Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 25 S 14.50003

published on 14.04.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 25 S 14.50003
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Senegal. Er reiste am 17. August 2013 im Bundesgebiet ein und stellte am 3. September 2013 Asylantrag.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 erklärte die ungarische Einwanderungsbehörde ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers in U.

Mit Bescheid vom 17. März 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits durchgeführten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen würden in Ungarn nicht vorliegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Abschiebung nach Ungarn erscheine unzulässig, da dort schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen begangen würden. Der UNHCR habe bereits im April 2013 eklatante Menschenrechtsverletzungen und systemische Mängel am Asylsystem berichtet. Zudem seien die Flüchtlinge dort der Gefahr von Kettenabschiebungen ausgesetzt. Flüchtlinge in Ungarn trügen ein hohes Risiko, in Ländern wie Mazedonien oder Griechenland zu stranden, ohne Zugang zum Asylsystem, ohne Perspektive, bedroht von Obdachlosigkeit, Inhaftierung und rassischer Gewalt. Ungarn schiebe Flüchtlinge routinemäßig nach Serbien ab, ohne ihnen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG - wonach die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf - ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. hierzu mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR). Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Für die Prüfung des vom Antragsteller am 3. September 2013 in Deutschland gestellten Asylantrages ist gemäß Art. 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (so genannte „Dublin II-VO“) Ungarn zuständig. Die Dublin II-VO ist vorliegend noch anwendbar, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und Rates v. 26.6.2013 - Dublin III-VO). Ungarn ist der zuständige Mitgliedsstaat für die Überprüfung des Asylantrages und hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt (vgl. diesbezüglich auch, wenn die erste Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland erfolgte: EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11, U. v. 10.12.2013 - C-394/12).

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet trotz der Zuständigkeit Ungarn den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Von Verfassungs wegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93) ist dies - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die, für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher, maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Derartige Anhaltspunkte sind im Verfahren weder vorgebracht noch ersichtlich.

Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Ungarn grundlegende systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 Grundrechtscharta implizieren. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtscharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für U. als nicht gegeben.

Dem Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein Asylantragsteller in Ungarn Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, und es demzufolge geboten sein könnte, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Das Gericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die, soweit ersichtlich, auch gegenwärtig noch aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2013 - 12 S 675/13, zitiert nach juris. Das Gericht weist überdies darauf hin, dass weder der UNHCR noch das Hungarian Helsinki Commitee oder der European Refugee Council eine generelle Empfehlung ausgesprochen haben, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. Auch eine nunmehr verschärfte Gesetzesänderung in Ungarn reicht als solche ebenfalls nicht aus, um systemische Mängel im Asylsystem in Ungarn festzustellen. Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von sogenannter Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin-II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-534/11). Selbst wenn es infolge der zum 1. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretenen Neuregelung des Asylverfahrens zu einzelnen Missständen gekommen sein sollte, so ergeben sich daraus jedenfalls noch keine systemischen Mängel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei grundlegenden Entscheidungen betreffend die Rückführung von Asylbewerbern nach Italien grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EGMR verboten wird, zu überschreiten; Art. 3 EGMR kann nicht so ausgelegt werden, dass er die hohen Vertragsparteien verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EGMR zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 Nr. 27725/10, M. H. sowie B. v. 18.6.2013, Nr. 53852/11, Alimi ZAR 2013, Seiten 336 ff.). Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Informationen über das ungarische Asylsystem kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Ungarn für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mag, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber aufzeigen. Die in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München zitierten Erkenntnisse der Arbeitsgruppe der UN-Kommission für Menschenrechte, die vom 23. September bis zum 2. Oktober 2013 Ungarn besucht hat (vgl. zuletzt B. des VG München v. 6.12.2013 - M 22 S 13.31235 sowie B. v. 23.12.2013, Az. M 23 S 13.31303, beide - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht) führen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht dazu, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen anzusehen. Die in diesem Bericht geäußerten Bedenken werden im Wesentlichen mit der stark gestiegenen Zahl der Asylgesuche in Ungarn begründet. Nach den dem erkennenden Gericht hier vorliegenden Informationen ist jedenfalls nicht zu befürchten, dass der Antragsteller Gefahr läuft, im Fall seiner Rücküberstellung nach der Antragsteller unmenschlichen Unterbringungsverhältnissen unterworfen zu werden oder gar der Obdachlosigkeit anheimzufallen (s. o.). Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die ungarischen Behörden im Rahmen eines anderen Dublin-Verfahrens mitgeteilt haben, dass Aufnahmekapazitäten zeitweise erschöpft sind, woraufhin der erste Abschiebungstermin storniert werden musste. Auch daraus ergibt sich für das Gericht, dass Rückkehrer im Rahmen des Dublin-Verfahrens jedenfalls nicht sich selbst überlassen sind. Um systemische Missstände feststellen zu können, bedarf es nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH jedenfalls mehr als das Bekanntwerden einiger Mängel im Asylverfahrensrecht oder in dessen Anwendung. Im Falle des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass er sich eine mögliche verfahrensrechtliche Schlechterstellung nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn durch Nichtweiterverfolgung seines Asylantrags und durch Untertauchen selbst zuzuschreiben hat.

Nach alledem ist der Eilantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 18.09.2013 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.