangsgeld von 6000 Euro fällig gestellt. Bei einer Ortsbesichtigung am 23.09.2014 sei festgestellt worden, dass das Zimmer 2 vermietet worden sei. Der Mieter habe angegeben, dass er das Zimmer seit einem Monat bewohne. Die Vermietung sei durch den Antragsteller erfolgt.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom ... 09.2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 7500 Euro angedroht.

Mit Schreiben vom 07.10.2014 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an den Antragsgegner. Der Antragsteller habe den Bescheid vom ... 09.2014 zum Anlass genommen, am 05.10.2014 eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Die hinterlegten Schlüssel hätten sich an ihren Plätzen befunden. Weder der Raum 1 noch der Raum 2 seien vermietet gewesen. Den Mieter kenne der Antragsteller nicht. Andere Mieter im Haus würden die Person auch nicht kennen. Im Keller befinde sich kein Starkstromanschluss, daher sei der Elektroherd nicht angeschlossen. Die Möbel und der Herd stammten aus einem Altmietverhältnis und seien dort nur untergestellt, da der Antragsteller keinen anderen Platz dafür habe. Die Beitreibung des Zwangsgeldes solle eingestellt werden, sonst werde Eilantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 ließen die Antragsteller sinngemäß beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Beitreibung des mit Schreiben vom ... 09.2014 fällig gestellten Zwangsgeldes einzustellen.

Der Antragsteller wohne in Passau und sei berufstätig. Er könne nicht ständig die Keller kontrollieren. Er habe alles getan, um eine Nutzung auszuschließen. Er habe am 05.10.2014 die Räume mit einem Zeugen besichtigt und niemanden angetroffen. Die Nutzung des Untergeschosses geschehe - wenn überhaupt - gegen seinen Willen und ohne sein Wissen. Die Mieter in den oberen Stockwerken dürften die Kellerräume nicht vermieten.

Durch Beschluss vom 15.10.2014 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag im Verfahren M 11 E 14.3956 ab. Es verwies dabei auf die Begründung des Bescheids. Ergänzend wurde ausgeführt, dass gegen das Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2013 (M 11 K 12.2920) kein Rechtsmittel eingelegt wurde, weshalb die mit Bescheid vom ... 05.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... 09.2012 ergangene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10000,- Euro bestandskräftig wurde. Ausweislich der von den Nachbarn vorgelegten Fotos und des Vermerks über den Ortstermin vom 04.08.2014 samt Fotos war das Gericht davon überzeugt, dass das Zimmer 1 zu Aufenthaltszwecken genutzt wurde.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 stellte der Antragsgegner den Antrag,

den Antrag abzulehnen.

Am 23.09.2014 sei eine männliche Person beim Fernsehen und Kaffeetrinken im Kellerraum 2 angetroffen worden. Die Behauptung, die Person habe sich eingeschlichen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Auch die Begehung des Antragstellers am 05.10.2014 ändere daran nichts. Das Verwaltungsgericht habe in der Urteilsbegründung vom 17.10.2013 (M 11 K 12.2920) festgestellt: „Sie hätten spätestens nach Erhalt des Bescheides vom ... 05.2014 dafür sorgen müssen, dass eine Aufenthaltsnutzung in den beiden Zimmern nicht mehr möglich ist.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen die Vollstreckung des mit Bescheid vom... 08.2014 angedrohten Zwangsgeldes ist abzulehnen, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom ... 09.2014 das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR zu Recht fällig gestellt haben dürfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Schreiben vom ... 09. August 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist zu bemerken, dass gegen den Bescheid vom ... 08.2014 keine Rechtsmittel eingelegt wurden, weshalb die darin ergangene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 6000,- Euro bestandskräftig wurde.

Nach Art. 38 Absatz 3 BayVwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen.

Die Antragsteller behaupten, dass sie nicht gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen hätten, da das Zimmer 2 nicht vermietet worden sei. Es sei nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt worden. Zumindest hätten die Antragsteller nichts davon gewusst. Bei einer Besichtigung am 05.10.2014 habe dort auch niemand gewohnt.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos und des Vermerks über den Ortstermin vom 23.09.2014 ist das Gericht davon überzeugt, dass das Zimmer 2 zu Aufenthaltszwecken genutzt wurde. Die männliche Person gab selbst an, der Raum sei ihm vom Antragsteller vermietet worden und dass er dort einen Monat wohne. Es handelt sich daher wohl um eine Schutzbehauptung, die Antragsteller hätten nichts von der Vermietung gewusst. Selbst wenn dies stimmen sollte, also in der Vergangenheit tatsächlich die Räume ohne ihr Wissen genutzt worden sein sollten, hätten sie, nachdem sie bereits mehrere Bescheide mit Zwangsgeldandrohungen sowie Zwangsgeldfälligstellungen wegen Aufenthaltsnutzungen in den Kellerräumen erhalten haben, dafür Sorge tragen müssen, dass sie nicht gegen ihren Willen genutzt werden. Im vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten Protokoll vom Begehungstermin des Antragstellers vom 05.10.2014 ist angegeben, dass die Schlüssel im Haus hinterlegt wurden. Dies zeigt, dass die Antragsteller offensichtlich solche Maßnahmen nicht ergriffen haben. Vielmehr wäre es z. B. angebracht gewesen, die Schlösser austauschen zu lassen und keine Schlüssel zu hinterlegen.

Eine selbstständige Rechtsverletzung kann das Gericht in dem Schreiben vom ... 09.2014 nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Okt. 2015 - M 11 K 14.1973

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist v

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Tenor

I.

Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten (Landratsamt ...) vom ... April 2014, in dem für den erdgeschossigen Anbau an der Ostseite des Mehrfamilienhauses in der ...str. 3 in ... (FlNr. ... Gemarkung ...) eine Baueinstellung ausgesprochen wurde und die Kläger zur Einreichung eines Bauantrages aufgefordert wurden.

Eine Baukontrolle des Beklagten am 04.04.2014 ergab, dass an der Ostseite ein erdgeschossiger Anbau errichtet worden sei. Die Bauarbeiten seien mündlich eingestellt worden. Bei einer weiteren Baukontrolle am 07.04.2014 sei festgestellt worden, dass nach der Baueinstellungsverfügung drei Fenster in den Anbau montiert, eine Regenrinne angebracht und mit dem Verputz begonnen worden seien.

Mit Bescheid vom ...04.2014 wurde verfügt, dass die mündliche Baueinstellung vom 04.04.2014 für den erdgeschossigen Anbau an der Ostseite bestätigt werde. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurde den Klägern aufgegeben, für die Errichtung des Anbaus einen Bauantrag zu stellen. Es wurden Zwangsgelder von je 10000 Euro angedroht. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ohne erforderliche Baugenehmigung Bauarbeiten begonnen worden seien. Verfahrensfreiheit bestünde nicht, da die Kubatur des bestehenden Baukörpers verändert wurde.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 14.04.2014 wurde ausgeführt, dass keine Baumaßnahmen stattfänden, die einen ebenerdigen Anbau beinhalten. Es sei auch keine Regenrinne angebracht worden. Mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10000 Euro werde dem Kläger in diskriminierender Weise eine beharrliche Verweigerungshaltung unterstellt.

Bei einer Ortseinsicht am 14. April 2014 wurde festgestellt, dass der Anbau so gut wie fertiggestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 und 16. April 2014 bat der Bevollmächtigte der Kläger den Beklagten um Akteneinsicht.

Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2014 mit, dass eine Akteneinsicht nur vor Ort möglich sei, da wegen der vielen laufenden Verfahren die Akten von der Behörde benötigt würden. Mit Email vom gleichen Tag übersandte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger Ortsbesichtigungsprotokolle und Auszüge von Fotos. Am 6. Mai 2014 erfolgte ein Versand per Post.

Gegen den Bescheid vom ...04.2014 wurde am 07.05.2014 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom ...04.2015 aufzuheben.

Eine Klagebegründung erfolgte nicht.

Am 4. Juni 2014 und 4. August 2015 fanden weitere Baukontrollen statt.

Am 18. September 2014 und 8. Oktober 2015 wurden die Akten vorgelegt.

Aus einem Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember 2014 an die Landesanwaltschaft ... (Bl. 255 der Akte) geht hervor, dass der Kläger per E-Mail am 17. September 2014 mitteilte, dass er einen Bauantrag eingereicht habe. Er sei am 24. Oktober 2014 beim Beklagten eingegangen, aber nicht genehmigungsfähig.

Die Kammer hat am 15. Oktober 2015 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt, soweit sie sich auf das Verlangen, einen Bauantrag zu stellen, richtete.

Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte zuletzt,

den Bescheid vom ... April 2014 aufzuheben, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage hinsichtlich der Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 1 VwGO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheids vom ... April 2014 verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO).

Ergänzend wird ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger im Augenschein und der mündlichen Verhandlung die Beschreibung, hinsichtlich welchen Anbaus die Bauarbeiten eingestellt werden sollten bzw. ein Bauantrag vorgelegt werden sollte, eindeutig ist:

Im Bescheid wurde als Bauvorhaben angegeben: „Errichtung einer erdgeschossigen Kellerraumerweiterung“. Im Tenor wurde die Baueinstellung für den „erdgeschossigen Anbau an der Ostseite“ verfügt. Der Augenschein ergab, dass sich am Haus im Osten nur ein diesem Bescheid entsprechender Anbau, der noch nicht ganz fertiggestellt ist, mit den im Bescheid angegebenen Maßen befindet.

Um eine sofortige Einstellung der Arbeiten zu erreichen, war es auch gerechtfertigt, ohne vorherige Anhörung den Baueinstellungsbescheid zu erlassen (Art. 28 Absatz 2 Nr. 1 BayVwVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 161 Absatz 2 VwGO. Auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger die Kosten zu tragen haben, da der Bescheid des Beklagten rechtmäßig gewesen sein dürfte. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO). Eine eventuell vor Erlass des Bescheids fehlende Anhörung wurde durch die vor Klageerhebung von den Beteiligten ausgetauschten Schreiben vom 14. April 2014, 16. April 2014 und 24. April 2014 nachgeholt (Art. 45 Absatz 2 Nr. 3 BayVwVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10000 festgesetzt (Baueinstellung und Aufforderung Bauantrag je Regelstreitwert von 5000 Euro nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.