Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 1 S 15.4318

bei uns veröffentlicht am15.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... September 2015 (M 1 K 15.4317) gegen den Bescheid vom ... August 2015 wird hinsichtlich dessen Nr. 1 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 5 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung.

Er ist Eigentümer des Waldgrundstücks Fl. Nr. 918 Gemarkung ..., das im Außenbereich liegt und sich im Geltungsbereich der Verordnung der Stadt Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) „...“ befindet.

Laut Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Rosenheim vom ... Dezember 2014 wurde bei einem Ortstermin am ... Dezember 2014 festgestellt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers schätzungsweise 100 m³ Aushubmaterial, gelagert auf 14 Haufen, befände. Es handele sich um Sande und Lehme. Auf einer Fläche von ca. 3.200 m² sei Material bereits flächig eingebaut worden. Dies diene weder der Verbesserung oder Herstellung der Walderschließung noch der Bodenverbesserung und sei nicht als bedarfsgerecht i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) anzusehen.

Der Antragsteller führte mit Schreiben vom ... Dezember 2014 aus, dass die Auffüllungen der Vorbereitung zur Anpflanzung der freien Stellen dienten, auf denen sich aufgrund des üppigen Schilfwachstums und der Staudenknöterich-Wucherung kein Naturanflug von Laub- oder Nadelhölzern entwickeln habe können. Bis zum Jahr 2016 würden sämtliche freien Flächen bepflanzt.

Mit weiterem Schreiben vom ... Januar 2015 erklärte das AELF Rosenheim, dass die Vorgehensweise des Antragstellers keine in Wissenschaft und Praxis anerkannte Methode zur pfleglichen Behandlung der Waldböden gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG darstelle.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 teilte der Antragsteller mit, dass der größte Teil des Materials aus einer Wohnhausbaustelle aus ... stamme. Es handele sich um ein ackerbaulich genutztes Grundstück. Nach dem Humusabtrag von ca. 80 cm sei lehmiger Feinsand vor Feinkies auf das Waldgrundstück gefahren worden. Ein Teil stamme aus dem Mangfallkanal, bei dem zur Bachabkehr vor dem Wehr der Schwemmfeinsand abgefahren werde.

Bei einer weiteren Inaugenscheinnahme am ... Juli 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass weitere Auffüllungen mit Aushubmaterial und Einplanierungen stattgefunden haben. Auf Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Wiederherstellung des vorherigen Zustands äußerte er sich unter dem ... Juli 2015 dahingehend, dass es eine gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft als wissenschaftlich anerkannte Methode für diesen speziellen Standort nicht gebe. Die Überdeckung des identischen Bodenmaterials zur Unterdrückung des Staudenwachstums führe nicht zu geänderten Standortverhältnissen. Der Grundwasserflurabstand werde nur unwesentlich erhöht. Dies sei für die Wurzelraumverfügbarkeit eine wertvolle Verbesserung zur Standsicherheit der Bäume. Nachweislich wirke sich dies in der Artenzusammenstellung nicht aus.

Mit Bescheid vom ... August 2015 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, die auf dem Grundstück Fl. Nr. 918 befindlichen Humusablagerungen und deren durchgeführte Einplanierungen vollständig bis zum 15. Oktober 2015 entsprechend dem beiliegenden Lageplan zurückzubauen (Nr. 1), und ordnete insoweit den Sofortvollzug an (Nr. 3). Der Beginn der Rückbaumaßnahme sei spätestens zwei Tage davor bei der Stadt Rosenheim schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen und Fortführungen sowie der Gesamtabschluss der Rückbaumaßnahme seien spätestens zwei Tage danach schriftlich anzuzeigen (Nr. 2). Weitere Ablagerungen und Einbringungen von Fremdmaterialien (z. B. Humus, Erde) wurden untersagt (Nr. 4). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 1 des Bescheids bis zum 15. Oktober 2015 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht (Nr. 5).

Der Rückbau der Auffüllung und deren bisherige Einplanierung werde gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und Art. 6 Abs. 2 S. 3 Alternative 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet. Die vom Antragsteller vorgenommene Aufschüttung und Abgrabung sei eine bauliche Anlage i. S. d. Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Da sie unter 500 m² liege, bedürfe es keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung. Allerdings würden weiterhin die naturschutzfachlichen Regelungen gelten.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO „...“ bedürfe der Erlaubnis, wer im Landschaftsschutzgebiet beabsichtige, bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BayBO zu errichten, zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürften. Durch die Auffüllung werde der Charakter des Schutzgebiets verändert. Sie laufe dem besonderen Schutzzweck der LSG-VO „...“ zuwider, da die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt werde. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes würden zerstört.

Die Auffüllung und teilweise Einplanierung stehe nicht im Einklang mit der guten fachlichen Praxis der Land- und Fortwirtschaft. Durch die Überdeckung des natürlich gewachsenen humushaltigen Auwaldbodens mit Sand und Lehm ergäben sich geänderte Standortverhältnisse mit Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt und Grundwasserflurabstand. Dies wiederum wirke auf die ursprünglich vorhandene Vegetation und Artenzusammenstellung von Flora und Fauna ein.

Das Vorhaben des Antragstellers stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG sei der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Vorliegend sei der erhebliche Eingriff vermeidbar. Denn die beabsichtigte Verbesserung der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit könne durch zumutbare Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen für die Bodengestaltung und infolgedessen auf Fauna und Flora erreicht werden. Darüber hinaus führe die Auffüllung zu einer mutwilligen Beunruhigung und Tötung lebender Tiere (z. B. Grau- und Grünspechte) nach § 39 BNatSchG, da es zu Habitatsveränderungen komme. In dem Bereich seien außerdem besonders geschützte Tierarten, z. B. Fledermäuse, kartiert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe im besonderen öffentlichen Interesse, um die Verfestigung rechtswidriger Zustände zu verhindern. Im Fall der ungehinderten Aufschüttung würden vollendete Tatsachen geschaffen werden, welche ein späteres Einschreiten wesentlich erschwerten. Zudem könnten andere Eigentümer dieses rechtswidrige Vorgehen nachahmen, so dass nicht bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gewartet werden könne.

Dem Bescheid liegt eine Übersichtskarte des Grundstücks Fl. Nr. 918 bei, die vier handschriftlich eingetragene schraffierte Flächen im westlichen Bereich enthält, die zusammen eine wesentlich größere Fläche als 500 m² ausmachen (vermutlich über 2.000 m²).

Am ... September 2015 hat der Antragsteller Klage erhoben. Gleichzeitig beantragt er in diesem Verfahren,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Aufhebung der in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 stellte der Antragsteller klar, dass der Antrag auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützt wird.

Der Antragsteller beabsichtige, seiner gesetzlichen Verpflichtung der Wiederaufforstung des nicht flächendeckenden Naturanflugs von Eschen, Ahorn, Wildkirsche und Winterlinde zu genügen. Hierzu habe er geeignete Vorbereitungen getroffen. Die Grundfläche sei nach den Sturmschäden partiell verunkrautet gewesen, weshalb sich eine Naturverjüngung mit standortgerechten Gehölzen auf der gesamten sturmgeschädigten Fläche nicht entwickeln habe können. Daher habe er einige Fuder Humus anfahren und auf einer Fläche von etwa 550 m² bis 600 m² verteilen lassen. Dadurch sei eine etwa 15 cm starke Humusschicht entstanden, welche als Grundlage für die beabsichtigte Anpflanzung erforderlich sei. Bei dem Material handele es sich um standorttypischen lehmigen Sand. Die Darstellung in der Anlage zum Bescheid sei insoweit irreführend, als sie zur Interpretation verleite, dass sämtliche schraffiert dargestellten Teilflächen solche wären, auf denen vom Antragsteller Humus ausgebracht und planiert worden sei. Tatsächlich habe er lediglich im nordwestlichen Bereich seines Grundstücks Humus ausgebracht, wodurch keine Auffüllung im Rechtssinne entstanden sei. Im Übrigen handele es sich um Naturanflugflächen, die sich nach dem Sturm Wiebke entwickelt hätten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Fotos in der Akte belegten, dass die schraffiert gekennzeichneten Flächen in der Anlage zum Bescheid sehr wohl aufgefüllt und einplaniert worden seien. Es sei eine Fläche von mindestens 1.300 m² einplaniert worden.

Die Antragsgegnerin erklärte, bis zur Entscheidung in diesem Verfahren den Sofortvollzug auszusetzen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Nach Konkretisierung durch den Antragsteller, sein Antrag werde auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützt, ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er bezüglich Nr. 1 Bescheids die Wiederherstellung und bezüglich Nr. 5 des Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. In diesem Umfang ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Es fehlt zwar nicht an den formellen Voraussetzungen zur Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO betreffend Nr. 1 des Bescheids. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auch wenn hieran nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, genügt eine nur formelhafte Begründung nicht. Es bedarf der Angabe besonderer, auf den konkreten Fall bezogener Gründe, die die Behörde zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben (BayVGH, B. v. 26.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris Rn. 20; B. v. 20.2.2015 - 20 CS 15.56 - juris Rn. 5). Diesen Erfordernissen wurde Rechnung getragen.

2. Jedoch ist die Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich widersprüchlich. Zwar werden im Bescheid Gründe genannt, auf die die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs stützt. Jedoch genügen diese nicht den strengen Voraussetzungen an die Anordnung des Sofortvollzugs einer Beseitigungsanordnung. Die Antragsgegnerin hat zwar bezüglich Nr. 1, nicht jedoch bezüglich Nr. 4 des Bescheids den Sofortvollzug angeordnet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sofortvollzug bezüglich der Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids, nicht jedoch bezüglich des Verbots weiterer Ablagerungen und Einbringungen von Fremdmaterialien in Nr. 4 des Bescheids erforderlich sein soll, so dass die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs insgesamt nicht trägt.

3. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach summarischer Prüfung sind Nr. 1 und 5 des Bescheids in der streitgegenständlichen Fassung rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

a) Der angefochtene Bescheid ist in seiner Nr. 1 rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt ist i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

aa) Der Bescheid lässt nicht in hinreichend bestimmbarer Weise erkennen, welches Material der Antragsteller zu beseitigen hat. In Nr. 1 wird die Beseitigung von „Humusablagerungen und deren durchgeführten Einplanierungen“ angeordnet, in den Gründen wird jedoch beschrieben, dass der natürliche, humushaltige Waldboden flächig mit Sand und Lehm überdeckt und einplaniert worden sei. Während in den Gründen also davon ausgegangen wird, dass nicht humushaltige Sande und Lehme als Fremdmaterial eingebracht wurden und die darunter liegende Humusschicht zerstört wurde, wird im Tenor die Beseitigung von Humus - nicht von Sand und Lehm - angeordnet. Es lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, ob durch den Bescheid tatsächlich die Beseitigung von humushaltigem Waldboden oder nicht vielmehr die Beseitigung des eingebrachten Sand- und Lehmbodens angeordnet werden sollte. Gegen die Anordnung der Beseitigung des humushaltigen Bodens sprechen die Gründe des Bescheids im Gesamten, gegen die Anordnung der Beseitigung von Sand- und Lehmboden sprechen der Wortlaut von Nr. 1 des Bescheids und die in den Gründen getroffene Differenzierung zwischen Lehm und Sand einerseits und humushaltigem Waldboden andererseits. Aufgrund dieser Differenzierung in den Gründen kann die angeordnete Beseitigung von „Humusablagerungen“ auch nicht als Anordnung der Beseitigung von Sand und Lehm ausgelegt werden. Aufgrund dieses nicht auflösbaren Widerspruchs genügt der Bescheid insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

bb) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bescheid nicht in hinreichend bestimmbarer Weise, welche Flächen der Antragsteller zu beseitigen hat. Zwar ist dem Bescheid eine Grundstücksübersicht als Anlage beigefügt, in der vier schraffierte zu beseitigende Flächen eingezeichnet sind. Diese sind jedoch zusammen mindestens 2.000 m² groß. Dagegen wird in der Begründung des Bescheids davon ausgegangen, dass „die Aufschüttung“ nicht größer als 500 m² sei. Aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Größenangaben lässt sich dem Bescheid nicht eindeutig entnehmen, ob tatsächlich sämtliche vier schraffierten Flächen oder nur eine der Flächen, die nicht größer als 500 m² ist, zu entfernen sind. Dafür, dass nicht alle vier schraffierten Flächen der Anlage von der Beseitigungsanordnung umfasst sein sollen, spricht zudem, dass im Textteil des Bescheids von „der Aufschüttung“ im Singular die Rede ist. Auch insofern ist der Bescheid nicht aus sich heraus verständlich i. S. d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, sondern in sich widersprüchlich und macht nicht hinreichend klar, welche Bereiche des Grundstücks in welchem Größenausmaß vom Antragsteller aufgeschüttet, aufgefüllt oder einplaniert wurden und daher zu beseitigen sind.

cc) Die Bestimmtheitsmängel machen den Bescheid materiell rechtswidrig und verletzten den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40), auch wenn die übrigen materiellen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung wohl vorliegen. Darüber hinaus ist die von der Antragsgegnerin neben § 3 Abs. 2 BNatSchG herangezogene Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayNatSchG nicht einschlägig, da sie nur für Eingriffe gilt, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Hier erfordern die vom Antragsteller vorgenommenen Auffüllungen und Aufschüttungen jedoch eine Erlaubnis nach § 5 LSG-VO „...“ und es steht eine Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO im Raum, sofern - was nahe liegt - eine Gesamtfläche von über 500 m² betroffen ist (Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO). Außerdem kann die Beseitigungsanordnung auch nicht direkt auf die LSG-VO „...“ gestützt werden, die hierfür keine Rechtsgrundlage enthält.

dd) Die eventuell gegebene Möglichkeit, den unbestimmten Bescheid im Verlauf des weiteren Verfahrens zu heilen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 41), und die Tatsache, dass wohl jederzeit unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids eine rechtmäßige, auf § 3 Abs. 2 BNatSchG oder gegebenenfalls auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung erlassen werden könnte, rechtfertigen es nicht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derzeit abzulehnen, da der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommt. Dass der Antragsgegnerin Möglichkeiten verbleiben, um den Antragsteller in rechtmäßiger Weise zum Rückbau zu verpflichten, ändert nichts daran, dass der streitige Bescheid mangels Bestimmtheit nicht haltbar ist und der Antragsteller auf dieser Grundlage nicht zum - noch dazu sofortigen - Rückbau der Aufschüttungen und Auffüllungen verpflichtet werden konnte.

b) Bezüglich der nach Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids fehlt es aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids an einem vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen der Art. 18 ff., 29 ff. VwZVG gegeben sind, kommt es damit nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

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(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 20 CS 15.56

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris).

Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.

2. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts - 4. September 2014; Kommission /Griechenland; Rechtssache C-378/13). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts - 20. November 2014; Fipa Group u. a.; Rechtssache C-534/13). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 12.12.2013 - 2 L 20/12).

Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44).

Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B. v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.

3. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.