Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juli 2014 - 24 S 14.50322

Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 3. Juni 2014 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. März 2014 einen Asylantrag. Nach dem Verlassen Afghanistans habe er sich in den Ländern Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Türkei, Serbien und Ungarn aufgehalten bzw. durchreist. Er sei aus Bulgarien in die Türkei zurückgeschoben worden, nachdem ihn bulgarische Polizisten verprügelt hätten. Auf dem weiteren Reiseweg sei er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden. In Ungarn habe er gegen seinen Willen etwas unterschreiben müssen, dessen Inhalt er nicht gekannt habe.
Am 30. April 2014 sandte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Übernahmeersuchen auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-II-VO an die bulgarischen Behörden (Bl. 98 ff. d. A.). Hierin wurde ausgeführt, der Antragsteller habe laut EURODAC am 9. Januar 2014 in Bulgarien um Asyl nachgesucht. Es sei nicht evident, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe.
Mit Eingang am 14. Mai 2014 beim BAMF erklärte sich die bulgarische „State Agency for Refugees“(SAR) aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Juni 2014 (Bl. 111f. d. A.) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Der Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 5. Juni 2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht München
Zugleich beantragte der Bevollmächtigte,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
In Bulgarien lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. In Bulgarien drohten dem Antragsteller Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GRCh nicht annehmbar seien. In Bulgarien sei er eine Woche inhaftiert gewesen und nach Weigerung, einen Asylantrag zu unterschreiben, in die Türkei abgeschoben worden. Bei einem erneuten Versuch, über Bulgarien nach Deutschland zu kommen, seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Die in Bulgarien bestehenden systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen seien durch folgende Erkenntnisse belegt: März 2014-Bericht von Amnesty International „Suspension of returns of asylum-seekers to Bulgaria must continue“, April 2014-Bericht des UNHCR, Bericht vom 25. April 2014 von pro asyl.
Mit Begleitschreiben des Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 wurde ein ärztliches Gutachten des Klinikums der ... vom ... Juni 2014, gezeichnet von Prof. ..., Oberärztin, und Frau ..., Assistenzärztin, das dem Antragsteller in ausführlicher Begutachtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres Reiseunfähigkeit attestiert.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 legte die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte vor.
Die Antragsgegnerin wurde unter Beifügung des Gutachtens um Stellungnahme zur attestierten Reiseunfähigkeit gebeten. Sie äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 14.50321 und M 24 S 14.50332 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in dessen Gerichtsbezirk nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i. V. m. §§ 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).
2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Satz 1 AsylVfG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Nr. 2 des Bescheides vom 3. Juni 2014; § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), gestellt worden. Die einwöchige Antragsfrist ist gewahrt (§ 57 VwGO).
3. Der Antrag ist begründet, weil die gebotene eigene gerichtliche Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse unter Berücksichtigung neuester Erkenntnismittel zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Ein Eingehen auf die beim Antragsteller attestierte Reiseunfähigkeit als von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG bedarf es vorliegend nicht (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE14.427).
3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylVfG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.
3.2. Der Klage ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung Erfolg zuzusprechen. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG erhoben worden; ihre Begründetheit lässt sich mit hinreichender Sicherheit prognostizieren.
Die Abschiebungsanordnung ist zu beanstanden.
3.2.1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Der Asylantrag wäre gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn der Mitgliedstaat Bulgarien, der der Wiederaufnahme des Antragstellers aufgrund Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zugestimmt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht die Nachprüfung, ob der Mitgliedstaat Bulgarien zutreffend seine Zuständigkeit anhand des Prüfkriterienkatalogs aussprach (vgl. EuGH (Große Kammer), U. v.10.12.2013 - C-394/12
Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Bulgarien nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.
Der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG weder eine vorherige Androhung der Abschiebung noch eine Fristsetzung vorausgehen.
3.2.2. Nach summarischer Prüfung ist kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Kap. VI, Abschn. I, III Dublin-III-VO) und auch nicht vorgetragen.
3.2.3. Für Fälle wie den vorliegenden, in denen der somit an sich zuständige Mitgliedstaat der Wiederaufnahme (vorliegend Bulgarien) in verfahrensfehlerfreier Weise zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung der von der Dublin-III-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien nur damit entgegentreten, dass er systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Aufnahmemitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 14.11.2013 - C-4/11
Bereits die Unzuständigkeit Bulgariens infolge systemischer Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO führt zum Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auf die Frage, inwieweit im Rahmen des Klageverfahrens der dort geltend gemachte Anspruch auf Selbsteintritt besteht, kommt es für das Eilverfahren nicht an; denn insoweit ist allein entscheidend, wie die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien zu beurteilen sind, ohne dass es für den Eilrechtsschutz darauf ankäme, ob nicht eine Abschiebungsanordnung in einen weiteren Mitgliedstaat möglich wäre.
3.2.4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung ist die grundlegende Frage in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, und die Klage gegen die Abschiebungsanordnung deshalb Erfolg haben kann, mit hinreichender Sicherheit dahingehend zu beantworten, dass solche Gründe vorliegen.
3.2.4.1. Für das Gericht ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Lage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblich.
Grundlegend weist der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2011 (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris) darauf hin, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung stützt, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt. In Art. 78 Abs. 1 Satz 1 AEUV ist hierbei explizit ausgeführt, dass die gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz auch die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll.
Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Behandlung der Asylanträge rationalisiert und verfolgt die Beschleunigung dadurch, dass nur ein Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-VO berühren würde. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
In Bezug auf die rechtliche Einschätzung und Einordnung tatsächlicher Gegebenheiten können für den Befund, dass die Risiken für den Antragsteller hinreichend erwiesen seien, die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hingewiesen werden, herangezogen werden (EGMR, U. v. 21.1.2011- 30696/09). Diese Informationen sind geeignet, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild über das Funktionieren des Asylsystems im zuständigen Mitgliedstaat zu machen, das die Bewertung solcher Risiken ermöglicht. Sie stehen für das Gericht im Vordergrund seiner Bewertung, flankiert von den aktuellen Maßnahmen der EU-Kommisssion. Die Prognose, die das Gericht zu treffen hat, erschöpft sich dabei nicht in einer bloßen Übernahme der Empfehlungen des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen.
3.2.4.2. Für die Prognose kommt es auf die Zusammenschau der derzeit erreichbaren Erkenntnisquellen an.
Grundlegend ist der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) „Bulgaria as a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria - April 2014“, der auf einer Nachprüfung der Situation des UNHCR am 1. April 2014 beruht, deren Ergebnisse beinhaltet und nach Bekunden des UNHCR ein update zum vorausgegangenen Bericht des UNHCR vom Januar 2014 ist. Aufgrund zahlreicher Verbesserungen seit Jahresbeginn bei den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahrensablauf sieht der UNHCR - jedoch, wie sich aus dem Bericht selbst ergibt, nur auf kurze Zeit gesehen- die Basis dafür, auf der er jetzt - im Gegensatz zu seinen Januar-Beobachtungen- schlussfolgert, dass eine generelle Aussetzung aller Dublinüberstellungen an Bulgarien nicht länger gerechtfertigt sei. Dabei betont der UNHCR, dass trotz der durch die bulgarischen Behörden unternommenen Fortschritte ernsthafte Lücken im bulgarischen Asylsystem verbleiben, die auch angesprochen werden. Für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen empfiehlt der UNHCR nach wie vor, von einer Überstellung an Bulgarien abzusehen. Ein Teil der Verbesserungen in Bulgarien resultiert auf ad-hoc- Maßnahmen, die hauptsächlich von NGOs oder seitens der bulgarischen Zivilgesellschaft erfolgten, bei denen jedoch keineswegs sichergestellt ist, dass sie von der SAR übernommen und fortgeführt werden. Auf mittel- und langfristige Sicht ist der UNHCR besorgt, dass angesichts potentiell hoher Rücküberstellungsraten die jüngsten Verbesserungen dahinschwinden und keine Systemkonsolidierung eintritt. Der UNHCR will deshalb zeitnah die Entwicklungen in Bulgarien beobachten. Hinsichtlich des Zwischenzeitraums geht der UNHCR davon aus, dass Bulgarien aktiv Anstrengungen unternimmt, um sicherzustellen, dass es seiner Verantwortung bei der Anwendung des nationalen Asylsystems im Ganzen betrachtet im Einklang mit europäischen und internationalen Standards nachkommt. Hierbei wird die bulgarische Behördenpraxis in den Blick genommen, dass an der Grenze zur Türkei seit November 2013 „push-backs“ erfolgen und andere Maßnahmen ergriffen wurden, mittels derer Asylsuchenden, in großer Anzahl aus Syrien kommend, der Zutritt auf bulgarisches Territorium verhindert wird. Seit Mitte 2013 stieg die Zahl der Asylsuchenden in Bulgarien dramatisch. Allein für den Oktober 2013 wurden 3.626 Neuzugänge verzeichnet. Im Vergleich dazu sind insgesamt für das erste Quartal 2014 nur 255 Neuzugänge registriert. Ursache hierfür ist auch, dass ab November 2013 an der bulgarisch-türkischen Grenze in der Elhovo-Region 1.500 bulgarischen Grenzpolizisten zur Grenzüberwachung im Einsatz sind und illegalen Grenzübertritt verhindern. Gleichzeitig ist ein dramatischer Zustrom von Asylsuchenden an der bulgarisch-türkischen Grenze seit Dezember 2013 zu verzeichnen. Zu der Aufnahmekapazität der insgesamt sieben SAR-Centren wird mitgeteilt, dass am 27. März 4.150 Plätze (= 82% Belegungsrate) belegt seien und SAR erhoffe, zum Ende April 2014 eine Kapazität von 6.000 Plätze erreichen zu können. Von Asylbewerbern werde erwartet, dass sie die Aufnahmezentren binnen 14 Tagen nach Erhalt ihrer Entscheidung über ihr Asylgesuch verlassen. Jedoch wird ein weiterer Aufenthalt von SAR geduldet, da aufgrund fehlender sozialer Unterstützung und dem Fehlen von Integrationsprogrammen anerkannten Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigten unmöglich ist, auf dem Mietmarkt eine Unterkunft zu finden.
Amnesty International belegt in seinem Bericht „Suspension of Returns of Asyl-Seekers to Bulgaria must Continue” vom März 2014 in gleicher Weise die im April 2014-Bericht festgestellten Beobachtungen des UNHCR, schlussfolgert hieraus allerdings die weitere allgemeine Aussetzung der Überstellung an Bulgarien. Weiter wird berichtet, dass die sanitären und hygienischen Bedingungen, einhergehend mit der Überfüllung der Asyl-Unterbringungszentren in Voenna Rampa und Vrazhdebna, unzureichend seien bzw. in Harmanli erreichten sie auch nach den Verbesserungen nicht die EU-Vorgaben zur Unterbringung von Asylbewerbern.
In den Internet-Auftritten von bordermonitoring.eu/category/bulgaria vom 23. April 2014 und proasyl.de/de/news/detail/news/bulgarien vom 25. April 2014 wird über die Push-Back-Operationen Bulgariens berichtet. Human Rights Watch berichtet zudem weitergehend am 19. Mai 2014 (hrw.org/news/2014/05/19/bulgaria-s-ugly-containing-refugee-crisis…), dass die europäische Kommission erste aktive Schritte gegen Bulgarien wegen der Push-backs von Syrern unternimmt.
Der European Council on Refugees and Exiles (ecre.org/component/content/article /70-weekly-bulletin-articles/…) berichtet am 4. April 2014, dass die europäische Kommission gegenüber Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen möglicher Zurückweisungen syrischer Flüchtlinge an der Grenze einleitete und Bulgarien förmlich zur Stellungnahme hierzu aufforderte. Hierbei wurde unter Rückgriff auf UNHCR, Amnesty International und das Bulgarian Helsinki Committee angeführt, dass aufgrund der Errichtung eines 32km-langen Zauns und der Verstärkung durch 1.500 Polizisten, postiert in 300 m-Abständen entlang der bulgarisch-türkischen Grenze seit Ende 2013 ein dramatischer Rückgang von Grenzübertritten nach Bulgarien zu registrieren ist (8.000 Übertritte im Herbst 2013 gegenüber insgesamt 263 im Januar und Februar 2014).
In der Zusammenschau der Erkenntnisse ergibt sich, dass die generelle Entwarnung des UNHCR in seinem April 2014-Bericht tatsächlich ausschließlich nur für den Moment getroffen wurde und diese Aussage auch relativ in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausgangssituation durch die kurzfristig wirkenden Verbesserungen getroffen wurde. Hierbei wird betont, dass diese nur als kurzfristig wirkend eingeschätzt werden. In die ausgesprochene Empfehlung fließt nicht ein, dass Bulgarien durch die Abschottungsmaßnahmen den Zutritt Asylsuchender weitgehend verhindert.
Bulgarien beeinflusst durch seine Maßnahmen der Grenzabschottung das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen von der Basis her durch Nichterreichbarkeit bzw. aktiver Erschwernis seiner Erreichbarkeit für den Asylsuchenden systematisch an einer Schwachstelle mit effektiver Reichweite mit der Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn nicht sogar eine Steuerung anzunehmen ist. Neben den tatsächlich getroffenen Verbesserungen im 1. Quartal 2014 innerhalb des Asylverfahrenssystems und der Aufnahmebedingungen, die allseits positiv gewürdigt werden, aber auch in ihrer lediglich relativ niedrigen Standardverbesserung weit unterhalb der europäischen Mindeststandards anzusiedeln sind, hat diese gesteuerte Asylzugangsabschottung mittelbar maßgeblich Einfluss darauf, dass der UNHCR im April 2014-Bericht kurzfristig von seiner früheren Empfehlung, generell keine Überstellungen an Bulgarien durchzuführen, Abstand nimmt.
3.2.4.3. Die in der vorgenannten Erkenntnismittellage übereinstimmend mitgeteilten Informationen sind wesentliche Gründe, aufgrund derer sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lässt, dass systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem und in den bulgarischen Aufnahmebedingungen vorliegen.
Die in Bulgarien kurzfristig wirkenden relativen Verbesserungen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die den Asylbewerbern zugute kommen, die bereits „im Asylsystem Bulgariens“ sind, geht zulasten der Asylsuchenden, die von den bulgarischen Behörden europarechtswidrig vom Asylsystem Bulgariens ferngehalten werden. Hierbei ist ohnehin die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh für die Asylsuchenden, die bereits im Asylsystem Bulgariens sind, keineswegs nachhaltig gebannt. Der gegenwärtige Zustand ist derart fragil, dass hinzutretende Rücküberstellungsmaßnahmen innersystemische Schwachstellen bei der Durchführung der Asylverfahren, etwa in der Verfahrenslänge, sowie unvertretbare Verschlechterungen der Aufnahmebedingungen bedingt.
Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten als Grundlage der gemeinsamen Asylpolitik und letztlich der Durchführung der Dublin-III-VO wird derzeit durch Bulgarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschüttert, wie sich aus der Einleitung der ersten Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Bulgarien durch die Europäische Kommission ergibt. Unter diesen Bedingungen ist auch die geltende Vermutung in Bezug auf Bulgarien geschwächt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
3.2.5. Die gebotene eigene gerichtliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus. Auch in Anbetracht des Gebots der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO ist im Fall des Antragstellers - eines Asylrückkehrers - angesichts der genannten neuesten Erkenntnismittellage die Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 4 GRCh) hinreichend wahrscheinlich, um sein Suspensivinteresse überwiegen zu lassen.
3.2.5.1. Allgemein spricht für das öffentliche Vollzugsinteresse, dass das europäische Recht effektiv durchgesetzt werden soll. Den Regelungen der Dublin-III-Verordnung liegt nämlich zunächst der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschüttert sein muss, um zum Erfolg eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG führen zu können. Dieser Grundsatz kann nicht mittels jedweder Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat außer Kraft gesetzt werden (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Wie oben ausgeführt, ist im Fall Bulgariens zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dieses gegenseitige Vertrauen erschüttert, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse, europäisches Recht in Form der Dublin-III-VO im Einzelfall effektiv durchzusetzen, nicht vorrangig vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchgreift.
3.2.5.2. Auch ist im Fall des Antragstellers - eines Asylrückkehrers - angesichts der genannten neuesten Erkenntnismittel die Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 4 GRCh) auch für sich gesehen hinreichend wahrscheinlich, um sein Suspensivinteresse überwiegen zu lassen.
Angesichts des hohen Gewichts, das Stellungnahmen des UNHCR beizumessen ist, führen dessen Ausführungen im April2014-Bericht zur Situation bei Überstellungen nach dem Dublin-System nach Bulgarien zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers auch für sich gesehen. Der UNHCR führt aus, im Hinblick auf die zum Zeitpunkt 31. März 2014 hohe Zahl von 1.433 Rücküberstellungsanfragen an Bulgarien, die sich nach Auffassung des UNHCR in den kommenden Monaten noch erhöhen wird, würde nur eine effektive Ausweitung der SAR-Aufnahmekapazitäten auf 6.000 Personen bis Ende April 2014 eine erneute Überforderung des bulgarischen Aufnahmesystems verhindern, wenn die angefragten Rücküberstellungen tatsächlich ausgeführt würden. Zudem wird ausgeführt, dass weitere Asylverfahrenskapazitäten, auch in Form von Personalaufstockungen, dringlichst ab April 2014 durchgeführt werden müssten, um den Erfordernissen bei tatsächlich erfolgenden Rückführungen und einem neuen Anstieg ankommender Asylsuchender zu begegnen. Angesichts dieser Erkenntnislage spricht jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung Einiges dafür, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft der Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 4 GRCh) hinreichend wahrscheinlich ausgesetzt sind, da zwischenzeitlich weitere drei Monate vergangen sind und keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass Bulgarien seither die erforderlichen Anstrengungen unternommen hätte.
4. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.