Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 S 14.2843

bei uns veröffentlicht am18.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom ... Juli 2014 wird bezüglich der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides vom ... Mai 2014 angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens ... in der Gemeinde ... Es handelt sich um einen gemischten Milchvieh- und Mutterkuhhaltungsbetrieb. Die Betriebsleitung und Betreuung der Rinder liegt seit 2001 beim Sohn der Antragstellerin, Herrn ...

In den vergangenen Jahren fiel der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin bei Kontrollen durch den Antragsgegner wiederholt durch Mängel in der Tierhaltung auf, die nach entsprechender Belehrung meist abgestellt oder beseitigt wurden. Auslöser für die Kontrollen waren häufig tierschutzrechtliche Anzeigen von Bürgern. Nachdem die Mängel und Nachlässigkeiten zunahmen, wurden am ... März 2010 sowie am ... März 2011 gegenüber der Antragstellerin zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Auflagenbescheide erlassen, die gerichtlich angefochten wurden, nach mündlicher Verhandlung eines Verfahrens (M 10 K 12.1117) am 13. Februar 2014 teilweise zurückgenommen und teilweise für erledigt erklärt, da ein weiteres einvernehmliches Vorgehen vereinbart wurde.

Nachdem bis zum ... März 2014 jedoch zehn Rinder des Betriebs der Antragstellerin verendet waren und mehrere im Zeitraum Januar bis März 2014 durchgeführte Kontrollen erhebliche Mängel in der Tierhaltung ergeben hatten, erließ das Landratsamt ... am ... März 2014 gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid, der verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen zur Verbesserung der Rinderhaltung enthielt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin erhobenen Klage (M 18 K 14.1696) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2014 abgelehnt (M 18 S 14.1697).

Bei einer Kontrolle am ... April 2014 wurde festgestellt, dass die Auflagen des Bescheides vom ... März 2014 teilweise wiederum nicht erfüllt worden waren. Daraufhin wurde gegenüber der Antragstellerin am ... April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- Euro für fällig erklärt und ein neues Zwangsgeld angedroht. Über die dagegen erhobene Klage und den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (M 18 K 14.2010, M 18 S 14.2009) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am ... April 2014 gingen beim Antragsgegner zwei Untersuchungsbefunde von im März verendeten Rindern der Antragstellerin ein, die beide u. a. wegen Auszehrung und Entzündungen verendet waren.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 wurde die Antragstellerin zu einem beabsichtigten Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot angehört. Die Antragstellerin äußerte sich nicht.

Am ... Mai 2014 erließ der Antragsgegner daraufhin folgenden Bescheid gegenüber der Antragstellerin:

1. Das Halten und Betreuen von Rindern wird Ihnen untersagt.

2. Die Rinderhaltung auf dem o. g. Betrieb ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids durch Verkauf oder anderweitige Abgabe aller in ihrem Eigentum stehenden Rinder zu beenden.

3. Die Rinder dürfen nur an Personen abgegeben werden, die eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 TierSchG sicherstellen können. Diese Personen sind mindestens drei Werktage vor der Abgabe der Rinder dem Landratsamt ... mit Namen und Anschrift zu benennen.

4. Nachweise über den Verbleib der Tiere sind dem Landratsamt ... innerhalb eines Tages nach der Abgabe vorzulegen.

5. Falls sie der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Ersatzvornahme (= Wegnahme der Rinder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ...) sowie das Betreten der dazugehörigen betrieblichen Grundstücke, auf denen sich die Rinder befinden, durch das Landratsamt ... angeordnet. Ferner haben Sie dann die Wegnahme und Veräußerung der Rinder durch das Landratsamt ... zu dulden.

6. Für die Durchführung der Ersatzvornahme und der Duldungspflicht aus Ziffer 5 wird unmittelbarer Zwang angedroht.

7. Die Ziffern 1 bis 5 und 7 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt.

8. Sie haben die Kosten dieses Bescheids zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen (Zustellungsurkunde) betragen 3,50 Euro.

Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Antragstellerin als Halterin der Rinder für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrem Betrieb verantwortlich sei. Die Haltung entspreche nicht den Vorschriften des § 2 TierSchG. Wiederholt seien in den letzten Jahren Rinder in einem sehr schlechten Gesundheits- bzw. Ernährungszustand vorgefunden worden bzw. verendet. Es habe dabei nicht festgestellt werden können, dass diese rechtzeitig tierärztlich untersucht und behandelt worden seien. Im Februar 2014 hätten 90% der sich im Laufstall aufhaltenden Rinder einen mäßig bis stark reduzierten Ernährungszustand aufgewiesen. Die Rinder mit besonders schlechtem Ernährungszustand seien entgegen der Vereinbarung nicht dem Tierarzt vorgestellt worden. Infolge dessen seien drei Rinder verendet. Ursache des Verendens sei u. a. Auszehrung. Es sei daher anzunehmen, dass die Rinder nicht ausreichend mit Futter versorgt und selbst bei erkennbaren Erkrankungen nicht dem Tierarzt vorgestellt würden. Dabei sei teilweise von einem längeren vorangehenden erheblichen Leiden der Tiere auszugehen. Auch in der Vergangenheit seien tierschutzrechtliche Anordnungen nur teilweise umgesetzt worden. Die Rinder seien unter Verhältnissen gehalten worden, die sie erheblich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt hätten und mit erheblichem Leiden verbunden seien. So habe ihnen teilweise kein trockener Liegeplatz zur Verfügung gestanden. Nachweise für die Behauptungen des Betreuers der Rinder, des Sohnes der Antragstellerin, dass der gesundheitliche Zustand der Rinder durch die Blauzungenimpfung, die Trinkwasserversorgung und bestimmte Ohrmarken verursacht worden sei, seien nicht vorgelegt worden. Die Kette von Verstößen rechtfertige im Sinne eines wirksamen Tierschutzes das Haltungs- und Betreuungsverbot. Dieses sei auch verhältnismäßig, da aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht von einer Änderung des Verhaltens in der Zukunft auszugehen sei.

Die Anordnung der Ersatzvornahme zur Auflösung des Tierbestandes sei notwendig gewesen, da Zwangsgeld aufgrund der finanziellen Verhältnisse und der Erfahrungen in der Vergangenheit nicht den gewünschten Erfolg zeigen würde. Aus diesem Grund sei auch der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung des Haltungsverbots anzudrohen gewesen. Im besonderen öffentlichen Interesse des Tierschutzes sei auch der Sofortvollzug anzuordnen gewesen, der das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Rinderhaltung überwiege.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 wurde dem Sohn der Antragstellerin das Halten und/oder Betreuen von Rindern unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt.

Am ... Juli 2014 fand eine Betriebsbegehung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... statt. Nach der Stellungnahme vom ... Juli 2014 befand sich die Mutterkuhherde in gutem Zustand. Auf der Weide war ausreichend Aufwuchs. Auch die Tränkekälber hätten gesund und gut genährt ausgesehen. Der Ernährungszustand der Tiere sei besser gewesen als im März. Auch das Fell habe einen besseren Eindruck gemacht. Bei Betrachtung der momentan viel zu geringen Futtervorräte und dem Zustand des Stalles sei jedoch wieder mit einer Verschlechterung des Ernährungs- und Gesundheitszustands der Tiere im kommenden Winter zu rechnen. Die vom Tierbetreuer angegebene Verbesserung der Tränkewasserqualität durch Reparaturen an den Wasserleitungen als Ursache für den besseren Zustand der Tiere könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, wahrscheinlicher erscheine jedoch die Verbesserung des Ernährungszustands durch die Grünfütterung und den Weideaufwuchs.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Mai 2014 (M 18 K 14.2836) und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung und Wiederherstellung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Ferner wurde ein Antrag der Befangenheit gegen die Behörde ... und die Regierung ... gestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin werde in ihren Grundrechten verletzt. Ihr sei mangels Anhörung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Bei einem sofortigen Vollzug würden nicht wieder reversible Schäden entstehen und Beweismittel vorzeitig vernichtet werden. Seit Mitte Mai 2014 habe sich der Tierbestand deutlich erholt, da die Trinkwasserleitungsabschnitte repariert worden seien. Es würde auch ein Antrag der Befangenheit gegen die Amtstierärzte als Zeugen gestellt.

Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Stellung. Es werde nicht bestritten, dass sich der Tierbestand der Antragstellerin während der letzten Wochen erholt habe, jedoch sei zu befürchten, dass es wie in den vergangenen Wintermonaten erneut zu vielen Tierverendungen kommen werde. Im Sommer würden die Tiere ausreichend Futter auf der Weide finden und seien nicht mehr auf die Fütterung durch den Betreuer der Tiere angewiesen. Eine Auswertung der Tierverluste habe ergeben, dass die Rinder überwiegend in den Wintermonaten verendet seien. Die von der Antragstellerin angeführten Ursachen für die Tierverendungen seien weder nachgewiesen noch stichhaltig begründet. Der Antragstellerin und ihrem Sohn sei ausreichend Gelegenheit zum Nachweis gegeben worden, so sei beispielsweise vereinbart worden, im Februar 2014 eine Trinkwasserprobe durch ein Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. Auch der Bericht des Amts für Landwirtschaft ... vom ... Juli 2014 habe nichts anderes ergeben. Der Sachverständige sei ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass nicht die Verbesserung des Tränkewassers, sondern das bessere Futter im Sommer ursächlich für den Zustand der Tiere gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte aus diesem Verfahren, den Verfahren M 18 K 14. 2836, M 18 K 14.2845 und M 18 S 14.2846 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Er ist insbesondere statthaft. Der Antragsgegner hat für die Ziffern 1 bis 5 die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 N. 4 VwGO angeordnet, so dass die Klage gegen die dort verfügten Anordnungen nicht die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die Androhung der Zwangsmittel Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang sind als Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass die Klage vom 4. Juli 2014 auch insoweit keine aufschiebende Wirkung hat.

Soweit auch Ziffer 7 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt wurde, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit ohne eigenen Regelungsgehalt, da die Androhung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht für sofort vollziehbar erklärt werden kann. Diese Regelung läuft daher ins Leere.

Der Antrag ist jedoch nur bezüglich des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ziffer 5 und 6 begründet.

Ist eine verfügte Maßnahme kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Der Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahme(n) und dem Interesse des Betroffenen, zunächst vom Vollzug eines (möglicherweise rechtswidrigen) Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Bei der Abwägung sind insbesondere maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wobei im Eilverfahren nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist. Wird danach der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen, da am Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Andererseits hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse, vom Vollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, wenn die kursorische Prüfung ergibt, dass sein Rechtsbehelf wohl erfolglos sein wird.

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen, trifft das Gericht eine reine Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen war der Antrag bezüglich der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides anzuordnen bzw. wiederherzustellen, da das Rechtsmittel insoweit wohl Erfolg haben wird.

Der Antragsgegner droht in Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheides für den Fall, dass die in Ziffer 2 verfügte Auflösung der Rinderhaltung nicht fristgemäß durch die Antragstellerin erfolgt, die Ersatzvornahme nach Art. 32 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) sowie das Betreten des Grundstücks an. In Ziffer 5 Satz 2 wird die Antragstellerin verpflichtet, die Wegnahme und Veräußerung der Rinder durch den Antragsgegner zu dulden, gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 N. 3 TierSchG.

Die Anordnung in Ziffer 5 ist damit schon nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG), so dass an deren sofortiger Vollziehbarkeit kein öffentliches Interesse besteht.

Dem Bestimmtheitserfordernis wird nur dann genügt, wenn der Regelungsgehalt einer Anordnung für den Adressaten zweifelsfrei zu erkennen ist. Zur Auslegung sind sowohl der Bescheidstenor wie die Gründe des Bescheides heranzuziehen. Das Bestimmtheitsgebot ist erfüllt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn. 5). Es ist nicht auf die Vorstellung der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsaktes abzustellen, wie er von dem Adressaten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstanden werden kann und darf, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Fehling/Kastner/Warendorf, VwVfG, VwGO, § 37 VwVfG Rn. 9).

Vorliegend ist unklar, was der Antragsgegner in Ziffer 5 Satz 2 anordnen wollte, ob es sich um die Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Pflicht zur Bestandsauflösung (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) handelt, oder ob aufgrund der herangezogenen Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit der Anordnung der Duldung der Veräußerung und Wegnahme eine eigene materielle Regelung getroffen werden sollte, zumal auch in Ziffer 7 der Sofortvollzug der Ziffer 5 angeordnet wurde, obwohl Zwangsmittel von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind (Art. 21a Satz 1 VwZVG).

Darüber hinaus ist das richtige Zwangsmittel für die Durchsetzung der gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (früher § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG) angeordneten Auflösung des Rinderbestandes der unmittelbare Zwang (vgl. Hirt/Maisach/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 26 m. w. N.). Mit der Ersatzvornahme hat der Antragsgegner in Ziffer 5 das falsche Zwangsmittel angedroht.

Der angefochtene Bescheid wird sich insoweit als rechtswidrig erweisen, so dass bezüglich Ziffer 5 die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw., falls eine materielle Regelung getroffen werden sollte, aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs wiederherzustellen war.

Dies gilt auch in Bezug auf Ziffer 6 des Bescheides, in der der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung der Ersatzvornahme angedroht wurde. Die Androhung ist rechtswidrig, da sie sich auf die in Ziffer 5 angedrohte Ersatzvornahme bezieht und es sich hier um die Androhung von zwei Zwangsmitteln handelt. Die Androhung eines zweiten Zwangsmittels ist jedoch erst dann rechtmäßig, wenn die vorangegangene Androhung eines Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Auch die gleichzeitige Anwendung mehrerer Zwangsmittel darf nicht angedroht werden (Art. 36 Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG). Ob Art. 34 Satz 2 BayVwZVG vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte muss nicht entschieden werden, da jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung - hier Ziffer 5 des Bescheids - sich auf das zu ihrer Durchsetzung angedrohte Zwangsmittel durchschlägt (vgl. BayVGH v. 19.9.2007 BayVBl. 2008, 694).

Auch insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs anstatt des milderen Vollstreckungsmittels Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden ist, da die Erfolglosigkeit einer Androhung von Zwangsgeld nachvollziehbar vom Antragsgegner begründet wurde.

Im Übrigen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie wurde in dem Bescheid schriftlich und mit der gebotenen, auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der ausnahmsweise bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit begründet. Die begründete Gefahr des weiteren Leidens von Rindern der Antragstellerin rechtfertigt das vorgetragene überwiegende öffentliche Interesse.

Die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheides werden sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und verletzen daher die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt insbesondere für die in Ziffern 1 und 2 verfügte Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern, die notwendigerweise mit der Auflösung des Rinderbestandes verbunden ist. Dabei wird der Antragsgegner allerdings für die erneute Androhung der Vollstreckung eine neue Frist setzen müssen.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin erfüllt.

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Tierbestandes Halterin und damit verantwortlich für die Einhaltung tierschutz- und artgerechter Verhältnisse in dem Bestand, ggf. durch Einsatz und Überwachung geeigneter Personen, sofern sie selbst zur Versorgung und Pflege der Tiere nicht in der Lage ist.

Sie ist damit richtige Adressatin des Bescheides, insbesondere obliegt ihr als Eigentümerin auch die Auflösung des Bestandes, da sie die Verfügungsgewalt über die Tiere hat.

Die Antragstellerin hat wiederholt den Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung zuwider gehandelt bzw. die Verstöße geduldet und dadurch mehreren Tieren ihres Bestandes erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen und Leiden bzw. erhebliche Schäden bis hin zum Verenden zugefügt. Die Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern war daher erforderlich, geeignet und ist auch verhältnismäßig. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Bescheides vom ... Mai 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nur ergänzend wird ausgeführt, dass auch die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom ... Juli 2014 nicht zu einer anderen Beurteilung führt.

Die Mängel in der Tierhaltung der Antragstellerin sind dem Antragsgegner seit 2009 bekannt. Trotz intensiver Kontrollen und zwangsmittelbewehrter Auflagenbescheide hat sich keine durchgreifende Veränderung der Verhältnisse eingestellt, insbesondere wurden Gefahrenstellen nicht beseitigt, waren die hygienischen Verhältnisse nicht art- und verhaltensgerecht, wurden verendete Tiere nicht ordnungsgemäß entsorgt und gab es Probleme mit der ausreichenden Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser. Die Antragstellerin konnte die von ihr bzw. ihrem Sohn vorgebrachten Gründe für die Probleme trotz wiederholter Ankündigungen nicht nachweisen.

Dass nun, wie vorgetragen, Reparaturen der Trinkwasserleitungsabschnitte Grund für die auch vom Antragsgegner nicht bestrittene Verbesserung im Bestand sind, ist eine nicht bewiesene Behauptung der Antragstellerin, die auch vom Amt für Landwirtschaft zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nicht für wahrscheinlich für die Verbesserung des Zustands gehalten wird.

Die gegenwärtige Verbesserung des Zustands des Rinderbestandes macht die Untersagung des Haltens und Betreuens nicht rechtswidrig, da nur eine teilweise, keine umfassende Verbesserung eintrat und, wie der Antragsgegner nachvollziehbar anhand von Zahlen darlegt, auch schon in den letzten Jahren eine positive Entwicklung des Bestandes während der Vegetationsperiode zu beobachten war, die allerdings in den Zeiten, in denen zugefüttert werden musste, nicht anhielt mit der Folge, dass überdurchschnittliche Tierverluste auftraten.

In der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft werden zwar („unter Ausklammerung des Tierzustandes im Winter und der zwischenzeitlichen Tierverluste“) die gegenwärtige Verhältnisse positiver als in der Vergangenheit geschildert, jedoch wird auch hier im Hinblick auf die momentan viel zu geringen Futtervorräte und den Zustand des Stalls mit einer Verschlechterung des Ernährungs- und Gesundheitszustands der Tiere zum Winter hin gerechnet. In der Rinderhaltung der Antragstellerin bestehen massive Probleme, da der Ernährungs- und Pflegezustand, der auch bildlich in den Akten umfangreich dokumentiert wurde, auf eine grundlegend mangelhafte Haltung schließen lässt. Die Antragstellerin und auch der von ihr beauftragte Betreuer haben sich nicht einsichtig gezeigt und sind den Anforderungen des Antragsgegners an eine Verbesserung der Tierhaltung nur in geringem Umfang bzw. nicht nachhaltig gefolgt. Betrachtet man die letzten Jahre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es diesmal zu einer dauerhaften Erholung des Rinderbestandes kommt. Vielmehr ist zu befürchten, dass mit Ende der Vegetationsperiode die gleichen Probleme erneut auftreten würden, mit der Folge, dass wiederum zahlreiche Rinder leiden müssten. Das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot war daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um den Rindern der Antragstellerin ein weiteres Leiden zu ersparen.

Schließlich werden sich die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Bezüglich Ziffer 3 Satz 1 geht das Gericht zumindest im Eilverfahren bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache davon aus, dass es sich hierbei um keine eigenständige Regelung handelt, zumindest vom Antragsgegner keine eigenständige Regelung gewollt war, so dass es auf mögliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit nicht ankommt. Maßgeblich für die Benennung der Personen, an die die Tiere abgegeben werden dürfen, ist Satz 2 der Ziffer 3.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weit überwiegend abzulehnen.

Soweit ein Antrag der Befangenheit gegen das Landratsamt ... und gegen die Regierung ... gestellt wurde, kann dieser Antrag keinen Erfolg haben, da befangen nur einzelne Mitarbeiter einer Behörde, nicht aber die ganze Behörde sein können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 21, Rn. 9).

Davon abgesehen wurde die geltend gemachte Befangenheit von der Antragstellerin weder begründet noch liegen Anhaltspunkte vor, dass das Landratsamt oder die Regierung ... (soweit diese mit der Angelegenheit überhaupt befasst war) die gebotene Neutralität bei ihrem Vorgehen und ihren Entscheidungen nicht gewahrt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da es vorrangig um die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern und die Bestandsauflösung ging, ist der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass der Antragstellerin die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen waren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet dabei hinsichtlich der Ziffer 1 den Regelstreitwert von 5.000,- Euro als angemessen, hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 jeweils 1/10 des Regelstreitwertes. Da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegt, wird nur die Hälfte des so errechneten Gesamtstreitwertes angesetzt.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - M 18 S 14.2846

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Betri

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Betriebsleiter des seiner Mutter gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens ... in der Gemeinde ... Es handelt sich um einen gemischten Milchvieh- und Mutterkuhhaltungsbetrieb. Die Betriebsleitung und Betreuung der Rinder obliegt dem Antragsteller seit 2001.

In den vergangenen Jahren fiel der landwirtschaftliche Betrieb bei Kontrollen durch den Antragsgegner wiederholt durch Mängel in der Tierhaltung auf, die nach entsprechender Belehrung meist abgestellt oder beseitigt wurden. Auslöser für die Kontrollen waren häufig tierschutzrechtliche Anzeigen von Bürgern. Nachdem die Mängel und Nachlässigkeiten zunahmen, wurden am ... März 2010 sowie am ... März 2011 gegenüber der Mutter des Antragstellers zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Auflagenbescheide erlassen, die gerichtlich angefochten wurden, nach mündlicher Verhandlung eines Verfahrens (M 10 K 12.1117) am 13. Februar 2014 teilweise zurückgenommen und teilweise für erledigt erklärt, da ein weiteres einvernehmliches Vorgehen vereinbart wurde.

Nachdem bis zum ... März 2014 jedoch zehn Rinder des Betriebs verendet waren, und mehrere im Zeitraum Januar bis März 2014 durchgeführte Kontrollen erhebliche Mängel in der Tierhaltung ergeben hatten, erließ das Landratsamt ... am ... März 2014 gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid, der verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen zur Verbesserung der Rinderhaltung enthielt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid von dem Antragsteller erhobenen Klage (M 18 K 14.1685) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2014 abgelehnt (M 18 S 14.1699).

Bei einer Kontrolle am ... April 2014 wurde festgestellt, dass die Auflagen des Bescheides vom ... März 2014 teilweise wiederum nicht erfüllt worden waren. Daraufhin wurde gegenüber dem Antragsteller am ... April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- Euro für fällig erklärt und ein neues Zwangsgeld angedroht. Über die dagegen erhobene Klage und den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (M 18 K 14.2008, M 18 S 14.2007) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am ... April 2014 gingen beim Antragsgegner zwei Untersuchungsbefunde von im März verendeten Rindern aus dem Betrieb ein, die beide u. a. wegen Auszehrung und Entzündungen verendet waren.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 wurde der Antragsteller zu einem beabsichtigten Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot angehört. Der Antragsteller äußerte sich nicht.

Am ... Juni 2014 erließ der Antragsgegner daraufhin folgenden Bescheid gegenüber dem Antragsteller:

1. Das Halten und/oder Betreuen von Rindern wird Ihnen untersagt.

2. Dieser Bescheid wird für sofort vollziehbar erklärt.

3. Herr ... hat die Kosten zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen (Zustellungsurkunde) betragen 3,50 Euro.

Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Antragsteller als verantwortlicher Betreuer der Rinder für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen in dem Betrieb verantwortlich sei. Die Haltung entspreche nicht den Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Nutztierverordnung. Wiederholt seien in den letzten Jahren Rinder in einem sehr schlechten Gesundheits- bzw. Ernährungszustand vorgefunden worden bzw. verendet. Es habe dabei nicht festgestellt werden können, dass diese rechtzeitig tierärztlich untersucht und behandelt worden seien. Im Februar 2014 hätten 90% der sich im Laufstall aufhaltenden Rinder einen mäßig bis stark reduzierten Ernährungszustand aufgewiesen. Die Rinder mit besonders schlechtem Ernährungszustand seien entgegen der Vereinbarung nicht dem Tierarzt vorgestellt worden. Infolge dessen seien drei Rinder verendet. Ursache des Verendens sei u. a. Auszehrung. Es sei daher anzunehmen, dass die Rinder nicht ausreichend mit Futter versorgt und selbst bei erkennbaren Erkrankungen nicht dem Tierarzt vorgestellt würden. Dabei sei teilweise von einem längeren vorangehenden erheblichen Leiden der Tiere auszugehen. Auch in der Vergangenheit seien tierschutzrechtliche Anordnungen nur teilweise umgesetzt worden. Die Rinder seien unter Verhältnissen gehalten worden, die sie erheblich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt hätten und mit erheblichem Leiden verbunden seien. So habe ihnen teilweise kein trockener Liegeplatz zur Verfügung gestanden. Nachweise für die Behauptungen des Antragstellers der Rinder, der Antragsteller, dass der gesundheitliche Zustand der Rinder durch die Blauzungenimpfung, die Trinkwasserversorgung und bestimmte Ohrmarken verursacht worden sei, seien nicht vorgelegt worden. Die Kette von Verstößen rechtfertige im Sinne eines wirksamen Tierschutzes das Betreuungsverbot. Dieses sei auch verhältnismäßig, da aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht von einer Änderung des Verhaltens in der Zukunft auszugehen sei.

Der Sofortvollzug sei im Interesse der Tiere anzuordnen.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 war der Mutter des Antragstellers das Halten von Rindern untersagt und die Auflösung des Rinderbestandes angeordnet worden.

Am ... Juli 2014 fand eine Betriebsbegehung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... statt. Nach der Stellungnahme vom ... Juli 2014 befand sich die Mutterkuhherde in gutem Zustand. Auf der Weide war ausreichender Aufwuchs. Auch die Tränkekälber hätten gesund und gut genährt ausgesehen. Der Ernährungszustand der Tiere sei besser gewesen als im März. Auch das Fell habe einen besseren Eindruck gemacht. Bei Betrachtung der momentan viel zu geringen Futtervorräte und dem Zustand des Stalles sei jedoch wieder mit einer Verschlechterung des Ernährungs- und Gesundheitszustands der Tiere im kommenden Winter zu rechnen. Die vom Antragsteller angegebene Verbesserung der Tränkewasserqualität durch Reparaturen an den Wasserleitungen als Ursache für den besseren Zustand der Tiere könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, wahrscheinlicher erscheine jedoch die Verbesserung des Ernährungszustands durch die Grünfütterung und den Weidenaufwuchs.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 (M 18 K 14.2845) und beantragte gleichzeitig

die aufschiebende Wirkung und Wiederherstellung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Ferner wurde ein Antrag der Befangenheit gegen die Behörde ... und die Regierung ... gestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller werde in seinen Grundrechten verletzt. Ihm sei mangels Anhörung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Bei einem sofortigen Vollzug würden nicht wieder reversible Schäden entstehen und Beweismittel vorzeitig vernichtet werden. Seit Mitte Mai 2014 habe sich der Tierbestand deutlich erholt, da die Trinkwasserleitungsabschnitte repariert worden seien. Es würde auch ein Antrag der Befangenheit gegen die Amtstierärzte als Zeugen gestellt.

Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Stellung. Es werde nicht bestritten, dass sich der Tierbestand während der letzten Wochen erholt habe, jedoch sei zu befürchten, dass es wie in den vergangenen Wintermonaten erneut zu vielen Tierverendungen kommen werde. Im Sommer würden die Tiere ausreichend Futter auf der Weide finden und seien nicht mehr auf die Fütterung durch den Betreuer der Tiere angewiesen. Eine Auswertung der Tierverluste habe ergeben, dass die Rinder überwiegend in den Wintermonaten verendet seien. Die von dem Antragsteller angeführten Ursachen für die Tierverendungen seien weder nachgewiesen noch stichhaltig begründet. Dem Antragsteller sei ausreichend Gelegenheit zum Nachweis gegeben worden, so sei beispielsweise vereinbart worden, im Februar 2014 eine Trinkwasserprobe durch ein Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. Auch der Bericht des Amts für Landwirtschaft ... vom ... Juli 2014 über die Betriebsbegehungen habe nichts anderes ergeben. Der Sachverständige sei ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass nicht die Verbesserung des Tränkewassers, sondern das bessere Futter im Sommer ursächlich für den Zustand der Tiere gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte aus diesem Verfahren, den Verfahren M 18 S 14. 2843, M 18 K 14.2845 und M 18 K 14.2836 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Er ist insbesondere statthaft. Der Antragsgegner hat für die Untersagungsverfügung die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 N. 4 VwGO angeordnet, so dass die Klage dagegen nicht die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Ist eine verfügte Maßnahme kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Der Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Betroffenen, zunächst vom Vollzug eines (möglicherweise rechtswidrigen) Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Bei der Abwägung sind insbesondere maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wobei im Eilverfahren nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist. Wird danach der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen, da am Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Andererseits hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse, vom Vollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, wenn die kursorische Prüfung ergibt, dass sein Rechtsbehelf wohl erfolglos sein wird.

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen, trifft das Gericht eine reine Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie wurde in dem Bescheid schriftlich und mit der gebotenen, auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der ausnahmsweise bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit begründet. Die begründete Gefahr des weiteren Leidens von Rindern bei Fortführung der Rinderhaltung rechtfertigt das vorgetragene überwiegende öffentliche Interesse.

Die Untersagung des Haltens/Betreuens von Rindern wird sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und verletzt daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.

Der Antragsteller ist als Betreuer der Tiere gemäß § 2 TierSchG verantwortlich für die Einhaltung tierschutz- und artgerechter Verhältnisse in dem Bestand, ggf. durch Einsatz und Überwachung geeigneter Personen, sofern er selbst zum Kümmern und die Tier nicht in der Lage ist.

Der Antragsteller hat wiederholt den Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung zuwider gehandelt und dadurch mehreren Tieren des Bestandes erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen und Leiden bzw. erhebliche Schäden bis hin zum Verenden zugefügt. Die Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern war daher erforderlich, geeignet und ist auch verhältnismäßig. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Bescheides vom ... Juni 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nur ergänzend wird aufgeführt, dass auch die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom ... Juli 2014 nicht zu einer anderen Beurteilung führt.

Die Mängel in der Tierhaltung sind dem Antragsgegner seit 2009 bekannt. Trotz intensiver Kontrollen und zwangsmittelbewehrter Auflagenbescheide hat sich keine durchgreifende Veränderung der Verhältnisse eingestellt, insbesondere wurden Gefahrenstellen nicht beseitigt, waren die hygienischen Verhältnisse nicht art- und verhaltensgerecht, wurden verendete Tiere nicht ordnungsgemäß entsorgt und gab es Probleme mit der ausreichenden Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser. Der Antragsteller konnte die von ihm vorgebrachten Gründe für die Probleme trotz wiederholter Ankündigungen nicht nachweisen.

Dass nun, wie vorgetragen, Reparaturen der Trinkwasserleitungsabschnitte Grund für die auch vom Antragsgegner nicht bestrittene Verbesserung im Bestand sind, ist eine nicht bewiesene Behauptung des Antragstellers, die auch vom Amt für Landwirtschaft zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nicht für wahrscheinlich für die Verbesserung des Zustands gehalten wird.

Die gegenwärtige Verbesserung des Zustands des Rinderbestandes macht die Untersagung des Haltens und Betreuens nicht rechtswidrig, da nur eine teilweise, keine umfassende Verbesserung eintrat und, wie der Antragsgegner nachvollziehbar anhand von Zahlen darlegt, auch schon in den letzten Jahren eine positive Entwicklung des Bestandes während der Vegetationsperiode zu beobachten war, die allerdings in den Zeiten, in denen zugefüttert werden musste, nicht anhielt mit der Folge, dass überdurchschnittliche Tierverluste auftraten.

In der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft werden zwar („unter Ausklammerung des Tierzustandes im Winter und der zwischenzeitlichen Tierverluste“) die gegenwärtige Verhältnisse positiver als in der Vergangenheit geschildert, jedoch wird auch hier im Hinblick auf die momentan viel zu geringen Futtervorräte und den Zustand des Stalls mit einer Verschlechterung des Ernährungs- und Gesundheitszustands der Tiere zum Winter hin gerechnet. In der Rinderhaltung der Antragsteller bestehen massive Probleme, da der Ernährungs- und Pflegezustand, der auch bildlich in den Akten umfangreich dokumentiert wurde, auf eine grundlegend mangelhafte Haltung schließen lässt. Der Antragsteller hat sich nicht einsichtig gezeigt und ist den Anforderungen des Antragsgegners an eine Verbesserung der Tierhaltung nur in geringem Umfang bzw. nicht nachhaltig gefolgt. Betrachtet man die letzten Jahre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es diesmal zu einer dauerhaften Erholung des Rinderbestandes kommt. Vielmehr ist zu befürchten, dass mit Ende der Vegetationsperiode die gleichen Probleme erneut auftreten würden, mit der Folge, dass wiederum zahlreiche Rinder leiden müssten. Das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot war daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um den Rindern der Antragsteller ein weiteres Leiden zu ersparen.

Soweit ein Befangenheitsantrag gegen das Landratsamt ... und gegen die Regierung ... gestellt wurde, kann dieser keinen Erfolg haben, da befangen grundsätzlich nur einzelne Mitarbeiter einer Behörde, nicht aber die ganze Behörde sein können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 21, Rn. 9).

Davon abgehen wurde die behauptete Befangenheit vom Antragsteller weder begründet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landratsamt bzw. die Regierung ... (soweit diese mit der Angelegenheit überhaupt befasst war) die gebotene Neutralität bei ihrem Vorgehen und ihren Entscheidungen nicht gewahrt haben.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet dabei hinsichtlich der Untersagung den Regelstreitwert von 5.000,- Euro als angemessen. Da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegt, wird nur die Hälfte des so errechneten Gesamtstreitwertes angesetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.