Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2014 - 18 S 14.2556

bei uns veröffentlicht am28.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Hinsichtlich der Ziff. 4 des Bescheides wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

Hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld bei einem Verstoß gegen die Ziff. 6 des Bescheides (Ziff. 10) wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 4.500,-- EUR festgesetzt.

IV.

Soweit die Antragstellerin hinsichtlich Ziffn. 4 und 10 i. V. m. Ziff. 6 des Bescheides obsiegt hat, wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... gewährt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.

Aufgrund eines anonymen Hinweises vom ... September 2013 erhielt das Veterinäramt A. Kenntnis darüber, dass die Antragstellerin aufgrund einer Räumungsklage ihren vorherigen Standort im Landkreis B... räumen musste und mit ca. 40 Tieren (Pferde, Lama, Ziegen) auf das Anwesen in „... C. ...“, umgezogen ist.

Das Landratsamt B. ... erließ unter dem ... Mai 2013 sowie unter dem ... August 2013 Bescheide mit tierschutzrechtlichen Anordnungen. In den Bescheiden wurden unter anderem eine unzureichende Einstreu der Liegeflächen und erhebliche Mängel bei der Pflege und Ernährung beanstandet.

Nach dem Standortwechsel stellte das Veterinäramt des Landratsamtes A. (Landratsamt) bei zahlreichen Kontrollen zur Tierhaltung Mängel in der Haltung der Pferde, Ziegen sowie des Lamas hinsichtlich des Ernährungszustandes, der Fütterung, der Pflege und der verhaltensgerechten Unterbringung fest.

Mit Auflagenbescheiden vom ... Januar sowie vom ... April 2014 wurden Maßnahmen zur besseren Versorgung der Tiere angeordnet. Der Antragstellerin wurde zudem die Erteilung von Reitunterricht ab sofort untersagt. Über die gegen den erstgenannten Bescheid erhobene Klage vom 6. Februar 2014 wurde noch nicht entschieden (M 18 K 14.499).

Ausweislich des Gutachtens des beamteten Tierarztes vom ... März 2014 wurde bei acht Kontrollen durch das Veterinäramt A. zwischen dem ... Januar und ... März 2014 eine erhebliche Vernachlässigung des Pferdebestandes, der Ziegen sowie des Lamas hinsichtlich der Pflege, Unterbringung, der Bewegungsmöglichkeiten einiger Pferde und insbesondere hinsichtlich der Versorgung mit Heu und weiteren Futtermitteln festgestellt.

Eine weitere Kontrolle am ... April 2014 ergab, dass die Ziege, die am ... März 2014 als „sehr dünn“ eingestuft worden war, verstorben war. Sowohl bei dieser Kontrolle als auch bei den nachfolgenden Kontrollen bis zum ... Mai 2014 zeigten sich wiederum erhebliche Ernährungs-, Pflege- und Haltungsmängel im Tierbestand.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, zugestellt am selben Tag, wurde der Antragstellerin - gestützt auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, untersagt, Equiden, Ziegen, Enten sowie Lamas zu halten und zu betreuen (Ziff. 1) und ihr gegenüber angeordnet, den bestehenden Tierbestand binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides aufzulösen (Ziff. 2). Ferner wurde die Antragstellerin verpflichtet, Personalien und Anschrift von Personen zu benennen, die Tiere aufnehmen (Ziff. 3). Für den Fall der Nichtauflösung des Tierbestandes wurde die Fortnahme und Veräußerung der Tiere gemäß beiliegender Bestandsliste durch das Landratsamt angeordnet und die Verpflichtung ausgesprochen, dies zu dulden (Ziff. 4). Die Betretung der zum Tierbestand zugehörigen Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude sowie Transportmittel durch Bedienstete des Landratsamtes, deren Beauftragte sowie Kaufinteressenten ist zu dulden sowie die Übergabe und Mitnahme aller vorhandenen Equiden-Pässe ist zu unterstützen und zu dulden (Ziff. 5). Die Antragstellerin wurde darüber hinaus verpflichtet, bis zur vollständigen Bestandsauflösung die ausreichende Futterversorgung ihrer Tiere durch Vorlage von Lieferscheinen für alle Lieferungen seit dem ... Mai 2014 nachzuweisen (Ziff. 6). Bei Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme sowohl hinsichtlich der Beschaffung als auch der Verfütterung von Heu und Versorgung mit Tränkewasser auf ihre Kosten angedroht (Ziff. 7). Die Antragstellerin hat weiterhin innerhalb von 1 Woche nach Zustellung dieses Bescheides den jeweiligen aktuellen Eigentümer jedes einzelnen Tieres schriftlich mitzuteilen (Ziff. 8) und die Kosten einer eventuellen Veräußerung nach Ziff. 4 des Bescheides zu tragen (Ziff.9). Die Ziffn. 1 - 9 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 11). Für jeden Verstoß gegen eine angeordnete Maßnahme wurde ein Zwangsgeld angedroht und für fällig erklärt; für einen Verstoß gegen Ziff. 3 in Höhe von 100,-- EUR und bei Verstößen gegen Ziff. 6, 7 und 8 in Höhe von jeweils 200,-- EUR (Ziff. 10).

Neben einem Lama, vier Ziegen und zwei Enten hielt die Antragstellerin entsprechend der dem Bescheid beiliegenden Bestandsliste (Stand: 21.5.2014) 37 Equiden.

In der Bescheidsbegründung führte das Landratsamt hinsichtlich des Halte- und Betreuungsverbotes aus:

Die Antragstellerin habe ausweislich von Kontrollen zwischen dem ... Januar 2014 und dem ... Mai 2014 wiederholt und grob gegen Auflagen aus den Bescheiden vom ... Januar 2014 sowie ... April 2014 zuwidergehandelt. Für die Pferde fehlten immer wieder geschützte, trockene und leicht verformbare Liegeflächen, auf den Koppeln gänzlich und im Stallbereich seien sie häufig feucht, verkotet und/oder nicht leicht verformbar gewesen. Entgegen der Auflage in Ziff. 1 des Bescheides vom ... Januar 2014 sei den Tieren (Equiden, Ziegen, Lama) tagsüber nicht Heu zur freien Verfügung angeboten worden. Vielmehr hätten die Tiere zum größten Teil kein Heu als Grundfutter zur Verfügung gehabt, ebenso teilweise kein Wasser. Der Ernährungszustand vieler Equiden - entsprechend der Auflage Ziff. 5 des Bescheides vom ... April 2014 war eine Zusatzfütterung der Equiden mit reduziertem Ernährungszustand nachzuweisen - habe sich nicht verbessert; viele Tiere seien zu dünn, die Hufe seien zu lang gewachsen. Der deutlich reduzierte Ernährungszustand von mindestens 9 Equiden sowie des Lamas sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Mangelversorgung über einen längeren Zeitraum durch unzureichendes Futterangebot zurückzuführen. Ferner sei den Equiden auf den Koppeln bei ganztägiger Haltung nachweislich längerdauernd kein adäquater Witterungsschutz trotz ungünstiger Witterungsverhältnisse angeboten worden.

Die nachfolgenden Anordnungen stützte das Landratsamt auf folgende Rechtsgrundlagen:

Ziff. 2: § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Ziff. 2),

Ziff. 3: § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 TierSchG,

Ziff. 4: § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 1 TierSchG,

Ziff. 5: § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TierSchG,

Ziff. 8: § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 TierSchG,

Ziff. 9: § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG

und

die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG.

Zur Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde ausgeführt:

Die nicht artgerechte Tierhaltung stelle eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Tiere dar. Es sei nicht zu verantworten, dass den Tieren weitere Leiden und Schäden zugefügt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffn. 1 - 7 (wohl - 9) getroffenen Anordnungen überwiege das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Bestandskraft des Bescheides die Tiere weiterhin in dem Anwesen halten zu können.

Unter dem ... Juni 2014 veranlasste das Landratsamt durch die Beauftragung des Maschinenrings die Fütterung und Wasserversorgung der auf dem Anwesen vorhandenen Tiere.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014, eingegangen am 17. Juni 2014, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 14.2557) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 wiederherzustellen.

Für beide Verfahren wurde darüber hinaus die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Antragsbegründung ließ die Antragstellerin vortragen:

Den Feststellungen des Bescheides lägen stichprobenartige Kontrollen zugrunde, die einen subjektiv-optischen Eindruck wiedergäben. Es fehle die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Zustand der Tiere. Die die Tiere regelmäßig betreuenden drei Tierärzte hätten die im Bescheid behaupteten Zustände nicht festgestellt.

Der Vortrag wurde durch weitere Schriftsätze vom 20. Juni, 4. Juli sowie vom 8. Juli 2014 durch die Benennung zahlreicher Zeugen und die Vorlage schriftlicher Zeugenaussagen ergänzt.

Weiter wurde vorgetragen:

Durch den Bescheid werde auch in das Recht des Verpächters auf Eigentum eingegriffen, ebenso in die Rechte derjenigen, die Beteiligungen an den Pferden hätten bzw. denen die Pferde gehörten.

Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass die Antragstellerin den Betrieb in D. im Landkreis B. am ...nicht artgerecht geführt habe.

Ebenso sei der Hinweis auf die private Insolvenz der Antragstellerin irrelevant, da sie ausreichend Futter zur Verfügung gestellt habe und die Pferde habe behandeln lassen.

Unter dem 2. Juli 2014 beantragte das Landratsamt, die Klage abzuweisen und

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Bei 21 Veterinäramtskontrollen im Zeitraum vom ... Oktober 2013 bis zum ... Juni 2014 über einen Zeitraum von 8 Monaten sei immer wieder festgestellt worden, dass die Pferde nicht ausreichend gefüttert und getränkt worden seien. Dies habe sich am Verhalten der Tiere, an den Futtervorräten sowie am Ernährungszustand feststellen lassen. Es wurde ferner mitgeteilt, dass die Antragstellerin in der Nacht vom ... Juni auf den ... Juli 2014 alle Pferde, die Ziegen und auch das Lama auf ein Anwesen im Landkreis E. verbracht habe.

Die Inhaberin des Anwesens meldete dem Veterinäramt des Landkreises E. am ... Juli 2014, dass die Antragstellerin vom ... - ... Juli 2014 alle Tiere abgeholt habe. Der neue Aufenthaltsort der Tiere konnte bisher nicht ermittelt werden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffn. 5 und 7 unzulässig, im Übrigen weit überwiegend unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Landes- oder Bundesgesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), anordnen. Das Gericht trifft seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann wiederherstellen oder anordnen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird.

Nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 voraussichtlich nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziff. 10 bei einem Verstoß gegen Ziff. 6 des Bescheides sowie hinsichtlich der Ziff. 4 des Bescheides erfolgreich sein.

Der Antragsgegner hat bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des ausreichenden Futtereinkaufs sowohl die Ersatzvornahme (Ziff. 7) als auch ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- EUR angedroht (Ziff. 10). Gemäß Art. 36 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG darf nicht angedroht werden, dass mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angewendet werden. Da die rechtswidrige Zwangsgeldandrohung im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden wird, war dem Antrag - hier sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - stattzugeben.

Möglicherweise wollte der Antragsgegner in Ziff. 4 des Bescheids mit der Anordnung der Fortnahme und Veräußerung der Tiere bei nicht fristgemäßer Auflösung des Tierbestandes Vollstreckungsmaßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs anordnen bzw. androhen. Grundsätzlich würde die Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs ein zulässiges Zwangsmittel zur Durchsetzung des Bestandsauflösungsgebotes darstellen, da das grundsätzlich ebenfalls zulässige Zwangsmittel des Zwangsgeldes aufgrund der größtenteils Nichtbefolgung des zwangsgeldbewährten Auflagenbescheides vom ... Januar 2014 (sh. Ziffn. 1.1.1, 1.1.5, 1.1.6, 3.3.2, 3.3.5) sowie des laufenden Insolvenzverfahrens der Antragstellerin - mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10. April 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet, Az.: ... - nicht erfolgsversprechend zur Durchsetzung der durchzusetzenden Anordnung erscheint. Die in der Begründung zitierte Rechtsgrundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 1 TierSchG legt jedoch nahe, dass der Antragsgegner eine neue Grundverfügung getroffen hat. Die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung von Tieren gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann jedoch jeweils nur für konkret bezeichnete Tiere verfügt werden, bei denen zudem durch Amtstierärzte eine erhebliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Verhaltensstörung festgestellt sein muss (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16 a TierSchG Rn. 15). Die in Ziff. 4 getroffene Anordnung ist mangels konkreter Bezeichnung der Tiere nicht hinreichend bestimmt i. S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, so dass an deren sofortigen Vollziehbarkeit kein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsgegner kann Fortnahme und Veräußerung erneut anordnen, wenn er die Tiere (sh. die in der Bescheidsbegründung auf S. 4, 5 bereits bezeichneten Equiden) konkret bezeichnet.

Im Übrigen war der Antrag mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache abzulehnen.

Soweit sich die Bestandsauflösung in Ziff. 5 auf den Standort „... in C. ...“ bezieht, ist zwischenzeitlich durch den Abtransport der Tiere eine Erledigung eingetreten. Dies gilt ebenso für die angedrohte Ersatzvornahme hinsichtlich der Beschaffung als auch der Verfütterung von Heu und der Versorgung mit Tränkewasser in Ziff. 7 des Bescheides, da diese Maßnahme bereits durchgeführt wurde. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit mangels allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden und deswegen abzulehnen.

Im Übrigen ist der Antrag mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache unbegründet.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt schon bei zwei Verstößen vor (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 24).

Die Antragstellerin hat trotz der wiederholten tierschutzrechtlichen Anordnungen letztlich immer wieder wegen der gleichen Umstände sich nicht einsichtig gezeigt und weiterhin gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, wobei dahingestellt sein mag, ob diese Verstöße auch wegen ihrer finanziellen Situation erfolgten. Das Landratsamt stützt sich auf die fachlichen Beurteilungen des Veterinäramtes, denen ausführlich dokumentierte und überwiegend auch bildlich festgehaltene Feststellungen bei den zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen zugrunde liegen. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. BayVGH, vgl. z. B. B.v. 29.3.2004 - 25 CS 04.60).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom ... Juni 2014 Bezug genommen, der das Gericht vollumfänglich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Vor allen Dingen im Hinblick auf die Antragsbegründung wird noch Folgendes ergänzend ausgeführt:

1. Soweit die Antragstellerin die Versorgungs- und Pflegesituation der Tiere anders beurteilt, vermag dies angesichts des Vorranges der amtstierärztlichen Beurteilung an der rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern. Auch soweit sie im Übrigen zu einzelnen Feststellungen konkret Stellung bezieht und Zeugen benennt, bestehen gegen die tierschutzfachlichen Schlussfolgerungen des Antragsgegners keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gericht sieht jedenfalls in der Summe eine schwerwiegende tierschutzwidrige Tierhaltungspraxis der Antragstellerin als gegeben an. Die tierschutzwidrigen Zustände dauerten eine große Zeitspanne an. Die Antragstellerin blieb durch die amtstierärztlichen Hinweise und Anordnungen weitgehend unbeeindruckt. Darüber hinaus wäre die angebotene Beweiserhebung zu einzelnen Feststellungen im gerichtlichen Eilverfahren untunlich. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe den Betrieb in B. im Landkreis B. seit 2007 ohne Beanstandungen seitens des Veterinäramtes geführt, ist - unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung - durch die Auflagenbescheide des Landratsamtes vom Mai und August 2013 widerlegt.

2. Soweit die Antragstellerin eine Sachverständigenuntersuchung aller Pferde anmahnt, verkennt sie die den Amtstierärzten von Gesetzes wegen eingeräumte, vorrangige Beurteilungskompetenz beim Vollzug des Tierschutzgesetzes. Die Qualität der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte wird im Übrigen weder durch den Vortrag der Antragstellerin noch durch sonstige Umstände - insbesondere die vorgebrachte Einschätzung der Hoftierärzte - in Frage gestellt.

3. Die Vielzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anordnungen sowie die Uneinsichtigkeit der Antragstellerin rechtfertigen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die ergriffenen Maßnahmen. Hinzu kommt, dass die im Auflagebescheid vom ... Januar 2014 angedrohten Zwangsgelder unter anderem wegen mangelnder Versorgung der Tiere mit Heu und fehlender dauerhafter verformbarer trockener Liegeflächen fällig gestellt wurden (Schreiben v. 1.4.2011 an den damaligen Bevollmächtigten, Bl. 464 der Behördenakte - BA).

Im Übrigen hat die Antragstellerin durch den zweimaligen Wechsel des Standortes der Tiere gezeigt, dass sie sich den behördlichen Maßnahmen zur Bestandsauflösung entziehen will und auch in Zukunft mit der Einhaltung der Vorschriften über die Tierhaltung nicht gerechnet werden kann.

4. Auch soweit die Antragstellerin den Tierbestand nun an anderen Standorten aufrechterhält, hat sich die Bestandsauflösungsverfügung noch nicht erledigt. Denn die Auflösungsverfügung bezieht sich nicht auf einen konkreten Standort, sondern stellt eine notwendige Ergänzung des Halte- und Betreuungsverbotes für Tiere dar. Ohne die gleichzeitige Anordnung auch der Auflösung des Tierbestandes entstünde durch das Halte- und Betreuungsverbot ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6).

Der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung steht nicht entgegen dass möglicherweise Reitbeteiligungen Dritter bestehen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung erfordert die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über die Tiere des Bestandes, der aufzulösen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6). Schuldrechtliche Verpflichtungen in Form von Nutzungsüberlassungsvereinbarungen etc. berühren die Verfügungsbefugnis nicht.

Die zur Bestandsauflösung gesetzte Frist von 4 Wochen ist auch angemessen.

5. Der Einwand der fehlenden Duldungsanordnung hinsichtlich des Betretungsrechtes gegenüber dem Verpächter geht ins Leere, da dadurch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht betroffen ist. Eine insoweit fehlende Duldungsanordnung hindert lediglich die Durchführung der Vollstreckung.

6. Schließlich bestehen keine formellen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid; insbesondere wurde die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen; sie hat nur zu einem geringen Teil obsiegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 1.5 des Streitwertkatalogs. Das Gericht hat dabei für das Tierhalteverbot 5.000,-- EUR, für die Bestandsauflösung 500,-- EUR, und für die Folgeverfügungen in Ziffn. 3 - 9 jeweils 500,-- EUR angesetzt. Der Streitwert war im Hinblick auf das Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, soweit der Antrag hinsichtlich Ziffn. 4 und 10 i. V. m. Ziff. 6 des Bescheides erfolgreich war.

Im Übrigen war der Antrag abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Referenzen

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.