Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 1 S 15.1372

bei uns veröffentlicht am15.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung zur Untersagung des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge.

Der Antragsteller ist seit Februar 1998 nicht mehr im Besitz einer inländischen Fahrerlaubnis, nachdem ihm diese wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war.

Am ... Juni 2014 fuhr er nach Besuch eines Dorffests mit dem Fahrrad nach Hause. Ein mitfahrender Fahrradfahrer zog sich bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zu. Nach Eintreffen der Polizei wurde bei dem Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,85‰ festgestellt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom ... August 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht ... aufgrund dieses Vorfalls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts F. von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2014 auf, bis spätestens 19. Januar 2015 ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Dieses sollte klären, ob er auch künftig ein (fahrerlaubnisfreies) Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könne. Nachdem er in der Folgezeit ein Gutachten nicht vorlegte, hörte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom ... Januar 2015 zur beabsichtigten Untersagung des Führens von Fahrzeugen an. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhielt Akteneinsicht, äußerte sich inhaltlich aber nicht.

Am ... Dezember 2014 verletzte der Antragsteller, als er mit einer 2008 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B ein Kraftfahrzeug steuerte, beim Passieren eines Schulbusses zwei die Straße überquerende Schülerinnen. Eine daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,15‰. Wegen dieses Vorfalls wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Landratsamt erhielt hiervon durch Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom ... Januar 2015, eingegangen am ... Februar 2015, Kenntnis.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am 28. Februar 2015, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung „das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas) im Straßenverkehr“ (Nr. 1). Weiter ordnete es die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln sei zwingend, wenn ein Fahrzeug - auch ein Fahrrad - im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt worden sei. Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf seine Nichteignung geschlossen worden und eine mildere Maßnahme nicht möglich gewesen. Dies habe die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 FeV zur Folge. Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, weil aufgrund der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums berechtigt sei und die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr angenommen werden könne. Das besondere öffentliche Interesse überwiege daher das persönliche oder berufliche Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, auch wenn er dadurch in seiner Mobilität eingeschränkt werde.

Am ... März 2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid.

Am ... April 2015 beantragte er beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Er trägt vor, die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aller Art sei rechtswidrig. Zum einen sei er aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Zum anderen bezögen sich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Anhörung nur auf die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wohingegen im Bescheid das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagt werde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, der streitgegenständliche Bescheid beziehe sich ausschließlich auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und berühre die tschechische Fahrerlaubnis nicht. Das Landratsamt habe bis zum Erhalt des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion keine Kenntnis gehabt, dass der Antragsteller Inhaber dieser Fahrerlaubnis sei, sondern sei davon ausgegangen, dass er keine Fahrerlaubnis besitze. Da es wegen des Vorfalls vom ... Dezember 2014 wohl ohnehin zu einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen werde, sei das Landratsamt nach § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht berechtigt gewesen, die Fahrerlaubnisentziehung selbst auszusprechen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der gestellte Antrag war zunächst gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom... März 2015 gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom ... Februar 2015 enthaltene Untersagung des Führens von Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund begehrt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Erläuternd zu dem nicht eindeutigen Wortlaut der Nr. 1 des Bescheids, in der „das Führen von Fahrzeugen aller Art“ untersagt wird, ergibt sich aus den Gründen des Bescheids und dem dort enthaltenen Verweis auf § 3 Abs. 1 FeV unzweifelhaft, dass die Untersagung nur das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge betrifft. Die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers wird von der Anordnung daher nicht berührt (vgl. unten 2.4.). Dies hat das Landratsamt in der Antragserwiderung auch nochmals klargestellt.

2. Der so ausgelegte Antrag ist nicht begründet.

2.1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet und ausreichend auf den Einzelfall und die von einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehende Gefahr abgestellt.

2.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

2.3. Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird der Widerspruch gegen Nr. 1 des Bescheids vom ... Februar 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung - StVO; BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris Rn. 8), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus (B. v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris Rn. 9):

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u. a. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, U. v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - Blutalkohol 49, 338; B. v. 28.1.2013 - 11 ZB 12.2534 - juris; SächsOVG, B. v. 28.10.2014 - 3 B 203.14 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z. B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 7).

Diesen Ausführungen folgend hat das Landratsamt den Antragsteller aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am ... Juni 2014 und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,85‰ somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fragestellung der Gutachtensanordnung bestehen keine Bedenken; sie bewegt sich vielmehr innerhalb der in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorgegebenen Grenzen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens hat das Landratsamt - entsprechend den Hinweisen an den Antragsteller in der Beibringensaufforderung - auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Wie oben ausgeführt, beziehen sich der Schluss auf die Nichteignung und die Untersagung lediglich auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Eine weniger einschneidende Maßnahme in Form von Beschränkungen oder Auflagen, wie § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV sie grundsätzlich zulässt, wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich dafür aus einem vom Antragsteller beigebrachten Gutachten Anhaltspunkte ergeben hätten (BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris Rn. 10). Da der Antragsteller ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.

2.4. Einer über die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge hinausgehenden Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers steht gegenwärtig das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Die Vorschrift dient dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrunde liegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. nur BVerwG, U. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669 - juris Rn. 36). Dabei stehen beide Regelungen nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen (vgl. VGH BW, B. v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - DAR 2014, 413 - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Bei Bescheidserlass am ... Februar 2015 war das aufgrund des Vorfalls am ... Dezember 2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch anhängig (und ist auch gegenwärtig noch nicht abgeschlossen). In diesem Verfahren kommt auch weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Daher stand § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entgegen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.14 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris Rn. 14).

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 18. September 2012, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,96‰ festgestellt wurde, verurteilte das Amtsgericht München den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Oktober 2012 zu einer Geldstrafe. Da der Kläger nach Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf seine Fahrerlaubnis verzichtete, ansonsten aber deren Aufforderung, auch hinsichtlich seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachkam, untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 16. Januar 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2014 abgewiesen. Auch eine bislang nur einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr sei Anlass für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf seine Nichteignung geschlossen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe die grundrechtsbezogenen Einwände des Klägers kaum berücksichtigt und keine konkrete Güterabwägung vorgenommen. Es sei zweifelhaft, ob die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung bezüglich der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Fahrräder undifferenziert anwendbar seien. Insbesondere bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad seien die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei Nichtbeibringung des Gutachtens unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u. a. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, U. v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - Blutalkohol 49, 338; B. v. 28.1.2013 - 11 ZB 12.2534 - juris; SächsOVG, B. v. 28.10.2014 - 3 B 203.14 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z. B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 7).

Die Beklagte hat den Kläger aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,96 ‰ somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und - entsprechend ihren Hinweisen an den Kläger in der Aufforderung - aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Eine weniger einschneidende Maßnahme in Form von Beschränkungen oder Auflagen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 FeV) wäre - worauf auch die Beklagte in ihrer Antragserwiderung nochmals zu Recht hingewiesen hat - allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich dafür aus einem vom Kläger beigebrachten Gutachten Anhaltspunkte ergeben hätten. Da der Kläger ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung, für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge den halben Auffangwert anzusetzen, nicht mehr fest. Im Unterschied zum früheren Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) sieht die aktualisierte Fassung nunmehr eine ausdrückliche Empfehlung in Höhe des Auffangwerts vor, die der Senat in entsprechenden Verfahren zugrunde legt (vgl. bereits BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755 - juris Rn. 20). Es ist weder möglich noch notwendig, hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verbot des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eine in jeder Hinsicht stimmige Relation zu den übrigen verkehrsrechtlichen Streitwertansätzen des Streitwertkatalogs zu erreichen. Für die Streitwertfestsetzung kann es auch nicht auf die individuelle Bedeutung des Fahrens mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen für den jeweiligen Kläger oder etwa auf die dabei zurückgelegten Entfernungen oder die erreichten Geschwindigkeiten ankommen, die sich mit vertretbarem Aufwand ohnehin kaum ermitteln ließen. So wird auch bei der Streitwertfestsetzung für die Fahrerlaubnis Klasse B, BE (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs) nicht danach unterschieden, wie viele Kilometer der jeweilige Kläger jährlich zurücklegt oder ob er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Auch die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, kann etwa für Berufspendler, die das Fahrrad auf dem Arbeitsweg nutzen, weitreichende Konsequenzen haben. Daher hält der Senat den in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Auffangstreitwert für angemessen. Er sieht jedoch im Hinblick auf den noch im Beschluss vom 28. Januar 2013 (11 ZB 12.2534) bei vergleichbarer Fallgestaltung angesetzten Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts davon ab, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, den erstinstanzlich für das Klageverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.500 Euro gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 18. September 2012, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,96‰ festgestellt wurde, verurteilte das Amtsgericht München den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Oktober 2012 zu einer Geldstrafe. Da der Kläger nach Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf seine Fahrerlaubnis verzichtete, ansonsten aber deren Aufforderung, auch hinsichtlich seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachkam, untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 16. Januar 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2014 abgewiesen. Auch eine bislang nur einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr sei Anlass für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf seine Nichteignung geschlossen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe die grundrechtsbezogenen Einwände des Klägers kaum berücksichtigt und keine konkrete Güterabwägung vorgenommen. Es sei zweifelhaft, ob die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung bezüglich der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Fahrräder undifferenziert anwendbar seien. Insbesondere bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad seien die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei Nichtbeibringung des Gutachtens unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u. a. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, U. v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - Blutalkohol 49, 338; B. v. 28.1.2013 - 11 ZB 12.2534 - juris; SächsOVG, B. v. 28.10.2014 - 3 B 203.14 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z. B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 7).

Die Beklagte hat den Kläger aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,96 ‰ somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und - entsprechend ihren Hinweisen an den Kläger in der Aufforderung - aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Eine weniger einschneidende Maßnahme in Form von Beschränkungen oder Auflagen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 FeV) wäre - worauf auch die Beklagte in ihrer Antragserwiderung nochmals zu Recht hingewiesen hat - allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich dafür aus einem vom Kläger beigebrachten Gutachten Anhaltspunkte ergeben hätten. Da der Kläger ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung, für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge den halben Auffangwert anzusetzen, nicht mehr fest. Im Unterschied zum früheren Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) sieht die aktualisierte Fassung nunmehr eine ausdrückliche Empfehlung in Höhe des Auffangwerts vor, die der Senat in entsprechenden Verfahren zugrunde legt (vgl. bereits BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755 - juris Rn. 20). Es ist weder möglich noch notwendig, hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verbot des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eine in jeder Hinsicht stimmige Relation zu den übrigen verkehrsrechtlichen Streitwertansätzen des Streitwertkatalogs zu erreichen. Für die Streitwertfestsetzung kann es auch nicht auf die individuelle Bedeutung des Fahrens mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen für den jeweiligen Kläger oder etwa auf die dabei zurückgelegten Entfernungen oder die erreichten Geschwindigkeiten ankommen, die sich mit vertretbarem Aufwand ohnehin kaum ermitteln ließen. So wird auch bei der Streitwertfestsetzung für die Fahrerlaubnis Klasse B, BE (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs) nicht danach unterschieden, wie viele Kilometer der jeweilige Kläger jährlich zurücklegt oder ob er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Auch die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, kann etwa für Berufspendler, die das Fahrrad auf dem Arbeitsweg nutzen, weitreichende Konsequenzen haben. Daher hält der Senat den in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Auffangstreitwert für angemessen. Er sieht jedoch im Hinblick auf den noch im Beschluss vom 28. Januar 2013 (11 ZB 12.2534) bei vergleichbarer Fallgestaltung angesetzten Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts davon ab, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, den erstinstanzlich für das Klageverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.500 Euro gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).