Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2014 - M 1 SN 14.2388

bei uns veröffentlicht am12.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rosenheim vom ... Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom ... April 2014 mit Ausnahme der Nebenbestimmung Nr. 3.2.4.3 des Genehmigungsbescheids wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Asphaltmischanlage auf den Grundstücken FlNr. 1039/2, 1034 und 1034/4 Gemarkung ... vom ... Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... April 2014.

Die Beigeladene hat unter dem ... Juni 2014 beantragt, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts ... vom ... Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom ... April 2014 mit Ausnahme der Nebenbestimmung Nr. 3.2.4.3 des Genehmigungsbescheids in ihrem überwiegenden Interesse als Beteiligte anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 12. August 2014 sowie das Urteil vom 12. August 2014 in der Sache M 1 K 13. 2932 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat Erfolg. Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 a Rn. 19 m. w. N.).

Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin und Beigeladenen im Klageverfahren aus, weil die Klage gegen das Vorhaben der Antragstellerin, wie sich aus dem Urteil vom 12. August 2014 ergibt, keinen Erfolg hat. Auf das den Beteiligten gegenüber ergangene Urteil vom 12. August 2014 in der Sache M 1 K 13.2932 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nrn. 1.5 und 19.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Aug. 2014 - M 1 K 13.2932

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 13.2932 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2014 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 13.2932

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. August 2014

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Wesentliche Änderung bestehender Asphaltmischanlage; Besondere Windverhältnisse („... Wind“); Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -; Schädliche Umwelteinwirkung durch Geruch (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Gemeinde Nußdorf a. Inn

vertreten durch den ersten Bürgermeister

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung ...

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

bevollmächtigt: ...

wegen Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung FlNr. 1039/2 u. a. Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin von ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2014 am 12. August 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Asphaltmischanlage auf den Grundstücken FlNr. 1039/2, 1034 und 1034/4 Gemarkung ... vom ... Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... April 2014.

Am ... Dezember 2012 beantragte die Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von bituminösem Asphaltmischgut (Asphaltmischanlage) nach Nr. 2.15 Spalte d der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -). Die Änderung betrifft die Absicht, neben Heizöl EL zusätzlich Braunkohlestaub als Brennstoff für die Trocknung und Erwärmung der Rohstoffmaterialien und des Asphaltgranulats einzusetzen. Außerdem soll der Anteil von Recyclingmaterial von 50% auf 70% erhöht werden. Die Produktionsleistung der Anlage soll mit maximal 160 t/Stunde unverändert bleiben. Die Asphalt-Mischanlage befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 1034 Gemarkung ... in der Nachbarschaft einer auf diesem sowie auf benachbarten Grundstücken gelegenen Kiesgrube. Das Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) holte im Lauf des Genehmigungsverfahrens ein Gutachten des TÜV ... ein. Dieses TÜV-Gutachten vom ... Juli 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass durch die beantragte Änderung der Asphaltmischanlage keine schädlichen Umwelteinwirklungen hervorgerufen würden.

Zuletzt am ... April 2013 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, sein Einvernehmen zu dem Änderungsantrag der Beigeladenen zu verweigern.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 erteilte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu der beantragten wesentlichen Änderung der Asphaltmischanlage. Die Genehmigung umfasst die Errichtung eines Braunkohlestaubsilos mit 120 m³ Inhalt, die Umstellung auf Befeuerung des Brenners für die Trockentrommel durch Installation eines Kombibrenners für Braunkohlestaub und Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 14 MW. Ferner umfasst die Genehmigung die Umstellung der Befeuerung des Brenners für die Paralleltrommel durch Installation eines Kombibrenners für Braunkohlestaub und Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 9,5 MW und die Erhöhung der maximalen Recycling-Rate von 50% auf 70%.

Am ... Juli 2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Genehmigung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen von § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht gegeben seien. Es sei schon nicht sichergestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt seien. Durch die Befeuerung mit Braunkohlestaub und die Erhöhung der Recyclingrate von 50% auf 70% würden schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und für die Klägerin hervorgerufen. Es würden sich gegenüber dem bisherigen Betrieb noch erheblichere Belästigungen, vor allem durch Geruch ergeben. Davon würden neben den Anwohnern vor allem auch gemeindliche Einrichtungen wie das nahegelegene gemeindeeigene Sport- und Freizeitgelände mit Schwimmbad, die Innauen und der Badesee sowie der gemeindeeigene Kindergarten unzumutbar betroffen, der an einem Prallhang im Ort liege, was zu einer Trichterwirkung führe. Das TÜV-Gutachten vom ... Juli 2012 gehe von falschen Grundlagen aus. Es beachte die äußerst speziellen Windverhältnisse, das Kleinklima „... Wind“ mit einem „düsenartigen“ Nord-Süd-Wind nicht. Im Gutachten werde lediglich ausgeführt, dass die Ausbreitungsberechnung auf der amtlichen Windrose Vogtareuth beruhe, die die tatsächlichen Standortverhältnisse berücksichtige und plausibel und nachvollziehbar sei. Es werde von überwiegenden Winden aus westsüdwestlicher und nordöstlicher Richtung ausgegangen. Die Windrose Vogtareuth gebe jedoch die tatsächlichen Windverhältnisse nicht wieder. Auch der Standort ... sei keinesfalls vergleichbar. Der streitige Bescheid setze sich mit dem „... Wind“ nicht auseinander. Angesichts der Erfahrungen aus der Vergangenheit sei zudem fraglich, ob die getroffenen Nebenbestimmungen ausreichten, um die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu gewährleisten. Ferner grenze die Anlage unmittelbar an ein FFH-Gebiet; weder eine Vorprüfung noch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung seien aber durchgeführt worden. Die Anlage laufe ferner dem Schutzzweck von § 3 der Landschaftsschutzverordnung zuwider und stehe im Widerspruch zu Festsetzungen in Nr. 2.3 des Landesentwicklungsprogramms. Das Gemeindegebiet der Klägerin befinde sich in Alpenplan Zone A. Die Klägerin sei darüber hinaus ein staatlich anerkannter Erholungsort. Die geänderte Anlage verstoße schließlich gegen Bauplanungsrecht. Die Schornsteinerhöhung von 27 m auf 37,6 m und die Errichtung eines Braunkohlestaubsilos stellten Außenbereichsvorhaben dar, die öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) beeinträchtigten. Die Klägerin werde durch den rechtswidrigen Bescheid in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) verletzt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Genehmigungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... Juni 2013, Az. III/2-824-50, in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, im Hinblick auf das Schreiben der Genehmigungsbehörde vom ... Mai 2013 bestünden vor dem Hintergrund von § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Aus Art. 14 GG könne die Klägerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt keine wehrfähige Rechtsposition herleiten. Im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) könne sie sich auch nicht eigenständig auf eine Verletzung der Grundpflichten des § 5 BImSchG, auf naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange sowie auf raumordnungsrechtliche Vorgaben berufen. Eine schutzwürdige Position könne sie allenfalls aus § 36 BauGB herleiten. Planungsrechtlich sei das Vorhaben aber gemäß § 35 BauGB zulässig. Öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB seien nicht betroffen. Das Vorhaben rufe insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB hervor. Die Bewertung der baulichen Maßnahmen richte sich nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB. Es gehe um die angemessene Erweiterung eines zulässiger Weise im Außenbereich errichteten gewerblichen Betriebs. Der Bereich sei i. Ü. geprägt durch die bestehende, genehmigte Anlage, zu der die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt habe.

Infolge der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2014 legte der Beklagte eine weitere Immissionsprognose des TÜV vom ... März 2014 vor, die unter Berücksichtigung der speziellen Windverhältnisse („... Wind“) erstellt wurde. Diese gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Asphaltmischanlage keine erheblichen Belästigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen des Vorhabens zu erwarten sind. Die Irrelevanzschwelle einer Geruchsstundenhäufigkeit von 2% der Jahresstunden werde nicht überschritten, wenn die Anlage nicht mehr als 3.500 Stunden im Jahr betrieben werde.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom ... April 2014 die Nr. 3.1.5 des Bescheids vom ... Juni 2013 dahin geändert, dass eine maximale Betriebszeit von 3.500 Stunden im Jahr festgelegt wurde.

Die Beigeladene verteidigt die erteilte Genehmigung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 14. Januar 2014 und vom 12. August 2014 wird auf die jeweilige Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rosenheim vom ... Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... April 2014 verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Asphaltmischanlage der Beigeladenen ist eine genehmigungsbedürftige Anlage i. S. d. § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 2.15 Spalte d der Anlage 1 hierzu. Der angefochtene Bescheid vom ... Juni 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... April 2014 betrifft die wesentliche Änderung der bestandkräftig genehmigten Anlage, durch welche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können, § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG.

Ficht ein Dritter, wie hier die Klägerin, den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, so hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N.; sog. „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüften Normen verstößt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dem grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sowohl schädliche Umwelteinwirkungen als auch sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Schutzpflicht). Für den Regelfall können schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte der TA Luft und der TA Lärm eingehalten sind. Dies ist hier gemäß den Gutachten des TÜV SÜD ... vom ... Juli 2012 und vom ... März 2014 der Fall, so dass unerörtert bleiben kann, inwieweit sich die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft auf den Schutz von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen kann.

a) Nach dem insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Fachgutachten des TÜV vom ... Juli 2012 erfüllt die beantragte Änderung der bestehenden Asphaltmischanlage in Gestalt der zusätzlichen Verwendung von Braunkohlestaub neben Heizöl EL als Brennstoff für die Trocknung und Erwärmung der Rohstoffmaterialien und des Asphaltgranulats sowie der Erhöhung des Anteils an Recyclingmaterial von 50% auf 70% die Anforderungen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf die Luftreinhaltung - außer Geruchsimmissionen - (dazu unten Buchst. b), den Lärmschutz, die Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei antragsgemäßer Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage sowie bei Einhaltung der in Teil B des Gutachtens vorgeschlagenen und in den Bescheid vom ... Juni 2013 aufgenommenen Auflagen sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen und Lärm für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Die Kammer hat der Klage der Beigeladenen gegen die Nebenbestimmung Nr. 3.2.4.3 zur Genehmigung vom ... Juni 2013 mit Urteil vom 14. Januar 2014 (M 1 K 13.3005) stattgegeben. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2014 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen; eine Entscheidung im Berufungsverfahren (22 B 14.1514) liegt noch nicht vor. Die Geltung der auf die Gesamtkohlenstoffmessung bezogenen Nebenbestimmung Nr. 3.2.4.3 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen zieht die Klägerin die Einhaltung der Grenzwerte der TA Luft für die Schadstoffbelastung und der TA Lärm durch die beantragte wesentliche Änderung nicht substantiiert in Zweifel.

b) Auch werden durch Geruchsimmissionen der geplanten Änderung der bestehenden Asphaltmischanlage keine schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen. Das TÜV-Gutachten vom ... Juli 2012 wird insoweit ersetzt durch die gutachtliche Stellungnahme vom ... März 2014, nachdem die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014 ergeben hat, dass die besonderen lokalen Windverhältnisse („... Wind“) in dem TÜV-Gutachten vom ... Juli 2012 nicht ausreichend berücksichtigt waren.

aa) Die erneute Untersuchung unter Berücksichtigung der speziellen meteorologischen Verhältnisse hat erbracht, dass auch unter dem Einfluss des „... Winds“, der im Gebiet der Klägerin die meteorologischen Verhältnisse bestimmt und die Ausbreitung von Gerüchen beeinflusst, die beantragte wesentliche Änderung der Asphaltmischanlage der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorruft. Nachdem die TA Luft keine Immissionswerte für den luftverunreinigenden Stoff „Geruch“ vorsieht, wurde in Ermangelung normativer Regelungen in nicht zu beanstandender Weise (für nicht der Landwirtschaft/Tierhaltung zuzuordnende Gerüche vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 536) zur Orientierung die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - herangezogen, mit dem Ergebnis, dass bei maximal 3.500 Betriebsstunden pro Jahr die Irrelevanzschwelle von Nr. 3.3 der GIRL an den maßgeblichen Beurteilungspunkten nicht überschritten wird. Die Genehmigung für eine Anlage soll hiernach auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nummer 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nummer 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Der Immissionsbeitrag ist somit als nicht erheblich anzusehen, weshalb eine detaillierte Untersuchung der Vor- und Gesamtbelastung unterbleiben kann. Nach Auskunft des Umweltingenieurs des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2014 ist i. Ü. eine Gesamtbetrachtung der Anlage in ... erfolgt. Erhebliche Belästigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen durch die Asphaltmischanlage sind somit bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten.

bb) Die Klägerin hat es nicht vermocht, ernstliche Zweifel an diesem nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnis des TÜV SÜD ... in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom ... März 2014 durch die von ihr eingeholte, privatgutachtliche Stellungnahme des Umweltberaters K. in Zusammenarbeit mit Dipl. Ing. G. vom ... Juli 2014 zu wecken. Hierzu müssten Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruch hervorgerufen werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Das Vorbringen der Klägerin kann schon grundsätzlich nur insoweit Berücksichtigung finden, als gemeindliche Einrichtungen unmittelbar durch die befürchteten Geruchsbelästigungen betroffen sein können. Auswirkungen auf „die Bevölkerung“ kann die Klägerin als Gemeinde nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. hierzu Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 71 m. w. N. zur Rspr.). Mit dem Vorbringen, die im TÜV-Gutachten vom ... März 2014 vorgeschlagene Begrenzung der jährlichen Betriebszeit auf 3.500 Stunden sei in keiner Weise geeignet, um sicherzustellen, dass die im Umfeld betroffene Bevölkerung von nachteiligen Auswirkungen verschont bleibe, kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen.

Die gutachtliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 nimmt eine Plausibilitätsprüfung der Geruchsprognose des TÜV vor und kommt zu dem Ergebnis, dass, selbst wenn die Annahmen zu den freigesetzten Geruchsemissionsmassenströmen zuträfen, an der Ortsrandbebauung der Klägerin eine Geruchsstundenhäufigkeit von 2,7% zu erwarten und damit die Irrelevanzschwelle von 2,0% deutlich überschritten wäre. Unter orientierender Heranziehung von Nr. 3.1 GIRL sind aber in Wohngebieten Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,1, also von 10% zumutbar. Bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 2,7% wäre demnach zwar die Irrelevanzschwelle überschritten, aber deshalb noch nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen.

Die Behauptung der Gutachter der Klägerin, dem TÜV-Gutachten seien zu geringe Geruchsemissionsmassenströme zugrunde gelegt worden, ist nicht geeignet, das Ergebnis des TÜV-Gutachtens durchgreifend zu erschüttern. Dipl. Ing. G. hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2014 hierzu insbesondere ergänzend erläutert, die Bitumentanks hätten als Geruchsquelle mitberücksichtigt werden müssen, obwohl sie mit Aktivkohlefiltern ausgerüstet seien, denn diese Filter würden nur einen Teil der Geruchsstoffe herausnehmen. Dieses Vorbringen weckt keine Zweifel an der Geruchsimmissionsprognose des TÜV vom ... März 2014, denn der TÜV ist in dieser Untersuchung nicht davon ausgegangen, dass der Aktivkohlefilter sämtliche Geruchsemissionen beseitigen würde (vgl. Nr. 4.3.2 des Gutachtens vom 24.3.2014: „…Zur Emissionsminderung bei der Befüllung der Bitumentanks ist ein Aktivkohlefilter vorhanden.“). Wie Nr. 5.2.1 und die Anlagen 1.2 und 1.3 des TÜV-Gutachtens vom ... März 2014 zeigen, wurde auch der Verladevorgang bewertet. Der Einwand der Klägerin, die mit Asphalt gefüllten Lkws hätten als Geruchsquelle Berücksichtigung finden müssen, greift somit nicht. Zudem hat der Vertreter der Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände hier zu einer Emissionsminimierung beitragen: Nämlich werden die Transport-Lkws mit speziellen Planen abgedeckt, der Asphalt teils auch in Transporttanks (Thermofässer) gefüllt. Auch erscheint plausibel, dass die Standzeiten der Transport-Lkws auf dem Betriebsgelände so kurz wie möglich gehalten werden, um eine Verarbeitung des Asphalts in heißem Zustand zu garantieren.

Soweit vorgetragen wird, die Geruchsemissionen würden durch die erhöhte Zumischung von Recycling-Asphalt signifikant ansteigen, weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass die Verarbeitung von Ausbauasphalt sowie die Erhöhung der Recyclingrate von 50% auf 70% im TÜV-Gutachten vom ... März 2014 berücksichtigt und gemäß der VDI-Richtlinie 2283 (Emissionsminderung - Aufbereitung von Asphaltmischgut (Asphaltmischanlagen) der Geruchsimmissionsprognose zugrunde gelegt wurde. Die VDI-Richtlinie 2283 befasst sich in ihrer Nr. 3.3 ausführlich mit der Verwendung von Recyclingasphalt.

Weiter führen die privaten Gutachter der Klägerin aus, die in der VDI-Richtlinie 2283 genannten Geruchsstoffkonzentrationen stellten Mittelwerte dar und seien deshalb nicht geeignet, die Emissionsverhältnisse unter ungünstigen Betriebsbedingungen zu beschreiben. Auch dies führt im Ergebnis nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Immissionsprognose des TÜV, weil von konservativen Rahmenbedingungen, insbesondere von 3.500 Betriebsstunden ausgegangen wird. Die im TÜV-Gutachten vom ... März 2014 (Nr. 5.2.1) herangezogene Ausbreitungsberechnung nach Anhang 3 der TA Luft sieht laut Nr. 2 für die Festlegung der Emissionen vor, dass die Emissionsparameter der Emissionsquelle als Stundenmittelwerte anzugeben sind. Lediglich für den Fall, dass Zeitreihen bei zeitlichen Schwankungen der Emissionsparameter (z. B. bei Chargenbetrieb) nicht verfügbar oder verwendbar sind, sind hiernach die bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen einzusetzen. Auch wenn in Nr. 5 der VDI-Richtlinie 2283 Emissionswerte angegeben werden, die bei Anwendung der in der Richtlinie beschriebenen Verfahren und technischen Einrichtungen oder deren Kombination zur Verminderung von Emissionen nach dem derzeitigen Stand der Technik bei Dauerbetrieb eingehalten werden können, weckt es keine Zweifel am Ergebnis des TÜV-Gutachtens, wenn diese Emissionswerte unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Anlage der Berechnung des Geruchsstoffmassenstroms für den Schornstein zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist insoweit, dass der Immissionsprognose eine jährliche Betriebszeit von 3.500 Stunden zugrunde gelegt wurde, was bei durchgehendem Betrieb an 365 Tagen im Jahr (von dem schon wegen der Wochenenden nicht auszugehen ist) eine tägliche Betriebszeit von mehr als 9,5 Stunden bedeuten würde. Die Annahme einer zeitlichen Schwankung der Emissionsparameter erübrigt sich hierdurch.

Schließlich wird auf Nr. 5 der GIRL sowie darauf verwiesen, dass Gerüche, die gehäuft nur an wenigen Tagen und/oder wegen besonderen Witterungsverhältnissen auftreten, wegen ihrer Intensität und oder Unüblichkeit besonders geeignet seien, erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Davon geht das TÜV-Gutachten vom ... März 2014 ausweislich seiner Nr. 5.1 (S. 19/20) aus. Substantiierte Ausführungen dazu, warum diese Umstände hier zu einer unzumutbaren erheblichen Belästigung für die Klägerin führen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der den Begriff der „Nachbarschaft“, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, nicht enthält, hat keine drittschützende Wirkung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 18.5.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 ff.; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2316 - NVwZ-RR 2011, 595). Insoweit kommt es also auch nicht auf die Frage an, ob die Klägerin als Gemeinde die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.

3. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung.

a) Sie umfasst deshalb auch die für die Erhöhung des Schornsteins auf 37,6 m sowie für die Errichtung des Braunkohlesilos (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6 Buchst. c BayBO) und für die Nutzungsänderung in Gestalt der teilweisen Umstellung auf Heizung mit Braunkohlestaub und der Erhöhung der Recyclingrate notwendige Baugenehmigung. Im Hinblick auf § 36 BauGB, der Ausdruck der gemeindlichen Selbstverwaltungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ist, kommt eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin grundsätzlich in Betracht, denn gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Hier scheidet aber eine Rechtsverletzung der Klägerin im Hinblick auf § 35 BauGB aus.

Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass das genehmigte Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB hervorruft, ist abzulehnen. Die Erstellung der Immissionsprognose des TÜV SÜD ... vom ... März 2014 erfolgte aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2014 geäußerten Bedenken des Gerichts gegen die Behandlung der Geruchsimmissionsproblematik im TÜV-Gutachten vom ... Juli 2012. Aus den oben unter 1. b) dargelegten Gründen ist das TÜV-Gutachten vom ... März 2014 aus Sicht der Kammer überzeugend und ausreichend zum Nachweis, dass die wesentliche Änderung der bestehenden Asphaltmischanlage in der mit Bescheiden vom ... Juni 2013 und ... April 2014 genehmigten Form keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche hervorruft (vgl. hierzu unter Verweis auf § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 44). Öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB werden durch das Vorhaben somit zur Überzeugung des Gerichts weder beeinträchtigt noch stehen sie ihm entgegen.

Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf den Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob der hier anzuwendende § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur über Fachpläne, sondern auch über sonstige Pläne i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB hinweghilft, denn es ist nicht ersichtlich, auf welchen Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzplan o. ä. die Klägerin sich stützt. Sie macht geltend, die Anlage laufe dem Schutzzweck von § 3 der Landschaftsschutzverordnung zuwider. Diese stellt jedoch keinen sonstigen Plan i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB dar. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kann dem Vorhaben aufgrund von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden.

Mit dem Vorbringen, das Vorhaben stehe in Widerspruch zu Nr. 2.3 des Landesentwicklungsprogramms (LEP), kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen ist das LEP nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der hier erteilten immissionsschutz- und baurechtlichen Änderungsgenehmigung; es wäre nur im Rahmen einer Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen. Zum anderen sind in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.3 LEP nicht Ziele, sondern nur Grundsätze der Raumordnung formuliert, die keine Bindungswirkung beanspruchen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG).

b) Die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Inntal Süd“ des Landkreises Rosenheim vom 10. April 2013 mit ihrer in § 5 normierten und über die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfassten Erlaubnispflicht ist keine Norm, die dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte der Gemeinde zu dienen bestimmt ist.

c) Die Zuerkennung der Eigenschaft als staatlich anerkannter Erholungsort nach §§ 10 ff. der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen - Bayerische Anerkennungsverordnung - BayAnerkV v. 17.9.1991) begründet keine Abwehrrechte.

d) Soweit schließlich vorgetragen wird, die Anlage grenze unmittelbar an ein FFH-Gebiet, weder eine Vorprüfung noch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung seien aber durchgeführt worden, kann das dem Rechtsbehelf der Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Sie könnte sich auf die Einhaltung der Verfahrensschritte nach § 34 BNatSchG nur dann berufen, wenn sie zugleich geltend machen würde, dass sich der von ihr gerügte Verfahrensfehler auf ihre materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286/288). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich indes nicht, inwieweit die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft durch ein Unterlassen der FFH-Verträglichkeitsprüfung in ihren eigenen materiellen Rechten verletzt sein könnte. Auch insoweit fehlt es somit jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Klägerin.

4. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von der Klägerin erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.