Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2015 - M 1 SN 14.4679

bei uns veröffentlicht am09.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.  

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.  

III. Der Streitwert wird auf € 7.500,- festgesetzt.  

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen.

Das Landratsamt Starnberg (Landratsamt) erteilte der Beigeladenen am … Juli 2014 auf deren Antrag vom … März 2014 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Enercon E-115 auf den Grundstücken FlNr. 19, 20, 23 und 25 Gemarkung … im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Am … Oktober 2014 ordnete das Landratsamt den Sofortvollzug dieses Bescheids an. Mit Bescheid vom … Januar 2015 ergänzte das Landratsamt Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid zum Artenschutz, insbesondere durch Aufnahme eines Auflagenvorbehalts für den Fall einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für den Wespenbussard durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen. Die Standorte dieser Anlagen liegen in einer Konzentrationsfläche, die die Beigeladene mittels eines Teilflächennutzungsplans dort dargestellt hat. Gegen diesen Teilflächennutzungsplan hat neben einer der Beigeladenen benachbarten Gemeinde u. a. auch der Antragssteller beim Bayerischen Verwaltungshof einen Normenkontrollantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am … September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diese Genehmigung erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist (M 1 K 14.3839).

Am … Oktober 2014 stellte er einen Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 i.V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … Juli 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung nicht angehört worden, zudem sei der Sofortvollzug fehlerhaft begründet. Er sei im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts klagebefugt, da es sein Satzungsziel sei, die … zu schützen. Nach der Aarhus-Konvention müsse er als Umweltschutzvereinigung nicht in eigenen Rechten verletzt sein, um zulässig Klage gegen den angegriffenen Bescheid erheben zu können. Auf seine Anerkennung als Naturschutzverein nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz komme es nicht an, zudem habe er diese Anerkennung beantragt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Antrag positiv verbeschieden werde. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei naturschutzrechtlich bedenklich, da u. a. Belange des Vogelschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere stehe bezüglich des Rotmilans und des Wespenbussards das naturschutzrechtliche Tötungsverbot entgegen. Außerdem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Am … Januar 2015 trägt der Antragsteller ergänzend u. a. vor, Methodik und Umfang der dem Bescheidserlass vorausgegangenen Untersuchung zu den Funktionsräumen von Großvögeln seien unzureichend gewesen. Mit Schriftsatz vom … Februar 2015 teilt er mit, der Verein habe in einer Mitgliederversammlung am … Dezember 2014 die in seiner Satzung genannte Schutzgebietsfläche der … präzisiert und als Aktionsgebiet in einer Karte dargestellt. Am … Januar 2015 sei eine entsprechende Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen worden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt im Wesentlichen aus, der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Dieser sei nicht als Umweltverband anerkannt. Die Anerkennungsvoraussetzungen lägen auch nicht vor. Auch die vom Antragsteller vorgetragene Rechtsprechung führe nicht zur Anerkennung einer Antragsbefugnis. Unter Verweis auf seine Klageerwiderung gleichen Datums im Hauptsacheverfahren legt der Antragsgegner am … Februar 2015 ergänzend den Bescheid des Landesamts für Umwelt (Landesamt) vom … Februar 2015 vor, mit dem der Anerkennungsantrag des Antragstellers abgelehnt wurde. Das Landesamt habe darin u. a. ausgeführt, dem Antragsteller fehle die gesetzlich geforderte besondere fachlich-inhaltliche Qualifikation als Umweltverband, insbesondere die vorwiegende Förderung allgemeiner, über die Verhinderung der Windkraftanlagen in den … hinausgehender Naturschutzziele. Zudem biete er derzeit keine Gewähr für die sachgerechte Aufgabenerfüllung einer Umweltschutzvereinigung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Auch nach ihrer Auffassung fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Einer Anerkennung des Antragstellers als Umweltschutzvereinigung stehe entgegen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Verstöße gegen das Tötungsverbot lägen nicht vor. Die Großvogel-Funktionsraumanalyse habe bestätigt, dass ein erhöhtes Tötungsrisiko mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch zum Hauptsacheverfahren, Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig, da dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis fehlt.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich (etwa nach den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG) nichts anderes bestimmt ist, eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auf das Eilverfahren nach § 80, § 80 a VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 79; BVerwG, B. v. 26.2.1996 - 11 VR 33.95 - juris Rn. 15 ff.) läge eine Antragsbefugnis des Antragstellers, der eine Verletzung in eigenen Rechten nicht geltend macht, nur vor, wenn er entweder als Umweltverband anerkannt wäre (vgl. § 3 UmwRG) oder gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG eine solche Anerkennung bevorstünde, insbesondere weil bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt waren (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).

2. Mit der Ablehnung einer solchen Anerkennung durch das Landesamt mit Bescheid vom … Februar 2015 ist bei im vorliegenden Eilverfahren angezeigter summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller eine Antragsbefugnis für dieses Eilverfahren nicht aus den von ihm schwerpunktmäßig vorgetragenen Vereinszielen der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ableiten kann. Nach Auffassung des Landesamts, wie sie sich aus den Gründen des Ablehnungsbescheids ergibt, hat der Antragsteller auf die beantragte Anerkennung als Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG deshalb keinen Anspruch, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er im Zeitraum seines Bestehens nicht nur vorübergehend vorwiegend allgemeine Ziele des Umweltschutzes und gemäß seiner Satzung im Schwerpunkt allgemeine Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert hat. Zudem ist das Landesamt der Auffassung, dass der Antragsteller nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung als Umweltvereinigung mit dem Schwerpunkt der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bietet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, S. 2 UmwRG).

Eine nach § 3 UmwRG anzuerkennende Vereinigung darf sich nach Auffassung des Landesamts für die Ziele des Umweltschutzes nicht nur in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben - hier die Verhinderung der Errichtung von Windkraftanlagen in den … - einsetzen. Vielmehr muss sie als Vereinszweck die vorrangige Förderung allgemeiner Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege angeben und dieses nicht nur mit Hinweis auf den Inhalt ihrer Satzung, sondern auch durch praktische Tätigkeit belegen. Das ist dem Antragsteller offensichtlich gegenüber dem Landesamt nicht gelungen. Unter anderem ergibt sich aus seinen Sitzungsprotokollen nach Auffassung des Landesamts nicht, dass der Antragsteller substanzielle Maßnahmen zur schwerpunktmäßigen allgemeinen Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes beabsichtigt. Im Vordergrund hätten vielmehr immer der jeweilige Planungsstand für das Windkraftvorhaben der Beigeladenen und die dazu vorgesehenen Maßnahmen gestanden. Zudem biete der Verein nicht die Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, weder in finanzieller Hinsicht noch bezüglich eines qualitativ wie quantitativ ausreichenden Mitgliederbestands. Auch das vom Antragsteller dem Landesamt vorgelegte „Naturschutzkonzept 2015-2017“ genügt nach dessen Auffassung derzeit nicht den Anerkennungsvoraussetzungen. Die Kammer teilt nach summarischer Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen diese Auffassung des Landesamts. Dass der Bescheid vom … Februar 2015 inzwischen vom Antragsteller angefochten wurde, führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keinem anderen Ergebnis, denn auch unabhängig von diesem Bescheid sprechen gewichtige und überwiegende Indizien gegen die Anerkennungsfähigkeit des Antragstellers (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Das gilt auch in Anbetracht der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom … Februar 2015 mitgeteilten Satzungsänderung.

3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich für ihn eine Antragsbefugnis auch nicht aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK; Gesetz vom 9.12.2006, BGBl II S. 1251). Art. 9 AK regelt - insbesondere im zweiten Absatz - den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und gilt nicht nur für betroffene Einzelpersonen, sondern auch für „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“ in Form von anerkannten Umweltverbänden. Dagegen betrifft Art. 9 Abs. 3 AK die allgemeine und umfassende Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen bei Verstößen gegen innerstaatliches Recht. Wegen des in Art. 9 Abs. 3 AK enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts kommt dieser Bestimmung derzeit keine unmittelbare Wirkung zu (EuGH, U. v. 8.3.2011 - C 240.09 „Slowakischer Braunbär“ - juris Rn. 45 ff., 52; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 21). Deshalb kann der Antragsteller aus dieser Bestimmung nicht unmittelbar eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren ableiten. Ferner haben zwar sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass die nationalen Gerichte gleichwohl verpflichtet seien, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (EuGH, U. v. 8.3.2011 a. a. O. Rn. 50; BVerwG, U. v. 5.9.2013 a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu jedoch das Vorliegen einer unmittelbar anwendbaren Norm Voraussetzung (BVerwG, U. v. 5.9.2013 a. a. O. Rn. 25 ff., 37, unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans). Es führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass weder das Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 AK es verlangen, jedem Umweltverband ein Recht auf Einhaltung der zwingenden Vorschriften bei der Aufstellung solcher Luftreinhaltepläne zu gewähren. Es sei nicht ausdrücklich geregelt, welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen müsse, um berechtigt zu sein, sich diesbezüglich Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu machen. § 3 UmwRG regle lediglich, welche Umweltverbände Rechtsbehelfe nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz einlegen könnten. Dieser Vorschrift sei jedoch die Grundentscheidung zu entnehmen, dass nur die nach ihr anerkannten Umweltverbände berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien. Deshalb besteht keine Verpflichtung des Gerichts, zugunsten eines nicht anerkannten Vereins gleichwohl eine Antragsbefugnis zur Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens hinsichtlich der Einhaltung umweltschützender Bestimmungen anzuerkennen. Die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte wird hierdurch weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert (sog. Grundsatz der Effektivität, vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 a. a. O. Rn. 48), da dem Antragsteller die Möglichkeit seiner Anerkennung nach § 3 UmwRG bei Erfüllung der vom Landesamt genannten Voraussetzungen nach wie vor offenbleibt.

4. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Prozessantrag gestellt und sich somit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwertbeschluss beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V. m. Nr. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2015 - M 1 SN 14.4679 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.