Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - M 10 S 18.3511

published on 21/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - M 10 S 18.3511
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Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.128,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid.

Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter einer Wohnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (nach Angaben des Antragstellers 300 m², Nettokaltmiete 3.800 EUR). Die Antragsgegnerin erhebt Zweitwohnungsteuer nach ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (ZwStS). Die streitgegenständliche Wohnung war vom 28. Januar 2003 bis zum 31. August 2010 sowie vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 sowie seit dem 1. Juli 2017 melderechtlich als Nebenwohnung des Antragstellers erfasst. In den dazwischenliegenden Zeiten war die Wohnung für den Antragsteller als Hauptwohnung erfasst.

Eine Zweitwohnungsteuererklärung gab der Antragsteller auch auf Aufforderung hin zunächst nicht ab. In verschiedenen Schreiben an die Antragsgegnerin vertrat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten die Auffassung, er habe in München keine Wohnung inne und melderechtliche Fragen seien unbeachtlich. Der Antragsteller habe seine Wohnung an seine Ehefrau zur dauernden und nicht nur vorübergehenden Nutzung überlassen. Dies stehe einer Zweitwohnungsteuer entgegen.

Mit Bescheid vom 1. April 2009 wurden die Besteuerungsgrundlagen von der Antragsgegnerin geschätzt und Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von 3.142 EUR festgesetzt sowie für die Folgejahre auf 819 EUR jährlich festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom 1. April 2009 legte der Antragsteller am 30. April 2009 Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstoße gegen Art. 6 GG, die Eheleute seien beide Mieter, da hier die eheliche Verbundenheit auch in den Mietverträgen dokumentiert werden solle. Aufgrund der Berufsausübung des Antragstellers in Stuttgart und der Ehefrau des Antragstellers in München seien beide Wohnungen erforderlich. Die Benachteiligung durch die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei nicht gerechtfertigt.

Zum 1. September 2010 wurde die Nebenwohnung zur Hauptwohnung des Antragstellers umgemeldet.

Mit Bescheid vom 2. November 2010 setzte die Antragsgegnerin die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2010 um 273 EUR herab (betrifft 1.9.2010 bis 31.12.2010) und für 2011 und Folgejahre auf 0 EUR herab.

Mit Bescheid vom 24. November 2011 wurde die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 bis 2010 herabgesetzt. Hintergrund war, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Mitmieter nur mit der Hälfte der Miete heranzog. Am 6. Juli 2012 stellte der Antragsteller beim VG München einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, welchen das Gericht mit Beschluss vom 6. November 2012 ablehnte (M 10 S 12.3090).

Gegen den Beschluss wurde am 3. Dezember 2012 beim BayVGH Beschwerde eingelegt, welche der VGH mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 zurückwies.

Am 19. Dezember 2014 wurde die Hauptwohnung in München rückwirkend zum 1. April 2014 durch den Antragsteller und seine Ehefrau zur Nebenwohnung umgemeldet.

Mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 7. April 2016 wurde auf Basis von Schätzungen der Miethöhe die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 (Mai bis Dezember) auf 546 EUR festgesetzt, für 2015 auf 819 EUR festgesetzt sowie für 2016 und die Folgejahre auf 925 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 legte der Antragsteller gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 7. April 2016 Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern an den Bevollmächtigten des Antragstellers erklärte die Regierung den Widerspruch vom 30. April 2009 für erledigt.

Zum 31. Dezember 2015 meldete der Antragsteller die Wohnung zur Hauptwohnung um.

Mit Bescheid vom 9. September 2016 setzte die Antragsgegnerin die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2016 und Folgejahre auf 0 EUR fest.

Zum 1. Juli 2017 meldete der Antragsteller die Wohnung wiederum zur Nebenwohnung um.

Am 14. August 2017 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Zweitwohnungsteuererklärung ein, wonach die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung 3.800,00 EUR betrage.

Mit Bescheid vom 7. März 2018 passte die Antragsgegnerin die Besteuerungsgrundlagen an die tatsächlichen Verhältnisse an und setzte die Steuer insgesamt für die Jahre 2006 bis 2011 und 2014 auf 23.081 EUR (Erhöhung um 19.968 EUR) fest.

Mit Schreiben vom 9. April 2018 wurde gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 7. März 2018 für die Kalenderjahre 2006 bis 2018 Widerspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung der angeforderten Beträge in Höhe von 19.968 EUR beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe in den betreffenden Zeiträumen seine Hauptwohnung in München gehabt. Es sei auch bei fälschlichen Anmeldungen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller seine Haupt- und Familienwohnung in München habe.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 18. Juli 2018 stellte der Antragsteller beim VG München den Antrag,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf aufschiebende Wirkung „der Zweitwohnungsteuer für die Wohnung …platz 4, München für die Jahre 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 sowie 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 20.515,00 EUR gegen Ablehnungsbescheid der Landeshauptstadt München vom 14. Juni 2018“.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Zweitwohnungsteuer sei rechtswidrig, da die Hauptwohnung in den genannten Zeiträumen …platz 4, München gewesen sei und somit die Anforderung von Zweitwohnungsteuer nicht statthaft sei. Die Hauptwohnung bestimme sich nach § 22 Abs. 1 BMG, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie Hauptwohnung ist. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht ausreichend gewertet und den Tatbestand der Hauptwohnung nach § 22 Abs. 3 BMG nicht angewendet, sondern von vornherein den nachrangigen Tatbestand des § 22 Abs. 4 i.V.m. § 21 BMG herangezogen. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Es werde auf den Beschluss des BayVGH vom 21. Dezember 2012 Bezug genommen. Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung sei jede melderechtlich erfasste Nebenwohnung. Demnach unterlägen alle Inhaber von Wohnungen, die im Melderegister der Antragsgegnerin mit Nebenwohnung erfasst seien, grundsätzlich der Zweitwohnungsteuerpflicht. Da bei der Zweitwohnungsbesteuerung an die Meldedaten angeknüpft werde, hätten die Meldeverhältnisse eine Indizwirkung für das Innehaben einer Nebenwohnung. Am Innehaben der genannten Wohnung bestünde nach den Angaben und Unterlagen kein Zweifel. Die Indizwirkung des Eintrages im Melderegister sei nicht widerlegt worden. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren und vor dem VG München mehrfach angegeben, dass er seinen Beruf in Stuttgart ausübe. In der Zweitwohnungsteuererklärung von 2017 sei zudem angekreuzt: „Ich nutze die Nebenwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung zeitlich nicht überwiegend.“ Somit bestünden weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass die Münchner Wohnung in den beiden Besteuerungszeiträumen die Hauptwohnung des Antragstellers gewesen sei. Der im Widerspruch des Antragstellers vom 9. April 2018 aufgeführte Hinweis, seitens des Finanzamtes … sei im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden, dass in den Jahren 2012 bis 2014 der Antragsteller seine Haupt- und Familienwohnung in München gehabt hätte, reiche zur Widerlegung der Indizwirkung des Melderegistereintrages nicht aus. Zudem sei die Wohnung im Melderegister im Zeitraum September 2010 bis April 2014 als Hauptwohnung des Antragstellers eingetragen gewesen. Der Antragsteller habe keine konkreten Angaben zu den Anwesenheitszeiträumen in den genannten Besteuerungszeiträumen gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall der Anforderung einer öffentlichen Abgabe kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antragsteller hat zuvor den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und diese hat den Antrag abgelehnt.

2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungsteuerbescheides vom 7. März 2018 noch Anhaltspunkte für eine unbillige Härte der Vollziehung.

Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Antragsgegnerin ist deren Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 22. Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung bestehen keine Bedenken. Der BayVGH und das BVerfG haben diese in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH v. 17.3.2009 Az. 4 CS 09.25 – juris; v. 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923 – juris; v. 15.10.2009 Az. 4 ZB 09.521 – juris; BVerfG v. 17.2.2010, BayVBl 2010, 535 ff).

Der Antragsteller ist auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin auch zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. Die streitgegenständliche Wohnung in München ist als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS einzustufen. Nach dieser Norm ist Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Der Antragsteller hat die Wohnung in München als Nebenwohnung in den streitgegenständlichen Zeiträumen angemeldet. Belastbare Nachweise, dass die Wohnung entgegen der melderechtlichen Lage tatsächlich die Hauptwohnung des Antragstellers war, wurden nicht vorgelegt. Denn der Antragsteller hat in seiner Zweitwohnungsteuererklärung selbst angegeben, die Hauptwohnung liege außerhalb von München und die Wohnung in München werde nicht zeitlich überwiegend genutzt (AS. 124). Auch im Übrigen ist der Vortrag der Antragstellerseite hierzu inkonsistent: Zunächst wurde vorgetragen, die streitgegenständliche Wohnung würde nur aus beruflichen Gründen der Ehefrau des Antragstellers gehalten (AS. 3). Dieser Vortrag wurde später wiederholt (AS. 109). Es wurde auch argumentiert, der Antragsteller habe keine Wohnung in München (AS. 8), sondern halte sich an seinem Arbeitsort auf. Demgegenüber wird nunmehr vorgetragen, sogar die Hauptwohnung des Antragstellers habe sich in München befunden (AS. 137 sowie Antragsbegründung im Gerichtsverfahren). Nachdem der Antragsteller einen zeitintensiven Beruf außerhalb von München ausübt, bestehen keine Hinweise, dass die melderechtliche Lage falsch ist. Vielmehr liegt auf Grund des widersprüchlichen Vortrags bzw. der sich ändernden Lage nahe, dass der Wohnungsstatus des Antragstellers nach den § 22 Abs. 1 und 3 BMG nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte und daher zu Recht auf § 22 Abs. 4, § 21 Abs. 2 BMG abgestellt wurde, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung des Antragstellers als Hauptwohnung gemeldet wurde.

Der Antragsteller hat die Wohnung in München während des streitgegenständlichen Zeitraumes auch innegehabt. Für das Merkmal des Innehabens kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung für Familienangehörige bereitgehalten wird. Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an. Das Merkmal Innehaben einer Wohnung ist unabhängig vom Melderecht zu bestimmen. Der Antragsteller hat die streitgegenständliche Wohnung in München zusammen mit seiner Ehefrau nach eigenem Vortrag angemietet und hatte daher eine Nutzungsmöglichkeit. Das aus seiner Mieterstellung herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht ist weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht gegenüber seiner Ehefrau nicht ausgeschlossen. Allein die vorgetragene Absprache zwischen den Eheleuten, die Ehefrau des Antragstellers dürfe die Wohnung in München für sich nutzen, ändert hieran nichts, zumal der Antragsteller nunmehr angibt, sich sogar überwiegend in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten zu haben.

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS greift nicht ein, da die Voraussetzungen nicht dargetan wurden. Nach dieser Norm gelten als Zweitwohnungen nicht Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet. Unabhängig von der Frage, ob allein die berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Antragstellers in München für ein Innehaben aus beruflichen Gründen ausreicht, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nicht vor. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen noch belegt, dass sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befunden habe. Vielmehr lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass seine Frau in München, er dagegen außerhalb Münchens beruflich tätig gewesen sei. Mittlerweile trägt er vor, seine Hauptwohnung habe sich in München befunden. Die Größe der Wohnung bietet keine Anhaltspunkte, dass sie „nur“ für den beruflich bedingten Aufenthalt der Ehefrau unter der Woche angemietet wurde. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Hauptwohnung der Eheleute in Stuttgart bzw. in Düsseldorf gelegen habe. Bereits nach dem Wortlaut der Zweitwohnungsteuersatzung kommt somit einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Zweitwohnungsteuersatzung nicht in Betracht. Das Gericht zweifelt auch nicht an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmevorschrift, da sie den vom Antragsteller vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu einer sogenannten melderechtlichen Zwangslage ausreichend Rechnung trägt (Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung s.o.). Soweit die Antragstellerseite davon ausgeht, Art. 6 GG verpflichte die Antragsgegnerin, einem Ehepaar mit getrennten Arbeitsorten die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen, teilt das Gericht diese weitgehende Interpretation von Art. 6 GG nicht. Das Melderecht führt zur Problematik für eine verheiratete Person nur dann, wenn es durch die melderechtlichen Regelungen für den Verheirateten (im Gegensatz zum Ledigen) ausgeschlossen ist, die Zweitwohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 4 ZB 12.1040).

Die Steuer ist auch der Höhe nach gegenüber dem Antragsteller als Schuldner korrekt festgesetzt worden (§§ 3 bis 6 ZwStS). Fehler wurden insoweit nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

Auch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit § 170 AO ist nicht abgelaufen. Denn nach § 171 Abs. 3a AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 30. April 2009 wurde nicht entschieden. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragstellers, dass eine Erledigungserklärung durch die Widerspruchsbehörde nicht zu einer Bestandskraft des Bescheids vom 1. April 2009 betreffend die Jahre 2006 bis 2009 und Folgejahre führen kann. Die Festsetzungsfrist ist somit nicht abgelaufen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.1 und 1.5 Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.