Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2015 - M 5 E 14.4380

published on 05/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2015 - M 5 E 14.4380
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Medizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) bei dem Landgericht I. in Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Rahmen der staatlichen Rechnungsprüfung in den Jahren 2010 und 2011 Unstimmigkeiten beim landgerichtsärztlichen Dienst im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen aufgetreten waren, wurde gegen den Antragsteller mit Verfügung vom ... Juli 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses ist derzeit wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Angelegenheit ausgesetzt.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte die Präsidentin des Landgerichts I. den Antragsteller zur Vorlage eines Fachkundenachweises auf.

Daraufhin bat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom .... Juli 2014 um Akteneinsicht. Dies verwehrte ihm die Präsidentin mit Schreiben vom ... August 2014, da es sich um Akten handle, die der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen dienten.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erhob der Antragsgegner - vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... - Klage zum Landgericht I. auf Rückzahlung von 48.401,38 Euro gegen den Antragsteller wegen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus unerlaubter Handlung (... ... ...). Diese Klage wurde inzwischen an das Landgericht M. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2014, bei Gericht eingegangen am 25. September 2014, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts I. vom ... Juli 2014 angefallenen Akten (soweit diese dem Antragsteller bisher noch nicht bekannt sind) zu gewähren.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens ins zwei bis drei Jahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen wäre und dem Antragsteller nicht zumutbar sei, bis dahin zu warten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 107 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs. Die gegen den Antragsteller erhobene Klage sei im Übrigen unzulässig. Nachdem die Präsidentin des Landgerichts I. einen Teil der Akten vorgelegt habe, erstrecke sich der Anspruch auf Akteneinsicht nunmehr auf die vollständigen, beim Landgericht I. vorhandenen Akten; eine Einschränkung des umfassenden Rechts des Antragstellers auf Akteneinsicht liege nicht vor.

Die Präsidentin des Landgerichts I. hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es handele sich bei den streitgegenständlichen Akten nicht um die Personalakte des Antragstellers und überdies würden diese Akten nicht für das Dienstverhältnis des Antragstellers verwendet. Es seien vielmehr personenbezogene Daten Dritter vorhanden, die als „vertraulich“ gekennzeichnet und auch so zu behandeln seien, weil Beschäftigte des Landgerichts I. zu den Abrechnungsmodalitäten befragt worden wären.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zweifelhaft. Wenn der Antragsteller vortragen lässt, die langen Laufzeiten bei Gericht bedingten die Eilbedürftigkeit, so überzeugt dies nicht, weil allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes genügt (BayVGH, B. v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl. 1980, 536). Damit wird schon dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht Rechnung getragen. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Übrigen erhöhte Anforderungen (OVG NRW, B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - DÖD 2001, 314; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 71).

2. Der Antragsteller begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4). Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BVerwG B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26).

a) Solche unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.

b) Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Akteneinsicht in der Hauptsache ist außerdem bei gebotener summarischer Betrachtung nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als Personalakten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 ist die Einsichtnahme unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um personenbezogene Daten des Beamten handelt, die für das Dienstverhältnis des Beamten verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn sie Grundlage für eine dienstrechtliche Entscheidung oder sonstige, den Beamten in seiner dienstlichen Stellung betreffenden Amtshandlung bilden oder den Grund dafür, dass eine solche unterbleibt (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 54). Nach Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes/BayDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.

Eine Ausnahme besteht nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG indes dann, wenn die Gewährung der Akteneinsicht zu einer Offenbarung sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Daten führen würde. Da sich bei den Sachakten entgegen der Ansicht des Bevollmächtigen des Antragstellers nach Abs. 2 der Anspruch nicht auf vollumfängliche Akteneinsicht, sondern vielmehr nur auf die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Beamten bezieht, werden sich bei den Sachakten häufig auch Unterlagen befinden, die nicht der Einsichtnahme unterliegen. Lassen sich die verschiedenen Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand trennen, kann die Einsichtnahme nur einheitlich ermöglicht oder versagt werden. Das gilt insbesondere für Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten des Beamten mit personenbezogenen Daten Dritter verknüpft sind. Die Einsichtnahme ist dann zu versagen, wenn die nicht dem Recht auf Einsicht unterliegenden Daten aus dienstlichen Gründen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen dem Beamten oder dessen Bevollmächtigten zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Beamten an den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und dem zugunsten des Dienstherrn oder Dritter bestehenden Geheimhaltungsinteresse wird durch Absatz 2 Satz 3 dergestalt gelöst, dass dem Beamten statt Akteneinsicht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu gewähren ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 107 BayBG Rn. 59). Der Umfang der Auskunftserteilung wird einerseits durch das Interesse des Beamten, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können, andererseits durch die Pflicht des Dienstherrn, die Interessensphäre der anderen in Betracht kommenden Dienstnehmer nicht „schwerwiegend und unvertretbar“ zu verletzen, sowohl bestimmt als auch begrenzt (BVerwG, U. v. 4.8.1975 - VI C 30.72 - BVerwGE 49, 89 (93 f.); U. v. 8.4.1976 - II C 15.74 - BVerwGE 50, 301 sowie BVerwG, U. v. 30.6.1983 - 2 C 76/81, ZBR 1984, 43 ff.).

Bei den in den Akten des Landgerichts I. gesammelten Daten handelt es sich um solche, die die Tätigkeit des Antragstellers als Landgerichtsarzt betreffen. Damit werden dessen persönliche Verhältnisse tangiert, so dass personenbezogene Daten betroffen sind, auf deren Einsichtnahme grundsätzlich ein Anspruch besteht. Allerdings sind in den vollständigen Akten nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch Namen und Angaben über die Beschäftigten des Landgerichts I. enthalten, die zu den Vorgängen und Abrechnungsmodalitäten befragt wurden. Die Vorgänge sind daher in nachvollziehbarer Weise zum Schutze der Betroffenen als vertraulich gekennzeichnet worden. Die Interessen der Betroffenen Dritten und des Dienstherrn an der Geheimhaltung sind damit vorliegend höher zu bewerten als die Interessen des Antragstellers an der Einsichtnahme in die vollständigen Akten. Denn es handelt sich nicht um die Personalakte des Antragstellers, sondern um Sachakten, in denen sich Namen und Daten Dritter befinden. Es ist davon auszugehen, dass diese mit den personenbezogenen Daten des Antragstellers in den Akten verknüpft sind.

Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine Interessen an der Einsicht in die Sachakten gewichtiger sind als das Interesse des Dienstherrn am Schutz der personenbezogenen Daten Dritter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Akteneinsicht verwehrt hat.

Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeutet nicht, dass der Kläger rechtlich schutzlos wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1978 - II C 66.73 - BVerwGE 55, 186/191 f.). Denn ihm steht ein Auskunftsanspruch gegen seinen Dienstherrn zu. Der Antragsteller konnte im Rahmen des Gerichtsverfahrens im Übrigen bereits Einsicht in den seitens des Antragsgegners vorgelegten Vorgang nehmen, so dass er auch vor dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht benachteiligt wird.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (B. v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 -NVwZ 2010, 954) bedingt im Rahmen des hiesigen Verfahrens nichts anderes. Selbst wenn man die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, die für das Finanzgerichtsverfahren dargelegt wurden, auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis überträgt, so sind die beim Beamten auftretenden Nachteile vorliegend nicht derart gravierend, dass sie eine andere Einschätzung rechtfertigten.

c) Nach alledem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller s
published on 08/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt
published on 05/06/2015 00:00

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.