Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069

published on 08/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2015 - M 10 E 15.1069
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Präsidentin des Landgerichts ... eine bestimmte Äußerung zu untersagen (Unterlassungsanspruch).

Der Antragsteller vertrat als Rechtsanwalt einen Beamten des Freistaats Bayern in einem Verfahren gegen den Antragsgegner wegen Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf vorläufige Akteneinsicht ab (M 5 E 14.4380). Die Beschwerde hiergegen lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2015 ab (3 CE 15.423).

Anlässlich dieser Verfahren erhob der Antragsteller in der Presse gegenüber der Präsidentin des Landgerichts ... den Vorwurf, sie habe Akten manipuliert. Daraufhin äußerte sich diese im gerichtlichen Verfahren M 5 E 14.4380 als Vertreterin des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 mit dem Inhalt, gegen die vom Antragstellervertreter in der öffentlichen Presse erhobene Verleumdung mit dem Inhalt der Manipulation verwahre sie sich auf das Schärfste.

Mit Telefax vom 10. März 2015 forderte der Antragsteller die Präsidentin des Landgerichts ... auf, bis spätestens zum 17. März 2015, 12 Uhr, schriftlich die Behauptung der Verleumdung zu widerrufen und zu erklären, dass eine Wiederholung unterlassen werde.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, bei Gericht eingegangen am 19. März 2015, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte eine einstweilige Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Der Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts ..., hat es vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe die Präsidentin des Landgerichts ... im Zusammenhang mit den von ihr in veränderter Form vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren M 5 E 14.4380 verleumdet.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da wegen der Arbeitsüberlastung des Gerichts im Hauptsacheverfahren ein Verhandlungstermin wohl frühestens gegen Ende dieses Jahres, wenn nicht später stattfinden könne. Für ein Rechtsmittelverfahren sei erfahrungsgemäß mit einem noch längeren Zeitraum zu rechnen. Bis dahin hätten der erhobene Vorwurf und damit die Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers, die in dieser Prüfstation zu unterstellen sei, aber längst an Aktualität verloren. Es streite also auch der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG für den Antragsteller. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handele. Sie enthalte jedenfalls einen Tatsachenkern. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Antragsgegner die Präsidentin eines Landgerichts agiert habe, sich amtliche Äußerungen am Willkürverbot und an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hätten und keinerlei sachliche Notwendigkeit für den Vorwurf gegenüber einem Organ der Rechtspflege bestehe, dieses habe sich strafbar gemacht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 31. März 2015,

den Antrag abzulehnen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsicht seien keine Akten manipuliert worden. Ferner bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil der Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. Januar 2015 lediglich seine Rechtsposition verteidigt habe. Äußerungen, die in einem gerichtlichen Verfahren zur Rechtsverteidigung erfolgen, könnten von vorneherein nur dann ehrverletzend oder strafrechtlich relevant sein, wenn sie ganz offensichtlich und ohne jeden Zweifel falsch oder überzogen seien. Diese Grenze sei vorliegend bei weitem nicht überschritten. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sich der Antragsgegner im Vorprozess nicht verteidige. Im Übrigen rechtfertige der dem Wort „Manipulation“ inne wohnende Täuschungsvorwurf eine pointierte Antwort. Wer Schärfe in eine rechtliche Auseinandersetzung trage, könne nicht anschließend selbst den schärfer werdenden Ton beklagen. Die für einen Unterlassungsanspruch und eine einstweilige Anordnung vorausgesetzte Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Antragsgegner habe seine Rechte durch Schriftsatz vom 13. Januar 2015 einschließlich der beanstandenden Äußerung verteidigt. Er gehe davon aus, dass das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsverteidigung im Vorprozess zur Kenntnis genommen hätten und sie daher nicht weiter wiederholt werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 lehnte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München, welche zunächst mit diesem Rechtsstreit befasst war, ab.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 führte der Antragsteller weiter aus, wenn die Wiederholungsgefahr mit der Begründung bestritten werde, dass die inkriminierte Äußerung nicht weiter wiederholt werden müsse, so möge der Antragsgegner verbindlich erklären, dass die inkriminierte Äußerung nicht wiederholt werde. Sie würden sich unter Juristen befinden.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wies das Verwaltungsgerichts München, 5. Kammer, das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den ... Richter ... und die Richterin ... zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 10. Juli 2015 übernahm die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München das Verfahren. Nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist die 10. Kammer zuständig für den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (mit Ziel der Unterlassung der Behauptung der Präsidentin des Landgerichts ..., der Antragsteller hätte sie verleumdet), da es sich hier um ein Rechtsgebiet handelt, das keiner anderen Kammer zugeteilt ist und auch nicht ein Zusammenhang mit den Sachgebieten einer anderen Kammer besteht.

Mit Fax vom 7. Juli 2015 erhob der Antragsteller gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München.

Mit Beschluss vom 5. August 2015 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers (5 C 15.1429). Die Untätigkeitsbeschwerde sei unstatthaft. Unabhängig davon wäre eine unangemessene und außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegende und praktisch zu Rechtsverweigerung führende Verfahrensverzögerung hier nicht anzunehmen. Zum einen sei die Verfahrensdauer zu einem wesentlichen Teil durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers verursacht worden (Ablehnungsantrag). Zum anderen wäre die individuelle Bedeutung der Sache nicht hoch einzuschätzen, weil dem Antragsteller nicht verborgen geblieben sein könne, dass negatorische Ansprüche gegenüber Verfahrens- und Prozessbehauptungen der Gegenseite regelmäßig ausgeschlossen seien.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers - hier des Antragstellers - darstellt (vgl. BGH, U. v. 5.2.1993 - V ZR 62/91 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts ..., es vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe die Präsidentin des Landgerichts ... in Zusammenhang mit den von ihr in veränderten Form vorgelegten Verwaltungsakten im Verfahren M 5 K 14.4380 verleumdet. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Freistaat Bayern zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B. v. 13.10.2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn. 9 u. B. v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 40 Rn. 83).

Im vorliegenden Fall hat die Präsidentin des Landgerichts ... als Vertreterin des Freistaats Bayern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Schriftsatz mit einer Äußerung übersandt, gegen die sich der Antragsteller nun wendet. Diese Äußerung ist dem amtlichen Bereich zuzuordnen.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus andere Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsteller konnte einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft machen.

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausführung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen berufen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris; VG Hannover, B. v. 30.3.2015 - 4 B 546/15 - juris).

Hier steht eine Äußerung im Raum, die im Rahmen der Rechtsverteidigung dienenden Vorbringens eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben wurde. Gegenüber solchem Vorbringen kann der hierdurch in seiner Ehre Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern (BGH, U. v. 24.11.1970 - VI ZB 70/69 - NJW 1971, 284). Nur in Ausnahmefällen ist der Ausschluss negatorischer Ansprüche gegenüber Prozessbehauptungen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes möglicherweise wieder einzuschränken. Ein solcher Ausschluss erfordert besonders eindeutige Gestaltungen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bei dem Vorwurf der Verleumdung handelt es sich nicht um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eher um eine rechtliche Beurteilung und damit um ein Werturteil. Ein solches entzieht sich einer Bestätigung oder Widerlegung als wahr oder unwahr. Eine völlig unverhältnismäßige und ehrverletzende Äußerung, die ausnahmsweise und eindeutig den grundsätzlichen Ausschluss negatorischer Ansprüche gegenüber Prozessbehauptungen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes wieder einschränken würde, liegt hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor, zumal der Vorwurf der Manipulation, den der Antragsteller zuvor erhoben hatte, sowohl wertneutral als auch negativ für den „Manipulierenden“ verstanden werden kann, der sich - möglicherweise unberechtigt - einen Vorteil verschaffen will.

Im Übrigen kann der Antragsteller die Unterlassung der Äußerung schon deswegen nicht verlangen, weil nicht die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. März 2015 ausgeführt hat, wurde die beanstandende Äußerung im Vorprozess vor dem Verwaltungsgericht abgegeben. Sie erfolgte im Rahmen der Rechtsverteidigung in diesem Prozess. Der Antragsgegner teilte daher mit, es bestehe kein Bedürfnis und keine Notwendigkeit, diese Behauptung zu wiederholen. Daraus lässt sich schließen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung nicht im Raum steht, egal ob diese Äußerung nicht wiederholt werden „muss“ oder nicht wiederholt werden „wird“. So oder so steht eine Wiederholung offensichtlich nicht an.

3. Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller trägt zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit vor, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einschließlich eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens sei die Aktualität des erhobenen Vorwurfs verloren gegangen. Dies allein legt nach Auffassung der Kammer keine besondere Dringlichkeit dar, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem der Begriff der „Verleumdung“ in einem Schriftsatz des Antragsgegners verwendet wurde, sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon längst entschieden haben. Eine Dringlichkeit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.